Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 03. Sept. 2014 - 27 W 109/14
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts – Registergericht – Bochum vom 21.07.2014 aufgehoben.
Der Beschwerdewert wird auf 1.000,- Euro festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Der Beteiligte hat mit Anmeldung vom 13.05.2014 die Eintragung der Löschung der C (haftungsbeschränkt) begehrt.
4Das Amtsgericht hat diese Anmeldung vom 13.05.2014 durch den angefochtenen Beschluss vom 21.07.2014 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass von einer Beendigung der Liquidation nicht ausgegangen werden könne, da das zuständige Finanzamt mit Schreiben vom 27.05.2014 Widerspruch gegen die beabsichtigte Löschung mit der Begründung erhoben habe, dass noch Verwaltungsakte zuzustellen seien.
5Hiergegen wendet sich der Beteiligte mit der Beschwerde vom 30.07.2014, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
6II.
7Die nach § 394 Abs.3 FamFG i. V. m. §§ 393 Abs.3 S.1 u. S.3, 58 FamFG zulässige Beschwerde ist begründet.
8Die Löschung der Gesellschaft ist nach § 394 FamFG vorzunehmen, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Löschungsanordnung vermögenslos ist. Dies ist der Fall, wenn die Gesellschaft nach Auffassung eines vernünftig denkenden Kaufmanns vermögenslos ist (Keidel/Heinemann, FamFG, 18. Auflage, § 394, Rn.7). Diese Voraussetzung ist erfüllt, da nach allen vorliegenden Erkenntnissen kein verwertbares Aktivvermögen der Gesellschaft vorhanden ist. Schon im November 2012 hat der frühere Geschäftsführer auf die Liquidation verwiesen. Er ist schon Mitte des Jahres 2013 zum Liquidator bestellt worden. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass entgegen den Angaben des Beteiligten zwischenzeitlich noch verteilbares Vermögen vorhanden sein könnte.
9Der Umstand, dass noch Verwaltungsakte im Steuerverfahren zuzustellen sein können, steht der Löschung nicht entgegen. Maßgeblich bleibt, dass der Betrieb ohne weiteres Vermögen eingestellt ist (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2013, 723 f., Rn.14; Keidel/Heinemann, a. a. O., Rn.9). Da das Gesetz vermögenslose juristische Personen als eine Gefahr für den Rechtsverkehr ansieht, der durch deren Löschung aus dem Handelsregister zu begegnen ist, rechtfertigt die Vermögenslosigkeit die Löschung (OLG Jena, Rpfleger 2010, 431 f., Rn.16).
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(1) Eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft, die kein Vermögen besitzt, kann von Amts wegen oder auf Antrag der Finanzbehörde oder der berufsständischen Organe gelöscht werden. Sie ist von Amts wegen zu löschen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft durchgeführt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gesellschaft noch Vermögen besitzt.
(2) Das Gericht hat die Absicht der Löschung den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft oder Genossenschaft, soweit solche vorhanden sind und ihre Person und ihr inländischer Aufenthalt bekannt ist, bekannt zu machen und ihnen zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung des Widerspruchs zu bestimmen. Auch wenn eine Pflicht zur Bekanntmachung und Fristbestimmung nach Satz 1 nicht besteht, kann das Gericht anordnen, dass die Bekanntmachung und die Bestimmung der Frist durch Bekanntmachung in dem für die Registerbekanntmachungen bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 10 des Handelsgesetzbuchs erfolgt; in diesem Fall ist jeder zur Erhebung des Widerspruchs berechtigt, der an der Unterlassung der Löschung ein berechtigtes Interesse hat. Vor der Löschung sind die in § 380 bezeichneten Organe, im Fall einer Genossenschaft der Prüfungsverband, zu hören.
(3) Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 bis 5 entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden auf offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen keiner der persönlich haftenden Gesellschafter eine natürliche Person ist. Eine solche Gesellschaft kann jedoch nur gelöscht werden, wenn die für die Vermögenslosigkeit geforderten Voraussetzungen sowohl bei der Gesellschaft als auch bei den persönlich haftenden Gesellschaftern vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der eine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist.
(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.
(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.