Oberlandesgericht Hamm Urteil, 06. Sept. 2016 - 25 U 9/14
Gericht
Tenor
Die Berufung des Beklagten zu 2. gegen das am 19.12.2013 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der ausgeurteilte Betrag an die X GmbH zu zahlen ist.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 2..
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 2. kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, es sei denn, dass die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin macht im Wege gesetzlicher Prozessstandschaft gemäß § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO einen deliktischen Schadensersatzanspruch der X GmbH gegen den Beklagten zu 2. geltend. Der Beklagte zu 2. wird als Gesamtschuldner neben dem bereits rechtskräftig verurteilten Beklagten zu 1. auf Rückzahlung einer von der Klägerin gezahlten sog. "Initial Contribution Package Pauschale" (im Folgenden: Initialpauschale) sowie außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4 674,80 EUR und Zinsen in Anspruch genommen.
4Die Klägerin, die seinerzeit in der Lackproduktion tätig war, geriet Mitte 2008 in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten. Nachdem sie von A, dem Präsidenten eines Lobbyverbandes, auf die Möglichkeit der Beantragung von EU-Fördermitteln hingewiesen worden war, trat sie unter dessen Vermittlung in Kontakt zu dem Beklagten zu 2. als Vertreter der Firma D (im Folgenden: D), als deren Geschäftsführer der Beklagte zu 1. fungierte.
5Am 08.12.2008 fand ein Treffen zwischen B, dem damaligen Geschäftsführer der Klägerin, und dem Beklagten zu 2. im "C" in E statt. Der konkrete Inhalt des geführten Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig. Einen Tag später, am 09.12.2008, unterzeichneten der Geschäftsführer und die D, vertreten durch den Beklagten zu 1., einen Vertrag, der Beratungs- und Umsetzungsdienstleistungen zur Administrierung von Fördermitteln zum Gegenstand hatte (Anl. LTS 10, im Folgenden: Beratungsvertrag). Gleichzeitig stellte die D der Klägerin eine Rechnung über eine Initialpauschale in Höhe von 550 000,00 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer, insgesamt 654 000,- EUR (Anl. LTS 9). Die Klägerin überwies den Rechnungsbetrag auf das in der Rechnung angegebene Konto der Firma F mbH (im Folgenden: F). EU-Fördergelder erhielt die Klägerin in der Folgezeit nicht.
6Mit Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12.06.2013 (Az.: 23 KLs 628 Js 15563/13 AK 4/13) wurde der Beklagte zu 2. wegen Betruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den Beklagten zu 1. wurde durch gesondertes Urteil des Landgerichts Mannheim vom 03.07.2013 wegen Betruges in vier Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verhängt. Die Verurteilungen erfolgten u.a. wegen eines Betruges zum Nachteil der Klägerin auf der Grundlage des streitgegenständlichen Sachverhalts. Das zunächst eingelegte Rechtsmittel der Revision nahm der Beklagte zu 2. zurück. Die Strafurteile gegen beide Beklagten sind in Rechtskraft erwachsen.
7Die Klägerin hat am 13.05.2015 als übertragende Gesellschaft ihre sämtlichen dem Geschäftsbereich Lackfabrik zuzuordnenden Vermögensgegenstände auf eine neue, als X GmbH firmierende Gesellschaft als Gesamtheit im Wege der Ausgliederung übertragen; die übertragende Gesellschaft firmiert nunmehr unter X1 GmbH. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Fotokopie der Urkunde des Notars Dr. G in I (UR-Nr.###/2015) Bezug genommen (Bl. 503 ff. d. A.). Die Umwandlung durch Ausgliederung ist im Handelsregister zu dem für die Klägerin geführten Handelsregisterblatt HRB 6826 des Amtsgerichts Bad Oeynhausen am 22.06.2015 eingetragen worden.
8Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte zu 2. habe sich im Rahmen des Gesprächs am 08.12.2008 als Experte für EU-Netzwerke vorgestellt und in diesem Zusammenhang erläutert, dass Deutschland für das Jahr 2008 noch ausreichend auszuzahlende Fördermittel zur Verfügung stünden. Um die Fördermittel erlangen zu können, müssten sog. Direktoren eine entsprechende positive Stellungnahme für den jeweiligen Bewerber abgeben. Dann laufe alles problemlos. Einer dieser Direktoren sei der Beklagte zu 1.. Über dieses Netzwerk sei die Erlangung von Fördermitteln sehr viel erfolgversprechender als bei einem gewöhnlichen Antrag auf EU-Fördergelder. Der Beklagte zu 2. habe weiter dargestellt, dass die Klägerin Fördermittel in Höhe von mindestens 10 Mio. EUR bekommen könne, wovon die Hälfte verlorene Zuschüsse darstellen würde. Die Klägerin müsse jedoch eine zehnprozentige Anzahlung als Initialpauschale leisten, um ihre Liquidität unter Beweis zu stellen. Ferner habe der Beklagte zu 2. zeitlichen Druck aufgebaut, indem er erklärt habe, dass die Beantragung der Fördermittel und der Vertragsabschluss mit der D noch vor dem 31.12.2008 abgewickelt werden müsse. Da bei solchen Vermittlungen alles auf Vertrauen basiere, sei eine absolute Verschwiegenheit gegenüber Außenstehenden von großer Bedeutung. Aufgrund der Tatsache, dass sich die Klägerin nur eine Anzahlung von 550 000,00 EUR habe leisten können, habe schließlich noch eine Fördersumme von 5,5 Mio EUR im Raum gestanden, wovon die Hälfte, also 2,75 Mio EUR, verlorene Zuschüsse hätte darstellen sollen.
9Die Beklagten hätten jedoch nie vor gehabt und seien auch gar nicht in der Lage gewesen, entsprechende Gelder erfolgreich zu vermitteln. Die D habe lediglich kleinere Anträge gestellt, wobei es sich jedoch nur um Aktionismus gehandelt habe, um möglichst lange vorzutäuschen, dass die versprochenen Fördergelder durch die Zwischenschaltung des Netzwerks M/K abgerufen werden könnten.
10Über diesen Vortrag hinaus hat sich die Klägerin die sie betreffenden Feststellungen des Landgerichts Mannheim in dem Strafurteil ausdrücklich zu eigen gemacht und das Strafurteil in Kopie vorgelegt (Anl. LTS 52).
11Der Beklagte zu 2. hat behauptet, der seinerzeitige Geschäftsführer der Klägerin habe bereits vor dem ersten Treffen am 08.12.2008 den Entschluss gefasst, mit der D zu kontrahieren. Er habe bereits zuvor einen Hinweis erhalten, dass die eingereichten Unterlagen positiv geprüft worden seien.
12Im Rahmen des Gesprächs am 08.12.2008 habe er, der Beklagte zu 2., sich auf Bitten des Beklagten zu 1., für den er ein Fördermittel-Ratgeber-Handbuch erarbeitet gehabt habe, lediglich Auskunft zu allgemeinen Förderrichtlinien und der Veränderung von Projektinhalten unter der Voraussetzung einer Bewilligung von Geldern gegeben. Der damalige Geschäftsführer der Klägerin sei im Übrigen davon ausgegangen, dass es sich bei der Initialpauschale um Schmiergelder handeln würde. Ausweislich des Beratungsvertrags mit der D vom 09.12.2008 sei ein bestimmter Erfolg ohnehin nicht geschuldet gewesen. Die Vergabe von Fördermitteln sei schließlich daran gescheitert, dass die Klägerin von Anfang an nicht die Voraussetzungen erfüllt habe, Fördermittel zu erlangen; insbesondere habe die Klägerin ihre Insolvenzreife verschwiegen.
13Soweit er in dem Verfahren vor dem Landgericht Mannheim ein Geständnis abgelegt habe, sei dies lediglich geschehen, um eine Beendigung des seine Gesundheit belastenden Prozesses und der Untersuchungshaft herbeizuführen; zudem seien im Rahmen eines entsprechenden Deals die Möglichkeit der Halbstrafe und vorzeitige Haftlockerungen vereinbart worden.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
15Das Landgericht hat der Klage gegen den Beklagten zu 2. stattgegeben. Der Beklagte zu 2. schulde der Klägerin – als Gesamtschuldner neben dem gesondert verurteilten Beklagten zu 1. – die Rückzahlung der Initialpauschale i. H. v. 550 000 EUR gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB. Die Klägerin habe den Betrugstatbestand schlüssig vorgetragen. Der Vortrag des Beklagten zu 2. sei demgegenüber nicht erheblich. Es sei nach den Gesamtumständen nicht nachvollziehbar, dass sich die Tätigkeit des Beklagten zu 2. im Rahmen einer kurzfristigen Vertretung des Beklagten zu 1. darauf beschränkt haben soll, dem seinerzeitigen Geschäftsführer der Klägerin in dem Gespräch am 08.12.2008 die Förderrichtlinien allgemein darzustellen und die Veränderung von Projektinhalten unter der Voraussetzung einer Bewilligung zu erklären. Dagegen sprächen das Geständnis des Beklagten zu 2. im Rahmen des Strafprozesses sowie seine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe. Der Beklagte zu 2. habe nicht substantiiert dargelegt, aus welchem Grund das im Zivilprozess als Indiz zu würdigende Geständnis falsch gewesen sein solle. Die ursprünglich eingelegte Revision habe der Beklagte zu 2. zurückgenommen. Schon aus dem Urteil des Landgerichts Mannheim, auf welches die Klägerin sich ausdrücklich stütze, sei ersichtlich, dass der Beklagte zu 2. das Geständnis nicht wegen behaupteter gesundheitlicher Beschwerden, sondern wegen der erkennbaren Erfolglosigkeit seines widersprüchlichen Bestreitens im Nachgang zu der umfangreichen, den Beklagten zu 2. belastenden Beweisaufnahme abgegeben habe. Das Urteil des BGH vom 03.03.2005 (Az: GSSt 1/04), auf welche sich der Beklagte zu 2) berufe, sei nicht einschlägig, weil es Mindestbedingungen für die Zulässigkeit einer Urteilsabsprache stelle. Auch wenn der Beklagte zu 2. nur pauschal die Vorwürfe aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft eingeräumt habe, stelle dies nach den gegebenen Umständen gerade kein inhaltsleeres Formalgeständnis dar. Wenn der Beklagte zu 2. nach einem knapp einjährigen Strafverfahren mit umfangreicher Beweisaufnahme aufgrund der Aussichtslosigkeit eines weiteren Bestreitens seiner Tatbeteiligung ein pauschales Geständnis in Bezug auf die Vorwürfe aus der Anklageschrift abgebe, dränge sich gerade keine weitere Sachaufklärung mehr auf, so dass selbst diese vom BGH für eine Urteilsabsprache aufgestellte Voraussetzung erfüllt sei.
16Es sei auch unbeachtlich, wenn der Geschäftsführer der Klägerin tatsächlich von einer Schmiergeldzahlung ausgegangen sein sollte. Auch spiele es keine Rolle, dass nach dem geschlossenen Beratungsvertrag mit der Firma D ein Erfolg nicht geschuldet gewesen sei, zumal dieser Vertrag der zentrale Gegenstand der Täuschungshandlung bzw. die Grundlage der späteren rechtswidrigen Vermögensverfügung gewesen sei.
17Mangels erheblichen Vortrags seien auch nicht mehr der von dem Beklagten zu 2. benannte Zeuge A zu vernehmen bzw. der Beklagte zu 1. als Partei anzuhören gewesen, die im Übrigen den Vortrag des Beklagten zu 2. im Strafprozess nicht bestätigt hätten.
18Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte zu 2. mit der Berufung, mit der er im Wesentlichen eine Verletzung rechtlichen Gehörs dadurch beanstandet, dass das Landgericht eine Tatsachenfeststellung mit Verweis auf die strafrechtliche Verurteilung unterlassen habe.
19Dass er das Geständnis abgegeben habe, nachdem er erkannt habe, dass seine Verteidigung aussichtlos sei, sei ein Rückschluss des Landgerichts Mannheim und nicht Inhalt des Geständnisses. Der schlechte Gesundheitszustand als Anlass für das Geständnis werde dadurch dokumentiert, dass im Zusammenhang mit dem getroffenen Deal eine Haftbeschwerde eingelegt worden sei.
20Der Beklagte zu 2. bestreitet eine Täuschungshandlung, insbesondere hätten die Beklagten nicht den Eindruck erweckt, dass, wie offenbar vom damaligen Geschäftsführer der Klägerin angenommen, durch Bestechung von Schlüsselträgern EU-Subventionen erschlichen werden könnten. Ein Mangelanspruch könne aus der vertraglichen Regelung nicht hergeleitet werden, zumal der Beklagte zu 2. nicht Vertragspartei geworden sei. Im Übrigen sei es aufgrund von Bemühungen u. a. der Beklagten zu einer Subventionsgewährung des Landes gekommen.
21Soweit das Landgericht dem strafprozessualen Geständnis Indizwirkung für den Zivilprozess beimesse, würden die Gründe des zitierten BGH-Urteils nicht zutreffend wiedergegeben. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das Landgericht das Geständnis, das aus der Notsituation heraus und zur Vermeidung weiterer Untersuchungshaft abgegeben worden sei, nicht als inhaltsleeres Formalgeständnis angesehen habe. Es gebe keine konkreten Inhalte des Geständnisses, die im Rahmen der Beweiswürdigung als Indiz herangezogen werden könnten, zumal es sich bei der vermeintlichen Erkenntnis der Erfolglosigkeit der Verteidigung lediglich um einen Rückschluss handele.
22Mangels Indizwirkung des Geständnisses müsse er auch nicht substantiiert darlegen, aus welchem Grund das Geständnis falsch gewesen sei, zumal keine konkreten Tatsachen zugestanden worden seien. Die Rücknahme der Revision stehe nicht im Widerspruch. Ziel des Deals sei letztlich die Haftbeendigung gewesen. Nachdem das Landgericht Mannheim das Strafmaß so hoch festgesetzt habe, dass die angestrebte Haftentlassung nicht in Betracht gekommen sei, habe er zunächst Revision eingelegt. Diese sei zurückgenommen worden, nachdem Lockerungen im Strafvollzug in Aussicht gestellt worden seien, sein gesundheitlicher Zustand weiterhin schlecht gewesen und der Haftprüfungsantrag gescheitert sei. Auch hätte eine Fortdauer der Untersuchungshaft bis in das Jahr 2014 in Aussicht gestanden, und die Haftbedingungen und die medizinische Versorgung seien problematisch gewesen.
23Indem das Landgericht die Beweisaufnahme durch den Verweis auf die vor dem Landgericht Mannheim durchgeführte Beweisaufnahme ersetzt habe, sei es von der Rechtsprechung des BGH abgewichen und habe ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
24Einzelne Feststellungen, etwa aufgrund der Aussage seiner geschiedenen Ehefrau, seien unzutreffend. Mit der Verwertung einer Urteilskopie bestehe kein Einverständnis.
25Der Senat hat im Termin vom 30.01.2015 den Beklagten zu 2. darauf hingewiesen, dass Bedenken hinsichtlich der ausreichend substantiierten Darstellung des Sachverhalts beständen im Hinblick darauf, dass die Klägerin das Strafurteil zum Gegenstand des Vortrags gemacht und der Beklagte zu 2. zu den dort im Einzelnen getroffenen Feststellungen keine umfangreiche Stellungnahme abgegeben, sondern nur einzelne Tatsachen davon angesprochen habe. Zudem hat der Senat darauf hingewiesen, dass selbst bei Unterstellung eines substantiierten Bestreitens die Feststellungen des Strafurteils Indizwirkung entfalteten. Ein Geständnis sei auch bei einem Widerruf als Indiz zu werten. Plausible Gründe für die Abgabe eines falschen Geständnisses habe der Beklagte zu 2. nicht abgegeben. Weitere Feststellungen im Strafurteil bezogen auf die finanzielle Situation und die Einzahlung der Pauschalen in die Firmen des Beklagten zu 2. seien nicht bestritten worden. Hinsichtlich des konkreten Gegenstands des Gesprächs am 08.12.2008 fehle es aus Rechtsgründen an tauglichen Beweisantritten.
26Der Beklagte zu 2. hat auf diesen Hinweis dahingehend reagiert, dass er weitere Feststellungen des Strafurteils hinsichtlich der einzelnen Tatkomplexe sowie auch außerhalb derselben bestreitet und abweichend vorträgt. Hierzu wird auf den Vortrag im Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 25.03.2015 (Bl. 292 ff.) Bezug genommen.
27Schließlich verweist der Beklagte zu 2. auf eine zwischenzeitlich eingelegte Verfassungsbeschwerde, mit der er in einem parallelen Klageverfahren der Firma H nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 31.05.2016 im Wesentlichen die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, sowie auf einen familiengerichtlichen Beschluss, aus dem sich ergebe, dass Feststellungen im Strafurteil auf Falschaussagen seiner geschiedenen Ehefrau beruhten.
28Der Beklagte zu 2. beantragt,
29abändernd die Klage abzuweisen.
30Die Klägerin beantragt,
31die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Zahlung an die X GmbH zu erfolgen hat.
32Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
33II.
34Die zulässige Berufung des Beklagten zu 2. bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Beklagte zu 2. ist der Rechtsnachfolgerin der Klägerin, der neu gegründeten X GmbH, gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. insgesamt 554.674,80 EUR nebst Zinsen verpflichtet. Diesen Schadensersatzanspruch macht die - umfirmierte - Klägerin zulässigerweise im Rahmen einer gesetzlichen Prozessstandschaft geltend.
351.
36Die Klage ist weiterhin zulässig, weil die Prozessführungsbefugnis der Klägerin trotz des Verlusts der Rechtsträgerstellung aufgrund gesetzlicher Prozessstandschaft gemäß § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO fortbesteht.
37a)
38Nach Ausgliederung des Geschäftsbereichs Lackfabrik ist die neu gegründete X GmbH gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge Inhaberin der Aktiva und Passiva des übertragenen Vermögens geworden. Die streitgegenständliche Forderung, deren Bestehen im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung als sog. doppelrelevante Tatsache zu unterstellen ist, ist im Rahmen einer Ausgliederung im Sinne von § 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG auf der Grundlage von § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG, II § 2 i.V.m. der Anl. 2 der Urkunde des Notars G in I vom 13.05.2015 auf die neu gegründete Gesellschaft übergegangen, die damit als aktiv legitimiert anzusehen ist.
39aa)
40Gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG hat die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers im Fall der Ausgliederung die Wirkung, dass die ausgegliederten Teile des Vermögens einschließlich der Verbindlichkeiten entsprechend der im Spaltungs- und Übernahmevertrag vorgesehenen Aufteilung jeweils als Gesamtheit auf die übernehmenden Rechtsträger übergehen.
41(1)
42Nach der genannten urkundlichen Regelung überträgt die Klägerin als übertragende Gesellschaft ihre sämtlichen dem Geschäftsbereich Lackfabrik zuzuordnenden Vermögensgegenstände, soweit sie nicht ausdrücklich in der Abschichtungsbilanz gemäß Anl. 2 der übertragenden Gesellschaft zugeordnet werden, auf die neue Gesellschaft als Gesamtheit im Wege der Ausgliederung zur Neugründung gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 2, §§ 135 ff. UmwG. Nicht in der Abschichtungsbilanz erfasste Vermögensgegenstände oder Verbindlichkeiten gehen ebenfalls im Wege der Ausgliederung auf die neue Gesellschaft über. Da nach der Abschichtungsbilanz lediglich Vermögensgegenstände bzw. Verbindlichkeiten mit Bezug zu den Auslandsbeteiligungen weiterhin der übertragenden Gesellschaft zugeordnet werden, ist die streitgegenständliche Forderung auf die neu gegründete Firma übertragen worden. Die neugegründete Gesellschaft firmiert gemäß § 8 der Urkunde mit X GmbH, während die übertragende Gesellschaft zukünftig unter X1 GmbH firmiert.
43(2)
44Die Umwandlung durch Ausgliederung ist ausweislich des vorgelegten Auszugs im Handelsregister zu dem für die Klägerin geführten Handelsregisterblatt HRB 6826 des Amtsgerichts Bad Oeynhausen am 22.06.2015 eingetragen worden.
45bb)
46Dieser Sachverhalt ist von der Beklagtenseite nicht bestritten worden und daher der Senatsentscheidung zugrunde zu legen.
47b)
48Gemäß § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO hat die Veräußerung oder Abtretung auf den Prozess keinen Einfluss. Der Veräußernde bzw. Abtretende wird kraft Gesetzes Prozessstandschafter des Rechtsnachfolgers. Bei der Ausgliederung liegt jedenfalls im Aktivprozess nach einhelliger Auffassung eine Rechtsnachfolge im Sinne von § 265 ZPO vor (OLG Hamburg NJOZ 2011, 1597, 1598 m. w. N.). Die Klägerin hat - wie im Fall der Rechtsnachfolge im Aktivprozess erforderlich - der materiellen Rechtslage durch Umstellung des Klageantrags auf Zahlung an die neu gegründete X GmbH Rechnung getragen.
492.
50Zutreffend ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte zu 2. einen Betrug zulasten der Klägerin begangen hat und in dessen Folge gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 263 StGB den hierdurch entstandenen Schaden ersetzen muss.
51a)
52Der Betrugstatbestand des § 263 StGB stellt ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB dar, dessen Verletzung den Schädiger gegenüber dem Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet (BGH NJW 2001, 3622, 3623; 2002, 1643; Urteil vom 24.06.2014, VI ZR 560/13, juris Rz. 46; Wagner, in: MünchKomm, BGB, 6. Aufl. 2013, § 823, Rn. 423 m.w.Nachw.).
53b)
54Der Beklagte zu 2. hat den Betrugstatbestand des § 263 StGB zulasten der Klägerin verwirklicht.
55aa)
56Der Beklagte zu 2. hat den damaligen Geschäftsführer der Klägerin in dem Gespräch vom 08.12.2008 getäuscht, indem er ihm wahrheitswidrig vorgespiegelt hat, dass
57- er, der Beklagte zu 2., aufgrund seiner besonders guten Kontakte zu Entscheidungsträgern der EU in der Lage sei, der Klägerin Fördermittel zu verschaffen, da er im Rahmen eines Netzwerkes, dem er als Berater zur Seite stünde, Einfluss auf die Vergabeentscheidung habe
58- Voraussetzungen für die Erlangung der Fördergelder nunmehr letztlich nur noch der Abschluss des Beratungsvertrages sowie die Zahlung der Initialpauschale an die D für die Inanspruchnahme des Netzwerks mit seinen hochkarätigen Beratern seien
59- die Zahlung der Initialpauschale lediglich einen durchlaufenden Posten für die Klägerin darstelle, da die EU diese Verwaltungskosten bei einem positiven Fördermittelbescheid zusätzlich erstatten würde
60- die Initialpauschale allerdings bis Ende 2008 zwingend gezahlt werden müsse, auch der Vertragsschluss mit der D sei unabdingbar.
61Tatsächlich waren diese Angaben wahrheitswidrig und entbehrten jeglicher Tatsachengrundlage, was der Beklagte zu 2. auch wusste.
62bb)
63Aufgrund dieser Angaben des Beklagten zu 2. ist bei dem damaligen Geschäftsführer der Klägerin ein Irrtum erregt worden. Er ist durch das Auftreten des Beklagten zu 2. zu der Fehlvorstellung gelangt, bei Abschluss des Beratungsvertrages mit der D und der Zahlung der Pauschale sei die Bewilligung der EU-Fördermittel so gut wie sicher, da es sich bei dem Beklagten zu 2. sowie dem Beklagten zu 1. um hochspezialisierte Kontaktpersonen handele, die unmittelbaren Einfluss auf die Vergabeentscheidung hätten.
64cc)
65Bedingt durch diese Fehlvorstellung hat der seinerzeitige Geschäftsführer über das Vermögen der Klägerin verfügt, indem er am Folgetag, dem 09.12.2008, den Beratungsvertrag mit der D unterzeichnet und auf die Rechnung der D einen Bruttobetrag von 654 500,- EUR an die F überwiesen hat.
66dd)
67Durch diese Vermögensverfügung ist bei der Klägerin zunächst ein Vermögensschaden jedenfalls i.H. des Nettobetrages des Rechnungsbetrages von 550 000,- EUR eingetreten, ohne dass dem auf der anderen Seite eine entsprechende Gegenleistung gegenüberstand bzw. zu erwarten war.
68ee)
69Der Beklagte zu 2. handelte in Bezug auf sämtliche Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Wollen. Zudem hatte er die Absicht, sich hierdurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Er plante, die gezahlte Initialpauschale zumindest auch seinem eigenen Vermögen zuzuführen bzw. sie in seinem Sinne und für seine Zwecke zu verwenden. Ein hierauf gerichteter Anspruch bestand nicht.
70c)
71Der vorgenannte Sachverhalt ist der vom Senat zu treffenden Entscheidung zugrunde zu legen, nachdem der Beklagte zu 2. die entsprechenden Feststellungen in dem Strafurteil des Landgerichts Mannheim vom 12.06.2013, auf die sich die Klägerin zur Begründung ihres Anspruchs bezogen hat, nicht hinreichend substantiiert bestritten hat.
72aa)
73Die Anspruchsbegründung der Klägerseite kann durch die Vorlage eines ausführlich begründeten rechtskräftigen Strafurteils erfolgen. Wird ein Strafurteil im Zivilprozess vorgetragen, müssen sich die Parteien und der Zivilrichter damit nach den Regeln der Darlegungs- und Beweislast auseinandersetzen (BGH NJW-RR 2005, 1024, 1025).
74Im Zivilprozess gilt der Grundsatz, dass der Anspruchsteller den seinen Anspruch tragenden Sachverhalt darlegen und im Bestreitensfalle beweisen muss. Die Ebene der Darlegung ist allerdings der Beweisebene vorgelagert. Nur wenn der Anspruchsteller ausreichend genau substantiiert einen Sachverhalt vorgetragen hat, darf Beweis erhoben werden. Von zentraler Bedeutung ist die Frage, wie genau im Einzelfall ein Sachverhalt vorgetragen werden muss. Zu dem vom Anspruchsteller vorgetragenen Sachverhalt hat sich der Gegner zu erklären, und zur Erklärung des Gegners dann wieder der Anspruchsteller (§ 138 Abs. 2 ZPO). Die Erklärung des Gegners ist in Bestehen und Umfang davon abhängig, wie die darlegungspflichtige Partei vorgetragen hat (Greger, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 138 Rn. 8 m.w.Nachw.).
75Soweit die klagende Partei sich zur Anspruchsbegründung auf ein Strafurteil bezieht, durch das der Angeklagte zu einer Strafe verurteilt wird, enthält dieses zumeist einen ausführlicheren und genaueren Sachverhalt, was dazu führt, dass sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilprozesses unter dem Gesichtspunkt der so genannten sekundären Darlegungslast die Darlegungslast des Beklagten erhöht (BGH, Beschluss v. 24.01.2012, VI ZR 132/10, juris Rn. 3, unter Bezugnahme auf OLG München, Beschluss vom 16.04.2007, 9 U 3865/06, juris Rn. 44 ff., 47). Erforderlich ist deshalb in einem solchen Fall eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem durch Vorlage des Strafurteils vorgetragenen Sachverhalt in der Weise, dass die Sachverhaltsschilderung des Anspruchsgegners die gleiche Ausführlichkeit und Qualität wie diejenige im strafrechtlichen Urteil aufweist. Der Anspruchsgegner muss die fortschreitende Entwicklung des Sachverhalts aus seiner Sicht darlegen. Als nicht ausreichend wird es angesehen, wenn der Anspruchsgegner sich nur auf einzelne Teile der Strafakten bezieht, einzelne Tatsachen einräumt und andere ohne nähere Erläuterung bestreitet und sich zu einer Vielzahl von Einzelfakten nicht oder nicht näher äußert, die im Strafurteil genannt sind (OLG München in der angegebenen Entscheidung, juris Rn. 50).
76Die Folge der ungenügenden Auseinandersetzung des Anspruchsgegners mit dem Sachvortrag des Anspruchstellers ist, dass der Sachvortrag des Anspruchstellers der im Zivilverfahren vorzunehmenden rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen ist. Wenn der aktuelle Sachvortrag des Anspruchstellers in einer zulässigen Bezugnahme auf das Strafurteil besteht, dann ist der dort formulierte Sachverhalt auch für das Zivilverfahren maßgeblich (OLG München aaO).
77bb)
78Auch im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt des Strafurteils zugrunde zu legen, weil sich der Beklagte zu 2. hiermit im Ergebnis unzureichend auseinandergesetzt hat.
79Die Klägerin hat in zulässiger Form in ihrer Anspruchsbegründung auf das Strafurteil des Landgerichts Mannheim Bezug genommen. In diesem, die Darstellungs- und nicht die Beweisebene betreffenden Zusammenhang ist es ohne Belang, dass das Strafurteil lediglich in Kopie und nicht im Original vorgelegt wurde, zumal der Beklagte zu 2. nicht bestritten hat, dass die vorgelegte Kopie und das Urteilsoriginal inhaltlich identisch sind.
80Zu einer ausreichend substantiierten Auseinandersetzung mit diesem Sachvortrag hätte gehört, dass der Beklagte zu 2. den Sachverhalt aus seiner Sicht in gleicher Ausführlichkeit und Qualität wie im Strafurteil vorgenommen schildert. Der Beklagte zu 2. ist auf das Substantiierungserfordernis im Senatstermin vom 30.01.2015 hingewiesen worden. Dennoch ist sein Vortrag, insbesondere in der auf die Hinweise eingereichten Stellungnahme im Schriftsatz vom 25.03.2015, gemessen an den Feststellungen des Strafurteils, insgesamt unzureichend geblieben. Die Darstellung des Beklagten zu 2. weist nicht den Detailreichtum des Strafurteils auf, sie bereitet das Geschehen nicht als Ganzes auf und bietet insgesamt kein in sich geschlossenes Bild.
81Zu bemängeln ist zunächst, dass der Beklagte zu 2. im Wesentlichen einzelne Feststellungen des Strafurteils bestreitet, ohne eine entsprechend detaillierte schlüssige Darstellung der Gesamtentwicklung des Sachverhalts aus seiner Sicht zu geben. Er befasst sich in seinem Vortrag zwar umfänglich mit den Feststellungen des Strafurteils, so auch mit dem entscheidenden Gespräch vom 08.12.2008. Diese Ausführungen erreichen insbesondere bezüglich der konkreten Gesprächsinhalte aber nicht die Darstellungstiefe des Strafurteils. Zu den Randbedingungen des Gesprächs, die für dessen Beurteilung von besonderer Bedeutung sind, verhält sich der Vortrag des Beklagten zu 2. gar nicht. Vermag sich die Darstellung in Bezug auf das Gespräch bereits nicht mit dem Strafurteil zu messen, so gilt dies erst recht in Bezug auf dessen weitere Feststellungen. Zentrale Punkte der landgerichtlichen Feststellungen werden außer Acht gelassen. Auf eine Vielzahl einzelner Fakten geht der Beklagte zu 2. nicht ein. Von besonderer Relevanz sind dabei die Feststellungen, die sich mit der Rolle des Beklagten im Gesamtgeschehen befassen, weil ihnen auch für die Beurteilung des streitgegenständlichen Sachverhalts eine erhebliche Bedeutung zukommt. Eng damit im Zusammenhang stehen die Feststellungen zur finanziellen Situation des Beklagten und zum Verbleib der vereinnahmten Pauschalen. In der Gesamtschau führt dies dazu, dass der Beklagte zu 2. der Darstellung im Strafurteil keinen spiegelbildlichen, in gleicher Weise in sich geschlossenen Entwurf des Gesamtgeschehens entgegensetzt.
82Insgesamt ist deshalb die vom Beklagten zu 2. angeregte weitere Beweisaufnahme durch Vernehmung der von ihm benannten Zeugen bereits mangels erheblichen Vortrags nicht erforderlich.
83Im Einzelnen ergeben sich hierzu folgende Ausführungen:
84(1)
85Den klägerseits behaupteten Inhalt des Gesprächs vom 08.12.2008 hat der Beklagte zu 2. bestritten, ohne selbst dessen Umstände und Verlauf bis in die Einzelheiten zu schildern.
86Die Darstellung des Gesprächs vom 08.12.2008 im Strafurteil, die die Klägerin in ihren Vortrag übernommen hat, lautet:
87„Am 08.12.2008 traf sich B erwartungsfroh zu einem ersten Gespräch mit dem als „Professor Dr. von K“ auftretenden Angeklagten Dr. K im C an der J in E. Dieser behauptete im Verlauf des Gespräches wahrheitswidrig, dass die D aufgrund seiner besonders guten Kontakte zu den Entscheidungsträgern der Europäischen Union in der Lage sei, der X GmbH Fördermittel zu verschaffen. Insbesondere stellte er dar, dass er – der Angeklagte – beruflich damit befasst sei, für die Europäische Union als Experte und Advisor Gutachten zu erstellen. Diese Tätigkeit übe er „anonym“ aus, was er nicht näher erläuterte und so bei B den Eindruck erweckte, als ob es sich um eine besonders vertrauliche Information handele, um dessen Interesse zu steigern.
88Für das laufende Jahr 2008 seien noch erhebliche EU-Fördermittel zur Ausschüttung vorgesehen, die noch nicht abgerufen worden seien. Es sei daher jetzt ein besonders günstiger Zeitpunkt, um an solche Fördermittel zu gelangen, da diese nun zum Jahresende hin sehr unbürokratisch an mittelständische Unternehmen verteilt würden, allerdings müsse das Antragsverfahren bis zum 31.12.2008 abgeschlossen sein.Das Prozedere zur Verteilung der EU-Fördermittel sei – den Angaben Dr. K's zufolge – so, dass die Mittel aus dem Fonds „Innovation“ im Internet ausgeschrieben seien und über akkreditierte Agenturen zugeteilt würden. Die Agenturen seien in Netzwerke eingebunden, denen Berater zur Seite stünden. Er – der Angeklagte Dr. K – sei ein solcher Berater (Advisor) und habe demzufolge Einfluss auf die Vergabeentscheidung. Die Kontakte zu den Antragstellern würden von den „Direktoren“ der Agenturen wahrgenommen. Hierbei erwähnte der Angeklagte Dr. K, dass er mit „Herrn Direktor M“ bzw. dem „Direktorat M“ zusammenarbeiten würde.
89Solchermaßen in Erwartungshaltung versetzt und durch die von Dr. K genannte Frist in zeitlicher Hinsicht gedrängt, signalisierte B großes Interesse an einer Zusammenarbeit mit der D, weil er sich auf diese Weise eine Entspannung der finanziellen Situation der Firma X GmbH erhoffte. Er avisierte einen Fördermittelbedarf von 10 Millionen EUR in Form von verlorenen Zuschüssen und etwa weiteren 10 Millionen EUR als Darlehen. Der Angeklagte Dr. K gab B zu verstehen, dass dies problemlos machbar sei.Der Angeklagte Dr. K erklärte ferner, der am 01.12.2008 bereits vorab übersandte Antrag auf Bewilligung der Fördermittel sei bereits positiv verbeschieden worden. Nunmehr sei die Zahlung der Initialpauschale i.H.v. 10% der Fördersumme unabdingbar, da man das „Netzwerk“ mit seinen hochkarätigen Beratern in Anspruch nehme, was natürlich kostenpflichtig sei. Eine Aufschlüsselung der Verteilung dieses Betrages nahm er nicht vor, sondern verhielt sich hierzu äußerst vage; das Netzwerk sei Empfänger dieser Vorabzahlung.Gleichzeitig beruhigte der Angeklagte Dr. K den B jedoch, dass diese Zahlung für die X GmbH nur ein „durchlaufender Posten“ sei, da die Europäische Union diese Verwaltungskosten bei einem positiven Fördermittebescheid zusätzlich erstatten würde. Die Zahlung der Initialpauschale sei jedoch bis zum Ende des Jahres 2008 zwingend, weil anderenfalls keine Fördergelder fließen könnten. Der Vertragsschluss mit der D sei ebenfalls unabdingbar und nicht zu verhandeln.
90All diese Angaben waren wahrheitswidrig und entbehrten jeder Tatsachengrundlage, was der Angeklagte Dr. K wusste.
91Ebenso erdichtete der Angeklagte Dr. K Angaben zu seiner Person, etwa, dass er einen Professorentitel habe, weil er kostenlose Lehrveranstaltungen halten würde. Da ihm dies Spaß mache und er von Haus aus sehr vermögend sei, insbesondere über großen Grundbesitz verfüge, sei er auf einen Lehrstuhl und ein Gehalt nicht angewiesen. Sein großspuriges Auftreten unterstrich der Angeklagte auch dadurch, dass er mit einer Oberklasselimousine samt Fahrer anreiste. Das Fahrzeug war ein Mietwagen, damit sich aus dem Fahrzeugkennzeichen keine Rückschlüsse auf die Erreichbarkeit des Angeklagten ziehen ließen.
92Bei dem Geschädigten B wurde aufgrund der wahrheitswidrigen Angaben des Dr. K der Eindruck erweckt, dass bei Abschluss des Beratungsvertrages mit der D die Bewilligung der EU-Fördermittel so gut wie sicher sei, dass es sich bei dem Angeklagten Professor Dr. „von“ K, „Herrn Direktor M“ und dessen „Netzwerk“ um hochspezialisierte Kontaktperson handele, die unmittelbaren Einfluss auf die Vergabeentscheidung der Europäischen Union ausüben könnten.Darüber hinaus fasste B auch deshalb Vertrauen in den Angeklagten Dr. K, weil dieser ebenso wie B Mitglied in dem weltweiten Service- und Gesellschaftsclub „N“ war und man über diese Gemeinsamkeit auch gesprochen hatte. Der Angeklagte Dr. K hatte diese Information, die er zuvor von dem gesondert verfolgten A erhalten hatte, bewusst in das Gespräch eingebaut, um ein schnelles Vertrauensverhältnis zu B aufzubauen und diesen für weitere Verhandlungen gewogen zu halten.Dabei und nicht zuletzt aus diesem Grund unterließ es B, die Kontaktdaten des Dr. K, etwa Adresse oder Telefonnummer oder wenigstens eine Visitenkarte zu erbitten, da er zunächst einmal davon ausging, dass er diese Informationen über das allgemeine Mitgliederverzeichnis der N würde ermitteln können. Die Mailadresse der D, [email protected], hatte ihm der Angeklagte als einzige Kontaktinformation überlassen.“ (S. 30 ff. des Strafurteils)
93Der Beklagte zu 2. trägt demgegenüber vor, er habe auf Bitten des Beklagten zu 1. wegen dessen terminlicher Verhinderung das Treffen wahrgenommen, um dem Geschäftsführer der Klägerin die Grundsätze von Fördermittelrichtlinien darzulegen. Dies sei vor dem Hintergrund geschehen, dass er für den Beklagten zu 1. ein Fördermittel-Ratgeber-Handbuch erarbeitet und bei Fördermittelberatungen hospitiert habe. Er habe sich im Rahmen des Gesprächs nicht zu Kontakten im Hinblick auf die Europäische Union und die Vermittlung von Fördermitteln geäußert, ebenso nicht zu noch nicht ausgeschöpften Fördermitteln und dahingehend, dass der avisierte Fördermittelbedarf „problemlos machbar sei“. Auch habe er nicht erklärt, dass der Antrag auf Bewilligung der Fördermittel bereits positiv verbeschieden worden sei; dies sei der Klägerin vielmehr bereits zuvor durch den Beklagten zu 1. bzw. Herrn Becker mitgeteilt worden. Er habe sich nicht „äußerst vage“ zu der Aufschlüsselung der Verteilung der Initialpauschale geäußert, ebensowenig zur Erstattung eventueller Beraterkosten. Zudem habe er nicht behauptet, dass die Abwicklung des Fördermittelgeschäfts noch im gleichen Jahr realisiert werden könne. Auch über den Beratervertrag, dessen Text im Übrigen vom Beklagten zu 1. entwickelt worden sei, sei nicht geredet worden. Tatsächlich habe er, der Beklagte zu 2., nur allgemeine Informationen gegeben. Es sei das Anliegen des Herrn B gewesen zu erfahren, wie sich die Veränderung einzelner Projektdetailkennziffern unter der Voraussetzung einer Bewilligung auswirke. Diese Frage hätten die Parteien abstrakt ohne Bezugnahme auf ein konkretes Projekt geklärt. Der Beklagte zu 2. habe mitgeteilt, dass eine Änderung der Projektdetailkennziffer (d.h. eine Verschiebung der Projektinhalte) möglich sei, unterstellt, dass die Fördermittel bewilligt werden würden.
94Der Beklagte zu 2. legt damit den Schwerpunkt darauf, den Vortrag der Klägerin zu negieren. Eine zusammenhängende positive Darstellung des seinerzeitigen Gesprächsverlaufs, die in ihrer Detailliertheit derjenigen im Strafurteil entspricht, liefert er nicht. Es ist nicht erkennbar, welche „allgemeinen Informationen“ gegeben worden sein sollen. Konkret genannt wird nur die angebliche Frage des damaligen Geschäftsführers, ob sich die Veränderung einzelner Projektdetailkennziffern im Falle bereits bewilligter Fördermittel auswirke. Der Gesprächsgegenstand wird in diesem Zusammenhang aber auch nur schlagwortartig bezeichnet, insbesondere wird nicht nachvollziehbar, welchen Anlass und welche Relevanz diese Frage für die Klägerin hatte und was wer genau hierzu gesagt hat. Es fehlt zudem an einer eigenen Darstellung des Beklagten zu 2. zu den äußeren Bedingungen bzw. Randaspekten des Gesprächs, wie sie im Strafurteil zu finden ist. Insbesondere verhält sich der Vortrag des Beklagten zu 2. nicht dazu, dass dieser nach den Feststellungen des Strafurteils als Professor Dr. „von“ K aufgetreten und in einer gemieteten Oberklasselimousine samt Fahrer angereist ist sowie dem Geschäftsführer der Klägerin auf dessen Mitgliedschaft im N angesprochen hat. Gerade diese äußeren Umstände spielen aber für die Beurteilung des Vortrags des Beklagten zu 2. zum behaupteten Gesprächsinhalt eine nicht unerhebliche Rolle. Sollte die Funktion des Beklagten zu 2. lediglich diejenige eines Referenten gewesen sein, so erklärt auch ein mögliches übertriebenes Geltungsbedürfnis nicht, warum der Beklagte zu 2. zu dem Treffen mit einer eigens hierfür angemieteten Oberklassenlimousine mit Fahrer angereist sein soll. Ebenso wie die Titel- und Adelshochstapelei sowie der Verweis auf die Mitgliedschaft im N erlangt dieses Auftreten Plausibilität vor dem Hintergrund, dass es das Ansinnen des Beklagten zu 2. war, den Geschäftsführer der Klägerin durch die Art und Weise seines Erscheinens zu beeindrucken und so maßgeblich zum Abschluss des Beratungsvertrages und zur Zahlung der Initialpauschale zu bewegen. Außer Frage steht auch nach dem Beklagtenvortrag ferner, dass der fragliche Beratervertrag unmittelbar im Anschluss an das Gespräch vom 08.12.2007, nämlich am Folgetag, unterzeichnet und die Bezahlung der ebenfalls vom Folgetag datierenden Rechnung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang vom damaligen Geschäftsführer der Klägerin getätigt wurde.
95(2)
96Auch das weitere Bemühen des Beklagten zu 2., seine Rolle beim Abschluss des Beratungsvertrages herunterzuspielen und den Beklagten zu 1. als treibende Kraft des Geschehens darzustellen, bleibt letztlich ohne ausreichende Substanz. Dies ist darauf zurückzuführen, dass eine ins Einzelne gehende Auseinandersetzung mit weiteren, teilweise zentralen Elementen des Strafurteils, die gegen eine untergeordnete Rolle des Beklagten zu 2. im Geschehen sprechen, unterbleibt. Dies betrifft zunächst die Fortentwicklung des streitgegenständlichen Geschehens und das Agieren des Beklagten zu 2. in diesem Zusammenhang. Zudem sind Parallelen zu weiteren Tatkomplexen gegeben. Besondere Bedeutung kommt den Feststellungen des Strafurteils zur Position des Beklagten zu 2. im Gefüge der D in diesem Fall und auch in anderen Fällen, insbesondere auch im Verhältnis zu den weiteren Protagonisten des Geschehens, zu. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erweist sich die Darstellung des Beklagten zu 2. insgesamt nicht als geschlossen und vermag nicht zu erklären, warum nicht er, sondern ein anderer als Täter des hier relevanten Betruges anzusehen sein sollte.
97Im Einzelnen ergeben sich hierzu folgende Ausführungen:
98(a)
99Wer den Beratungsvertrag textlich verfasst hat, ob dies, wie im Strafurteil angenommen, der Beklagte zu 2. oder der Beklagte zu 1. war, spielt für die Beurteilung des Geschehens nur eine untergeordnete Rolle. Es steht außer Zweifel, dass auch der Beklagte zu 1. ein eigenes Interesse am Vertragsschluss hatte. Auch wenn er vor diesem Hintergrund den Vertragstext entworfen haben sollte, vermag allein dieser Umstand die Position des Beklagten zu 2. nicht in Zweifel zu ziehen.
100(b)
101Das Auftreten des Beklagten zu 2. gegenüber der F noch am Tag des Gesprächs des Beklagten zu 2. mit dem damaligen Geschäftsführer der Klägerin weist demgegenüber auf ein erhebliches Eigeninteresse des Beklagten zu 2. am Vertragsschluss mit der Klägerin hin. Der Beklagte zu 2. behauptet zwar, die Firma F GmbH sei von dem Beklagten zu 1. eingeschaltet worden, weil er nicht mehr über ein Bankkonto verfügte und/oder eine Zusammenarbeit im Bereich Fördermittel beabsichtigt gewesen sei. Näherer Vortrag hierzu erfolgt nicht. Ausweislich der vom Landgericht Mannheim im Strafturteil (S. 34) getroffenen und vom Beklagten zu 2. nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen telefonierte der Beklagte zu 2. noch am 08.12.2008 mit dem von der F mandatierten Rechtsanwalt Dr. L, um die Zahlung der Klägerin anzukündigen, und stellte dies bewusst so dar, als ob die Transaktion mit Prof. Dr. O abgestimmt gewesen sei. Dr. L gab dem Beklagten zu 2. nach Rücksprache mit Dr. O klar zu verstehen, dass ein Geldtransfer über die F weder abgestimmt noch von dieser erwünscht sei. Ebenfalls nicht bestritten worden ist von dem Beklagten zu 2., dass er daraufhin versuchte, Dr. L als mutmaßlichen Treuhänder in die Transaktion einzuschalten und diesem einen von ihm erstellten „Q-Vertrag“ übersandte, aufgrund dessen Dr. L erkannte, dass ein Treuhandvertrag nur vorgetäuscht werden sollte, und eine Zusammenarbeit mit der D ablehnte. Schon dieses nicht in Frage gestellte Verhalten unmittelbar am gleichen Tag, an dem der Beklagte zu 2. das Gespräch mit dem Geschäftsführer der Klägerin führte, lässt sich schwerlich mit einem fremdinitiierten und uneigennützigen bloßen Referieren über allgemeine Fragen in Einklang bringen.
102(c)
103Auch die anschließende Verschleierungstaktik des Beklagten zu 2. spricht gegen eine untergeordnete Rolle seiner Person in dem hier relevanten Geschehen. Er war es nach den nicht in Abrede gestellten Feststellungen im Strafurteil (S. 35 f.), der in der Folgezeit nach Vertragsschluss wahrheitswidrig vorgab, die D würde sich weiterhin um die vereinbarte Auszahlung der Fördermittel bemühen, diese würde sich aber aufgrund unzureichender Mitwirkung des damaligen Geschäftsführers der Klägerin bzw. mangelhafter Qualität der von ihm vorgelegten Unterlagen verzögern. Auf Initiative des Beklagten zu 2. fanden in der Folgezeit mehrere Gespräche mit dem damaligen Geschäftsführer der Klägerin statt, um alternative Kapitalbeschaffungsmaßnahmen zu erörtern. So gab es ein Treffen am 30.03.2009 im P in R, anlässlich dessen sich der Beklagte zu 2. als "S" K mit der Firmenanschrift der D in das Hotelregister eintrug. Am 19.05.2009 begleitete der Beklagte zu 2. den damaligen Geschäftsführer der Klägerin zu dessen Hausbank, gegenüber der er ebenfalls den Eindruck erweckte, dass die Auszahlung beantragter und bereits bewilligter EU-Fördermittel unmittelbar bevorstand. Im Juni 2009 wurde der Unternehmensberater T eingeschaltet, und es wurden mehrere Anträge auf Teilnahme an einem nationalen Programm des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie gestellt, die in der Folgezeit sämtlich abgelehnt wurden.
104(d)
105Soweit der Beklagte zu 2. seine Rolle in den Gesprächen mit Prof. Dr. U, dem geschäftsführenden Alleingesellschafter der V GmbH, ebenfalls herunterzuspielen versucht, widerspricht dieser Vortrag in relevanter Weise objektiven Gegebenheiten und erfüllt damit nicht die oben dargestellten Anforderungen an eine in sich geschlossene eigene Darstellung und damit an einen erheblichen Vortrag. Das Landgericht Mannheim hat zu dem Gespräch vom 13.07.2007, das dem Vertragsschluss mit dem Unternehmen unmittelbar vorausging, die Feststellung getroffen, der Beklagte zu 2. habe Prof. Dr. U, nachdem sich eine Ablehnung des Geschäfts durch diesen abgezeichnet habe, zu einem Vier-Augen-Gespräch in einem anderen Zimmer eine Etage tiefer in demselben Gebäude gebeten und ihn in diesem Gespräch davon überzeugt, dass der Vertragsschluss mit der D sowie die sofortige Zahlung einer Initialpauschale unumgänglich seien, um an EU-Fördermittel zu gelangen (S. 26 f. des Strafurteils). Dem Hinweis Prof. Dr. U's auf fehlende liquide Mittel im Inland sei er mit dem Vorschlag einer Teilzahlung in den USA auf ein Konto der dort von seinem Sohn betriebenen Firma W begegnet (S. 27 des Strafurteils). Der Beklagte zu 2. stellt nicht in Frage, dass er sich mit Prof. Dr. U allein in ein anderes Zimmer begeben hat. Man habe aber kein Vier-Augen-Gespräch, sondern nur ein Telefonat mit seinem Sohn im Rahmen der eiligen Abwicklung der Fremdwährungszahlungen in den USA führen wollen. Dass er erst in dem Termin eine Teilzahlung in den USA vorgeschlagen habe, könne schon deshalb nicht sein, weil der Beklagte zu 1. bereits in einem Schreiben vom 01.08.2007 (Bl. 429 d. A.) an den Direktor der Y eine Zahlung aus den USA angekündigt habe. Der Beklagte zu 2. verkennt bei dieser Argumentation die zeitliche Abfolge, denn das Gespräch fand, wie vom Beklagten zu 2. ebenfalls vorgetragen, am 13.07.2007 und damit mehr als zwei Wochen vor dem Schreiben vom 01.08.2007 statt.
106(e)
107Was die behauptete herausragende Stellung des Beklagten zu 1. bei der D betrifft, so mag vordergründig die eidesstattliche Versicherung vom 09.05.2011 mit notariell beglaubigter Unterschrift des Beklagten zu 1. (Bl. 413 ff. d. A.) den Vortrag des Beklagten zu 2. zu stützen. Darin wird versichert, dass sich die Tätigkeiten des Beklagten zu 2. als externer Dritter auf die bloße theoretische Wissensvermittlung durch Vorträge beschränkten und die Entscheidungskompetenz in Bezug auf die Fördermittelprojekte allein beim Beklagten zu 1. lag. Abgesehen davon, dass sich der Beklagte zu 2. nicht dazu äußert, dass diese eidesstattliche Versicherung nach der Bekundung des Beklagten zu 1. im Strafprozess auf die Urheberschaft des Beklagten zu 2. zurückzuführen gewesen ist (S. 82 des Strafurteils), setzt er sich mit weiteren Feststellungen des Strafurteils, die seine maßgebliche Bedeutung in dem Unternehmen dokumentieren, nicht bzw. nicht ausreichend auseinander.
108Ausweislich des landgerichtlichen Strafurteils notierte Rechtsanwalt Z, der anfänglich mit den Namen der im Umfeld der D handelnden Personen noch nicht vertraut war, nachdem der ehemalige Beklagte zu 1. ihm, Z, gegenüber zum Ausdruck gebracht hatte, dass er die Abwicklung des Zahlungsverkehrs der D in die Hände des Beklagten zu 2. gelegt habe, am 21.04.2009 auf einem Zettel: “WICHTIG -> Verteilung aller Gelder! Prof. K entscheidet über die Verwendung“ (S. 22, 48 des Strafurteils des Landgerichts Mannheim). Schon angesichts dieser Notiz hätte es aber substantiierten Sachvortrages dazu bedurft, warum Rechtsanwalt Z Veranlassung zu einer derartigen Notiz, deren Inhalt im diametralen Gegensatz zu dem vom Beklagten zu 2. behaupteten Sachverhalt steht, hätte haben sollen.
109Soweit der Beklagte zu 2. darüber hinaus behauptet, die Korrespondenz der D sei nicht von ihm, sondern mit Hilfe des Büroservices der W1 AG durch den Beklagten zu 1. erledigt worden, mangelt es an einer über diesen bloßen Vortrag hinausgehenden näheren Auseinandersetzung mit der detaillierten Würdigung dieses Sachverhalts im Strafurteil. Die Kammer hat angenommen, dass der Beklagte zu 2. ab dem Jahr 2007 die ausschließliche Bearbeitung des E-Mail-Verkehrs übernommen hat, ohne sich nach außen als solcher zu erkennen zu geben. Vielmehr habe er mit dem Namen des Beklagten zu 1., häufig ohne dessen Wissen, sowie mit dem Namen fiktiver Mitarbeiter wie A1 oder A2 unterzeichnet (S. 20 des Strafurteils). Der Einlassung des Beklagten zu 2. hat das Landgericht keinen Glauben geschenkt und gemeint, dass es völlig lebensfremd sei, dass die W1 AG über den in den USA lebende Sohn des Beklagten zu 2. einen, wie behauptet, 24-Stunden-Service habe einrichten und unterhalten können, für dessen Vergütung, die nach Gutdünken des Beklagten zu 1. habe stattfinden sollen, es angesichts des - nach den getroffenen Feststellungen nicht vorhandenen - Privatvermögens des Sohnes auf 100 000 EUR nicht habe ankommen sollen (S. 74 des Strafurteils). Des Weiteren hat das Landgericht die Überzeugung gewonnen, dass es sich bei den angeblich für die W1 AG im Rahmen des Büroservices tätigen Mitarbeiterinnen, den russischen Zwillingsschwestern A1 und A2, um fiktive, vom Beklagten zu 2. frei erfundene Personen gehandelt habe (S. 76 f. des Strafurteils). Diese waren für die Kammer ebensowenig greifbar wie der weitere angeführte Mitarbeiter, der angeblich bereits früh verstorbene ehemalige Doktorrand des Beklagten zu 2. Dr. B1 (S. 73 und 77 des Strafurteils). Unbestritten geblieben sind auch die gravierenden finanziellen Schwierigkeiten des Beklagten zu 1. seit 2007, die zunehmend die Bestreitung des Lebensunterhalts gefährdeten (S. 20 ff., 49 des Strafurteils). Diese Schwierigkeiten lassen den Abschluss eines Servicevertrages in der angegebenen Größenordnung doch sehr fraglich erscheinen. Zu all diesen Umständen verhält sich die jetzige Darstellung des Beklagten zu 2. nicht ansatzweise. Sofern der Beklagte zu 2. dem Vorwurf der Unterschriftsfälschung durch die Vorlage der in der Anlage GB 11 enthaltenen Schriftstücke (Bl. 376 ff.) entgegentritt, fehlt es an einer Auseinandersetzung damit, dass der Beklagte zu 2. nach der Aussage des Beklagten zu 1. seit 2007 oder 2008 über einen Faksimilestempel mit einer Unterschrift des Beklagten zu 1. verfügt haben soll (S. 82 des Strafurteils). Schließlich wäre selbst die Führung von E-Mail- und Schriftverkehr durch den Beklagten zu 1. durchaus damit vereinbar, dass die maßgeblichen Entscheidungen bei der D faktisch vom Beklagten zu 2. getroffen wurden.
110In diesem Zusammenhang vermag auch das Vorbringen des Beklagten zu 2. zu der angeblichen „Listenmethode“ bezüglich der „Payment-Orders“ die Feststellungen des Landgerichts Mannheim dazu, dass letztendlich er, der Beklagte zu 2., die beherrschende Rolle im Hinblick auf das Konto der D gehabt hat, nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Aus den vorgelegten „exemplarischen Listen“ – die im Übrigen in keinem Bezug zueinander stehen - ergibt sich insbesondere nicht, dass nicht faktisch der Beklagte zu 2. über die tatsächliche Verwendung der Gelder entschied. Die jetzige Darstellung widerspricht ferner der Einlassung des Beklagten zu 2. im Strafprozess, wonach er, der Beklagte zu 2., selbst die technische Umsetzung der vom Beklagten zu 1. inhaltlich verfassten Payment-Orders in Form einer Tabelle vorgenommen hat (S. 76 des Strafurteils), während der Beklagte zu 1. sich nach dem jetzigen Vortrag des Büroservices der W1-AG bedient haben soll.
111Soweit das Landgericht Mannheim u.a. auch aufgrund der abgehörten und aufgezeichneten Telefonate den Eindruck gewonnen hat, dass der Beklagte zu 2. im Verhältnis zu dem ehemaligen Beklagten zu 1., aber auch in der Beziehung zu Rechtsanwalt Z tonangebend war, und festgestellt hat, dass den Gesprächen klar zu entnehmen gewesen sei, dass der Beklagte zu 2. über die Verwendung der für die D eingenommenen Initialpauschalen entschied und dem ehemaligen Beklagten zu 1. ein Taschengeld zuteilte (vgl. S. 101 des Urteils des Landgerichts Mannheim), ist der Beklagte zu 2. diesen Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten. Ein substantiiertes Bestreiten hätte die konkrete Darlegung erfordert, dass der Inhalt der Telefonate die genannte Feststellung des Landgerichts Mannheim, dass die Entscheidungsgewalt beim Beklagten zu 2. lag, nicht tragfähig stützen. Derart konkreter Vortrag ist nicht erfolgt. Der bloße pauschale Verweis darauf, dass sich aus einer Telefonüberwachung im Jahr 2011 nicht ergeben könne, dass der Beklagte zu 2. bereits im Jahr 2008 eine beherrschende Stellung gehabt habe (Bl. 295 d.A.), reicht insoweit nicht aus.
112(f)
113Ebensowenig substantiiert und schlüssig wendet sich der Beklagte zu 2. schließlich gegen die Feststellung, dass er die zugeflossenen Gelder wirtschaftlich vereinnahmt und für seine Zwecke verwendet hat. Dass ihm dies möglich war, verweist ebenfalls auf seine maßgebliche Stellung bei der D, der im Zusammenhang mit der Frage, wer Täter des Betruges war, besondere Bedeutung zukommt.
114Soweit der Beklagte zu 2. bestreitet, dass ihm faktisch wirtschaftlich die Initialpauschalen zugeflossen sind, ist dieses Bestreiten mangels Substanz unerheblich. Der Beklagte zu 2. bezieht sich darauf, dass C1 die Frage nach den Zahlungsflüssen in seiner Vernehmung nicht habe beantworten können. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Zahlungsflüsse als solche im Strafprozess (S. 73 des Strafurteils) nicht streitig gewesen sind, zumal diese sämtlich urkundlich belegt waren. Der Beklagte zu 2. gibt auch jetzt hierzu – trotz des ausdrücklichen Hinweises des Senats auf diesen Gesichtspunkt - keine abweichende Darstellung ab. Er wendet sich vielmehr in der Sache dagegen, dass Zahlungen an die W, die W1 AG und die E1 AG als ohne Rechtsgrundlage erachtet und wirtschaftlich ihm zugerechnet werden. Dabei setzt er sich allerdings nur unzureichend mit der diesbezüglichen detaillierten rechtlichen Würdigung des Landgerichts Mannheim auseinander, das seinem Vorbringen letztlich keinen Glauben geschenkt hat (S. 73 ff. des Strafurteils).
115Soweit es sich bei der W1 AG um eine Unternehmensberatung gehandelt haben soll, die „qualifizierte Serviceleistungen“ habe erbringen können und später auch andere Leistungen erbracht habe, geht der Beklagte zu 2. auch in diesem Zusammenhang in keiner Weise darauf ein, dass das Landgericht diese Darstellung als völlig lebensfremd zurückgewiesen hat. Auf die oben unter (e) wiedergegebene Argumentation des Landgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen. Nach den im Strafurteil getroffenen Feststellungen verfügte die W1 AG nicht über einen tatsächlichen Geschäftsbetrieb und wurde postalisch nach dem Modell einer schweizerischen Domizilgesellschaft von einem Büroservice betreut (S. 53 des Strafurteils). Bezeichnenderweise ist auch jetzt lediglich davon die Rede, dass sämtliche Leistungen gegenüber der D ordnungsgemäß entsprechend den Vertragsgrundlagen abgerechnet worden sind, ohne dass hierzu eine irgendwie geartete Konkretisierung erfolgt. Damit genügt der Beklagte zu 2. seiner Darlegungslast nicht; es ist nicht ansatzweise dargelegt, welche Leistung aufgrund welcher vertraglichen Vereinbarung welcher Zahlung zugrunde lag. Gleiches gilt für die weitere Behauptung, aus "sämtlichen Buchhaltungsunterlagen" gehe hervor, dass seitens der W1 AG keinerlei Mittel an den Beklagten zu 2. geflossen seien. Es wäre insoweit eine detaillierte Auseinandersetzung mit den weiteren Feststellungen des Landgerichts erforderlich gewesen. Danach hat der Beklagte zu 2., der - auch nach seinem jetzigen Vortrag - unstreitig bezüglich der Konten der Gesellschaften W1 AG, E1 AG und W verfügungsbefugt gewesen ist (S. 53, 58 ff. des Strafurteils), die Beträge nach Belieben auf weitere Konten seiner zu dem von ihm geschaffenen Firmengeflecht gehörenden Gesellschaften im In- und Ausland überwiesen, sie in bar abgehoben und zudem zahlreiche Fernreisen aus dem Bankguthaben der E1 AG oder der W1 AG oder mit dem zuvor bar abgehobenen Geld bezahlt.
116Die in der Schweiz ansässige E1 AG soll nach den jetzigen Angaben des Beklagten zu 2. Finanzierungsgeschäfte mit arabischen Investoren aus F1 betrieben und in diesem Zuge auch Darlehen an die Fördermittelberechtigten vermittelt haben; sämtliche Leistungen der E1 AG seien ebenfalls gegenüber der D vertragsgemäß abgerechnet und bezahlt worden, und ausweislich der Buchhaltungsunterlagen seien keinerlei Zahlungen an den Beklagten erfolgt. Es ist aufgrund dieser knappen Darstellung nicht erkennbar, welche Leistungen von der Gesellschaft, die nach den Feststellungen im Strafurteil ebenfalls ohne tatsächlichen Geschäftsbetrieb gewesen ist (S. 55), konkret erbracht worden sein sollen. Auch bleibt im Unklaren, ob in diesem Zusammenhang die im Strafprozess festgestellten Verträge, nämlich ein Rahmenvertrag vom 15.01.2009 und ein Projektlinienvertrag vom 14.08.2009, eine Rolle gespielt haben sollen und ggf. welche (S. 56 des Strafurteils). Die Bestätigungen des Beklagten zu 1. vom 19.04.2011 (Bl. 432 f.) lassen ebenfalls nicht erkennen, welche konkrete Leistung jeweils von der E1 AG gegenüber der D erbracht worden sein soll. Im Strafprozess hatte der Beklagte zu 2. sich zudem noch dahingehend eingelassen, über die E1 AG seien Zahlungen an einen Finanzmakler Dr. G1 abgewickelt worden, einen Mann der Großfinanz, der als Weltbürger nicht über eine ladungsfähige Anschrift verfüge (S. 75 des Strafurteils). Die Zahlungen der D an die E1 AG seien als "Eintrittsgelder" für die Geschäftsanbahnung mit Dr. G1 anzusehen gewesen (a. a. O.). Diese Zahlungen seien sodann im Wege des abgekürzten Zahlungsverkehrs mit Dr. G1 abgerechnet worden, der im Gegenzug Entertainment-Konzepte seines Sohnes K1 erhalten habe (S. 75 f. des Strafurteils). Wie sich dieser Vortrag, den der Beklagte zu 2. nach Auffassung der Strafkammer erdichtet und in dem Zusammenhang auch die Person des Dr. G1 frei erfunden hat, zu seinem jetzigen Vortrag verhält, bleibt ohne jede Erklärung. Bezüglich der Vereinnahmung der an die E1 AG gezahlten Gelder durch den Beklagten zu 2. gelten die vorstehend zu W1 AG gemachten Ausführungen entsprechend. Soweit der Beklagte zu 2. im Strafprozess Fernreisen - nach Auffassung des Landgerichts fälschlich - als Geschäftsausgaben der E1 AG deklarierte (S. 58), wiederholt er diesen Vortrag nun ebenfalls nicht mehr, ohne hierauf näher einzugehen.
117Ohnehin ist augenfällig, dass zu dem Komplex Fernreisen keinerlei Ausführungen gemacht werden. Das Landgericht Mannheim hat hierzu festgestellt, dass der Beklagte zu 2. mit seiner Lebensgefährtin, gelegentlich auch in Begleitung von deren Angehörigen, sehr oft teure Fernreisen u. a. in Form einer Luxus-Kreuzfahrt unternommen hat und es wegen der Verhaftung des Beklagten zu 2. zum Antritt einer geplanten weiteren Luxuskreuzfahrt im Wert von 146 000 EUR nicht mehr kam. Diese Fernreisen werden nicht in Abrede gestellt. Wie der Beklagte zu 2. diese finanziert haben will, erschließt sich aus seinen jetzigen Ausführungen nicht, zumal das Landgericht festgestellt hat, dass das behauptete Familienvermögen nicht vorhanden ist. Auch zu diesem Gesichtspunkt und zu seiner finanziellen Situation insgesamt verhält sich die Darstellung des Beklagten zu 2. – trotz des hierzu erfolgten konkreten Hinweises des Senats - nicht.
118(3)
119Ein - erneuter - Hinweis bezüglich der Substantiierungspflicht des Beklagten zu 2. war nicht veranlasst.
120Der Senat ist seiner Hinweispflicht nachgekommen, indem er im Termin vom 30.01.2015 u. a. auf Bedenken hinsichtlich der ausreichend substantiierten Darstellung des Sachverhalts hingewiesen hat. Sodann hat er mit am 27.02.2015 verkündetem Beschluss dem Beklagten zu 2. eine Stellungnahmefrist zu den im Senatstermin gegebenen Hinweisen bis zum 25.03.2015 gewährt, worauf der Beklagte zu 2. mit Schriftsatz vom 25.03.2015 reagiert hat.
121Bei erteiltem Hinweis kann zwar unter Umständen ein erneuter Hinweis geboten sein. Dies gilt insbesondere, wenn das Gericht den Eindruck erweckt, der Vortrag reiche nunmehr aus (Greger, in: Zöller § 139 Rn. 14a). Dieser Fall ist nicht gegeben. Auch bestehen angesichts des unterbreiteten Vortrags keine Anhaltspunkte dafür, dass der erteilte Hinweis vom Adressaten nicht verstanden worden ist. Vielmehr haben sowohl der Beklagtenvertreter als auch der Beklagte zu 2. persönlich im Senatstermin angegeben, sich, wie erforderlich, „mit jedem Satz“ des Urteils auseinandergesetzt zu haben. Grundsätzlich ist bei anwaltlich vertretenen Parteien davon auszugehen, dass bei unzureichender Reaktion auf einen unmissverständlichen Hinweis weiterer Vortrag nicht möglich oder nicht beabsichtigt ist (Greger a. a. O.).
122Eine abweichende Beurteilung ist hier nicht dadurch geboten, dass im Senatstermin der Beklagtenvertreter erklärt hat, man könne beliebig umfangreich Stellung nehmen, und der Beklagte zu 2. darauf hingewiesen hat, man könne jeden Satz des Urteils tatsachenmäßig widerlegen. Die Hinweispflicht des Gerichts richtet sich nach § 139 Abs. 2 ZPO. Danach darf das Gericht seine Entscheidung auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat (S. 1); dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien (S. 2). Diese Voraussetzungen einer Hinweispflicht sind nicht erfüllt. Die Parteien haben hinsichtlich der Frage der Substantiierungspflicht ersichtlich keine übereinstimmende Position bezogen, die von derjenigen des Gerichts abweicht. Auch geht es in diesem Zusammenhang nicht darum, dass der Beklagte zu 2. einen Gesichtspunkt übersehen oder für unerheblich gehalten hat. Der Beklagte zu 2. wusste aufgrund des Hinweises des Senats um dessen Bedenken im Hinblick auf die Erfüllung der Substantiierungspflicht, so dass bezüglich dieses rechtlichen Gesichtspunkts ein Übersehen oder Fürunerheblichhalten ausscheidet. Aber auch in tatsächlicher Hinsicht gilt nichts anderes. Der Umstand, dass der Beklagte zu 2. nicht einzuschätzen vermag, ob sein Tatsachenvortrag den Substantiierungsanforderungen des Senats genügt, rechtfertigt keinen Hinweis. Die Hinweispflicht des Gerichts, die auf dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör beruht, dient im Wesentlichen der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (Greger, in: Zöller § 139 Rn. 5 m. w. N.). Die Entscheidung des Senats stellt sich für den Beklagten zu 2. nicht als überraschend dar, denn er rechnete, wie seinen persönlichen Ausführungen und denjenigen seines Prozessbevollmächtigten im Senatstermin zu entnehmen ist, mit der Möglichkeit, dass der Senat seinen Vortrag nicht für ausreichend erachten würde. Auch bedarf es keines Hinweises wegen fehlenden Sachverhaltsvortrages, weil der Beklagte zu 2. insoweit etwas übersehen oder für unerheblich gehalten und deshalb in seiner Stellungnahme nicht oder nicht ausreichend behandelt hat. Über eine solche bloße Lückenhaftigkeit hinaus hat der Beklagte zu 2. vielmehr, wie vorstehend unter (1) und (2) festgestellt, in seinen umfangreichen Ausführungen eine Vielzahl tatsächlicher, zum Teil zentraler Gesichtspunkte in den Feststellungen des Strafurteils, so betreffend seine Rolle im Gesamtgeschehen und zur finanziellen Seite, unangegriffen gelassen oder sich mit ihnen nicht ausreichend auseinandergesetzt. In der Gesamtbetrachtung bleibt die Darstellung des Beklagten zu 2. damit bruchstückhaft und bietet keinen in sich geschlossenen Gegenentwurf des Geschehens aus seiner Sicht, ohne dass dies darauf zurückzuführen wäre, dass der Beklagte zu 2. etwas übersehen oder für unerheblich gehalten hätte.
123(4)
124Soweit der Beklagte zu 2. meint, die Feststellungen des Strafurteils, die auf der Zeugenaussage seiner Ehefrau gründen, seien im Hinblick auf den Beschluss des Familiengerichts Dortmund vom 22.12.2015 falsch, bedarf dies für die Entscheidung des Senats keiner Vertiefung. Für die Frage, ob der Beklagte zu 2. einen Betrugstatbestand zulasten der Klägerin begangen hat, sind diese Feststellungen nicht relevant.
125d)
126Auch das übrige Vorbringen des Beklagten zu 2. ist im Hinblick auf den Vorwurf eines Betruges zulasten der Klägerin unbeachtlich.
127aa)
128Soweit der Beklagte zu 2. geltend macht, der Geschäftsführer der Klägerin sei selbst davon ausgegangen, dass es sich bei dem gezahlten Betrag (zumindest teilweise) um Bestechungsgelder handele, bedarf dies keiner weiteren Aufklärung. Selbst wenn dies so wäre, änderte sich nichts daran, dass die Klägerin aufgrund des Irrtums über die Einflussnahmemöglichkeiten des Beklagten zu 2. bzw. seines Netzwerkes über die Bewilligung der EU-Fördergelder auf die Rechnung der D vom 09.12.2008 die Initialpauschale an diese gezahlt hat, ohne hierfür ein Äquivalent zu erhalten.
129bb)
130Der Umstand, dass aufgrund des Beratungsvertrages kein bestimmter Erfolg geschuldet war, vermag entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2. den bei der Klägerin eingetretenen Vermögensschaden nicht in Frage zu stellen. Der Vermögensschaden der Klägerin bestand darin, dass diese die Initialpauschale zahlte auf dessen mündliche Zusage hin, dass er mit der Zahlung die ausschlaggebende Bedingung für die Geltendmachung des entscheidenden Einflusses des Netzwerkes im Hinblick auf die als sicher dargestellte Erlangung der EU-Fördermittel erfüllte. Diese in Aussicht gestellte Gegenleistung wurde nach den getroffenen Feststellungen nicht erbracht. Insofern kommt es auch nicht darauf an, dass das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Bescheid vom 26.11.2009 eine Ausfallbürgschaft zu einem Kredit über 2,75 Mio. bewilligte, was der Beklagte zu 2. - von der Klägerin bestritten - auf die Tätigkeit der D zurückführt.
131cc)
132Soweit der Beklagte zu 2. schließlich vorträgt, die Vergabe der Fördermittel sei an der Insolvenzreife der Klägerin gescheitert, über die diese nicht aufgeklärt habe, fehlt es an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit der Feststellung des Strafurteils, wonach weder der Beklagte zu 2. noch die D für die Klägerin einen Antrag auf Bewilligung von Fördermitteln bei der Europäischen Union gestellt haben.
1333.
134Der Beklagte zu 2. hat der Klägerin als Folge der Schutzgesetzverletzung, die er nach dem zugrunde zu legenden Vortrag der Klägerin begangen hat, den hierdurch kausal verursachten Schaden zu ersetzen, der zunächst in Form der im Rahmen des Betrugs gezahlten Initialpauschale i.H.v. 550 000,- EUR (Nettosumme) entstanden ist.
135Aufgrund seiner deliktischen Schadensersatzpflicht schuldet der Beklagte zu 2. der Klägerin auch die unstreitigen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 4 674,80 EUR.
1364.
137Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291 S. 1 und 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
138III.
139Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 und 2 ZPO.
140IV.
141Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
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(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.
(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.
(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.
(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.
(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.
(1) Die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers hat folgende Wirkungen:
- 1.
Das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers, bei Abspaltung und Ausgliederung der abgespaltene oder ausgegliederte Teil oder die abgespaltenen oder ausgegliederten Teile des Vermögens einschließlich der Verbindlichkeiten gehen entsprechend der im Spaltungs- und Übernahmevertrag vorgesehenen Aufteilung jeweils als Gesamtheit auf die übernehmenden Rechtsträger über. - 2.
Bei der Aufspaltung erlischt der übertragende Rechtsträger. Einer besonderen Löschung bedarf es nicht. - 3.
Bei Aufspaltung und Abspaltung werden die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers entsprechend der im Spaltungs- und Übernahmevertrag vorgesehenen Aufteilung Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger; dies gilt nicht, soweit der übernehmende Rechtsträger oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers ist oder der übertragende Rechtsträger eigene Anteile innehat oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, dessen Anteilsinhaber ist. Rechte Dritter an den Anteilen oder Mitgliedschaften des übertragenden Rechtsträgers bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Mitgliedschaften der übernehmenden Rechtsträger weiter. Bei Ausgliederung wird der übertragende Rechtsträger entsprechend dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag Anteilsinhaber der übernehmenden Rechtsträger. - 4.
Der Mangel der notariellen Beurkundung des Spaltungs- und Übernahmevertrags und gegebenenfalls erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzelner Anteilsinhaber wird geheilt.
(2) Mängel der Spaltung lassen die Wirkungen der Eintragung nach Absatz 1 unberührt.
(3) Ist bei einer Aufspaltung ein Gegenstand im Vertrag keinem der übernehmenden Rechtsträger zugeteilt worden und läßt sich die Zuteilung auch nicht durch Auslegung des Vertrags ermitteln, so geht der Gegenstand auf alle übernehmenden Rechtsträger in dem Verhältnis über, das sich aus dem Vertrag für die Aufteilung des Überschusses der Aktivseite der Schlußbilanz über deren Passivseite ergibt; ist eine Zuteilung des Gegenstandes an mehrere Rechtsträger nicht möglich, so ist sein Gegenwert in dem bezeichneten Verhältnis zu verteilen.
(1) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen aufspalten
- 1.
zur Aufnahme durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder - 2.
zur Neugründung durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere, von ihm dadurch gegründete neue Rechtsträger
(2) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann von seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile abspalten
- 1.
zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder - 2.
zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger
(3) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann aus seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile ausgliedern
- 1.
zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder - 2.
zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger
(4) Die Spaltung kann auch durch gleichzeitige Übertragung auf bestehende und neue Rechtsträger erfolgen.
(1) Die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers hat folgende Wirkungen:
- 1.
Das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers, bei Abspaltung und Ausgliederung der abgespaltene oder ausgegliederte Teil oder die abgespaltenen oder ausgegliederten Teile des Vermögens einschließlich der Verbindlichkeiten gehen entsprechend der im Spaltungs- und Übernahmevertrag vorgesehenen Aufteilung jeweils als Gesamtheit auf die übernehmenden Rechtsträger über. - 2.
Bei der Aufspaltung erlischt der übertragende Rechtsträger. Einer besonderen Löschung bedarf es nicht. - 3.
Bei Aufspaltung und Abspaltung werden die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers entsprechend der im Spaltungs- und Übernahmevertrag vorgesehenen Aufteilung Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger; dies gilt nicht, soweit der übernehmende Rechtsträger oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers ist oder der übertragende Rechtsträger eigene Anteile innehat oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, dessen Anteilsinhaber ist. Rechte Dritter an den Anteilen oder Mitgliedschaften des übertragenden Rechtsträgers bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Mitgliedschaften der übernehmenden Rechtsträger weiter. Bei Ausgliederung wird der übertragende Rechtsträger entsprechend dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag Anteilsinhaber der übernehmenden Rechtsträger. - 4.
Der Mangel der notariellen Beurkundung des Spaltungs- und Übernahmevertrags und gegebenenfalls erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzelner Anteilsinhaber wird geheilt.
(2) Mängel der Spaltung lassen die Wirkungen der Eintragung nach Absatz 1 unberührt.
(3) Ist bei einer Aufspaltung ein Gegenstand im Vertrag keinem der übernehmenden Rechtsträger zugeteilt worden und läßt sich die Zuteilung auch nicht durch Auslegung des Vertrags ermitteln, so geht der Gegenstand auf alle übernehmenden Rechtsträger in dem Verhältnis über, das sich aus dem Vertrag für die Aufteilung des Überschusses der Aktivseite der Schlußbilanz über deren Passivseite ergibt; ist eine Zuteilung des Gegenstandes an mehrere Rechtsträger nicht möglich, so ist sein Gegenwert in dem bezeichneten Verhältnis zu verteilen.
(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.
(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.
(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.