Oberlandesgericht Hamm Urteil, 26. Nov. 2013 - 25 U 5/13
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.12.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert:
Die Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 11.506,25 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz von 1.204,34 € seit dem 20.11.2009, von weiteren 8.832,26 € seit dem 03.11.2012 sowie von weiteren 1.469,65 € seit dem 19.07.2013 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 16 % und die Beklagte zu 84 %; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 42 % und die Beklagte zu 58 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei darf die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
I.
2Die Klägerin, eine Steuerberatungsgesellschaft, hat die Beklagte, die eine Fahrschule unterhält, auf Zahlung von insgesamt 13.728,58 € in Anspruch genommen. Der Betrag setzt sich zusammen aus Honorarforderungen der Klägerin für steuerberatende Leistungen aus den Jahren 2007, 2008 und 2009 - unter Berücksichtigung von Teilleistungen der Beklagten - in Höhe von noch 11.530,24 €. Darüber hinaus hat sie Erstattung der für die Beklagte verauslagten Umsatzsteuer in Höhe von 1.198,34 € und Rücklastschriften in Höhe von 6 € begehrt.
3Die von der Klägerin berechneten Steuerberaterleistungen umfassen die Lohn- und Finanzbuchhaltung, die Teilnahme an Prüfungen sowie die Ermittlung des Einnahme-/Ausgaben- Überschusses und Finanzierungsberatungen. Hierüber erstellte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Rechnungen AF 1 - AF9 (Bl. 21 – 36 d.A.), in denen die Leistungen ohne nähere Aufschlüsselung mit einem Nettobetrag zuzüglich einer Auslagenpauschale und anteiliger Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurden.
4Auf den in 2007 und 2008 erstellten Rechnungen AF 2, 3, 4, 6 - 9 unterzeichnete die Beklagte jeweils einen vorgedruckten Vermerk, nach dem sie mit dem jeweiligen Rechnungsbetrag einverstanden war.
5Auf dem von der Klägerin erstellten internen Kontoauszug vom 09.09.2008 erklärte die Beklagte, sie sei mit dem dort ausgewiesenen Negativsaldo in Höhe von 12.382,58 €, den bisher berechneten Honoraren und Zinsen einverstanden und werde keinen Widerspruch erheben (Anlage AF 10, Bl. 37 d.A.).
6In erster Instanz hat die Klägerin die Rechnungen AF 1 bis AF 8 ersetzt durch die Vergleichsrechnungen AF 11 bis AF 18 (Bl. 60 – 75 d.A.). In zweiter Instanz hat sie für die Rechnung AF 9 die Vergleichsrechnung A I vorgelegt. Die Vergleichsrechnungen sind auf der Grundlage der Gebührenvorschriften der StBGebVO erstellt. Gegenüber den Ausgangsrechnungen weisen sie zum Teil höhere, zum Teil niedrigere Gebühren aus.
7Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Einverständniserklärungen der Beklagten unter den Rechnungen seien als deklaratorisches Anerkenntnis zu werten. Die Beklagte sei daher mit Einwendungen gegen die bestätigten Honorarforderungen ausgeschlossen.
8Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die „pauschal“ abgerechneten Honorarforderungen könnten mangels Einhaltung der Schriftform nicht geltend gemacht werden. Ihre Rechnungsbestätigungen seien nicht als deklaratorisches Anerkenntnis zu werten, weil durch sie weder ein Streit noch Unsicherheiten über das Bestehen eines Honoraranspruchs hätten beseitigt werden sollen.
9Ferner hat sie die Ordnungsgemäßheit der in Rechnung gestellten Leistungen in Abrede gestellt.
10Das Landgericht hat die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung eines Betrages von 13.498,24 € nebst Zinsen verurteilt.
11Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:
12In Höhe eines Betrages von 11.062,98 € ergebe sich die Zahlungsverpflichtung der Beklagten aus dem von ihr durch die Saldobestätigung vom 09.09.2008 erklärten deklaratorischen Anerkenntnis. Ausweislich dieser Erklärung sei das objektivierte Interesse der Beklagten erkennbar darauf gerichtet gewesen, Zweifel und Unklarheiten über das Bestehen und die Höhe der geltend gemachten Forderungen zu vermeiden. Weitere 1.506,06 € und 923,20 € könne die Klägerin auf Grund der insoweit zu den Ausgangsrechnungen vom 10.02.2009 (AF 1) und 30.07.2009 (AF 5) vorgelegten Vergleichsrechnungen (AF 11 und AF 15) verlangen. Mangels wirksamer Pauschalhonorarvereinbarung könne die Klägerin nur die dort nach den Gebührenvorschriften der StBGebVO berechneten Honorare beanspruchen.
13Wegen der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Begründung wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils einschließlich seiner Verweisungen Bezug genommen.
14Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte im Rahmen der ihr durch den Senat im Beschluss vom 14.05.2013 bewilligten Prozesskostenhilfe (Bl. 124 – 128 d.A.).
15Sie vertritt weiterhin die Ansicht, ihre Erklärungen unter den Rechnungen seien weder als konstitutives noch als deklaratorisches Schulderkenntnis zu verstehen. Unter Bezugnahme auf den Prozesskostenhilfebeschluss des Senats ist sie der Auffassung, die in den Vergleichsrechnungen berechneten Gebühren seien, soweit sie die Mittelgebühr überschreiten, unberechtigt.
16Die Beklagte beantragt,
17das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen,
18als die Beklagte verurteilt worden ist, über den Betrag von
1910.046,60 € nebst 8 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz
20aus 8.832,26 € seit dem 03.11.2012 und von weiteren 1.204,34 €
21seit dem 20.11.2009 hinaus weitere 3.461,64 € an die Klägerin
22zu zahlen.
23Die Klägerin beantragt,
24die Berufung zurückzuweisen.
25Sie verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Ansicht, mit ihren Bestätigungserklärungen der Beklagten auf den Rechnungen sowie auf dem Kontoauszug habe die Beklagte die jeweiligen Rechnungsbeträge deklaratorisch anerkannt. Damit habe die Beklagte einen Zahlungsaufschub erlangen wollen. Ihr, der Klägerin, sei daran gelegen gewesen, ihre Honorarforderungen geltend machen zu können, ohne zuvor die mangels Einhaltung der Schriftform hierzu grundsätzlich erforderlichen neuen Rechnungen auf der Grundlage der StBGebVO erstellen zu müssen.
26Die Klägerin ist der Ansicht, dass weder § 4 StBGebVO zur Anwendung komme, weil keine Gebühren oberhalb der Angemessenheitsgrenze vereinbart worden seien, noch eine Honorarvereinbarung nach § 14 StBGebVO vorliege, da für die Einzeltätigkeiten kein Gesamtbetrag berechnet worden sei.
27Selbst wenn die Erklärungen der Beklagten nicht als deklaratorisches Anerkenntnis zu werten seien, schulde die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des „venire contra factum proprium“ die geltend gemachten Honorare. Mit dem Bestreiten ihrer Zahlungsverpflichtung setze sich die Beklagte in Widerspruch zu ihren Bestätigungserklärungen. Das führe zu einer Umkehr der Beweislast, so dass die Beklagte die Unangemessenheit der verlangten Honorare darzulegen habe. Das sei bislang nicht geschehen.
28Zudem sei ihr, der Klägerin, bei der Gebührenbestimmung eine Toleranzbreite von 20 bis 30 % zuzubilligen.
29Der unter dem 31.12.2007 mit 1.469,65 € (AF 9 = Bl. 35 u. 36 d.A.) in Rechnung gestellte Honoraranspruch sei in jedem Fall berechtigt, weil die neue nach den entsprechenden Gebührenvorschriften der StBGebVO erstellte Berechnung vom 26.10.2012 (AF I) ein höheres Honorar (1.830,76 €) ausweise.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt des Berichterstattervermerks in der Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 05.11.2013(Bl. 177/178 d.A.) Bezug genommen.
31II.
32Die zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg.
33Sie führt in der Hauptsache zur Klageabweisung, soweit die Beklagte über den Betrag von 11.506,25 € hinaus zur Zahlung verurteilt worden ist.
34Der Betrag von 11.506,25 € umfasst die mit der Berufung nicht angegriffenen Erstattungsforderungen der Klägerin in Höhe von 1.198,34 € für die von ihr verauslagten Umsatzsteuerverbindlichkeiten der Beklagten und 6 € Rücklastschriften und darüber hinaus die Honoraransprüche der Klägerin in Höhe von insgesamt 10.301,91 €. Die weitergehenden Honorarforderungen der Klägerin sind unbegründet.
351.
36Grundlage der in Höhe von 10.301,91 € berechtigten Honorarforderungen der Klägerin sind allein die während des Rechtsstreits vorgelegten Vergleichsrechnungen vom 26.10.2012 AF I (Bl. 163/164 d.A.) und AF 11- AF 18 (Bl. 60 – 75 d.A.).
37Die dort aufgeführten Rechnungsbeträge sind gemäß § 9 StBGebV einforderbar. Sie enthalten sämtlich die hierfür nach § 9 Abs. 2 StBGebV notwendigen Mindestpflichtangaben: die Entgeltbeträge sind aufgeschlüsselt nach den Beträgen der einzelnen Gebühren, die angewandten Gebührentatbestände sind bezeichnet, bei den angesetzten Wertgebühren ist der jeweilige Gegenstandswert angegeben.
38Die auf diese Weise erst während des Rechtsstreits nachgeholte Vervollständigung der ursprünglichen Rechnungen ist zulässig und steht der Einforderbarkeit der auf dieser Grundlage geltend gemachten Honoraransprüche der Klägerin nicht entgegen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.1998 – 13 U 231/97, Tz. 9, zitiert nach juris in Anlehnung an BGH, NJW-RR 1995, 758, 759 f.: Anwaltshonorar).
392.
40Auf ihre ursprünglichen Abrechnungen (AF 1 – AF 9)) kann die Klägerin ihre Honoraransprüche nicht stützen, weil sie nicht die in § 9 Abs. 2 StBGebV vorgegebenen Mindestpflichtangaben enthalten. Sie führen lediglich Entgelt-Endbeträge auf ohne Angabe der Gebührentatbestände, der gewählten Gebührenhöhe oder bei den Zeitgebühren der Gegenstandswerte.
41Eine auf diese Weise vereinfachte Berechnung der Steuerberaterleistungen der Klägerin wäre nur auf Grund einer schriftlichen Pauschalvereinbarung nach § 14 StBGebV einforderbar.
423.
43Nach dem Ergebnis der Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin C und unter Berücksichtigung der Angaben der Beklagtenvertreterin im Senatstermin ist davon auszugehen, dass beide Parteien mit einer pauschalen Vergütung der Steuerberaterleistungen der Klägerin einverstanden waren. Der Klägerin ging es darum, die von ihr erbrachten Leistungen in Hinblick auf den jeweils unterschiedlichen Arbeitsaufwand gegenüber der Beklagten pauschal, d.h. vereinfacht ohne genaue Aufschlüsselung der einzelnen Gebühren und Zeitstunden abzurechnen. Damit war die Beklagte grundsätzlich einverstanden.
44Diese Pauschalhonorarvereinbarung greift aber nicht, weil sie nicht die Voraussetzungen einer nach § 14 StBGebV wirksamen Vereinbarung erfüllt. Es fehlt außer der nach § 14 Abs. 1 Satz 3 StBGebV notwendigen konkreten Festlegung der von der Klägerin zu übernehmenden Tätigkeiten und den Zeiträumen für die sie geleistet werden, die in § 14 Abs. 1 Satz 2 StBGebV zwingend vorgeschriebene Schriftform der Vereinbarung.
454.
46Die Einhaltung der Mindestanforderungen des § 9 StBGebVO ist
47auch nicht in Hinblick auf § 4 StBGebVO entbehrlich. Durch eine Vereinbarung nach § 4 StBGebVO können einzelne Berechnungsfaktoren des Honoraranspruchs des Steuerberaters höher bewertet werden, was aber eine Abrechnung nach § 9 StBGebVO nicht entbehrlich macht. Anders wäre es nur, wenn die Parteien in Abweichung von den Regelungen der StBGebVO ein Zeithonorar mit von § 13 StBGebVO differierenden Stundensätzen vereinbart hätten. Hierfür fehlt bereits ansatzweise ein Vortrag der Klägerin.
485.
49Schließlich kann die Klägerin ihre Honoraransprüche nicht auf die schriftlichen Bestätigungsvermerke der Beklagten stützen. Diese Erklärungen enthalten weder ein konstitutives Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB noch eine deklaratorische Schuldbestätigung der Beklagten im Umfang der bestätigten Honorarforderungen, durch die ihr Einwendungen gegen die Wirksamkeit und die Höhe der bestätigten Honorarberechnungen abgeschnitten wären.
50a)
51Ein Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB scheidet aus, weil durch die schriftlichen Bestätigungen schon dem Wortlaut nach kein neuer, von den Rechnungen losgelöster Schuldgrund für die Zahlungsverpflichtung der Beklagten geschaffen werden sollte (vgl. BGH NJW 2008, 1589-1591, Tz. 15 zitiert nach juris). Der Inhalt der schriftlichen Erklärung der Beklagten unter den Rechnungen, mit dem „o.g.Honorar bin ich einverstanden“ verdeutlicht, dass weiterhin diese Rechnungen Grundlage der Honorarverpflichtung der Beklagten sein sollten. Eine darüber hinausgehende Vereinbarung der Parteien war auch nach der Vorstellung der Klägerin nicht beabsichtigt. Für eine solch weitreichende Vereinbarung der Parteien bestehen keinerlei Anhaltspunkte.
52b)
53Darüber hinaus kommt den Bestätigungsvermerken der Beklagten auch nicht die Wirkung eines schuldbestätigenden Anerkenntnisses zu.
54Ein kausales oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis ist gegeben, wenn die Parteien mit ihm den Zweck verfolgen, ein bestehendes Schuldverhältnis insgesamt oder zumindest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen und dadurch für die Zukunft die Vertragsbeziehungen auf eine verlässliche Basis zu stellen (vgl. BGHZ 66, 250, 253 f.; BGH NJW 2008, 3425-3426). Er setzt übereinstimmende Willenserklärungen voraus (vgl. BAG, Urteil vom 08.11.1983 – 2 AZR 511/81, Tz. 33).
55Der Wille der Parteien, derart weitgehende Rechtswirkungen herbeizuführen, kann, wenn dieser nicht ausdrücklich erklärt wird, nur unter engen Voraussetzungen angenommen werden (vgl.BGH, a.a.O.). Die Interessenlage der Beteiligten und der übereinstimmend gewollte Zweck müssen die mit dem Schuldanerkenntnis verbundenen Rechtsfolgen tragen und der allgemeinen Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses entsprechen. Ein solches Anerkenntnis setzt zudem einen bestimmten Anlass voraus, der die Beteiligten unter den konkreten Umständen zur Abgabe und der Annahme eines solchen Schuldanerkenntnisses motiviert. Das ist der Fall, wenn die Parteien zuvor über das Bestehen einer Schuld oder über einzelne rechtliche Punkte gestritten haben und dieser Streit durch den Schuldbestätigungsvertrag einverständlich ausgeräumt werden soll. Insoweit weist das deklaratorische Anerkenntnis Parallelen zum Vergleich im Sinne des § 779 BGB auf (vgl. BGH, Beschluss vom 03.06.2008 – XI ZR 239/07).
56Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt den von der Klägerin veranlassten Bestätigungsvermerken der Beklagten unter den Rechnungen und dem internen Kontoauszug nicht die Wirkung einer Schuldbestätigungsvertrages zu mit der Folge, dass der Beklagten Einwendungen gegen die Höhe der Gebührenforderung und den Umfang der erbrachten Leistungen nicht abgeschnitten sind.
57Anlass für die Bestätigung der Rechnungsbeträge durch die Beklagte waren auf Seiten der Parteien jeweils unterschiedliche Interessensituationen.
58Es ging ihnen nicht darum, etwaige Streitigkeiten über die Höhe der abgerechneten Honorarforderungen in einzelnen Punkten oder insgesamt aus dem Weg zu räumen.
59Sowohl nach dem Vortrag der Parteien als auch nach dem Ergebnis der Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin und der Erklärungen der Beklagtenvertreterin im Senatstermin waren die einzelnen Rechnungsbeträge und die in den Rechnungen aufgeführten Leistungen zwischen den Parteien vor Unterzeichnung der Bestätigungsvermerke durch die Beklagte in keiner Hinsicht streitig. Die der Beklagten in den Besprechungen mit dem Geschäftsführer der Klägerin C jeweils erläuterten Abrechnungen wurden von ihr nie angezweifelt. Dazu bestand aus ihrer Sicht auch keine Veranlassung. Denn ihr war nicht bewusst, dass die in Rechnung gestellten Entgeltbeträge nicht den Anforderungen des § 9 StBGebV entsprachen und aus diesem Grunde im Zeitpunkt ihrer Bestätigungsvermerke nicht einforderbar waren.
60Anlass, die Rechnungs-/Saldenbeträge zu bestätigen, war für die Beklagte allein ihr Bestreben, einen längerfristigen Zahlungsaufschub zu erreichen, um ihre finanziellen Engpässe zu überbrücken. Weitergehende Zwecke verfolgte sie nicht. Die Klägerin ihrerseits wollte mittels der Bestätigungen die Durchsetzbarkeit ihrer Honoraransprüche für die Zukunft sichern.
61Nach den überzeugenden Ausführungen ihres Parteivertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sah sich die Klägerin angesichts der ständigen Geldschwierigkeiten der Beklagten, die eine Realisierung ihrer Honoraransprüche in absehbarer Zeit als unwahrscheinlich erschienen ließen, veranlasst, gegenüber der Beklagten etwas „Schriftliches“ in der Hand zu haben. Auf diese Weise wollte sie gerichtliche Durchsetzbarkeit ihrer Forderung auch in Hinblick auf einen möglichen Ablauf der Verjährungsfristen rechtlich absichern.
62Dieser für die Klägerin entscheidende Gesichtspunkt stand aber nicht im Blickpunkt der Beklagten. Er spielte bei ihrer Entscheidung, die Honorarforderungen zu bestätigen, keine Rolle.
636.
64Die auf der Grundlage der Vergleichsrechnungen AF I, AF 11 – AR 18 nach § 9 StBGebV einforderbaren Honoraransprüche der Klägerin sind der Höhe nach nur insoweit berechtigt, als die jeweilige Mittelgebühr nicht überschritten wird. Darüber hinaus ist die von ihr getroffene Gebührenbestimmung für die Beklagte nicht verbindlich, weil sie nicht der Billigkeit entspricht.
65Nach § 11 Abs. 1 StBGebV bestimmt der Steuerberater für Rahmengebühren die konkrete Gebühr im Einzelfall nach billigem Ermessen. Hierbei hat er alle hierfür maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die in § 11 Abs. 1 StBGebV beispielhaft aufgelisteten. Sein Bestimmungsrecht ist aber nicht grenzenlos. Nach § 315 Abs. 1 BGB muss sich die Bestimmung im Rahmen der Billigkeit halten, ansonsten sie gegenüber dem Mandanten nicht verbindlich ist.
66Die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der von ihm getroffenen Gebührenbestimmung liegt grundsätzlich bei dem Steuerberater (vgl. allgemein zu § 315 BGB: BGH, Urteil vom 30.05.2003 – V ZR 216/02, Tz. 15, zitiert nach juris). Er hat die Umstände, die für den Ansatz der konkreten Satzrahmengebühr maßgeblich waren, im Streitfalle grundsätzlich zu benennen.
67Dieser Grundsatz ist nach Ansicht des Senats einzuschränken in den Fällen, in denen der Steuerberater die Mittelgebühr berechnet, die in Angelegenheiten von durchschnittlicher Bedeutung, durchschnittlichem Tätigkeitsaufwand und durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und einem Auftraggeber in durch-schnittlichen Vermögens- und Einkommensverhältnissen anzuwenden ist, und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die in Rechnung gestellte Leistung nur unterdurchschnittlich schwierig war. Bei einer solchen Sachlage obliegt dem Steuerberater keine weitere Darlegung seiner Bestimmungs-grundlagen. Er kann die Mittelgebühr ohne näheren Vortrag im Sinne des § 11 Satz 1 StBGebV beanspruchen (a.A. OLG Hamm, Urteil vom 14.06.1989 – 25 U 22/88, zitiert nach juris).
68Diese verkürzte Darlegungslast greift aber nicht, soweit der Steuerberater seine Gebühr oberhalb des Mittelsatzes ansetzt. In diesem Fall kann er die höhere Gebühr im Streitfall nur beanspruchen, wenn er die Kriterien für seine Bewertung der Sache als überdurchschnittlich offenlegt und im Zweifel auch beweist.
69Der Umstand, dass die Erklärungen der Beklagten zur Berechtigung der von der Klägerin in Ansatz gebrachten Gebühren zumindest als Zeugnis gegen sie selbst zu werden sind und zu einer Beweislastumkehr führen, ändert im Ergebnis nichts. Die Beklagte müsste dann nämlich eine negative Tatsache, nämlich das Fehlen besonderer Erschwernisse, beweisen. Die Klägerin trifft dann zumindest eine sekundäre Darlegungslast, zu dem überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad.
70Ob die erbrachten Steuerberaterleistungen der Klägerin überdurchschnittlich schwierig waren und daher den Ansatz einer Gebühr oberhalb der Mittelgebühr rechtfertigen, kann nur die Klägerin konkret darstellen und belegen. Die dafür maßgeblichen Umstände sind ausschließlich ihrem Dienstleistungsbereich zuzuordnen. Das rechtfertigt es, sie im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast mit der Darlegung der für die Beurteilung der des Schwierigkeitsgrades ihrer Leistungen maßgeblichen Tatsachen zu belegen(vgl. BGHZ 163, 209/214; Zöller-Greger, ZPO, 29. Aufl., § 139 Rn. 8 b m.w.N.; vgl. Eckert, StBVV, 5. Aufl., § 11 StBVV Anmerkung 6 a.E.).
71Das gilt nach Auffassung des Senats auch für eine leicht oberhalb der Mittelgebühr im Rahmen einer gewissen Toleranzbreite angesiedelte Gebühr. Auch insoweit ist die Gebührenbestimmung in Hinblick auf § 11 StBGebVO zu prüfen.
727.
73Soweit ersichtlich ist diese Frage bislang nur in Zusammenhang mit der Anwaltsvergütung höchstrichterlich entschieden worden, zuletzt durch Urteil des BGH vom 05.02.2013 – VI ZR 195/12, NJW-RR 2013, 1020-1021.
74Danach ist dem Anwalt bei der Bestimmung von Rahmengebühren, z.B. der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ein Ermessensspielraum zuzubilligen mit einer Toleranzbreite von 20 %. Eine innerhalb dieser Grenze bestimmte Gebühr ist nicht unbillig im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 195/12, Tz. 8, zitiert nach juris). In diesem Rahmen soll die Gebührenbestimmung der gerichtlichen Überprüfung entzogen sein.
75Damit ist der VI. Zivilsenat von seiner Entscheidung vom 08.05.2012 – VI ZR 273/11 abgewichen, in der er sich der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats angeschlossen hatte (11.07.2012 – VIII ZR 323/11, zitiert nach juris). Danach kann sich ein Rechtsanwalt, der eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG von mehr als 1,3 beansprucht, nur dann auf die Toleranzrechtsprechung berufen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Nr. 2300 für eine Überschreitung der Regelgebühr vorliegen (BGH, Tz. 11 m.w.N.).
76Ob die Entscheidung des VI. Zivilsenats auf die Bestimmung einer Rahmengebühr durch den Steuerberater entsprechend anwendbar ist, erscheint fraglich.
77Denn die geänderte Rechtsprechung des VI. Zivilsenats zur Toleranzbreite bezieht sich auf die Verpflichtung eines Dritten zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten des von ihm Geschädigten. Sie knüpft in diesem Zusammenhang an die Besonderheiten der Regelung in Satz 4 des § 11 RVG an, die sich auf die Bestimmung der Gebühr bezieht, die von einem Dritten zu ersetzen ist und die nur dann nicht verbindlich ist, wenn sie unbillig ist. Eine entsprechende Regelung fehlt in § 11 StBGebV.
78Überdies geht hier es um die Bestimmung der Rahmengebühr gegenüber dem Mandanten, deren Verbindlichkeit von der Billigkeit der getroffenen Bestimmung abhängt. Damit scheint das Bestimmungsrecht des Steuerberaters (Anwalts) im Verhältnis zum Mandanten enger gefasst, es besteht nur im Rahmen der Billigkeit, während die vom BGH bejahte Toleranzbreite durch die Unbilligkeit begrenzt ist.
79Andererseits beschränkt sich die Erstattungspflicht des Dritten in aller Regel auf die Anwaltsgebühren, die der Erstattungsberechtigte seinem Anwalt schuldet. Das gilt im Zweifel auch für zu erstattende Steuerberatergebühren (vgl. FG Berlin, Beschluss vom 06.09.1984 – V 470/83, LS. Ziff. 2, zitiert nach juris).
80Letzthin sieht der Senat sich auf Grund der Entscheidung des VI. Zivilsenats des BGH vom 05.02.2013 nicht veranlasst, dem Steuerberater bei der Bestimmung seiner Gebühr nach § 315 Abs. 1 BGB ohne weitere Darlegung seiner Bewertungskriterien eine Gebühr oberhalb der Mittelgebühr in einem Toleranzbereich, von maximal 20 % zuzubilligen. Auch in diesem Toleranzbereich unterliegt die Gebührenbestimmung des Steuerberaters im Rahmen des § 315 Abs. 1 BGB der Überprüfung durch die Gerichte. Andernfalls wäre die auf diese Weise erhöhte Gebührenforderung mangels ausreichender Transparenz für den Mandanten nur eingeschränkt nachprüfbar. Das erscheint dem Senat als nicht hinnehmbar.
818.
82Danach ist die Billigkeit der Überschreitung der jeweiligen Mittelgebühr in den Vergleichsrechnungen von der Klägerin darzulegen.
83Dieser Darlegungslast ist die Klägerin, soweit sie in ihren Rechnungen die Gebühr nach § 33 Abs. 1 Satz 1 StBGebV jeweils mit 12/10 und damit oberhalb der Mittelgebühr von 7/10 berechnet hat, nicht nachgekommen.
84Umstände, die für die jeweiligen Buchführungs- und Belegkontierungsarbeiten ein Überschreiten der Mittelgebühr rechtfertigen, sind von ihr nicht hinreichend konkret vorgetragen worden. Ihr Hinweis auf einen enormen Zeitaufwand für Vorarbeiten bei Erledigung der Buchführung und Belegkontierung, der zu ungefähr 1/3 durch notwendige Nachfragen bei der Beklagten wegen fehlender oder unklarer Belege notwendig gewesen sei, ist zu pauschal, um einen überdurchschnittlichen Arbeitsaufwand für diese Tätigkeiten nach Art und Umfang annehmen zu können. Die zu den Akten gereichte Aufwands-gesamtansicht (Bl. 165 d.A.) lässt ebenfalls keine genaueren Feststellungen zum Schwierigkeitsgrad dieser erledigten Arbeiten zu. Konkreteres ergab sich auch nicht aus der Anhörung des Parteivertreters der Klägerin im Senatstermin. Welche Kriterien für den Ansatz einer 12/10 Gebühr nach § 33 Abs. 1 Satz 1 StBGebV maßgeblich waren, konnte er nicht angeben, da er insoweit über keine weiteren Informationen verfügte. Das geht zu Lasten der insoweit sekundär darlegungspflichtigen Klägerin.
859.
86Das Prozessverhalten der Beklagten verstößt nicht unter dem Gesichtspunkt des venire contra factum proprium gegen § 242 BGB, denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte in voller Kenntnis der Umstände die Rechnungsbeträge akzeptiert hat.
87Die Klägerin wird dadurch auch unter Berücksichtigung der Rechnungs-bestätigungen der Beklagten nicht unbillig belastet. Sie hatte die Möglichkeit, in ihrem eigenen Interesse von Anbeginn die von ihr ausgeführten Leistungen nach Art und Umfang ordnungsgemäß zu dokumentieren und auf diese Weise die Voraussetzungen für eine nach § 11 StBGebV verbindliche Bestimmung ihrer Gebühren zu schaffen oder ihre Honoraransprüche durch den Abschluss einer formgerechten Honorarvereinbarung zu sichern. Beides ist nicht geschehen.
8810.
89Nach alledem errechnen sich die nach § 11 Satz 1 StBVV berechtigten Honorarforderungen der Klägerin, auf der Grundlage der Vergleichsrechnungen vom 26.10.2012 wie folgt:
90Vergleichsrechnung AF 11 (Bl. 60/61 d.A.) : 1.506,06 €
91Ausgangsrechnung AF 1 (Bl. 19/20): 1.545,81 €
92In I. Instanz zugesprochen und Gegenstand
93des Berufungsverfahrens: 1.506,06 €
94Kürzung der 12/10 berechneten Gebühr
95nach § 33 Abs. 1 StBGebV
96auf die Mittelgebühr inkl. USt.: ./. 377,82 €
971.128,24 €
98Vergleichsrechnung AF 12 (Bl. 62/63 d.A.): 1.662,43 €
99Ausgangsrechnung AF 2(Bl. 21/22): 1.662,43 €
100zugesprochen: 1.662,43 €
101./. 720 €
102942,43 €
103Kürzung der Gebühr nach § 33 Abs. 1 StBGebV
104auf die Mittelgebühr inkl. USt.: ./. 316,18 €
105./. 720,00 €
106626,25 €
107Vergleichsrechnung AF 13 (Bl. 64/65 d.A.): 1.584,84 €
108(Unter Berücksichtigung der Mittelgebühr)
109Ausgangsrechnung AF 3 (Bl.23/24 d.A.) 1.588,65 €
110Vergleichsrechnung AF 14 (Bl. 66/67 d.A.): 1.328,28 €
111./. 479,98 €
112704,07 €
113Bei Kürzung der Gebühr nach § 33 StBGebV
114auf die Mittelgebühr ergibt sich ein Endbetrag
115von 1.101,58 € ./. 479,98 € = 848,30 €. Es
116verbleibt bei dem Betrag von 704,07 €
117Vergleichsrechnung AF 15 (Bl .68/69 d.A.): 923,20 €
118Ausgangsrechnung AF 5 (Bl. 27/28 d.A.): 1.119,79 €
119Kürzung der Gebühr des
120§ 33 Abs. 1 StBGebV auf die
121Mittelgebühr inkl. USt.: ./. 226,69 €
122696,51 €
123Vergleichsrechnung AF 16 (Bl.70/71 d.A.): 2.379,46 €
124Ausgangsrechnung AF 6 (Bl. 29/30 d.A.): 2.371,67 €
125Kürzung der Gebühr des
126§ 33 Abs. 1 StBGebV auf die Mittelgebühr:./. 521,16 €
1271.850,51 €
128Vergleichsrechnung AF 17 (Bl. 72/73 d.A.): 1.804,28 €
129Ausgangsrechnung AF 7 (Bl. 31/32 d.A.): 1.719,55 €
130zugesprochen in voller Höhe
131Kürzung der Gebühr des § 33 Abs. 1 StBGebV
132auf die Mittelgebühr inkl. USt.: ./. 226,70 €
1331.577,58 €
134Vergleichsrechnung AF 18 (Bl. 74/75 d.A.): 972,43 €
135Ausgangsrechnung AF 8 (Bl. 33/34 d.A.): 1.068,62 €
136Kürzung der Gebühr des
137§ 33 Abs.1 StBGebV auf die Mittelgebühr
138Inkl. USt.: ./. 321,89 €
139746,73 €
140Vergleichsrechung AF I (Bl.163/164 d.A.): 1.830,76 €
141Ausgangsrechnung AF 9 (Bl. 35/36 d.A.): 1.469,65 €
142Kürzung der Zeitgebühr auf den Mittel-
143satz (65 €/Std.) inkl. USt. : ./. 192,78 €
1441.637,98 € Anzusetzen bleibt der Betrag der Ausgangs-
145rechnung, der auch in II. Instanz nur geltend
146gemacht wird: 1.469,65 €
147Zu dieser Gesamthonorarforderung in Höhe von: 10.301,91 €
148sind hinzuzusetzen die nicht angegriffenen
149Erstattungsforderungen der Klägerin:
150a) Umsatzsteuerzahlungen: 1.198,34 €
151b) Rücklastschriftkosten: 6,00 €
152Gesamtforderung: 11.506,25 €
15311.
154Die zugesprochenen Zinsen sind gerechtfertigt ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der nachträglich eingereichten und für die Entscheidung maßgeblichen Vergleichsrechnungen, § 291 BGB in Verbindung mit §§ 261 Abs. 2, 253 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
15512.
156Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 710 Nr. 8, 711 ZPO.
15713.
158Der Senat hat die Revision insgesamt zugelassen, weil die entscheidungser-hebliche Frage, ob dem Steuerberater bei der Bestimmung der Rahmengebühr gegenüber seinem Mandanten nach § 315 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 11 Satz 1 StBGebV bzw. StBVV ein nicht justiziabler Toleranzbereich grundsätzlich zuzubilligen ist, von grundsätzlicher Bedeutung ist und daher die Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
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(1) Der Steuerberater kann die Vergütung nur auf Grund einer dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Die Berechnung ist von dem Steuerberater zu unterzeichnen oder vorbehaltlich der Zustimmung des Auftraggebers in Textform zu erstellen. Die Zustimmung muss nicht für jede Berechnung einzeln erteilt werden. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.
(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, die Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Vorschriften dieser Gebührenverordnung und bei Wertgebühren auch der Gegenstandswert anzugeben. Nach demselben Stundensatz berechnete Zeitgebühren können zusammengefaßt werden. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrages.
(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, so kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Steuerberater zur Aufbewahrung der Handakten nach § 66 des Steuerberatungsgesetzes verpflichtet ist.
(1) Für einzelne oder mehrere für denselben Auftraggeber laufend auszuführende Tätigkeiten kann der Steuerberater eine Pauschalvergütung vereinbaren. Die Vereinbarung ist in Textform und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr zu treffen. In der Vereinbarung sind die vom Steuerberater zu übernehmenden Tätigkeiten und die Zeiträume, für die sie geleistet werden, im einzelnen aufzuführen.
(2) Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung ist ausgeschlossen für
- 1.
die Anfertigung nicht mindestens jährlich wiederkehrender Steuererklärungen; - 2.
die Ausarbeitung von schriftlichen Gutachten (§ 22); - 3.
die in § 23 genannten Tätigkeiten; - 4.
die Teilnahme an Prüfungen (§ 29); - 5.
die Beratung und Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§ 45).
(3) Der Gebührenanteil der Pauschalvergütung muß in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung des Steuerberaters stehen.
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.
(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.
(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.
(1) Der Steuerberater kann die Vergütung nur auf Grund einer dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Die Berechnung ist von dem Steuerberater zu unterzeichnen oder vorbehaltlich der Zustimmung des Auftraggebers in Textform zu erstellen. Die Zustimmung muss nicht für jede Berechnung einzeln erteilt werden. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.
(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, die Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Vorschriften dieser Gebührenverordnung und bei Wertgebühren auch der Gegenstandswert anzugeben. Nach demselben Stundensatz berechnete Zeitgebühren können zusammengefaßt werden. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrages.
(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, so kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Steuerberater zur Aufbewahrung der Handakten nach § 66 des Steuerberatungsgesetzes verpflichtet ist.
Ist für die Gebühren ein Rahmen vorgesehen, so bestimmt der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Steuerberaters kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Steuerberater getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
Ist für die Gebühren ein Rahmen vorgesehen, so bestimmt der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Steuerberaters kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Steuerberater getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.
(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.
(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).
(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.
(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.
(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.
Ist für die Gebühren ein Rahmen vorgesehen, so bestimmt der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Steuerberaters kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Steuerberater getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) | Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen einschließlich des Kontierens der Belege beträgt die Monatsgebühr | 2/10 bis 12/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(2) | Für das Kontieren der Belege beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(3) | Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(4) Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Monatsgebühr von 1/20 bis 10/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).
(5) | Für die laufende Überwachung der Buchführung oder der steuerlichen Aufzeichnungen des Auftraggebers beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(6) Gegenstandswert ist der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder aus der Summe des Aufwandes ergibt.
(7) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung oder dem Führen steuerlicher Aufzeichnungen erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(8) Mit der Gebühr nach den Absätzen 1, 3 und 4 sind die Gebühren für die Umsatzsteuervoranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 7) abgegolten.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Ist für die Gebühren ein Rahmen vorgesehen, so bestimmt der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Steuerberaters kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Steuerberater getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(1) | Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen einschließlich des Kontierens der Belege beträgt die Monatsgebühr | 2/10 bis 12/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(2) | Für das Kontieren der Belege beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(3) | Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(4) Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Monatsgebühr von 1/20 bis 10/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).
(5) | Für die laufende Überwachung der Buchführung oder der steuerlichen Aufzeichnungen des Auftraggebers beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(6) Gegenstandswert ist der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder aus der Summe des Aufwandes ergibt.
(7) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung oder dem Führen steuerlicher Aufzeichnungen erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(8) Mit der Gebühr nach den Absätzen 1, 3 und 4 sind die Gebühren für die Umsatzsteuervoranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 7) abgegolten.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.
(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.
(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
Ist für die Gebühren ein Rahmen vorgesehen, so bestimmt der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Steuerberaters kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Steuerberater getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.