Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 20. Jan. 2015 - 23 U 166/13
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Duisburg vom 28. November 2013 unter Zurückweisung der Berufung in Höhe von 35,17 € und unter Verwerfung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil der 8. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Duisburg vom 7. Juli 2011 wird aufrechterhalten, soweit der Beklagte darin verurteilt worden ist, an die Klägerin 19.810,57 € in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 7. Juli 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin war ab September 2007 damit beauftragt, für den Beklagten, der zwei Unternehmen unter den Bezeichnungen X und Y betreibt, die Lohn-und Finanzbuchhaltung zu erstellen, Umsatzsteuervoranmeldungen vorzunehmen sowie Jahresabschlüsse und Steuererklärungen zu fertigen. Gegenstand der Berufungsinstanz sind Rechnungen der Klägerin über die Finanzbuchhaltung der Jahre 2006 bis 2010, die Erstellung von Jahresabschlüssen sowie Steuererklärungen für die Jahre 2006-2008. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte die Buchführung für die Jahre 2006, 2007 und 2008 erst nachträglich ab dem 3.4.2009 erstellen konnte, da erst zu diesem Zeitpunkt die Daten des Beklagten von dem Vorberater übertragen wurden (vergleiche Bl. 101 des Zusatzhefts A III).
4Im Einzelnen macht die Klägerin – nach der erstinstanzlichen Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Honorar für Lohnbuchhaltungstätigkeiten - noch Honorarforderungen aus folgenden Rechnungen geltend.
51. Finanzbuchhaltung Y
6Rechnungsnummer 910 |
Buchführung 2009 (5 Monate) |
7,14 € |
Rechnungsnummer 606 |
Vorschüsse für die Buchführung 2009 (Januar bis Mai) |
595 € |
Rechnungsnummer 425 |
Buchführung Juni 2009 |
138,87 € |
Rechnungsnummer 426 |
Buchführung Juli 2009 |
138,87 € |
Rechnungsnummer 598 |
Buchführung 2008 |
-16,18 € |
Rechnungsnummer 604 |
Vorschüsse für die Buchführung 2008 |
1.428 € |
Rechnungsnummer 597 |
Buchführung 2007 |
108,05 |
Rechnungsnummer 548 |
Vorschüsse für die Buchführung 2007 |
428 € |
Rechnungsnummer 599 |
Buchführung 2006 |
527,88 € |
Rechnungsnummer 252 |
Vorschuss Verdienstbescheinigung |
35,70 € |
2. Finanzbuchhaltung X
8Rechnungsnummer 418 |
Buchführung Juni 2009 |
132,09 € |
Rechnungsnummer 913 |
Buchführung für die Monate Januar bis Mai 2009 |
127,93 € |
Rechnungsnummer 605 |
Vorschüsse für die Buchführung Januar bis Mai 2009 |
446,25 € |
Rechnungsnummer 595 |
Buchführung 2008 |
273,70 € |
Rechnungsnummer 594 |
Vorschüsse für die Buchführung 2008 |
1.071 € |
Rechnungsnummer 596 |
Buchführung 2007 |
523,60 € |
Rechnungsnummer 547 |
Vorschüsse für die Buchführung 2007 |
1.071€ |
Rechnungsnummer 400 |
Buchführung September bis Dezember 2006 |
218,80 € |
3. Abschlussarbeiten und Steuererklärungen Y
10Rechnungsnummer 917 |
Jahresabschluss pp. 2008 |
152,92 € |
||||
Rechnungsnummer 621 |
Vorschuss für Abschlussarbeiten 2008 |
1.190 € |
||||
Rechnungsnummer 437 |
Vorschuss für Steuererklärungen 2008 |
595 € |
||||
Rechnungsnummer 911 |
Jahresabschluss pp. 2006 |
65,57 € |
||||
Rechnungsnummer 616 |
Vorschuss für Abschlussarbeiten 2006 |
1.190 € |
||||
Rechnungsnummer 435 |
Vorschuss für Steuererklärung 2006 |
595 € |
||||
Rechnungsnummer 912 |
Jahresabschluss pp. 2007 |
71,28 € |
||||
Rechnungsnummer 618 |
Vorschuss für Abschlussarbeiten 2007 |
1.190 € |
||||
Rechnungsnummer 436 |
Vorschuss für Steuererklärungen 2007 |
595 € |
4. Abschlussarbeiten und Steuererklärungen X
12Rechnungsnummer 916 Jahresabschluss pp. 2008 -47,06 €
13Rechnungsnummer 620 Vorschuss für Abschluss
14arbeiten 2008 1.190 €
15Rechnungsnummer 434 Vorschuss für Steuerer-
16klärungen 2008 595 €
17Rechnungsnummer 915 Jahresabschluss pp. 2007 -12,20 €
18Rechnungsnummer 619 Vorschuss für Abschluss-
19arbeiten 2007 1.190 €
20Rechnungsnummer 433 Vorschuss für Steuerer-
21klärungen 2007 595 €
22Rechnungsnummer 914 Jahresabschluss pp. 2006 -39,69 €
23Rechnungsnummer 617 Vorschuss für Abschluss-
24arbeiten 2006 1.190 €
25Rechnungsnummer 432 Vorschuss für Steuerer-
26klärungen 2006 595 €
275. Umsatzsteuervoranmeldungen für X
28Rechnungsnummer 611 Umsatzsteuervoranmeldung Januar bis März 2010 324,87 €
29Rechnungsnummer 378 Umsatzsteuervoranmeldung Januar bis Dezember 2009 288,69 €
30Rechnungsnummer 377 Umsatzsteuervoranmeldung Januar bis Dezember 2008 372,
31Der Beklagte hat geltend gemacht, die Klägerin habe Buchführungs- und Abschlussarbeiten nicht erbracht. Die in Ansatz gebrachten Gegenstandswerte hat er bestritten. Ihm lägen aus dem streitgegenständlichen Zeitraum weder vorläufige monatliche betriebswirtschaftliche Auswertungen noch Jahresabschlüsse vor. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.11.2011 vor dem Landgericht hat die Klägerin erklärt, sie habe die Herausgabe von Steuererklärungen für die Jahre 2006, 2007 und 2008 zurückgehalten, weil der Beklagte die Rechnungen nicht bezahlt habe. Nachdem das Landgericht sie mit Hinweisbeschluss vom 23.2.2012 dazu aufgefordert hat, den genauen Umfang der erbrachten Leistungen und die Abrechnungsmodalitäten („Streitwert, Gebührensätze et cetera“) darzulegen und unter Beweis zu stellen (GA 138), hat sie mit Schriftsatz vom 19.3.2012 im Einzelnen aufgelistet, auf welche Tätigkeiten sich die von ihr als Anlage zur Anspruchsbegründung vom 15.11.2010 eingereichten Rechnungen beziehen (GA 145 ff.) und hierzu ein weiteres Anlagenkonvolut (Zusatzheft A III) übergeben, aus dem sich ergebe, dass die in Rechnung gestellten „Arbeiten ausgeführt und dem Beklagten zur Verfügung gestellt worden“ seien. Hierauf hat der Beklagte erwidert, „wenn überhaupt“ habe er „lediglich sporadisch PDF-Dateien per E-Mail zur Kontrolle und zum Abgleich der Buchungen“ erhalten. Diese Dateien seien aber nicht zur Vorlage bei den Finanzbehörden geeignet und wiesen auch grobe Fehler auf. Die Originalunterlagen habe die Klägerin zurückbehalten. Mit Verfügung vom 17.4.2012 hat das Landgericht die Klägerin darauf hingewiesen, die bloße Auflistung von Rechnungen und Überreichung unkommentierter Anlagen reichten nicht aus, um die Leistungen der Klägerin, den jeweiligen Gegenstandswert und die Gebührenansätze zu erklären. Mit Schriftsatz vom 24.5.2012 hat die Klägerin lediglich die Leistungen für die in der Berufungsinstanz nicht mehr streitgegenständliche Lohnbuchhaltung erläutert (GA 185 ff) und mit Schriftsatz vom 12.6.2012 (GA 195) die vom Beklagten unterzeichneten Vollständigkeitserklärungen für die Jahre 2006-2008 vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass der Beklagte sie mit der Erstellung der Jahresabschlüsse für diese Jahre beauftragt habe (GA 195).
32Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der Rechnungen für die Finanzbuchhaltung, Jahresabschlüsse und Steuererklärungen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Soweit die Klägerin weiterhin Beträge aus Vorschussrechnungen geltend mache, könnten Vorschüsse nicht mehr verlangt werden, da die Leistungen nach dem eigenen Vortrag der Klägerin erbracht worden seien und endgültig abgerechnet werden könnten. Soweit die Klägerin Rechnungen vorgelegt habe, bei denen Vorschüsse zwar abgezogen, nach ihrem Vortrag aber nicht geleistet worden seien, seien die Anforderungen des § 9 Abs. 2 StBGebV nicht erfüllt. Jedenfalls könne die konkrete Höhe der Gebührenforderung der Klägerin aus den vorgelegten Rechnungen nicht nachvollzogen werden. Insbesondere könne die inhaltliche Richtigkeit des jeweils angegebenen Gegenstandswertes weder aus dem schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin noch dem Anlagenkonvolut A III nachvollzogen werden.
33Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie geltend macht, die formellen Anforderungen gemäß § 9 Abs. 2 StBGebV seien erfüllt. Das Landgericht habe fälschlich angenommen, die Gebührensätze ergäben sich aus § 16 StBGebV. Aus den Rechnungen ergebe sich der Gegenstandswert, der entsprechende Gebührentatbestand und der jeweilige Betrag. Sie mache zudem bezüglich der Unterlagen, die der Beklagte überreicht habe, und bezüglich der von ihr erbrachten Arbeitsergebnisse ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Würde sie ihre Arbeitsergebnisse zur Gerichtsakte reichen, würde damit ihr Zurückbehaltungsrecht unterlaufen. Soweit das Landgericht die Buchungsschritte als falsch erachtet habe, hätte „bei genauerer Betrachtung“ auffallen müssen, dass die Ansprüche in der Summe bezogen auf Vorschussrechnung und Schlussrechnung jeweils übereinstimmten.
34Die Klägerin beantragt,
35das Urteil des Landgerichts Duisburg abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie über den bereits zuerkannten Betrag von 704,19 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweils aktuell gültigen Basiszinssatz seit dem 22.12.2010 weitere 19.528 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2010 zu zahlen.
36Der Beklagte beantragt,
37die Berufung zurückzuweisen.
38Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen.
39II.
40Die Berufung ist unzulässig, soweit sich aus dem Antrag ergibt, dass die Klägerin sich auch gegen die Abweisung der Klage hinsichtlich der vom Landgericht als erfüllt angesehenen Vergütungsforderungen aus den die Lohnbuchhaltung betreffenden Rechnungen 292 in Höhe von 128,52 € , 338 in Höhe von 102,82 €, 535 in Höhe von 51,41 € sowie 536 in Höhe von 102,82 € wendet. Denn in der Berufungsbegründung hat sie sich mit diesem Teil des Urteils nicht befasst, insbesondere hat sie nicht geltend gemacht, der Beklagte habe die entsprechenden Rechnungsbeträge entgegen der Annahme des Landgerichts nicht an sie überwiesen. Insoweit ist die Berufung daher unzulässig. In einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügenden Weise begründet hat die Klägerin die Berufung nur hinsichtlich der vorstehend unter I aufgeführten Rechnungsforderungen, indem sie auf die Zuordnung der Vorschussrechnungen und der Endabrechnungen in dem als Anlage zum Schriftsatz vom 19.03.2012 überreichten Rechnungskonvolut nebst Tätigkeitsnachweisen verwiesen hat und hinsichtlich der Gegenstandswerte auf die Bezifferung in diesen Rechnungen Bezug genommen hat.
41Die sich aus diesen Rechnungen aus § 611 Abs. 1 BGB ergebenden Honoraransprüche sind gemäß § 9 StBGebV a.F. einforderbar. Sie enthalten die hierfür nach § 9 Abs. 2 StBGebV notwendigen Mindestpflichtangaben: die Entgeltbeträge sind aufgeschlüsselt nach den Beträgen der einzelnen Gebühren, die angewandten Gebührentatbestände sind bezeichnet, bei den angesetzten Wertgebühren ist der jeweilige Gegenstandswert angegeben.
42Entgegen der Ansicht des Landgerichts ergibt sich der jeweilige Gebührensatz nicht für alle Rechnungen aus § 16 StBGebV, diese Vorschrift ist nach der in den Rechnungen enthaltenen Tabelle nur für die Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen maßgeblich. Für die Bezeichnung der jeweils in Rechnung gestellten Leistungen sind die Gebührentatbestände der hier infrage stehenden § 33 Abs. 1, § 35 Abs. 1 Nr. 1a und § 24 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5, Nr. 7, Nr. 8 StBGebV einschließlich der Kurzbezeichnung der jeweiligen Tätigkeiten angegeben. Auch der jeweilige Gegenstandswert ergibt sich aus den Rechnungen. § 9 Abs. 2 StBGebV verlangt keine Erläuterung des Gegenstandswerts; im übrigen ergibt sich diese für die hier in Rechnung gestellten Tätigkeiten unmittelbar aus den maßgeblichen Vorschriften der Steuerberatergebührenverordnung (§ 33 Abs. 6 StBGebV, § 35 Abs. 2 Nr. 1 StBGebV und die jeweils angegebene Nummer des § 24 Abs. 1 StBGebV). Der erstinstanzliche Vortrag der Klägerin, die Gegenstandswerte seien „vom System eingepflegt“ worden, ist dahin verstehen, dass sie nach den genannten Vorschriften ermittelt worden sind. Das erstinstanzliche pauschale Bestreiten der Gegenstandswerte durch den Beklagten genügt auch unter Berücksichtigung des Umstands nicht, dass die Klägerin ihm jedenfalls keine Originale der Jahresabschlüsse und Steuererklärungen überlassen hat. Wie sich aus dem Anlagenkonvolut Zusatzheft A III ergibt, hat die Klägerin dem Beklagten jedenfalls die betriebswirtschaftlichen Auswertungen überlassen, die sie nur aufgrund der Finanzbuchhaltung erstellen konnte und aus denen sich die Umsätze der beiden Betriebe ergaben (vergleiche z.B. E-Mail des Beklagten vom 8.8.2009 bezüglich der BWA 2007 und 2008). Auch für das Jahr 2009 hat sie dem Beklagten Dateien mit den kurzfristigen Erfolgsrechnungen zukommen lassen (Bl. 48 des Zusatzhefts A III). Das gleiche gilt für Umsatzsteuervoranmeldungen und Berechnungen der Umsatzsteuer. Dass auch die Bilanzen 2006-2008 entsprechend dem Vermerk der Klägerin Bl. 104 des Zusatzhefts A III an den Beklagten übergeben wurden, bestreitet dieser nicht konkret. Dass die entsprechenden Unterlagen dem Beklagten zumindest in Dateiform überlassen wurden, ergibt sich auch aus seinem Schreiben an die Bank Stadt 1 vom 21.10.2009 (Bl. 105, 106 des Zusatzhefts A III). Er hat auch schriftsätzlich erstinstanzlich nicht mehr bestritten, die in dem Anlagenkonvolut A III erwähnten Unterlagen erhalten zu haben, nur eben nicht in einer zur Weiterleitung an das Finanzamt geeigneten Form. Der Beklagte wäre daher, auch wenn ihm die Originale der für das Finanzamt vorgesehenen Jahresabschlüsse und Steuererklärungen nicht vorlagen, in der Lage gewesen, die in Ansatz gebrachten Gegenstandswerte nachzuvollziehen und konkret zu bestreiten.
43Hinsichtlich der für die Weiterleitung an das Finanzamt vorgesehenen Originale hat die Klägerin zu Recht von ihrem Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 320 BGB Gebrauch gemacht. Der Beklagte hat, obwohl ihm die Klägerin Teile ihrer im Rahmen der Buchführung und Abschlussarbeiten erbrachten Leistungen zur Verfügung gestellt hat, keine einzige der hierfür ausgestellten Rechnungen bezahlt.
44Die Klägerin kann auch noch die in Rechnung gestellten „Vorschüsse“ für die Finanzbuchhaltung und die Jahresabschlussarbeiten verlangen, obwohl die Leistungen bereits vollständig erbracht worden und abgerechnet worden sind. Jedenfalls mit dem Anlagenkonvolut A III hat sie hinreichend erläutert, dass sie die Vorschüsse als Teil der Endabrechnung für die ausgeführten Leistungen geltend macht und die einzelnen Vorschussrechnungen den Endabrechnungen, von denen die nur in Rechnung gestellten, aber nicht bezahlten Vorschüsse aus buchungstechnischen Gründen abgezogen worden waren, eindeutig zugeordnet. Hieraus ist klar erkennbar, dass keine Doppelberechnung erfolgt ist. Da der Beklagte unstreitig keinerlei Vorschüsse für die in Frage stehenden Tätigkeiten gezahlt wird, konnte er nach der entsprechenden Erläuterung der Klägerin auch nicht mehr im Unklaren über die rein buchungstechnisch bedingten Abzüge in den Endabrechnungen sein. Etwas anderes gilt nur hinsichtlich der Vorschussrechnung 252 „Verdienstbescheinigung Frau A 2010“. Insoweit hat die Klägerin weder erstinstanzlich noch in der Berufungsinstanz konkret vorgetragen, wann sie eine entsprechende Leistung erbracht hat und wann diese abschließend abgerechnet worden ist. Sie hat insoweit erstinstanzlich im Schriftsatz vom 19.03.2012 selbst geltend gemacht, ihr lägen insoweit „zur Zeit keine Leistungsnachweise vor. Der pauschale Verweis auf das Zeugnis ihrer Mitarbeiterin Frau B ersetzt keinen konkreten Sachvortrag, ob und wann der Beklagte einen Auftrag zur Erbringung dieser Leistung erteilt hat, wann sie diesen ausgeführt hat und warum insoweit nur eine Vorschussrechnung vorliegt. Es handelt sich insoweit um einen reinen Ausforschungsbeweis.
45Der Beklagte hat die in den Rechnungen nach § 11 Abs. 1 StBGebV, § 315 BGB von der Klägerin für die Rahmengebühren bestimmten konkreten Sätze nicht beanstandet. Nach § 315 Abs. 1 BGB muss sich die Bestimmung im Rahmen der Billigkeit halten, ansonsten sie gegenüber dem Mandanten nicht verbindlich ist.
46Die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der von ihm getroffenen Gebührenbestimmung liegt grundsätzlich bei dem Steuerberater. Er hat die Umstände, die für den Ansatz der konkreten Satzrahmengebühr maßgeblich waren, im Streitfall grundsätzlich zu benennen (OLG Hamm, Urteil vom 26. November 2013 – I-25 U 5/13, 25 U 5/13z –, juris). Hier hat die Klägerin aber durchweg Satzrahmengebühren in Ansatz gebracht, die (teilweise erheblich, so für die Buchführungsarbeiten) unterhalb des „Mittelwertes“ der jeweiligen Gebührentatbestände liegen. Dass die in Rechnung gestellte Leistung so unterdurchschnittlich schwierig waren, dass nur die Mindestgebühren in Ansatz zu bringen waren, ist nicht ersichtlich und wird insbesondere von dem Beklagten nicht behauptet, der die konkreten Satzrahmengebühren überhaupt nicht beanstandet hat. Bei einer solchen Sachlage oblag der Klägerin keine weitere Darlegung ihrer Bestimmungsgrundlagen (vgl. auch OLG Hamm, a.a.O. zur Berechnung der „Mittelgebühr“).
47Eine Zug-um-Zug-Verurteilung gegen Herausgabe der Jahresabschlüsse und Steuererklärungen kommt nicht in Betracht. Zwar hat sich der Beklagte erstinstanzlich zunächst auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen. Später hat er aber erklärt, er habe den Steuerberater gewechselt und deshalb keinerlei Interesse mehr an den Arbeitsergebnissen der Klägerin. Dies hat er im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18.11.2014 auf Nachfrage des Senats nochmals ausdrücklich bestätigt.
48Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
49Ein begründeter Anlass zur Zulassung der Revision ist nicht gegeben.
50Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 19.528,00 Euro.
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Annotations
(1) Der Steuerberater kann die Vergütung nur auf Grund einer dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Die Berechnung ist von dem Steuerberater zu unterzeichnen oder vorbehaltlich der Zustimmung des Auftraggebers in Textform zu erstellen. Die Zustimmung muss nicht für jede Berechnung einzeln erteilt werden. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.
(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, die Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Vorschriften dieser Gebührenverordnung und bei Wertgebühren auch der Gegenstandswert anzugeben. Nach demselben Stundensatz berechnete Zeitgebühren können zusammengefaßt werden. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrages.
(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, so kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Steuerberater zur Aufbewahrung der Handakten nach § 66 des Steuerberatungsgesetzes verpflichtet ist.
Der Steuerberater hat Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung des Auftrags für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte. Er kann nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz fordern, der 20 Prozent der sich nach dieser Verordnung ergebenden Gebühren beträgt, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 Euro.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Der Steuerberater kann die Vergütung nur auf Grund einer dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Die Berechnung ist von dem Steuerberater zu unterzeichnen oder vorbehaltlich der Zustimmung des Auftraggebers in Textform zu erstellen. Die Zustimmung muss nicht für jede Berechnung einzeln erteilt werden. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.
(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, die Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Vorschriften dieser Gebührenverordnung und bei Wertgebühren auch der Gegenstandswert anzugeben. Nach demselben Stundensatz berechnete Zeitgebühren können zusammengefaßt werden. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrages.
(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, so kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Steuerberater zur Aufbewahrung der Handakten nach § 66 des Steuerberatungsgesetzes verpflichtet ist.
Der Steuerberater hat Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung des Auftrags für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte. Er kann nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz fordern, der 20 Prozent der sich nach dieser Verordnung ergebenden Gebühren beträgt, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 Euro.
(1) | Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen einschließlich des Kontierens der Belege beträgt die Monatsgebühr | 2/10 bis 12/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(2) | Für das Kontieren der Belege beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(3) | Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(4) Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Monatsgebühr von 1/20 bis 10/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).
(5) | Für die laufende Überwachung der Buchführung oder der steuerlichen Aufzeichnungen des Auftraggebers beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(6) Gegenstandswert ist der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder aus der Summe des Aufwandes ergibt.
(7) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung oder dem Führen steuerlicher Aufzeichnungen erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(8) Mit der Gebühr nach den Absätzen 1, 3 und 4 sind die Gebühren für die Umsatzsteuervoranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 7) abgegolten.
(1) Die Gebühr beträgt für
- 1.
a) die Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) 10/10 bis 40/10 b) die Erstellung eines Anhangs 2/10 bis 12/10 c) (weggefallen) - 2.
die Aufstellung eines Zwischenabschlusses oder eines vorläufigen Abschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) 10/10 bis 40/10 - 3.
a) die Ableitung des steuerlichen Ergebnisses aus dem Handelsbilanzergebnis 2/10 bis 10/10 b) die Entwicklung einer Steuerbilanz aus der Handelsbilanz 5/10 bis 12/10 - 4.
die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz 5/10 bis 12/10 - 5.
die Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz 5/10 bis 20/10 - 6.
den schriftlichen Erläuterungsbericht zu Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 5 2/10 bis 12/10 - 7.
a) die beratende Mitwirkung bei der Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) 2/10 bis 10/10 b) die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Anhangs 2/10 bis 4/10 c) die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Lageberichts 2/10 bis 4/10 - 8.
(weggefallen)
(2) Gegenstandswert ist
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und 7 das Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und der betrieblichen Jahresleistung; - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 die berichtigte Bilanzsumme; - 3.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 der Gegenstandswert, der für die dem Erläuterungsbericht zugrunde liegenden Abschlußarbeiten maßgeblich ist.
(3) Für die Anfertigung oder Berichtigung von Inventurunterlagen und für sonstige Abschlußvorarbeiten bis zur abgestimmten Saldenbilanz erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(1) Der Steuerberater erhält für die Anfertigung
1. | der Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8 000 Euro; | ||
2. | der Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte ohne Ermittlung der Einkünfte | 1/10 bis 5/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8 000 Euro; | ||
3. | der Körperschaftsteuererklärung | 2/10 bis 8/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Einkommen vor Berücksichtigung eines Verlustabzugs, jedoch mindestens 16 000 Euro; bei der Anfertigung einer Körperschaftsteuererklärung für eine Organgesellschaft ist das Einkommen der Organgesellschaft vor Zurechnung maßgebend; das entsprechende Einkommen ist bei der Gegenstandswertberechnung des Organträgers zu kürzen; | ||
4. | (weggefallen) | |
5. | der Erklärung zur Gewerbesteuer | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Gewerbeertrag vor Berücksichtigung des Freibetrags und eines Gewerbeverlustes, jedoch mindestens 8 000 Euro; | ||
6. | der Gewerbesteuerzerlegungserklärung | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der als Zerlegungsmaßstab erklärten Arbeitslöhne, jedoch mindestens 4 000 Euro; | ||
7. | der Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie hierzu ergänzender Anträge und Meldungen | 1/10 bis6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 650 Euro; | ||
8. | der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einschließlich ergänzender Anträge und Meldungen | 1/10 bis 8/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 8 000 Euro; | ||
9. | (weggefallen) | |
10. | der Vermögensteuererklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung des Vermögens von Gemeinschaften | 1/20 bis 18/20 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Rohvermögen, jedoch bei natürlichen Personen mindestens 12 500 Euro und bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mindestens 25 000 Euro; | ||
11. | der Erklärung zur Feststellung nach dem Bewertungsgesetz oder dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, vorbehaltlich der Nummer 11a, | |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der erklärte Wert, jedoch mindestens 25 000 Euro; | 1/20 bis18/20 | |
11a. | der Erklärung zur Feststellung oder Festsetzung für Zwecke der Grundsteuer im Rahmen des ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrechts | |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Grundsteuerwert oder, sofern dessen Feststellung nicht vorgesehen ist, der jeweilige Grundsteuermessbetrag dividiert durch die Grundsteuermesszahl nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Grundsteuergesetzes, jedoch jeweils mindestens 25 000 Euro; | 1/20 bis9/20 | |
12. | der Erbschaftsteuererklärung ohne Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes | 2/10 bis 10/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Wert des Erwerbs von Todes wegen vor Abzug der Schulden und Lasten, jedoch mindestens 16 000 Euro; | ||
13. | der Schenkungsteuererklärung | 2/10 bis 10/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Rohwert der Schenkung, jedoch mindestens 16 000 Euro; | ||
14. | der Kapitalertragsteueranmeldung sowie für jede weitere Erklärung in Zusammenhang mit Kapitalerträgen | 1/20 bis6/20 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge, jedoch mindestens 4 000 Euro; | ||
15. | der Lohnsteuer-Anmeldung | 1/20 bis 6/20 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 20 Prozent der Arbeitslöhne einschließlich sonstiger Bezüge, jedoch mindestens 1 000 Euro; | ||
16. | von Steuererklärungen auf dem Gebiet der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, und der Verbrauchsteuern, die als Einfuhrabgaben erhoben werden, | 1/10 bis 3/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Betrag, der sich bei Anwendung der höchsten in Betracht kommenden Abgabensätze auf die den Gegenstand der Erklärung bildenden Waren ergibt, jedoch mindestens 1 000 Euro; | ||
17. | von Anmeldungen oder Erklärungen auf dem Gebiete der Verbrauchsteuern, die nicht als Einfuhrabgaben geschuldet werden, | 1/10 bis 3/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist für eine Steueranmeldung der angemeldete Betrag und für eine Steuererklärung der festgesetzte Betrag, jedoch mindestens 1 000 Euro; | ||
18. | von Anträgen auf Gewährung einer Verbrauchsteuervergütung oder einer einzelgesetzlich geregelten Verbrauchsteuererstattung, sofern letztere nicht in der monatlichen Steuererklärung oder Steueranmeldung geltend zu machen ist, | 1/10 bis 3/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung oder Erstattung, jedoch mindestens 1 000 Euro; | ||
19. | von Anträgen auf Gewährung einer Investitionszulage | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Bemessungsgrundlage; | ||
20. | von Anträgen auf Steuervergütung nach § 4a des Umsatzsteuergesetzes | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung; | ||
21. | von Anträgen auf Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung, jedoch mindestens 1 300 Euro; | ||
22. | von Anträgen auf Erstattung von Kapitalertragsteuer und Vergütung der anrechenbaren Körperschaftsteuer | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Erstattung, jedoch mindestens 1 000 Euro; | ||
23. | von Anträgen nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das beantragte Jahreskindergeld; | |
24. | (weggefallen) | |
25. | der Anmeldung über den Steuerabzug von Bauleistungen | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der angemeldete Steuerabzugsbetrag (§§ 48 ff. des Einkommensteuergesetzes), jedoch mindestens 1 000 Euro; | ||
26. | sonstiger Steuererklärungen | |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die jeweilige Bemessungsgrundlage, jedoch mindestens 8 000 Euro. | 1/10 bis6/10 |
(2) Für die Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes erhält der Steuerberater 5 Zehntel bis 15 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der ermittelte Betrag, jedoch mindestens 12 500 Euro.
(3) Für einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (Antrag auf Eintragung von Freibeträgen) erhält der Steuerberater 1/20 bis 4/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn; er beträgt mindestens 4 500 Euro.
(4) Der Steuerberater erhält die Zeitgebühr
- 1.
(weggefallen) - 2.
für Arbeiten zur Feststellung des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a des Einkommensteuergesetzes; - 3.
für die Anfertigung einer Meldung über die Beteiligung an ausländischen Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen und an ausländischen Personengesellschaften; - 4.
(weggefallen) - 5.
für sonstige Anträge und Meldungen nach dem Einkommensteuergesetz; - 6.
(weggefallen) - 7.
(weggefallen) - 8.
(weggefallen) - 9.
(weggefallen) - 10.
(weggefallen) - 11.
(weggefallen) - 12.
(weggefallen) - 13.
für die Überwachung und Meldung der Lohnsumme sowie der Behaltensfrist im Sinne von § 13a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1, Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes; - 14.
für die Berechnung des Begünstigungsgewinnes im Sinne von § 34a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne).
(1) Der Steuerberater kann die Vergütung nur auf Grund einer dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Die Berechnung ist von dem Steuerberater zu unterzeichnen oder vorbehaltlich der Zustimmung des Auftraggebers in Textform zu erstellen. Die Zustimmung muss nicht für jede Berechnung einzeln erteilt werden. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.
(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, die Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Vorschriften dieser Gebührenverordnung und bei Wertgebühren auch der Gegenstandswert anzugeben. Nach demselben Stundensatz berechnete Zeitgebühren können zusammengefaßt werden. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrages.
(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, so kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Steuerberater zur Aufbewahrung der Handakten nach § 66 des Steuerberatungsgesetzes verpflichtet ist.
(1) | Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen einschließlich des Kontierens der Belege beträgt die Monatsgebühr | 2/10 bis 12/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(2) | Für das Kontieren der Belege beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(3) | Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(4) Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Monatsgebühr von 1/20 bis 10/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).
(5) | Für die laufende Überwachung der Buchführung oder der steuerlichen Aufzeichnungen des Auftraggebers beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(6) Gegenstandswert ist der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder aus der Summe des Aufwandes ergibt.
(7) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung oder dem Führen steuerlicher Aufzeichnungen erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(8) Mit der Gebühr nach den Absätzen 1, 3 und 4 sind die Gebühren für die Umsatzsteuervoranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 7) abgegolten.
(1) Die Gebühr beträgt für
- 1.
a) die Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) 10/10 bis 40/10 b) die Erstellung eines Anhangs 2/10 bis 12/10 c) (weggefallen) - 2.
die Aufstellung eines Zwischenabschlusses oder eines vorläufigen Abschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) 10/10 bis 40/10 - 3.
a) die Ableitung des steuerlichen Ergebnisses aus dem Handelsbilanzergebnis 2/10 bis 10/10 b) die Entwicklung einer Steuerbilanz aus der Handelsbilanz 5/10 bis 12/10 - 4.
die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz 5/10 bis 12/10 - 5.
die Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz 5/10 bis 20/10 - 6.
den schriftlichen Erläuterungsbericht zu Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 5 2/10 bis 12/10 - 7.
a) die beratende Mitwirkung bei der Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) 2/10 bis 10/10 b) die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Anhangs 2/10 bis 4/10 c) die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Lageberichts 2/10 bis 4/10 - 8.
(weggefallen)
(2) Gegenstandswert ist
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und 7 das Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und der betrieblichen Jahresleistung; - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 die berichtigte Bilanzsumme; - 3.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 der Gegenstandswert, der für die dem Erläuterungsbericht zugrunde liegenden Abschlußarbeiten maßgeblich ist.
(3) Für die Anfertigung oder Berichtigung von Inventurunterlagen und für sonstige Abschlußvorarbeiten bis zur abgestimmten Saldenbilanz erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(1) Der Steuerberater erhält für die Anfertigung
1. | der Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8 000 Euro; | ||
2. | der Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte ohne Ermittlung der Einkünfte | 1/10 bis 5/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8 000 Euro; | ||
3. | der Körperschaftsteuererklärung | 2/10 bis 8/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Einkommen vor Berücksichtigung eines Verlustabzugs, jedoch mindestens 16 000 Euro; bei der Anfertigung einer Körperschaftsteuererklärung für eine Organgesellschaft ist das Einkommen der Organgesellschaft vor Zurechnung maßgebend; das entsprechende Einkommen ist bei der Gegenstandswertberechnung des Organträgers zu kürzen; | ||
4. | (weggefallen) | |
5. | der Erklärung zur Gewerbesteuer | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Gewerbeertrag vor Berücksichtigung des Freibetrags und eines Gewerbeverlustes, jedoch mindestens 8 000 Euro; | ||
6. | der Gewerbesteuerzerlegungserklärung | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der als Zerlegungsmaßstab erklärten Arbeitslöhne, jedoch mindestens 4 000 Euro; | ||
7. | der Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie hierzu ergänzender Anträge und Meldungen | 1/10 bis6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 650 Euro; | ||
8. | der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einschließlich ergänzender Anträge und Meldungen | 1/10 bis 8/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 8 000 Euro; | ||
9. | (weggefallen) | |
10. | der Vermögensteuererklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung des Vermögens von Gemeinschaften | 1/20 bis 18/20 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Rohvermögen, jedoch bei natürlichen Personen mindestens 12 500 Euro und bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mindestens 25 000 Euro; | ||
11. | der Erklärung zur Feststellung nach dem Bewertungsgesetz oder dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, vorbehaltlich der Nummer 11a, | |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der erklärte Wert, jedoch mindestens 25 000 Euro; | 1/20 bis18/20 | |
11a. | der Erklärung zur Feststellung oder Festsetzung für Zwecke der Grundsteuer im Rahmen des ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrechts | |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Grundsteuerwert oder, sofern dessen Feststellung nicht vorgesehen ist, der jeweilige Grundsteuermessbetrag dividiert durch die Grundsteuermesszahl nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Grundsteuergesetzes, jedoch jeweils mindestens 25 000 Euro; | 1/20 bis9/20 | |
12. | der Erbschaftsteuererklärung ohne Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes | 2/10 bis 10/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Wert des Erwerbs von Todes wegen vor Abzug der Schulden und Lasten, jedoch mindestens 16 000 Euro; | ||
13. | der Schenkungsteuererklärung | 2/10 bis 10/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Rohwert der Schenkung, jedoch mindestens 16 000 Euro; | ||
14. | der Kapitalertragsteueranmeldung sowie für jede weitere Erklärung in Zusammenhang mit Kapitalerträgen | 1/20 bis6/20 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge, jedoch mindestens 4 000 Euro; | ||
15. | der Lohnsteuer-Anmeldung | 1/20 bis 6/20 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 20 Prozent der Arbeitslöhne einschließlich sonstiger Bezüge, jedoch mindestens 1 000 Euro; | ||
16. | von Steuererklärungen auf dem Gebiet der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, und der Verbrauchsteuern, die als Einfuhrabgaben erhoben werden, | 1/10 bis 3/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Betrag, der sich bei Anwendung der höchsten in Betracht kommenden Abgabensätze auf die den Gegenstand der Erklärung bildenden Waren ergibt, jedoch mindestens 1 000 Euro; | ||
17. | von Anmeldungen oder Erklärungen auf dem Gebiete der Verbrauchsteuern, die nicht als Einfuhrabgaben geschuldet werden, | 1/10 bis 3/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist für eine Steueranmeldung der angemeldete Betrag und für eine Steuererklärung der festgesetzte Betrag, jedoch mindestens 1 000 Euro; | ||
18. | von Anträgen auf Gewährung einer Verbrauchsteuervergütung oder einer einzelgesetzlich geregelten Verbrauchsteuererstattung, sofern letztere nicht in der monatlichen Steuererklärung oder Steueranmeldung geltend zu machen ist, | 1/10 bis 3/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung oder Erstattung, jedoch mindestens 1 000 Euro; | ||
19. | von Anträgen auf Gewährung einer Investitionszulage | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Bemessungsgrundlage; | ||
20. | von Anträgen auf Steuervergütung nach § 4a des Umsatzsteuergesetzes | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung; | ||
21. | von Anträgen auf Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung, jedoch mindestens 1 300 Euro; | ||
22. | von Anträgen auf Erstattung von Kapitalertragsteuer und Vergütung der anrechenbaren Körperschaftsteuer | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Erstattung, jedoch mindestens 1 000 Euro; | ||
23. | von Anträgen nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das beantragte Jahreskindergeld; | |
24. | (weggefallen) | |
25. | der Anmeldung über den Steuerabzug von Bauleistungen | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der angemeldete Steuerabzugsbetrag (§§ 48 ff. des Einkommensteuergesetzes), jedoch mindestens 1 000 Euro; | ||
26. | sonstiger Steuererklärungen | |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die jeweilige Bemessungsgrundlage, jedoch mindestens 8 000 Euro. | 1/10 bis6/10 |
(2) Für die Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes erhält der Steuerberater 5 Zehntel bis 15 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der ermittelte Betrag, jedoch mindestens 12 500 Euro.
(3) Für einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (Antrag auf Eintragung von Freibeträgen) erhält der Steuerberater 1/20 bis 4/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn; er beträgt mindestens 4 500 Euro.
(4) Der Steuerberater erhält die Zeitgebühr
- 1.
(weggefallen) - 2.
für Arbeiten zur Feststellung des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a des Einkommensteuergesetzes; - 3.
für die Anfertigung einer Meldung über die Beteiligung an ausländischen Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen und an ausländischen Personengesellschaften; - 4.
(weggefallen) - 5.
für sonstige Anträge und Meldungen nach dem Einkommensteuergesetz; - 6.
(weggefallen) - 7.
(weggefallen) - 8.
(weggefallen) - 9.
(weggefallen) - 10.
(weggefallen) - 11.
(weggefallen) - 12.
(weggefallen) - 13.
für die Überwachung und Meldung der Lohnsumme sowie der Behaltensfrist im Sinne von § 13a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1, Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes; - 14.
für die Berechnung des Begünstigungsgewinnes im Sinne von § 34a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne).
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
Ist für die Gebühren ein Rahmen vorgesehen, so bestimmt der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Steuerberaters kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Steuerberater getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.