Oberlandesgericht Hamm Urteil, 13. Jan. 2015 - 24 U 136/12
Gericht
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 09.05.2012 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
G r ü n d e :
2A.
3Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, einem Architekten, Rückzahlung eines Teilbetrags einer von ihr geleisteten Vorschusszahlung.
4Die N GmbH & Co. KG, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Klägerin ist, und der Beklagte schlossen am 12.09.1996/13.09.1996 einen schriftlichen Vertrag (Bl. 19 ff. d.A.) über die Erbringung von Architektenleistungen für den Neubau des Wohnhauses „Domicil Am G“, C-Weg, ##### N. Als Grundlage des Honorars vereinbarten die Parteien Honorarzone III (Mittelsatz) [vgl. Bl. 22 d.A.].
5In der Folgezeit sind mehrere Rechtsstreitigkeiten wegen Baumängeln u.a. zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits geführt worden (vgl. die Aufstellung: Bl. 137 d.A.). Die Verfahren wurden teilweise von der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die Klägerin, teilweise von der Klägerin gegen das Bauunternehmen I sowie den Beklagten geführt, teilweise waren die Beteiligten durch Streitverkündungen in diese Verfahren einbezogen.
6Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin von dem Beklagten die Rückzahlung eines Teilbetrages der Vorschusszahlung, die sie an ihn wegen Verletzung seines Urheberrechts für die Wiederherstellung einer Einfriedungsmauer betreffend das vorgenannte Objekt zahlte. Dem liegt Folgendes zugrunde:
7Im Jahr 2006 stürzte der von der Straße aus gesehen rechte Eingangspfeiler der Grenzmauer des vorgenannten Objekts wegen eines Ausführungsfehlers ein. Nach der Sanierung, bei der die ursprünglich vorhandenen Mauerpfeiler durch Stahlstützen ersetzt wurden (Lichtbild: Bl. 139 d.A., Bild 2), machte der Beklagte die Verletzung seines Urheberrechts als Architekt geltend. Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Bielefeld (4 O 393/07, Bl. 161 ff d.A.) wurde die hiesige Klägerin verurteilt, hinsichtlich des vorgenannten Objekts „die neben der Tiefgaragenzufahrt befindlichen Stahlstützen zu beseitigen und durch Mauerpfeiler zu ersetzen, in derselben Art und Weise, wie sie ursprünglich vorhanden waren und sich in derselben Art und Weise auch heute noch auf der Einfriedungsmauer vor dem Gebäude befinden.“
8Da die Klägerin in der Folgezeit die Herstellung des ursprünglichen Zustands verweigerte, holte der Beklagte zunächst Angebote von der Firma L ein. Das erste Angebot vom 04.05.2009 belief sich dabei auf einen Gesamtbetrag von 25.190,50 € netto = 29.976,70 € brutto (vgl. Bl. 34 ff d.A.). Ein zweites Angebot vom 13.01.2010 belief sich hingegen auf 41.775,43 € brutto (vgl. Bl. 44 ff d.A.). Mit Datum vom 02.06.2010 erstellte die Firma L ein erneut überarbeitetes Angebot in Höhe von 30.434,25 € brutto (vgl. Bl. 142 ff d.A.). Sodann erteilte der Beklagte an die Firma L den Auftrag zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Mauer (vgl. Bl. 141 d.A.). Die Wiederherstellung der Mauer verursachte letztlich tatsächlich Kosten in Höhe von 21.420,- € brutto (vgl. die Schlussrechnung der Firma L vom 22.10.2010: Bl. 54 f. d.A.).
9Im an das Erkenntnisverfahren anschließenden Zwangsvollstreckungsverfahren erwirkte der Beklagte gegen die Klägerin einen Beschluss gemäß § 887 Abs. 1 ZPO, wonach er ermächtigt wurde, die Wiederherstellung der ursprünglichen Einfriedungsmauer auf Kosten der Klägerin vornehmen zu lassen. Zugleich wurde die Klägerin in diesem Beschluss gemäß § 887 Abs. 2 ZPO zur Vorschusszahlung in Höhe von 34.473,21 € verpflichtet. Grundlage diese Beschlusses war dabei das Angebot der Firma L vom 04.05.2009 in Höhe von 25.190,50 € netto zuzüglich 4.786,20 € Mehrwertsteuer, zuzüglich Regiekosten in Höhe von 4.496,51 € (vgl. Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 03.12.2009 – 4 O 393/07: Bl. 39 ff d.A.). Diesen Vorschussbetrag zahlte die Klägerin am 26.02.2010 an den Beklagten (vgl. Bl. 51 d.A.).
10Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.02.2010 begehrte der Beklagte wegen zwischenzeitlicher Baupreiserhöhungen und dadurch erhöhter Regiekosten einen weiteren Kostenvorschuss in Höhe von 13.568,54 € (Einzelheiten der Berechnung: Bl. 43 d.A.). Auch diesen Betrag bezahlte die Klägerin an den Beklagten (vgl. Bl. 51 d.A.).
11Insgesamt zahlte die Klägerin an den Beklagten also einen Kostenvorschuss in Höhe von 48.041,75 €.
12Nach Ausführung der Arbeiten forderte die Klägerin den Beklagten mehrfach zur Abrechnung der gezahlten Vorschüsse auf (vgl. anwaltliches Schreiben vom 14.03.2011: Bl. 49 d.A. und vom 12.04.2011: Bl. 50 d.A.). Mit seiner schließlich mit anwaltlichem Schreiben vom 29.04.2011 verfassten Aufstellung (vgl. Bl. 51 ff d.A.) erstellte der Beklagte die geforderte Abrechnung. Dabei räumte er ein, an die Firma L zur Ersatzvornahme insgesamt einen Betrag von nur 21.420,- € gezahlt zu haben. Zu diesem Betrag addierte der Beklagte sodann Regiekosten in Höhe von 6.266,34 € hinzu (15 % berechnet nach dem Angebot der Firma L vom 13.01.2010 in Höhe von 41.775,43 €). Weiterhin rechnete der Beklagte zu den vorgenannten Beträgen 4.462,50 € (25 Stunden à 150,- €/Std. zuzüglich Umsatzsteuer) für eine erneute Planung zwecks Kostenreduzierung hinzu. Gegenüber dem danach nach seiner Berechnung verbleibenden Restguthaben der Klägerin von 15.892,93 € hat der Beklagte mit Honorarforderungen wegen der 1997 und 1998 von ihm erbrachten Leistungen die Aufrechnung erklärt. Zur Begründung hat er ausgeführt, abweichend von den damals erstellten Rechnungen stehe ihm noch ein weiteres Honorar von 15.398,47 € zu (vgl. die Schlussrechnung vom 10.02.2010: Bl. 56 ff d.A.). Die Erhöhung folge daraus, dass abweichend von der ursprünglich im Architektenvertrag zugrunde gelegten Honorarzone III (Mittelsatz) die Honorarzone IV (Mittelsatz) anzusetzen sei. Außerdem stehe ihm eine Vergütung für besondere Leistungen in Höhe von 10.957,11 € zu (vgl. Bl. 60 d.A.).
13Mit der Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten die Rückzahlung eines Teilbetrages des geleisteten Vorschusses in Höhe von 23.408,75 €, den sie wie folgt berechnet: 48.041,75 € Vorschusszahlungen abzüglich 21.420,- € tatsächliche Baukosten abzüglich hiervon zu berechnender Regiekosten in Höhe von 15 % = 3.213,- €.
14Die Klägerin hat erstinstanzlich gemeint, Regiekosten könne der Beklagte nur auf der Grundlage der tatsächlich angefallenen Baukosten und nicht auf der Grundlage des zweiten (höheren) Angebots der Firma L geltend machen. Letzteres sei ohnehin überhöht.
15Eine Grundlage für die von dem Beklagten berechneten Planungskosten zwecks Kostenreduzierung bestehe nicht. Diese seien zudem auch überhöht und nicht nachgewiesen.
16Die Honorarnachberechnung des Beklagten hat die Klägerin für unbegründet gehalten, da entsprechende Ansprüche einerseits verwirkt seien, weil die Nachberechnung erst 13 Jahre nach Beendigung der Tätigkeit des Beklagten erfolgt sei. Andererseits sei aber auch eine Einordnung des Objekts in die Honorarzone IV nicht gerechtfertigt.
17Letztlich hat die Klägerin die Beauftragung der von dem Beklagten nunmehr zusätzlich abgerechneten besonderen Leistungen bestritten. Eine Bezahlung komme schon aus Rechtsgründen mangels Einhaltung der Schriftform nicht in Betracht. Soweit Leistungen außerhalb der HOAI abgerechnet würden, sei die Schlussrechnungsstellung keine Fälligkeitsvoraussetzung, weswegen die Klägerin insofern die Einrede der Verjährung etwaiger Ansprüche erhebt.
18Der Beklagte hat erstinstanzlich näher dazu vorgetragen, warum die von ihm zuletzt vorgenommene Abrechnung (vgl. anwaltliches Schreiben vom 29.04.2011: Bl. 51 ff d.A.) zutreffend sei.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
20Das Landgericht hat den Beklagten persönlich gemäß § 141 ZPO angehört (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2012: Bl. 285 f. d.A.). Sodann hat das Landgericht der Klage – bis auf eine Zinsmehrforderung – stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
21Der Klägerin stehe gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB der geltend gemachte Anspruch auf Teilrückzahlung des an den Beklagten geleisteten Vorschusses zu. Es sei dabei nicht nachvollziehbar, warum der Beklagte 15 % Regiekosten nicht auf der Basis des von der Firma L tatsächlich verlangten Werklohns, sondern auf der Basis eines überhöhten Angebotes berechnen wolle. Ebenso wenig könne der Beklagte neben den Regiekosten „weitere Planungskosten zwecks Kostenreduzierung“ beanspruchen. Es verbleibe somit ein Rückforderungsanspruch der Klägerin in Höhe von 23.408,75 € (48.041,75 € abzüglich 21.420,- € abzüglich 3.213,- €).
22Gegenüber diesem Anspruch habe der Beklagte nicht erfolgreich aufgerechnet. Seine Nachberechnung der in den Jahren 1997 und 1998 erbrachten Architektenleistungen sei unbegründet. Der Beklagte könne seine Leistungen nicht nachträglich nach der Honorarzone IV (und dann auch noch nach dem Mittelsatz) abrechnen. Die Vereinbarung der Honorarzone III (Mittelsatz) im Architektenvertrag sei unter Berücksichtigung eines gewissen Beurteilungsspielraums vertretbar. Dabei hat das Landgericht insgesamt – ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens – eigenständig in Anlehnung an das Schema Klocke/Arlt einen Punktwert gemäß § 11 Abs. 2 HOAI a.F. von 27 Punkten ermittelt.
23Der Beklagte könne mangels einer schriftlichen Vereinbarung auch keine besonderen Leistungen gemäß § 5 Abs. 4 HOAI a.F. abrechnen. Soweit es sich um Leistungen handele, die nicht dem Architektenhonorarrecht unterfielen, greife jedenfalls die von der Klägerin erhobene Verjährungseinrede durch.
24Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er seine schon in erster Instanz erhobenen Einwendungen wiederholt und vertieft.
25Der Beklagte rügt dabei insbesondere, das Landgericht habe über die Anwendbarkeit der Honorarzonen III oder IV nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens entscheiden dürfen. Zudem meint er, zu den Regiekosten, die er nunmehr mit mindestens 25 % bewertet wissen will, sei Mehrwertsteuer hinzuzurechnen.
26Hinsichtlich der von ihm abgerechneten besonderen Leistungen trägt er nunmehr vor, es habe entgegen § 5 Abs. 4 HOAI a.F. keiner Schriftform bedurft, weil zwischen den Parteien ein außerordentlich intensiver Vertrauenstatbestand vorgelegen habe („Haus- und Hofarchitekt“).
27Des Weiteren meint er, seine diesbezüglichen Leistungen, die er als Nachtrag zum Bauantrag geltend mache, seien wiederholte Grundleistungen.
28Der Beklagte beantragt,
29die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
30Die Klägerin beantragt,
31die Berufung zurückzuweisen.
32Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
34Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. Dieses hat der Sachverständige mit Datum vom 12.05.2014 erstattet (= Anlage d.A.). Zudem hat der Sachverständige Dipl.-Ing. S sein schriftliches Gutachten im Senatstermin am 13.01.2015 mündlich erläutert (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2015 nebst Berichterstattervermerk = Bl. 560 ff., 572 ff. d.A.).
35B.
36Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.
37I.
38Die Berufung hat nicht bereits deswegen Erfolg und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht, weil sich in den Akten kein Verkündungsprotokoll befindet. Auf Nachfrage des Senats hat der Vorsitzende Richter am Landgericht I erklärt, dass er sich an die Verkündung der angefochtenen Entscheidung erinnern könne und insofern lediglich das Anfertigen eines Verkündungsprotokolls versehentlich unterlassen worden sei (vgl. das Schreiben [Bl. 456 d.A.], das im Senatstermin am 09.01.2014 verlesen worden ist). Danach hat der Senat keine Zweifel daran, dass das angefochtene Urteil auch tatsächlich verkündet worden ist und es sich insofern nicht um ein sog. Scheinurteil handelt (vgl. dazu: Zöller/Heßler, ZPO (30. Aufl.), vor § 511 Rdnr. 36).
39II.
40Nach dem Ergebnis der im Berufungsverfahren ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung des von ihr geleisteten Vorschusses in Höhe von 23.408,75 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB zusteht.
41Der Anwendung von Bereicherungsrecht steht dabei nicht entgegen, dass die überwiegende Ansicht in Rechtsprechung und im Schrifttum einen Rückforderungsanspruch grundsätzlich allein nach Werkvertragsrecht (§ 637 Abs. 3 BGB) beurteilt und Bereicherungsrecht für unanwendbar hält (vgl. BGH, BauR 2010, 614 Rdnr. 13; Krause-Allenstein, in: Kniffka u.a., Bauvertragsrecht (1. Aufl.), § 637 Rdnr. 83; Pastor, in: Werner/Pastor, Der Bauprozess (15. Aufl.), Rdnr. 2132). Hier geht es nicht um die Verletzung einer werkvertraglichen Verpflichtung durch die Klägerin, die einen Vorschussanspruch nach § 637 Abs. 3 BGB (bzw. § 633 Abs. 2, Abs. 3 BGB a.F.) begründen könnte, denn die Klägerin verletzte das Urheberrecht des Beklagten nicht im Rahmen der Erbringung von Werkvertragsleistungen. Anspruchsgrundlage für die Beseitigung der Urheberrechtsverletzung durch die Klägerin war vielmehr § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG. Grundlage für die Vorschusszahlung ist daher – wie durch Beschluss des Landgerichts Bielefeld angeordnet – § 887 Abs. 2 ZPO. Eine Übertragung der zum Werkvertragsrecht vertretenen Ansicht, die Rückforderung eines überzahlten Vorschusses sei alleine nach § 637 Abs. 3 BGB und nicht nach Bereicherungsrecht zu beurteilen, scheidet daher im vorliegenden Fall aus.
421.
43Unstreitig hat die Klägerin an den Beklagten einen Vorschuss zur Wiederherstellung der Einfriedungsmauer in Höhe von 48.041,75 € gezahlt.
442.
45Ebenfalls unstreitig ist hiervon der von dem Beklagten an die Firma L zur Wiederherstellung der ursprünglichen Mauer tatsächlich gezahlte Betrag von 21.420,- € abzuziehen. Es verbleibt damit zunächst ein Rückforderungsanspruch der Klägerin in Höhe von 26.621,75 €.
463.
47Weiterhin sind von dem geleisteten Vorschussbetrag Regiekosten in Abzug zu bringen. Diese sind – wie das Landgericht zutreffend erkannt hat – mit 15 %, berechnet nach den tatsächlichen Baukosten in Höhe von 21.420,- €, anzusetzen. Es ergibt sich daher ein Betrag in Höhe von 3.213,- €.
48Insgesamt verbleibt damit ein Rückforderungsanspruch der Klägerin in Höhe von 23.408,75 € (= Klageforderung).
49Regiekosten sind grundsätzlich vom Schadensersatzanspruch mit umfasst (vgl. MünchKomm-BGB/Busche (6. Aufl.), § 637 Rdnr. 21; Pastor in: Werner/Pastor, Der Bauprozess (15. Aufl.), Rdnr. 2114). Verbreitet wird dabei die Höhe derartiger Regiekosten mit 10 bis 15 % bewertet (vgl. Pastor, in: Werner/Pastor, Der Bauprozess (15. Aufl.), Rdnr. 2114 mwN). Die Höhe der Regiekosten bewertet der Senat im vorliegenden Fall gemäß § 287 ZPO mit 15 %. Wie der Senat aus eigener Anschauung anhand vieler anderer Rechtsstreitigkeiten und den dabei von Sachverständigen vorgenommenen Berechnungen weiß, ist das Zugrundelegen von Regiekosten in dieser Höhe verbreitet und im Regelfall angemessen. Entgegen der Ansicht des Beklagten sind hier nicht Regiekosten von 25 % anzusetzen. Dieser Betrag, den der Beklagte auch nicht näher belegt oder nachweist, erscheint dem Senat deutlich überhöht, weil nicht ersichtlich ist, warum die Wiederherstellung der Mauerpfeiler einen ungewöhnlich hohen Regieaufwand verursacht haben soll.
50Entgegen der Ansicht des Beklagten sind die Regiekosten auch nicht anhand der letztlich nicht realisierten Baukosten des höchsten Angebots der Firma L zu berechnen. Bei den Regiekosten geht es um Aufwendungen, die der Beklagte als Architekt im Rahmen der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Mauer hatte. Auch wenn er von dritter Seite beauftragt worden wäre, hätte er von vornherein eine möglichst preisgünstige Variante planen müssen, weshalb sich der Wert seiner Architektenleistungen grundsätzlich nur nach der Ausführung bemessen kann, die die Firma L letztlich vorgenommen hat. Lediglich hierauf sind die 15 % anzusetzen, was einen Betrag in Höhe von 3.213,- € ergibt (15 % von 21.420,-€). Soweit der Beklagte zur Bekräftigung der Richtigkeit seiner Ansicht auf die Rechtsprechung des OLG Frankfurt (NJW-RR 1988, 918) verweist, verfängt das nicht. Im dortigen Fall ging es darum, dass ein Spielraum bei der Wahl verschiedener Nachbesserungsmöglichkeiten bestand und letztlich tatsächlich nicht die günstigste Variante ausgeführt wurde. Dabei berücksichtigte das OLG Frankfurt auch, dass der Werkunternehmer es selbst in der Hand gehabt hätte, die Mängelbeseitigung durchzuführen, davon jedoch im dortigen Fall keinen Gebrauch machte. Diese Konstellation ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Hier ist die günstigere Mängelbeseitigungsmaßnahme tatsächlich durchgeführt worden. Wenn der Beklagte Regiekosten in dem üblichen Rahmen geltend macht, der ihm auch bei einer vertraglichen Beauftragung zugestanden hätte, müssen ihm auch dieselben Sorgfaltsanforderungen an die Geringhaltung der Handwerkerkosten auferlegt werden. Er hätte deshalb von vornherein auf eine möglichst kostengünstige Lösung hinwirken müssen und kann deswegen auch nur nach dieser letztlich geplanten und ausgeführten Variante die Regiekosten abrechnen. Das Festmachen der Regiekosten im vorliegenden Fall an den tatsächlich entstandenen Baukosten ist daher sach- und interessengerecht und widerspricht auch nicht der Entscheidung des OLG Frankfurt.
51Entgegen der Ansicht des Beklagten hat der Senat in diesem Zusammenhang auch keinen Anlass dazu, einen weiteren Betrag im Hinblick auf die Regiekosten gemäß § 287 ZPO zu schätzen.
52Des Weiteren trifft auch der vom Beklagten im Hinblick auf die Regiekosten vorgebrachte Einwand nicht zu, zu diesen Kosten sei Mehrwertsteuer hinzuzurechnen. Hierbei berücksichtigt der Beklagte nicht, dass die Berechnung der Regiekosten in Höhe von 15 % bereits auf den mit Mehrwertsteuer versehenen tatsächlichen Baukosten (21.420,- € brutto) basiert. Dem Senat ist nicht ersichtlich – dies wird vom Beklagten im Übrigen auch nicht dargelegt –, warum zu diesem Betrag eine weitere Mehrwertsteuer hinzuzurechnen sein sollte.
534.
54Von dem oben genannten Rückzahlungsanspruch der Klägerin (23.408,75 €) sind keine von dem Beklagten geltend gemachten Kosten für die Umplanung zwecks Kostenersparnis (25 Stunden à 150,- €/Std.) in Abzug zu bringen.
55Dem Senat ist schon nicht nachvollziehbar, wieso der Beklagte über die Regiekosten hinausgehende Kosten in Form eines zusätzlichen Planungshonorars geltend können machen sollte. Das stellt sich als unzulässige Doppelabrechnung dar, weil dabei Leistungen, die zudem vollkommen übersetzt sein dürften, abgerechnet werden, die schon zu den allgemeinen Architektenleistungen gehörten.
56Sowohl die Klägerin als auch das Landgericht haben den Beklagten erstinstanzlich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sein Vortrag nicht substantiiert ist. Der Beklagte hat jedoch im Folgenden seinen Vortrag nicht weiter präzisiert. Auch im Berufungsverfahren bringt der Beklagte hierzu keinen weiteren nachvollziehbaren Vortrag. Entgegen der Ansicht des Beklagten sieht der Senat mangels ausreichender Anknüpfungstatsachen daher keine Veranlassung dazu, weitere ihm eventuell zustehende Kosten gemäß § 287 ZPO zu schätzen.
57Ohne dass es danach noch darauf ankommt, weist der Senat jedoch darauf hin, dass es auffällig ist, dass der Beklagte bei der Berechnung seines Stundensatzes von 150,- € den Höchstbetrag eines Zeithonorars gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 HOAI a.F., der bei maximal 82,- € pro Stunde lag, deutlich überschreitet, ohne hierfür eine nachvollziehbare Begründung anzugeben.
585.
59Der zugunsten der Klägerin verbleibende Rückzahlungsanspruch in Höhe von 21.408,75 € ist auch nicht deshalb weiter zu reduzieren, weil der Beklagte hiergegen erfolgreich die Aufrechnung mit verschiedenen Forderungen erklärt hat. Sämtliche vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Forderungen bestehen nicht.
60a) Honorarnachforderung wegen Einordnung der Leistungen in Honorarzone IV
61(Mittelsatz) = 15.398,47 €
62Dem Beklagten steht nach dem Ergebnis der im Berufungsverfahren ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme kein Anspruch auf Nachforderung eines Honorars zu, weil die von ihm erbrachten Architektenleistungen statt – wie vertraglich vereinbart – in Honorarzone III (Mittelsatz) demgegenüber in Honorarzone IV (Mittelsatz) einzuordnen wären.
63aa)
64Entgegen der Ansicht der Klägerin ist ein derartiger Anspruch nicht bereits deswegen ausgeschlossen, weil er verwirkt wäre. Zwar hat der Beklagte ca. 13 Jahre nach Beendigung seiner Tätigkeit die geänderte Abrechnung erstellt, womit zwar das sog. Zeitmoment der Verwirkung erfüllt sein dürfte (vgl. OLG Hamm, IBR 2011, 91 f. – Zeitspanne für das Zeitmoment: 5 bis 7 Jahre; siehe auch: OLG Köln, IBR 2013, 754 – Verwirkung nach 11 Jahren; OLG Hamm, IBR 2012, 403 – Verwirkung nach 13 Jahren). Jedoch fehlt es am sog. Umstandsmoment. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin darauf vertrauen konnte und durfte, der Beklagte werde keine weiteren Honoraransprüche mehr geltend machen. Nach dem insoweit unstreitigen Vortrag des Beklagten hat dieser in den Parallelrechtsstreitigkeiten die Abrechnung weiterer Honoraransprüche angekündigt und insoweit auch hilfsweise die Aufrechnung erklärt (ohne dass dort aber darüber entschieden worden wäre).
65bb)
66Entgegen der Ansicht des Beklagten kann er die von ihm erbrachten Architektenleistungen im vorliegenden Fall – entgegen der vertraglichen Vereinbarung (Honorarzone III, Mittelsatz) – nachträglich nicht unter Zugrundelegung der Honorarzone IV (Mittelsatz) berechnen.
67Dabei kann der Beklagte von vornherein schon nicht den Mittelsatz beanspruchen, weil es insoweit an der Schriftform gemäß § 4 Abs. 4 HOAI a.F. fehlt. Es kommt damit von vornherein allenfalls der Mindestsatz der Honorarzone IV in Betracht, was der Beklagte verkennt.
68Nach dem Ergebnis der im Berufungsverfahren ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte seine Architektenleistungen auch nicht nach Honorarzone IV (Mindestsatz) abrechnen kann. Dies käme dann in Betracht, wenn die vertragliche Vereinbarung der Honorarzone III (Mittelsatz) wegen Mindestsatzunterschreitung unwirksam wäre, § 4 Abs. 2 HOAI a.F. Eine solche unzulässige Unterschreitung des Mindestsatzes liegt jedoch nicht vor.
69Nach den überzeugenden und im Einzelnen gut begründeten Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. S im Senatstermin am 13.01.2015 ist das vorliegende Bauvorhaben nach seinem eigenen Schema insgesamt mit 27,0 Punkten zu bewerten, womit es unter Zugrundelegung der Punktetabelle gemäß § 11 Abs. 2 HOAI a.F. so gerade in die Honorarzone IV, die bei 27 Punkten beginnt, einzuordnen ist. Auch die anderen gängigen vom Sachverständigen herangezogenen Schemata (Löffelmann/Fleischmann; Motzke/Wolff; Klocke/Arlt [inhaltsgleich mit letzteren u.a. Locher/Koeble/Frik, Korbion/Mantscheff/Vygen und Pott/Dahlhoff/Kniffka]) führen bei einer Gesamtbetrachtung nicht zu wesentlich anderen Ergebnissen.Die nur leichte Überschreitung des Punkterahmens der Honorarzone III rechtfertigt keine Nachberechnung des Beklagten auf der Grundlage von Honorarzone IV (Mindestsatz). Der Beklagte übersieht bei seiner rechtlichen Beurteilung, dass bei der Beantwortung der Frage, ob eine unzulässige Mindestsatzunterschreitung vorliegt, der den Parteien in gewissem Umfang einzuräumende vertragliche Beurteilungsspielraum zu berücksichtigen ist. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH, dass ein Richter die Festlegung der Honorarzone durch die Parteien im Architektenvertrag zu berücksichtigen hat, soweit sich die Parteien im Rahmen des ihnen durch die HOAI eröffneten Beurteilungsspielraums halten (vgl. nur: BGH, BauR 2004, 354 [355]). Ein solcher Beurteilungsspielraum kann bei geringfügigen Abweichungen der Bewertungspunkte angenommen werden. Verbreitet wird dabei eine Abweichung von ein bis zwei Bewertungspunkten für hinnehmbar gehalten (vgl. Koeble, in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts (4. Aufl.), 12. Teil Rdnr. 340 f.). Eine solche geringfügige Abweichung, die sich im Rahmen des vertraglichen Beurteilungsspielraums der Parteien hält, liegt hier vor, da – wie bereits ausgeführt – im vorliegenden Fall insgesamt von einem Punktewert in Höhe von 27,0 Punkten auszugehen ist, womit eine Überschreitung der vertraglich vereinbarten Honorarzone um einen Punkt gegeben ist.
70Der Sachverständige Dipl.-Ing. S hat im Rahmen der mündlichen Gutachtenerläuterung im Senatstermin am 13.01.2015 überzeugend, detailliert und gut nachvollziehbar dargestellt, dass das streitgegenständliche Bauvorhaben – bezogen auf den Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes im Jahre 1996 – knapp in die Honorarzone IV einzuordnen sei. Er hat dabei sein schriftliches Gutachten vom 12.05.2014 unter Berücksichtigung der von dem Beklagten vorgetragenen tatsächlichen Zustände im Jahr 1996 dahin korrigiert, dass insgesamt nicht von einer durchschnittlichen Bewertungszahl von 27,5 – so noch das schriftliche Gutachten –, sondern von 27,0 Punkten auszugehen sei. Diese Reduzierung hat der Sachverständige im Senatstermin nachvollziehbar damit begründet, dass unter Berücksichtigung der nach dem Vortrag des Beklagten im Jahr 1996 in der Nachbarschaft des Objekts vorhandenen Bebauung seine Bewertung der Einbindung in die Umgebung um 0,5 Punkte zu mindern sei. Hierauf kommt es letztlich aber nicht entscheidend an, weil selbst unter Zugrundelegung des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen mit einem Gesamtpunktewert von 27,5 eine nur knappe und im Rahmen des Beurteilungsspielraums liegende Überschreitung des Mindestsatzes vorliegt, die zulässig ist (s.o.).
71Die hiergegen von dem Beklagten insbesondere unter Berufung auf das Gutachten des Privatsachverständigen Dipl.-Ing. v. C vom 07.04.2014 erhobenen Einwände greifen allesamt nicht durch.
72Soweit der Beklagte rügt, der Sachverständige Dipl.-Ing. S schöpfe die Punktegrenzen der HOAI nicht hinreichend aus, ist dies im Hinblick auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. S nicht nachvollziehbar. Der Sachverständige hat seine Feinbewertung des streitgegenständlichen Bauvorhabens unter Anwendung aller gängigen Schemata vorgenommen und begründet. Daraus hat er dann – da die Schemata jeweils einen gewissen „Einschlag“ (architektenlastig oder bauherrenlastig) hätten – einen Mittelwert gebildet. Dass der Sachverständige dabei nicht von den zutreffenden Punktzahlen bzw. Bewertungen ausgegangen wäre, ist nicht ersichtlich und vom Beklagten auch nicht dargelegt.
73Soweit der Beklagte rügt, der Sachverständige Dipl.-Ing. S habe die Anforderungen der Einbindung in die Umgebung und die im Zeitpunkt der Planung 1996 vorhandene Bebauung nicht hinreichend berücksichtigt, greift dieser Einwand nicht durch und führt auch nicht zur Erhöhung des vom Sachverständigen Dipl.-Ing. S zugrunde gelegten Punktewerts. Der Sachverständige Dipl.-Ing. S hat im Senatstermin am 13.01.2005 gut nachvollziehbar und überzeugend dargestellt, dass der Beklagte hier die eventuell bauordnungsrechtlich nicht ganz einfache Einbindung in die Umgebung mit der honorarrechtlichen Bewertung der Einbindung in die Umgebung vermische. Der Sachverständige Dipl.-Ing. S hat sodann unter Bezugnahme auf andere von ihm selbst geplante bzw. begutachtete Objekte eine beispielhafte Darstellung von Objekten gegeben, die im überdurchschnittlichen Bereich der Einbindung in die Umgebung anzusehen seien. Er hat des Weiteren nachvollziehbar erläutert, dass das streitgegenständliche Bauvorhaben damit nicht vergleichbar sei. Dies ist für den Senat gut nachvollziehbar und überzeugend. Weitere Einwände hat der Beklagte sodann auch nicht konkret vorgetragen. Sein Einwand bezog sich in erster Linie darauf, bei dem streitgegenständlichen Bauvorhaben handele es sich um ein „Solitär“. Dies hat der Sachverständige Dipl.-Ing. S jedoch hinreichend berücksichtigt, zumal ein „Solitär“ gerade nicht unter wesentlicher Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung geplant wird.
74Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. S greift auch der Einwand des Beklagten nicht durch, hinsichtlich der Funktionsbereiche sei eine höhere Punktzahl anzunehmen, weil eine barrierefreie Wohnung geplant worden sei. Dabei hat der Sachverständige überzeugend erläutert, dass die Frage der Planung barrierefreien Wohnens nur einen untergeordneten Teil der Überlegungen zur Planung eines Gebäudes darstelle und daher kaum ins Gewicht falle. Außerdem stelle dies keine große Anforderung an einen Architekten und bewege sich im Bereich von Standardüberlegungen.
75Weiterhin hat der Sachverständige Dipl.-Ing. S auch überzeugend und nachvollziehbar dargestellt, warum der Einwand des Beklagten, hinsichtlich der gestalterischen Anforderungen sei von höheren Punktewerten auszugehen, nicht zutreffe. Der Sachverständige hat dabei vor allem festgestellt, dass die Einordnung des streitgegenständlichen Objekts als urheberrechtlich schützenswert nicht zugleich in honorarrechtlicher Hinsicht eine höhere Bewertung im Hinblick auf die gestalterischen Anforderungen zur Folge habe. Außerdem hat er darauf verwiesen, dass er das Gebäude insofern mit 6 Punkten bereits als überdurchschnittlich bewertet habe.
76Zum Einwand des Beklagten, die technische Gebäudeausrüstung des streitgegenständlichen Bauvorhabens sei höher zu bewerten, hat der Sachverständige Dipl.-Ing. S überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, er habe bei seiner Begutachtung alles berücksichtigt, was der Beklagte vorgetragen habe und bleibe – auch unter Beachtung der Ausführungen des Privatsachverständigen Dipl.-Ing. v. C bei seiner bisherigen Bewertung. Das Objekt sei insgesamt in diesem Bereich als durchschnittlich im oberen Bereich zu bewerten, auch unter Berücksichtigung des Planungszeitraums im Jahr 1996.
77Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang moniert, der Sachverständige Dipl.-Ing. S habe sich das Gebäude nicht selbst von innen angesehen, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung der Sache. Der Sachverständige Dipl.-Ing. S hat insofern zutreffend darauf hingewiesen, dass er bei seiner Bewertung den Akteninhalt und den Vortrag des Beklagten berücksichtigt habe. Soweit der Beklagte im Senatstermin am 13.01.2015 auf eine technisch höherwertige Gebäudeausrüstung hingewiesen hat, ist dieser Vortrag nicht ausreichend, um eine weitere Beweisaufnahme durchzuführen. Der Beklagte hat weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren Einzelheiten dazu vorgetragen, obwohl diese Punkte von Anfang an streitgegenständlich waren. Es war daher – worauf der Sachverständige Dipl.-Ing. S hinweist – nicht die Aufgabe des Sachverständigen, von Amts wegen durch eigene Nachfragen weiteren Vortrag von dem Beklagten zu fordern. Eine Überprüfung hätte der Sachverständige vor Ort nur dann durchführen müssen, wenn der Beklagte – woran es hier fehlt – Umstände, die einen höheren Punktewert rechtfertigen könnten, vorgetragen und die Klägerin diese Umstände bestritten hätte.
78Auch im Hinblick auf die konstruktiven Anforderungen und die Anforderung an den Ausbau greifen die Einwände des Beklagten, diese Aspekte seien jeweils höher zu bewerten als von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. S angenommen, nicht durch. Der Sachverständige Dipl.-Ing. S hat den Vortrag des Beklagten gewürdigt und kommt dabei zu einer von dem Beklagten abweichenden Punktezahl. Der Senat hat in diesem Zusammenhang keinen Anlass dazu, an den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. S zu zweifeln. Solche Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag des Beklagten, insbesondere nicht aus dem Inhalt des von ihm vorgelegten Privatgutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. v. C. Darin werden – wie der Sachverständige Dipl.-Ing. S ausführt – bis auf die bloße Behauptung, es sei eine höhere Punktzahl zugrunde zu legen, keine weiteren Einzelheiten aufgeführt. Solche bringt der Beklagte auch nicht vor.
79Insgesamt hat der Senat daher keinen Zweifel an der Feststellung des Sachverständigen Dipl.-Ing. S, das streitgegenständliche Bauvorhaben sei im Jahr 1996 als knapp überdurchschnittlich mit 27,0 Punkten zu bewerten. Damit ist es in Honorarzone IV (Mindestsatz) einzuordnen.
80Entgegen der Ansicht des Beklagten kann der Senat die Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. S sowohl in seinem schriftlichen Gutachten vom 12.05.2014 als auch im Rahmen seiner mündlichen Gutachtenerläuterung vor dem Senat am 13.01.2015 der Entscheidung zugrunde legen. Anlass für die Einholung eines neuen Gutachtens gemäß § 412 ZPO besteht entgegen der Ansicht des Beklagten nicht. Der Sachverständige Dipl.-Ing. S hat das Ergebnis seiner Begutachtung gut nachvollziehbar und im Einzelnen detailliert anhand der Feinbewertung unter Zugrundelegung der vertretenen Schemata begründet. Auch hat der Sachverständige in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des Senats zutreffend dargelegt, warum er keine Besichtigung des Objekts von innen im Rahmen seiner Bewertung vornehmen musste. Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. S ungenügend gemäß § 412 Abs. 1 ZPO wäre, bestehen nicht. Allein der Umstand, dass der Sachverständige die Bewertung des streitgegenständlichen Objekts anders als der Beklagte vornimmt, rechtfertigt nicht die Einholung eines neuen Gutachtens. Der Senat sieht auch keine einseitige Begünstigungstendenz des Sachverständigen. Insoweit wird ergänzend auf den Senatsbeschluss vom 13.01.2015 verwiesen (vgl. Bl. 570 f. d.A.), mit dem das gegen den Sachverständigen gerichtete Befangenheitsgesuch des Beklagten zurückgewiesen worden ist.
81b) Nachforderung des Beklagten wegen besonderer Leistungen = 10.957,11 €
82Dem Beklagten stehen auch keine gegen den Rückzahlungsanspruch der Klägerin aufrechenbaren Nachforderungen wegen der Erbringung besonderer Leistungen zu. Der Beklagte übersieht hier, dass eine solche Nachforderung bereits daran scheitert, dass die gemäß § 5 Abs. 4 HOAI a.F. zwingend notwendige Schriftform nicht eingehalten worden ist. Im Unterschied zum neuen Recht (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 3 HOAI 2013), das auf den vorliegenden Fall jedoch nicht anwendbar ist, besteht kein vertraglicher Honoraranspruch des Architekten im Hinblick auf zusätzliche besondere Leistungen, wenn es an der Schriftform fehlt. Ein solcher Anspruch kann dann auch nicht auf Geschäftsführung ohne Auftrag oder § 812 BGB gestützt werden (vgl. zum alten Recht: Koeble, in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts (3. Aufl.), 12. Teil Rdnr. 335 mwN).
83Entgegen der Ansicht des Beklagten sind im vorliegenden Fall auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es treuwidrig sein könnte, eine Honorarnachforderung von der notwendigen Schriftform gemäß § 5 Abs. 4 HOAI a.F. abhängig zu machen. Unabhängig davon, dass der im Berufungsverfahren erstmals gehaltene Vortrag des Beklagten, zwischen den Parteien habe im Rahmen einer langjährigen Zusammenarbeit ein außerordentlich intensiver Vertrauenstatbestand vorgelegen („Haus- und Hofarchitekt“), gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO präkludiert sein dürfte, macht dieser Vortrag die notwendige Schriftform gemäß § 5 Abs. 4 HOAI a.F. auch nicht entbehrlich. Zudem lehnt die zu § 5 Abs. 4 HOAI a.F. vertretene herrschende Meinung ein Entfallen der Schriftform aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben auch grundsätzlich ab (vgl. dazu: Werner, in: Werner/Pastor, Der Bauprozess (12. Aufl.), Rdnr. 889/Fußn. 451 [S. 476]).
84Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren zuletzt erstmals vorgetragen hat, seine (als besondere Leistung nachberechneten) Leistungen, die er als Nachtrag zum Bauantrag geltend gemacht hat, seien wiederholte Grundleistungen, begründet auch dies keinen aufrechenbaren Anspruch des Beklagten. Der Vortrag wiederholter Grundleistungen wird im Berufungsverfahren erstmals gehalten. Auch wenn es sich bei der Einordnung der Leistungen im Ergebnis um eine Rechtsfrage handelt, ist der entsprechende Tatsachenvortrag hierzu im Berufungsverfahren gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO präkludiert. Im Übrigen hat der Beklagte zu den Voraussetzungen einer wiederholten Grundleistung im gesamten Rechtsstreit nichts vorgetragen und auch keine dementsprechende Nachberechnung vorgenommen. Es fehlt daher im Berufungsverfahren bereits an nachvollziehbarem tatsächlichen Vortrag des Beklagten zu wiederholten Grundleistungen. Bislang hat der Beklagte dies auch stets anders gesehen und dementsprechend besondere Leistungen nachberechnet.
85Da sämtliche von dem Beklagten zur Aufrechnung gestellten Forderungen nicht bestehen, verbleibt es bei dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 23.408,75 €.
86III.
87Zinsen aus vorgenanntem Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2011 kann die Klägerin von dem Beklagten gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB verlangen.
88C.
89Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
90Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Das Urteil hat keine über den Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts.
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(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.
(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.
(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Umfasst ein Auftrag mehrere Objekte, so sind die Honorare vorbehaltlich der folgenden Absätze für jedes Objekt getrennt zu berechnen.
(2) Umfasst ein Auftrag mehrere vergleichbare Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke mit weitgehend gleichartigen Planungsbedingungen, die derselben Honorarzone zuzuordnen sind und die im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant und errichtet werden sollen, ist das Honorar nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen.
(3) Umfasst ein Auftrag mehrere im Wesentlichen gleiche Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke, die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang unter gleichen baulichen Verhältnissen geplant und errichtet werden sollen, oder mehrere Objekte nach Typenplanung oder Serienbauten, so sind die Prozentsätze der Leistungsphasen 1 bis 6 für die erste bis vierte Wiederholung um 50 Prozent, für die fünfte bis siebte Wiederholung um 60 Prozent und ab der achten Wiederholung um 90 Prozent zu mindern.
(4) Umfasst ein Auftrag Grundleistungen, die bereits Gegenstand eines anderen Auftrags über ein gleiches Gebäude, Ingenieurbauwerk oder Tragwerk zwischen den Vertragsparteien waren, so ist Absatz 3 für die Prozentsätze der beauftragten Leistungsphasen in Bezug auf den neuen Auftrag auch dann anzuwenden, wenn die Grundleistungen nicht im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang erbracht werden sollen.
(1) Die Grundleistungen der Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen werden zur Berechnung der Honorare nach den jeweiligen Planungsanforderungen Honorarzonen zugeordnet, die von der Honorarzone I aus ansteigend den Schwierigkeitsgrad der Planung einstufen.
(2) Die Honorarzonen sind anhand der Bewertungsmerkmale in den Honorarregelungen der jeweiligen Leistungsbilder der Teile 2 bis 4 und der Anlage 1 zu ermitteln. Die Zurechnung zu den einzelnen Honorarzonen ist nach Maßgabe der Bewertungsmerkmale und gegebenenfalls der Bewertungspunkte sowie unter Berücksichtigung der Regelbeispiele in den Objektlisten der Anlagen dieser Verordnung vorzunehmen.
(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.
(2) § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.
(3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.
(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,
- 1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst - 2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.
(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.
(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.
(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.
(2) § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.
(3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Bei der Ermittlung des Honorars für Grundleistungen im Sinne des § 3 Absatz 1 sind zugrunde zu legen
Zusätzlich zu den Grundlagen nach Satz 1 ermittelt sich das Honorar- 1.
für die Leistungsbilder des Teils 2 und der Anlage 1 Nummer 1.1 nach der Größe der Fläche, - 2.
für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 und der Anlage 1 Nummer 1.2, 1.3 und 1.4.5 nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung, - 3.
für das Leistungsbild der Anlage 1 Nummer 1.4.2 nach Verrechnungseinheiten.
(2) Honorare für Grundleistungen bei Umbauten und Modernisierungen gemäß § 2 Absatz 5 und 6 sind zu ermitteln nach
- 1.
den anrechenbaren Kosten, - 2.
der Honorarzone, welcher der Umbau oder die Modernisierung in sinngemäßer Anwendung der Bewertungsmerkmale zuzuordnen ist, - 3.
den Leistungsphasen, - 4.
der Honorartafel zur Honorarorientierung und - 5.
dem Umbau- oder Modernisierungszuschlag auf das Honorar.
(3) (weggefallen)
(1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie für die damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Kostenermittlung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist die Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Umsatzsteuer, die auf die Kosten von Objekten entfällt, ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.
(2) Die anrechenbaren Kosten richten sich nach den ortsüblichen Preisen, wenn der Auftraggeber
- 1.
selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt, - 2.
von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält, - 3.
Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder - 4.
vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt.
(3) Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des § 2 Absatz 7 ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und in Textform zu vereinbaren.
(1) Umfasst ein Auftrag mehrere Objekte, so sind die Honorare vorbehaltlich der folgenden Absätze für jedes Objekt getrennt zu berechnen.
(2) Umfasst ein Auftrag mehrere vergleichbare Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke mit weitgehend gleichartigen Planungsbedingungen, die derselben Honorarzone zuzuordnen sind und die im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant und errichtet werden sollen, ist das Honorar nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen.
(3) Umfasst ein Auftrag mehrere im Wesentlichen gleiche Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke, die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang unter gleichen baulichen Verhältnissen geplant und errichtet werden sollen, oder mehrere Objekte nach Typenplanung oder Serienbauten, so sind die Prozentsätze der Leistungsphasen 1 bis 6 für die erste bis vierte Wiederholung um 50 Prozent, für die fünfte bis siebte Wiederholung um 60 Prozent und ab der achten Wiederholung um 90 Prozent zu mindern.
(4) Umfasst ein Auftrag Grundleistungen, die bereits Gegenstand eines anderen Auftrags über ein gleiches Gebäude, Ingenieurbauwerk oder Tragwerk zwischen den Vertragsparteien waren, so ist Absatz 3 für die Prozentsätze der beauftragten Leistungsphasen in Bezug auf den neuen Auftrag auch dann anzuwenden, wenn die Grundleistungen nicht im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang erbracht werden sollen.
(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.
(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.
(1) Die Grundleistungen der Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen werden zur Berechnung der Honorare nach den jeweiligen Planungsanforderungen Honorarzonen zugeordnet, die von der Honorarzone I aus ansteigend den Schwierigkeitsgrad der Planung einstufen.
(2) Die Honorarzonen sind anhand der Bewertungsmerkmale in den Honorarregelungen der jeweiligen Leistungsbilder der Teile 2 bis 4 und der Anlage 1 zu ermitteln. Die Zurechnung zu den einzelnen Honorarzonen ist nach Maßgabe der Bewertungsmerkmale und gegebenenfalls der Bewertungspunkte sowie unter Berücksichtigung der Regelbeispiele in den Objektlisten der Anlagen dieser Verordnung vorzunehmen.
(1) Grundleistungen sind Leistungen, die regelmäßig im Rahmen von Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen auszuführen sind. Sie sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich und in Leistungsbildern erfasst. Die Leistungsbilder gliedern sich in Leistungsphasen nach den Regelungen in den Teilen 2 bis 4 und der Anlage 1.
(2) Neben Grundleistungen können Besondere Leistungen vereinbart werden. Die Aufzählung der Besonderen Leistungen in dieser Verordnung und in den Leistungsbildern ihrer Anlagen ist nicht abschließend. Die Besonderen Leistungen können auch für Leistungsbilder und Leistungsphasen, denen sie nicht zugeordnet sind, vereinbart werden, soweit sie dort keine Grundleistungen darstellen.
(3) Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets zu beachten.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Die Grundleistungen der Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen werden zur Berechnung der Honorare nach den jeweiligen Planungsanforderungen Honorarzonen zugeordnet, die von der Honorarzone I aus ansteigend den Schwierigkeitsgrad der Planung einstufen.
(2) Die Honorarzonen sind anhand der Bewertungsmerkmale in den Honorarregelungen der jeweiligen Leistungsbilder der Teile 2 bis 4 und der Anlage 1 zu ermitteln. Die Zurechnung zu den einzelnen Honorarzonen ist nach Maßgabe der Bewertungsmerkmale und gegebenenfalls der Bewertungspunkte sowie unter Berücksichtigung der Regelbeispiele in den Objektlisten der Anlagen dieser Verordnung vorzunehmen.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Die Grundleistungen der Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen werden zur Berechnung der Honorare nach den jeweiligen Planungsanforderungen Honorarzonen zugeordnet, die von der Honorarzone I aus ansteigend den Schwierigkeitsgrad der Planung einstufen.
(2) Die Honorarzonen sind anhand der Bewertungsmerkmale in den Honorarregelungen der jeweiligen Leistungsbilder der Teile 2 bis 4 und der Anlage 1 zu ermitteln. Die Zurechnung zu den einzelnen Honorarzonen ist nach Maßgabe der Bewertungsmerkmale und gegebenenfalls der Bewertungspunkte sowie unter Berücksichtigung der Regelbeispiele in den Objektlisten der Anlagen dieser Verordnung vorzunehmen.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.