Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 16. Feb. 2016 - I-24 U 63/15
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden unter Klageabweisung im Übrigen als Gesamtschuldner verurteilt,
a.
an den Kläger insgesamt 14.072,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz
auf je 2.273,60 € seit dem 07.05.2014, 05.06.2014, 04.07.2014, 06.08.2014 und 04.09.2014,
auf weitere 1.204,90 € seit dem 07.10.2014,
auf weitere 1.500,- € seit dem 27.10.2014 und
auf jeweils weitere 375,- für die Zeit 07.05.2014 bis 31.12.2015, 05.06.2014 bis 31.12.2015, 04.07.2014 bis 31.12.2015, 06.08.2014 bis 31.12.2015, 04.09.2014 bis 31.12.2015, 07.10.2014 bis 31.12.2015 zu zahlen und
b.
den Kläger gegenüber Rechtsanwalt ... von einer nicht anrechnungsfähigen, außergerichtlichen Geschäftsgebühr in Höhe von 492,54 € freizustellen.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 17% und die Beklagten zu 83%.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 19 % und die Beklagten zu 81%.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Berufung des Klägers gegen das am 18.03.2015 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve ist teilweise, namentlich in Bezug auf den geltend gemachten Mietzinsanspruch - soweit dieser die Kaltmieten umfasst - begründet; in Bezug auf die Nebenkostenvorauszahlungen iHvon 6 x € 375,- = € 2.250,- war nach übereinstimmender Erledigung der Parteien in der mündlichen Verhandlung am 26.01.2016 nur noch gem. § 91a ZPO über die Kosten zu entscheiden. Hinsichtlich des abgewiesenen Schadensersatzanspruchs hat die Berufung hingegen keinen Erfolg.
41.
5Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung der Kaltmieten für die Monate Mai bis September 2014 iHvon 5 x € 2.273,60 = € 11.368,- sowie für Oktober 2014 iHvon € 1.204,90 (= € 2.273,60 abzüglich des zur Aufrechnung gestellten Anspruchs auf das Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung 2013 iHvon € 1.068,70), mithin insgesamt € 12.572,90.
6Die außerordentliche Kündigung der Beklagten v. 12.02.2014 (B9 = 104) hat das Mietverhältnis nicht zum 30.04.2014 beendet. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung der Beklagten gem. §§ 540 Abs. 1 S. 2, 580a Abs. 2, 4 BGB lagen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger die Erlaubnis zur Untervermietung verweigert hätte, ohne dass in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorgelegen hätte.
7Die Beklagten stützen ihre außerordentliche Kündigung darauf, dass der Kläger ihrer Bitte gem. Schreiben vom 30.01.2014, zu erklären, dass die Untermieterin die Mieträume zeitlich unbeschränkt nutzen dürfe (Anl. B7), nicht nachgekommen sei und sie deshalb gegenüber der Untermieterin nicht haben bestätigen können, dass sich die Beschwerde des Vermieters erledigt habe (Schreiben v. 02.01.2014, Anl. B4), worauf diese das Untermietverhältnis fristlos gekündigt habe. Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Landgerichts war der Kläger aber weder zur Abgabe einer solchen Erklärung noch zur widerspruchslosen Duldung der Nutzung durch die Untervermieterin verpflichtet. Er hat weder durch die Nichtabgabe der geforderten Erklärung noch durch seine Mitteilung gem. Schreiben vom 22.01.2014 (B6 = GA 107), er werde die Tätigkeit der Streithelferin außerhalb der gesetzlichen Ruhezeiten, die sich zudem noch auf die Wochenenden ausdehnen, nicht akzeptieren, die Zustimmung zur Untervermietung unberechtigterweise verweigert. Hierdurch hat er lediglich zum Ausdruck gebracht, dass er einen den vertragsmäßigen Nutzungszweck übersteigenden Gebrauch der Untermieterin nicht weiter dulden werde, wozu er berechtigt war. Die Untervermietung an die Streithelferin zum Zwecke des Betriebs eines häuslichen Pflegedienstes überschritt den vertragsmäßig zulässigen Gebrauch der Mietsache. Der von der Streithelferin in den Mieträumen betriebene Pflegedienst steht im Widerspruch zu der im Mietvertag vereinbarten „ausschließlichen Nutzung als Büroräume“ (§ 2 Nr. 1 MV, GA 5). Ob darüber hinaus auch ein Verstoß gegen die in der Sondervereinbarung zum Mietvertrag v. 04.07.2006 (GA 30) vereinbarte Ausschlussklausel für Gewerbebetriebe (GA 259f) oder zwingendes Bauordnungsrecht (GA 260f) vorlag, mag letztlich dahinstehen.
8Unter einer „ausschließlichen Nutzung als Büroräume“ ist bei verständiger Würdigung des Mietvertrages unter Berücksichtigung der gemischten Nutzung des Wohn- und Geschäftshauses eine schwerpunktmäßige Nutzung für Schreibtischtätigkeiten und Besprechungen zu verstehen, die - soweit sie nach außen hin wahrnehmbar ist - im Rahmen üblicher Bürozeiten ausgeübt wird und sich insbesondere nicht störend auf die Wohnungsnutzung auswirkt. Der von der Streithelferin betriebene häusliche Pflegedienst besteht aber nicht hauptsächlich in reiner Bürotätigkeit. Die mit dem Pflegedienstbetrieb zusammenhängenden administrativen Tätigkeiten wie Organisieren, Planen und Überwachen stellen nur einen Teil des Tätigkeitsbereiches dar. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt in den von zahlreichen Außendienstmitarbeitern zu erbringenden häuslichen Dienstleistungen (Pflege und Einkauf pp., vgl. Internetauftritt der Streithelferin GA 272). Zu diesem Zwecke wurden die Büroräume nach außen hin wahrnehmbar nicht nur im Rahmen üblicher Bürozeiten, sondern unstreitig an 365 Tagen im Jahr bereits deutlich vor 6 Uhr und nach 22 Uhr im Zweischichtbetrieb genutzt; sie dienten primär als Anlauf- und Versorgungsstelle der insgesamt 25 - 30 Außendienstmitarbeiter, die dort die nötigen Informationen und die zur Pflege erforderlichen sächlichen Mittel erhielten, ferner zur Lagerung der für die Pflege vorzuhaltenden Mittel; in den Stoßzeiten zwischen 11 und 13 Uhr kamen alle Mitarbeiter nach und nach ins Büro (vgl. Stellungnahme des Zeugen Timm, GA 254). Insoweit wirkte sich der Betrieb des Pflegedienstes störend auf die Wohnnutzung des gemischt genutzten Gebäudes aus.
9Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus der von den Beklagten angeführten Übergewichtstheorie (BGH v 30.03.1977, VIII ZR 153/75). Diese verhält sich über die Frage, ob bei einem Mischmietverhältnis, bei dem eine Aufteilung in Geschäftsraummiete und Wohnungsmiete nicht möglich ist, die im Wohnraummietrecht anwendbaren Schutzvorschriften zugunsten des Mieters Anwendung finden (BGH aaO, Rn. 42). Diese Theorie ist nicht anwendbar, wenn es – wie hier – darum geht, ob die tatsächliche Nutzung sich noch im Rahmen des Vertragszwecks hält oder ob sie diesen überschreitet. Genau dies machen die Beklagten aber geltend, wenn sie darauf verweisen, dass die Streithelferin außerhalb des Schichtbeginns und -wechsels reine Verwaltungstätigkeiten ausübte (GA 289). Die Beklagten können auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Tätigkeit der Streithelferin hätte nicht mehr Belastungen verursacht als die anderer Wohnungsmieter bzw. der Beklagten (GA 132, 223). Dies kann schon aufgrund der Regelmäßigkeit der mit dem Schichtbetrieb verbundenen Belastungen (An- und Abfahren von Außendienstmitarbeitern vor 6 Uhr und nach 22 Uhr, Schichtwechsel über die Mittagsstunden zwischen 11 und 13 Uhr an 365 Tagen im Jahr) und der Anzahl der Außerdienstmitarbeiter (25 bis 30) nicht der Wahrheit entsprechen.
10Damit weisen die Beklagten im Ergebnis zu Recht darauf hin, dass die Zulässigkeit der Untervermietung allein davon abhing, ob der Kläger ihr zugestimmt hatte oder nicht (GA 291). Dies gilt unabhängig davon, ob der von der Streithelferin betriebene „häusliche Pflegedienst“ (vgl. Auskunft GA 266f) als Gewerbebetrieb einzuordnen war oder die Nutzung öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprach; denn auch für diesen Fall hätte der Kläger seine Zustimmung erteilen können, worauf der Kläger zutreffend hinweist (GA 364). Die Beklagten haben aber nicht substantiiert dargetan, dass der Kläger seine Zustimmung zu der konkreten Nutzung durch die Streithelferin erteilt hätte. Soweit sie vorgetragen haben, sie hätten dem Kläger den Zeugen T. als Untermieter vorgestellt, worauf sich der Kläger erfreut darüber gezeigt habe, dass sein Mietobjekt wieder genutzt werde (GA 133, 222), geht daraus nicht hervor, dass sie den Kläger auch über den Art und Umfang der Tätigkeit der avisierten Untermieterin in Kenntnis gesetzt hätten, was der Kläger auch in der Berufungsinstanz bestreitet (GA 363). Dann aber konnten sie dessen erfreute Reaktion redlicherweise auch nicht als Zustimmung zu der den vereinbarten Vertragszweck übersteigenden Nutzung verstehen.
11Dem Kläger ist es auch nicht verwehrt, Rechte aus der vertragswidrigen Nutzung durch die Untermieterin herzuleiten, weil er lediglich den zeitlichen Umfang der Nutzung habe beschränken wollen und er dem Einzug der Streithelferin nicht widersprochen habe (GA 289). Der Kläger hat hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er gerade die mit der Überschreitung des üblichen Umfangs einer Bürotätigkeit verbundenen Beeinträchtigungen nicht zu akzeptieren bereit war. Diese folgten aber nicht nur aus der vertragswidrigen Nutzung als Anlaufstelle für die Außendienstmitarbeiter, sondern gerade auch aus der Überschreitung der üblichen Bürozeiten.
122.
13In Bezug auf die in den klageweise geltend gemachten Bruttomieten enthaltenen Nebenkostenvorauszahlungen haben die Parteien nach Eintritt der Abrechnungsreife für das Jahr 2014 mit Ablauf des 31.12.2015 übereinstimmend die Erledigung des Rechtsstreits erklärt, so dass insoweit nur noch gem. § 91a Abs. 1 ZPO über die Kosten zu entscheiden war.
14Nach Ablauf der Abrechnungsperiode, die auch im Gewerbemietraumrecht ein Jahr beträgt (OLG Düsseldorf v. 11.07.2013, 24 U 136/12, Rn. 37, juris), besteht kein Vorauszahlungsanspruch mehr (BGH v. 27.05.2015, XII ZR 66/13, Rn. 32, juris). Nach Eintritt der Abrechnungsreife kann der Vermieter im Wege der gem. § 264 Nr. 3 ZPO zulässigen Klageumstellung anstelle der Vorauszahlungen den sich aus der Abrechnung ergebenden Abrechnungssaldo verlangen (OLG Düsseldorf, aaO, Rn. 58) oder aber - wie hier - in Höhe des Vorauszahlungsbetrages die Erledigung des Rechtsstreits erklären. Die die Vorauszahlung betreffenden Kosten sind gem. § 91a Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen den Beklagten aufzuerlegen, weil sie nach dem Mietvertrag neben den Nettomieten (vgl. o.) auch die Nebenkostenvorauszahlungen iHvon € 375,- monatlich schuldeten.
15Allerdings hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf die rückständigen monatlichen Nebenkostenvorauszahlungen für die Zeit ab Fälligkeit bis zum Eintritt der Abrechnungsreife am 31.12.2015. Die aus dem Schuldnerverzug folgenden Rechte bleiben dem Vermieter grundsätzlich auch nach dem Eintritt der Abrechnungsreife erhalten, so dass ihm auch dann noch Verzugszinsen auf rückständige Vorauszahlungen zuzusprechen sind, wenn die Betriebskostenvorauszahlungen selbst nicht mehr verlangt werden können (BGH v. 26.09.2012, XII ZR 112/10, Rn. 29, juris). Entsprechend liegt der Fall hier.
163.
17Der widerklagend geltend gemachte Anspruch besteht nicht, da dieser durch die erklärte Aufrechnung gegen die Miete für Oktober 2014 bereits erloschen war.
184.
19Ein weiterer Anspruch des Klägers auf Vorschuss von Instandsetzungs- bzw. Instandhaltungskosten als die bereits durch das erstinstanzliche Urteil zugesprochenen € 1500,- besteht dagegen nicht. Der Kläger hat insoweit die Kostenvoranschläge der Firmen G. GmbH, H. GmbH & Co.KG (GA 198ff) vorgelegt, die sich über Schönheitsreparaturen, Reinigungsarbeiten und Schadenbeseitigungsarbeiten verhalten.
20a. Dübellöcher und Wandverfärbungen bzw. Farbunterschiede an den Wänden
21Die Kosten für die Beseitigung von Dübeln, Dübellöchern sowie das Streichen von Wänden und Decken kann nicht auf einen Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB gestützt werden. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass diese Folgen auf einer Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs beruhen.
22Auch besteht insoweit kein Anspruch auf Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen gemäß § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 S. 1 BGB. Die als Allgemeine Geschäftsbedingung formulierte Bestimmung in § 31 MV benachteiligt den Mieter jedenfalls in der gebotenen Gesamtbetrachtung unangemessen iSdes § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und ist damit unwirksam.
23§ 31 Nr. 1 Absatz 1 MV benachteiligt - isoliert betrachtet - den Mieter nicht unangemessen. Der BGH hat eine inhaltlich entsprechende Klausel insbesondere auch im Hinblick auf den Anstrich der Türen für unbedenklich gehalten (BGH v. 18.03.2015, VIII ZR 242/13, Rn. 2 iVm 16ff). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass in § 31 Nr. 1 Absatz 2 MV dem Mieter das fachgerechte Abschleifen von Parkettböden in einem festen Turnus von 10 Jahren übertragen wird. Eine solche Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach starren Fristen, ohne Rücksicht auf einen konkreten Bedarf, benachteiligt den Mieter unangemessen (vgl. BGH v. 18.03.2015, VIII ZR 21/13, Rn. 16, juris). In der gebotenen Gesamtbetrachtung führt dies dazu, dass die Abwälzung der Schönheitsreparaturpflicht auf den Mieter insgesamt nach iSdes § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen und damit unwirksam ist. Die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen ist, soweit sie dem Mieter im Mietvertrag auferlegt ist, eine einheitliche, nicht in Einzelmaßnahmen aufspaltbare Rechtspflicht mit der Folge, dass die Unwirksamkeit der einen Einzelaspekt dieser einheitlichen Pflicht betreffenden Bestimmung in der gebotenen Gesamtschau der Regelung zur Unwirksamkeit der gesamten Vornahmeklausel führt. Die Konkretisierungen der Schönheitsreparaturverpflichtung hinsichtlich ihres gegenständlichen und zeitlichen Umfangs sowie ihrer Ausführungsart sind inhaltlich derart eng mit der Verpflichtung selbst verknüpft, dass diese bei einer Beschränkung der Unwirksamkeit auf die unzulässige Ausführungsmodalität inhaltlich umgestaltet und mit einem anderen Inhalt aufrechterhalten würde (BGH v. 13.01.2010, VIII ZR 48/09, Rn. 14, juris). Eine solche inhaltliche Umgestaltung der Vornahmepflicht widerspräche dem Verbot der geltungserhaltenden Reduktion unangemessener formularvertraglicher Regelungen (BGH v. 28.03.2007, VIII ZR 199/06, Rn. 11, juris). Dies gilt auch, wenn die inhaltliche Ausgestaltung der einheitlichen Pflicht - wie auch im hier vorliegenden Fall - in verschiedenen, sprachlich voneinander unabhängigen Klauseln geregelt ist (BGH v. 18.03.2015, VIII ZR 21/13, Rn. 17, juris; v. 13.01.2010, VIII ZR 48/09 aaO).
24Auch auf § 31 Nr. 8 MV kann der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht gestützt werden. Diese Abgeltungsklausel ist schon inhaltlich nicht hinreichend bestimmt und transparent iSdes § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Selbst wenn sie im Sinne einer quotalen (Verhältnis Nutzungszeit nach letztem Renovierungsintervall und noch laufendendem Renovierungsintervall) Beteiligung an den Schönheitsreparaturen verstanden werden sollte, wäre sie unwirksam, unabhängig davon ob die Mieträume renoviert oder unrenoviert übergeben worden waren (BGH v. 18.03.2015, VIII ZR 242/13, Rn. 24, juris).
25b. Reinigungsarbeiten
26Soweit das Angebot der Fa. H. (GA 200) und der Kostenvoranschlag der Fa. B. GmbH & Co.KG (GA 201f) Reinigungsarbeiten beinhalten, ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage die Beklagten hierzu verpflichtet sein sollen. Aus dem Mietvertrag folgt eine solche Pflicht nicht. Die Rückgabe hat gem. § 34 Nr. 1 MV „vollständig geräumt, unbeschädigt und sauber“ zu erfolgen. Dass zur Erreichung eines „sauberen“ Zustandes nicht nur eine einfache Reinigung, sondern auch eine Grundreinigung mit Neuversiegelung der Flächen gehört, die beide Angebote ausdrücklich beinhalten, ist § 34 Nr. 1 MV nicht mit hinreichender Klarheit zu entnehmen.
27c. Beseitigung von Schäden
28Soweit die genannten Angebote sowie das Angebot der Fa. G. (GA 198f) sich über Kosten zur Beseitigung von Schäden an den Glashalteleisten und einer Scheibe sowie Kratzer auf der Treppe verhalten, hat das Landgericht hierfür den von den Parteien übereinstimmend genannten Betrag von 1500,- (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2015, GA 255R) zugesprochen. Dass darüber hinaus noch Kosten für die Beseitigung weiterer Schäden anfallen würden, ist weder substantiiert dargetan noch ersichtlich.
295. Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten
30Ein Freistellungsanspruch ist nur im Hinblick auf die nicht anrechnungsfähige außergerichtliche Geschäftsgebühr, mithin iHvon 0,65 geltend gemacht. Diese ist zu bemessen an dem Wert des zum Zeitpunkt der außergerichtlichen Tätigkeit berechtigten Anspruchs; hierzu gehörten auch noch die Nebenkostenvorauszahlungen. Der Gegenstandswert betrug folglich 6 x € 2.648,60 = € 15.891,60 zuzüglich € 1500,-, mithin gesamt € 17.391,60.
31Eine 1,3 Geschäftsgebühr gem. RVG VV-Nr. 2300 für einen Gegenstandswert zwischen € 16.001 und € 19.000,- beträgt € 787,80, der nicht anrechenbare Teil mithin € 393,90 zuzüglich Auslagenpauschale iHvon € 20,- und MWSt folglich € 492,54.
32II.
33Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91a Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
34Gründe, die eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
35Wert der Berufung: € 19.257,41
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(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.
(1) Die Behörden haben Zahlungen mitzuteilen, wenn der Zahlungsempfänger nicht im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat, oder soweit die Zahlung nicht auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgt. Zahlungen sind auch mitzuteilen, wenn zweifelhaft ist, ob der Zahlungsempfänger im Rahmen der Haupttätigkeit gehandelt hat oder die Zahlung auf das Geschäftskonto erfolgt. Eine Mitteilungspflicht besteht nicht, wenn ein Steuerabzug durchgeführt wird.
(2) Die Finanzbehörden können Ausnahmen von der Mitteilungspflicht zulassen, wenn die Zahlungen geringe oder keine steuerliche Bedeutung haben.
(3) Absatz 1 gilt für die in § 93a Absatz 2 der Abgabenordnung bezeichneten öffentlichen Stellen erstmals für nach dem 31. Dezember 2023 geleistete Zahlungen.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.