Oberlandesgericht Hamm Urteil, 15. Juli 2015 - 20 U 234/14
Gericht
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 23.10.2014 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
I.
2Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer zum 31.12.2012 beendeten privaten Krankheitskostenvollversicherung auf Zahlung rückständiger Prämien für den Zeitraum Mai 2010 bis einschließlich November 2012 zuzüglich Säumniszuschlägen in Anspruch, welche der Beklagte mit Blick auf das am 13.04.2010 über sein Vermögen eröffnete Insolvenzverfahren sowie wegen der von ihm im Jahr 2010 – nach Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung - erklärten Kündigung der Krankenversicherung verweigert. Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
3Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Prämienzahlungspflicht unterfalle nicht dem Insolvenzbeschlag und treffe damit den Beklagten persönlich. Eine - nachträgliche - Berechnung der Prämien nach dem sog. Notlagentarif komme nicht in Betracht, weil § 12 h VAG nur für Versicherungsverhältnisse greife, die zum 01.08.2013 ruhend gestellt und noch nicht beendet waren. Der Anspruch scheitere auch nicht an der Verletzung von Hinweispflichten seitens der Klägerin, weil diese den Beklagten mit Schreiben vom 07.01.2011 hinreichend auf die Nachweispflicht zur Folgeversicherung hingewiesen habe.
4Mit seiner Berufung hält der Beklagte daran fest, dass er aufgrund des schwebenden Insolvenzverfahrens im Hinblick auf die rückständigen Versicherungsprämien nicht passivlegitimiert sei. § 850 b Abs. 1 Ziffer 4 ZPO werde vom Verweis in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht erfasst und treffe nurBezüge aus gesetzlichen Krankenkassen, nicht aber Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung. § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO diene dem Schutz des Insolvenzschuldners zur Erlangung von bestimmten Leistungen, die ansonsten vom Staat erbracht werden müssten, nicht aber umgekehrt dem Interesse des Versicherers an der Zahlung von Versicherungsprämien. Ebenso diene § 850 b Abs. 1 Ziffer 4 ZPO dem Interesse des Insolvenzschuldners an der Aufrechterhaltung seines Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes, nicht aber dem Schutz der Prämienansprüche eines privaten Versicherers. Beide Vorschriften hätten nicht den Zweck, den privaten Versicherer an den anderen Gläubigern des Insolvenzschuldners vorbeiziehen zu lassen, um sich außerhalb der Masse befriedigen zu können.
5Im Übrigen sei die Klägerin dem Beklagten wegen Verletzung ihrer Aufklärungs- und Beratungspflichten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihm dadurch entstanden sei, dass er den Nachweis der Anschlussversicherung nicht binnen zwei Monaten erbrachte. Sie hätte den Beklagten gem. § 6 Abs. 1 VVG darauf hinweisen müssen, dass seine Kündigung ansonsten nicht wirksam wurde. Deshalb habe sie den Kläger so zu stellen, als hätte er den Nachweis rechtzeitig erbracht und könne keine rückständigen Prämien von ihm verlangen.
6Der Beklagte beantragt,
7unter Abänderung des am 23.10.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Münster die Klage abzuweisen.
8Die Klägerin beantragt,
9die Berufung zurückzuweisen.
10Sie verteidigt das angefochtene Urteil. § 103 InsO stehe der Durchsetzung der Prämienforderung nicht entgegen, weil die Prämienzahlungspflicht dem Insolvenzbeschlag nicht unterfalle. Aufklärungs- und Beratungspflichten habe sie nicht verletzt. Erst im Dezember 2012 habe sie mit Sicherheit von der gesetzlichen Krankenversicherung des Klägers erfahren, bis zu diesem Zeitpunkt sei sie verpflichtet gewesen, den Krankenversicherungsvertrag aufrecht zu erhalten. Sie habe den Kläger mit Schreiben vom 07.01.2011 auch hinreichend darüber aufgeklärt, dass seine Kündigung noch nicht wirksam war.
11II.
12Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Landgericht hat ihn zu Recht zur Zahlung der rückständigen Prämien nebst Säumniszuschlägen verurteilt.
131.
14Die Prämienhöhe ergibt sich aus den von der Klägerin zur Akte gereichten Versicherungsscheinen. Danach beliefen sich die Prämien für den – mit Wirkung zum 23.03.2009 gem. § 193 Abs. 6 VVG aF wegen Prämienrückstands ruhend gestellten, Bl. 168 - Krankenversicherungsvertrag (ohne Beitrag zur Pflegeversicherung) ab dem 01.05.2010 auf 327,19 Euro (Bl. 47), ab dem 01.05.2011 auf 439,91 Euro (Bl. 48) und ab dem 01.05.2012 auf 537,34 Euro (Bl. 49).
15Entgegen der vom Beklagten erstinstanzlich vertretenen Ansicht sind die Prämien nicht gem. Art. 7 Satz 2 EGVVG iVm § 193 Abs. 7 VVG rückwirkend nach dem Notlagentarif zu berechnen. Eine Rückwirkung des Notlagentarifs auf Verträge, die bei Inkrafttreten des § 193 Abs. 7 VVG bereits beendet waren, kommt nicht in Betracht. Zwar setzt Art. 7 Satz 2 EGVVG nach seinem Wortlaut lediglich voraus, dass die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag ruhend gestellt waren und die monatliche Prämie des Notlagentarifs niedriger ist als die in diesem Zeitpunkt geschuldete Prämie; dies lässt beide Auslegungen zu. Auch entspräche es Zielrichtung einer Entlastung finanziell schwacher Beitragsschuldner, die Rückwirkungsfiktion auch auf Altverträge anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 193 Abs. 4 VVG nicht mehr ruhend gestellt waren (so KG, Urteil vom 07.11.2014 – Az- 6 U 194/11 – Rn. 30 ff, juris, zu einem am 01.08.2013 fortbestehenden, aber nicht mehr ruhend gestellten Vertrag).
16Jedoch ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zur Neufassung von Art. 7 EGVVG und den dort angesprochenen Gesamtumständen, dass der Gesetzgeber nur die Beitragsschuldner im Blick hatte, deren Verträge bei Inkrafttreten der Regelung noch fortbestanden / (LG Dortmund, Urteil vom 19.12.2013 – Az. 2 O 315/13 – Rn. 12, juris; LG Berlin, Urteil vom 15.01.2015 - 23 S 2/14, r + s 2015, 202). Für beendete Verträge besteht für die Versichertengemeinschaft nicht die in der Gesetzesbegründung benannte Gefahr, für die Krankenversicherung der säumigen Versicherungsnehmer aufkommen zu müssen, die wegen ihrer hohen Beitragsschulden nicht zahlungsfähig sind.
17Auch verringert die rückwirkende Geltung des Notlagentarifs nur für fortbestehende Verträge den Wertberichtigungsbedarf der Versicherungsunternehmen, weil die Beitragsforderungen und damit die Abschreibungen nur für die (weiterhin) ruhend gestellten Verträge ständig ansteigen, nicht aber für beendete Verträge, aus denen noch Forderungen offen sind. Ebenso trägt die kostendeckende Kalkulation des Notlagentarifs nur für laufende Verträge zur Entlastung der Versichertengemeinschaft bei, nicht aber für beendete Verträge, aus denen keine Leistungen mehr geltend gemacht werden. Auch die Entlastung der Versicherungsunternehmen durch den Verzicht auf Altersrückstellungen im Notlagentarif bzw. das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers werden nur bei fortbestehenden Verträgen relevant (vgl. dazu BT-Drs. 17/13947 S.31, BT-Drucksache 17/13079, S. 10).
18Zutreffend hat das Landgericht Dortmund auch darauf hingewiesen, dass die Bundesregierung das Problem der Ungleichbehandlung von Alt- und Neuschuldnern gesehen, insoweit aber nur eine weitere Prüfung angekündigt hat (BT-Drucksache 17/13402, S. 11). Auch der Verweis auf die „Fortsetzung der Versicherung“ im ursprünglichen Tarif, die dem Versicherungsnehmer dann möglich ist, wenn er keine „weiteren Beitragsrückstände“ aufbaut, deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber nicht die Beitragsschuldner im Blick hatte, deren Verträge nicht fortbestehen und lediglich in der Vergangenheit ruhend gestellt waren (BT-Drucksache 17/13402, S. 11).
192.
20Der Beklagte ist im Hinblick auf die rückständigen Prämien auch passivlegitimiert. Nicht die Insolvenzmasse, sondern er persönlich hat für die Beitragsschulden aus der Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einzustehen.
21Die Insolvenzmasse haftet nur für Forderungen der Insolvenzgläubiger und für Masseverbindlichkeiten.
22Die Klägerin ist nicht Insolvenzgläubigerin iSd § 87 InsO. Insolvenzgläubiger ist gem. § 38 InsO, wer einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat. Die hier streitgegenständlichen Prämien sind erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden und waren noch nicht in diesem Sinne begründet. Begründet ist ein Anspruch zwar nicht erst mit seiner Fälligkeit, sondern dann, wenn der Rechtsgrund der Entstehung der Forderung im Augenblick vor Verfahrenseröffnung bereits gelegt war. Dies setzt aber voraus, dass der anspruchsbegründende Tatbestand vor der Verfahrenseröffnung materiell-rechtlich abgeschlossen war (vgl. MünchKomm/Ehricke, InsO 3. Aufl. 2013, § 38, Rn. 16). Bei wiederkehrenden Ansprüchen aus Dauerschuldverhältnissen ist dies etwa dann zu bejahen, wenn die Ansprüche aus einem einheitlichen Stammrecht folgen. Wenn aber der Grund der Forderung als Gegenleistung für künftige Leistungen des anderen Teils stets von neuem zur Entstehung gelangt, so sind nur die Ansprüche begründet, deren Gegenleistung vor Verfahrenseröffnung schon erbracht ist (MünchKomm aaO, Rn. 19). Rückständige Versicherungsprämien sind deshalb nur dann Insolvenzforderungen, wenn sie als Entgelt für die Gefahrtragung vor Insolvenzeröffnung geschuldet waren (MünchKomm/Ehricke aaO, Rn. 105). Hier aber geht es um die Prämien, die als Gegenleistung für die Gefahrtragung nach Insolvenzeröffnung geschuldet waren. Diese stellen keine Insolvenzforderungen dar (ebenso OLG Frankfurt, Urteil vom 24.04.2013 – 7 U 142/13 – Rn. 22, juris).
23Ebenso wenig sind die Prämienforderungen als Masseverbindlichkeiten anzusehen. Masseverbindlichkeiten liegen nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO vor, wenn der Verwalter die Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt hat oder wenn es sich um eine sog. oktroyierte Masseschuld handelt, also um einen Vertrag, dessen Erfüllung für die Zeit nach der Insolvenzeröffnung erfolgen muss (OLG Frankfurt, Urteil vom 24. April 2013 – 7 U 142/12 –, Rn. 23, juris).
24Dass der Insolvenzverwalter hier Erfüllung zur Masse verlangt hätte, ist weder vom Beklagten vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Deshalb kommt es hier auch nicht auf die vom Beklagten angesprochene Frage an, ob das Versicherungsverhältnis als sog. insolvenzfreies Schuldverhältnis einzuordnen ist, für welches § 103 InsO keine Geltung hat (so OLG Frankfurt aaO, Rn. 26 ff; ebenso BGH, Urteil vom 19.02.2014 – IV ZR 163/13 – Rn. 14 ff, juris, weil der Insolvenzverwalter die Forderungen des Versicherungsnehmers wegen § 850 b nicht zur Masse ziehen kann). Ebenso wenig kommt es darauf an, dass der Beklagte ab Oktober 2010 über die gesetzliche Krankenversicherung abgesichert war (BGH aaO, Rn. 21).
25Die Verbindlichkeiten aus dem Krankenversicherungsvertrag gehören auch nicht zu den oktroyierten Verbindlichkeiten. Dazu gehören nur Ansprüche aus den in § 108 InsO genannten Dauerschuldverhältnissen, nicht aber aus einem Krankenversicherungsvertrag (vgl. OLG Frankfurt, aaO, Rn. 29).
26Nach alledem kann der Beklagte persönlich auf Zahlung der ausstehenden Prämien in Anspruch genommen werden.
273.
28Die Prämienzahlungspflicht des Beklagten ist auch nicht infolge der am 30.12.2010 erklärten Kündigung erloschen, weil die Kündigung mangels rechtzeitigen Nachweises einer Anschlussversicherung gem. § 205 Abs. 6 Satz 2 VVG erst zum 31.12.2012 wirksam geworden ist.
29Der Klägerin ist es nicht nach Treu und Glauben versagt, sich auf den fehlenden Nachweis der Anschlussversicherung zu berufen. Sie hat den Beklagten hinreichend über die Nachweispflicht und die Folgen des fehlenden Nachweises nach § 205 Abs. 6 Satz 2 VVG belehrt.
30Unstreitig hat der Beklagte nach Ausspruch seiner Kündigung das Schreiben der Klägerin vom 07.01.2011 erhalten, in dem sie ihn auf die Notwendigkeit eines „Nachweises der gesetzlichen Krankenkasse über den Beginn der Mitgliedschaft“ und die Gefahr einer ansonsten bestehenden Doppelversicherung mit „doppelter Beitragszahlung“ hingewiesen hat. Dies genügt für die auf der Treuepflicht des Versicherers begründeten Verpflichtung zur Belehrung des Versicherungsnehmers (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.2015 – IV ZR 43/14 – Rn. 11, juris). Das Schreiben vom 07.01.2011 ist klar und verständlich formuliert und führt dem betroffenen Versicherungsnehmer so unmissverständlich vor Augen, was er zu tun hat, um einen beitragspflichtigen Fortbestand des gekündigten Vertrages zu verhindern.
31Zu einer wiederholten und so im Sinne des Beklagten „mit Nachdruck“ ausgesprochenen Belehrung ist der Versicherer nicht verpflichtet. Eine Belehrung muss im Regelfall genügen, um dem Versicherungsnehmer seine Verpflichtung und die Folgen eines nicht beigebrachten Nachweises zu erklären. Der Versicherungsnehmer ist als Vertragspartner ein mündiges Gegenüber, von dem der Versicherer erwarten darf, dass er seine Vertragsangelegenheiten eigenverantwortlich regelt. Sobald ein etwaig bestehendes Informationsdefizit auf Seiten des Versicherungsnehmers behoben ist, trifft den Versicherer auch dann keine Pflicht zur wiederholten Belehrung mehr, wenn der Versicherungsnehmer gar nicht auf den Hinweis reagiert und den Vertrag einfach fortlaufen lässt. Dem Versicherer, der seiner Hinweispflicht Genüge getan hat und der keine sichere Kenntnis von einer anderen Versicherung hat, ist dann weder ein Verstoß gegen Rechtspflichten vorzuwerfen noch hat er für den Versicherungsnehmer mit der Entgegennahme der Kündigung einen Vertrauenstatbestand im Hinblick auf die Vertragsbeendigung entstehen lassen, weil er gerade darauf hingewiesen hat, dass die Kündigung nur unter einer bestimmten Bedingung wirksam wird und als solche nicht genügt, um den Vertrag zu beenden. Dies gilt auch ohne Mahnung der Prämienzahlungen. Bloßes Untätigbleiben (des Versicherers) rechtfertigt ohne weitere Umstände nicht den Einwand der Treuwidrigkeit – vielmehr ist es der Versicherungsnehmer, dem seine Untätigkeit zum Nachteil gereicht. Erst dann, wenn aufgrund eines langen Zeitablaufs der Einwand der Verwirkung gerechtfertigt wäre, kann die Untätigkeit des Versicherers zum Rechtsverlust führen. Hier aber geht es um einen Zeitraum von knapp zwei Jahren, in dem eine Verwirkung noch nicht in Betracht kommt.
32Ob der Beklagte zudem durch die Zusendung von Nachträgen zum Versicherungsschein auf die weitere Zahlungspflich hingewiesen wurde, kann dahinstehen.
334.
34Die Verpflichtung zur Zahlung von Säumniszuschlägen für die streitgegenständliche Zeit ergibt sich aus § 8 Ziffer I Abs. 6 Satz 4 AVB/KK.
35III.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 709, 711, 713 ZPO.
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(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.
(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch
- 1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt; - 2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.
(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.
(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.
(2) Für die Übermittlung des erteilten Rats und der Gründe hierfür gilt § 6a.
(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.
(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer kann im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten.
(5) Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2 nicht anzuwenden, ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird.
(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.
(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.
(1) Die Krankenversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Versicherte Person ist die Person, auf welche die Versicherung genommen wird.
(2) Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.
(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5.000 Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die
- 1.
in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder - 2.
Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder - 3.
Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder - 4.
Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und Empfänger von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat.
(4) Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten. Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel eines Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war. Der Prämienzuschlag ist einmalig zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten. Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung des Prämienzuschlages verlangen, wenn den Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag ist zu verzinsen. Wird der Vertragsabschluss bis zum 31. Dezember 2013 beantragt, ist kein Prämienzuschlag zu entrichten. Dies gilt für bis zum 31. Juli 2013 abgeschlossene Verträge für noch ausstehende Prämienzuschläge nach Satz 1 entsprechend.
(5) Der Versicherer ist verpflichtet,
- 1.
allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten - a)
innerhalb von sechs Monaten nach Einführung des Basistarifes, - b)
innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der im Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen Wechselmöglichkeit im Rahmen ihres freiwilligen Versicherungsverhältnisses,
- 2.
allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, nicht zum Personenkreis nach Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 und 4 gehören und die nicht bereits eine private Krankheitskostenversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben, die der Pflicht nach Absatz 3 genügt, - 3.
Personen, die beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben, soweit sie zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 ergänzenden Versicherungsschutz benötigen, - 4.
allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die eine private Krankheitskostenversicherung im Sinn des Absatzes 3 mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben und deren Vertrag nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wird,
- 1.
den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder - 2.
vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist.
(6) Ist der Versicherungsnehmer in einer der Pflicht nach Absatz 3 genügenden Versicherung mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versicherer zu mahnen. Der Versicherungsnehmer hat für jeden angefangenen Monat eines Prämienrückstandes an Stelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 Prozent des Prämienrückstandes zu entrichten. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge zwei Monate nach Zugang der Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, mahnt der Versicherer ein zweites Mal und weist auf die Folgen nach Satz 4 hin. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, ruht der Vertrag ab dem ersten Tag des nachfolgenden Monats. Das Ruhen des Vertrages tritt nicht ein oder endet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist oder wird; die Hilfebedürftigkeit ist auf Antrag des Versicherungsnehmers vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bescheinigen.
(7) Solange der Vertrag ruht, gilt der Versicherungsnehmer als im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert. Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und Selbstbehalte entfallen während dieser Zeit. Der Versicherer kann verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, solange die Versicherung nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes besteht. Ein Wechsel in den oder aus dem Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist ausgeschlossen. Ein Versicherungsnehmer, dessen Vertrag nur die Erstattung eines Prozentsatzes der entstandenen Aufwendungen vorsieht, gilt als in einer Variante des Notlagentarifs nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert, die Leistungen in Höhe von 20, 30 oder 50 Prozent der versicherten Behandlungskosten vorsieht, abhängig davon, welcher Prozentsatz dem Grad der vereinbarten Erstattung am nächsten ist.
(8) Der Versicherer übersendet dem Versicherungsnehmer in Textform eine Mitteilung über die Fortsetzung des Vertrages im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und über die zu zahlende Prämie. Dabei ist der Versicherungsnehmer in herausgehobener Form auf die Folgen der Anrechnung der Alterungsrückstellung nach § 153 Absatz 2 Satz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Höhe der künftig zu zahlenden Prämie hinzuweisen. Angaben zur Versicherung im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Versicherer auf einer elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vermerken.
(9) Sind alle rückständigen Prämienanteile einschließlich der Säumniszuschläge und der Beitreibungskosten gezahlt, wird der Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fortgesetzt, in dem der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Ruhens versichert war. Dabei ist der Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er vor der Versicherung im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes stand, abgesehen von den während der Ruhenszeit verbrauchten Anteilen der Alterungsrückstellung. Während der Ruhenszeit vorgenommene Prämienanpassungen und Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten ab dem Tag der Fortsetzung.
(10) Hat der Versicherungsnehmer die Krankenversicherung auf die Person eines anderen genommen, gelten die Absätze 6 bis 9 für die versicherte Person entsprechend.
(11) Bei einer Versicherung im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann das Versicherungsunternehmen verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, wenn und solange ein Versicherter auf die Halbierung des Beitrags nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes angewiesen ist.
Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:
- 1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören; - 2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß; - 3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.
(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.
(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:
(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.
(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.
(1) Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume sowie Dienstverhältnisse des Schuldners bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Dies gilt auch für Miet- und Pachtverhältnisse, die der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eingegangen war und die sonstige Gegenstände betreffen, die einem Dritten, der ihre Anschaffung oder Herstellung finanziert hat, zur Sicherheit übertragen wurden.
(2) Ein vom Schuldner als Darlehensgeber eingegangenes Darlehensverhältnis besteht mit Wirkung für die Masse fort, soweit dem Darlehensnehmer der geschuldete Gegenstand zur Verfügung gestellt wurde.
(3) Ansprüche für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der andere Teil nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.
(1) Vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestversicherungsdauer bei der Krankheitskosten- und bei der Krankenhaustagegeldversicherung kann der Versicherungsnehmer ein Krankenversicherungsverhältnis, das für die Dauer von mehr als einem Jahr eingegangen ist, zum Ende des ersten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.
(2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung sowie eine für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Der Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich.
(3) Ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag, dass bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintreten anderer dort genannter Voraussetzungen die Prämie für ein anderes Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder die Prämie unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens kündigen, wenn sich die Prämie durch die Änderung erhöht.
(4) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie oder vermindert er die Leistung, kann der Versicherungsnehmer hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämienerhöhung oder die Leistungsminderung wirksam werden soll.
(5) Hat sich der Versicherer vorbehalten, die Kündigung auf einzelne versicherte Personen oder Tarife zu beschränken, und macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, kann der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zu dem Zeitpunkt verlangen, zu dem die Kündigung wirksam wird. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer die Anfechtung oder den Rücktritt nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife erklärt. In diesen Fällen kann der Versicherungsnehmer die Aufhebung zum Ende des Monats verlangen, in dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 kann der Versicherungsnehmer eine Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, nur dann kündigen, wenn er bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist; liegt der Termin, zu dem die Kündigung ausgesprochen wurde, mehr als zwei Monate nach der Kündigungserklärung, muss der Nachweis bis zu diesem Termin erbracht werden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.