Oberlandesgericht Hamm Urteil, 02. Nov. 2016 - 20 U 19/16
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 30.11.2015 verkündete Urteil der 115. Zivilkammer des Landgerichts Münster unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.295,38 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 30.09.2014 und als Nebenforderung weitere 546,50 EUR zu zahlen.
Die Klage bleibt im Übrigen abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Kläger macht aus einer bei dem Beklagten genommenen Teilkaskoversicherung einen Anspruch wegen eines Überschwemmungsschadens geltend.
4Der Vertrag bestimmt unter A.2.2. AKB:
5„Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:
6[…]
7A.2.2.3 [Satz 1:] Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung Lawinen oder Muren auf das Fahrzeug. […]. [Satz 5:] Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. [Satz 6:] Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind.“
8Am Pfingstmontagabend des Jahres 2014 traf der Sturm „Ela“ mit Extremregen u. a. die Stadt X. Wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig gewesen ist, geschah Folgendes:
9Der versicherte Kastenwagen befuhr den Bereich einer Unterführung. Der Fahrer musste verkehrsbedingt anhalten. Der Wagen wurde dann in kürzester Zeit von Wasser eingeschlossen. Dem Fahrer war es nicht mehr möglich, den Wagen in Sicherheit zu bringen. Das Wasser stieg u. a. bis in die Fahrerzelle und erreichte jedenfalls auch Teile des Motors. Der Motor war schon damit reparaturbedürftig.
10Ein von dem Beklagten beauftragter Gutachter ermittelte später einen Nettowiederbeschaffungsaufwand von – nach Abzug der Selbstbeteiligung – 6.295,38 EUR.
11Diesen Betrag zuzüglich Nebenforderungen hat der Kläger mit seiner Klage geltend gemacht.
12Der Beklagte hatte eine Zahlung zunächst mit der Begründung abgelehnt, dass das Fahrverhalten zu der Überschwemmung des Wagens beigetragen habe; der Fahrer habe sich offenbar nicht auf die besonderen Verhältnisse eingerichtet (Schreiben vom 30.06.2014, GA 25). Der Beklagte hat dann eingewendet, der Motor sei nach der Überschwemmung gestartet worden; dadurch erst sei es – mittelbar – zu einem sogenannten „Wasserschlag“ gekommen.
13Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat als unstreitig angesehen, dass der Motor bei Eintritt der Überschwemmung ausgeschaltet gewesen sei und nach der Überschwemmung (vor Reparatur) gestartet worden sei. Damit fehle es an einer unmittelbaren Beschädigung des Motors durch Überschwemmung.
14Auf das Urteil (GA 120-122) wird – auch wegen der Anträge – Bezug genommen.
15Der Kläger macht mit der Berufung vor allem geltend: Das Gutachten habe keinen „Wasserschlag“ festgestellt. In der Berufungsbegründung heißt es dazu, der Kläger habe bereits in erster Instanz vorgetragen, es sei nach der Überschwemmung lediglich versucht worden, den Motor zu starten; tatsächlich sei dieser aber nicht angesprungen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger erklärt, er könne nicht angeben, ob der Motor bei Einwirken der Überschwemmung noch gelaufen sei; nach der Überschwemmung sei allenfalls versucht worden – ohne Erfolg –, den Motor zu starten.
16Der Kläger beantragt,
17den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn 6.295,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit – die Zustellung ist am 29.09.2014 erfolgt – sowie als Nebenforderung weitere 827,80 EUR zu zahlen.
18Der Beklagte beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Auf entsprechenden Hinweis in der Terminsverfügung hat er ausgeführt, auch ein verkehrsgerechter Gebrauch des Fahrzeugs nach einer Überschwemmung sei eine weitere – mittelbare – Schadensursache.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze verwiesen.
22II.
23Die Berufung hat überwiegend Erfolg. Die Klage ist bis auf einen Teil der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten begründet.
241. Der Kläger hat gemäß § 1 Satz 1 VVG in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag Anspruch auf Zahlung von 6.295,38 EUR.
25Dies gilt, auch wenn man zu Gunsten des Beklagten dessen – vom Landgericht als unstreitig angesehenen – Sachvortrag als richtig unterstellt.
26a) Der Versicherungsfall des A.2.2.3 Satz 1 Variante 4 (Überschwemmung) AKB ist eingetreten.
27aa) Die Überschwemmung wird von dem Beklagten nicht in Abrede gestellt.
28bb) Diese wirkte auch unmittelbar auf das Fahrzeug ein und beschädigte es.
29Das Merkmal der Unmittelbarkeit setzt voraus, dass die Naturgewalt einzige oder letzte Ursache sein muss (vgl. BGH, Urt. v. 19.10.1983, IVa ZR 51/82, juris, Rn. 21, VersR 1984, 28; Senat, Urt. v. 15.06.1988, 20 U 261/87, juris, Rn. 22 f., ZfSch 1989, 96; OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.04.1968, 8 U 2/68, VersR 1968, 889; Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, A.2.2 AKB Rn. 38; Stadler, in: Stiefel/Maier, Kraftfahrzeugversicherung, 18. Aufl. 2010, A.2.2 Rn. 134, 148, 152, 154; Jacobsen, in: Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrzeugversicherung, 3. Auf. 2009, § 12 AKB Rn. 80; Stomper, in: Halm/Kreuter/Schwab, AKB, 3. Aufl. 2015, A.2.2.1 Rn. 256).
30So lag es hier.
31Die Überschwemmung des Fahrzeugs erfolgte ohne Mitwirkung einer anderen Ursache, etwa eines Fahrfehlers. Der Fahrer hatte verkehrsbedingt angehalten. Dann kam unausweichlich die Überschwemmung.
32Die Überschwemmung wirkte auch – ebenso – unmittelbar auf das Fahrzeug ein und beschädigte jedenfalls den Motor. Sie war die letzte Ursache. Denn bereits die Überschwemmung allein (ohne späteren Versuch, den Motor zu starten) machte eine Reparatur des Motors erforderlich.
33Der Beklagte hat bereits in erster Instanz vorgetragen und in der mündlichen vor dem Senat wiederholt, das Fahrzeug hätte in eine Werkstatt gebracht und der Motor dort vor einem ersten Start fachgerecht repariert, nämlich jedenfalls fachgerecht vollständig von Wasser und Feuchtigkeitsrückstanden befreit werden müssen.
34Vorstehendes gilt uneingeschränkt auch dann, wenn der Motor bei Einwirkung der Überschwemmung noch lief. Auch dann war die Überschwemmung die letzte Ursache.
35b) Der Beklagte ist hiernach zur Leistung verpflichtet. Dies gilt (vorbehaltlich der Frage nach einer Obliegenheitsverletzung und einer Anwendung des § 82 VVG; dazu noch unten) auch, soweit der Umfang des Schadens durch ein Starten des Motors nach der Überschwemmung vergrößert wurde.
36Denn in diesem Sinne ist die Regelung in A.2.2.3 Satz 1 und Satz 6 AKB auszulegen.
37aa) Maßgeblich ist, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Regelung bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Urt. v. 22.04.2015, IV ZR 419/13, Rn. 12, VersR 2015, 706). Versicherungsbedingungen sind daher aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, Urt. v. 22.04.2015, IV ZR 419/13, Rn. 12, VersR 2015, 706).
38bb) Der Bundesgerichtshof hat zu der früher üblichen, inhaltsgleichen Regelung in § 12 Nr. 1 Abs. I Buchst. c) Satz 1 und Satz 4 AKB sowie deren Sinn und Zweck ausgeführt (BGH, Urt. v. 26.04.2006, IV ZR 154/05, juris, Rn. 13 m. w. N., VersR 2006, 966): Der Satz über den „Ausschluss“ derjenigen Schäden, welche auf ein durch die Naturgewalt veranlasstes Fahrerverhalten zurückzuführen seien, sei eine Klarstellung des Merkmals „unmittelbar“; er enthalte keinen echten Risikoausschluss; es gehe um die Abgrenzung zu dem allein in der Vollkaskoversicherung geschützten Risiko des Fahrerverhaltens.
39Ähnlich heißt es in der Literatur, dass Unmittelbarkeit nicht beseitigt werde durch einen für den Schaden mitursächlichen „normalen verkehrsgerechten Gebrauch“ (Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, A.2.2 AKB Rn. 40 mit Beispielen aus der Rechtsprechung).
40cc) Unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer diese Zusammenhänge so sehen wird, wird er jedenfalls die Regelung in diesem Sinne verstehen.
41Er wird nicht annehmen, dass der Versicherungsschutz – auch nur teilweise – ausgeschlossen sein soll, wenn das Fahrzeug nach Einwirken von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung lediglich weiterbenutzt wird und dies den Schaden vergrößert. Dies gilt, zumal je nach dem Geschehensablauf im Einzelnen dem Fahrer jedenfalls das Ausmaß der Natureinwirkung gar nicht bekannt sein muss. Eine derartige Begrenzung des Versicherungsschutzes wird in den Bedingungen durch nichts deutlich gemacht. Vielmehr wird der Versicherungsnehmer die Regelung ganz entsprechend dem Wortlaut dahin verstehen, dass er bei einer unmittelbaren Einwirkung der Naturgewalt und so verursachter Beschädigung des Fahrzeugs geschützt ist, soweit nicht die Beschädigung (auch) auf ein durch die Naturgewalt veranlasstes Fahrerverhalten zurückzuführen ist.
42So hat auch das Oberlandesgericht Stuttgart in einem Fall, in welchem der Fahrer bei Einwirken einer Überschwemmung den Motor nicht ausschaltete und dann seine Fahrt fortsetzen wollte, den vom beklagten Versicherer erhobenen Einwand „Wasserschlag“ nicht gelten lassen und dazu ausgeführt (OLG Stuttgart, Urt. v. 18.10.1973, 10 U 83/73, VersR 1974, 234; vgl. dazu auch Stadler, in: Stiefel/Maier, Kraftfahrzeugversicherung, 18. Aufl. 2010, A.2.2 Rn. 142): „Der Versicherungsschutz würde nur entfallen, wenn die Überschwemmung das Verhalten des Klägers beeinflusst und erst dieses Fahrerverhalten zur Beschädigung des Fahrzeugs geführt hätte.“
43dd) Eine derartiges durch die Überschwemmung veranlasstes Verhalten des Fahrers steht hier nicht in Rede.
44Der Streitfall weicht in diesem Punkt von sonstigen, zu Lasten von Versicherungsnehmern entschiedenen Fällen erheblich ab, in welchen etwa der Fahrer das Fahrzeug in eine Überschwemmung hinein lenkt (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 15.03.2000, 7 U 53/99, juris, Rn. 3, VersR 2001, 187), der Fahrer mit unangepasster Geschwindigkeit durch eine Pfütze fährt (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.04.1968, 8 U 2/68, VersR 1968, 889), der Fahrer sturm- / überschwemmungsbedingt eine zum Schaden führende Ausweichbewegung vornimmt (vgl. BGH, Urt. v. 26.04.2006, IV ZR 154/05, juris, Rn. 13, VersR 2006, 966; Senat, Urt. v. 15.06.1988, 20 U 261/87, juris, Rn. 22 f., ZfSch 1989, 96), der Fahrer wegen zu geringen Sicherheitsabstands auf ein Fahrzeug auffährt, das gegen einen sturmbedingt gestürzten Baum gefahren ist (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 29.06.1971, 7 U 142/70, VersR 1972, 241), oder eine durch einen Sturm ausgelöste Lawine das Fahrzeug trifft (vgl. BGH, Urt. v. 19.10.1983, IVa ZR 51/82, juris, Rn. 21, VersR 1984, 28).
45Auch das Senatsurteil vom 31.05.1989 widerspricht dem Vorstehenden nicht. Dort nahm der Senat zur Überschwemmung im Rahmen des Teilkaskoversicherungsschutzes gar nicht Stellung, sondern ging von einem Unfall im Rahmen der Vollkaskoversicherung aus (Senat, Urt. v. 31.05.1989, 20 U 328/88, juris, Rn. 13 f., VersR 1990, 85; ebenso OLG Frankfurt, Urt. v. 14.12.1965, 14 U 39/65 VersR 1966, 437; OLG Frankfurt, Urt. v. 15.03.2000, 7 U 53/99, juris, Rn. 4, VersR 2001, 187; vgl. auch Stadler, in: Stiefel/Maier, Kraftfahrzeugversicherung, 18. Aufl. 2010, A.2.2 Rn. 152).
46c) Der zu leistende Entschädigungsbetrag, hier der Wiederbeschaffungsaufwand im Sinne von A.2.6.1, A.2.6.6 AKB abzüglich Selbstbeteiligung, ist unstreitig.
47d) Der Anspruch ist nicht anderweitig ausgeschlossen oder zu kürzen.
48Ein grob fahrlässiger Verstoß des Klägers oder eines Repräsentanten (dessen Verhalten dem Kläger zuzurechnen wäre) gegen § 81 Abs. 2 VVG oder § 82 Abs. 1, Abs. 3 VVG oder eine vertragliche Obliegenheit ist von dem Beklagten – auch bei der Erörterung hierzu im Senatstermin – nicht geltend gemacht worden und im Übrigen auch sonst nicht ersichtlich.
492. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 Satz 1 Halbsatz 1, Satz 2, § 288 Abs. 1 BGB und besteht analog § 187 Abs. 1 BGB ab dem 30.09.2014.
503. Der Anspruch auf Erstattung von den Rechtsanwaltskosten beruht, ausgehend von dem zugesprochenen Betrag als Gegenstandwert, auf § 286 Abs. 2 Nr. 3, § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 249 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 675, 611 BGB sowie mit §§ 2, 13, 14 RVG und Nr. 2300 und 7002 KV RVG.
514. Ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Einholung der Deckungszusage besteht hingegen nicht. Insoweit ist die Klage abzuweisen.
52a) Es kann dabei offen bleiben, ob ein solcher Anspruch überhaupt im Innenverhältnis zwischen Klägervertreter und Kläger aus §§ 675, 611 BGB besteht.
53Es ist schon im Ansatz streitig, ob die Einholung der Deckungszusage im Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant eine gesonderte Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG darstellt(vgl. mit ausführlicher Darstellung BGH, Urt. v. 13.12.2011, VI ZR 274/10, juris, Rn. 7 f., 10, VersR 2012, 331).
54Das Vorliegen einer eigenen Angelegenheit dürfte aber im Einzelfall jedenfalls zu verneinen sein, wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts in der Anforderung der Deckungszusage bei dem Rechtsschutzversicherer unter Beifügung eines Entwurfs der Klageschrift erschöpft und der Deckungsschutz umstandslos bewilligt wird.
55Denn die Annahme einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne erfordert mehr, als dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen oder mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, dass der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht, so dass eine Angelegenheit mehrere Gegenstände umfassen kann (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2011, VI ZR 274/10, juris, Rn. 9, VersR 2012, 331).
56Hier trägt der Kläger vor, dass ein erläuterndes Telefonat mit dem Rechtsschutzversicherer erforderlich gewesen sei, um die Abgrenzungsproblematik des vorliegenden Falles zu schildern und Deckung zu erhalten. Diese Schilderung dürfte, nähere Angaben konnte der Klägervertreter im Senatstermin auf Nachfrage nicht machen, inhaltlich nicht über die Übersendung eines Klageentwurfs hinausgehen, in dem die maßgeblichen Probleme für das Gericht ohnehin aufzubereiten waren.
57Damit dürfte im vorliegenden Einzelfall bereits im Innenverhältnis keine gesonderte Angelegenheit vorliegen, was aber letztlich offen bleiben kann.
58b) Denn jedenfalls fehlt es an einer Erstattungsfähigkeit im Außenverhältnis gegenüber dem Beklagten.
59Ob eine solche Erstattungspflicht im Außenverhältnis überhaupt in Betracht kommt, ist wiederum schon im Ansatz streitig (vgl. mit ausführlicher Darstellung BGH, Urt. v. 13.12.2011, VI ZR 274/10, juris, Rn. 15 f., VersR 2012, 331).
60Hierauf kommt es aber nicht an, wenn der in Anspruch genommene „Schädiger“ jedenfalls nicht eintrittspflichtig ist. Denn der „Schädiger“ hat auch unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2011, VI ZR 274/10, juris, Rn. 20, VersR 2012, 331; siehe in anderem Zusammenhang auch BGH, Urt. v. 17.09.2014, IX ZR 280/14, juris, Rn. 8 f., VersR 2016, 874).
61Vorliegend war eine gesonderte Beauftragung der Klägervertreter zur Einholung der Deckungszusage nicht erforderlich und zweckmäßig. Denn auch wenn der Kläger selbst sicherlich nicht bei dem Rechtschutzversicherer anrufen und diesem die maßgeblichen Unterschiede erklären konnte, rechtfertigt es dies dennoch nicht, von der Erforderlichkeit und insbesondere Zweckmäßigkeit des Vorgehens des Klägers und der Klägervertreter auszugehen. Es hätte statt des Telefonates ein sowieso zu fertigender Klageentwurf durch den Kläger persönlich an den Rechtschutzversicherer übersandt werden können, in dem die maßgeblichen Probleme für das Gericht ohnehin aufzubereiten waren.
62III.
63Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 Satz 1, § 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.
64IV.
65Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Es wird aus den genannten Gründen nicht von ober- oder höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen.
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Annotations
Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.
(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.
(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.
(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.
(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
---|---|---|
2 000 | 500 | 39 |
10 000 | 1 000 | 56 |
25 000 | 3 000 | 52 |
50 000 | 5 000 | 81 |
200 000 | 15 000 | 94 |
500 000 | 30 000 | 132 |
über 500 000 | 50 000 | 165 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.
(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.
(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.
(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.
(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.