Oberlandesgericht Hamm Urteil, 02. Okt. 2015 - 20 U 139/14
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 04.06.2014 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag Nr. ######### wegen des am ####2013 in der Autowerkstatt C-Straße, C2, entstandenen Brandes für alle hieraus resultierenden Schadensersatzansprüche Dritter wegen Personen- und Sachschäden oder sich daraus ergebende Vermögensschäden bedingungsgemäßen Deckungsschutz zu gewähren hat.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
G r ü n d e:
2I.
3Der Kläger nimmt die Beklagte aus Anlass eines Brandschadenereignisses vom ####2013 im vorweggenommenen Deckungsprozess aus einem Haftpflichtversicherungsvertrag auf Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes in Anspruch.
4Der Kläger nahm im Jahre 2007 mit Versicherungsbeginn 15.03.2007 bei der Beklagten eine Privathaftpflichtversicherung nach dem Tarif „D PrivathaftpflichtTop – Singleversicherung“ unter Geltung der AHB der Beklagten sowie ihren Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) – jeweils Stand: 07/2006.
5In den BBR der Beklagten heißt es im Abschnitt A. IV. unter der Überschrift „Was ist nicht versichert?“ auszugsweise wie folgt:
6„Neben den Ausschlüssen der AHB und den bei den einzelnen Abschnitten dieser BBR beschriebenen Ausschlüssen ist nicht versichert die gesetzliche Haftpflicht
71. a) aus der Ausübung eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes
8(auch öffentlichen Ehrenamtes),
9(…)
105. als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-, Luft-
11Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeugsanhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs oder Anhängers verursacht werden,
12soweit nicht in A.III.12. etwas anderes vereinbart ist.
13(…)“
14Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien wird auf den Versicherungsschein vom 20.03.2007 (GA 152 f.), den Nachtrag vom 21.05.2012 (GA 154 ff.) sowie das Bedingungswerk der Beklagten (GA 156 ff., 188 ff.) Bezug genommen.
15Am ####2013 kam es auf dem Betriebsgelände C-Straße in C2 in einer von einem Herrn U betriebenen Werkstatthalle zu einem Brandschadenereignis.
16Der Kläger hatte Arbeiten an einem Pritschenwagen durchgeführt, nachdem ihm Herr U gestattet hatte, die Werkstatt zur Durchführung dieser Arbeiten zu nutzen. Nachdem der Kläger nach dem Entfernen von auf der Ladefläche des Pritschenwagens befindlichen Holzbrettern eine Roststelle oder ein Loch entdeckt hatte, hatte er ein in der Werkstatt vorhandenes Schweißgerät an die Stromversorgung angeschlossen. Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang dazu war es zum Ausbruch des Brandes gekommen, wobei die Parteien über dessen genaue Ursache streiten. Durch das Feuer entstanden Schäden an den Räumlichkeiten der Werkstatt und darin befindlichen weiteren Gegenständen.
17Ein gegen den Kläger von der Staatsanwaltschaft Bielefeld wegen des Verdachts der fahrlässigen Brandstiftung eingeleitetes Ermittlungsverfahren (446 Js 105/13) wurde gem. § 153 Abs. 1 StPO eingestellt.
18Wegen am ####2013 ebenfalls entstandener Beschädigungen an dem Pritschenwagen, einem Klein-Lastkraftwagen D2 mit dem amtlichen Kennzeichen ########, wird die Fa. E, deren Inhaber Herr U ist, in einem vor dem Amtsgericht Bielefeld anhängigen Verfahren (416 C 290/14) von einer Frau G auf Schadensersatz in Höhe von 4.000,00 € mit der Behauptung in Anspruch genommen, sie sei Eigentümerin des Klein-Lastkraftwagens, welchen ein Herr L im Januar 2013 in die Werkstatt des Herrn U verbracht habe, um dort Reparaturen an dem Fahrzeug vornehmen sowie eine sich anschließende Hauptuntersuchung durchführen zu lassen. Durch einen Brand sei u.a. der Klein-Lastkraftwagen vollständig zerstört worden.
19Nachdem der Kläger den Schaden gegenüber der Beklagten meldete, lehnte diese die Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes unter Hinweis auf die sog. „kleine Benzinklausel“ ab.
20Der Kläger forderte die Beklagte daraufhin zuletzt mit anwaltlichem Schreiben vom 14.06.2013 unter Fristsetzung bis zum 21.06.2013 zur Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes auf und hat dieses Begehren mit seiner erstinstanzlich erhobenen Klage weiter verfolgt.
21Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, er sei am ####2013 Eigentümer des nicht zum Verkehr zugelassenen Klein-Lastkraftwagens gewesen. Er habe das Fahrzeug für den Privatgebrauch TÜV-fertig machen wollen. Herr U habe ihm zuvor gestattet, nach Betriebsschluss die Werkstatt zu nutzen, um die Bretter der Ladefläche zu ersetzen. Während dieser Arbeiten habe er, der Kläger, festgestellt, dass sich an der Ladefläche ein Loch befunden habe, welches er habe verschweißen wollen. Er habe in einem anderen Raum ein Schweißgerät vorgefunden, dieses an die Stromversorgung angeschlossen und das Loch verschweißt. Dabei habe sich aus ihm nicht bekannten Gründen ein Ölfass entzündet, was den Brand und die mit ihm zusammen hängenden Schadenfolgen verursacht habe. Das Fahrzeug selbst habe zunächst kein Feuer gefangen, sei aber letztlich – insoweit unstreitig – ebenfalls verbrannt. Der Brandherd habe aber mit dem Fahrzeug selbst nichts zu tun gehabt.
22Der Kläger hat weiter behauptet, die Fa. E habe ihm gegenüber Ansprüche in Höhe von 71.600,00 € geltend gemacht. Hierin nicht enthalten seien die Gebäudeschäden, die ggf. noch durch den Gebäudeversicherer regressiert würden, so dass von einem Gesamtschaden in Höhe von mindestens 150.000,00 € auszugehen sei.
23Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
241. die Beklagte zu verurteilen, ihm bedingungsgemäßen Versicherungsschutz wegen des Vorfalls am ####2013 in C2, C-Straße, zu gewähren;
252. die Beklagte ferner zu verurteilen, an ihn 1.880,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
26Die Beklagte hat beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Sie hat die Unzulässigkeit der Klage gerügt und sich – wie bereits vorprozessual – auf die sog. „kleine Benzinklausel“ berufen. Sie hat gemeint, der Schaden sei unabhängig davon, wie sich der Brand konkret entwickelt habe, durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstanden. Sie hat ferner behauptet, der Kläger habe die Schweißarbeiten im Zusammenhang mit seiner gewerblichen Tätigkeit als Abschleppunternehmer ausgeführt. Insoweit hat die Beklagte sich darauf berufen, dass die Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken seines Berufs nicht von der Privathaftpflichtversicherung erfasst werde. In Ansehung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten hat die Beklagte deren Inrechnungstellung sowie ihre Ausgleichung durch den Kläger mit Nichtwissen bestritten.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 04.06.2014 (GA 62 ff.) verwiesen.
30Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die mit der Klage begehrte Feststellung, dass die Beklagte wegen des Vorfalls vom ####2013 bedingungsgemäß einstandspflichtig sei, könne schon deshalb nicht getroffen werden, weil nach dem unstreitigen Parteivorbringen offen bleibe, wie der Schaden genau entstanden sei. Fest stehe lediglich, dass der Brand in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den vom Kläger an seinem Fahrzeug durchgeführten Schweißarbeiten ausgebrochen sei. Aus diesem Grunde greife die Benzinklausel. Denn die Gebrauchshandlung sei ursächlich für den eingetretenen Schaden, wobei dahinstehen könne, ob zunächst das Fahrzeug selbst oder das in unmittelbarer Nähe befindliche Ölfass in Brand geraten sei.
31Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er die Verletzung materiellen Rechts durch das Landgericht rügt und zunächst sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter verfolgt hat. Hilfsweise hat zunächst er die Verurteilung der Beklagten zur Freistellung von Ansprüchen Dritter aus dem Vorfall vom ####2013 sowie hilfsweise dazu Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm in Ansehung aller berechtigten Ansprüche Dritter aus dem Vorfall am ####2013 bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren habe. Er macht geltend, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass jegliche Arbeiten an einem Kraftfahrzeug zu dem Ausschluss führten. Von entscheidender Bedeutung sei vielmehr, ob der Brand durch die Schweißarbeiten selbst oder nur durch Benutzung des Schweißgeräts verursacht worden sei. Auf den Ausschluss könne sich die Beklagte nur berufen, wenn sich ein typisches Risiko der Kfz-Haftpflichtversicherung verwirklicht haben würde.
32Erstmals im Berufungsrechtzug behauptet der Kläger zudem, er sei nicht Eigentümer des Fahrzeugs gewesen. Er habe lediglich den Zeugen U gefragt, ob er das Fahrzeug kaufen könne. Es sei weder zum Abschluss eines schriftlichen Kaufvertrages noch zu einer Zahlung des Kaufpreises und einer Übergabe des Fahrzeugs und der Fahrzeugpapiere gekommen. Zudem geriere sich die vormalige Eigentümerin weiter als solche, was ihm erstmals durch eine Streitverkündung in dem Verfahren 416 C 290/14 (Amtsgericht Bielefeld) nach Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung bekannt geworden sei.
33Der Kläger beantragt zuletzt,
34wie erkannt.
35Die Beklagte beantragt,
36die Berufung zurückzuweisen und die Klage auch mit dem zuletzt gestellten Antrag abzuweisen.
37Sie verteidigt – unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens – die angefochtene Entscheidung, bestreitet das neue Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz und rügt dieses als verspätet.
38Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen.
39II.
40Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Sie hat im Umfang des zuletzt gestellten Antrags in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
41Die Klage ist zulässig und begründet.
421.)
43Die Klage ist jedenfalls mit dem zuletzt gestellten Antrag zulässig. Hierbei kann dahinstehen, ob dem in der Berufungsinstanz vom Kläger gestellten Klageantrag eine Klageänderung zu Grunde liegt. Denn eine solche Klageänderung würde jedenfalls den Anforderungen des § 533 ZPO genügen.
44Das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass der Versicherungsnehmer in der Haftpflichtversicherung – jedenfalls im vorweggenommenen Deckungsprozess – grundsätzlich nur auf Feststellung der Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes klagen kann. Denn dem Versicherer steht es grundsätzlich frei, den gegen seinen Versicherungsnehmer geltend gemachten Haftpflichtanspruch zu erfüllen oder abzuwehren, § 100 VVG (vgl. insoweit nur BGH, Urt. v. 26.03.2014, IV ZR 422/12, juris, Rn. 20, VersR 2014, 625; Urt. v. 21.09.1983, IVa ZR 165/81, juris, Rn. 17, BGHZ 88, 228 = VersR 1984, 252; Urt. v. 04.12.1980, IVa ZR 32/80, juris, Rn. 12, BGHZ 79, 76 = VersR 1981, 173; Senat, Urt. v. 18.01.2006, 20 U 159/05, juris, Rn. 25, VersR 2006, 781).
45Abweichendes ergibt sich auch nicht aus den von der Beklagten erstinstanzlich zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 04.12.1980, IVa ZR 32/80, BGHZ 79, 76 = VersR 1981, 173) und des Landgerichts Dortmund (Urt. v. 27.01.2011, 2 O 275/10, juris). Denn jenen Entscheidungen lagen Fallgestaltungen zu Grunde, in denen der Versicherungsnehmer auf Freistellung bzw. Zahlung geklagt hatte.
46Allerdings muss die Feststellungsklage die vom Geschädigten angemeldeten Ansprüche konkret bezeichnen (BGH, Urt. v. 21.09.1983, IVa ZR 165/81, juris, Rn. 17, BGHZ 88, 228 = VersR 1984, 252). Diesen Anforderungen genügt aber jedenfalls der zuletzt vom Kläger gestellte Antrag. Denn der Inhalt der zu treffenden Feststellung wird durch die Bezugnahme auf die Handlung, für die der Versicherungsnehmer Deckungsschutz begehrt, hinreichend klar umrissen, zumal der Urteilstenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen ist (vgl. BGH, Urt. v. 26.03.2014, IV ZR 422/12, juris, Rn. 22, VersR 2014, 625).
472.)
48Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht der klageweise verfolgte Deckungsanspruch aus § 100 VVG zu.
49Hierbei kommt es – entgegen der Auffassung des Landgerichts – nicht darauf an, ob die Haftpflicht des Klägers festgestellt werden kann. Denn der Versicherungsnehmer hat einen Anspruch auf Gewährung von Deckungsschutz grundsätzlich bereits dann, wenn er von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Es ist ohne Belang, ob der Haftpflichtanspruch besteht oder nicht. Dieses sich aus dem prozessualen Trennungsprinzip ergebende Verbot, im Deckungsprozess bereits zu prüfen, ob eine Haftungslage gegeben ist, ist notwendig, weil es gerade Aufgabe des Haftpflichtversicherungsschutzes ist, nicht nur festzustellen, ob der Versicherer Befreiung von begründeten Ersatzansprüchen schuldet, sondern vor allem auch, dass er im Rahmen seiner Rechtsschutzverpflichtung die Abwehr von unbegründeten Ansprüchen in eigener Zuständigkeit herbeizuführen hat. Diese notwendige Aufspaltung des Haftungsdreiecks in die Klärung der Haftpflichtlage im Haftpflichtprozess und der Deckungslage im Deckungsprozess führt grundsätzlich dazu, dass im Deckungsprozess nicht geprüft werden darf, ob der Anspruch des Geschädigten begründet ist oder nicht (vgl. nur BGH, Urt. v. 15.11.2000, IV ZR 223/99, VersR 2001, 90; Senat, Urt. v. 25.01.2012, 20 U 120/11, juris, Rn. 25, VersR 2012, 985; Urt. v. 21.03.2007, 20 U 29/06, juris, Rn. 21, VersR 2007, 1645; Beschl. v. 30.01.1990, 20 W 14/89, juris, Rn. 3, VersR 1991, 219; OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.03.2005, 12 U 432/04, juris, Rn. 15, VersR 2005, 781). Zu prüfen ist daher nur, ob der Geschädigte gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche im Sinne von Ziff. 1.1 AHB geltend macht und diese in den zeitlichen, räumlichen und sachlichen Umfang des versicherten Risikos fallen (Senat, Urt. v. 25.01.2012, 20 U 120/11, juris, Rn. 25, VersR 2012, 985).
50Gemessen daran hat die Beklagte Deckung zu gewähren.
51Dass der Kläger im Sinne von § 100 VVG bzw. Ziff. 1.1 AHB wegen des Vorfalls vom ####2013 von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, ist zwischen den Parteien unstreitig. Denn die Beklagte hat lediglich mit Nichtwissen bestritten, dass über die vom Kläger bezifferten Ansprüche von etwa 70.000,00 € hinaus dessen weitere Inanspruchnahme – wie von ihm behauptet – zu besorgen sei. Spätestens nach der Streitverkündung in dem Verfahren 416 C 290/14 (Amtsgericht Bielefeld) steht überdies eine Inanspruchnahme des Klägers auch fest.
52Die Beklagte kann sich auch weder darauf berufen, dass sich eine Gefahr verwirklicht habe, die nicht dem sachlichen Anwendungsbereich der Privathaftpflichtversicherung unterfällt (a.)), noch unterfällt das Schadenereignis dem Risikoausschluss der sog. kleinen Benzinklausel (b.)).
53a)
54Nach dem im Haftpflichtversicherungsrecht geltenden Grundsatz der Spezialität der versicherten Gefahr wird Versicherungsschutz stets nur für die in dem Versicherungsschein angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnisse oder Tätigkeiten des Versicherungsnehmers gewährt (vgl. nur BGH, Urt. v. 07.10.1987, IVa ZR 140/86, juris, Rn. 5, VersR 1987, 1181).
55In den Risikobereich der Privathaftpflichtversicherung fallen hierbei (nur) solche Risiken, die den Versicherungsnehmer nicht als Berufstätigen oder als Inhaber eines Betriebs, sondern als Privatperson treffen können. Für die Musterbedingungsstruktur in der Haftpflichtversicherung IX – Privathaftpflicht (mit Stand 13.04.2011 abgedruckt bei Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, S. 1506 ff.) folgt dies aus Ziff. 1 BB PHV. Hierbei soll es sich um eine primäre Risikobeschreibung handeln, was zur Folge hat, dass der Versicherungsnehmer es als anspruchsbegründend beweisen muss, dass ihn ein privates und nicht ein Risiko des Berufes oder Betriebes getroffen hat (Senat, Beschl. v. 03.08.2011, 20 W 18/11, juris, Rn. 8, VersR 2012, 174; Lücke, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, Ziff. 1 BB PHV Rn. 4; Koch, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2013, Ziff. 3 AHB 2012 Rn. 15 f.; a.A. wohl Schneider, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 3. Aufl. 2015, § 24 Rn. 98).
56Demgegenüber hat die Rechtsprechung den in früheren Klauseln verwendeten Zusatz „mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art“ als Ausschlusstatbestand qualifiziert, dessen Voraussetzungen der Versicherer darzulegen und zu beweisen habe (so ausdrücklich BGH, Urt. v. 10.03.2004, IV ZR 169/03, juris, Rn. 18, VersR 2004, 591; Senat, Beschl. v. 03.08.2011, 20 W 18/11, juris, Rn. 8, VersR 2012, 174: „negative Risikobeschreibung“).
57Nach den im Streitfall maßgeblichen Bedingungen erfolgt die Abgrenzung des Risikos unter der Überschrift „Was ist nicht versichert“ mit der einleitenden Wendung: „Neben den Ausschlüssen der AHB und den bei den einzelnen Abschnitten dieser BBR beschriebenen Ausschlüssen ist nicht versichert die gesetzliche Haftpflicht …“, während es im Abschnitt A. Ziff. I unter „Versichertes Risiko“ und ohne weitere Zusätze lediglich heißt: „Versichert ist (…) die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens“.
58Der Formulierung in Abschnitt A. Ziff. IV BBR entnimmt der durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, auf dessen Verständnismöglichkeiten es bei der Auslegung der Klausel ankommt (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Urt. v. 22.04.2015, IV ZR 419/13, Rn. 12, VersR 2015, 706; Urt. v. 04.03.2015, IV ZR 128/14, juris, Rn. 11, VersR 2015, 571; Urt. v. 10.12.2014, IV ZR 281/14, Rn. 12 f., VersR 2015, 182; Urt. v. 26.03.2014, IV ZR 422/12, juris, Rn. 37, VersR 2014, 625; Urt. v. 25.07.2012, IV ZR 201/10, juris, Rn. 21, BGHZ 194, 208 = VersR 2012, 1149), die Einordnung als sekundäre Risikobeschränkung. Schon ihrem Wortlaut nach nämlich nimmt die Klausel erkennbar auf die in den AHB und den BBR ansonsten beschriebenen „Ausschlüsse“ Bezug und stellt neben diese weitere Tatbestände, in denen der Versicherer sein Leistungsversprechen einschränkt.
59Allein aber mit der Mutmaßung der Beklagten, der Kläger habe die Arbeiten an dem Klein-Lastkraftwagen nicht in seiner Eigenschaft als Privatperson durchgeführt, sowie der pauschalen Bezugnahme der Beklagten auf sich diesbezüglich aus der Ermittlungsakte ergebende „Hinweise“ hat die Beklagte bereits ihrer sie hiernach für die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes treffenden Darlegungs- und Beweislast nicht genügt.
60b)
61Der Deckungspflicht der Beklagten steht auch nicht der in Abschnitt A. IV. Ziff. 5 BBR vertraglich vereinbarte Risikoausschluss entgegen.
62aa)
63Nach dieser Klausel ist u.a. nicht versichert die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.
64Insoweit muss sich eine Gefahr verwirklicht haben, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist. Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, ob die Gefahr von der Art des Fahrzeuggebrauchs oder aber beim Gebrauch vom Fahrzeug selbst ausgeht. Entscheidend ist aus der Sicht des verständigen Versicherungsnehmers vielmehr, dass der Anwendungsbereich der Klausel dann, aber auch nur dann eröffnet sein soll, wenn sich ein Gebrauchsrisiko gerade des Fahrzeugs verwirklicht und zu einem Schaden geführt hat (vgl. grundlegend BGH, Urt. v. 13.12.2006, IV ZR 120/05, juris, Rn. 9 mit weiteren Nachweisen, BGHZ 170, 182 = VersR 2007, 388; vgl. auch Senat, Beschl. v. 10.06.2015, 20 U 80/15, n.v.).
65Diese sog. kleine Benzinklausel, die der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB standhält und insbesondere nicht gegen das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt (vgl. OLG München, Urt. v. 04.07.2013, 29 U 430/13, VersR 2013, 1168), dient der Abgrenzung zwischen den Deckungsbereichen der Privat- und Kfz-Haftpflichtversicherung (Senat, Urt. v. 27.11.1987, 20 U 234/87, juris, Rn. 10, VersR 1988, 457; Lücke, in: Prölss/Martin, a.a.O., Nr. 3 BesBed PHV Rn. 5, jeweils mit weiteren Nachweisen).
66Allerdings geht bei Risikoausschlussklauseln das Interesse des Versicherungsnehmers in der Regel dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel es erfordert. Daher sind Risikoausschlussklauseln nach ständiger Rechtsprechung eng auszulegen und nicht weiter, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise gebietet. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (vgl. nur BGH, Urt. v. 20.07.2011, IV ZR 291/10, juris, Rn. 32, VersR 2011, 1392; Beschl. v. 15.09.2010, IV ZR 113/08, juris, Rn. 6, VersR 2011, 66; Urt. v. 03.05.2000, IV ZR 172/99, juris, Rn. 17, VersR 2000, 963).
67Hieraus folgt einerseits, dass die Klausel als Ausschluss eng auszulegen ist. Bei der Auslegung des Merkmals „Schäden, die durch den Gebrauch des Kfz verursacht werden“ darf überdies nicht auf Bedingungswerke zurückgegriffen werden, die in der Kfz-Haftpflichtversicherung Verwendung finden, denn diese muss der Versicherungsnehmer nicht kennen. Die Benzinklausel ist daher aus sich heraus nach ihrem dem Versicherungsnehmer erkennbaren Sinn und Zweck auszulegen (grundlegend BGH, Urt. v. 13.12.2006, IV ZR 120/05, juris, Rn. 11, BGHZ 170, 182 = VersR 2007, 388 in Abänderung der bisherigen Rechtsprechung zur Auslegung/Abgrenzung der Klausel; vgl. auch Schimikowski, in: jurisPR-VersR 2/2007 Anm. 1).
68Der Ausschluss setzt voraus, dass der Schadenverursacher einerseits Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer des Kraftfahrzeugs ist, wobei dem Begriff „Besitzer“ nach allgemeiner Meinung keine eigenständige Bedeutung dahingehend zukommt, dass er den Personenkreis gegenüber demjenigen, der in der Kfz-Haftpflichtversicherung nach den AKB mitversichert ist, erweitert (Lücke, in: Prölss/Martin, a.a.O., Ziff. 3 BB PHV Rn. 9 mit weiteren Nachweisen; Terno, r+s 2011, 361, 362).
69Zudem erfordert der Ausschluss, dass sich eine Gefahr verwirklicht hat, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2006, IV ZR 120/05, juris, Rn. 9 mit weiteren Nachweisen, BGHZ 170, 182 = VersR 2007, 388).
70Durch den Begriff „Gebrauch“ soll nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein nahtloser, lückenloser Deckungsanschluss zwischen der Privathaftpflichtversicherung und der Kfz-Haftpflichtversicherung erreicht werden. Gemeint ist damit, dass der Versicherungsnehmer erwarten kann, dass keine ihm nicht aufgezeigten Deckungslücken zwischen den beiden Versicherungssparten bestehen (Maier, in: Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl. 2010, AKB A 1.1 Rn. 50).
71bb)
72Das Landgericht hat angenommen, dass die Durchführung von Schweißarbeiten an einem Fahrzeug generell zum Fahrzeuggebrauch gehört.
73(1)
74Damit bewegt sich das Landgericht im Einklang mit der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urt. v. 26.10.1988, IVa ZR 73/87, VersR 1988, 1283; Urt. v. 14.12.1988, IVa ZR 161/87, VersR 1989, 244; Urt. v. 21.02.1990, IV ZR 271/88, VersR 1990, 482) und des erkennenden Senats (Beschl. v. 09.12.1988, 20 W 76/88, VersR 1989, 696). In seiner Entscheidung vom 26.10.1988 hat der IVa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs insoweit etwa ausgeführt, dass sich bei Schweißarbeiten an einem Fahrzeug generell, und zwar wegen dessen körperlicher Beteiligung, die besonderen Gefahren des Kraftfahrzeugs auswirken (zit. nach juris, Rn. 16). Demgegenüber hat der Senat in seiner Entscheidung vom 09.12.1988 maßgeblich auf einen adäquaten Ursachenzusammenhang abgestellt, den es mit Blick darauf bejaht hat, dass im Fahrzeug enthaltene leicht entzündliche Flüssigkeiten den Brand verursacht haben (zit. nach juris, Rn. 4).
75(2)
76Dieser Rechtsprechung lag die Erwägung zu Grunde, dass ein Haftpflichtschaden, der dem Deckungsbereich der Kfz-Haftpflichtversicherung unterfällt, nicht zugleich auch in der Privathaftpflichtversicherung gedeckt sein sollte, um einerseits eine Doppelversicherung zu vermeiden, andererseits einen nahtlosen, lückenlosen Deckungsanschluss zwischen beiden Versicherungsarten zu erreichen (vgl. allgemein Maier, in: Stiefel/Maier, a.a.O., AKB A 1.1 Rn. 50).
77Darin erschöpft sich aber nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diese Erwägung. Sie bedeutet nämlich nicht, dass der Versicherungsnehmer der Privathaftpflichtversicherung wegen dieses auch ihm erkennbaren Zusammenhangs zur Auslegung des in der kleinen Benzinklausel formulierten Merkmals „Schäden, die durch den Gebrauch des Kraftfahrzeugs verursacht werden“ auf Bedingungswerke zurückgreifen müsste, die in der Kfz-Haftpflichtversicherung Verwendung finden. Denn diese Bedingungswerke muss der Versicherungsnehmer weder kennen, noch verweist die kleine Benzinklausel auf Klauseln in der Kfz-Haftpflichtversicherung oder bringt ihm deren Inhalt sonst zur Kenntnis (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2006, IV ZR 120/05, juris, Rn. 11, BGHZ 170, 182 = VersR 2007, 388; Terno, r+s 2011, 361, 366).
78Die Benzinklausel ist demgemäß aus sich heraus nach ihrem dem Versicherungsnehmer erkennbaren Sinn und Zweck auszulegen, wie dies oben näher dargelegt worden ist. Das gilt selbst dann, wenn der Begriff des Fahrzeuggebrauchs in den Bedingungen der Kfz-Haftpflichtversicherung wegen des dort zu beachtenden Zusammenhangs weiter auszulegen sein sollte als in der Benzinklausel (BGH, a.a.O.).
79Der Bundesgerichtshof hat deshalb in seiner Entscheidung vom 13.12.2006 einen „Gebrauch“ des Fahrzeugs verneint, wenn beim Gebrauch eines Heizlüfters zum Enteisen der Scheiben eines PKW das Fahrzeug in Brand gerät. Denn in diesem Fall realisiere sich ein Risiko, das dem Gebrauch des Heizlüfters und nicht demjenigen des Fahrzeugs anhafte (vgl. BGH, a.a.O. sowie – vorgehend – OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.04.2005, 19 U 33/05, NJW-RR 2005, 1344).
80Auf dieser Linie bewegt sich auch die neuere instanzgerichtliche Rechtsprechung (vgl. nur LG Karlsruhe, Urt. v. 23.05.2014, 9 S 460/13, juris, Rn. 12, VersR 2015, 100 = r+s 2014, 553 mit zustimmender Anm. Schimikowski, r+s 2014, 554 sowie zustimmender Anm. Schulz-Merkel, jurisPR-VersR 12/2014 Anm. 6).
81(3)
82Zwar können zum Gebrauch eines Fahrzeugs auch Reparaturen an diesem zu rechnen sein, die der Eigentümer oder Halter vornimmt, aber nur, wenn sich hierbei die besonderen Gefahren des Fahrzeugs auswirken. Der erkennende Senat hat dies etwa angenommen, wenn der Eigentümer im Rahmen von Reparaturarbeiten an seinem Fahrzeug restliches Benzin aus dem Tank ablaufen lässt, sich der Kraftstoff dabei entzündet und eine Lagerhalle, in der die Reparatur durchgeführt wird, in Brand setzt (Beschl. v. 10.06.2015, 20 U 80/15, n.v.).
83Das neuere Schrifftum stellt hierbei im Zusammenhang mit Reparaturarbeiten an einem Kraftfahrzeug darauf ab, ob das „Schwergewicht der Schadensverursachung“ vom Fahrzeug ausgeht (so Schimikowski, in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 3. Aufl. 2015, A 1-7 AVB PHV, Rn. 7), oder ob sich das „typische Risiko des Fahrzeugs“ verwirklicht hat (Lücke, a.a.O., Rn. 14).
84(4)
85An diesen Grundsätzen gemessen hat sich im Streitfall nicht das typische Gebrauchsrisiko des Fahrzeugs, sondern das des Schweißgeräts verwirklicht, und zwar gleichviel, ob – wie der Kläger behauptet – zunächst ein in der Werkstatthalle befindliches Ölfass durch das Schweißgerät entzündet worden ist, oder ob zunächst das Fahrzeug in Brand geraten und es infolgedessen zum Brand der Werkstatthalle gekommen ist. Denn „gebraucht“ hat der Kläger in dem einen wie dem anderen Fall nicht das Fahrzeug, sondern das Schweißgerät, mag dieses auch den Zweck gehabt haben, das Fahrzeug instand zu setzen, um es danach zu gebrauchen. Insoweit liegt der vorliegende Fall nicht anders als jener, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.12.2006 (a.a.O.) zu Grunde lag: Dort wie auch hier diente die Schaden stiftende Verrichtung der Vorbereitung des Einsatzes des Fahrzeugs zu seinem typischen Verwendungszweck und damit dessen Gebrauch durch den Versicherungsnehmer. Der Kläger hat aber bei Vornahme der Schweißarbeiten nicht das Fahrzeug gebraucht, sondern lediglich ein nicht zum Fahrzeug gehörendes Schweißgerät. Ein derartiger Gebrauch eines Schweißgeräts zum Zwecke privater Reparaturarbeiten gehört zu den vom Deckungsbereich der Privathaftpflichtversicherung erfassten Gefahren des täglichen Lebens (so auch Stockmeier, VersR 2013, 823, 832, Fn. 90). Insoweit steht der Schaden dem Kraftfahrzeugrisiko bei natürlicher Betrachtung nicht näher als dem Privatrisiko (vgl. insoweit Lücke, a.a.O., Rn. 10). Deshalb greift der Deckungsausschluss der Benzinklausel vorliegend nicht ein.
86cc)
87Auf die weitere Frage, ob der Kläger im Zeitpunkt der Durchführung der Schweißarbeiten tatsächlich Eigentümer und/oder Halter des Fahrzeugs gewesen ist, kommt es nach alledem nicht mehr streitentscheidend an.
88Legt man die erstmals im Berufungsrechtszug aufgestellte Behauptung des Klägers, er sei tatsächlich weder Eigentümer noch Halter des Fahrzeugs gewesen, zu Grunde, würde auch dies dem Ausschluss entgegen stehen. Denn eine ansonsten noch allein in Betracht kommende Fahrereigenschaft im Sinne von A.1.2 AKB 2008 kann zum Zeitpunkt des Schweißens nicht angenommen werden (vgl. Senat, Beschl. v. 09.12.1988, 20 W 76/88, juris, Rn. 5, VersR 1989, 696).
89Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
90Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Frage, in welchem Umfang Reparaturarbeiten an einem Fahrzeug dem Gebrauchsbegriff der kleinen Benzinklausel unterfallen, ist durch die grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.12.2006 nicht abschließend geklärt.
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(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und - 2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten auf Grund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden, und unbegründete Ansprüche abzuwehren.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
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- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.