Oberlandesgericht Hamm Urteil, 20. Mai 2016 - 12 U 126/15
Gericht
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.06.2015 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2I.
3Das klagende Land nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Nutzung und auf Freigabe der Internet-Domain „polizei-jugendschutz.de“ in Anspruch.
4Das klagende Land betreibt ein Internetportal „Jugendschutz - Polizei Nordrhein-Westfalen“. Weiterhin wird in Kooperation mit dem Bund und anderen Bundesländern das Portal „Polizei-Beratung-Jugendschutz“ betrieben.
5Das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen ist Inhaber zweier Wort-Bild-Marken, in denen der Begriff „Polizei“ Verwendung findet.
6Die Beklagte betreibt gewerblich eine Internetdomain unter „Polizei-Jugendschutz.de“, die sich hauptsächlich an Eltern richtet. Dort werden Schulungen und Informationen vermittelt und unter anderem Anti-Gewalt-Seminare, Informationen zum Opferschutz sowie Verhaltenstipps angeboten.
7Nachdem das klagende Land die Beklagte bereits vorgerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen hatte, hat es die Beklagte mit der vorliegenden Klage auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung „Polizei-Jugendschutz.de“, „Polizei-Jugendschutz“ und/oder „Polizei“ sowie auf Freigabe der Domain „Polizei-Jugendschutz.de“ in Anspruch genommen. Zudem hat es vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen ersetzt verlangt.
8Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass bezüglich des Wortes „Polizei“ keine Namensrechte bestünden, weil es sich dabei lediglich um ein beschreibendes Wort im Rahmen der Gefahrenabwehr bzw. Gefahrenprävention handele. Ansprüche nach dem Markengesetz bestünden nicht, da das Wort „Polizei“ als Marke nicht schutzfähig sei. Ein Schutz ließe sich auch nicht aus den eingetragenen Wort-Bild-Marken herleiten, da dies letztlich eine Umgehung des nicht bestehenden Schutzes des Wortes „Polizei“ bedeuten würde. Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bestünden deswegen nicht, weil das klagende Land kein Mitbewerber im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG sei.
9Die 17. Zivilkammer des Landgerichts Bochum hat durch am 30.06.2015 verkündetes Urteil wie folgt erkannt:
101.
11Der Beklagten wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft am Geschäftsführer der Beklagten zu vollstrecken ist, untersagt, die Bezeichnung „Polizei-Jugendschutz.de“, „Polizei-Jugendschutz“ und/oder „Polizei“ zu verwenden oder verwenden zu lassen, wie dies unter der Domain „Polizei-Jugendschutz.de“ geschah, wie auf den Bildschirmfotos zu sehen (Anlagenkonvolut K4);
122.
13Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Registrierungsstelle die Freigabe der Domain „Polizei-Jugendschutz.de“ zu erklären.
143.
15Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Betrag von 745,40 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2015 zu zahlen.
16Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, das klagende Land könne nach §§ 12, 1004 BGB die begehrte Unterlassung und den Verzicht auf die Domain verlangen. Der Namensschutz nach § 12 BGB erstrecke sich auch auf juristische Personen des öffentlichen Rechts. Auch einzelne Funktionseinheiten der öffentlichen Verwaltung könnten am Namensschutz teilhaben. Inhaber der Namensrechte sei dabei die Körperschaft, der die Behörde zugehörig sei. Die Polizei in Nordrhein-Westfalen sei eine Behörde des Landes, welches dahingehenden Namensschutz in Anspruch nehmen könne. Die Auffassung der Beklagten, der Begriff „Polizei“ sei lediglich ein beschreibendes Wort im Rahmen der Gefahrenabwehr bzw. Gefahrenprävention, treffe nicht zu. Denn die Polizei als staatliche Organisationseinheit sei unter dieser Bezeichnung in vielfältiger Form im Rechtsleben präsent und stelle sich auch so gegenüber der Öffentlichkeit dar. Sie
17werde unter dieser Bezeichnung auch von den Bürgern und anderen Behörden angesprochen. Der aus § 12 BGB abgeleitete Namensschutz setze den unbefugten Gebrauch des Namens voraus. Dabei genüge es, wenn durch den Gebrauch des Namens ein Interesse des Namensträgers verletzt werde, wobei dies auch nur ein persönliches, ideelles oder ein Affektionsinteresse sein könne. Bei Körperschaften des öffentlichen Rechts sei eine Interessenverletzung bereits dann gegeben, wenn die Verwendung des Namens geeignet sei, im Verkehr eine Zuordnungsverwirrung hervorzurufen. Eine solche Zuordnungsverwirrung sei hier gegeben, denn durch die Verwendung des Namens „Polizei“ auf der Internetseite der Beklagten und in der Domainbezeichnung könne gerade durch den Zusatz „Jugendschutz“ beim Verkehr der Eindruck entstehen, es handele sich um eine spezielle Unterabteilung der Polizei des klagenden Landes. Das klagende Land sei auch allein befugt, die Namensrechte gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Stünden derartige Rechte gleichermaßen auch anderen Körperschaften, etwa den anderen Bundesländern oder dem Bund zu, und gebe es folglich mehrere Namensträger, so sei jeder von ihnen grundsätzlich allein klageberechtigt, vorausgesetzt, dass auch ein schutzwürdiges Interesse tangiert sei. Nach den Grundsätzen einer Geschäftsführung ohne Auftrag könne das klagende Land zudem die Kosten der Abmahnung nach dem Streitwert von 10.000,- € in Höhe von 745,40 € ersetzt verlangen.
18Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese ihren erstinstanzlich gestellten Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.
19Sie wendet ein, der Begriff „Polizei“ sei kein Name im Sinne von § 12 BGB, sondern nur ein beschreibendes Wort. Dafür spreche auch, dass Markenschutz im Hinblick allein auf den Begriff „Polizei“ nicht bestehen könne, da es dem Begriff an Unterscheidungskraft fehle. Selbst wenn man den Begriff als Namen verstehen wolle, sei eine Zuordnungsverwirrung nicht gegeben. Von der Polizei Nordrhein-Westfalen sei an keiner Stelle die Rede. Auch die Gestaltung der Web-Seite mache deutlich, dass es sich nicht um eine Seite irgendeiner Behörde handele.
20Die Beklagte beantragt,
21unter Abänderung des am 30.06.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Bochum, Az. I-17 O 44/15 die Klage abzuweisen.
22Das klagende Land beantragt,
23die Berufung zurückzuweisen.
24Es verteidigt die landgerichtliche Entscheidung. Dem Begriff „Polizei“ komme Namensqualität zu. Auch bestehe eine Zuordnungsverwirrung, da durch die Verwendung des Begriffs „Polizei“ i.V.m. dem Wort „Jugendschutz“ der Eindruck entstehe, es handele sich um eine Organisationseinheit der Polizei. Es sei für den Verkehr keineswegs fernliegend, dass sich die Polizei im Bereich des Jugendschutzes engagiere. Die Gestaltung der Internetseite lasse keine ausreichende Unterscheidungswirkung erkennen.
25II.
26Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
27Das klagende Land hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung und auf Freigabe der streitgegenständlichen Domain aus §§ 12, 1004 BGB. Ein solcher Anspruch ergibt sich gemäß § 12 Satz 1 2. Alt. BGB aus einer unberechtigten Namensanmaßung. Eine unberechtigte Namensanmaßung ist gegeben, wenn ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, unbefugt den gleichen Namen wie der Namensträger gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Berechtigten verletzt werden (vgl. BGH, NJW 2007, 682, „solingen.info“). Diese Voraussetzungen liegen - wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - vor.
281.
29Der Namensschutz des § 12 BGB erstreckt sich auch auf juristische Personen des öffentlichen Rechts. Dazu zählen Staaten, Bundesländer, Gemeinden, Universitäten, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Auch einzelne Funktionseinheiten der öffentlichen Verwaltung ohne eigene Rechtspersönlichkeit können am Namensschutz teilnehmen. Hinzukommen muss allerdings, dass der Behördenname so hinreichend individualisiert ist, dass nicht lediglich ein Sachbegriff vorliegt. Die Namensbezeichnung muss, gegebenenfalls durch einen konkretisierenden Zusatz, eindeutig auf einen Namensträger hinweisen (vgl. Säcker in: Münchner Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2015, § 12, Rn. 22).
30Danach kommt dem Begriff „Polizei“ Namenschutz zu, denn dieser Begriff lässt auch ohne näheren Zusatz eindeutig eine Zuordnung zu dem klagenden Land und seinen Einrichtungen zu.
31Anders als bei den Domains „Marine.de“ (vgl. LG Hamburg, CR 2001, 131) und „mahngericht.de“ (vgl. OLG Köln, NJW-RR 2006, 187) lässt der Begriff „Polizei“ eine eindeutige Zuordnung auch zur Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen zu. Im Fall der Bezeichnung „Mahngericht“ wurde angenommen, dass diese keinen namensrechtlichen Schutz zu Gunsten des auch seinerzeit klagenden Landes Nordrhein-Westfalen besitze, weil ihr keine Kennzeichnungs- und Namensfunktion zukomme. Der Begriff bezeichne vielmehr lediglich eine bestimmte Funktion der betreffenden Amtsgerichte, nicht aber die Gerichte selbst. Der Begriff „Mahngericht“ bezeichne im juristischen Sprachgebrauch das jeweilige, für das Mahnverfahren zuständige Amtsgericht. Es sei aber keine Bezeichnung für das Gericht selbst.
32Dies stellt sich im Hinblick auf den Begriff „Polizei“ anders dar. Mag dieser Begriff auch für verschiedene Landes- und/oder Bundespolizeibehörden Verwendung finden, bezeichnet er jedoch jeweils die betreffende Behörde selbst.
33Anders als auch im Zusammenhang mit dem Begriff „Marine“ bedarf es zur Begründung eines zwingenden Zusammenhangs keines weiteren Zusatzes. Im
34allgemeinen Sprachgebrauch in der Bundesrepublik werden nämlich unter dem Begriff „Polizei“ die jeweiligen Polizeibehörden des Landes und des Bundes, gegebenenfalls auch in ihrer Gesamtheit, verstanden (vgl. LG Hannover, CR 2001, 860 zur Domain „verteidigungsministerium.de“).
35Dafür spricht im Übrigen insbesondere auch die von der Beklagten im Zusammenhang mit dem Markenschutz herangezogene Entscheidung des Bundespatentgerichts (vgl. BPatG, Beschluss vom 25.06.2002, – 27 W (pat) 176/00 –, zitiert nach juris). Im Hinblick auf den Markenschutz hat das Bundespatentgericht dort zwar ausgeführt, dass es sich bei der Bezeichnung „Polizei“ um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache handele, das nicht als Unterscheidungsmittel für die Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen verstanden werde. Gleichzeitig führt es dort aber aus, durch das Wort „Polizei“, welches die offizielle, in den Polizeigesetzen des Bundes und der Länder vorgesehene Behördenbezeichnung sei, solle deutlich werden, dass Gegenstände der Erfüllung von Polizeiaufgaben dienen, also Polizeizwecken gewidmet seien. Der Durchschnittsverbraucher gehe ohne jede weitere Überlegung davon aus, dass das auf einem Gegenstand angebrachte Wort „Polizei“ auf seine polizeiliche Widmung hinweist (vgl. a.a.O., Rn. 13). Die nicht vorhandene markenrechtliche Unterscheidungskraft des Begriffs „Polizei“ wird danach in dieser Entscheidung gerade damit begründet, dass der Rechtsverkehr unter diesem Begriff ausschließlich die hoheitlich tätige Polizeibehörde versteht. Dadurch wird die Namensqualität der Bezeichnung gerade bestätigt.
362.
37Die Beklagte hat den Namen auch unbefugt gebraucht. Sie ist nicht Trägerin öffentlicher Polizeigewalt. Dass sie zur Führung des Namens ermächtigt wurde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
383.
39Durch den unbefugten Gebrauch des Namens ist auch eine Zuordnungsverwirrung eingetreten. Dabei ist schon zu berücksichtigen, dass die Domain www.polizei.de auf
40die offizielle Startseite sämtlicher Landes- und Bundespolizeibehörden führt, von der aus die einzelnen („untergeordneten“) Internetseiten der verschiedenen Polizeibehörden angesteuert werden können. Bereits dies lässt bei der Domain www.polizei-jugendschutz.de einen Zusammenhang mit den Polizeibehörden des Landes oder des Bundes vermuten.
41Auch die äußere Gestaltung der Internetseite leistet dieser Vermutung Vorschub. Es ist keineswegs gut zu erkennen, dass es sich nicht um ein Angebot der Polizeibehörden, sondern um ein solches eines privaten Anbieters handelt. Dies folgt nicht allein aus der Farbgebung, sondern zudem aus der vielfachen Verwendung des Begriffs „Polizei“. Zudem werden viele Gegenstände abgebildet, die einen Zusammenhang mit den Polizeibehörden nahelegen. Ferner ist außerhalb des Impressum und des Kontakts an keiner Stelle ersichtlich, dass ein privater Anbieter hinter der Internetseite steht. So ist auch der im unteren Bereich der Seite angebrachte Hinweis „copyright by Polizei-Jugendschutz“ erkennbar verwirrend.
424.
43Durch diese Zuordnungsverwirrung sind auch schutzwürdige Interessen des klagenden Landes verletzt. Bei Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts hält die Rechtsprechung eine Interessenverletzung bereits dann für gegeben, wenn der Gebrauch des Namens geeignet ist, im Verkehr eine Zuordnungsverwirrung hervorzurufen (vgl. Säcker, a.a.O., Rn. 145 mwN). Wird ein fremder Name als Internet-Adresse benutzt, liegen die Voraussetzungen einer Namensanmaßung regelmäßig vor (vgl. BGH, NJW 2007, 682).
44Auch bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen überwiegen diejenigen des klagenden Landes. Die Beklagte kann ihre Informationen auch unter einem anderen Namen weitergeben, der keinen Bezug zu dem gebrauchten Namen „Polizei“ hat. Das klagende Land hingegen ist selbst im angesprochenen Bereich des Jugendschutzes engagiert und hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Polizeibehörden in keiner Weise mit gewerblichen Zwecken in Verbindung gebracht werden oder der Begriff „Polizei“ für gewerbliche Zwecke unbefugt genutzt wird. Dabei ist das Interesse des klagenden Landes besonders schutzwürdig, da es durch seine Polizeibehörden ausschließlich Aufgaben des Gemeinwohls wahrnimmt.
455.
46Letztlich ist das klagende Land Nordrhein-Westfalen auch berechtigt, die Namensrechte gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Inhaber des Anspruchs auf Beseitigung und Unterlassung ist der Verletzte. Die Verletzungsansprüche stehen dem Namensträger zu (Säcker in: a.a.O., Rn. 152). Bei unbefugtem Gebrauch eines Namens ist grundsätzlich jeder Träger des Namens klageberechtigt, vorausgesetzt, dass auch seine schutzwürdigen Interessen verletzt sind (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, § 12, Rn. 35). Danach kann das klagende Land Nordrhein-Westfalen den zu seinen Gunsten bestehenden Namensschutz gegenüber der Beklagten durchsetzen, unabhängig davon, ob dies gegebenenfalls auch anderen Trägern der Landes- oder Bundespolizeibehörden zustünde.
476.
48Ob dem klagenden Land daneben gleichgelagerte Ansprüche aus dem Markenrecht oder dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zustehen, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung.
497.
50Den nach den Grundsätzen der Geschäftsführung zuerkannten Anspruch auf Zahlung der Kosten der Abmahnung in Höhe von 745,40 € und den Zinsanspruch greift die Berufung nicht an.
51III.
52Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
53IV.
54Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
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(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.