Landgericht Bochum Urteil, 30. Juni 2015 - 17 O 44/15
Gericht
Tenor
Der Beklagten wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft am Geschäftsführer der Beklagten zu vollstrecken ist, untersagt, die Bezeichnung "#", "#" zu verwenden oder verwenden zu lassen, wie des unter der Domain "#" geschah, wie auf den Bildschirmfotos zu sehen (Anlagenkonvolut K 4);
Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Registrierungsstelle die Frage der Domain "#" zu erklären.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Betrag von 745,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2015 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist bezüglich der Aussprüche zu 1. und 2. gegen Sicherheitsleistung von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Im Übrigen ist es gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Das klagende Land betreibt ein Internetportal „#“. Weiterhin wird in Kooperation mit dem Bund und anderen Bundesländern das Portal „#“ betrieben. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Anlagen K2 und K3 (Bl. 20 und 21 der Akte) verwiesen.
3Das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen ist Inhaber zweier Wortbildmarken. Wegen der Einzelheiten wird auf den Abdruck der Information des Deutschen Patent und Markenamtes zu den Marken Nrn. # und # (Anlagen K1A und K1B, Bl. 14 ff. und 17 ff.) verwiesen.
4Die Beklagte betreibt gewerblich eine Internetdomain „#“, die sich hauptsächlich an Eltern richtet. Dort werden Schulungen und Informationen vermittelt und u.a. Anti-Gewalt-Seminare, Informationen zum Opferschutz sowie Verhaltenstipps angeboten. Wegen der Einzelheiten dieses Internetauftritts wird auf die Anlagen K4 a bis K4 g (Bl. 22-29 der Akte) verwiesen.
5Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27.01.2015 machte das klagende Land gegenüber der Beklagten Unterlassungsansprüche geltend und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte erwiderte hierauf mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 04.02.2015, worauf das klagende Land mit einem weiteren Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23.02.2015 seine Ansprüche weiter ausführte und die Beklagte nochmals zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zum Ausgleich der Rechtsanwaltskosten bis zum 06.03.2015 aufforderte. Wegen der Einzelheiten der Schreiben vom 27.01.2015 und 23.02.2015 wird auf die Anlagen K6 und K7 (Bl. 33 ff. und 37 ff. der Akte) verwiesen.
6Das klagende Land beantragt:
71.
8Der Beklagten wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetreiben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft am Geschäftsführer der Beklagten zu vollstrecken ist, untersagt, die Bezeichnung „#“, „#“ und/oder „#“ zu verwenden oder verwenden zu lassen, wie dies unter der Domain „#“ geschah, wie auf den Bildschirmfotos zu sehen (Anlagenkonvolut K 4);
92.
10Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Registrierungsstelle die Freigabe der Domain „#“ zu erklären.
113.
12Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Betrag von Euro 745,40 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2015 zu zahlen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie ist der Auffassung, dass bezüglich des Wortes „#“ keine Namensrechte bestünden, weil es sich dabei lediglich um ein beschreibendes Wort im Rahmen der Gefahrenabwehr bzw. Gefahrenprävention handele.
16Die Prozessbevollmächtigte des klagenden Landes hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2015 erklärt, die geltend gemachten Ansprüche in erster Linie auf Namensrechte, hilfsweise auf Markenrechte und äußerst hilfsweise auf das Wettbewerbsrecht zu stützen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom 30.06.2015 ergänzend Bezug genommen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n de :
19Die Klage ist begründet.
20Das klagende Land kann nach §§ 12, 1004 BGB die begehrte Unterlassung (Ausspruch zu 1) und den Verzicht auf die Domain (Ausspruch zu 2) verlangen.
21Der Namensschutz nach § 12 BGB erstreckt sich auch auf juristische Personen des öffentlichen Rechts. Auch einzelne Funktionseinheiten der öffentlichen Verwaltung können am Namensschutz teilhaben. Inhaber der Namensrechte ist dabei die Körperschaft, der die Behörde zugehörig ist (Münchener Kommentar, 6. Auflage, § 12 Rn. 22). Die Polizei in Nordrhein Westfalen ist eine Behörde des Landes; ein dahingehender Namensschutz kann vom Land daher in Anspruch genommen werden. Die Auffassung der Beklagten, der Begriff „#“ sei lediglich ein beschreibendes Wort im Rahmen der Gefahrenabwehr bzw. Gefahrenprävention trifft nicht zu. Denn die Polizei als staatliche Organisationseinheit ist unter dieser Bezeichnung in vielfältiger Form im Rechtsleben präsent und stellt sich auch – wie schon die Anlagen K2 und K3 aufzeigen – so gegenüber der Öffentlichkeit dar. Sie wird unter dieser Bezeichnung auch von den Bürgern und anderen Behörden angesprochen.
22Die aus § 12 BGB abgeleiteten Namensschutz setzt den unbefugten Gebrauch des Namens voraus. Dabei genügt es, wenn durch den Gebrauch des Namens ein Interesse des Namensträgers verletzt wird, wobei dies auch nur ein persönliches, ideelles oder ein Affektionsinteresse sein kann (Münchener Kommentar aaO, § 12 Rn. 145). Bei Körperschaften des öffentlichen Rechts ist eine Interessenverletzung bereits dann gegeben, wenn die Verwendung des Namens geeignet ist, im Verkehr eine Zuordnungsverwirrung hervorzurufen (Münchener Kommentar, a.a.O.).
23Eine solche Zuordnungsverwirrung ist hier gegeben, so dass die Interessen des Namensträgers tangiert werden. Denn durch die Verwendung des Namens „#“ auf der Internetseite der Beklagten (Anlagen K4 a-K4 g) und in der Domainbezeichnung kann gerade durch den Zusatz „#“ beim Verkehr der Eindruck entstehen, es handele sich um eine spezielle Unterabteilung der Polizei des klagenden Landes, wie sie etwa die Kriminalpolizei oder die Wasserschutzpolizei darstellt. Die Anlagen K2 und K3 zeigen zudem deutlich auf, dass die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen im Bereich des Jugendschutzes auch selbst tätig ist. Das klagende Land kann daher von der Beklagten die Unterlassung der konkreten Verwendung des Namens „#“, wie sie in den Anlagen K4 a-K4 g und in der Domainbezeichnung zum Ausdruck kommt, verlangen. Im Rahmen des Unterlassungsverlangens bezüglich der Domain, kann hierbei der Verzicht gegenüber der Registrierungsbehörde begehrt werden.
24Das klagende Land ist schließlich auch allein befugt, die Namensrechte gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Stehen derartige Rechte gleichermaßen auch anderen Körperschaften, etwa den anderen Bundesländern oder dem Bund zu und gibt es folglich mehrere Namensträger, so ist jeder von ihnen grundsätzlich allein klageberechtigt, vorausgesetzt dass auch seine schutzwürdigen Interessen tangiert werden (vgl. Palandt, BGB, 74. Aufl. § 12 Rn. 35).
25Das klagende Land kann ferner nach den Grundsätzen einer Geschäftsführung ohne Auftrag beanspruchen, dass die Kosten für die Abmahnung mit den Schreiben vom 27.01.2015 und 23.02.2015 ersetzt werden. Denn nach den obigen Ausführungen war das vorgerichtliche Unterlassungsverlangen, welches auch auf die Verletzung des Namensrechts gestützt war, berechtigt. Demgemäß ist eine 1,3-fache Gebühr nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR, mithin unter Berücksichtigung der Postpauschale von 20,00 EUR ein Betrag von insgesamt 745,40 EUR von der Beklagten zu erstatten.
26Der Anspruch auf die zugesprochenen Zinsen folgt aus den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.
27Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.
28Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
moreResultsText
Annotations
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.