Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 23. Jan. 2014 - 1 UF 179/13
Gericht
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass sich das Verfahren erledigt hat, nachdem der Betroffene inzwischen jedenfalls das 18. Lebensjahr erreicht hat.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
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G r ü n d e
2Die Beschwerde des Betroffenen war nach Auffassung des Senats nicht ohne Aussicht auf Erfolg, weil zumindest weitere Ermittlungen angezeigt gewesen wären. Zwar geht der Senat davon aus, dass der Betroffene – mangels gesetzlicher Grundlage – nicht dazu verpflichtet sein/werden kann, sich im Sinne einer Mitwirkungshandlung nach § 27 I FamFG einer Röntgenuntersuchung zur Altersfeststellung zu unterziehen (vgl. BGH FamRZ 2010, 720 juris-Rn 21), denn nach § 25 I 1 RöV darf Röntgenstrahlung am Menschen nur in Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde, in der medizinischen Forschung, in sonstigen durch Gesetz vorgesehenen oder zugelassenen Fällen, zur Untersuchung nach Vorschriften des allgemeinen Arbeitsschutzes oder in den Fällen, in denen die Aufenthalts- oder Einwanderungsbestimmungen eines anderen Staates eine Röntgenaufnahme fordern, angewendet werden. Aufgrund der umfassenden Amtsermittlungspflicht des Gerichts wäre der Betroffene aber weiteren auch körperlichen Untersuchungen zu unterziehen gewesen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich auch dadurch weitere Anhaltspunkte zur Altersfeststellung ergeben hätten, und sich der Betroffene zuletzt auch zu einer solchen Untersuchung bereit erklärt hatte.