Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 23. Jan. 2014 - 1 UF 179/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0123.1UF179.13.00
published on 23/01/2014 00:00
Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 23. Jan. 2014 - 1 UF 179/13
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Tenor

1.       Es wird festgestellt, dass sich das Verfahren erledigt hat, nachdem der Betroffene inzwischen jedenfalls das 18. Lebensjahr erreicht hat.

2.       Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3.       Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.


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published on 29/09/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1G r ü n d e : 2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts is
published on 10/07/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen Der Antragssteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1G r ü n d e : 2Die Beschwerde hat mit ihrem eigentlichen Ziel, die Regelung eines vorläufigen Zusta
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