Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 05. Juni 2014 - 1 RVs 52/14
Gericht
Tenor
1.
Die Revision wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten im Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Nebenklägerin (§ 473 Abs. 1 StPO).
2.
Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
1
Gründe
2I.
3Das Amtsgericht hatte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegenstand der Verurteilung war eine Tat zum Nachteil der Nebenklägerin und eine Tat zum Nachteil eines weiteren Opfers. Gegen das Urteil haben die Nebenklägerin (weil sie der Auffassung war, es habe sich bei der Tat zu ihrem Nachteil um drei Fälle der gefährlichen Körperverletzung gehandelt) und der Angeklagte Berufung eingelegt. Letzterer hat sein Rechtsmittel noch vor der Berufungshauptverhandlung zurückgenommen.
4In der Berufungshauptverhandlung weigerte sich die Nebenklägerin in Anwesenheit des Angeklagten auszusagen. Der Vorsitzende der kleinen Strafkammer wies darauf hin, dass er keinen Anlass für einen Ausschluss des Angeklagten von der Hauptverhandlung sehe. Der Angeklagte war zu einem (Anm. des Senats: prozessual grundsätzlich ohnehin nicht zulässigen) freiwilligen Verlassen des Sitzungssaals für die Dauer der Aussage der Nebenklägerin nicht bereit. Daraufhin hat die kleine Strafkammer in der Berufungshauptverhandlung vom 20.09.2013 durch Beschluss das Verfahren abgetrennt, soweit es den Tatvorwurf zum Nachteil der Nebenklägerin betraf und die Sache auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf die Strafe zum verbleibenden Tatvorwurf vorläufig eingestellt. Sodann hat das Berufungsgericht mit Urteil vom selben Tag das amtsgerichtliche Urteil dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt wird und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. In einem weiteren Beschluss vom selben Tag hat es den Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass die Weisung des Verbots der Kontaktaufnahme zur Nebenklägerin entfallen ist.
5Mit Schriftsatz vom 25.09.2013 hat die Nebenklägerin „gegen die Entscheidung des Landgerichts vom 20.09.2013 Rechtsmittel“ eingelegt und mit Schriftsatz vom 08.10.2013 die Beiordnung von Rechtsanwalt L auch für das „Rechtsmittelverfahren“ beantragt. Nach Zustellung des Urteils am 08.11.2013 hat sie mit Anwaltsschriftsatz vom 06.12.2013 beantragt, das Urteil vom 20.09.2013 „im Wege der Revision“ aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Gleichzeitig hat sie beantragt, der Nebenklägerin auch für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
6Die Generalstaatsanwaltschaft und der Angeklagte haben beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.
7II.
8Das Rechtsmittel war als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
91.
10Das Rechtsmittel ist bereits deswegen unzulässig, weil es nicht ordnungsgemäß innerhalb der Revisionseinlegungsfrist eingelegt worden ist (§ 341 Abs. 1 StPO). Die wirksame Einlegung der Revision setzt allgemein das Vorhandensein einer ausreichend formulierten Erklärung voraus, die sich im Namen eines bestimmten Beschwerdeführers ernsthaft gegen ein ergangenes Urteil richtet, um dessen Nachprüfung in einem übergeordneten Verfahren zu erreichen (Gericke in: KK-StPO, 7. Aufl., § 341 Rdn. 1; vgl. auch: Wiedner, BeckOK-StPO, Ed. 17, § 341 Rdn. 1). Aus dem Schriftsatz vom 25.09.2013 ist schon nicht zweifelsfrei erkennbar, dass sich das Rechtsmittel gegen das Urteil vom 20.09.2013 richtet. An diesem Tag hat das Berufungsgericht drei Entscheidungen mit abschließendem Charakter erlassen (Urteil, Einstellungsbeschluss, Bewährungsbeschluss), so dass mangels näherer Bezeichnung unklar bleibt, gegen welche sich die Nebenklägerin wendet. Auch unter Berücksichtigung ihrer Interessenlage ist dies nicht zweifelsfrei aufklärbar, da sie durchaus Gründe gehabt haben mag, sowohl mit dem Urteil selbst, als auch mit der teilweisen Einstellung des Verfahrens bzw. der Aufhebung des Kontaktverbots nicht einverstanden zu sein. Dass möglicherweise Rechtsmittel gegen die Beschlüsse unstatthaft sind (vgl. z.B. § 400 Abs. 2 S. 2 StPO), ändert daran nichts, denn auch die Revision der Nebenklägerin ist (unabhängig von der hier abgehandelten Frage) auch noch aus einem anderen Grund unzulässig. Daher kann auch nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Nebenklägerin jedenfalls das eventuell zulässige Rechtsmittel gemeint hat.
112.
12Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil vom 20.09.2013 ist insbesondere aber auch deswegen unzulässig, weil sie durch das angefochtene Urteil nicht beschwert ist.
13Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat in ihrer Antragsschrift Folgendes ausgeführt:
14„Grundsätzlich setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer des Rechtsmittelführers voraus (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., Vor § 296 Rdnr. 8).
15Der Nebenkläger ist zur Rechtsmitteleinelegung nur berechtigt, soweit er durch die Entscheidung in seiner Stellung als Nebenkläger beschwert ist (zu vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 400 Rdnr. 1 m.w.N.). Vorliegend berührt die angefochtene Entscheidung, die sich nach der Einstellung des die Nebenklägerin betreffenden Anklagepunkts gemäß § 154 Abs. 2 StPO nur noch zu einer gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten N verhält, die Nebenklägerin nicht in ihrer Stellung als solche. Die gerichtliche Einstellung des die Nebenklägerin betreffenden Anklagepunktes gemäß § 154 Abs. 2 StPO rechtfertigt eine anderweitige Beurteilung nicht, zumal eine entsprechende Einstellung weder der vorherigen Zustimmung des Nebenklägers bedarf noch dieser sie anfechten kann (zu vgl. BGH, Beschluss vom 08.11.2010 - 5 StR 578/10 -; zitiert nach beck-online). Es bedarf daher keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Ausschließung des Angeklagten von der Hauptverhandlung vorlagen, zumal die Nebenklägerin eine rechtsmittelfähige Entscheidung insoweit nicht her-
16beigeführt hat.“
17Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an.
18III.
19Als alleinige Entscheidung des mitunterzeichnenden Senatsvorsitzenden war das Prozesskostenhilfegesuch der Nebenklägerin zurückzuweisen. Für die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gemäß § 397a Abs. 2 StPO besteht angesichts der eindeutigen Unzulässigkeit des Rechtsmittels keine Veranlassung, da in diesem Fall ein schutzwürdiges Interesse der Nebenklägerin, dessen Wahrnehmung der Mitwirkung eines Rechtsanwaltes bedürfte, nicht vorhanden ist.
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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.
(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 329 Absatz 2, § 387 Absatz 1, § 411 Absatz 2 und § 434 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.
(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt.
(2) Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nach den §§ 206a und 206b eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft, auf Grund deren der Nebenkläger zum Anschluß befugt ist. Im übrigen ist der Beschluß, durch den das Verfahren eingestellt wird, für den Nebenkläger unanfechtbar.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Dem Nebenkläger ist auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn er
- 1.
durch ein Verbrechen nach den §§ 177, 232 bis 232b und 233a des Strafgesetzbuches oder durch einen besonders schweren Fall eines Vergehens nach § 177 Absatz 6 des Strafgesetzbuches verletzt ist, - 1a.
durch eine Straftat nach § 184j des Strafgesetzbuches verletzt ist und der Begehung dieser Straftat ein Verbrechen nach § 177 des Strafgesetzbuches oder ein besonders schwerer Fall eines Vergehens nach § 177 Absatz 6 des Strafgesetzbuches zugrunde liegt, - 2.
durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches verletzt oder Angehöriger eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten im Sinne des § 395 Absatz 2 Nummer 1 ist, - 3.
durch ein Verbrechen nach den §§ 226, 226a, 234 bis 235, 238 bis 239b, 249, 250, 252, 255 und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist, das bei ihm zu schweren körperlichen oder seelischen Schäden geführt hat oder voraussichtlich führen wird, - 4.
durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 174 bis 182, 184i bis 184k und 225 des Strafgesetzbuchs verletzt ist und er zur Zeit der Tat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder - 5.
durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 221, 226, 226a, 232 bis 235, 237, 238 Absatz 2 und 3, §§ 239a, 239b, 240 Absatz 4, §§ 249, 250, 252, 255 und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist und er bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann.
(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Bestellung nach Absatz 1 nicht vor, so ist dem Nebenkläger für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Antrag Prozesskostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, wenn er seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. § 114 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz sowie Absatz 2 und § 121 Absatz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sind nicht anzuwenden.
(3) Anträge nach den Absätzen 1 und 2 können schon vor der Erklärung des Anschlusses gestellt werden. Über die Bestellung des Rechtsanwalts, für die § 142 Absatz 5 Satz 1 und 3 entsprechend gilt, und die Bewilligung der Prozesskostenhilfe entscheidet der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts.