Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 14. Sept. 2016 - VI-U (Kart) 3/16
Gericht
Tenor
- I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Februar 2016 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln (31 O (Kart) 249/15) wird zurückgewiesen.
- II. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
- III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
- V. Der Berufungsstreitwert wird auf 8.000 EUR festgesetzt.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin, eine selbständige Versicherungsvertreterin, betreibt ein Büro in D., welches über einen Telekommunikationsanschluss der Beklagten zu 1. verfügt.
3Die Klägerin ist in der Printausgabe und in der elektronischen Ausgabe von "Das Telefonbuch", welches von den Beklagten zu 2. und zu 3. gemeinsam herausgegeben wird, kostenlos mit dem Eintrag "…… Kundendienstbüro …….." verzeichnet. In "Das Örtliche", welches auch von den Beklagten zu 2. und zu 3. herausgegeben wird, ist sie in der Printausgabe und in der elektronischen Ausgabe dagegen als "……… Versicherungen" eingetragen, und zwar ebenfalls kostenlos.
4Die Klägerin verlangt von den Beklagten zu 1. bis 3., sie in die Printausgabe und in die elektronische Ausgabe von das "Das Örtliche" für D. unentgeltlich mit dem Eintrag "……… Kundendienstbüro …….." aufzunehmen. Die Beklagten zu 2. und 3. verlangen hierfür die Zahlung von 237 €/Jahr.
5Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Beklagte zu 1. habe schon die begehrte Eintragung in „Das Telefonbuch“ veranlasst. Eine weitere Veröffentlichung in „Das Örtliche“ schulde sie weder aus Vertrag noch Gesetz. Gegen die Beklagten zu 2. und 3. bestehe weder nach den Vorschriften des GWB noch des BGB ein Anspruch auf die begehrte unentgeltliche Eintragung. Insbesondere sei die Klägerin weder unbillig behindert noch ungerechtfertigt ungleich behandelt worden.
6Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung, mit der die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens an ihrem Klagebegehren festhält.
7Die Klägerin beantragt,
8die Beklagten in Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 11. Februar 2016, 31 O (Kart) 249/15, zu verurteilen, das Versicherungsbüro der Klägerin in der Printausgabe und der elektronischen Ausgabe des Örtlichen, Ausgabe D., unentgeltlich unter der Bezeichnung "…….. Kundendienstbüro ………" (zuzüglich Adresse, Telefon- und Telefaxnummer) aufzuführen.
9Die Beklagten zu 1.- 3. beantragen,
10die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
11Sie verteidigen das angefochtene Urteil, wobei sie das erstinstanzliche Vorbringen ergänzen und vertiefen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14Die zulässige Berufung der Klägerin ist in der Sache erfolglos.
15Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1. bis 3. keinen Anspruch auf eine zukünftige unentgeltliche Eintragung als "…….. Kundendienstbüro ……." (zuzüglich Adresse, Telefon- und Telefaxnummer) in der Printausgabe und der elektronischen Ausgabe von "Das Örtliche", Ausgabe D..
161.
17Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1. keinen Anspruch aus § 45m Abs. 1 S. 1 TKG auf die begehrte unentgeltliche Eintragung in "Das Örtliche".
18a.
19Den gesetzliche Anspruch der Klägerin gegen ihren Telekommunikationsanbieter auf unentgeltliche Eintragung von Rufnummer, Name, Vorname und Anschrift in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis hat die Beklagte zu 1. durch die Eintragung der Klägerin als "……. Kundendienstbüro ……." in "Das Telefonbuch“ erfüllt. Der Telekommunikationsanbieter, dessen Teilnehmer die Aufnahme in ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis verlangt, ist bei der Auswahl des Verzeichnisses frei, sofern dieses, wie "Das Telefonbuch" öffentlich und allgemein zugänglich ist (BGH, Urteil vom 17.04.2014, III ZR 87/13, juris, Rn. 22ff, bes. Rn. 25; BGH, Urteil vom 17.04.2014, III ZR 182/13, juris, Rn. 23ff; Ditscheid/Rudloff, Beck'scher TKG-Kommentar, 4. Aufl., 2013, § 45m, Rn. 2 u. 7). Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Eintragung in ein weiteres Teilnehmerverzeichnis oder weiterer als der in § 45m Abs. 1 S. 1 TKG aufgeführten Angaben besteht nicht (BGH, Urteil vom 17.04.2014, III ZR 87/13, juris, Rn. 25; BGH, Urteil vom 17.04.2014, III ZR 182/13, juris, Rn. 26f; Ditscheid/Rudloff, a.a.O. § 45, Rn. 2; vergleiche auch § 43a Abs. 1 S. 1 Nr.11 und § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG).
20Ein solcher ergibt sich auch nicht aus § 104 TKG. Die gegenüber § 45m TKG nachrangige Vorschrift gibt dem Teilnehmer kein subjektives Recht auf Aufnahme in ein Teilnehmerverzeichnis und auf die Aufnahme weiterer Angaben ("können eingetragen werden") (Ditscheid/Rudloff, a.a.O., § 45m, Rn. 3).
21b.
22Auch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 1. ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Eintragung in "Das Örtliche", und zwar weder aus denen des Jahres 2009, noch aus denen vom 01.10.2010 oder vom 31.01./02.02.2015.
23Es kann sowohl dahinstehen, ob die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Jahr 2009 geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 1. wirksam in das Vertragsverhältnis mit der Klägerin einbezogen als auch, ob diese in den Jahren 2010 und 2015 wirksam geändert worden sind, da sich aus ihnen ohnehin nicht der erstrebte Anspruch ergibt.
24aa.
25Ausweislich der allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 01.10.2010 (Anlage K 8), die mit den von den Parteien nicht vorgelegten und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Jahr 2009 geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen hinsichtlich der maßgeblichen Regelungen unstreitig inhaltlich identisch sind (siehe dazu auch Anlage B 15), regeln diese in Verbindung mit den Vorschriften des TKG die Aufnahme des Kundendatensatzes in das Kommunikationsverzeichnis der Beklagten zu 1., eine Datenbank, die als Basis für gedruckte und elektronische Medien und das Betreiben von Auskunftsdiensten dient (Ziffer 2 S. 2 u. 3). Der Datensatz besteht aus Name, Anschrift, Rufnummer sowie Namenszusätzen (Ziffer 4.1.1). Bei Geschäftskunden ist der Name der gelebte Geschäftsname (Ziffer 4.1.3 b). Die Beklagte zu 1. stellt den Datensatz ihre Telefonauskunft zur Auskunftserteilung bereit und veranlasst die Veröffentlichung in einem einmal jährlich erscheinenden gedruckten Verzeichnis (Ziffer 4.2.3). Des Weiteren überlässt sie den Datensatz dritten Unternehmen, die Auskunftsdienste, gedruckte Verzeichnisse und elektronische Medien anbieten, wobei die Weitergabe ohne Gewähr für die Veröffentlichung erfolgt und die Form sowie insbesondere die Art und Weise der Gestaltung des zu veröffentlichenden Eintrag von den Herausgebern der gedruckten Verzeichnisse und elektronischen Medien festgelegt wird (Ziffer 4.2.4 S. 2 und 3).
26Aus den vorgenannten Ziffern der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt sich kein über den Anspruch aus § 45m Abs.1 S. 1 TKG hinausgehender Eintragungsanspruch der Klägerin. Diesen Eintragungsanspruch hat die Beklagte zu 1., wie vorstehend ausgeführt, durch die Eintragung der Klägerin in "Das Telefonbuch" erfüllt. Ein weiterer Eintragungsanspruch in andere Teilnehmerverzeichnisse besteht nicht.
27Einen solchen Anspruch kann die Klägerin auch nicht aus Ziffer 4.2.1 herleiten. Nach dem eindeutigen Wortlaut von Ziffer 4.2.1 i.V.m. Ziffer 4.1 (Aufnahme des Datensatzes) und Ziffer 4.2.3 bezieht sich die erstgenannte Regelung ausschließlich auf die Aufnahme des Kundendatensatzes in die Datenbank der Beklagten zu 1. zum Zwecke der Veröffentlichung in gedruckten Verzeichnissen (beispielhaft ist "Das Telefonbuch" genannt), in elektronischen Medien (beispielhaft sind CD-ROM und Internetauskunft genannt) sowie zum Betreiben telefonischer Auskunftsdienste. Ein Anspruch der Klägerin auf Aufnahme in mehr als ein Teilnehmerverzeichnis lässt sich aus der Regelung dagegen unter Berücksichtigung der Verständnismöglichkeiten eines Kunden aus denjenigen Verkehrskreisen, die mit den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig angesprochen werden, zweifelsfrei nicht herleiten (siehe auch Ziffer 4.2.3 "in einem einmal jährlich erscheinenden gedruckten Verzeichnis"). Angesichts des klaren Wortlaut der Regelung ist § 305c Abs. 2 BGB, der bei Auslegungszweifeln die zu Lasten des Verwenders gehende kundenfreundlichste Auslegung der betreffenden Allgemeinen Geschäftsbedingung vorschreibt, nicht anwendbar (vergleiche: Basedow in Münchener Kommentar zum BGB, 7. A., 2016, § 305c, Rn. 27 ff).
28Im Übrigen stellen Ziffer 4.2.4 S. 2 u. 3 sowohl klar, dass die Beklagte zu 1. weder die Veröffentlichung durch Dritte garantiert, noch Einfluss auf die Gestaltung des Eintrags nimmt. Dieser wird nur durch die Herausgeber der gedruckten Verzeichnisse und elektronischen Medien festgelegt. Die Beklagte zu 1. stellt hierfür lediglich den Datensatz nach Maßgabe von § 45m Abs. 1 S. 1 TKG in Verbindung mit Ziffer 4.1 der allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verfügung. Sie veranlasst und verantwortet keine Datenänderungen durch Dritte, welche Print- und/oder Onlineteilnehmerverzeichnisse herausgeben.
29bb.
30Auch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 31.01./02.02.2015 (Anlage B 7) ergibt sich nichts anderes. Die Beklagte zu 1. stellt auch nach den geänderten Bedingungen in Verbindung mit den Vorschriften des TKG den Datensatz ihrer Telefonauskunft zur Auskunftserteilung bereit und veranlasst die Veröffentlichung in einem einmal jährlich erscheinenden gedruckten Verzeichnis (Ziffer 2.1.5). Der Datensatz besteht aus Name, Vorname, Anschrift, Rufnummer und zusätzlichen Daten wie z.B. Titel und Berufs-/Geschäftsbezeichnung (Ziffer 2.1.1). Des Weiteren überlässt sie den Datensatz dritten Unternehmen, die Auskunftsdienste, gedruckte Verzeichnis und elektronische Medien anbieten, wobei die Weitergabe weiterhin ohne Gewähr für die Veröffentlichung erfolgt und die Form sowie insbesondere die Art und Weise der Gestaltung des zu veröffentlichenden Eintrag von den Herausgebern der gedruckten Verzeichnis und elektronischen Medien festgelegt wird (Ziffer 2.3.1). Ein über den Anspruch aus § 45m Abs.1 S. 1 TKG hinausgehender Eintragungsanspruch ergibt sich nicht.
31c.
32Die Klägerin kann von der Beklagten zu 1. auch keine Berichtigung des vorhandenen Eintrags in "Das Örtliche" gemäß § 45m Abs. 1 S. 2 TKG verlangen. Unabhängig davon, ob die derzeitige Eintragung in "Das Örtliche" objektiv unrichtig ist oder nicht, beziehen sich der Berichtigungsanspruch des Teilnehmers und die Berichtigungspflicht des Anbieters nur auf den Eintrag, mit dem der Telekommunikationsanbieter seine Eintragungspflicht erfüllt hat, vorliegend also auf den von der Klägerin inhaltlich nicht beanstandeten Eintrag in „Das Telefonbuch“ und nicht der Eintrag in "Das Örtliche" (siehe auch: Ditscheid/Rudloff, a.a.O., § 45m, Rn. 17) .
33d.
34Letztlich ergibt sich auch aus den Vorschriften des GWB kein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Eintragung in "Das Örtliche". Zwar sind die Vorschriften des GWB gemäß § 2 Abs. 4 S. 1 TKG anwendbar, soweit das TKG nicht ausdrücklich eine abschließende Regelung trifft – wie im Anwendungsbereich des § 45m TKG schon ausweislich des Vorschriftenwortlauts („Der Teilnehmer kann von seinem Anbieter eines öffentlichen Telefondienstes jederzeit verlangen, mit … in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden ….“) nicht (vergleiche: Cornils, Beck'scher TKG-Kommentar, 4. Aufl., 2013, § 2, Rn. 91ff, bes. Rn. 102) –, aber es ist ohnehin kein wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten zu 1. ersichtlich. Sie hat die Daten gemäß § 47 TKG in der begehrten Form an die Beklagte zu 2. weitergeleitet und keine Änderungen vorgenommen. Dies war für die Klägerin auch unentgeltlich.
352.
36a.
37aa. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2. und 3., die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß §§ 705ff BGB miteinander verbunden sind, keinen Anspruch aus § 45m Abs. 1 S. 1 TKG auf die begehrte unentgeltliche Eintragung in "Das Örtliche". Die Vorschrift gilt nicht für die Beklagten zu 2. und 3., weil es sich bei ihnen nicht um (Dienste-) Anbieter im Sinne von § 1 Nr. 6 TKG handelt, da sie weder ganz oder teilweise geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, sondern als Herausgeber von Teilnehmerverzeichnissen lediglich Nebenleistungen zu den Telekommunikationsleistungen erbringen (vergleiche auch: Schütz, Beck'scher TKG-Kommentar, 4. Aufl., 2013, § 3, Rn. 15).
38bb. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 104 TKG. Diese gibt dem Teilnehmer kein subjektives Recht auf Aufnahme in ein Teilnehmerverzeichnis wie „Das Örtliche“ ("können eingetragen werden") (Ditscheid/Rudloff, a.a.O., § 45m, Rn. 3).
39b.
40Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 2. und zu 3. auch keinen Anspruch aus §§ 33 Abs. 1 S. 1, 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB auf eine zukünftige unentgeltliche Eintragung der Geschäftsbezeichnung "……. Kundendienstbüro ……." in die Printausgabe und in die elektronische Ausgabe von "Das Örtliche", Ausgabe D.. Denn die Beklagten zu 2. und zu 3. haben die Klägerin durch die Forderung eines Eintragungsentgelts weder diskriminiert noch unbillig behindert.
41Die Leistungen der Beklagten zu 2. und 3. betreffen in sachlicher Hinsicht den Angebotsmarkt für die Veröffentlichung von nach eigenen Wünschen und Vorgaben gestalteten Einträgen und Werbeanzeigen in Telekommunikationsteilnehmerverzeichnissen, auf dem sich die Herausgeber der Verzeichnisse als Anbieter und die Gewerbetreibenden als Nachfrager begegnen.
42aa.
43Ausgangspunkt der Marktabgrenzung ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung das Bedarfsmarktkonzept. Einen einheitlichen Markt bilden hiernach sämtliche Erzeugnisse, die sich nach ihren Eigenschaften, ihrem wirtschaftlichen Verwendungszweck und ihrer Preislage so nahe stehen, dass der verständige Verbraucher sie für die Deckung eines bestimmten Bedarfs geeignet in berechtigter Weise abwägend miteinander vergleicht und als gegeneinander austauschbar ansieht (vergleiche BGH, WuW/E DE-R 2451, 2453 - E.ON/Stadtwerke Eschwege m.w.N.). Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Maßgebend ist die tatsächliche Handhabung durch die unmittelbaren Abnehmer, wobei auf den verständigen Durchschnittsnachfrager abzustellen ist (BGH, WuW/E DE-R 2327 ff., Rn. 65 f – Kreiskrankenhaus Bad Neustadt m.w.N.; Paschke in Frankfurter Kommentar, Kartellrecht, Stand 2006, § 19, Rn. 90). Eine unternehmerische Tätigkeit ist nur einem Markt zuzuordnen, wenn und soweit sie entgeltlich erfolgt. Wird eine Leistung nach der einen Seite entgeltlich, nach der anderen Seite unentgeltlich erbracht, ist sie nur mit der entgeltlichen Seite Teil des Marktes (BGH, WuW/E DE-R 2327ff, Rn. 26 – Kreiskrankenhaus Bad Neustadt).
44Zu ein und demselben Markt gehören alle Waren und gewerblichen Leistungen, die aus verständiger Sicht der Marktgegenseite zur Bedarfsdeckung gleichermaßen geeignet und deshalb funktional austauschbar sind. Nach dem Bedarfsmarktkonzept richtet sich die funktionale Austauschbarkeit in erster Linie nach den Eigenschaften und dem Verwendungszweck des Erzeugnisses bzw. der gewerblichen Leistung und nur nachrangig nach der Preislage. Bei einem einheitlichen Verwendungszweck kommt Unterschieden in der Beschaffenheit grundsätzlich keine Bedeutung zu. Unterschiedliche Waren und Dienstleistungen, die einem gemeinsamen Verwendungszweck dienen, gehören zu einem sachlich relevanten Markt, wenn sie geeignet sind, gleichgelagerte Bedürfnisse im Wege einer einheitlichen Bedarfsdeckung zu befriedigen. Eine nur von wenigen Nachfragern angenommene Austauschbarkeit reicht nicht (Paschke in Frankfurter Kommentar, a.a.O., § 19, Rn. 91; KG WuW/E OLG 1602 - Vitamin B 12 ; KG WuW/ E OLG 1649 - Valium).
45aaa.
46(1) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist von einem Angebotsmarkt für die Veröffentlichung von nach eigenen Wünschen und Vorgaben gestalteten Einträgen und Werbeanzeigen in Teilnehmerverzeichnissen auszugehen.
47Eintragungen in Teilnehmerverzeichnissen wie „Das Örtliche“ dienen in erster Linie dem Zweck, die regionalen Telekommunikationsteilnehmer vollständig und in der Regel alphabetisch sortiert aufzulisten und für die Nutzer auffindbar zu machen. Dies gilt auch für die Gewerbetreibenden, die unter ihrem Namen oder unter ihrer Geschäftsbezeichnung mit ihren vollständigen Teilnehmerdaten in alphabetischer Sortierung vollständig aufgeführt und von den Nutzern der Verzeichnisse bei einer gezielten Suche zum Zwecke der Kontaktaufnahme ohne weiteres auffindbar sind. Teilnehmerverzeichnisse dienen aus der Sicht der Gewerbetreibenden demzufolge einer gezielten Suche der Verzeichnisnutzer nach Geschäftspartnern, was die Gewerbetreibenden durch entsprechende Einträge für sich nutzbar machen wollen. Darüber hinaus wollen sie, abhängig von der Gestaltung des Teilnehmereintrags, einen werbenden Effekt zu erzielen, der durch die Schaltung einer zusätzlichen, besonders gestalteten Werbeanzeige im Umfeld des Teilnehmereintrags noch gesteigert werden kann.
48(2) Nicht zu diesem Markt gehört die Veröffentlichung von kostenlosen Standardeinträgen in Teilnehmerverzeichnissen wie „Das Örtliche“ und „Das Telefonbuch“. Insoweit fehlt es schon an einer Marktleistung, weil bei den Herausgebern der Telefonverzeichnisse keine Standardeinträge nachgefragt und dementsprechend auch keine diesbezüglichen Leistungen angeboten werden.
49Die Herausgeber der Telefonverzeichnisse, wie die Beklagten zu 2. und 3., nehmen die Veröffentlichung ausschließlich aus eigenem Antrieb und im eigenen Interesse vor, nachdem sie die Teilnehmerdaten vom Telekommunikationsanbieter gemäß § 47 TKG erworben haben. Die Weitergabe der Daten und die Aufnahme in das Teilnehmerverzeichnis erfolgen ausnahmslos, sofern der Teilnehmer gegenüber seinem Anbieter nicht der Aufnahme der Daten in die Datenbank widersprochen hat. Außerdem erfolgt die Veröffentlichung der Teilnehmerdaten, wenn der Teilnehmer, der zunächst widersprochen hat, selbst eine Onlineeintragung seiner Daten in das gewünschte Verzeichnis vornimmt.
50Die kontinuierliche Aufnahme der Teilnehmerdaten durch die Herausgeber erfolgt ausschließlich in deren eigenem Interesse, um die Teilnehmerverzeichnisse möglichst vollständig zu halten und für die Nutzer, die diese unentgeltlich zur Verfügung gestellt bekommen, dauerhaft attraktiv zu machen. Dadurch wird der Absatz kostenpflichtiger Teilnehmereinträge und Werbeanzeigen erhalten und gesteigert und der Werbewert des Teilnehmerverzeichnisses für die Gewerbetreibenden bewahrt.
51(3) Ebenfalls nicht zu diesem Markt gehören die "Gelben Seiten", ein regionales Branchenverzeichnis, in das sich Unternehmen, Selbständige und Freiberufler eintragen lassen können. In den "Gelben Seiten" erfolgt eine gegenüber Teilnehmerverzeichnissen abweichende Sortierung der Teilnehmer nach Branchen und erst innerhalb der entsprechenden Branche eine alphabetische Sortierung.
52Aus der Sicht des verständigen Durchschnittsabnehmers sind Teilnehmerverzeichnisse und Branchenverzeichnisse nicht gegeneinander austauschbar, sondern komplementär. Zu demselben Markt gehören – wie ausgeführt – alle Waren und gewerblichen Leistungen, die aus verständiger Sicht der Marktgegenseite zur Bedarfsdeckung gleichermaßen geeignet und deshalb funktional austauschbar sind. Sind sie nicht gegeneinander austauschbar, bilden sie einen eigenen Markt.
53Danach ist vorliegend keine Austauschbarkeit von Teilnehmerverzeichnissen und Branchenverzeichnissen gegeben. Ein Gewerbetreibender, der Telekommunikationsteilnehmer als Kunden gewinnen möchte, muss für diese sowohl im Teilnehmerverzeichnis als auch im Branchenverzeichnis auffindbar sein. Ist er nur in einer der beiden Teilnehmerverzeichnisarten auffindbar, erreicht er einen Teil der potentiellen Kunden nicht, weil diese entweder ein Teilnehmerverzeichnis oder ein Branchenverzeichnis zur Suche nutzen, wobei die Suche nach Gewerbetreibenden vorrangig im Branchenverzeichnis erfolgen dürfte. Zum einen sind im Branchenverzeichnis ausschließlich Gewerbetreibende eingetragen, was zu einer Umfangreduzierung und folglich zumindest bei der Printausgabe zu einer besseren Benutzbarkeit führt, und zum anderen sind die Gewerbetreibenden einer bestimmten Branche zusammenhängend aufgeführt, was die Übersichtlichkeit, den Informationswert und die Vergleichbarkeit der Einträge deutlich steigert. Hinzu kommen im Zusammenhang mit dem Eintrag platzierte Anzeigen, die zusätzliche Information bieten.
54(4) Auch nicht zu diesem Markt gehören Anzeigenblätter und andere Printwerbung. Sie unterscheiden sich insbesondere nach ihren Eigenschaften, aber auch ihrem wirtschaftlichen Verwendungszweck in einer Weise von Teilnehmerverzeichnissen, dass beide aus der Sicht der Gewerbetreibenden nicht als gegeneinander austauschbar anzusehen sind.
55Teilnehmerverzeichnisse dienen, wie vorstehend ausgeführt, in erster Linie dem Zweck, die regionalen Telekommunikationsteilnehmer vollständig und alphabetisch sortiert aufzulisten und für die Nutzer auffindbar zu machen. Aus der Sicht der Gewerbetreibenden dienen sie zusätzlich einer gezielten Suche der Verzeichnisnutzer nach Geschäftspartnern, was die Gewerbetreibenden durch entsprechend gestaltete Einträge und im Zusammenhang mit dem Eintrag zusätzlich platzierte Anzeigen werbemäßig für sich nutzbar machen wollen.
56Damit unterscheiden sich Teilnehmerverzeichnisse erheblich von Anzeigenblättern und anderer Printwerbung, die weitgehend unsortiert und unvollständig Werbeanzeigen von einigen Gewerbetreibenden, in der Regel aus der Region, enthalten. Sie dienen auch keiner gezielten Suche der Leser nach den Teilnehmerdaten von potentiellen Geschäftspartnern, sondern sie sollen potentielle Kunden erst auf die Geschäftstätigkeit der Gewebetreibenden aufmerksam machen und zu einer Kontaktaufnahme animieren. Zudem bieten Anzeigeblätter und andere Printwerbung deutlich größere Gestaltungsmöglichkeiten als bloße Einträge in Teilnehmerverzeichnissen.
57(5) Weiter ausgehend von den vorstehenden Grundsätzen zur funktional Austauschbarkeit dürften das Online- und das Mobilangebot von „Das Örtliche“ ebenfalls nicht zum vorstehend abgegrenzten sachlichen Markt für entgeltliche Eintragungen von Gewerbetreibenden in (gedruckte) Teilnehmerverzeichnisse, sondern nach dem Bedarfsmarktkonzept einen eigenen Markt für entgeltliche Eintragungen von Gewerbetreibenden in Online- und Mobilteilnehmerverzeichnissen bilden. Denn aus der Sicht des verständigen Durchschnittsabnehmers dürften das Printangebot und das Online- und Mobilangebot nicht gegeneinander austauschbar, sondern komplementär sein.
58Ein Gewerbetreibender, der Telekommunikationsteilnehmer als Kunden gewinnen möchte, muss für diese sowohl im Print- als auch im Online- und Mobilteilnehmerverzeichnis auffindbar sein. Ist er nur in einer der beiden Teilnehmerverzeichnisarten auffindbar, erreicht er einen Teil der potentiellen Kunden nicht, weil insbesondere jüngere und technikaffinere Kunden ihre Suchen zunehmend nur noch online oder mobil vornehmen. Aber auch ältere und weniger technikaffine Kunden nutzen zunehmend die Möglichkeiten von Online- und Mobilangeboten, wie die große Verbreitung häuslicher und mobiler Internetzugänge sowie die nahezu unüberschaubare Zahl von Apps in den einschlägigen Appstores zeigt. Haushalte ohne einen Internetzugang sind inzwischen eher eine Ausnahme.
59Unabhängig davon können Printausgaben nur stationär, in der Regel zuhause oder, sofern überhaupt verfügbar, am Arbeitsplatz genutzt werden, was deren Reichweite aus der Sicht der Gewerbetreibenden erheblich einschränkt. Telefonzellen mit Teilnehmerverzeichnissen existieren kaum noch und werden fast nicht mehr genutzt. Online- und Mobilteilnehmerverzeichnisse sind dagegen überall und jederzeit nutzbar, sofern ein geeignetes technisches Gerät zur Verfügung steht, so dass deren Bedeutung gegenüber der Bedeutung von Printausgaben deutlich zugenommen hat und weiter zunimmt.
60Des weiteren ist die Suche in Online- und Mobilteilnehmerverzeichnissen deutlich komfortabler, weil die Eingabe eines Suchbegriffs auf schnelle und einfache Weise zum gewünschten Ergebnis führt, während eine erfolgreiche Suche in der Printausgabe aufwändiges Blättern und Suchen auf eng- und kleinbedruckten Seiten erfordert. Zudem ist die Suche, insbesondere wegen der Uneinheitlichkeit bei der Eintragung von Geschäftsbezeichnungen, oft mühevoll oder gar erfolglos. Der Fall der Klägerin bietet hierfür das beste Beispiel. Der durchschnittliche potentielle Kunde wird die Klägerin unter „I.“ und nicht unter „G.“ suchen. Unter „I.“ findet er sie jedoch in der Printausgabe, anders als in der Online- und der Mobilausgabe nicht. Diese Vorteile auf der Nutzerseite will auch der kundensuchende Gewerbetreibende durch zusätzliche Eintragungen in Online- und Mobilverzeichnisse für sich nutzbar machen.
61Ferner bietet die Online- und Mobilanwendung von "Das Örtliche" neben der bloßen Teilnehmersuchfunktion, wie bei den Printausgaben, zahlreiche attraktivitätssteigernde Zusatzfunktionen für den Suchenden, welche die Wertigkeit des Online- und Mobilangebots erhöhen, wie beispielsweise Rückwärtssuche, Umkreissuche, Vorwahlzahlensuche, Postleitzahlensuche, Geldautomatensuche, Benzinpreissuche, Apothekensuche sowie Veranstaltung- und Kinoprogramme. Korrespondierend steigt wegen des daraus resultierenden positiven Effekts auf die Nutzerzahlen auch die Attraktivität des Angebots für die Gewerbetreibenden.
62Weiter ermöglicht die Aufnahme in das Online- und Mobilteilnehmerverzeichnis für den Gewerbetreibenden zusätzliche Varianten der Gestaltung und Optimierung des gewünschten Eintrags, unter anderem durch eine Autovervollständigung und eine Suchrankingoptimierung, eine Anzeige von Kartenausschnitten sowie eine Einbindung von Dokumenten und Videos (siehe auch Online-Preisliste, Anlage KSuP9).
63Die zusätzliche Möglichkeit, durch potentielle Kunden online- und mobil gesucht werden zu können, muss daher auch zusätzlich bezahlt werden. Während für die Aufnahme in die Printausgabe 130 EUR zu zahlen sind, fallen für die Aufnahme eines entgeltlichen Basiseintrags in das Print- sowie in das Online- und Mobilteilnehmerverzeichnis von "Das Örtliche" 267 EUR an.
64Im Übrigen unterscheiden sich Printteilnehmerverzeichnisse und Online- und Mobilteilnehmerverzeichnisse durch den Umfang der Teilnehmerdatensätze, wodurch nicht nur eine Region, sondern das ganze Bundesgebiet abgedeckt und korrespondierend ein wesentlich größerer Benutzerkreis des Teilnehmerverzeichnisses erreicht wird. Die streitgegenständliche Ausgabe des Printteilnehmerverzeichnisses "Das Örtliche" führt nur alle Telekommunikationsteilnehmer aus dem Bereich D. auf, die einen Eintrag wünschen. Hinter der Online- und Mobilausgabe von "Das Örtliche" steht dagegen eine Datenbank, in der die Einträge von allen Teilnehmern aus dem Bundesgebiet enthalten sind, die einen Eintrag wünschen. Durch die bloße Eingabe des örtlichen Suchbegriffs "D." im Suchbereich "Ort oder Postleitzahl oder Kfz-Kennzeichen" der Anwendungen ist es auch nicht möglich, nur Einträge aus D. zu selektieren und sich auf diese Weise eine regionale Online- oder Mobilausgabe von "Das Örtliche" anzeigen zu lassen. Eine Anzeige regionaler Einträge ist nur möglich, wenn zusätzlich zum Ort ein Name oder Suchbegriff eingegeben wird. Vorliegend wird dann neben neun anderen Einträgen unter anderem die Klägerin mit dem Eintrag "……. Versicherungen" angezeigt.
65(6) Die Möglichkeit der Teilnehmersuche über die H.-Suche (www…..de) gehört dagegen nicht zum Online- und Mobilteilnehmerverzeichnismarkt. H. erstellt schon kein Teilnehmerverzeichnis im Sinne von § 104 TKG aufgrund von Teilnehmerdaten, die Telekommunikationsanbieter gemäß § 47 TKG zur Verfügung gestellt haben, sondern die H.-Suche sammelt, wertet aus und verknüpft nur im Internet ohnehin vorhandene Daten und Informationen aus verschiedensten Quellen. Daran ändert nichts, dass H.-suchergebnisse gegen Zahlung durch Zusatzdienste, wie „…“ oder „…“ in ihrer Auffindbarkeit verbessert, hervorgehoben und durch zusätzliche Informationen und Dienste ergänzt werden können. Es handelt sich bei diesen Suchtreffern um eine Leistung eigener Art, die nicht mit hervorgehobenen Einträgen in einem Online- und Mobilfunkteilnehmerverzeichnis, sondern eher mit reinen Onlinewerbeanzeigen vergleichbar ist.
66bbb.
67(1) Der räumlich relevante Markt der Printausgabe von "Das Örtliche", in dem alle Kommunikationsteilnehmer aus dem Bereich D. aufgeführt werden, die einen Eintrag gewünscht haben, ist auf ihren Geltungsbereich, den Bereich der Stadt D., begrenzt.
68Die Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes richtet sich im Ausgangspunkt ebenfalls nach dem Bedarfsmarktkonzept und dient der Feststellung, welche Unternehmen örtlich miteinander in Wettbewerb stehen. Maßgeblich ist die funktionelle Austauschbarkeit der Marktleistung aus der Sicht der jeweiligen Marktgegenseite, wobei der örtliche Markt ausschließlich nach ökonomischen Kriterien aufgrund des konkreten Bedarfs der Marktgegenseite zu bestimmen ist.
69Wie sich schon aus der Bezeichnung als „Das Örtliche“ ergibt, werben in dem Teilnehmerverzeichnis regional bzw. lokal tätige Gewerbetreibende um Kunden aus der spezifischen Region. Es ist ein ortsgebundenes Angebot. Für ortsfremde Gewerbetreibende und Kunden ist „Das Örtliche“ dagegen weitgehend bedeutungslos. Dies wird auch dadurch belegt, dass die Beklagte zu 2. bei der Herausgabe des Teilnehmerverzeichnisses mit örtlichen Verlagen zusammenarbeitet, die die notwendige Anzeigenaquise durch ihre Handelsvertreter vor Ort betreiben.
70(2) Ob der räumlich relevante Markt der Online- und Mobilausgabe von "Das Örtliche" ebenfalls auf den Bereich der Stadt D. begrenzt ist oder sogar darüber hinausgeht, kann letztlich dahinstehen.
71Für die Annahme, dass der relevante Markt über den Bereich der Stadt D. hinausgeht, spricht allerdings, dass es keine auf diesen Bereich beschränkte regionale Online- oder Mobilausgabe gibt. Hinter den Anwendungen der Beklagten zu 2. und 3. (Internetseite und App) steht – wie ausgeführt – eine Datenbank, in der alle Einträge aus dem Bundesgebiet enthalten sind. Nur durch die Eingabe des örtlichen Suchbegriffs "D." im Suchbereich "Ort oder Postleitzahl oder Kfz-Kennzeichen" der Anwendungen ist es nicht möglich, nur Einträge aus D. zu selektieren und sich auf diese Weise eine regionale Online- oder Mobilausgabe von "Das Örtliche" anzeigen zu lassen.
72ccc.
73(1.1) Es kann unterstellt werden, dass die Beklagten zu 2. und 3., was zwischen der Klägerin und den Beklagten streitig ist, auf dem Markt für die Veröffentlichung von nach eigenen Wünschen und Vorgaben gestalteten Einträgen und Werbeanzeigen in Teilnehmerverzeichnissen in D. marktbeherrschend im Sinne von § 18 Abs. 1 GWB ist.
74(1.2) Weiter kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen für eine Drittmarktbeeinträchtigung vorliegen. Die Normen der Missbrauchskontrolle erfassen nicht nur den Missbrauch von Marktmacht im Vertikal- und Horizontalverhältnis, sondern auch die Beeinträchtigung der Wettbewerbsverhältnisse auf einem vom betreffenden Unternehmen nicht beherrschten Drittmarkt, sofern der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Marktbeherrschung und dem missbilligten Verhalten oder seiner wettbewerbsbeeinträchtigenden Wirkung gegeben ist, insbesondere das behinderte Unternehmen ebenfalls auf dem beherrschten Markt tätig ist (BGH, Urteil vom 30.03.2004, KZR 1/03 „Der Oberhammer“, juris, Rn. 10; Senat, Urteil vom 28.03.2012, VI-U (Kart) 20/11 „Schilderprägerunternehmen“, juris, Rn. 31). Letzteres ist vorliegend jedenfalls nicht der Fall. Ob gleichwohl ein Kausalzusammenhang zwischen der Marktbeherrschung und der wettbewerbsbeeinträchtigenden Wirkung besteht, muss jedoch nicht entschieden werden.
75(2) Die Beklagten zu 2. und 3. haben nämlich ihre Marktmacht nicht im Sinne von § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB missbraucht.
76(2.1.) Die Beklagten zu 2. und 3. haben die Klägerin nicht diskriminiert im Sinne von § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 2. Alt GWB, indem sie diese ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt haben als gleichartige Unternehmen. Als Behandlung reicht jede Maßnahme aus, die unmittelbar oder mittelbar geschäftliche Beziehungen zum Normadressaten betrifft.
77Eine Diskriminierung der Klägerin gegenüber Versicherungsunternehmen einschließlich selbstständiger Versicherungsvermittler, die im Handelsregister als Kaufmann, Personengesellschaft oder juristische Person eingetragen sind, sowie juristischen Personen, die in der Versicherungsbranche beratend oder vermittelnd tätig sind und die mittels eines kostenlosen Standardeintrags so in das Teilnehmerverzeichnis eingetragen werden, wie sie im Register verzeichnet sind, liegt nicht vor.
78Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot scheidet schon deshalb aus, weil die Beklagten zu 2. und 3. diesem Teilnehmerkreis gegenüber, wie vorstehend ausgeführt, schon keine Leistung erbringen. Alle Teilnehmer, die einer Eintragung nicht ausdrücklich widersprochen haben, werden durch die Beklagten zu 2. und 3. – unterschiedslos und ohne ein Angebot ihrerseits sowie ohne eine Nachfrage seitens der Teilnehmer – aus eigenem Antrieb und im eigenen Interesse mit einem kostenlosen Standardeintrag in das Teilnehmerverzeichnis eingetragen.
79(2.2.) Die Beklagten zu 2. und 3. haben die Klägerin auch nicht unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert im Sinne von § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. GWB. Eine Behinderung ist jede Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeiten eines anderen Unternehmens.
80Zwar wird die Klägerin im Wettbewerb behindert, weil ihr durch die Entgeltpflicht finanzielle Mittel entzogen werden, und sie dadurch in ihrem unternehmerischen und wettbewerblichen Handlungsspielraum beeinträchtigt wird.
81Diese Behinderung ist nach dem Ergebnis der unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB vorzunehmenden umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen aber nicht unbillig, weil die Interessen der Beklagten zu 2. und 3. die Interessen der Klägerin deutlich überwiegen.
82Im Einzelnen:
83(2.2.1) Auf Seiten der Klägerin ist nur zu berücksichtigen, dass sie daran interessiert ist, nicht mit einer – angesichts der Höhe wirtschaftlich allerdings nur sehr gering beeinträchtigenden – Zahlungspflicht in Höhe von maximal 273 € im Jahr für eine Eintragung in die Printausgabe und in die elektronische Ausgabe belastet zu werden.
84Bei der Abwägung dagegen nicht zu berücksichtigen ist das Interesse, mit der von ihr behaupteten Geschäftsbezeichnung in „Das Örtliche“ eingetragen zu werden, denn eine solche Eintragung wird ihr nicht verwehrt, sondern sie wird lediglich von der Zahlung eines geringen Entgelts abhängig gemacht.
85(2.2.2) Auf Seiten der Beklagten zu 2. und 3. ist zunächst deren Interesse zu berücksichtigen, Einnahmen zur Finanzierung des Teilnehmerverzeichnisses zu generieren, welches kostenlos an die Nutzer abgegeben wird. Insbesondere ist aber deren berechtigtes und gewichtiges Interesse zu berücksichtigen, „Das Örtliche“ inhaltlich, insbesondere hinsichtlich der Richtigkeit der veröffentlichten Teilnehmerdaten auf einem durchgängig hohen Niveau zu halten, damit es von möglichst vielen Nutzern als zuverlässiges Informationsmedium über Teilnehmerdaten geschätzt und genutzt wird und folglich für Gewerbetreibende, die kostenpflichtige Einträge und Werbeanzeigen buchen, besonders attraktiv ist. Das Vorgehen der Klägerin, möglichst viele kostenlose Standardeinträge aufzunehmen, um ein weitgehend vollständiges Teilnehmerverzeichnis mit einem erheblichen Werbewert zu veröffentlichen, ist auch uneingeschränkt geeignet, zielführend und plausibel. Kostenlose Standardeinträge sind betriebswirtschaftlich nur darstellbar, wenn sie ohne einen signifikanten Prüfungsaufwand zuverlässig erstellt und in das Teilnehmerverzeichnis eingetragen werden können. Bei Versicherungsunternehmen einschließlich selbstständiger Versicherungsvermittler, die im Handelsregister als Kaufmann, Personengesellschaft oder juristische Person eingetragen sind sowie juristischen Personen, die in der Versicherungsbranche beratend oder vermittelnd tätig sind, kann für die Erstellung des kostenlosen Standardeintrags ohne weiteres auf die im Handelsregister eingetragene Geschäftsbezeichnung zurückgegriffen werden, ohne die vom Telekommunikationsanbieter gemäß § 47 TKG übertragenen Daten aufwändig überprüfen zu müssen. Dagegen wird bei nicht eingetragenen Versicherungsvermittlern, wie auch bei allen anderen Teilnehmern, der Nachname des Anschlussnehmers verwendet, der kostenlos mit einem zusätzlichen Hinweis auf das ausgeübte Gewerbe (zum Beispiel "…… Versicherungen") versehen wird. Sofern nicht der Nachname des Gewerbetreibenden als Sortierkriterium verwendet wird, ist den Beklagten zu 2. und 3. zur Sicherung der Qualität ihres Teilnehmerverzeichnisses zu gestatten, eine Überprüfung vorzunehmen, ob die zur Eintragung mitgeteilte Geschäftsbezeichnung auch tatsächlich im Geschäftsverkehr verwendet wird. Unabhängig davon, welche Prüfungsmaßnahmen, wie beispielsweise die Forderung der Vorlage von aussagekräftigen Unterlagen oder eine eigene Internetrecherche, insoweit geeignet und angemessen sind, sind diese stets mit einem ins Gewicht fallenden Aufwand verbunden, der bei den Beklagten zu 2 und 3. Kosten auslöst, für die vom einzutragenden Gewerbetreibenden auch ein Entgelt verlangt werden darf. Ob das von den Beklagten zu 2. und 3. vorliegend verlangte Entgelt angemessen ist, kann offen bleiben, weil die Klage auf eine unentgeltliche Eintragung in "das Örtliche" gerichtet ist.
86Zwar hat die Klägerin im Senatstermin vom 7. September 2016 erstmals den unter Zeugenbeweis gestellten Sachvortrag in dem Schriftsatz der Beklagten zu 3. vom 18. August 2016, dass eine Überprüfung der gewünschten Geschäftsbezeichnung stattfindet, mit Nichtwissen bestritten. Dies Bestreiten weit jenseits der Erwiderungsfrist der §§ 283, 132 Abs. 1 ZPO ist allerdings unbeachtlich, weil es unter Verletzung der allgemeinen Prozessförderungspflicht (§§ 525 Satz 1, 282 Abs. 1, 296 Abs. 2 ZPO) erst im Verhandlungstermin des Senats erfolgt ist und die dadurch notwendig gewordene Beweisaufnahme zu dem bestrittenen Sachvortrag der Beklagten zu einer Verzögerung des Prozesses geführt hat.
873.
88Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 2. und 3. keinen Anspruch aus §§ 33 Abs. 1, Abs. 3, 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 GWB. Sie hat den Vorwurf des Preishöhenmissbrauchs erstmals in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 29.07.2016 erhoben. Folglich ist der Vortrag gemäß §§ 531 Abs. 2 S. 1 ZPO verspätet. Entschuldigungsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass die Klägerin mit diesem Vortrag präkludiert ist.
894.
90Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 2. und 3. auch keinen Anspruch aus §§ 33 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 20 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1, 19 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 GWB auf eine unentgeltliche Eintragung als "…… Kundendienstbüro ……" in die Online- und Mobilausgabe von "Das Örtliche", Ausgabe D.. Ein Anspruch scheitert, wie vorstehend ausgeführt, schon daran, dass die Beklagten zu 2. und 3 ihre etwaige Marktmacht nicht missbräuchlich ausgenutzt haben.
915.
92a.
93Des Weiteren hat die Klägerin gegen die Beklagten zu 2. und 3. auch keinen Anspruch aus §§ 12, 1004 Abs. 1 BGB auf eine unentgeltliche Eintragung als "……. Kundendienstbüro ……." in die Online- und Mobilausgabe von "Das Örtliche", Ausgabe D., wegen der Leugnung ihres Namens.
94Eine Namensleugnung setzt voraus, dass das Recht zur Führung des Namens, vorliegend der von der Klägerin verwendeten Geschäftsbezeichnung, bestritten wird (vergleiche: BGH, Urteil vom 26.06.2003, I ZR 296/00 „maxem.de“, NJW 2003, 2978, 2979).
95aa.
96Die Klägerin verwendet im Geschäftsverkehr die Geschäftsbezeichnung "…… Kundendienstbüro ……". Dabei handelt es sich um ihren Namen im Sinne von § 12 BGB und § 45m TKG sowie um ihre geschäftliche Bezeichnung im Sinne von § 5 Abs. 1 MarkenG.
97Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17.04.2014, III ZR 87/13, juris, betreffend die hiesige Klägerin ausgeführt hat, zählt zum Namen auch die Geschäftsbezeichnung, unter der ein Teilnehmer ein Gewerbe betreibt, für das der Telefonanschluss besteht. Diese Angabe ist erforderlich, um den Gewerbetreibenden, der als solcher – und nicht als Privatperson – den Anschluss unterhält, als Teilnehmer identifizieren zu können. Unter den „Namen“ fällt nicht nur der bürgerliche Name einer natürlichen Person, sondern auch die kaufmännische Firma, ebenso der im Geschäftsverkehr verwendete Berufsname des Teilnehmers. Damit korrespondiert, dass eine Unternehmensbezeichnung mit Namensfunktion, also insbesondere mit der erforderlichen Unterscheidungskraft, vom Namensrecht nach § 12 BGB geschützt werde. Dafür ist nicht erforderlich, dass der Geschäftsmann im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen sei. Entscheidend ist vielmehr, ob ein im Verkehr tatsächlich gebrauchter Geschäftsname besteht, dem für die Identifizierung des Gewerbetreibenden in dieser Form ein maßgebliches Gewicht zukommt (BGH, a.a.O., juris, Rn. 13-15).
98Dass die Klägerin unter der Geschäftsbezeichnung "……. Kundendienstbüro ….." im Geschäftsverkehr auftritt, ergibt sich zum einen aus der von ihr gewünschten entsprechenden Eintragung in der Datenbank der Beklagten zu 1. mit den korrespondierenden Eintragungen in "Das Telefonbuch" und in die "Gelbe Seiten", und zwar sowohl in der Print- als auch der Onlineausgabe. Zum anderen ergibt sich dies aus dem von der insoweit darlegungspflichtigen Klägerin erstinstanzlich zu Beweiszwecken vorgelegten Kundenrückantwortumschlägen (Anlagen K 31) sowie ihrem aktuellen Facebookeintrag.
99Nicht zuletzt haben auch das Oberlandesgericht Köln in seinem Urteil vom 13.02.2013, I-11 U 136/11, und der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17.04.2014, III ZR 87/13, im Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. ausgeführt, dass erstere unter dieser Geschäftsbezeichnung am Geschäftsverkehr teilnimmt.
100Im Übrigen handelt es sich auch um die übliche Art und Weise der Gestaltung der Geschäftsbezeichnung von selbstständigen und nicht in das Handelsregister eingetragenen Versicherungsvermittlern der …… Versicherungsgruppe, wie sich aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18.12.2012, I-20 U 34/12, und aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.04.2014, III ZR 182/13, ergibt, nach dem der selbstständige Versicherungsvermittler …… unter der Geschäftsbezeichnung "……. Kundendienstbüro ……" im Geschäftsverkehr auftritt.
101bb.
102Vorliegend wird schon das Recht der Klägerin zum Gebrauch des Namens bzw. der geschäftlichen Bezeichnung "…… Kundendienstbüro ……" durch die Beklagten zu 2. und 3. nicht im Sinne von § 12 BGB geleugnet. Die Beklagten zu 2. und 3. lehnen weder grundsätzlich die Eintragung der Klägerin in „Das Örtliche“, noch die Eintragung als "……. Kundendienstbüro …. .." ab, sondern verlangen für diese lediglich die Zahlung eines Entgelts (vergleiche zur Namensleugnung auch: Säcker in Münchner Kommentar zum BGB, 7. Aufl., 2015, § 12, Rn. 125f m.w.N.; BGH a.a.O.).
103b.
104Die Vorschriften der §§ 5 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, 15 Abs. 2 MarkenG sind vorliegend nicht anwendbar, weil es nicht um einen unbefugten Namensgebrauch i.S.v. § 15 Abs. 2 MarkenG geht. Nur dann, nicht aber bei einer Namensleugnung, gehen die §§ 5, 15 MarkenG dem § 12 BGB vor und treffen eine abschließende Regelung (vergleiche: Säcker, a.a.O. Rn. 195f).
1056.
106Ferner hat die Klägerin gegen die Beklagten zu 2. und 3. auch keinen Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB auf die begehrte unentgeltliche Eintragung als "……. Kundendienstbüro …….." in die Online- und Mobilausgabe von "Das Örtliche", Ausgabe D., wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
107Der Schadensersatzanspruch wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb setzt einen betriebsbezogenen Eingriff in den geschützten betrieblichen Bereich voraus. Dabei muss es sich um eine unmittelbare Beeinträchtigung des Betriebes als solchen bzw. eine Bedrohung seiner Grundlagen handeln. Er muss sich nach objektiven Maßstäben spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten, nicht nur gegen vom Betrieb ohne weiteres ablösbar Rechte und Rechtsgüter. Es genügt, wenn wesentliche geschäftliche Aktivitäten unmittelbar beeinträchtigt oder verhindert werden. Dagegen reicht eine mittelbare Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs durch ein außerhalb eintretendes, mit seiner Wesenseigentümlichkeit nicht in Beziehung stehendes Schadensereignis nicht aus, beispielsweise bei einer Unterbrechung der Telefon- oder Stromversorgung oder der Zufahrt zum Betriebsgrundstück (siehe: Sprau in Palandt, BGB, 73. Aufl., 2014, § 823, Rn. 126ff m.w.N.).
108Danach fehlt es, wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, vorliegend an einem unmittelbaren betriebsbezogenen Eingriff, der sich spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richtet, weil die Beklagten zu 2. und 3., wie schon ausgeführt, weder grundsätzlich die Eintragung der Klägerin in „Das Örtliche“, noch die konkret begehrte Eintragung als "……. Kundendienstbüro ………" verweigern, sondern für diese lediglich ein verhältnismäßig geringes Entgelt verlangen (vergleiche auch: OLG Celle, Urteil vom 07.092006, 8 U 99/06, juris, Rn. 23ff; LG Bonn, Urteil vom 30.09.2011, 1 O 488/10, juris, Rn. 27).
109III.
110Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 711 S.1 und S. 2, 713 ZPO.
111IV.
112Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
113V.
114Der Berufungsstreitwert beträgt 8.000 EUR (§§ 47 Abs. 1 S. 1, 40, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, §§ 3ff ZPO).
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(1) Der Teilnehmer kann von seinem Anbieter eines öffentlichen Telefondienstes jederzeit verlangen, mit seiner Rufnummer, seinem Namen, seinem Vornamen und seiner Anschrift in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden oder seinen Eintrag wieder löschen zu lassen. Einen unrichtigen Eintrag hat der Anbieter zu berichtigen. Der Teilnehmer kann weiterhin jederzeit verlangen, dass Mitbenutzer seines Zugangs mit Namen und Vornamen eingetragen werden, soweit Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten nicht entgegenstehen; für diesen Eintrag darf ein Entgelt erhoben werden.
(2) Die Ansprüche nach Absatz 1 stehen auch Wiederverkäufern von Sprachkommunikationsdienstleistungen für deren Teilnehmer zu.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Aufnahme in Verzeichnisse für Auskunftsdienste.
(1) Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten müssen dem Verbraucher und auf Verlangen anderen Endnutzern im Vertrag in klarer, umfassender und leicht zugänglicher Form folgende Informationen zur Verfügung stellen:
- 1.
den Namen und die ladungsfähige Anschrift; ist der Anbieter eine juristische Person auch die Rechtsform, den Sitz und das zuständige Registergericht, - 2.
die Art und die wichtigsten technischen Leistungsdaten der angebotenen Telekommunikationsdienste, insbesondere diejenigen gemäß Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1, - 3.
die voraussichtliche Dauer bis zur Bereitstellung eines Anschlusses, - 4.
die angebotenen Wartungs- und Kundendienste sowie die Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme mit diesen Diensten, - 5.
Einzelheiten zu den Preisen der angebotenen Telekommunikationsdienste, - 6.
die Fundstelle eines allgemein zugänglichen, vollständigen und gültigen Preisverzeichnisses des Anbieters von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, - 7.
die Vertragslaufzeit, einschließlich des Mindestumfangs und der Mindestdauer der Nutzung, die gegebenenfalls erforderlich sind, um Angebote im Rahmen von Werbemaßnahmen nutzen zu können, - 8.
die Voraussetzungen für die Verlängerung und Beendigung des Bezuges einzelner Dienste und des gesamten Vertragsverhältnisses, einschließlich der Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel nach § 46, die Entgelte für die Übertragung von Nummern und anderen Teilnehmerkennungen sowie die bei Beendigung des Vertragsverhältnisses fälligen Entgelte einschließlich einer Kostenanlastung für Endeinrichtungen, - 9.
etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen für den Fall, dass der Anbieter die wichtigsten technischen Leistungsdaten der zu erbringenden Dienste nicht eingehalten hat, - 10.
die erforderlichen Schritte zur Einleitung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens nach § 47a, - 11.
den Anspruch des Teilnehmers auf Aufnahme seiner Daten in ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis nach § 45m, - 12.
die Arten von Maßnahmen, mit denen das Unternehmen auf Sicherheits- oder Integritätsverletzungen oder auf Bedrohungen und Schwachstellen reagieren kann, - 13.
den Anspruch auf Sperrung bestimmter Rufnummernbereiche nach § 45d Absatz 2 Satz 1 und - 14.
den Anspruch auf Sperrung der Inanspruchnahme und Abrechnung von neben der Verbindung erbrachten Leistungen über den Mobilfunkanschluss nach § 45d Absatz 3.
(2) Zu den Informationen nach Absatz 1 Nummer 2 gehören
- 1.
Informationen darüber, ob der Zugang zu Notdiensten mit Angaben zum Anruferstandort besteht oder nicht, und über alle Beschränkungen von Notdiensten, - 2.
Informationen über alle Einschränkungen im Hinblick auf den Zugang zu und die Nutzung von Diensten und Anwendungen, - 3.
das angebotene Mindestniveau der Dienstqualität und gegebenenfalls anderer nach § 41a festgelegter Parameter für die Dienstqualität, - 4.
Informationen über alle vom Unternehmen zur Messung und Kontrolle des Datenverkehrs eingerichteten Verfahren, um eine Kapazitätsauslastung oder Überlastung einer Netzverbindung zu vermeiden, und Informationen über die möglichen Auswirkungen dieser Verfahren auf die Dienstqualität und - 5.
alle vom Anbieter auferlegten Beschränkungen für die Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten Endeinrichtungen.
(3) Die Einzelheiten darüber, welche Angaben in der Regel mindestens nach Absatz 2 erforderlich sind, kann die Bundesnetzagentur nach Beteiligung der betroffenen Verbände und der Unternehmen durch Verfügung im Amtsblatt festlegen. Hierzu kann die Bundesnetzagentur die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste oder die Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze verpflichten, Erhebungen zum tatsächlichen Mindestniveau der Dienstqualität anzustellen, eigene Messungen anstellen oder Hilfsmittel entwickeln, die es dem Teilnehmer ermöglichen, eigenständige Messungen anzustellen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht jährlich einen Bericht über ihre Erhebungen und Erkenntnisse, in dem insbesondere dargestellt wird,
- 1.
inwiefern die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten die Informationen zur Verfügung stellen, die nach Absatz 2 und nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zu Endkundenentgelten für regulierte intra-EU-Kommunikation sowie zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG und der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1971 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erforderlich sind, - 2.
inwiefern erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichungen zwischen der nach Satz 2 gemessenen Dienstqualität und den nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/2120 im Vertrag enthaltenen Angaben festgestellt wurden und - 3.
inwiefern Anforderungen und Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 notwendig und wirksam sind.
(1) Universaldienstleistungen sind ein Mindestangebot an Diensten für die Öffentlichkeit, für die eine bestimmte Qualität festgelegt ist und zu denen alle Endnutzer unabhängig von ihrem Wohn- oder Geschäftsort zu einem erschwinglichen Preis Zugang haben müssen und deren Erbringung für die Öffentlichkeit als Grundversorgung unabdingbar geworden ist.
(2) Als Universaldienstleistungen werden bestimmt:
- 1.
der Anschluss an ein öffentliches Telekommunikationsnetz an einem festen Standort, der Gespräche, Telefaxübertragungen und die Datenkommunikation mit Übertragungsraten ermöglicht, die für einen funktionalen Internetzugang ausreichen, - 2.
der Zugang zu öffentlich zugänglichen Telefondiensten über den in Nummer 1 genannten Netzanschluss, - 3.
die Verfügbarkeit mindestens eines von der Bundesnetzagentur gebilligten gedruckten öffentlichen Teilnehmerverzeichnisses (§ 104), das dem allgemeinen Bedarf entspricht und regelmäßig mindestens einmal jährlich aktualisiert wird, - 4.
die Verfügbarkeit mindestens eines umfassenden, öffentlichen Telefonauskunftsdienstes, auch für Nutzer öffentlicher Münz- und Kartentelefone, einschließlich der Netzkennzahlen von Teilnehmern und ausländischer Anschlussinhaber, soweit die Teilnehmerdaten zur Verfügung stehen und unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorschriften, - 5.
die flächendeckende Bereitstellung von öffentlichen Münz- oder Kartentelefonen oder anderer Zugangspunkte für den öffentlichen Sprachtelefondienst an allgemeinen und jederzeit für jedermann zugänglichen Standorten entsprechend dem allgemeinen Bedarf; die öffentlichen Telefonstellen sind in betriebsbereitem Zustand zu halten, und - 6.
die Möglichkeit, von allen öffentlichen Münz- oder Kartentelefonen unentgeltlich und ohne Verwendung eines Zahlungsmittels Notrufe durch einfache Handhabung mit den Notrufnummern 110 und 112 durchzuführen.
(3) Unternehmen, die Universaldienstleistungen nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 erbringen, haben bei der Verarbeitung der ihnen von anderen Unternehmen bereitgestellten Informationen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zu beachten.
(4) Nach Anhörung des Universaldienstverpflichteten kann die Bundesnetzagentur den allgemeinen Bedarf der Universaldienstleistungen nach Absatz 2 hinsichtlich der Bedürfnisse der Endnutzer feststellen, insbesondere hinsichtlich der geographischen Versorgung, der Zahl der Telefone, der Zugänglichkeit und der Dienstequalität. Zur Sicherstellung des Dienstes sowie der Dienstemerkmale ist die Bundesnetzagentur befugt, den Unternehmen Verpflichtungen aufzuerlegen. Die Bundesnetzagentur kann von solchen Verpflichtungen für Teile oder das gesamte Hoheitsgebiet absehen, wenn eine Anhörung der betroffenen Kreise ergibt, dass diese Dienstemerkmale oder vergleichbare Dienste als weithin verfügbar erachtet werden.
Teilnehmer können mit ihrem Namen, ihrer Anschrift und zusätzlichen Angaben wie Beruf, Branche und Art des Anschlusses in öffentliche gedruckte oder elektronische Verzeichnisse eingetragen werden, soweit sie dies beantragen. Dabei können die Teilnehmer bestimmen, welche Angaben in den Verzeichnissen veröffentlicht werden sollen. Auf Verlangen des Teilnehmers dürfen Mitbenutzer eingetragen werden, soweit diese damit einverstanden sind.
(1) Der Teilnehmer kann von seinem Anbieter eines öffentlichen Telefondienstes jederzeit verlangen, mit seiner Rufnummer, seinem Namen, seinem Vornamen und seiner Anschrift in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden oder seinen Eintrag wieder löschen zu lassen. Einen unrichtigen Eintrag hat der Anbieter zu berichtigen. Der Teilnehmer kann weiterhin jederzeit verlangen, dass Mitbenutzer seines Zugangs mit Namen und Vornamen eingetragen werden, soweit Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten nicht entgegenstehen; für diesen Eintrag darf ein Entgelt erhoben werden.
(2) Die Ansprüche nach Absatz 1 stehen auch Wiederverkäufern von Sprachkommunikationsdienstleistungen für deren Teilnehmer zu.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Aufnahme in Verzeichnisse für Auskunftsdienste.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Der Teilnehmer kann von seinem Anbieter eines öffentlichen Telefondienstes jederzeit verlangen, mit seiner Rufnummer, seinem Namen, seinem Vornamen und seiner Anschrift in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden oder seinen Eintrag wieder löschen zu lassen. Einen unrichtigen Eintrag hat der Anbieter zu berichtigen. Der Teilnehmer kann weiterhin jederzeit verlangen, dass Mitbenutzer seines Zugangs mit Namen und Vornamen eingetragen werden, soweit Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten nicht entgegenstehen; für diesen Eintrag darf ein Entgelt erhoben werden.
(2) Die Ansprüche nach Absatz 1 stehen auch Wiederverkäufern von Sprachkommunikationsdienstleistungen für deren Teilnehmer zu.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Aufnahme in Verzeichnisse für Auskunftsdienste.
(1) Die Regulierung der Telekommunikation ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes.
(2) Ziele der Regulierung sind:
- 1.
die Wahrung der Nutzer-, insbesondere der Verbraucherinteressen auf dem Gebiet der Telekommunikation und die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses. Die Bundesnetzagentur fördert die Möglichkeit der Endnutzer, Informationen abzurufen und zu verbreiten oder Anwendungen und Dienste ihrer Wahl zu nutzen. Die Bundesnetzagentur berücksichtigt die Bedürfnisse bestimmter gesellschaftlicher Gruppen, insbesondere von behinderten Nutzern, älteren Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, - 2.
die Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und die Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation im Bereich der Telekommunikationsdienste und -netze sowie der zugehörigen Einrichtungen und Dienste, auch in der Fläche. Die Bundesnetzagentur stellt insoweit auch sicher, dass für die Nutzer, einschließlich behinderter Nutzer, älterer Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, der größtmögliche Nutzen in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität erbracht wird. Sie gewährleistet, dass es im Bereich der Telekommunikation, einschließlich der Bereitstellung von Inhalten, keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen gibt, - 3.
die Entwicklung des Binnenmarktes der Europäischen Union zu fördern, - 4.
die Sicherstellung einer flächendeckenden gleichartigen Grundversorgung in städtischen und ländlichen Räumen mit Telekommunikationsdiensten (Universaldienstleistungen) zu erschwinglichen Preisen, - 5.
die Beschleunigung des Ausbaus von hochleistungsfähigen öffentlichen Telekommunikationsnetzen der nächsten Generation, - 6.
die Förderung von Telekommunikationsdiensten bei öffentlichen Einrichtungen, - 7.
die Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen, auch unter Berücksichtigung der Belange des Rundfunks, - 8.
eine effiziente Nutzung von Nummerierungsressourcen zu gewährleisten, - 9.
die Wahrung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.
(3) Die Bundesnetzagentur wendet bei der Verfolgung der in Absatz 2 festgelegten Ziele objektive, transparente, nicht diskriminierende und verhältnismäßige Regulierungsgrundsätze an, indem sie unter anderem
- 1.
die Vorhersehbarkeit der Regulierung dadurch fördert, dass sie über angemessene Überprüfungszeiträume ein einheitliches Regulierungskonzept beibehält, - 2.
gewährleistet, dass Betreiber von Telekommunikationsnetzen und Anbieter von Telekommunikationsdiensten unter vergleichbaren Umständen nicht diskriminiert werden, - 3.
den Wettbewerb zum Nutzen der Verbraucher schützt und, soweit sachgerecht, den infrastrukturbasierten Wettbewerb fördert, - 4.
effiziente Investitionen und Innovationen im Bereich neuer und verbesserter Infrastrukturen auch dadurch fördert, dass sie dafür sorgt, dass bei jeglicher Zugangsverpflichtung dem Risiko der investierenden Unternehmen gebührend Rechnung getragen wird, und dass sie verschiedene Kooperationsvereinbarungen zur Aufteilung des Investitionsrisikos zwischen Investoren und Zugangsbegehrenden zulässt, während sie gleichzeitig gewährleistet, dass der Wettbewerb auf dem Markt und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewahrt werden, - 5.
die vielfältigen Bedingungen im Zusammenhang mit Wettbewerb und Verbrauchern, die in den verschiedenen geografischen Gebieten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland herrschen, gebührend berücksichtigt und - 6.
regulatorische Vorabverpflichtungen nur dann auferlegt, wenn es keinen wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb gibt, und diese Verpflichtungen lockert oder aufhebt, sobald es einen solchen Wettbewerb gibt.
(4) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben, soweit nicht durch dieses Gesetz ausdrücklich abschließende Regelungen getroffen werden, anwendbar. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt.
(5) Die hoheitlichen Rechte des Bundesministeriums der Verteidigung bleiben unberührt.
(6) Die Belange des Rundfunks und vergleichbarer Telemedien sind unabhängig von der Art der Übertragung zu berücksichtigen. Die medienrechtlichen Bestimmungen der Länder bleiben unberührt.
(1) Der Teilnehmer kann von seinem Anbieter eines öffentlichen Telefondienstes jederzeit verlangen, mit seiner Rufnummer, seinem Namen, seinem Vornamen und seiner Anschrift in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden oder seinen Eintrag wieder löschen zu lassen. Einen unrichtigen Eintrag hat der Anbieter zu berichtigen. Der Teilnehmer kann weiterhin jederzeit verlangen, dass Mitbenutzer seines Zugangs mit Namen und Vornamen eingetragen werden, soweit Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten nicht entgegenstehen; für diesen Eintrag darf ein Entgelt erhoben werden.
(2) Die Ansprüche nach Absatz 1 stehen auch Wiederverkäufern von Sprachkommunikationsdienstleistungen für deren Teilnehmer zu.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Aufnahme in Verzeichnisse für Auskunftsdienste.
(1) Jedes Unternehmen, das öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt und Rufnummern an Endnutzer vergibt, ist verpflichtet, unter Beachtung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen, jedem Unternehmen auf Antrag Teilnehmerdaten nach Absatz 2 Satz 4 zum Zwecke der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten, Diensten zur Unterrichtung über einen individuellen Gesprächswunsch eines anderen Nutzers nach § 95 Absatz 2 Satz 1 und Teilnehmerverzeichnissen zur Verfügung zu stellen. Die Überlassung der Daten hat unverzüglich und in nichtdiskriminierender Weise zu erfolgen.
(2) Teilnehmerdaten sind die nach Maßgabe des § 104 in Teilnehmerverzeichnissen veröffentlichten Daten. Hierzu gehören neben der Nummer sowohl die zu veröffentlichenden Daten selbst wie Name, Anschrift und zusätzliche Angaben wie Beruf, Branche, Art des Anschlusses und Mitbenutzer, soweit sie dem Unternehmen vorliegen. Dazu gehören auch alle nach dem jeweiligen Stand der Technik unter Beachtung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen in kundengerechter Form aufbereiteten Informationen, Verknüpfungen, Zuordnungen und Klassifizierungen, die zur Veröffentlichung dieser Daten in öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen nach Satz 1 notwendig sind. Die Daten müssen vollständig und inhaltlich sowie technisch so aufbereitet sein, dass sie nach dem jeweiligen Stand der Technik ohne Schwierigkeiten in ein kundenfreundlich gestaltetes Teilnehmerverzeichnis oder eine entsprechende Auskunftsdienstedatenbank aufgenommen werden können.
(3) Ergeben sich Streitigkeiten zwischen Unternehmen über die Rechte und Verpflichtungen aus den Absätzen 1 und 2, gilt § 133 entsprechend.
(4) Für die Überlassung der Teilnehmerdaten kann ein Entgelt erhoben werden; dieses unterliegt in der Regel einer nachträglichen Regulierung nach Maßgabe des § 38 Abs. 2 bis 4. Ein solches Entgelt soll nur dann einer Genehmigungspflicht nach § 31 unterworfen werden, wenn das Unternehmen auf dem Markt für Endnutzerleistungen über eine beträchtliche Marktmacht verfügt.
(1) Der Teilnehmer kann von seinem Anbieter eines öffentlichen Telefondienstes jederzeit verlangen, mit seiner Rufnummer, seinem Namen, seinem Vornamen und seiner Anschrift in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden oder seinen Eintrag wieder löschen zu lassen. Einen unrichtigen Eintrag hat der Anbieter zu berichtigen. Der Teilnehmer kann weiterhin jederzeit verlangen, dass Mitbenutzer seines Zugangs mit Namen und Vornamen eingetragen werden, soweit Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten nicht entgegenstehen; für diesen Eintrag darf ein Entgelt erhoben werden.
(2) Die Ansprüche nach Absatz 1 stehen auch Wiederverkäufern von Sprachkommunikationsdienstleistungen für deren Teilnehmer zu.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Aufnahme in Verzeichnisse für Auskunftsdienste.
Zweck dieses Gesetzes ist es, durch technologieneutrale Regulierung den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation und leistungsfähige Telekommunikationsinfrastrukturen zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten.
Teilnehmer können mit ihrem Namen, ihrer Anschrift und zusätzlichen Angaben wie Beruf, Branche und Art des Anschlusses in öffentliche gedruckte oder elektronische Verzeichnisse eingetragen werden, soweit sie dies beantragen. Dabei können die Teilnehmer bestimmen, welche Angaben in den Verzeichnissen veröffentlicht werden sollen. Auf Verlangen des Teilnehmers dürfen Mitbenutzer eingetragen werden, soweit diese damit einverstanden sind.
(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.
(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.
(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von
- 1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn - a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und - b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
- 2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in - a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder - b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Jedes Unternehmen, das öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt und Rufnummern an Endnutzer vergibt, ist verpflichtet, unter Beachtung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen, jedem Unternehmen auf Antrag Teilnehmerdaten nach Absatz 2 Satz 4 zum Zwecke der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten, Diensten zur Unterrichtung über einen individuellen Gesprächswunsch eines anderen Nutzers nach § 95 Absatz 2 Satz 1 und Teilnehmerverzeichnissen zur Verfügung zu stellen. Die Überlassung der Daten hat unverzüglich und in nichtdiskriminierender Weise zu erfolgen.
(2) Teilnehmerdaten sind die nach Maßgabe des § 104 in Teilnehmerverzeichnissen veröffentlichten Daten. Hierzu gehören neben der Nummer sowohl die zu veröffentlichenden Daten selbst wie Name, Anschrift und zusätzliche Angaben wie Beruf, Branche, Art des Anschlusses und Mitbenutzer, soweit sie dem Unternehmen vorliegen. Dazu gehören auch alle nach dem jeweiligen Stand der Technik unter Beachtung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen in kundengerechter Form aufbereiteten Informationen, Verknüpfungen, Zuordnungen und Klassifizierungen, die zur Veröffentlichung dieser Daten in öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen nach Satz 1 notwendig sind. Die Daten müssen vollständig und inhaltlich sowie technisch so aufbereitet sein, dass sie nach dem jeweiligen Stand der Technik ohne Schwierigkeiten in ein kundenfreundlich gestaltetes Teilnehmerverzeichnis oder eine entsprechende Auskunftsdienstedatenbank aufgenommen werden können.
(3) Ergeben sich Streitigkeiten zwischen Unternehmen über die Rechte und Verpflichtungen aus den Absätzen 1 und 2, gilt § 133 entsprechend.
(4) Für die Überlassung der Teilnehmerdaten kann ein Entgelt erhoben werden; dieses unterliegt in der Regel einer nachträglichen Regulierung nach Maßgabe des § 38 Abs. 2 bis 4. Ein solches Entgelt soll nur dann einer Genehmigungspflicht nach § 31 unterworfen werden, wenn das Unternehmen auf dem Markt für Endnutzerleistungen über eine beträchtliche Marktmacht verfügt.
Teilnehmer können mit ihrem Namen, ihrer Anschrift und zusätzlichen Angaben wie Beruf, Branche und Art des Anschlusses in öffentliche gedruckte oder elektronische Verzeichnisse eingetragen werden, soweit sie dies beantragen. Dabei können die Teilnehmer bestimmen, welche Angaben in den Verzeichnissen veröffentlicht werden sollen. Auf Verlangen des Teilnehmers dürfen Mitbenutzer eingetragen werden, soweit diese damit einverstanden sind.
(1) Jedes Unternehmen, das öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt und Rufnummern an Endnutzer vergibt, ist verpflichtet, unter Beachtung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen, jedem Unternehmen auf Antrag Teilnehmerdaten nach Absatz 2 Satz 4 zum Zwecke der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten, Diensten zur Unterrichtung über einen individuellen Gesprächswunsch eines anderen Nutzers nach § 95 Absatz 2 Satz 1 und Teilnehmerverzeichnissen zur Verfügung zu stellen. Die Überlassung der Daten hat unverzüglich und in nichtdiskriminierender Weise zu erfolgen.
(2) Teilnehmerdaten sind die nach Maßgabe des § 104 in Teilnehmerverzeichnissen veröffentlichten Daten. Hierzu gehören neben der Nummer sowohl die zu veröffentlichenden Daten selbst wie Name, Anschrift und zusätzliche Angaben wie Beruf, Branche, Art des Anschlusses und Mitbenutzer, soweit sie dem Unternehmen vorliegen. Dazu gehören auch alle nach dem jeweiligen Stand der Technik unter Beachtung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen in kundengerechter Form aufbereiteten Informationen, Verknüpfungen, Zuordnungen und Klassifizierungen, die zur Veröffentlichung dieser Daten in öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen nach Satz 1 notwendig sind. Die Daten müssen vollständig und inhaltlich sowie technisch so aufbereitet sein, dass sie nach dem jeweiligen Stand der Technik ohne Schwierigkeiten in ein kundenfreundlich gestaltetes Teilnehmerverzeichnis oder eine entsprechende Auskunftsdienstedatenbank aufgenommen werden können.
(3) Ergeben sich Streitigkeiten zwischen Unternehmen über die Rechte und Verpflichtungen aus den Absätzen 1 und 2, gilt § 133 entsprechend.
(4) Für die Überlassung der Teilnehmerdaten kann ein Entgelt erhoben werden; dieses unterliegt in der Regel einer nachträglichen Regulierung nach Maßgabe des § 38 Abs. 2 bis 4. Ein solches Entgelt soll nur dann einer Genehmigungspflicht nach § 31 unterworfen werden, wenn das Unternehmen auf dem Markt für Endnutzerleistungen über eine beträchtliche Marktmacht verfügt.
(1) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt
- 1.
ohne Wettbewerber ist, - 2.
keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder - 3.
eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat.
(2) Der räumlich relevante Markt kann weiter sein als der Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(2a) Der Annahme eines Marktes steht nicht entgegen, dass eine Leistung unentgeltlich erbracht wird.
(3) Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
- 1.
sein Marktanteil, - 2.
seine Finanzkraft, - 3.
sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten, - 4.
sein Zugang zu den Beschaffungs- oder Absatzmärkten, - 5.
Verflechtungen mit anderen Unternehmen, - 6.
rechtliche oder tatsächliche Schranken für den Marktzutritt anderer Unternehmen, - 7.
der tatsächliche oder potenzielle Wettbewerb durch Unternehmen, die innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ansässig sind, - 8.
die Fähigkeit, sein Angebot oder seine Nachfrage auf andere Waren oder gewerbliche Leistungen umzustellen, sowie - 9.
die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf andere Unternehmen auszuweichen.
(3a) Insbesondere bei mehrseitigen Märkten und Netzwerken sind bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens auch zu berücksichtigen:
- 1.
direkte und indirekte Netzwerkeffekte, - 2.
die parallele Nutzung mehrerer Dienste und der Wechselaufwand für die Nutzer, - 3.
seine Größenvorteile im Zusammenhang mit Netzwerkeffekten, - 4.
sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten, - 5.
innovationsgetriebener Wettbewerbsdruck.
(3b) Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens, das als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig ist, ist insbesondere auch die Bedeutung der von ihm erbrachten Vermittlungsdienstleistungen für den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten zu berücksichtigen.
(4) Es wird vermutet, dass ein Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es einen Marktanteil von mindestens 40 Prozent hat.
(5) Zwei oder mehr Unternehmen sind marktbeherrschend, soweit
- 1.
zwischen ihnen für eine bestimmte Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ein wesentlicher Wettbewerb nicht besteht und - 2.
sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.
(6) Eine Gesamtheit von Unternehmen gilt als marktbeherrschend, wenn sie
- 1.
aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von 50 Prozent erreichen, oder - 2.
aus fünf oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von zwei Dritteln erreichen.
(7) Die Vermutung des Absatzes 6 kann widerlegt werden, wenn die Unternehmen nachweisen, dass
- 1.
die Wettbewerbsbedingungen zwischen ihnen wesentlichen Wettbewerb erwarten lassen oder - 2.
die Gesamtheit der Unternehmen im Verhältnis zu den übrigen Wettbewerbern keine überragende Marktstellung hat.
(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet den gesetzgebenden Körperschaften nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten der Regelungen in den Absätzen 2a und 3a über die Erfahrungen mit den Vorschriften.
(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
- 1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen; - 2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen; - 3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist; - 4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt; - 5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.
(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.
(1) Jedes Unternehmen, das öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt und Rufnummern an Endnutzer vergibt, ist verpflichtet, unter Beachtung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen, jedem Unternehmen auf Antrag Teilnehmerdaten nach Absatz 2 Satz 4 zum Zwecke der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten, Diensten zur Unterrichtung über einen individuellen Gesprächswunsch eines anderen Nutzers nach § 95 Absatz 2 Satz 1 und Teilnehmerverzeichnissen zur Verfügung zu stellen. Die Überlassung der Daten hat unverzüglich und in nichtdiskriminierender Weise zu erfolgen.
(2) Teilnehmerdaten sind die nach Maßgabe des § 104 in Teilnehmerverzeichnissen veröffentlichten Daten. Hierzu gehören neben der Nummer sowohl die zu veröffentlichenden Daten selbst wie Name, Anschrift und zusätzliche Angaben wie Beruf, Branche, Art des Anschlusses und Mitbenutzer, soweit sie dem Unternehmen vorliegen. Dazu gehören auch alle nach dem jeweiligen Stand der Technik unter Beachtung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen in kundengerechter Form aufbereiteten Informationen, Verknüpfungen, Zuordnungen und Klassifizierungen, die zur Veröffentlichung dieser Daten in öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen nach Satz 1 notwendig sind. Die Daten müssen vollständig und inhaltlich sowie technisch so aufbereitet sein, dass sie nach dem jeweiligen Stand der Technik ohne Schwierigkeiten in ein kundenfreundlich gestaltetes Teilnehmerverzeichnis oder eine entsprechende Auskunftsdienstedatenbank aufgenommen werden können.
(3) Ergeben sich Streitigkeiten zwischen Unternehmen über die Rechte und Verpflichtungen aus den Absätzen 1 und 2, gilt § 133 entsprechend.
(4) Für die Überlassung der Teilnehmerdaten kann ein Entgelt erhoben werden; dieses unterliegt in der Regel einer nachträglichen Regulierung nach Maßgabe des § 38 Abs. 2 bis 4. Ein solches Entgelt soll nur dann einer Genehmigungspflicht nach § 31 unterworfen werden, wenn das Unternehmen auf dem Markt für Endnutzerleistungen über eine beträchtliche Marktmacht verfügt.
Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.
(1) Der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt für einen Schriftsatz, der einen Zwischenstreit betrifft.
(2) Der vorbereitende Schriftsatz, der eine Gegenerklärung auf neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine schriftliche Gegenerklärung in einem Zwischenstreit handelt.
Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.
(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.
(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.
(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von
- 1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn - a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und - b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
- 2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in - a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder - b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.
(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.
(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von
- 1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn - a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und - b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
- 2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in - a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder - b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
(1) Der Teilnehmer kann von seinem Anbieter eines öffentlichen Telefondienstes jederzeit verlangen, mit seiner Rufnummer, seinem Namen, seinem Vornamen und seiner Anschrift in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden oder seinen Eintrag wieder löschen zu lassen. Einen unrichtigen Eintrag hat der Anbieter zu berichtigen. Der Teilnehmer kann weiterhin jederzeit verlangen, dass Mitbenutzer seines Zugangs mit Namen und Vornamen eingetragen werden, soweit Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten nicht entgegenstehen; für diesen Eintrag darf ein Entgelt erhoben werden.
(2) Die Ansprüche nach Absatz 1 stehen auch Wiederverkäufern von Sprachkommunikationsdienstleistungen für deren Teilnehmer zu.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Aufnahme in Verzeichnisse für Auskunftsdienste.
(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.
(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.
(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.
(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.
(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.
(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.
(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.
(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.
(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.