Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 07. Mai 2015 - II-8 UF 23/14
Gericht
Tenor
I.
Auf die Beschwerde der weiter Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts W. vom 17.12.2013 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich hinsichtlich der Teilungsanordnung für das dort bestehende Anrecht abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der H.-Lebensversicherung AG (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe des Geldwertes von 19,376975 Anteilen des Investmentfonds Flex Pension II 2029 … zum Zeitpunkt der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung zuzüglich eines Kapitalbetrages von 1.593,77 € bei der Versorgungsausgleichskasse begründet.
Die H.-Lebensversicherung AG wird verpflichtet, einen Betrag in Höhe des im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung zuletzt veröffentlichten Rücknahmepreises von 19,376975 Anteilen des genannten Investmentfonds sowie einen Betrag von 1.593,77 € nebst Zinsen von 2,75 % aus 1.593,77 € seit dem 1.6.2013 bis zur Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung an die Versorgungskasse zu zahlen.
In Übrigen bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts.
II.
Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die weiteren Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Im Übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung des Amtsgerichts.
III.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
IV.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Antragstellerin und der Antragsgegner (im Folgenden: frühere Ehefrau und früherer Ehemann) haben am 9.8.2000 die Ehe miteinander geschlossen und sind auf den am 18.06.2013 zugestellten Scheidungsantrag der früheren Ehefrau durch den Verbundbeschluss des Amtsgerichts W. vom 17.12.2013 geschieden worden.
4Während der Ehezeit nach § 3 VersAusglG (vom 1.8.2000 bis zum 31.5.2013) hat der frühere Ehemann unter anderem bei der weiter Beteiligten zu 1) ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung in Form einer fondsgebundenen Rentenversicherung, bei der das Vertragsvermögen zum Teil als klassisches Deckungskapital mit einem Rechnungszins von 2,75 % und zum Teil in Fonds angelegt ist, erlangt.
5In der erstinstanzlich unter dem 25.7.2013 erteilten Auskunft hat die weiter Beteiligte zu 1) den Ehezeitanteil mit 8.620,52 € errechnet. Dieses Vertragsvermögen war in Höhe von 3.584,36 € als klassisches Deckungskapital, in Höhe von 3.768,64 € in Anteilen des Fonds DWS Flex Pension II 2027 und in Höhe von 1.106,52 € in Anteilen des Fonds DWS Flex Pension 2023 angelegt. Hinzu kamen Bewertungsreserven in Höhe von 161,00 €. Der Versorgungsträger schlug vor, den Ausgleichswert mit 4.310,26 € - dem hälftigen Ehezeitanteil - zu bestimmen (vgl. ergänzende Auskunft vom 9.5.2014).
6Das Amtsgericht hat das Anrecht in Höhe des vorgeschlagenen Ausgleichswertes intern geteilt. Hiergegen wendet sich die weiter Beteiligte zu 1) mit ihrer Beschwerde und macht geltend, dass sie bereits bei der Auskunftserteilung die externe Teilung des Anrechts verlangt habe.
7Die frühere Ehefrau hat weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren eine Zielversorgung benannt, obwohl ihr mit Schreiben des Amtsgerichts vom 30.7.2013 hierzu Gelegenheit gegeben worden ist.
8Das der Ehezeit zuzuordnende Vertragsvermögen hat sich nach dem Ende der Ehezeit erhöht. Zum 1.1.2015 beziffert die weiter Beteiligte zu 1) die Höhe des gesamten Vertragsvermögens mit 9.759,25 €; hiervon sind nach der Auskunft des Versorgungsträgers vom 13.2.2015 8.805,70 € der Ehezeit zuzurechnen. Von dem gesamten Vertragsvermögen waren 3.532,71 € als klassisches Deckungskapital und 6.226,54 € in Anteilen des Fonds DWS Flex Pension II 2029 angelegt.
9II.
10Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
111)
12Das verfahrensgegenständliche Anrecht ist auf das Teilungsverlangen des Versorgungsträgers extern zu teilen, weil der Ausgleichswert den Grenzwert nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG (bei Ehezeitende: 6.468,00 €) nicht übersteigt.
132)
14Nach Überzeugung des Senats muss der nacheheliche Wertzuwachs des gesamten der Ehezeit zuzuordnenden Vertragsvermögens in den Ausgleich einbezogen werden.
15a)
16Der Senat teilt die (grundsätzliche) Einschätzung des Bundesgerichtshofs, dass der Ausgleichsberechtigte wegen des Halbteilungsgrundsatzes auch im Falle der externen Teilung an der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts in der Zeit zwischen Ehezeitende und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich teilhaben muss (so BGH, Beschluss vom 7.9.2011, Az. XII ZB 546/10, Tz. 21; Beschluss vom 6.2.2013, Az. XII ZB 204/11, Tz. 21, zitiert nach juris) und dass diese Teilhabe nur dann durch eine Verzinsung des Ausgleichswerts gewährleistet werden kann, wenn die Wertsteigerung Gegenstand der Versorgungszusage gewesen ist (BGH, Beschluss vom 7.8.2013, Az. XII ZB 552/12).
17Vorliegend kann deshalb eine Verzinsung nur für den in Form eines klassischen Deckungskapitals angelegten Anteil des Ausgleichswertes angeordnet werden. Dabei ist vorliegend ein Rechnungszins von 2,75 % zugrunde zu legen. Die Umschichtungen nach dem Ehezeitende, die zu einer Verringerung des klassischen Deckungskapitals geführt haben, hat der Senat berücksichtigt und nur die Verzinsung des am 1.1.2015 verbliebenen Deckungskapitals angeordnet. An der Wertentwicklung des fondsbasierten Vertragsvermögens partizipiert die frühere Ehefrau – wie noch auszuführen sein wird – auf andere Weise.
18b)
19Für den in Fondsanteilen angelegen Teil des auszugleichenden Vertragsvermögens wäre eine Verzinsung nicht das geeignete Mittel, um eine Partizipation des Ausgleichsberechtigen an der Wertentwicklung in der Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich sicherzustellen, weil die Kursentwicklung der Fondsanteile nicht vorhersehbar ist.
20Die Auffassung des BGH, dass der nacheheliche Wertzuwachs von fondsbasierten Anrechten bei der externen Teilung nicht zu berücksichtigen sei (BGH, Beschluss vom 29.2.2012, Az. XII ZB 609/10, Tz. 26, zitiert nach juris), vermag der erkennende Senat jedoch nicht zu teilen.
21Der BGH begründet seine Auffassung mit dem Stichtagsprinzip und sieht in nachehezeitlichen Kursgewinnen der Fonds, in denen ein Teil des Vertragsvermögens angelegt ist, eine nachehezeitliche Veränderung ohne Bezug zur Ehezeit i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG. Dies vermag nicht zu überzeugen. Die Wertentwicklung des fondsbasierten Vertragsvermögens ist das Resultat der vertraglich vereinbarten Anlagestrategie und damit in gleicher Weise in der Ehezeit angelegt wie der Wertzuwachs eines als klassisches Deckungskapital angelegten Vertragsvermögens. Der einzige Unterschied liegt in der Vorhersehbarkeit der Wertentwicklung. Dieses Kriterium kann die vom BGH vorgenommene Differenzierung jedoch nicht rechtfertigen.
22Die vom BGH vertretene Auffassung hätte zudem zur Folge, dass der Ausgleichsberechtigte im Fall der internen Teilung des verfahrensgegenständlichen Anrechts an der Wertentwicklung in der Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich partizipieren würde, im Fall der externen Teilung desselben Anrechts dagegen nicht. Diese Ungleichbehandlung findet auch in dem Unterschied zwischen interner Teilung und externer Teilung keine tragfähige Rechtfertigung. Zwar nimmt der Gesetzgeber in Kauf, dass sich im Fall der externen Teilung die Dynamik des auszugleichenden Anrechts und die Dynamik des begründeten Anrechts unterschiedlich entwickeln. Diese Unterschiede betreffen jedoch nur die Zeit nach dem Vollzug der Teilung und rechtfertigen es nicht, den Ausgleichsberechtigten in der Zeit zwischen dem Ehezeitende und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts nicht partizipieren zu lassen. Zudem führt der Umstand, dass der Ausgleichsberechtigte nach der Rechtsprechung des BGH zwar Wertverluste des auszugleichenden Anrechts bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich mittragen müsste, an Wertsteigerungen nach Ehezeitende jedoch nicht beteiligt würde, zu einer Benachteiligung des Ausgleichsberechtigten, die im Gesetz keine Stütze findet. Nach dem höchstrichterlichen Lösungsansatz stellt sich zudem die Frage, wie bei sogenannten Hybridversorgungen mit Vertragsvermögen verfahren werden soll, das zum Ehezeitende noch als klassisches Deckungskapital angelegt war und danach vor der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in fondsgebundenes Vertragsvermögen umgeschichtet wurde.
23c)
24Um den Ausgleichsberechtigten an der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts bis zur Rechtskraft teilhaben zu lassen, beziffert der Senat den nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlenden Ausgleichswert für den fondsbasierten Teil des Anrechts nicht durch einen Kapitalbetrag, sondern durch die Angabe von Fondsanteilen, aus denen der zu zahlende Betrag einschließlich aller bis zur Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung aufgelaufenen Gewinne oder Verluste bestimmt werden kann.
25Die Bedenken der Versorgungsausgleichskasse, die eine solche Festsetzung des zu zahlenden Kapitalbetrages (§ 14 Abs. 4 VersAusglG, § 222 Abs. 3 FamFG) für zu unbestimmt und deshalb für nicht umsetzbar und nicht vollstreckbar hält, teilt der Senat nicht.
26Vollstreckungsansprüche auf Zahlung genügen dem Bestimmtheitserfordernis, wenn der Zahlungsbetrag sich aus den Angaben im Titel rechnerisch ermitteln lässt (BGH, Beschluss vom 7.12.2005, Az. XII ZR 94/03, BGHZ 165, 223, 228 = NJW 2006, 695, 697). Bei der Berechnung dürfen offenkundige Quellen ausgewertet werden (BGH, Urteil vom 15.12.1994, Az. IX ZR 255/93, NJW 1995, 1162). So ist zum Beispiel anerkannt, dass Zahlungsansprüche, die Wertsicherungsklauseln enthalten und an öffentliche Indices gekoppelt sind, oder Urteile, die nur die Summe des Bruttolohns enthalten und dem Vollstreckungsorgan den Abzug der gesetzlichen Abzüge überlassen, dem Bestimmtheitsgebot genügen (BGH, Beschluss vom 10.12.2004, Az. IXa ZB 73/04, FamRZ 2005, 535; Urteil vom 17.11.2006, Az. V ZR 71/06, NJW 2007, 294; BAG, Urteil vom 29.8.1986, Az. 7 AZR 34/83, NJW 1985, 646). Auch eine dynamisch titulierte Unterhaltsverpflichtung (§ 1612a BGB) oder eine Zinszahlungsverpflichtung mit Bezugnahme auf den Basiszinssatz (§ 247 BGB) ist nach allgemeiner Meinung hinreichend bestimmt und vollstreckbar.
27Da sich der Rücknahmepreis eines börsennotierten Fonds in gleicher Weise wie öffentliche Indices oder der Basiszinssatz aus allgemeinkundigen Quellen entnehmen lässt, reicht die Angabe der Fondsanteile verbunden mit der (hinreichend bestimmten) Bezeichnung des Fonds aus, um die Höhe des zu zahlenden Ausgleichsbetrages bestimmbar anzugeben. Ein Fall der vom BGH in ständiger Rechtsprechung abgelehnten sogenannten „offenen Tenorierung“ liegt deshalb nicht vor. Die von der Versorgungsausgleichskasse zitierte Rechtsprechung, die sich gegen eine offene Tenorierung ausspricht, steht deshalb einer Bezifferung des Ausgleichsbetrages durch die Angabe von Fondsanteilen nicht entgegen.
283)
29Ausgehend von den aktuellen Vertragsdaten zum 1.1.2015 ist der Ausgleichswert aus dem klassischen Vertragsvermögen und aus dem fondsbasierten Vertragsvermögen getrennt zu berechnen, weil der auf das klassische Deckungskapital entfallende Ausgleichswert zu verzinsen ist und der auf das fondsbasierte Vertragsvermögen entfallende Ausgleichswert durch die Angabe der Fondsanteile beziffert wird. Die im Tenor genannten Ausgleichswerte errechnen sich wie folgt:
30 31In Höhe der Summe aus den vorstehend errechneten Ausgleichswerten ist ein Anrecht für die frühere Ehefrau zu begründen. Zielversorgungsträger ist gem. § 15 Abs. 5 Satz 2 die Versorgungsausgleichskasse
324)
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG, § 20 FamGKG.
34Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
35Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 71 FamFG binnen eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe (Zustellung, §§ 15 Abs. 2, 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG) dieses Beschlusses bei dem Bundesgerichtshof (76133 Karlsruhe, Herrenstrasse 45 a) durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und zu begründen. Sie erfordert eine von dem Verfahrensbevollmächtigten unterschriebene Rechtsbeschwerdeschrift, die den angefochtenen Beschluss bezeichnen und die Erklärung enthalten muss, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt wird. Ihre Begründung muss die Anträge und die Angabe der Beschwerdegründe enthalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf § 71 FamFG verwiesen.
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(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.
(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.
(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).
(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn
- 1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder - 2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.
(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.
(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.
(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.
(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.
(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.
(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.
(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.
(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).
(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn
- 1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder - 2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.
(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.
(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.
(1) Die Wahlrechte nach § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind in den vom Gericht zu setzenden Fristen auszuüben.
(2) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes aus, so hat sie in der nach Absatz 1 gesetzten Frist zugleich nachzuweisen, dass der ausgewählte Versorgungsträger mit der vorgesehenen Teilung einverstanden ist.
(3) Das Gericht setzt in der Endentscheidung den nach § 14 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu zahlenden Kapitalbetrag fest.
(4) Bei einer externen Teilung nach § 16 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.
(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes
- 1.
für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent, - 2.
für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent und - 3.
für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozent
(2) Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.
(3) Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Mindestunterhalt erstmals zum 1. Januar 2016 und dann alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen.
(5) (weggefallen)
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und - 2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); - 2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.
(1) Dokumente, deren Inhalt eine Termins- oder Fristbestimmung enthält oder den Lauf einer Frist auslöst, sind den Beteiligten bekannt zu geben.
(2) Die Bekanntgabe kann durch Zustellung nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung oder dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Adressaten zur Post gegeben wird. Soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
(3) Ist eine Bekanntgabe nicht geboten, können Dokumente den Beteiligten formlos mitgeteilt werden.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und - 2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); - 2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.