Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 04. Juli 2016 - I-9 U 102/14

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0704.I9U102.14.00
published on 04/07/2016 00:00
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 04. Juli 2016 - I-9 U 102/14
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Mai 2014 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.539,12 € sowie weitere 551,33 € vorgerichtliche Kosten, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Januar 2013, zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu 78 % und die Beklagte zu 22 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

I.

Die Beklagte ist als Rechtsanwältin tätig. Im Jahr 2011 wurde sie von den Eheleuten S…, die bei der Klägerin rechtsschutzversichert sind, beauftragt, deren rechtliche Interessen wahrzunehmen, weil diese meinten, bei einer im Jahr 2006 von ihnen von der O… SE (nachfolgend: Verkäuferin) erworbenen Eigentumswohnung handle es sich um eine „Schrottimmobilie“.

Die Eheleute S… hatten die Wohnung, gelegen in K… bei D…, 56,48 qm groß, für einen Kaufpreis von 93.450 € incl. Tiefgaragenstellplatz erworben. Der Kauf wurde durch ein Darlehen bei der D.. K… AG (nachfolgend: Bank) finanziert. Einen Teil des Kaufpreises in Höhe von 7.700,-- € zahlte die Verkäuferin als Werbekostenzuschuss an die Eheleute S... zurück.

Nach Einholung einer Deckungszusage der Klägerin erhob die Beklagte vor dem Landgericht Berlin Klage gegen Verkäuferin und Bank, mit der sie die Rückzahlung des Kaufpreises, der Erwerbskosten und sonstiger im Zusammenhang mit dem Erwerb entstandener Kosten Zug um Zug gegen Rückübertragung der Eigentumswohnung verlangte.

Zur Begründung führte sie aus, die Eheleute S... seien von der Verkäuferin fehlerhaft beraten worden. Die Wohnung sei sittenwidrig überteuert gewesen. Hierfür habe auch die Bank einzustehen, da sie mit der Verkäuferin institutionalisiert zusammengearbeitet habe.

Das Landgericht Berlin hat die Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen. Hinsichtlich des weiteren Parteivorbingens dort und der Urteilsgründe wird auf die beigezogene Akte des Landgerichts Berlin, 37 O 373/11, Bezug genommen.

Zur Finanzierung des Rechtstreits wandte die Klägerin 20.797,46 € auf, deren Erstattung sie unter Abzug einer Erstberatungsgebühr gemäß § 34 RVG in Höhe von 249,90 € zuzüglich der für die außergerichtliche Geltendmachung entstandenen Rechtsanwaltskosten von der Beklagten mit dem vorliegenden Klageverfahren verlangt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht Düsseldorf verurteilte die Beklagte im angefochtenen Urteil antragsgemäß zur Zahlung von 20.547,56 € Schadensersatz sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.299,96 €.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt.

Die Beklagte beantragt,

  • I. Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 30.05.2014 - 8O 30/13 -aufzuheben.

  • II. Die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

              die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge verwiesen.

II.

Die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg und führt insoweit zur Abänderung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage, als das Landgericht die Verurteilung der Beklagten auf den Umstand gestützt hat, sie habe gegenüber der Verkäuferin der Eigentumswohnung vor dem Landgericht Berlin eine von Anfang an aussichtslose Klage erhoben.

Ohne Erfolg bleiben die Berufungsangriffe demgegenüber, soweit das Landgericht die Verurteilung auf eine fehlerhaft gegen die finanzierende Bank erhobene Klage gestützt hat.

Dazu im Einzelnen:

1.

Ein Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Erstattung der durch die Inanspruchnahme der Verkäuferin vor dem Landgericht Berlin entstandenen Rechtsverfolgungskosten besteht nicht.

Die Klägerin kann die Erstattung der hierdurch angefallenen Kosten nicht gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB i.V.m. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG und § 17 Abs. 8 ARB von der Beklagten verlangen.

Entgegen der vom Landgericht im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung war die gegenüber der Verkäuferin erhobene Klage aus der insoweit gebotenen „ex-ante“ Betrachtung nicht von Anfang an aussichtslos, so dass die Beklagte insoweit die ihr gegenüber den Mandanten obliegenden Pflichten nicht verletzt hat.

Soweit das Landgericht die Auffassung vertreten hat, die Beklagte habe im Vorprozess einen Anspruch auf Rückabwicklung wegen Sittenwidrigkeit wegen eines besonders groben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung nicht schlüssig dargelegt, hält dies einer Überprüfung nicht stand.

Das Landgericht war insoweit der Meinung, das von der Beklagten zur Berechnung der Sittenwidrigkeit angewendete Ertragswertverfahren sei zur Feststellung der Sittenwidrigkeit nur bedingt geeignet gewesen. Insbesondere habe es aber auch an Vorbringen zur nachhaltig erzielbaren Miete gefehlt. Schließlich sei nicht ersichtlich, wie die Beklagte auf den angenommenen Quadratmeterpreis von 800,-- € gekommen sei, während das von den Beklagten im Verfahren vor dem Landgericht Berlin eingereichte Privatgutachten auf einen solchen von 1.150/1.288 € gekommen sei. Zwar sei es nicht notwendig, zur Vorbereitung eines Prozesses Sachverständigengutachten einzuholen. Das von der Gegenseite im Vorprozess vorgelegte Gutachten belege aber, dass es ohne weiteres möglich gewesen sei, hinreichend stichhaltige Informationen über den Mietwert und den Verkehrswert von Wohnungen in der Gemeinde K… zu erlangen.

Diese Ausführungen überspannen die Anforderungen an eine schlüssige Darlegung der Sittenwidrigkeit einer erworbenen Immobilie im Rechtsstreit ebenso, wie die Anforderungen an den Rechtsanwalt zur Ermittlung von Tatsachen.

a)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( 5. Zivilsenat) genügt ein Kläger bei der Behauptung, der Kaufpreis einer durch ihn erworbenen Immobilie sei sittenwidrig überhöht gewesen, seiner Darlegungs- und Beweislast regelmäßig schon dann, wenn er ohne weitere Erläuterung einen entsprechenden  Wert behauptet und im Bestreitensfall unter Beweis durch Sachverständigengutachten stellt (BGH, Urteil vom 20.03.2014, V ZR 149/13; Urteil vom 02.04.2009, V ZR 177/08, NJW-RR 2009, 1236, 1237; Urteil vom 20.03.2014, V ZR 149/13).

Dem entspricht das Vorbringen der Beklagten in dem Verfahren gegen die Verkäuferin vor dem Landgericht Berlin. Sie hatte dort behauptet, die tatsächlich erzielbare durchschnittliche Jahresmiete belaufe sich auf lediglich 2.210,69 €, so dass bei Zugrundelegung der 14-fachen Jahresnettokaltmiete der Verkehrswert des Objekts maximal 30.949,66 € betragen habe.

Mit dieser Behauptung hat die Beklagte für die Eheleute S... die objektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB hinreichend dargetan. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vortrag schlüssig und ausreichend substantiiert, wenn die vorgetragenen Tatsachen in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht zu begründen.

Gegen die guten Sitten verstößt ein Rechtsgeschäft gemäß § 138 Abs. 1 BGB dann, wenn ein besonders auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. In diesem Fall wird eine verwerfliche Gesinnung des Vertragspartners widerleglich vermutet. Ein solches besonders auffälliges Missverhältnis wird von der Rechtsprechung regelmäßig dann angenommen, wenn der Wert der Leistung den der Gegenleistung um rund 100 % übersteigt, wobei im Falle einer Eigentumswohnung teilwiese schon bei einer Überschreitung von 90 % ein solches Missverhältnis angenommen wird (BGH, Urteil vom 24.01.2014, V ZR 249/12). Bei einem tatsächlichen Wert von 30.949,66 € würde ein Kaufpreis von 93.450 € eine Überteuerung um rund 200 % bedeuten. Selbst wenn man den an die Eheleute S... zurückgezahlten Betrag von 7.700 € in Abzug bringt (wofür der Senat an sich keine Veranlassung sieht, da dieser Betrag nach den vertraglichen Vereinbarungen zum Kauf der Wohnung als Entgelt für eine Zurverfügungstellung des Kaufobjektes als Referenzobjekt zu Werbezwecken dienen sollte, so dass eine Minderung des Kaufpreises hierdurch nicht vorgenommen wurde), läge mit dem verbleibenden Kaufpreis von 85.750 € weiterhin eine Überhöhung um 177 % vor. Dabei ist eine Aufteilung des Kaufpreises zwischen Wohnung und Tiefgaragenstellplatz vorliegend nach Auffassung des Senates nicht geboten, da die Wertbehauptung von 30.949,66 € sich auf das gesamte Kaufobjekt bezogen hat. Selbst wenn man aber zusätzlich einen Betrag von 10.000 € für den vorhandenen Tiefgaragenstellplatz in Abzug bringen würde, verbliebe ein Restkaufpreis i.H.v. 75.750 €, was weiterhin einer Überhöhung von mehr als 100 % entsprechen würde.

Der Vortrag der Beklagten ist auch nicht aus anderen Gründen unbeachtlich. Zwar wird eine Unbeachtlichkeit einer Verkehrswertbehauptung dann angenommen, wenn diese ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich aufs Geratewohl, gleichsam „ins Blaue hinein“ aufgestellt wird. Dabei ist allerdings bei der Annahme eines solchen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens Zurückhaltung geboten (BGH V ZR 149/13 und 177/08).

Anhaltspunkte für eine völlig willkürlich gegriffene Verkehrswertbehauptung sind nach Auffassung des Senates vorliegend nicht ersichtlich.

Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung des Landgerichts insbesondere, dass die Beklagte ihrer Berechnung den 14 - fachen Jahresmietwert zugrundegelegt hat. Zwar weist das landgerichtliche Urteil zutreffend darauf hin, dass bei der Ermittlung des Vertragswertes allgemein Vervielfältiger zwischen 8 und 24 angewendet werden und der Vortrag der Beklagten keinerlei Angaben dazu enthalten hat, warum der von ihr gewählte Wert 14 maßgeblich gewesen sein soll. Die Beklagte konnte sich aber auch insoweit auf die bereits zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes berufen, der in den genannten Entscheidungen vom 02.04.2009, V ZR 177/08 und vom 20.03.2014, V ZR 149/13, die Wahl des Vervielfältigers 14 gerade nicht beanstandet hat, solange nicht Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass es sich um eine jeder tatsächlichen Grundlage entbehrende und damit rechtsmissbräuchliche Behauptung handelt.

Auch die von der Beklagten bei ihren Berechnungen zugrundegelegten Jahresnettomiete von 2.210,69 € gibt keinen Anlass, von einer ins Blaue hinein aufgestellten Behauptung auszugehen. Zwar weist insoweit das Landgericht zutreffend darauf hin, dass Grundlage der Berechnung nicht die tatsächlich erzielten Mieteinnahmen sondern vielmehr der marktüblich erzielbare Betrag zu sein hat. Allerdings ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die Eheleute S... oder die Beklagte Grund zu der Annahme gehabt hätten, es sei mehr als der tatsächliche Erlös zu erzielen gewesen.

Schließlich ist auch die von der Beklagten für die Begründung der Sittenwidrigkeit gewählte Methode der Ertragswertberechnung nicht zu beanstanden.

Der Bundesgerichtshof hat in den bereits zitierten Entscheidungen die Darlegung der Sittenwidrigkeit anhand dieser Methode als zulässig angesehen. Insbesondere der 5. Zivilsenat hat es insoweit abgelehnt, dem jeweiligen Tatrichter die Wahl der Methode zur Ermittlung des Verkehrswertes vorzuschreiben und die Ertragswertmethode grundsätzlich als eine geeignete Methode zur Ermittlung des Verkehrswertes angesehen (BGH, Urteil vom 02.07.2004, V ZR 213/03).

Auf die Frage, wie zu verfahren ist, wenn sich nach dem Vergleichswertverfahren ein höherer Wert ergibt (s. dazu weiter BGH a.a.O.) oder im Einzelfall nach den Äußerungen des Sachverständigen das Vergleichswertverfahren dem Ertragswertverfahren vorzuziehen ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18.12.2007, XI ZR 324/06), kam es vorliegend nicht an, da das Landgericht Berlin ein entsprechendes Sachverständigengutachten trotz schlüssigem und unter Beweis gestelltem Vortrag der Beklagten nicht eingeholt hat.

Soweit schließlich der 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes an die Darlegung der Sittenwidrigkeit vereinzelt strengere Anforderungen gestellt hat, kann dies nach Auffassung des Senats nicht zu einer anderen Bewertung führen. Zwar hat dieser Senat in seiner Entscheidung vom 18.12.2007, XI ZR 324/06, NJW-RR 2008, 1436 bei der Anwendung des Ertragswertverfahrens das Vorliegen weiterer besonderer Anhaltspunkte dafür verlangt, dass dem Verkäufer das grobe Missverhältnis positiv bekannt war oder er sich dieser Erkenntnis leichtfertig verschlossen hat. Angesichts der jedoch bereits zitierten, vom 5. Zivilsenat wiederholt angenommenen geringeren Anforderungen an die Darlegung der Sittenwidrigkeit macht diese Rechtsprechung die von der Beklagten erhobene Klage nicht aussichtslos, denn die Beklagte konnte sich jedenfalls auf gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stützen.

Ist aber die von der Beklagten vorrangig angeführte Ertragswertmethode grundsätzlich geeignet, eine Sittenwidrigkeit zu belegen, so kommt es weiter auf die Frage, wie der von der Beklagten zusätzlich als „maximal“ behauptete durchschnittliche Quadratmeterpreis von 800,-- € zustande gekommen ist, ebenso wenig an, wie auf die Frage, ob das hierzu erfolgte weitere Vorbringen den vom 11. Zivilsenat an die Darlegung des Verkehrswertes aufgestellten Anforderungen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19.09.2006, XI ZR 204/04) entspricht.

b)

Überhöht sind daneben nach Auffassung des Senates auch die Anforderungen, die das Landgericht an den Rechtsanwalt im Hinblick auf die Ermittlung des Tatsachenstoffes gestellt hat.

Das Landgericht hat insoweit bemängelt, dass sich aus dem von der Gegenseite im Verfahren vor dem Landgericht Berlin vorgelegten Privatgutachten ergeben habe, dass der von der Beklagten angegebene Quadratmeterpreis deutlich unter dem behaupteten Wert von 800 € gelegen habe. Der Privatgutachter habe seine Folgerungen überzeugend begründet. Durchgreifende Einwendungen gegen deren Richtigkeit habe die Beklagte nicht erhoben. Zwar müsse zur Vorbereitung eines Prozesses regelmäßig kein Privatgutachten eingeholt werden. Vorliegend hätten aber die Grunddaten (Baujahr, Art und Zustand der in Rede stehenden Wohnanlage) und die vom Privatgutachter herangezogenen aktuellen Wohnungsmietangebote in der Ortslage K… im Jahr 2012 – also Informationen, die die Beklagte ohne weiteres von den Mandanten hätte erfragen oder durch Internetrecherche ermitteln können - die Annahme, die Mandanten hätten sittenwidrig überteuert erworben, fernliegend erscheinen lassen. Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Mandatsbearbeitung sei es regelmäßig geboten, Erkundigungen aus Kaufpreissammlungen, etwa bei kommunalen Gebietskörperschaften, Gutachterausschüssen und kommerziellen Anbietern einzuholen oder dem Mandanten die Beibringung dieser Information aufzutragen. Dadurch, dass die Beklagte dies unterlassen habe, habe sie es versäumt, die erforderlichen Tatsachengrundlagen für die Entscheidung der Mandanten, die Verkäuferin gerichtlich in Anspruch zu nehmen, zu schaffen. Hätte sie entsprechende Erkundigungen eingezogen, hätte sich für sie die fehlende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung ergeben.

Dies hält einer Überprüfung nicht stand.

Zunächst darf ein Anwalt auf die Richtigkeit tatsächlicher Angaben seines Mandanten vertrauen, ohne weitere Erkundigungen einzuholen (BGH NJW 1985, 1154 und 1997, 2168, 2169; Bamberger/Roth (Beck‘scher online-Kommentar (Beck-OK))-Fischer, 2015, § 675 BGB Rn. 17). Etwas anderes gilt demgegenüber bei der Ermittlung von Rechtstatsachen und rechtlichen Würdigungen, weil hier die Angaben der meist rechtsunkundigen Mandanten oft unzuverlässig sind (BGH NJW 1996, 2929, 2931, Beck OK-Fischer, a.a.O.). In diesen Fällen ist der Anwalt verpflichtet, sich um die notwendigen zusätzlichen Informationen zu bemühen, die für eine zutreffende rechtliche Einordnung erforderlich sind. Hierzu gehören auch die zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung notwendigen Informationen von Gerichten und aus öffentlichen Registern (vergleiche dazu insgesamt Beck OK-Fischer, a.a.O. m.w.N.).

Das Landgericht meint, die Beklagte hätte die nach dem Privatgutachten des Sachverständigen V… im Verfahren vor dem Landgericht Berlin für sein Gutachten verwendeten Quellen vor Erhebung der Klage selbst sichten müssen. Ausweislich der Eingang seines Gutachtens angegebenen Quellen (Seite 9 des Sachverständigengutachtens) hat der Sachverständige den Grundstücksmarktbericht des Landkreises W…, die Bodenrichtwertauskunft des Gutachterausschusses des Landkreises S…, diverse Informationen der o… GmbH (regionale Vergleichskaufpreise, regionale Vergleichsmieten) und sonstige Internetdatenbanken und Immobilienportale hinzugezogen.

Die Sichtung dieser Quellen aber geht über die vom Rechtsanwalt zu beschaffenden „rechtsnahen“ Informationen, wie sie sonst etwa aus öffentlichen Registern (Handelsregistern, Grundbüchern) zu beschaffen sind, weit hinaus. Hinzu kommt, dass sich den weiteren sachverständigen Ausführungen entnehmen lässt, dass auch die hieraus festgestellten Werte nicht ohne weiteres übernommen, sondern vorab zu gewichten und zu bewerten sind. Die Ermittlung von Vergleichspreisen und Mieten ist bereits ein wichtiger Teil der Immobilienbewertung und bedarf einschlägigen Sachverstands, der von einem Rechtsanwalt nicht verlangt werden kann.

Der Senat schließt sich auch nicht der Auffassung des Landgerichts an, dass bei entsprechender Ermittlung von Vergleichswerten sich der Beklagten hätte aufdrängen müssen, dass den von ihr angegebenen Verkehrswerten jede tatsächliche Grundlage gefehlt hätte. Die Beklagte hat die von ihr erhobene Klage auf der Grundlage der ihr von den Mandanten übermittelten Daten eingereicht. Dabei waren sowohl der Kaufpreis als auch die Mieteinnahmen durch entsprechende Unterlagen und Kontoauszüge nachgewiesen. Bei jährlichen Mieteinnahmen von 2210,69 € hätten die Eheleute S... mehr als 42 Jahre gebraucht, um die ursprünglichen 93.450 € wieder zu erlösen. Selbst wenn man einen reduzierten Kaufpreis von 85.750 € zu Grunde legen würde, wären mehr als 38 Jahre erforderlich gewesen. Soweit die Beklagte mit ihren Mandanten aufgrund dieses Zahlenmaterials von einer sittenwidrigen Kaufpreisüberhöhung ausgegangen ist, erscheint dem Senat ein entsprechender Rückschluss jedenfalls nicht willkürlich.

c)

Ein Schadensersatzanspruch der Eheleute S..., der auf die Klägerin übergegangen wäre, ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte im laufenden Verfahren vor dem Landgericht Berlin auf das sodann von den dortigen Beklagten vorgelegte Privatgutachten des Sachverständigen V… nicht hinreichend substantiiert erwidert hat.

Zwar beschränken sich die Einwendungen der Beklagten gegen dieses Gutachten darauf, die Vorgehensweise des Sachverständigen zu kritisieren, ohne selbst andere Tatsachen vorzutragen. Das Gutachten des Sachverständigen V... war jedoch als Parteivortrag der Beklagten des Verfahrens vor dem Landgericht Berlin zu bewerten enthielt damit letztlich Tatsachenvortrag der Beklagten, hinsichtlich dessen sich die Eheleute S... darauf beschränken durften, das Vorbringen substantiiert zu bestreiten. Dies haben sie, indem sie – vertreten durch die Beklagte – einen anderen, eigenen Wert unter Beweisantritt durch Sachverständigengutachten schlüssig dargelegt haben, getan. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit den Feststellungen des Sachverständigen würde darauf hinauslaufen, die Beklagte und ihre Mandanten als verpflichtet anzusehen, selbst sachverständige Feststellungen zu treffen. Dies würde jedoch über die oben unter a) dargelegten, vom Bundesgerichtshof angenommenen Anforderungen an den schlüssigen Vortrag zur sittenwidrigen Überteuerung ebenso hinausgehen, wie über die unter b) dargelegten Anforderungen an den Rechtsanwalt bei der Ermittlung von Tatsachen.

2.

Ohne Erfolg bleibt die Berufung demgegenüber insoweit, als sie sich gegen die Verurteilung zur Erstattung derjenigen Kosten richtet, die durch die Inanspruchnahme der finanzierenden Bank im Vorverfahren vor dem Landgericht Berlin entstanden sind.

Insoweit ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte der Klägerin gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB i.V.m. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG und § 17 Abs. 8 ARB zu Erstattung dieser Kosten verpflichtet ist.

Die von ihr gegenüber der Bank erhobene Klage war von Anfang an aussichtslos und hätte bei zutreffender Würdigung des Sachverhalts nicht erhoben werden dürfen.

a)

Soweit die Beklagte meint, sie habe zum institutionalisierten Zusammenwirken der beklagten Bank mit der Verkäuferin hinreichend vorgetragen, hat ihr Vorbringen einen wesentlichen Umstand unberücksichtigt gelassen.

Über das Rechtsinstitut des institutionalisierten Zusammenwirkens kommt eine Zurechnung zu Lasten der Bank nur dann in Betracht, wenn der Kunde durch den Verkäufer bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig getäuscht wurde. Allein die Feststellung einer sittenwidrigen Überteuerung des Kaufpreises eines finanzierten Objekts führt demgegenüber auch im Falle des institutionalisierten Zusammenwirkens nicht zu einer widerleglichen Vermutung, die Bank habe von der sittenwidrigen Überteuerung Kenntnis gehabt (vgl. dazu BGH XI ZR 167/05, NJW 2008, 640, 642; Beschluss vom 26.02.2008, XI ZR 428/06, Beck RS 2008, 08614). In diesem Fall bedarf es vielmehr weiter eines substantiierten Vortrags dazu, dass und aufgrund welcher Umstände die Bank von der sittenwidrigen Überteuerung hätte Kenntnis haben sollen. Hieran fehlte es vorliegend jedoch. Zutreffend hat das Landgericht insoweit auf S. 20 f. des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass für die Haftung der finanzierenden Bank andere, strengere Anforderungen gelten als die Darlegung eines für eine verwerfliche Gesinnung der Verkäuferin sprechenden Missverhältnisses des Wertes von Leistung und Gegenleistung. Vielmehr muss auf Seiten der Bank eine tatsächliche positive Kenntnis von der sittenwidrigen Überteuerung gegeben sein. Diese hat aber die Beklagte im Vorverfahren schon nicht substantiiert dargelegt.

Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus dem von ihr im nach der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 24.06.2016 (Bl. 276 ff. GA) in Bezug genommenen Urteil des Oberlandesgerichts Dresden, MDR 2013, 47. Soweit das Oberlandesgericht dort angenommen hat, die Bank sei bei einer 100-prozentigen Finanzierung eines Immobilienkaufs verpflichtet, die Angemessenheit des Kaufpreises vor Kreditvergabe zu prüfen, weshalb bei Unterlassung einer entsprechenden Prüfung davon auszugehen sei, dass die mit der Bewilligung des Darlehens befassten Mitarbeiter der Bank ihre Augen vor der Erkenntnis einer sittenwidrigen Überteuerung der Wohnung bewusst verschlossen hätten, was einer positiven Kenntnis der Sittenwidrigkeit gleichstehe, schließt sich der Senat diesen Ausführungen nicht an.

Die von der Bank vorgenommene Prüfung des Wertes der Immobilie erfolgt nicht im Kundeninteresse sondern allein im eigenen Interesse der jeweiligen Bank, weshalb sich aus der erfolgten oder auch unterlassenen Beleihungswertermittlung grundsätzlich keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer ergeben kann und somit auch keine diesbezügliche Aufklärungspflicht der Bank (BGH NJW 2006, 2099; NJW-RR 2008, 1226 (1227); NJW-RR 2014,653). Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich dem zuständigen Bankmitarbeiter eine sittenwidrige Überteuerung nach den Umständen des Einzelfalls hätte aufdrängen müssen. Hierzu fehlte es jedoch an Vorbringen der Beklagten sowohl im Verfahren vor dem Landgericht Berlin als auch im hiesigen Verfahren.

Entgegen der vom Oberlandesgericht Dresden vertretenen Auffassung ist etwas anderes auch nicht dann anzunehmen, wenn die Bank für das Kaufobjekt eine Vollfinanzierung gewährt hat. Entgegen den Darstellungen der Beklagten im Schriftsatz 24.06.2016 hat der Bundesgerichtshof die Ausführungen des Oberlandesgerichts Dresden in seiner Revisionsentscheidung sehr wohl gerügt und ausdrücklich ausgeführt, dass die Bank bei Gewährung einer Vollfinanzierung keinen besonderen Gefährdungstatbestand schaffe, an den eine vorvertragliche Aufklärungspflicht anknüpfe. Eine solche Gefährdung sei nur dann zu bejahen, wenn das Kreditinstitut das eigene wirtschaftliche Wagnis auf den Kunden verlagere. Bei einer Vollfinanzierung vergrößere die Bank demgegenüber aber nur das eigene Ausfallrisiko (BGH NJW-RR 2014, 653). Eine besondere Prüfung sei daher auch in diesem Fall nicht geschuldet.

Darüber hinaus konnte auch über das Rechtsinstitut des institutionalisierten Zusammenwirkens eine Haftung der Bank nicht begründet werden. Zwar hatte die Beklagte auf Seite 12 unten der an das Landgericht Berlin gerichteten Klageschrift behauptet, die Eheleute S... seien von der Verkäuferin arglistig getäuscht worden. Tatsächlich hat sie aber die eine arglistige Täuschung begründenden Tatsachen an keiner Stelle vorgetragen.

Insoweit wird zunächst auf die ausführliche Begründung des angegriffenen Urteils Bezug genommen, nach der es an einem Beratungsfehler schon deshalb fehlt, weil nach dem Vorbingen der Beklagten die Verkäuferin schon gar keine Angaben zu den Mieterträgen oder dem Wert der Wohnung bzw. wertbildenden Faktoren gemacht hat (S. 9 und 10 des Urteils). Erst Recht ist insoweit nicht erkennbar, dass entsprechende Angaben fehlerhaft oder gar arglistig erfolgt wären.

Eine arglistige Täuschung ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten, der Verkäufer habe den Eheleuten S... gegenüber die Wohnung als ein gutes Renditeobjekt angepriesen, dessen Einnahmen die Ausgaben quasi decken und das der Steueroptimierung dienen würde. Grundlage einer arglistigen Täuschung können grundsätzlich nur solche Informationen sein, die sich auf objektiv nachprüfbare Angaben zu dem Objekt beziehen. Bloße subjektive Werturteile oder marktschreierische Anpreisungen des Vermittlers reichen demgegenüber nicht aus (BGH NJW 2007, 357, 358).

Um letztere handelte es sich aber bei den von der Beklagten in der Klageschrift behaupteten angeblichen Angaben des Verkäufers. Diese stellten lediglich allgemeine Anpreisungen ohne konkreten Tatsachenbezug dar, die damit nicht geeignet waren, eine Grundlage für die Entscheidung der Eheleute S... zu bieten. Dass diese allgemein gehaltenen Angaben auch fehlerhafte Behauptungen zu wertbildenden Faktoren oder in Bezug auf die Mieteinnahmen enthalten hätten, die nicht den Tatsachen entsprochen hätten, hat die Beklagte –wie bereits durch das Landgericht ausgeführt – gerade nicht vorgetragen.

Damit war die für eine Haftung der Beklagten zu 2) im Verfahren vor dem Landgericht Berlin zwingend erforderliche arglistige Täuschung der Eheleute S... durch die Verkäuferin von der Beklagten zwar in der Klageschrift behauptet worden, tatsächlich aber durch nichts zu belegen gewesen.

Aus dem gleichen Grund führt auch der von der Beklagten im nach der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 24.06.2016 (Bl. 278 ff. GA) vorgenommene Hinweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 8. Mai 2013, 27 U 4217/12 vorliegend nicht zum Erfolg. Dieser Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der Käufer eine arglistige Täuschung des Verkäufers schlüssig dargelegt hatte, so dass unter Anwendung der Grundsätze des institutionalisierten Zusammenwirkens eine Vermutung für die Kenntnis der Bank gegeben war. An der Darlegung einer entsprechenden arglistigen Täuschung fehlt es jedoch – wie bereits ausgeführt – vorliegend gerade.

b)

Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, die Mandanten selbst für den Fall, dass die Klage aussichtslos gewesen wäre, deshalb ausreichend beraten zu haben, weil diese eine weitergehende Beratung gar nicht gewünscht hätten. Es sei ihnen alleine auf den Umstand angekommen, ob die Klägerin ihnen für ein eventuelles Klageverfahren Deckungsschutz erteilen würde.

Das Landgericht hat – letztlich von der Beklagten mit der Berufung auch nicht angegriffen – zutreffend festgestellt, dass von einer ordnungsgemäßen Beratung der Eheleute S... im Hinblick auf die der Klage teilweise fehlenden Erfolgsaussichten schon deshalb nicht auszugehen war, weil die Beklagte eine solche im Rahmen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast bereits nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hat.

Darüber hinaus war aber eine solche Beratung auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Mandanten einer solchen nicht bedurft hätten. Die Beklagte verkennt insoweit, dass sie im Rahmen des ihr erteilten Mandates, das sich auch auf die Einholung einer Deckungszusage der Klägerin erstreckte, nicht nur zur Aufklärung über die mangelnden Erfolgsaussichten des Klageverfahrens verpflichtet war, sondern ferner auch darüber aufzuklären hatte, dass für die beabsichtigte Klage gegen die finanzierende Bank tatsächlich kein Anspruch auf Rechtsschutz durch die Klägerin bestand, weil eine aussichtslose Rechtsverfolgung nicht erforderlich im Sinne des § 125 VVG ist, so dass die Mandanten gegebenenfalls auf eigene Rechnung hätten klagen müssen, was nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten von den Mandanten gerade nicht beabsichtigt war.

Der Senat hält insoweit auch unter Berücksichtigung der hiergegen mit der Berufung und insbesondere auch im Senatstermin vorgetragenen Angriffe an seiner bereits in der Entscheidung vom 03.06.2013, 9 U 147/12 (NJW 2014, 399) vertretenen Auffassung fest, dass der Anwalt zu einer entsprechend umfangreichen Aufklärung auch über den Umfang der Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit der Rechtsschutzversicherung verpflichtet ist.

Die hiergegen insbesondere auch vom Beklagtenvertreter in seiner Rechtsprechungsübersicht in BRAK 2013, 220 (Jung, Chab und Grams) angeführten Argumente überzeugen den Senat nicht. Die Autoren dort wenden ein, gegen eine entsprechende Aufklärungspflicht spreche schon, dass dem Versicherungsnehmer in entsprechenden Konstellationen gerade nicht der Verlust des Versicherungsschutzes drohe, da der Versicherungsnehmer gemäß § 17 Abs. 3 ARB lediglich die Obliegenheit habe, den Versicherer über Tatsachen vollständig und richtig zu informieren, nicht aber eine rechtliche Wertung vorzunehmen. Darüber hinaus sei auch nicht davon auszugehen, dass der rechtsschutzversicherte Mandant von einer Klage ohne weiteres Abstand nehme, wenn der Anwalt ihn hierrüber belehre. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es ihm nur darauf ankomme, ob der Deckungsschutz erteilt werde. Sei dies der Fall, werde er mangels Kostenrisikos auch einen aussichtlosen Prozess führen, um eventuell doch noch ein günstigeres Ergebnis zu erzielen.

Diese Argumentation übersieht, dass ein vom Rechtsanwalt über die Aussichtslosigkeit der Klage informierter Mandant seine Obliegenheiten gegenüber der Versicherung auch dadurch verletzt, dass er, wenn er von den mangelnden Erfolgsaussichten Kenntnis hat, die Versicherung dennoch um Deckungsschutz bittet.

Ein solches Verhalten gegenüber der Versicherung ist rechtsmissbräuchlich, so dass es dem Versicherungsnehmer letztlich gemäß § 242 BGB verwehrt sein muss, sich auf das in der Deckungszusage ihm gegenüber zu sehende deklaratorische Schuldanerkenntnis der Versicherung zu berufen.

Jede andere Bewertung würde dazu führen, dass die Versicherung letztlich zugleich eine Schadensversicherung zugunsten des vom Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalts wäre, der im Fall einer Pflichtverletzung aus dem Mandatsverhältnis nur teilweise oder gar nicht mehr für den Schaden einzustehen hätte, mithin also durch eine Rechtschutzversicherung des Mandanten eine Entlastung von den bei der anwaltlichen Beratung zu beachtenden Sorgfaltspflichten erfahren würde, was weder mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts noch mit dem Zweck der Rechtschutzversicherung in Einklang zu bringen wäre (s. dazu auch OLG Koblenz NJW-RR 2011, 761).

Damit kann die Beklagte der Pflicht zur Aufklärung der Mandanten in dieser Richtung auch nicht – wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen - entgegenhalten, sie sei zur umfangreichen Wahrnehmung der Interessen des Mandanten gleichsam verpflichtet, die Rechtsschutzversicherung auch im Falle fehlender Erfolgsaussichten dennoch um Deckungsschutz zu ersuchen. Die Einschaltung des Rechtsanwaltes kann nicht dazu dienen, die eigenen Verpflichtungen und Obliegenheiten des Mandanten zu umgehen. Eine falsche oder unvollständige Unterrichtung der Rechtsschutzversicherung durch den Rechtsanwalt kann nicht im von der Rechtsordnung geschützten Interesse des Mandanten liegen.

c)

Entgegen der Auffassung der Berufung ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht davon ausgegangen ist, dass eine Vermutung beratungsgemäßen Verhaltens dafür spreche, dass die Eheleute S... im Falle einer zutreffenden Beratung von der Prozessführung abgesehen hätten, so dass die unterlassene Aufklärung über die fehlenden Erfolgsaussichten einer gegen die Bank gerichteten Klage für den geltend gemachten Schaden kausal geworden ist .

Die Ausführungen des Landgerichts zur haftungsausfüllenden Kausalität sind nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die zu Gunsten der Klägerin streitende Vermutung des beratungsgerechten Verhaltens nicht widerlegt.

Insbesondere kann sie sich nicht darauf berufen, dass im Fall des rechtsschutzversicherten Mandanten aufgrund der Deckungszusage nicht zwingend davon auszugehen sei, dass er bei zutreffender Beratung über die fehlenden Erfolgsaussichten vom Verfahren Abstand genommen hätte, weil insoweit eine weitere Verhaltensmöglichkeit, nämlich die Prozessführung mit Kostenübernahme durch die Versicherung, gegeben sei.

Auch insoweit hält der Senat an seiner bereits in der Entscheidung vom 03.06.2013, 9 U 147/12 mitgeteilten Auffassung fest, dass die Annahme, der Mandant würde trotz entsprechender Aufklärung auch über den Umstand, dass er seinen Versicherungsschutz bei einer aussichtlosen Prozessführung verlieren könnte, das Verfahren dennoch durchführen, fehlerhaft ist. Eine redliche Partei würde, wie bereits dort ausgeführt, bei zutreffender Belehrung durch den Rechtsanwalt ein solches Verfahren gerade nicht durchführen. Das Gegenteil ergibt sich entgegen der auch in der Berufung vertretenen Auffassung auch nicht aus der dort in Bezug genommenen Entscheidung des Oberlandesgericht Celle, NJW-RR 2010, 1400. Zwar ist es zutreffend, dass in dieser Entscheidung das Oberlandesgericht Celle den versicherten Mandanten als berechtigt angesehen hat, auf der Grundlage einer erteilten Deckungszusage ein Verfahren auch bei zweifelhaften Erfolgsaussichten zu führen.

Allerdings war in diesem Fall gerade keine vollständige Aussichtslosigkeit gegeben, sondern eine geringe Erfolgsaussicht durchaus möglich.

Gleichfalls haben auch das Oberlandesgericht Hamm, NJW-RR 2005, 134, und das Kammergericht, NJW 2014, 397, 399, ausdrücklich die Auffassung vertreten, dass eine Deckungszusage auch im Falle eines aussichtlosen Prozesses geeignet sei, den Anscheinsbeweis des beratungsgerechten Verhaltens zu widerlegen. In beiden Fällen wird aber ausdrücklich betont, dass dies dann gelte, wenn die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung ohne falsche Angaben (Kammergericht) bzw. ohne anwaltliche Pflichtverletzung (Oberlandesgericht Hamm) erlangt worden sei, weil auch für einen vernünftig handelnden Menschen bei Vorliegen der Deckungszusage er angesichts der nicht bestehenden Nachteile das Wagnis eines Prozesses, in dem eventuell doch eine geringe Chance auf eine günstigere Entscheidung sich eröffnen könnte, ergreifen würde.

Zudem lagen auch diesen Entscheidungen Sachverhalte zugrunde, in denen die Rechtsverfolgung bzw. –verteidigung nur äußerst risikobehaftet und wenig erfolgversprechend, jedoch gerade nicht aussichtslos gewesen war.

Damit kann aber aus diesen Entscheidungen für den vorliegenden Fall gerade nicht auf eine Widerlegung der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens rückgeschlossen werden. Die Deckungszusage der Klägerin war im Hinblick auf eine Inanspruchnahme der Bank durch die falsche - nämlich nur schlagwortartig und ergebnishaft aufgestellte, aber nicht durch dies ausfüllende konkrete Tatsachen unterlegte oder unterlegbare - Behauptung erlangt worden, die Eheleute S... seien von der Verkäuferin über den Wert der Wohnung und die erzielbare Miete arglistig getäuscht worden. Sie war damit gerade nicht ohne anwaltliches Fehlverhalten, sondern unter Angabe nicht zutreffender Tatsachen erlangt worden. Wären in diesem Fall die Mandanten zutreffend beraten worden, so hätte diese Beratung auch –wie oben dargelegt – den Umstand umfassen müssen, dass die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung für eine an sich aussichtslose Klage erfolgt sei und die Gefahr des Verlustes des Versicherungsschutzes bestehe. In diesem Fall wird aber eine redliche Partei eben nicht „auf gut Glück“ versuchen, das aussichtslose Verfahren durchzuführen. Entsprechendes Verhalten wäre treuwidrig im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung.

Aus diesem Grund kann sich die Beklagte auch nicht – wie in der Berufung geschehen - darauf berufen, dass das Landgericht sie zumindest gemäß § 139 ZPO hätte darauf hinweisen müssen, dass es entgegen der Beklagten von einem Anscheinsbeweis zugunsten der Klägerin ausgehe. Soweit sie weiter behauptet, dass sie in diesem Fall unter Beweisantritt vorgetragen hätte, dass die Mandanten dennoch im Fall der Deckungszusage Klage erhoben hätten, hätte auch dies nicht zu einem Erfolg ihrer Verteidigung geführt.

Einem entsprechenden Beweisantritt hätte das Landgericht nicht nachgehen müssen, weil die Eheleute S... im Falle einer zutreffenden Aufklärung durch die Beklagte –auch über den Umstand, dass sie einen Deckungsschutz für diesen Teil des Verfahren nicht beanspruchen können- im Falle der Inanspruchnahme des Versicherungsschutzes gegenüber der Klägerin treuwidrig gehandelt hätten. Vor dem Hintergrund, dass – eine ordnungsgemäße Belehrung unterstellt- ihnen bekannt gewesen wäre, dass sie sich letztlich auf die Deckungszusage nicht stützen durften, wäre ihnen jedenfalls zu versagen, sich auf das aus der Deckungszusage resultierende deklaratorische Schuldanerkenntnis zu berufen. Entsprechend kann sich auch die Beklagte gegenüber der hiesigen Klägerin im Regressprozess gegenüber der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens nicht darauf berufen, dass die Mandanten sich treuwidrig verhalten hätten. Ein entsprechendes Verhalten muss sich die Klägerin nicht entgegenhalten lassen.

d)

Ohne Erfolg beruft sich schließlich die Beklagte darauf, an einem auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzanspruch der Eheleute S... fehle es deshalb, weil diesen aufgrund der Kostenübernahme durch die Klägerin aus der Fehlberatung ein erstattungsfähiger Schaden nicht entstanden sei.

Dass der Mandant letztlich aufgrund der Versicherung einen Vermögensschaden nicht erleidet, führt nicht zur Entlastung des Rechtsanwaltes, so dass der auf den Versicherer übergehende Anspruch auch die Schadensersatzansprüche des Mandanten gegen den schlechtleistenden Rechtsanwalt umfasst und zwar ohne Berücksichtigung dessen, dass dieser seinerseits einen Freistellungsanspruch gegenüber der Rechtsschutzversicherung hat (so ohne nähere Begründung OLG Koblenz DB 2006, 554 und NJW-RR 2011, 761 und KG NJW 2014, 397, 398).

Eine andere Bewertung würde letztlich dazu führen, dass der Anspruchsübergang hinsichtlich der Ansprüche aus dem Anwaltsregress immer ins Leere liefe.

Die Rechtsschutzversicherung soll nicht den schlechtleistenden Anwalt schützen sondern nur das Kosteninteresse des Versicherungsnehmers.

Entsprechendes ergibt sich auch, wie das Oberlandesgericht Köln zutreffend festgestellt hat, daraus, dass der an sich anspruchsberechtigte Versicherungsnehmer den Kostenerstattungsanspruch durch die Zahlung seiner Versicherungsprämien an die Rechtsschutzversicherung erkauft hat und dieser Versicherungsvertrag nur den Versicherungsnehmer begünstigen soll, nicht hingegen etwaige Schädiger und damit insbesondere auch nicht den schlecht leistenden Rechtsanwalt (vgl. dazu OLG Köln NJW-RR 1994, 27).

e)

Damit hat die Beklagte der Klägerin diejenigen Kosten zu erstatten, die ihr durch das Unterliegen der Eheleute S... im Verfahren gegen die Bank entstanden sind. Diese belaufen sich auf die zugesprochenen 4.539,12 €.

Da die Beklagten im Verfahren vor dem Landgericht Berlin gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen wurden, hätte eine auf die Verkäuferin beschränkte Klage den Streitwert nicht verändert, so dass die Gerichtskosten in derselben Höhe auch angefallen wären, wenn von Anfang an lediglich die Verkäuferin in Anspruch genommen worden wäre. Insoweit wurden Mehrkosten nicht verursacht.

Auch die an die Beklagte selbst gezahlten Gebühren bleiben unverändert, da sie auch bei einer Inanspruchnahme nur der Verkäuferin in gleicher Höhe angefallen wären. Die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme von Bank und Verkäuferin hat auch insoweit nicht zu einer Erhöhung geführt.

Nicht angefallen wären demgegenüber die nach dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 30.10.2012 der Bank zu erstattenden Kosten von 4.510,10 € zuzüglich der hierauf entrichteten Zinsen von weiteren 29.02 €. Diese hat die Beklagte zu erstatten.

3.

Der Anspruch auf Erstattung der zugesprochenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich als Teil des gemäß § 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähigen Schadens. Danach sind auch die Kosten der Rechtsverfolgung als Teil des Schadensersatzanspruches erstattungsfähig, wenn sie – wie hier - zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Rechte des Geschädigten erforderlich und zweckmäßig waren (BGH NJW 1986, 2243).

Allerdings ist eine Erforderlichkeit vorliegend nur insoweit zu bejahen, als sich die vorprozessuale Tätigkeit der Klägervertreter auf die Erstattung der durch die zusätzliche Inanspruchnahme der D…bank durch die Beklagte im Vorverfahren entstandenen Kosten gerichtet hat.

Zudem waren die in der Kostennote der Klägervertreter vom 18.12.2012 mit 75,00 € für 150 Kopien angesetzten Kopierkosten überhöht. Gemäß Nr. 7000 Nr. 1 a ) VV RVG können nur die ersten 50 Kopien mit 0,50 € und die weiteren lediglich noch mit 0,15 € vergütet werden.

Damit konnten die Klägervertreter folgende Gebühren verlangen:

Gegenstandswert: 4.539,12 €

1,3 Geschäftsgebühr, § 13 I RVG, Nr. 2300 VV 391,30 €

Auslagenpauschale für Post- und

Telekommunikationsdienstleistungen, Nr. 7002 VV                              20,00 €

Kosten Akteneinsicht                                                                        12,00 €

Kopierkosten 150 Seiten, Nr. 7000 Nr. 1 a)              VV                              40,00 €

Zwischensumme                                                                      463,30 €

zuzügl. Umsatzsteuer                                                          88,03 €

Gesamtbetrag                                                                      551,33 €.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i.V.m. § 23 Nr. 8 EGZPO.

Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Revision lagen nicht vor. Zwar vertreten die Oberlandesgerichte Hamm und Celle sowie das Kammergericht auf den ersten Blick zur Frage der haftungsausfüllenden Kausalität und der hier anzunehmenden Vermutung beratungsgerechten Verhaltens eine von der hier vertretenen Auffassung abweichende Ansicht. Im Ergebnis ist dies allerdings darauf zurückzuführen, dass den dort zur Entscheidung stehenden Fällen ein abweichender Sachverhalt zugrundelag. Die vorgenannten Gerichte weisen insoweit ausdrücklich darauf hin, dass dort die Deckungszusagen nicht auf der Grundlage anwaltlicher Fehler oder falscher Angaben erteilt wurden. Dies war jedoch vorliegend aufgrund der ohne tatsächliche Grundlage aufgestellten Behauptung, die Käufer seien von der Verkäuferin arglistig getäuscht worden, gerade nicht der Fall.

Damit liegen divergierende Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte tatsächlich nicht vor.

Streitwert: 20.547,56 Euro.

Dr. S…Richterin am Oberlandesgericht

G…Richter am Oberlandesgericht

Dr. M…Richterin am Oberlandesgericht


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
7 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 24/01/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 249/12 Verkündet am: 24. Januar 2014 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 02/07/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 213/03 Verkündet am: 2. Juli 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BG
published on 20/03/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 149/13 vom 20. März 2014 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2014 durch die Richter Dr. Lemke und Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kaze
published on 26/02/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 428/06 vom 26. Februar 2008 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Grüneberg
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Absatz 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.

(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

Soweit sich die Versicherung auf unpfändbare Sachen bezieht, kann eine Forderung aus der Versicherung nur auf solche Gläubiger des Versicherungsnehmers übertragen werden, die diesem zum Ersatz der zerstörten oder beschädigten Sachen andere Sachen geliefert haben.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

Soweit sich die Versicherung auf unpfändbare Sachen bezieht, kann eine Forderung aus der Versicherung nur auf solche Gläubiger des Versicherungsnehmers übertragen werden, die diesem zum Ersatz der zerstörten oder beschädigten Sachen andere Sachen geliefert haben.

Bei der Rechtsschutzversicherung ist der Versicherer verpflichtet, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Absatz 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.

(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

Soweit sich die Versicherung auf unpfändbare Sachen bezieht, kann eine Forderung aus der Versicherung nur auf solche Gläubiger des Versicherungsnehmers übertragen werden, die diesem zum Ersatz der zerstörten oder beschädigten Sachen andere Sachen geliefert haben.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

Soweit sich die Versicherung auf unpfändbare Sachen bezieht, kann eine Forderung aus der Versicherung nur auf solche Gläubiger des Versicherungsnehmers übertragen werden, die diesem zum Ersatz der zerstörten oder beschädigten Sachen andere Sachen geliefert haben.

Bei der Rechtsschutzversicherung ist der Versicherer verpflichtet, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.