Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2008 - XI ZR 428/06

published on 26/02/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2008 - XI ZR 428/06
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Landgericht Heidelberg, 1 O 321/04, 10/02/2006
Oberlandesgericht Karlsruhe, 17 U 90/06, 21/11/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 428/06
vom
26. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Februar 2008
durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter
Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Grüneberg und Maihold

beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. November 2006 wird zurückgewiesen , weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei kann offen bleiben, ob die Zurückweisung des neuen Vorbringens des Beklagten zur sittenwidrigen Überteuerung der beiden Eigentumswohnungen und zur vom Vermittler angeblich genannten Kaltmiete von 700 DM monatlich durch das Berufungsgericht gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO haltbar ist. Das neue Vorbringen des Beklagten ist jedenfalls nicht entscheidungserheblich. Auch im Falle eines institutionellen Zusammenwirkens zwischen Vermittler und kreditgebender Bank gibt es keine widerlegbare Vermutung der Kenntnis der Bank von einer sittenwidrigen Überteuerung der finanzierten Eigentumswohnung (Senatsurteil vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, WM 2008, 154, 156 Tz. 16). Für eine arglistige Täuschung des Beklagten über die bei den Eigentumswohnungen erzielte Kaltmiete fehlt ausreichender Vortrag. Für die von der Klägerin bestrittene Behauptung, der Vermittler habe die Kaltmiete mit 700 DM pro Wohnung angegeben, fehlt ein Beweisantritt. Zu welchem Mietzins die Wohnungen tatsächlich vermietet waren, hat der Beklagte nicht vorgetragen, geschweige denn dafür Beweis angetreten. Auf die damals in D. erzielbare durchschnittliche Miete kommt es nicht an. Außerdem fehlt auch insoweit ein Beweisantrag. Von einer evidenten arglistigen Täuschung des Beklagten durch den Vermittler über die tatsächlich erzielte Miete kann danach nicht ausgegangen werden.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 112.730 €.
Nobbe Müller Joeres Grüneberg Maihold
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 10.02.2006 - 1 O 321/04 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.11.2006 - 17 U 90/06 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht
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published on 23/10/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 167/05 Verkündet am: 23. Oktober 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____
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published on 04/07/2016 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Mai 2014 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.539,12 € sowie weitere 551,33 € vorg
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Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)