Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 20. Nov. 2015 - I-7 U 148/14
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 20.06.2014 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Klägerin ist die Testamentsvollstreckerin über den Nachlass der am 20.02.2015 verstorbenen vormaligen Klägerin A H, die mit der Klage gegen die Beklagte einen Vermächtnisanspruch auf Übertragung eines Grundstücksteils in G, Gemarkung P geltend gemacht hat.
4Die Beklagte ist die Schwester der Klägerin und Alleinerbin der im Dezember 2012 verstorbenen J J, die ihrerseits Vertragserbin der am 12.08.1984 verstorbenen W J war. Diese schloss am 03.02.1958 mit der vormaligen Klägerin - ihrer Tochter - sowie den weiteren Töchtern G R und J J einen notariellen Erbvertrag.
5In dem Erbvertrag vom 03.02.1958 heißt es unter anderem:
6Ich, Witwe A J, berufe hiermit meine miterschienene Tochter J J zu meiner alleinigen unbeschränkten Erbin meines gesamten Nachlasses. Weiter vermache ich meinen Töchtern A J und G J von meinem in P gelegenen Grundbesitz je eine Fläche von 100 Ruten. Meine Alleinerbin J ist verpflichtet, den beiden berechtigten Töchtern A und G J die vermachten Grundstücksflächen auf deren Verlangen jederzeit zum Eigentum zu übertragen.
7…
8Die Grundstücksvermächtnisse zu Gunsten meiner Töchter A und G sind nicht vererblich. Sie erlöschen also mit deren Tod.
9…
10Meiner Tochter J mache ich die ausdrückliche Auflage, dass sie 30 Jahre lang, gerechnet von meinem Tode ab, im Falle des ganzen oder teilweisen Verkaufs meines Grundbesitzes jeweils 1/3 des erzielten Kaufpreises an ihre sämtlichen übrigen Geschwister und deren Erben bei Fälligkeit des Kaufpreises heraus zahlen muss.
11…
12Weiter verpflichtet sie sich, die vorstehend festgelegten Vermächtnisse zu Gunsten ihrer Schwestern A und G auf Verlangen durchzuführen und im Falle des ganzen oder teilweisen Verkaufs des ererbten Grundbesitzes jeweils 1/3 des erzielten Kaufpreises an ihre Geschwister zu gleichen Teilen oder deren Erben auszuzahlen. Diese Verpflichtung übernimmt J J auf 30 Jahre, gerechnet vom Todestage der Mutter.
13…
14Die mit erschienenen Töchter A und G J stimmen der in diesem Vertrag festgelegten Erbregelung ihrer Mutter ausdrücklich zu. Sie verzichten mit Rücksicht auf die in diesem Vertrag festgelegten Vermächtnisse gegenüber ihrer Mutter Witwe A J für sich und ihre Abkömmlinge auf jegliches gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht.
15Am 09.09.1982 schlossen die Parteien des Erbvertrags von 1958 und zudem Herr G J einen geänderten Erbvertrag und Wilhelmine und J J überdies einen Übertragungsvertrag, mit dem der streitgegenständliche Grundbesitz, auf den sich die Vermächtnisse beziehen, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf J J übertragen wurde. Die Eigentumsübertragung wurde im Grundbuch eingetragen.
16In dem Erbvertrag vom 09.09.1982 heißt es unter anderem:
17„Weiter sind zu Gunsten der Töchter A und G Grundstücksvermächtnisse festgelegt worden. Diese Grundstücksvermächtnisse bleiben unverändert bestehen.“
18In dem Übertragungsvertrag vom 09.09.1982 heißt es unter anderem:
19„Die Grundstücksübertragungsansprüche zu Gunsten der Frau A H geborene J und Frau G R geborene J sind nicht vererblich. Sie erlöschen also mit deren Tod.“
20Mit anwaltlichen Schriftsätzen vom 17.06.2013 und 19.06.2013 machte die vormalige Klägerin den Vermächtnisanspruch gegen die Beklagte geltend. G R machte ihren Vermächtnisanspruch mit anwaltlichem Schreiben (ebenfalls des klägerischen Prozessbevollmächtigten) vom 18.07.2013 geltend.
21Die vormalige Klägerin hat behauptet, sie habe das Vermächtnis vor ihrer Schwester G geltend gemacht. Verjährung sei nicht eingetreten, denn bereits im Erbvertrag von 1958 sei vereinbart, dass die Verpflichtung aus den Vermächtnis 30 Jahre habe bestehen sollen. Der Gesamtzusammenhang der am gleichen Tag geschlossenen Verträge vom 09.09.1982 könne nur so verstanden werden, dass die Vermächtnisse fortbestehen sollten.
22Die Parteien haben in 1. Instanz darüber gestritten, welcher Quadratmeter-Fläche 100 Ruten entsprechen. Das Landgericht hat hierüber ein Sachverständigengutachten eingeholt.
23Nachdem die vormalige Klägerin ursprünglich behauptet hatte, 100 Ruten entsprächen 2.114,2 m², hat sie aufgrund des von ihr nicht angegriffenen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen F - dem Vortrag der Beklagten entsprechend – zugrundegelegt, dass 100 Ruten einer Fläche von 1.418,4 m² entsprechen.
24Die vormalige Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
25die Beklagte zu verurteilen, ihr eine auf ihre Kosten noch zu vermessende Teilfläche von 100 Ruten des Grundstücks Flur Flurstück des Grundbuchs G, Gemarkung P zu übereignen, wobei diese Teilfläche sich an die Parzelle Gemarkung P des Eigentümers B anschließt und von dem Privatweg, der entlang des Grundstücks Flur Flurstück der Gemarkung P verläuft, die ganze Tiefe des Grundstücks erfasst, welches auf dem Auszug aus dem Liegenschaftskataster des Kreises K mit dem Buchstaben A bezeichnet ist mit den Eckpunkten D, C, E, F.
26Die Beklagte hat beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, aus dem Vertrag von 1958 ergebe sich, dass lediglich die Zahlungspflicht bei Verkauf des Grundstücks 30 Jahre habe bestehen sollen, nicht aber der Vermächtnisanspruch auf Übertragung. Die Schwester der vormaligen Klägerin, Frau G R, habe zudem durch ihre Tochter B den Anspruch als erste geltend gemacht.
29Der Vermächtnisanspruch sei aufgrund der lebzeitigen Verfügung der W J 1982 erloschen, ohne dass sie gemäß § 2288 BGB Wertersatz schulde. Es sei ein schuldrechtlicher Anspruch entstanden, der aber verjährt sei. Die ursprünglichen Vermächtnisse seien aufgrund des Übertragungsvertrages vom 09.09.1982 gegenstandslos, weil der Grundbesitz aus dem Nachlass entfernt worden sei.
30Zudem habe die vormalige Klägerin gegenüber der Beklagten wie auch bereits 2012 gegenüber J J und im August 2012 gegenüber ihrem Ehemann auf die Übertragung des Grundbesitzes verzichtet.
31Das Landgericht hat mit dem am gleichen Tag zugestellten Urteil vom 20.06.2014 die Beklagte verurteilt, das näher bezeichnete Grundstück mit einer Größe von 1.418,40 qm an die vormalige Klägerin herauszugeben und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten zu 67 % und der vormaligen Klägerin zu 33 % auferlegt, wobei ihr auch die Kosten der Einholung des Sachverständigengutachtens auferlegt wurden.
32Zur Begründung hat es ausgeführt, die vormalige Klägerin habe mit dem Schriftsatz vom 08.05.2014 die Klage teilweise zurückgenommen, soweit sie ursprünglich die Übertragung eines 2.114,20 m² großen Grundstücks begehrt habe und aufgrund des Sachverständigengutachtens des Sachverständigen F vom 31.01.2014 nur noch die Übertragung einer Fläche von 1.418,4 m² beantragt. Der Anspruch auf Übertragung der im Tenor bezeichneten Fläche ergebe sich aus §§ 1939, 2147 BGB i.V.m. den beiden Erbverträgen aus den Jahren 1958 und 1982, denn die W J habe durch bindenden Erbvertrag der vormaligen Klägerin und ihrer Schwester G ein Vermächtnis zugewendet, woraufhin diese auf ihren Erb- und Pflichtteil verzichtet hätten. Die Erbin J J habe sich verpflichtet, die Vermächtnisse zu Gunsten ihrer Schwestern für 30 Jahre ab dem Tod der Erblasserin zu erfüllen. Diese Verpflichtung habe die Beklagte im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß §§ 1922, 1967 BGB übernommen.
33Ein Verzicht oder Erlass der vormaligen Klägerin auf ihren Vermächtnisanspruch liege nicht vor, denn die Beklagte habe keine Tatsachen vorgetragen, die den Schluss auf den Willen zu einem Erlass zugelassen hätten. Ein Verzicht gegenüber der Erblasserin vor dem Erbfall habe zudem notarieller Form gemäß § 2348 BGB bedurft, da ein solcher Verzicht einem Pflichtteilsverzicht gleichgekommen sei.
34Die vormalige Klägerin habe auch die richtige Teilfläche eingeklagt, denn die Beklagte habe nicht vorgetragen, zu welchem Zeitpunkt die Schwester G R, als erste ihren Anspruch geltend gemacht habe. Aufgrund der Bindungswirkung des Erbvertrages gemäß §§ 2289 Abs. 1, 2290 BGB sei der Anspruch nicht durch die vorweggenommene Erbfolge erloschen, sondern durch die Vereinbarung aus dem Jahr 1982 ausdrücklich aufrechterhalten worden. Die Beklagte könne sich auch nicht auf Verjährung berufen, denn im Erbvertrag von 1958 sei ausdrücklich eine dreißigjährige Verjährung vorgesehen, der alle dort getroffenen Vereinbarungen bezüglich des Vermächtnisses unterfielen. An dieser Regelung sei auch durch die Vereinbarung von 1982 nichts geändert worden.
35Hiergegen richtet sich die am 18.07.2014 eingelegte und mit dem Schriftsatz vom 19.09.2014 begründete Berufung der Beklagten.
36Sie trägt im Wesentlichen vor, das Landgericht habe verkannt, dass J J das Grundstück nicht von Todes wegen erworben habe, so dass es nicht zum Nachlass gehört habe. Die Verfügungen zu Lebzeiten hätten die Vermächtnisnehmer nicht benachteiligt und seien auch nicht in der Absicht erfolgt, diese zu benachteiligen. Der Vermächtnisanspruch sei mithin erloschen und an seine Stelle sei ein schuldrechtlicher Anspruch aus dem Übertragungsvertrag 1982 getreten, der aber verjährt sei. Das Landgericht habe verkannt, dass die vormalige Klägerin auf den schuldrechtlichen Anspruch gegen die Beklagte wirksam verzichtet habe. Formvorschriften seien hierauf nicht anwendbar.
37Die Beklagte beantragt,
38unter Abänderung des am 20.06.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Kleve, Aktenzeichen 3 O 176/13, die Klage insgesamt abzuweisen.
39Die Klägerin beantragt,
40die Berufung zurückzuweisen.
41Sie führt als Testamentsvollstreckerin den Rechtsstreit fort und verteidigt auch in Anbetracht der dem Senat kurz vor der mündlichen Berufungsverhandlung mitgeteilten Tatsache, dass die Klägerin A H am 20.02.2015 verstorben ist, das erstinstanzliche Urteil und wiederholt und vertieft das erstinstanzliche Vorbringen. J J habe durch die Vereinbarung von 1982 eine eigene Verpflichtung zur Vermächtniserfüllung übernommen. Die Urkunde nehme ausdrücklich Bezug auf den Erbvertrag von 1958, so dass die dort vereinbarte dreißigjährige Frist habe fortgelten sollen. Die vormalige Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt und niemandem gegenüber jemals erklärt, dass sie auf das Vermächtnis verzichte.
42Die vormalige Klägerin habe den Vermächtnisanspruch noch zu Lebzeiten geltend gemacht und damit alles in ihrer Macht stehende getan, um ihn durchzusetzen. Dass sie nun im Laufe des Gerichtsverfahrens verstorben sei, könne nicht zu ihren Lasten gehen, da sie auf die Dauer des Verfahrens keinen Einfluss gehabt habe.
43Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das erstinstanzliche Urteil ergänzend Bezug genommen.
44II.
45Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg und führt zur vollumfänglichen Klageabweisung.
46Nach dem während des Berufungsverfahrens eingetretenen Tod der Frau A H ist die Parteibezeichnung auf die Testamentsvollstreckerin als Rechtsnachfolgerin zu berichtigen gewesen.
47Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Übertragung des im Tenor des Urteils erster Instanz bezeichneten Grundstücks gemäß §§ 1922, 2212, 2174, 2170, 2169, 1939, 2147 BGB i.V.m. den Erbverträgen vom 03.02.1958 und 09.09.1982, denn der Vermächtnisanspruch der vormaligen Klägerin ist mit ihrem Tod am 20.02.2015 erloschen. Der begehrte Anspruch ergibt sich zudem aus keiner anderen Anspruchsgrundlage.
48Zwar hat das Landgericht im Ansatz zu Recht einen – unverjährten – Anspruch der vormaligen Klägerin gegen die Beklagte auf Übertragung einer Teilfläche von 1418,40 m² des Grundbesitzes in P bejaht.
49Bei dem Vermächtnisanspruch der vormaligen Klägerin gegen die Beklagte handelte es sich um ein sogenanntes Verschaffungsvermächtnis, in den das in dem Erbvertrag vom 03.02.1958 angeordnete Vermächtnis durch den weiteren Erbvertrag vom 09.09.1982 umgewandelt worden ist, §§ 2170, 2169 BGB. Der Anspruch gegen die Beklagte hat sich somit unmittelbar aus § 2174 BGB ergeben, weil sie selbst Eigentümerin des Grundstücks ist, auf den sich das Vermächtnis bezog.
50Die mit der Berufung vertretene Auffassung der Beklagten, der Vermächtnisgegenstand habe nicht mehr zum Nachlass gehört, weshalb der diesbezügliche Anspruch der vormaligen Klägerin erloschen sei, trifft nicht zu.
51Dem Vermächtnisanspruch der vormaligen Klägerin stand auch nicht § 2288 Abs. 2 BGB entgegen (vgl. Tanck, ErbR 2003, 198), denn es handelte sich aufgrund der klaren Formulierung im Erbvertrag vom 09.09.1982 schon nach den Grundregeln der §§ 2169, 2170 BGB um ein Verschaffungsvermächtnis, so dass die vormalige Klägerin des weitergehenden Schutzes des § 2288 Abs. 2 BGB nicht bedurfte und das Vorliegen der Voraussetzungen dahinstehen kann.
52Der Vermächtnisanspruch der vormaligen Klägerin war auch nicht verjährt, so dass auch die diesbezügliche Berufungsrüge der Beklagten nicht begründet ist.
53Allerdings hat der Senat erhebliche Zweifel, ob das Landgericht nicht den Beweisantritten der Beklagten zu ihrem Vortrag, die vormalige Klägerin habe mehrfach auf ihren Vermächtnisanspruch verzichtet, hätte nachgehen müssen. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, weil in 2. Instanz ein veränderter Sachverhalt zu beurteilen ist.
54Denn der unstreitig bislang nicht erfüllte Vermächtnisanspruch ist mit dem Tod der vormaligen Klägerin am 20.02.2015 erloschen.
55Zwar gilt grundsätzlich, dass ein Vermächtnis veräußerlich und vererblich eingeräumt wird (vgl. Damrau/Tanck-Linnartz, Praxiskommentar Erbracht, 3. Auflage, 2014, § 2174, Rn. 43 m.w.N.), sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt, die Veräußerlichkeit und die Vererblichkeit also kein „Mehr“ gegenüber dem gesetzlichen Inhalt eines Vermächtnisses ist. Vorliegend war der Vermächtnisanspruch aber auflösend befristet im Sinne der §§ 163, 158 Abs. 2 BGB auf den Tod der vormaligen Klägerin.
56In Abgrenzung zur Bedingung versteht man unter einer Befristung die vertragliche Bestimmung, die die Rechtswirkungen des Geschäfts von einem gewissen, zukünftigen Ereignis abhängig macht. Entsprechend der Terminologie bei der Bedingung kann man auch bei der Befristung danach unterscheiden, ob das Rechtsgeschäft mit dem Eintritt des Ereignisses wirksam werden soll - aufschiebende Befristung, §§ 163, 158 Abs. 1 BGB - oder ob die Wirkung des Rechtsgeschäft mit dem Eintritt des Ereignisses enden soll - auflösende Befristung, §§ 163, 158 Abs. 2 BGB.
57So liegt der Fall hier:
58Der eindeutige Wille der Erblasserin, der sich aus der expliziten Regelung im Erbvertrag 1958 ergibt und im Erbvertrag 1982 unverändert aufrechterhalten worden ist, findet zudem Bestätigung in dem Übertragungsvertrag aus 1982, in dem der dortige Anspruch auf Übertragung der Grundstücke als „Vermächtnisabfindung“, der von der Beklagten als zusätzlicher schuldrechtlicher aber verjährter Anspruch eingeordnet wird, ebenfalls ausdrücklich nur der vormaligen Klägerin und ihrer Schwester eingeräumt wurde und nicht vererbbar sein sollte.
59Die Bestimmung des Bedachten ist Sache der Erblasserin (vgl. Staudinger/Gerhard Otte (2013) BGB § 2174, Rn. 10). Dass diese das streitgegenständliche Vermächtnis ausschließlich der vormaligen Klägerin und gerade nicht ihren Rechtsnachfolgern einräumen wollte, unterliegt nach dem Inhalt der vertraglichen Regelungen keinen Zweifeln. Gegenteilige Anhaltspunkte sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
60Allein die Tatsache, dass die vormalige Klägerin den Vermächtnisanspruch bereits vor ihrem Tod geltend gemacht hat, führt zu keiner anderen Bewertung, denn die dargelegten Regelungen der Verträge aus 1958 und 1982 enthalten gerade keine Bestimmung, die von der ausgeschlossenen Vererblichkeit für den Fall eine Ausnahme annehmen würde, dass der Anspruch zwar bereits zu Lebzeiten geltend gemacht aber noch nicht erfüllt war. Es war auch kein Anwartschaftsrecht begründet, das den Ablauf der Befristung auf den Tod der vormaligen Klägerin überdauert hätte.
61Das Bestreiten des von der vormaligen Klägerin geltend gemachten Vermächtnisanspruchs durch die Beklagte verstieß auch nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, denn zum einen hat bereits die von der vormaligen Klägerin nicht angefochtene teilweise erstinstanzliche Klageabweisung gezeigt, dass diese die Übertragung einer um 1/3 zu großen Fläche begehrt hatte und zum anderen war auch die von der Beklagten vorgetragene Einwendung eines Verzichts der vormaligen Klägerin auf den Anspruch nicht offensichtlich unbegründet oder gar rechtsmissbräuchlich, sondern auf konkret vorgetragene Vorkommnisse gestützt, unabhängig davon, ob eine Beweisaufnahme darüber tatsächlich erforderlich gewesen wäre und die Beklagte den ihr obliegenden Beweis letztlich hätte führen können.
62Das Ergebnis ist vorliegend auch nicht unbillig, denn die zum Zeitpunkt der außergerichtlichen Geltendmachung des Vermächtnisanspruchs bereits 89-jährige vormalige Klägerin kannte die eindeutigen erbvertraglichen Regelungen seit 1958 und hätte ihren Anspruch, von dem sie wusste, dass die Erblasserin ihn ausdrücklich als nicht vererbliches Vermächtnis eingeräumt hatte, bereits seit 1984 geltend machen können. Trotz des drohenden Risikos des Anspruchsuntergangs hat sie die Durchsetzung aber bis 2013 und damit bis kurz vor Ablauf der – unabhängig von der Frage der Verjährung – ebenfalls in den Verträgen von 1958 und 1982 ausdrücklich geregelten Frist von 30 Jahren nicht betrieben.
63Das Risiko, dass im Laufe eines Rechtsstreits Ereignisse eintreten können, die zur Veränderung oder gar dem Untergang eines Anspruchs führen können, besteht regelmäßig und trifft denjenigen, der einen Anspruch geltend macht. Die Zivilprozessordnung stellt insoweit Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung, um jedenfalls nicht mit den Kosten des Rechtsstreits belastet zu werden, sofern der Anspruch ursprünglich bestand. Hiervon hat die Klägerin jedoch keinen Gebrauch gemacht.
64III.
65Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
66Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
67Streitwert II. Instanz: bis 80.000,00 EUR
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(1) Hat der Erblasser den Gegenstand eines vertragsmäßig angeordneten Vermächtnisses in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, zerstört, beiseite geschafft oder beschädigt, so tritt, soweit der Erbe dadurch außerstande gesetzt ist, die Leistung zu bewirken, an die Stelle des Gegenstands der Wert.
(2) Hat der Erblasser den Gegenstand in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, veräußert oder belastet, so ist der Erbe verpflichtet, dem Bedachten den Gegenstand zu verschaffen oder die Belastung zu beseitigen; auf diese Verpflichtung findet die Vorschrift des § 2170 Abs. 2 entsprechende Anwendung. Ist die Veräußerung oder die Belastung schenkweise erfolgt, so steht dem Bedachten, soweit er Ersatz nicht von dem Erben erlangen kann, der im § 2287 bestimmte Anspruch gegen den Beschenkten zu.
Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis).
Mit einem Vermächtnis kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer beschwert werden. Soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert.
Der Vertrag nach § 2346 bedarf der notariellen Beurkundung.
(1) Durch den Erbvertrag wird eine frühere letztwillige Verfügung des Erblassers aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde. In dem gleichen Umfang ist eine spätere Verfügung von Todes wegen unwirksam, unbeschadet der Vorschrift des § 2297.
(2) Ist der Bedachte ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling des Erblassers, so kann der Erblasser durch eine spätere letztwillige Verfügung die nach § 2338 zulässigen Anordnungen treffen.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann nur von dem Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden.
Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern.
(1) Ist das Vermächtnis eines Gegenstands, der zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, nach § 2169 Abs. 1 wirksam, so hat der Beschwerte den Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen.
(2) Ist der Beschwerte zur Verschaffung außerstande, so hat er den Wert zu entrichten. Ist die Verschaffung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich, so kann sich der Beschwerte durch Entrichtung des Wertes befreien.
(1) Das Vermächtnis eines bestimmten Gegenstands ist unwirksam, soweit der Gegenstand zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, es sei denn, dass der Gegenstand dem Bedachten auch für den Fall zugewendet sein soll, dass er nicht zur Erbschaft gehört.
(2) Hat der Erblasser nur den Besitz der vermachten Sache, so gilt im Zweifel der Besitz als vermacht, es sei denn, dass er dem Bedachten keinen rechtlichen Vorteil gewährt.
(3) Steht dem Erblasser ein Anspruch auf Leistung des vermachten Gegenstands oder, falls der Gegenstand nach der Anordnung des Vermächtnisses untergegangen oder dem Erblasser entzogen worden ist, ein Anspruch auf Ersatz des Wertes zu, so gilt im Zweifel der Anspruch als vermacht.
(4) Zur Erbschaft gehört im Sinne des Absatzes 1 ein Gegenstand nicht, wenn der Erblasser zu dessen Veräußerung verpflichtet ist.
Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis).
Mit einem Vermächtnis kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer beschwert werden. Soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert.
(1) Ist das Vermächtnis eines Gegenstands, der zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, nach § 2169 Abs. 1 wirksam, so hat der Beschwerte den Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen.
(2) Ist der Beschwerte zur Verschaffung außerstande, so hat er den Wert zu entrichten. Ist die Verschaffung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich, so kann sich der Beschwerte durch Entrichtung des Wertes befreien.
(1) Das Vermächtnis eines bestimmten Gegenstands ist unwirksam, soweit der Gegenstand zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, es sei denn, dass der Gegenstand dem Bedachten auch für den Fall zugewendet sein soll, dass er nicht zur Erbschaft gehört.
(2) Hat der Erblasser nur den Besitz der vermachten Sache, so gilt im Zweifel der Besitz als vermacht, es sei denn, dass er dem Bedachten keinen rechtlichen Vorteil gewährt.
(3) Steht dem Erblasser ein Anspruch auf Leistung des vermachten Gegenstands oder, falls der Gegenstand nach der Anordnung des Vermächtnisses untergegangen oder dem Erblasser entzogen worden ist, ein Anspruch auf Ersatz des Wertes zu, so gilt im Zweifel der Anspruch als vermacht.
(4) Zur Erbschaft gehört im Sinne des Absatzes 1 ein Gegenstand nicht, wenn der Erblasser zu dessen Veräußerung verpflichtet ist.
Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern.
(1) Hat der Erblasser den Gegenstand eines vertragsmäßig angeordneten Vermächtnisses in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, zerstört, beiseite geschafft oder beschädigt, so tritt, soweit der Erbe dadurch außerstande gesetzt ist, die Leistung zu bewirken, an die Stelle des Gegenstands der Wert.
(2) Hat der Erblasser den Gegenstand in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, veräußert oder belastet, so ist der Erbe verpflichtet, dem Bedachten den Gegenstand zu verschaffen oder die Belastung zu beseitigen; auf diese Verpflichtung findet die Vorschrift des § 2170 Abs. 2 entsprechende Anwendung. Ist die Veräußerung oder die Belastung schenkweise erfolgt, so steht dem Bedachten, soweit er Ersatz nicht von dem Erben erlangen kann, der im § 2287 bestimmte Anspruch gegen den Beschenkten zu.
(1) Das Vermächtnis eines bestimmten Gegenstands ist unwirksam, soweit der Gegenstand zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, es sei denn, dass der Gegenstand dem Bedachten auch für den Fall zugewendet sein soll, dass er nicht zur Erbschaft gehört.
(2) Hat der Erblasser nur den Besitz der vermachten Sache, so gilt im Zweifel der Besitz als vermacht, es sei denn, dass er dem Bedachten keinen rechtlichen Vorteil gewährt.
(3) Steht dem Erblasser ein Anspruch auf Leistung des vermachten Gegenstands oder, falls der Gegenstand nach der Anordnung des Vermächtnisses untergegangen oder dem Erblasser entzogen worden ist, ein Anspruch auf Ersatz des Wertes zu, so gilt im Zweifel der Anspruch als vermacht.
(4) Zur Erbschaft gehört im Sinne des Absatzes 1 ein Gegenstand nicht, wenn der Erblasser zu dessen Veräußerung verpflichtet ist.
(1) Ist das Vermächtnis eines Gegenstands, der zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, nach § 2169 Abs. 1 wirksam, so hat der Beschwerte den Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen.
(2) Ist der Beschwerte zur Verschaffung außerstande, so hat er den Wert zu entrichten. Ist die Verschaffung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich, so kann sich der Beschwerte durch Entrichtung des Wertes befreien.
(1) Hat der Erblasser den Gegenstand eines vertragsmäßig angeordneten Vermächtnisses in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, zerstört, beiseite geschafft oder beschädigt, so tritt, soweit der Erbe dadurch außerstande gesetzt ist, die Leistung zu bewirken, an die Stelle des Gegenstands der Wert.
(2) Hat der Erblasser den Gegenstand in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, veräußert oder belastet, so ist der Erbe verpflichtet, dem Bedachten den Gegenstand zu verschaffen oder die Belastung zu beseitigen; auf diese Verpflichtung findet die Vorschrift des § 2170 Abs. 2 entsprechende Anwendung. Ist die Veräußerung oder die Belastung schenkweise erfolgt, so steht dem Bedachten, soweit er Ersatz nicht von dem Erben erlangen kann, der im § 2287 bestimmte Anspruch gegen den Beschenkten zu.
(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.
(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.
(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.
(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.
(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.
(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.
Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.