Landgericht Dortmund Urteil, 14. Feb. 2014 - 3 O 176/13
Gericht
Tenor
Die Beklagten zu 1 bis 3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 9.600,00 EUR (i.W.: neuntausendsechshundert Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 21.06.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche, die dem Kläger aus der Beteiligung an der Alternative Capital Invest GmbH & Co IV. Dubai Tower KG, nominal: 10.000,00 EUR, zustehen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 1 bis 3 mit der Annahme der vorgenannten Abtretungserklärung im Annahmeverzug befinden.
Die weitergehende Klage gegen die Beklagten zu 1 bis 3 wird abgewiesen.
Die Klage gegen den Beklagten zu 4 wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner zu 3/4.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 4 trägt der Kläger.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 bis 3 sowie die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientinnen zu 1 und 2 tragen diese jeweils selbst.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 10.500,00 EUR festgesetzt.
1
Tatbestand
2Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger den Ersatz seiner gezahlten Einlage an der Alternative Capital Invest GmbH & Co. IV. Dubai Tower KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft), über deren Vermögen zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (AG Bielefeld, Beschluss vom 14.12.2010, 43 IN 1130/10). Bei der Fondsgesellschaft handelte es sich um einen Projektentwicklungsfonds mit einer voraussichtlichen Laufzeit bis zum 31.12.2008. Anlageziel war die schlüsselfertige Errichtung und Veräußerung eines 30-stöckigen Bürogebäudes („R-Tower“) mit einer Nutzfläche von ca. 42.200 m² in der Dubai Business Bay.
3Die Fondsgesellschaft wurde am 19.03.2007 in das Handelsregister HRA #### AG Gütersloh eingetragen. Als persönlich haftende Gesellschafterin wurden die Alternative Capital Invest IV. Beteiligungs GmbH (im Folgenden: ACI IV. Beteiligungs GmbH) und als Kommanditistin die Beklagte zu 3, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte zu 4, Rechtsanwalt N, war, eingetragen.
4Das Fondskonzept sah vor, dass zunächst eine weitere ACI-Gesellschaft, nämlich die Alternative Capital Invest GmbH (im Folgenden: ACI GmbH), über ihre unselbständige Niederlassung (Branch) das Grundstück zu Eigentum erwirbt und die einzelnen Büroeinheiten (Units) verkauft. Dies sollte auf Rechnung der Alternative Capital Invest Initiatoren KG (im Folgenden: ACI Initiatoren KG) – einer mittlerweile in Liquidation befindlichen Gründungsgesellschafterin – erfolgen. Hierzu hatte die ACI GmbH mit der ACI Initiatoren KG einen Treuhandvertrag geschlossen, wonach die ACI Initiatoren KG in wirtschaftlicher Hinsicht wie die Eigentümerin behandelt werden sollte. Die Einnahmen aus den Verkäufen der einzelnen Units sollten der ACI Initiatoren KG zufließen, die die ACI GmbH u.a. von den Kaufpreisverpflichtungen freizustellen hatte. Erst zu einem späteren Zeitpunkt sollte die Fondsgesellschaft für die ACI Initiatoren KG in den bestehenden Treuhandvertrag eintreten und so die Stellung als wirtschaftliche Eigentümerin einnehmen. Der Vertrag zwischen der ACI GmbH und der ACI Initiatoren KG datiert vom 23.08.2006 („Trust Agreement“ in englischer Sprache, Anlage KS2). In diesen Vertrag ist die Fondsgesellschaft per „Agreement“ vom 26.03.2007 (in englischer Sprache, Anlage KS3) eingetreten.
5Der Beklagte zu 1, M, war alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter der ACI IV. Beteiligungs GmbH und der ACI GmbH sowie alleiniger Geschäftsführer und Komplementär der ACI Initiatoren KG. Der Beklagte zu 2, M2, ist der Sohn des Beklagten zu 1.
6Der Erwerb des Grundstücks Business Bay Plot No. G1 mit dem dort zu errichtenden „R-Tower“ vollzog sich wie folgt:
7Am 25.04.2006 schlossen die C, eine staatlich lizensierte dubaianische Einrichtung mit städteplanerischen, koordinierenden, infrastrukturellen und administrativen Aufgaben („Master Developer“), als Verkäuferin und die C2als Käuferin einen Kaufvertrag über das Grundstück zum Gesamtkaufpreis von 98.678.000 AED (S. 8 des Einstellungsvermerks der Staatsanwaltschaft Bielefeld zum Az. 6 Js 39/10 vom 15.03.2011 = Anlage B3). In der Folge zahlte die C229.602.600 AED an die C in Anrechnung auf den Kaufpreis.
8Am 17.12.2006 schlossen die C2 („Erste Partei“ genannt), eine Gesellschaft der ACI-Firmengruppe – um welche Gesellschaft es sich dabei handelte, ist zwischen den Parteien streitig – und der Beklagte zu 2 („Zweite Partei“ genannt) ein sog. „Memorandum of Understanding“ (MoU; Anlage KS 20 im englischen und arabischen Original sowie in deutscher Übersetzung). Die ACI-Gesellschaft und der Beklagte zu 2 beabsichtigten, zur Durchführung des Bauprojekts ein Joint Venture mit der C2 zu gründen (Präambel E. des MoU). In dem MoU heißt es weiter wie folgt:
9„ARTIKEL 1
10Beide Parteien haben vereinbart, innerhalb von zwei Monaten einen Joint-Venture-Vertrag für das Projekt des Turmbaus auf dem im Besitz der Ersten Partei befindlichen Grundstück zu schließen, nachdem sie dessen Bestimmungen geprüft und im gegenseitigen Einvernehmen genehmigt haben.
11Entsprechend ist innerhalb von zwei Monaten nach Unterzeichnung dieser Absichtserklärung ein Vertrag zwischen den beiden Parteien zu unterzeichnen.
12ARTIKEL 2
13Falls der Joint Venture-Vertrag nicht innerhalb der vorgenannten Frist geschlossen wird oder aus irgendeinem Grund nicht geschlossen werden kann, ist die Zweite Partei nach wie vor verpflichtet, der Ersten Partei das Grundstück zu einem Gesamtpreis von 114.390.5001 [sic!] AED (…) abzukaufen, und die Erste Partei genehmigt dies gemäß den in dieser Absichtserklärung zu diesem Vertrag genannten Bedingungen.
14ARTIKEL 3
15Gemäß dieser Absichtserklärung leistet die Zweite Partei an die Erste Partei eine Vorauszahlung im Rahmen von zwei Schecks. Der erste Scheck ist auf den 24.12.2006 datiert und beläuft sich auf fünfzehn Millionen AED, der zweite Scheck ist auf den 29.01.2007 datiert und beläuft sich auf fünf Millionen AED.
16ARTIKEL 4
17Wenn der vorgenannte Joint Venture-Vertrag nicht geschlossen werden kann, kann die Erste Partei alternativ die Parzelle Nummer BB.A02.007 zu den folgenden Bedingungen an die Zweite Partei verkaufen:
181- Die Zweite Partei verpflichtet sich, der Ersten Partei direkt bei Unterzeichnung des Grundstückskaufvertrags den Betrag von fünfundzwanzig Millionen dreihundertfünfzehntausendeinhundert Dirham zu zahlen.
192- Die Zweite Partei verpflichtet sich, im Namen der Ersten Partei alle restlichen Ratenzahlungen in Höhe von 69.075.400 AED (…) gemäß den Ratenzahlungsbedingungen, die im KAUFVERTRAG zwischen der Ersten Partei und dem Master Developer ( C ) festgelegt wurden, an den Master Developer zu leisten.
20ARTIKEL 5
21Die Zweite Partei sichert zu, alle Gebühren und Kosten im Zusammenhang mit Beratungsdienstleistungen durch Dar Consult zu zahlen, falls sie beschließt, das Grundstück zu kaufen.“
22Im englischen Original ist – anders als im nebenstehenden arabischen Text – im Rubrum des MoU der Name der ACI-Gesellschaft teilweise unleserlich geschwärzt. Nicht geschwärzt ist der Anfangsteil „Alternative Capital Invest“. In der deutschen Übersetzung des arabischen Textes lautet der vollständige Name der Gesellschaft „Alternative Capital Invest GmbH und Lake Tower KG“ (Anlage KS 21).
23Am 14.02.2007 schlossen die C2 („erste Partei“ genannt), die Alternative Capital Invest GmbH und Lake Tower KG und der Beklagte zu 2 („zweite Partei“ genannt) eine Zusatzvereinbarung (MoU) zu der am 17.12.2006 „zwischen den beiden o.g. Parteien“ geschlossenen Vereinbarung (Anlage KS 37). In dieser Zusatzvereinbarung heißt es u.a.:
24„1 - Gemäß den Klauseln der am 17.12.2006 in Dubai zwischen den beiden o.g. Parteien geschlossenen Vereinbarung, in der die Parteien den Verkauf einer Immobilie (unter Nichtberücksichtigung der Teilhaberschaft) beschlossen, stellte die zweite Partei 4 Schecks aus (…) die den Verkauf der in der Vereinbarung genannten Immobilie decken sowie die Kosten, die die erste Partei bis dato dem Bauunternehmer E bezahlt hatte.
25Die Schecks waren wie folgt:
26Erster Scheck:
275 Millionen 300.000 Dirham der VAE, Fälligkeitsdatum 28.02.2007, gezogen auf die Internationale Bank der Emirate
28Zweiter Scheck:
2910 Millionen Dirham der VAE, Fälligkeitsdatum 31.03.2007, gezogen auf die Internationale Bank der Emirate
30Dritter Scheck:
3110 Millionen Dirham der VAE, Fälligkeitsdatum 30.04.2007, gezogen auf die Internationale Bank der Emirate
32Vierter Scheck:
331 Million 980.000 Dirham der VAE, Fälligkeitsdatum 31.05.2007, gezogen auf die Internationale Bank der Emirate.
342 - Die erste Partei verpflichtet sich, beim Hauptentwickler des Golf-Handelsprojekts die Übertragung des Eigentums auf die zweite Partei oder eine von der zweiten Partei benannte Seite zu beantragen, nachdem Erhalt und Auszahlung der o.g. vier Schecks (…) erfolgt sind.“
35Der Verkaufsprospekt vom 08.03.2007 (Anlage KS1) wurde am 24.03.2007 veröffentlicht (Anlage B2). Die Nebenintervenientin zu 2, die S Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, stellte in ihrem nach IDW-Standards erstellten Gutachten über den Prospekt fest, dass
36„die Besonderheiten der Vermögensanlage im Verkaufsprospekt umfassend und zutreffend dargestellt werden“.
37In dem Prospekt heißt es in dem Kapitel „Beteiligungsangebot im Überblick“ auf S. 10 u.a. wie folgt:
38„Zur Umsetzung dieses Projektes wurde durch Vertrag vom 17.12.2006 das Grundstück „G1“ mit einer Fläche von 6.111 Quadratmetern in der Dubai Business Bay gesichert. Die vereinbarten Vorauszahlungen wurden bereits geleistet. Der Abschluss des Kaufvertrages erfolgte durch die Alternative Capital Invest GmbH (Dubai Branch) als Treuhänderin für Rechnung der Alternative Capital Invest Initiatoren KG, die die erworbene rechtliche und wirtschaftliche Position auf die Fondsgesellschaft übertragen wird.
39Mit dem Kaufvertrag wurde auch die abgeschlossene Bauplanung des R- Towers mit übernommen. Aufgrund der fortgeschrittenen Projektentwicklung ist die Fertigstellung Ende 2008 geplant.“
40Vorgenanntes Zitat findet sich ebenfalls auf S. 35 des Prospekts im Kapitel „Investitionsobjekt“ (wobei dort die Sätze 2 und 3 vertauscht sind).
41Auf S. 44 heißt es in dem Kapitel „Investitions-, Finanz und Kapitalrückflussplan – Prognose“ wie folgt:
42„GRUND UND BODEN
43Eigentümer von Grund und Boden ist die C2, Dubai. Die Alternative Capital Invest GmbH (Dubai Branch), Dubai, hat als Treuhänderin der Alternative Capital Invest Initiatoren KG für den Erwerb des Grund und Bodens am 17.12.2006 ein Memorandum of Understanding (MOU) geschlossen. Als Kaufpreis wurden 25.420.000 EUR (114.390.000 AED) vereinbart. Zusätzlich fällt eine Courtage in Höhe von einem Prozent des Kaufpreises (ca. 254.000 EUR, entsprechen rd. 1.143.900 AED) an.“
44Die vorgenannte Passage ist ebenfalls auf S. 53 des Prospekts abgedruckt, jedoch mit folgendem Zusatz:
45„(…) Als Kaufpreis wurden 25.420.000 EUR (114.390.000 AED) vereinbart, davon werden 17.745.000 EUR bereits aus 2007 fällig. Zusätzlich fällt eine Courtage (…)“
46Auf S. 61 findet sich unter der Überschrift „Rechtliches Konzept im Überblick“ folgender Passus:
47„(…) So konnte die Alternative Capital Invest GmbH (Dubai Branch) bereits das Grundstück, das für den Bau des R- Towers benötigt wird, kaufen. (…)“
48Auf S. 66 im Kapitel „Rechtliche Grundlagen“, Unterkapitel „Weitere vertragliche Beziehungen und rechtliche Verhältnisse“, findet sich folgende, mit den Worten „Erwerb des konkreten Immobilienprojektes“ überschriebene Passage:
49„Ursprünglicher Eigentümer des Grundstücks mit der Nummer G1 ist die C als sog. Master Developer. Die Projektentwicklungsgesellschaft C2 hat das Grundstück mit Kaufvertrag vom 25.04.2006 vom Master Developer erworben und bis zum 17.12.2006 Raten in Höhe von insgesamt 29.602.000 AED an diesen erbracht.
50Am 17.12.2006 hat die Alternative Capital Invest GmbH (Dubai Branch), vertreten durch Herrn M2, ein Memorandum of Understanding (MOU) über den Erwerb des Grundstücks von der C2 unterzeichnet. Die Alternative Capital Invest GmbH (Dubai Branch) verpflichtete sich zur Zahlung von 114.390.500 AED sowie der Kosten für das Architekturbüro E. In diesem Zusammenhang hat die Alternative Capital Invest GmbH (Dubai Branch) Anzahlungen in Form von Schecks in Höhe von 15.000.000 AED (fällig zum 24.12.2006) und 5.000.000 AED (fällig zum 29.01.2007) an die C2 geleistet. Des Weiteren sind von der Alternative Capital Invest GmbH (Dubai Branch) zwischenzeitig auch bereits weitere Anzahlungen in Höhe von 5.300.000 AED an die C2 erfolgt. Für die gegenüber der C verbleibende Kaufpreissumme von 69.075.400 AED tritt die Erwerberin in die Zahlungsverpflichtungen der C2 ein.“
51In der Rubrik „Pflichtangaben/Negativtestate gemäß VermVerkProspV“ heißt es unter § 9 Abs. 2 Nr. 2 (S. 99 des Prospekts) wie folgt:
52„Die Alternative Capital Invest GmbH (Niederlassung Dubai) hat einen Kaufvertrag zum Erwerb des Grundstücks für das Immobilienprojekt abgeschlossen. Diese wirtschaftliche Position überträgt sie als Treuhänder der Treugeberin Alternative Capital Invest Initiatoren KG. (…)“
53Der Kläger beteiligte sich am 04.04.2007 als Treugeber-Kommanditist an der Fondsgesellschaft. Treuhänderin war die Beklagte zu 3, die E2. Die Beteiligungssumme belief sich auf 10.000,00 € zuzüglich 5 % Agio (= 500,00 €), die der Kläger auf das Treuhandkonto zahlte.
54Mit Vertrag vom 15.05.2007 („Sale and Purchase Agreement of Property In Business Bay Project.“ = Anlage B5) kaufte die ACI GmbH (Branch) das Grundstück G1 von der C zum Preis von 98.678.000 AED, zahlbar in sechs Teilzahlungen. Dieser Kaufpreis ist in der Folge durch sechs Zahlungen beglichen worden (S. 8 des Einstellungsvermerks der Staatsanwaltschaft Bielefeld zum Az. 6 Js 39/10 vom 15.03.2011 = Anlage B3).
55Ausweislich des „Title Deed“ vom 05.12.2007 (Anlage B4), ausgestellt durch das „Government of Dubai, Land Department“, wird als Eigentümerin des Plots Nr. 287 (entspricht der Plot-Nr. BB.A02.007) mit einer Größe von 65.785,00 Sq. Ft. (Quadratfuß) die ACI GmbH (Branch) ausgewiesen.
56Am 14.12.2007 erhielt der Kläger von der Fondsgesellschaft eine Ausschüttung in Höhe von 900,00 €.
57Der Kläger meint, dass den Beklagten zu 1, zu 2 und zu 4 unerlaubte Handlungen (Kapitalanlagebetrug, Betrug, Untreue, sittenwidrige, vorsätzliche Schädigung) zur Last fallen und dass die Beklagte zu 3 unter dem Gesichtspunkt einer (vor-)vertraglichen Auskunftspflichtverletzung hafte.
58Er behauptet, die Beklagten zu 1 und 2 seien prospektverantwortlich, der Beklagte zu 1, weil er unstreitig Gesellschafter und Geschäftsführer der ACI GmbH war und der Beklagte zu 2, weil die Prospektangaben von ihm herrühren würden und weil er als „Hintermann“ aller ACI-Gesellschaften die alleinige tatsächliche Entscheidungsherrschaft ausgeübt habe („faktische Alleinherrschaft“). Letzteres ergebe sich aus einem von Rechtsanwalt Q gefertigten „Konsolidierungskonzept“ vom 24.06.2008 (Anlage KS 5) und dem zwischen dem Beklagten zu 2, der „ACI Group und insbesondere ACI Real Estate LLC“ und Rechtsanwalt Q geschlossenen „Memorandum of Understanding“ (MoU) vom 04.11.2008 (Anlage KS 6).
59Der Kläger behauptet, dass die in dem Emissionsprospekt vom 08.03.2007 enthaltenen Angaben zu dem als bereits abgeschlossen dargestellten Kaufvertrag über das zu bebauende Grundstück Plot-No. BB.A02.007 falsch seien. In Wahrheit habe die Alternative Capital Invest GmbH & Co. Dubai Lake Tower KG – und nicht die mehrfach im Prospekt erwähnte ACI GmbH (Dubai Branch) – den Vertrag abgeschlossen und auch die Büroeinheiten verkauft. Bei dieser Gesellschaft handele es sich um die erste von den Beklagten zu 1 und 2 initiierte Dubai-Publikumsgesellschaft. Diese sei als bislang einzige der ACI-Fondsgesellschaften im August 2007 aufgelöst worden und das Kapital sei an die Anleger ausbezahlt worden. Die auf den S. 10, 35, 44, 53, 61, 66 und 99 des Prospekts genannte ACI GmbH (Dubai Branch) habe am 17.12.2006 weder einen Kaufvertrag abgeschlossen noch ein entsprechendes Memorandum of Understanding unterzeichnet. Bei der teilweise geschwärzten ACI-Gesellschaft aus dem Rubrum des in englischer Sprache verfassten MoU (Anlage KS 20) handele es sich um die Alternative Capital Invest GmbH & Co. Dubai Lake Tower KG. Dies ergebe sich sowohl aus der deutschen Übersetzung dieses Teils des MoU aus dem Arabischen (Anlage KS 21) als auch aus den unstreitigen Umständen, dass Parteien der Zusatzvereinbarung vom 14.02.2007 (Anlage KS 37) die C2, die Alternative Capital Invest GmbH und Lake Tower KG und der Beklagte zu 2 waren und dass diese Parteien dort als diejenigen Parteien bezeichnet sind, die auch die Vereinbarung vom 17.12.2006 getroffen haben.
60Auch die prospektierten Aussagen zum Kaufpreis sowie den schon erfolgten Zahlungen hierauf seien fehlerhaft. Obwohl das Grundstück tatsächlich am 15.05.2007 (nach Prospekterstellung) durch die ACI GmbH (Dubai Branch) zum Gesamtkaufpreis von 98.678.000 AED von der C erworben wurde, weise der Prospekt einen Betrag von 114.390.000 AED (S. 44, 53) bzw. von 114.390.500 AED (S. 66) aus. Die Differenz in Höhe von über 15.000.000 AED bleibe ungeklärt. Ferner verschleiere der Prospekt, dass zumindest 20.000.000 AED (zahlbar in zwei Schecks über 15.000.000 AED am 24.12.2006 und über 5.000.000 AED am 29.01.2007) überhaupt nicht auf den Kaufpreis verrechnet, sondern als nicht rückerstattbare Vorauszahlung an die C2 geleistet wurden (Artikel 3 und 6 des MoU vom 17.12.2006 = Anlage KS 20). Dies werde auf S. 66 des Prospekts falsch dargestellt, weil dort der Eindruck erweckt werde, es würde sich bei den 20.000.000 AED um mit dem Kaufpreis zu verrechnende Anzahlungen handeln. Weiterhin täusche der Prospekt auch über die Höhe der bereits erfolgten Zahlungen mittels ausgestellter Schecks. Der Prospekt erwähne auf S. 66 geleistete Anzahlungen in Höhe von insgesamt 25.300.000 AED (Schecks über 15.000.000, 5.000.000 und 5.300.000 AED), verschweige aber die übrigen drei bereits ausgestellten Schecks über zweimal 10.000.000 AED (fällig am 31.03. und 30.04.2007) und einmal 1.980.000 AED (fällig am 31.05.2007).
61Der Kläger behauptet weiter, dass er dem Fonds nicht beigetreten wäre, wenn er über den Grundstückskaufvertrag richtig und vollständig aufgeklärt worden wäre.
62Der Kläger beantragt,
631.
64die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 10.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche, die dem Kläger aus der Beteiligung an der Alternative Capital Invest GmbH & Co IV. Dubai Tower KG, nominal: 10.000,00 EUR, zustehen;
652.
66festzustellen, dass sich die Beklagten mit Annahme der Abtretungserklärung gemäß Ziff. 1. in Annahmeverzug befinden;
673.
68die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 493,26 € zu zahlen.
69Die Beklagten, die – dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten zu 1 bis 3 beigetretene – Nebenintervenientin zu 1 und die – dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten zu 1 und 3 beigetretene – Nebenintervenientin zu 2 beantragen,
70die Klage abzuweisen.
71Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Sie halten den von der Nebenintervenientin zu 1 erstellten Prospekt für fehlerfrei.
72Die Beklagten behaupten, dass in dem MoU vom 17.12.2006 (Anlage KS 20) zunächst die falsche „Kaufvertragspartei“ eingetragen worden sei, nämlich die ACI Dubai Lake Tower KG. Anlässlich der Unterzeichnung des Dokuments sei dies bemerkt worden und man habe in dem englischen Text – und zwar nur dort, weil die Vertragsparteien die arabische Schrift nicht hätten lesen können – eine entsprechende Schwärzung des falschen Namensteils vorgenommen. Zwischen den Parteien der Vereinbarung sei unstreitig gewesen, dass das MoU zwischen der damaligen Verkäuferin und der ACI GmbH (Dubai Branch) zustande gekommen war. Letztendlich sei dann auch am 15.05.2007 ein entsprechender Kaufvertrag zwischen der staatlichen Grundstücksentwicklungsgesellschaft C und der ACI GmbH (Dubai Branch) abgeschlossen worden.
73Hinsichtlich des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst den zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen sowie auf die im Termin am 14.02.2014 gestellten Anträge und abgegebenen Erklärungen Bezug genommen.
74Entscheidungsgründe
75A.
76Die zulässige Klage ist teilweise – in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang – begründet.
77I. Haftung der Beklagten zu 1 und 2
781. Prospekthaftung im engeren Sinne
79Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 1 und 2 keinen Anspruch auf Zahlung der Klageforderung wegen Prospekthaftung im engeren Sinne gemäß § 13 Abs. 1 VerkprospG a.F. in Verbindung mit den §§ 44-47 BörsG a.F.
80Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob die anspruchsbegründenden Voraussetzungen vorliegen, denn etwaige Ansprüche nach den vorgenannten Vorschriften sind bereits verjährt. Gemäß § 46 BörsG a.F., auf welchen § 13 VerkprospG a.F. verweist, tritt die Verjährung von Ansprüchen spätestens nach drei Jahren ab Veröffentlichung des Prospekts ein. Der streitgegenständliche Prospekt wurde unstreitig am 24.03.2007 veröffentlicht (Anlage B2), so dass etwaige Ansprüche zum Zeitpunkt der Klageerhebung (bezüglich des Beklagten zu 1 am 20.06.2013 und bezüglich des Beklagten zu 2 am 21.06.2013) bereits verjährt waren. Die Beklagten berufen sich auf die Einrede der Verjährung.
812. Haftung aus unerlaubter Handlung
82Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 1 und 2 einen Anspruch aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a StGB.
83Bei der Vorschrift des § 264a StGB handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Das Vertrauen der Allgemeinheit in das Funktionieren des Kapitalmarktes stellt nicht das einzige geschützte Rechtsgut dar, welches durch § 264a StGB geschützt werden soll. Dieses Gesetz ist nach Zweck und Inhalt ebenfalls darauf gerichtet, das Vermögen des einzelnen Kapitalanlegers im Bereich des weithin anonymisierten Kapitalanlagemarktes vor möglichen Schäden durch falsche und unvollständige Prospektangaben zu schützen (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.1991 – II ZR 204/90 – NJW 1992, 241, 242 f.; Urt. v. 29.05.2000 – II ZR 280/98 – NJW 2000, 3346; Urt. v. 19.07.2004 – II ZR 218/03 – NJW 2004, 2664, 2666; Urt. v. 01.03.2010 – II ZR 213/08 – NJW-RR 2010, 911; Urt. v. 08.01.2013 – VI ZR 386/11 – WM 2013, 503; OLG Hamm, Beschl. v. 06.02.2014 – 34 W 71/13 –; BVerfG, Beschl. v. 29.02.2008 – 1 BvR 371/07 – NJW 2008, 1726, 1727).
84Den Beklagten zu 1 und 2 fällt ein Kapitalanlagebetrug gemäß § 264a StGB zur Last. Der objektive Tatbestand erfordert, dass in Bezug auf bestimmte Anlagewerte (im vorliegenden Fall die Beteiligung an der Fondsgesellschaft als Treugeber-Kommanditist) aus Anlass von Anlagegeschäften (Vertrieb der Anlagewerte) in Werbeträgern (Prospekt vom 08.03.2007), die das Informationsinteresse des Anlegerkreises betreffen, eine Täuschungshandlung (vorteilhafte Angaben, Verschweigen nachteiliger Tatsachen) begangen wird (vgl. Cramer/Perron, in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Auflage 2010, § 264a Rn. 3 ff.).
85a) Prospektfehler in Bezug auf den Grundstückserwerb
86Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (vgl. BGH, Urt. v. 23.04.2012 – II ZR 75/10 – NJW-RR 2012, 1312, 1313, Rn. 13 mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen; ebenso OLG Hamm, Urt. v. 27.12.2012 – 34 U 84/12 – BeckRS 2013, 12067; Palandt-Grüneberg, BGB, 72. Auflage 2013, § 311 Rn. 70). Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können. Ob ein Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das sich bei einer von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts ergibt (vgl. BGH, ebda.).
87Der Emissionsprospekt vom 08.03.2007 (Anlage KS1) enthält unvollständige und unrichtige Angaben zum Erwerb des Grundstücks „BB.A02.007“.
88aa) bereits abgeschlossener Kaufvertrag
89Der Prospekt suggeriert an mehreren Stellen, dass ein Kaufvertrag über das Grundstück bereits abgeschlossen sei (S. 10 u. S. 35 jeweils: „Der Abschluss des Kaufvertrages erfolgte (…). Mit dem Kaufvertrag wurde auch (…)“). Auch auf S. 61 des Prospekts wird der Abschluss des Kaufvertrages im Imperfekt wiedergegeben („So konnte die Alternative Capital Invest GmbH (Dubai Branch) bereits das Grundstück (…) kaufen.“). Ähnlich – nunmehr im Perfekt – ist die Darstellung auf S. 99 des Prospekts („Die Alternative Capital Invest GmbH (Niederlassung Dubai) hat einen Kaufvertrag zum Erwerb des Grundstücks für das Immobilienprojekt abgeschlossen.“).
90Diese Darstellungen entsprachen zum Zeitpunkt der Prospekterstellung am 08.03.2007 nicht der Realität. Tatsächlich stellt sich die Chronologie des Grundstückserwerbs unstreitig wie folgt dar: Die C als sog. „Master Developer“ verkaufte der C2 am 25.04.2006 das Grundstück zum Preis von 98.678.000 AED, wobei ein Teil des Kaufpreises – nämlich 29.602.000 AED – in der Folge von der C2 an den „Master Developer“ bezahlt wurde. Am 17.12.2006 schlossen die C2, eine Gesellschaft der ACI-Firmengruppe (welche, ist zwischen den Parteien streitig) und der Beklagte zu 2 ein MoU, das die erklärte Absicht der Beteiligten zur Gründung eines Joint Ventures zur Durchführung des Bauprojekts innerhalb von zwei Monaten beinhaltete. Schon der Überschrift der beglaubigten Übersetzung des MoU vom 17.12.2006 aus der englischen Sprache (Anlage KS20: „Absichtserklärung“) lässt sich entnehmen, dass die Rechtswirkungen eines Kaufvertrages zwischen den Beteiligten nicht gewollt waren. Dafür spricht auch der Inhalt des MoU. In Art. 2 ist lediglich eine Abkaufverpflichtung der ACI-Gesellschaft und des Beklagten zu 2 für den Fall des Nichtzustandekommens des Joint Venture-Vertrages zu einem festgelegten Gesamtpreis von 114.390.500 AED (bei dem in der Urkunde genannten Betrag von „114.390.5001 AED“ handelt es sich ersichtlich um einen Übertragungsfehler) bestimmt, zu einem Preis also, der um 15.712.500 AED über dem vereinbarten Kaufpreis aus dem Kaufvertrag vom 25.04.2006 lag. Art. 4 sieht, ebenfalls für den Fall des Nichtzustandekommens des Joint Venture-Vertrages, eine bloße Verkaufsmöglichkeit der C2 in dort näher festgelegten Teilzahlungen (25.315.100 AED direkt bei Unterzeichnung des Grundstückskaufvertrages und weitere 69.075.400 AED gemäß den im Vertrag vom 25.04.2006 vereinbarten Ratenzahlungsbedingungen; zuzüglich der in Art. 3 vereinbarten zwei Scheckzahlungen über 15.000.000 AED am 24.12.2006 und über 5.000.000 AED am 29.01.2007 ergibt sich der in Art. 2 genannte Gesamtkaufpreis) vor. Mit keinem Wort prospektiert ist die Zusatzvereinbarung, die die Beteiligten des MoU vom 17.12.2006 kurz vor Ablauf der in dem dortigen Art. 1 bestimmten 2-Monats-Frist am 14.02.2007 geschlossen haben (Anlage KS37). In Ziff. 2 dieser Zusatzvereinbarung ist die Verpflichtung der C2 bestimmt, beim „Master Developer“ die Übertragung des Eigentums auf die ACI-Gesellschaft und den Beklagten zu 2 oder eine von ihnen benannte Seite zu beantragen, nachdem Erhalt und Auszahlung der in Ziff. 1 benannten vier Schecks in einer Gesamthöhe von 27.280.000 AED erfolgt sind. Ein Kaufvertrag, wie er in dem Verkaufsprospekt an mehreren Stellen (s.o.) als bereits abgeschlossen dargestellt wird, ist daher weder durch die Zusatzvereinbarung vom 14.02.2007 noch in der Zeit danach bis zur Prospekterstellung (08.03.2007) zustande gekommen. Vielmehr kaufte die ACI GmbH (Branch) das Grundstück BB.A02.007 erst mit Vertrag vom 15.05.2007 („Sale and Purchase Agreement of Property In Business Bay Project.“ = Anlage B5) – also nach Prospekterstellung – vom „Master Developer“.
91bb) Kaufpreis
92Auch die Angaben im Prospekt zum vereinbarten Kaufpreis sind zumindest irreführend. Es fällt schon auf, dass der in Art. 2 des MoU vom 17.12.2006 genannte Gesamtpreis von 114.390.500 AED auf S. 66 des Prospekts zwar zutreffend, auf den S. 44 und 53 jedoch – wenn auch bezogen auf den Gesamtpreis geringfügig – zu niedrig wiedergegeben wird, dort nämlich mit 114.390.000 AED. Abgesehen davon wurde das Grundstück am 15.05.2007 (nach Prospekterstellung) von der ACI GmbH (Branch) tatsächlich nicht für 114.390.000 oder 114.390.500 AED erworben, sondern lediglich zu einem Preis von 98.678.000 AED, exakt also zu dem Preis, der schon Gegenstand des Kaufvertrages zwischen dem „Master Developer“ und der C2 vom 25.04.2006 war.
93cc) geleistete Vorauszahlungen
94Der Prospekt informiert auf S. 66 darüber, dass die C2 bis zum 17.12.2006 Raten in Höhe von insgesamt 29.602.000 AED an den „Master Developer“ erbracht und dass die ACI GmbH (Dubai Branch) an die C2 Anzahlungen in Form von Schecks in Höhe von 15.000.000 AED (fällig zum 24.12.2006) und 5.000.000 AED (fällig zum 29.01.2007) geleistet habe. Auch diese Angaben sind teilweise unzutreffend. Aus den im Kaufvertrag vom 15.05.2007 aufgelisteten Zahlungen bis zur Prospekterstellung ergeben sich Zahlungen an den „Master Developer“ über 9.867.800 AED am 10.02.2006 und über 19.735.600 AED am 01.07.2006, insgesamt also über 29.603.400 AED, nicht nur in Höhe der im Prospekt genannten 29.602.000 AED. Noch deutlicher wird die Fehlerhaftigkeit der Angaben über geleistete Vorauszahlungen in Bezug auf jene Anzahlungen, die die ACI GmbH (Dubai Branch) in Form von Schecks geleistet haben will. Der Zusatzvereinbarung vom 14.02.2007 lassen sich erfolgte Scheckzahlungen zum 24.12.2006 über 15.000.000 AED und zum 29.01.2007 über 5.000.000 AED nicht entnehmen. Gemäß Ziff. 1 dieser Vereinbarung wurde bis zur Prospekterstellung am 08.03.2007 lediglich am 28.02.2007 ein Scheck über 5.300.000 AED gezogen. Dass eine Anzahlung über den letztgenannten Betrag erfolgt ist, wie auf S. 66 prospektiert, lässt sich anhand der zur Akte gereichten Unterlagen zwar nachvollziehen; nicht nachvollziehbar bleibt dagegen die Prospektaussage, dass die ACI GmbH (Dubai Branch) Anzahlungen in Höhe von 15.000.000 und 5.000.000 AED geleistet hat.
95dd) Grundstückseigentümer
96Unzutreffend ist ferner die auf den S. 44 und 53 des Prospekts (wortgleich) gemachte Aussage, dass die C2 „Eigentümer von Grund und Boden“ sei. Eine Eigentümerstellung der C2 bestand weder vor noch zum Zeitpunkt noch nach der Prospekterstellung am 08.03.2007. Dies folgt unmissverständlich aus Ziff. 2 der Zusatzvereinbarung vom 14.02.2007, nach der sich die C2 verpflichtete, beim „Master Developer“ die Übertragung des Eigentums auf die „zweite Partei“ bzw. eine von ihr benannte Seite nach Erhalt und Auszahlung der dort bezeichneten Schecks zu beantragen. Eigentümer des Grundstücks BB.A02.007 war damit zum maßgeblichen Zeitpunkt der Prospekterstellung nicht die im Prospekt genannte C2, sondern der „Master Developer“.
97Die fehlerhaften Darstellungen im Prospekt im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks betreffen Umstände, die für die Anlageentscheidung der Fondsanleger von wesentlicher Bedeutung waren oder zumindest hätten sein können. Es liegt auf der Hand, dass der Umstand, dass ein Kaufvertrag über das Grundstück zum Zeitpunkt der Prospekterstellung entgegen der dortigen Darstellung noch gar nicht abgeschlossen war, den Erfolg der Kapitalanlage gefährden und Auswirkungen auf die Renditechancen des Anlegers haben kann.
98b) Prospektverantwortlichkeit
99Die Beklagten zu 1 und 2 haften für die unter a) dargestellten Prospektmängel als prospektverantwortliche Initiatoren bzw. Hintermänner der Fondsgesellschaft.
100aa) Beklagter zu 1
101Der Kläger hat geltend gemacht, dass der Beklagte zu 1 als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer in zahlreichen Gesellschaften der ACI Gruppe fungiere und daher für den Prospekt verantwortlich sei. Der Beklagte zu 1 ist der Darstellung der Klägerseite nicht substantiiert entgegen getreten, sondern er hat sich vor allem darauf berufen, dass der Kläger seine Initiatoreneigenschaft nicht hinreichend dargelegt habe. Diese Auffassung teilt die Kammer nicht.
102Nach gefestigter Rechtsprechung haften als so genannte Hintermänner alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen (vgl. BGH, Urt. v. 17.11.2011 – III ZR 103/10 – NJW 2012, 758, 759, Rn. 17 m.w.N.; OLG Hamm, Urt. v. 23.01.2014 – 34 U 226/12 – S. 31; Urt. v. 23.01.2014 – 34 U 43/13 – S. 28; LG Dortmund, Urt. v. 31.10.2012 – 21 O 219/11 – BeckRS 2013, 05118; Urt. v. 16.07.2013 – 1 O 203/10 – BeckRS 2013, 13580; Urt. v. 16.07.2013 – 1 O 216/10 – BeckRS 2013, 16221). Anknüpfungspunkt für die Haftung ist, da vertragliche oder persönliche vorvertragliche Beziehungen zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Anleger und diesem Personenkreis nicht zustande kommen, dessen Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des in Frage stehenden Modells. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Anleger um die Initiatoreneigenschaft der in Anspruch genommenen Person wusste und ob diese Initiatoreneigenschaft bei seiner Anlageentscheidung irgendeine Rolle spielte. Nicht entscheidend ist schließlich, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospektes gegeben ist; ausschlaggebend ist vielmehr, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 23.01.2014 – 34 U 226/12 – S. 31; Urt. v. 23.01.2014 – 34 U 43/13 – S. 28; jeweils m.w.N.).
103Gemessen an diesen Vorgaben ist die Prospektverantwortlichkeit des Beklagten zu 1 offensichtlich gegeben. Der Beklagte zu 1 unterliegt der irrigen Vorstellung, Initiatorinnen bzw. Hintermänner der Fondsgesellschaft seien allein die diversen juristischen Personen bzw. Kommanditgesellschaften, die als Prospektherausgeberin bzw. Gründungsgesellschafter verantwortlich zeichnen. Die Prospektverantwortlichkeit beschränkt sich entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1 gerade nicht auf die im Prospekt ausdrücklich als im Sinne von § 8g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VerkprospG a.F. (S. 57) bzw. § 3 VermVerkProspV (S. 109) verantwortlich bezeichnete ACI IV. Beteiligungs GmbH.
104Der Beklagte zu 1 war ausweislich des Prospekts – Stichwort „Vertragspartner“, S. 57 f. – an allen in Deutschland tätigen Gesellschaften beteiligt, die direkt oder indirekt mit der Fondsleitung, dem Vertrieb oder der Prospektherausgabe befasst waren mit Ausnahme der Beklagten zu 3, die aber ausweislich des Treuhandvertrages auf das Fondskonzept keinen Einfluss hatte. Die Beteiligung an diesen Gesellschaften bestand regelmäßig in der Eigenschaft als alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer (so z.B. bei der Fondskomplementärin und Fondsgeschäftsführerin; ebenso bei der Fondsgründungskommanditistin und auch bei der Vertriebsbeauftragten). Hinter der ACI-Unternehmens-gruppe, die nach den eigenen Angaben auf S. 5 des Prospekts zuvor drei Fonds platziert hatte, stand der Beklagte zu 1. In der Gesamtschau der vorgenannten Umstände ist der Beklagte zu 1 daher als prospektverantwortlich anzusehen (vgl. zur Prospektverantwortlichkeit des hiesigen Beklagten zu 1 für den ACI-Fonds VII: OLG Hamm, Urt. v. 23.01.2014 – 34 U 226/12 – S. 31 f.; Urt. v. 23.01.2014 – 34 U 43/13 – S. 27-29).
105bb) Beklagter zu 2
106Auch an der Prospektverantwortlichkeit des Beklagten zu 2 bestehen bei eingehender Würdigung der von ihm entfalteten Geschäftstätigkeit und seiner zentralen Rolle bei der Umsetzung des Fondsvorhabens keine Zweifel. Zwar bestreitet er, dass er die Geschäfte des Fonds geführt oder auf Managemententscheidungen Einfluss genommen habe. Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2 ist es indes nicht erforderlich, dass er faktischer Geschäftsführer der Fondsgesellschaft war; die Ausführungen dazu sind irrelevant.
107Nach den oben dargelegten Kriterien, die die höchstrichterliche Rechtsprechung für die Annahme der Initiatoren- oder Hintermanneigenschaft aufstellt, reicht es aus, dass der Beklagte zu 2 auf das Geschäftsgebaren der Fondsgesellschaft oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss ausgeübt hat und deshalb Mitverantwortung trägt.
108Dies ist schon angesichts der überragenden Bedeutung des Beklagten zu 2 bei der Verwirklichung des Fondskonzepts in Dubai nicht im Ansatz zweifelhaft. Er war eine Schlüsselperson für den Erfolg des Fonds. Zwar wird er im Prospekt auf den S. 44 und 58 lediglich als Niederlassungsleiter bezeichnet, der die Fondsgesellschaft in Dubai führt. Dass sich seine Rolle in Bezug auf das Fondskonzept nicht auf die Führung der Betriebsstätte in Dubai beschränkte, sondern viel weitreichender war, ergibt sich aus dem von Rechtsanwalt Q im Jahre 2008 für die bis dahin aufgelegten ACI-Fonds I-VII gefertigten Konsolidierungskonzept (Anlage KS5). Danach war der Beklagte zu 2 der Initiator der geschäftlichen Aktivitäten in Dubai, der von seinem Vater, dem Beklagten zu 1, die ACI GmbH in Gütersloh und später weitere Gesellschaften gründen ließ, die die Geschäftsführung in den jeweiligen Fonds-Kommanditgesellschaften übernahmen. Die von der ACI GmbH (Dubai Branch) erwirtschafteten Gewinne sollten ausschließlich dem Beklagten zu 2 zustehen. Weiter ergibt sich aus dem Konsolidierungskonzept, dass der Beklagte zu 2 das Konzept der Beteiligung der Anleger an einzelnen Developments in Dubai vorbestimmte und die Rechtsform zur Initiierung der geschlossenen Fondsmodelle vorgab. Der klägerischen Darstellung der Einbindung des Beklagten zu 2 in die Planung, Realisierung und Verwaltung des streitgegenständlichen Fonds ist der Beklagte zu 2 nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit er behauptet, er habe trotz seines unbestrittenen Knowhows von Geschäften in Dubai und seiner gleichfalls unbestrittenen Marktkenntnisse vor Ort keinen „beherrschenden oder sonstigen Einfluss“ auf die Managemententscheidungen, die Prospektgestaltung und die „tatsächliche“ Geschäftsführung, nämlich die Komplementärin und ihren Geschäftsführer, gehabt, wird schließlich eindrucksvoll widerlegt durch den Inhalt des zwischen ihm, zugleich handelnd als Vertreter und Inhaber der ACI Group und insbesondere der ACI Real Estate LLC, sowie Rechtsanwalt Q vereinbarten MoU vom 04.11.2008 (Anlage KS6). In der Vorbemerkung heißt es dort unter Ziff. 1.:
109„M2 ist rechtlicher und / oder wirtschaftlicher Eigentümer der ACI Group in Dubai. Unter ACI Group sind sämtliche unternehmerische Aktivitäten von M2 in Dubai und sonst wo zu verstehen. Dabei werden unter ACI auch Gesellschaften oder Aktivitäten gefasst, die zusammen mit anderen Personen oder Gesellschaften in gesellschaftsrechtlicher oder sonstiger Form gemeinsam ausgeübt werden, und zwar unabhängig davon, ob sich in der Firmierung solcher Zusammenschlüsse ACI als Namensbestandteil findet oder nicht.“
110Die vorgenannten Umstände belegen die von Anfang an gegebene Einbindung des Beklagten zu 2 in die Errichtung der – streitgegenständlichen wie weiteren – Fondsgesellschaften (vgl. zur Prospektverantwortlichkeit des hiesigen Beklagten zu 2 für den ACI-Fonds VII: OLG Hamm, Urt. v. 23.01.2014 – 34 U 226/12 – S. 32-34; Urt. v. 23.01.2014 – 34 U 43/13 – S. 29-31).
111c) Kausalität
112Die Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen Verstoß und Schaden trifft im Grundsatz den Geschädigten. Ihm kommt aber der Anscheinsbeweis zugute, wenn das verletzte Schutzgesetz typischen Gefährdungsmöglichkeiten entgegenwirken will und wenn zeitlich nach dem Verstoß gerade derjenige Schaden eingetreten ist, dessen Verhinderung das Schutzgesetz dient (vgl. Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 81 m.w.N.). Die Befristung des § 44 Abs. 1 S. 1 BörsG a.F., die eine Vermutung begründet, dass der Anleger bei einer Zeichnung innerhalb von sechs Monaten seit der Prospektveröffentlichung die Beteiligung aufgrund des Prospekts erworben hat (vgl. hierzu: BGH, Urt. v. 18.09.2012 – XI ZR 344/11 – BKR 2012, 515, 520, Rn. 42; Urt. v. 14.05.2013 – XI ZR 335/11 – BeckRS 2013, 10423, Rn. 44; OLG Hamm, Urt. v. 23.01.2014 – 34 U 226/12 – S. 34; Urt. v. 23.01.2014 – 34 U 43/13 – S. 31), gilt zwar für Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlungen nicht, § 47 Abs. 2 BörsG a.F. (vgl. BGH, Urt. v. 21.02.2013 – III ZR 139/12 – NJW 2013, 1877, 1879, Rn. 18; Urt. v. 21.02.2013 – III ZR 94/12 – BeckRS 2013, 04612, Rn. 17). Gleichwohl ist die Kausalität hier unzweifelhaft gegeben: Denn vorliegend ist für den Kläger bereits mit Zeichnung der Anlage am 04.04.2007 ein Schaden entstanden (s. dazu nachfolgend unter e)), der in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zu dem objektiven Schutzgesetzverstoß – hier der am 24.03.2007 erfolgten Veröffentlichung des fehlerhaften Emissionsprospektes vom 08.03.2007 – stand.
113Den Beklagten zu 1 und 2 ist der Nachweis, dass der Erwerb der Fondsbeteiligung allein auf anderen Ursachen beruht – etwa der Beratung durch einen Vermittler – nicht gelungen, zumal die Tatsache, dass der Prospekt Grundlage der Anlageentscheidung war, unbestritten ist und die Anleger in der Beitrittserklärung bestätigten, den Prospekt erhalten zu haben. Dass die Kaufentscheidung auch auf andere Beweggründe zurückgeht, reicht für die Ausräumung des Anscheinsbeweises nicht.
114d) Verschulden
115Die Beklagten zu 1 und 2 handelten auch schuldhaft.
116Hinsichtlich etwaiger Prospektfehler berufen sie sich vergeblich auf fehlende Kenntnis gemäß § 45 Abs. 1 BörsG a.F. Die Beklagten zu 1 und 2 reklamieren, sie hätten mit dem Prospekt nichts zu tun gehabt. Verschulden scheide wegen der Prüfung durch die BaFin, die Beauftragung von Rechtsanwalt Q sowie wegen des Prospektprüfungsgutachtens der Nebenintervenientin zu 2 aus.
117Verschulden setzt im Bereich der Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB die Verwirklichung des subjektiven Tatbestands des Schutzgesetzes voraus (vgl. Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 60 m.w.N.). Der subjektive Tatbestand des Kapitalanlagebetruges gemäß § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfordert Vorsatz. Dieser muss sich insbesondere darauf erstrecken, dass die Angaben in den Werbeträgern erheblich und unwahr oder die verschwiegenen Tatsachen nachteilig sind. Dolus eventualis genügt (vgl. Cramer/Perron, in: Schönke/Schröder, a.a.O., § 264a Rn. 36). Bei feststehendem objektiven Verstoß wird das Verschulden des Schädigers vermutet; er muss sich dann entlasten (vgl. Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 81 m.w.N.). Diese Verschuldensvermutung haben die Beklagten zu 1 und 2 nicht widerlegt.
118Die BaFin-Prüfung entlastet schon deshalb nicht, weil die diesbezügliche Prüfung nach § 8a Abs. 1 VerkprospG a.F. keine inhaltliche Richtigkeitsgewähr bot (vgl. BGH, Urt. v. 18.09.2012 – XI ZR 344/11 – BKR 2012, 515, 520, Rn. 45; Urt. v. 14.05.2013 – XI ZR 335/11 – BeckRS 2013, 10423, Rn. 47).
119Ein unvermeidbarer Rechtsirrtum im Hinblick auf die zugezogenen Experten scheidet ebenfalls aus. Die Beklagten zu 1 und 2 durften bei der immer erforderlichen eigenen Bewertung und Plausibilitätskontrolle nicht darauf vertrauen, dass der Prospekt ordnungsgemäß sei. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind an das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums strenge Maßstäbe anzulegen, wobei der Schuldner die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich, Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten muss. Grundsätzlich trifft ihn das Risiko, die Rechtslage zu verkennen. Er handelt schuldhaft, wenn er mit der Möglichkeit rechnen musste, dass das zuständige Gericht einen anderen Rechtsstandpunkt einnimmt. Bezüglich der hier festgestellten erheblichen Prospektmängel, die die Beklagten zu 1 und 2 als Hintermänner kannten, ist schon nicht ersichtlich, dass die Nebenintervenientin zu 2 oder der für die steuerliche Konzeption und die Prospektgestaltung zugezogene Rechtsanwalt Q, seinerzeit Partner der Nebenintervenientin zu 1, überhaupt die notwendigen Informationen hatten, um diese zu erkennen und beanstanden zu können. Es ist auch unerheblich, ob die Beklagten zu 1 und 2 konkret auf die Prospektformulierungen Einfluss ausgeübt haben. Selbst unterstellt, dass maßgeblich Rechtsanwalt Q den Prospekt formuliert hat, verlangt die Plausibilitätsprüfung und eigene Bewertungsverpflichtung den Beklagten zu 1 und 2 gerade diese Einflussnahme ab. Sie haben schon nichts konkret dazu vorgetragen, wie sie die Plausibilitätsprüfung vorgenommen haben (vgl. zum Verschulden der hiesigen Beklagten zu 1 und 2 für den ACI-Fonds VII: OLG Hamm, Urt. v. 23.01.2014 – 34 U 226/12 – S. 34-36; Urt. v. 23.01.2014 – 34 U 43/13 – S. 32-34).
120e) Schaden
121Dem Kläger ist ein Schaden entstanden. Ob, wie der Beklagte zu 1 meint, sein Gesellschaftsanteil zunächst werthaltig gewesen und „erst durch die Immobilien- und Bankenkrise im Jahre 2009“ entwertet worden sei, ist ungeachtet der Unsubstantiiertheit des diesbezüglichen Vorbringens (vgl. insoweit für den ACI-Fonds VII: OLG Hamm, Urt. v. 23.01.2014 – 34 U 226/12 – S. 37; Urt. v. 23.01.2014 – 34 U 43/13 – S. 34) für die Schadensfeststellung nicht von Belang. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Anleger, der aufgrund einer fehlerhaften Empfehlung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, in der Regel bereits durch deren Erwerb geschädigt. Wer durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrags verleitet wird, den er ohne dieses Verhalten nicht geschlossen hätte, kann sogar bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung einen Vermögensschaden dadurch erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 08.03.2005 – XI ZR 170/04 – Rn. 17, zit. nach juris; Urt. v. 11.07.2012 – IV ZR 151/11 – Rn. 59, zit. nach juris).
122f) keine Verjährung
123Der Anspruch ist nicht verjährt. Auf unerlaubter Handlung beruhende Prospekthaftungsansprüche verjähren innerhalb der dreijährigen Regelverjährungsfrist des § 195 BGB (vgl. KG, Beschl. v. 01.06.2011 – 19 U 90/11 – Rn. 23, zit. nach juris), für deren vom Schädiger darzulegenden Beginn es gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf die Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis des Geschädigten ankommt. Entsprechende Umstände, die zum Eintritt der Verjährung bereits vor dem Eintritt der die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmenden Rechtshängigkeit am 20.06.2013 (betrifft den Beklagten zu 1) bzw. am 21.06.2013 (betrifft den Beklagten zu 2) geführt hätten, sind weder ersichtlich noch von den Beklagten zu 1 und 2, die insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 18.11.2013 – 31 U 108/13 – Rn. 48, zit. nach juris), vorgetragen. Sie haben weder substantiiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass der Kläger schon im bzw. vor dem Jahr 2009 von der Fehlerhaftigkeit des Prospekt hinsichtlich der Angaben zum Grundstückserwerb in Dubai erfahren haben soll.
124II. Haftung der Beklagten zu 3
125Die Beklagte zu 3 hat aus Prospekthaftung im weiteren Sinne für die genannten Prospektfehler einzustehen.
126Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt: Urt. v. 09.07.2013 – II ZR 193/11 – Rn. 18 m.w.N., zit. nach juris) ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss gemäß den §§ 280 Abs. 1 u. Abs. 3, 282, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB. Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet. Diese Haftung wird durch die spezialgesetzlichen Formen der Prospekthaftung nicht außer Kraft gesetzt (vgl. BGH, ebda.).
127Die Beklagte zu 3 ist Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft und war Gesellschafterin im Zeitpunkt des Beitritts des Klägers. Sie gehört damit zum Kreis derjenigen, die den Beitretenden über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, aufzuklären haben (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 25 m.w.N.). Wenn die Anlage wie hier planmäßig mittels eines Prospekts vertrieben wird, haften die schon beigetretenen Gesellschafter daher auch für fehlerhafte Angaben des Emissionsprospekts (vgl. zur Haftung der hiesigen Beklagten zu 3 für den ACI-Fonds VII: OLG Hamm, Urt. v. 23.01.2014 – 34 U 226/12 – S. 41).
128Kausalität und Verschulden werden vermutet; beides hat die Beklagte zu 3 nicht widerlegt. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Haftung der Beklagten zu 1 und 2 verwiesen (s.o. I.2.c) u. d)). Die Beklagte zu 3 haftet im Übrigen im Rahmen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß § 278 S. 1, 2. Alt. BGB für das Verschulden der zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten eingesetzten Erfüllungsgehilfen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 29 m.w.N.), so auch für einen Erfüllungsgehilfen, der den als Aufklärungsmittel im Rahmen der Beitrittsverhandlungen verwendeten Fondsprospekt gestaltet hat.
129Verjährung scheidet aus, da die Verjährungsfrist mangels nachgewiesener früherer Kenntnis des Klägers von den Prospektmängeln zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahre 2013 gemäß den §§ 195, 199 BGB noch nicht abgelaufen war (s.o. I.2.f)).
130III. keine Haftung des Beklagten zu 4
131Dem Kläger steht im Hinblick auf seine Beteiligung an dem streitgegenständlichen Fonds unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 4 zu.
132Gegen ihn gerichtete Ansprüche, die der Kläger auf § 826 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 266 StGB stützt, bestehen nicht. Im Prospekt wird weder ein unzutreffender Eindruck über die vom Beklagten zu 4 als Geschäftsführer der Beklagten zu 3 durchzuführende Mittelverwendungskontrolle erweckt noch ist erkennbar, dass die Anlegergelder entgegen der prospektierten Zwecke verwandt worden sind.
133Allein durch die schlagwortartige Verwendung der Begrifflichkeiten „Mittelverwendungskontrolle“ in § 2 Ziff. 6. S. 4 des Treuhandvertrages (Prospekt S. 90) und „Mittelverwendungskontrolleur“ in der Beitrittserklärung wird dem Anlageinteressenten nicht suggeriert, dass durch Abschluss des Vertrages nach dem vorgelegten Muster eine effektive Mittelverwendung erreicht werde und ein Missbrauch des eingesammelten Kapitals ausgeschlossen sei (vgl. hierzu: BGH, Urt. v. 22.03.2007 – III ZR 98/06 – BB 2007, 1105, 1108, Rn. 19). Denn der Begriff der „Mittelverwendungskontrolle“ ist für sich genommen zunächst ohne konkreten Inhalt und bedarf der näheren Ausfüllung durch die im Einzelfall vereinbarten Bestimmungen (vgl. BGH, ebda.). Das gilt schon deshalb, weil bei Kapitalanlagemodellen vollkommen unterschiedliche Arten der Mittelverwendungskontrolle denkbar sind und in der Praxis vorkommen. So muss sich die Kontrolltätigkeit nicht zwangsläufig auf die gesamte Laufzeit eines Fonds erstrecken und eine laufende Überprüfung der Zahlungsflüsse von der Platzierungs- über die Betriebsphase bis hin zur Abwicklung der Beteiligung vorsehen. Denkbar ist ebenfalls, dass sich die Mittelverwendungskontrolle auf die Platzierungsphase oder aber auf eine nachträgliche Überprüfung der bestimmungsgemäßen Mittelverwendung beschränkt.
134Im Streitfall ist ein gesonderter Mittelverwendungskontrollvertrag, aus dem sich konkrete Vorgaben für die von der Treuhandkommanditistin, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 4 ist, durchzuführende Kontrolltätigkeit oder bestimmte Überprüfungsakte ergeben hätten, unstreitig nicht geschlossen worden. Ebenso geht aus der Beitrittserklärung des Klägers nichts zu Art und Umfang der von der Treuhandkommanditistin als „Mittelverwendungskontrolleur“ zu leistenden Kontrolltätigkeit hervor. Maßgeblich für die Ausgestaltung der Mittelverwendungskontrolle ist daher der Treuhandvertrag sowie ergänzend der Anlageprospekt (vgl. zum ACI-Fonds VII: OLG Hamm, Urt. v. 23.01.2014 – 34 U 43/13 – S. 38 f.; zum ACI-Fonds V: OLG Köln, Urt. v. 23.05.2013 – 24 U 202/12 – S. 4 f. = Anlage B 2.5 (RL)).
135Aus den Bestimmungen des Treuhandvertrages geht klar und deutlich hervor, dass die offenbar vom Kläger gewünschte und nunmehr zum Aufhänger einer Haftung des Beklagten zu 4 gemachte „umfassende“ Mittelverwendungskontrolle durch die Treuhandkommanditistin mit einer ständigen Überprüfung der Zahlungsflüsse in Dubai gerade nicht vereinbart worden ist. Vielmehr beschränkte sich nach § 2 Ziff. 6. des Treuhandvertrages die Kontrolltätigkeit der Treuhandkommanditistin ausschließlich auf die Platzierungsphase. Nach Ziff. 6. S. 1 der vorgenannten Bestimmung hatte die Treuhandkommanditistin die Anlegergelder zunächst auf einem Treuhandkonto in Deutschland zu sammeln, was unstreitig geschehen ist. Mit der Vollplatzierung/Einwerbung des im Investitionsplan genannten Eigenkapitals endete – wie in § 2 Ziff. 6. S. 3 u. S. 4 des Treuhandvertrages eindeutig und unmissverständlich geregelt ist – die Mittelverwendungskontrolle. Nach dem Treuhandvertrag war die Treuhandkommanditistin damit gerade nicht verpflichtet, die prospektgemäße Verwendung der Mittel durch Kontrollen in Dubai oder anhand von Zahlungsbelegen oder sonstiger Urkunden zu überprüfen.
136Soweit die Treuhandkommanditistin nach § 2 Ziff. 6. S. 2 des Treuhandvertrages verpflichtet war, während der Platzierungsphase die auf dem Treuhandkonto eingegangenen Beträge der Anleger „auf Abruf der Fondsgesellschaft zu der im Investitionsplan entsprechenden Verwendung freizugeben“, beschränkte sich die Mittelverwendungskontrolle ersichtlich darauf, lediglich Mittel freizugeben, deren Abruf nach dem Investitionsplan plausibel war. Insoweit ergibt sich im Rahmen der gemäß den §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung zweifelsfrei, dass der Mittelverwendungskontrolle im vorliegenden Fall nur eine sehr eingeschränkte Schutzfunktion zukommen konnte. Denn § 2 Ziff. 6. S. 2 des Treuhandvertrages stellte für die Mittelfreigabe keine Prüfkriterien oder Kontrollschritte auf. Ebenso waren danach die Freigabe der Mittel und der Transfer der Gelder nach Dubai nicht davon abhängig, dass die Fondsgesellschaft den Mittelbedarf und den Verwendungszweck durch Vorlage fälliger Rechnungen oder sonstiger Belege nachwies. Durch die Formulierung „auf Abruf der Fondsgesellschaft“ ging dies für Anlageinteressenten verständlich und eindeutig aus dem Treuhandvertrag hervor. Zu vergegenwärtigen ist auch, dass die Treuhandkommanditistin nach dem Wortlaut von § 2 Ziff. 6. S. 2 des Treuhandvertrages zur Freigabe der Mittel „verpflichtet“ war. Unbeschadet dessen lag schon unter praktischen Gesichtspunkten für jeden Anleger auf der Hand, dass die Treuhandkommanditistin in der Investitionsphase und zudem noch von Deutschland aus schon rein tatsächlich keinen wirksamen Schutz des Anlagekapitals gewährleisten konnte.
137Ein besonderer Schutz des Anlegerkapitals, etwa durch laufende Überprüfungen oder eine Abschlusskontrolle, wurde den Anlegern ebenfalls an keiner anderen Stelle des Treuhandvertrages zugesagt. Im Gegenteil war für die Anlageinteressenten aus § 14 Ziff. 2. u. Ziff. 4. des Treuhandvertrages klar zu ersehen, dass die Treuhandkommanditistin keine Haftung dafür übernahm, dass die Geschäftsführer und Vertragspartner der Fondsgesellschaft die ihnen obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen würden. Darüber hinaus wurde auch im Emissionsprospekt weder mit einer umfassenden Mittelverwendungskontrolle oder mit sonstigen besonderen Schutzmechanismen gegen eine missbräuchliche Verwendung des Anlagekapitals geworben noch wurde darin eine Mittelverwendungskontrolle überhaupt als ein besonderes, „für“ die Beteiligung sprechendes Investitionskriterium heraus gestellt. Anderes ergibt sich auch nicht aus der Formulierung in der Beitrittserklärung, ausweislich der der Mittelverwendungskontrolleur hinsichtlich des Agios nur Inkassostelle ist, die das Agio nach Rechnungsstellung an den „zentralen Anbieter“ weiterleiten wird. In Zusammenhang mit den übrigen Textpassagen und Bestimmungen im Treuhandvertrag, in denen Regelungen über eine Mittelverwendungskontrolle Erwähnung finden, ergibt sich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung aus Empfängersicht gerade nicht der zwingende Rückschluss, dass ein Anleger mehr als die allein prospektierte Freigabe der Mittel entsprechend dem im Investitionsplan angeführten Verwendungszweck durch die Treuhandkommanditistin zu erwarten hatte.
138IV. Rechtsfolge
139a)
140Der Kläger kann wegen der schuldhaften Schutzgesetzverletzung der Beklagten zu 1 und 2 bzw. der schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten zu 3 gemäß § 249 Abs. 1 BGB verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er sich an dem streitgegenständlichen Fonds nicht beteiligt. Das bedeutet, dass ihm gegen die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner zunächst ein Anspruch auf Erstattung des Anlagekapitals nebst Agio zusteht.
141Im Falle der schadensrechtlichen Rückabwicklung einer mittelbaren Fondsbeteiligung muss der geschädigte Kapitalanleger dem Schädiger als Zug um Zug zu gewährende Leistung die Abtretung seiner Rechte aus der Beteiligung bzw. dem Treuhandvertrag anbieten (BGH, Urt. v. 10.07.2012 – XI ZR 272/10 – Rn. 11, zit. nach juris) und sich bei der Schadensberechnung die erhaltenen Fondsausschüttungen im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 31.05.2010 – II ZR 30/09 – Rn. 19, zit. nach juris; OLG Hamm, Urt. v. 18.11.2013 – 31 U 108/13 – Rn. 51, zit. nach juris). Dies führt im Streitfall dazu, dass sich der Kläger auf die von ihm geleistete Beteiligungssumme zuzüglich Agio (insgesamt 10.500,00 €) die unstreitig am 14.12.2007 ausgeschütteten 900,00 € anrechnen lassen muss; in Höhe der empfangenen Ausschüttungen hatte die Klage der Abweisung zu unterliegen.
142b)
143Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Der ausgeurteilte Zeitpunkt für den Verzinsungsbeginn entspricht dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Ansprüche.
144c)
145Ferner hat der Kläger gegen die Beklagten zu 1 bis 3 einen Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs dieser Beklagten mit der Entgegennahme seiner Beteiligungsrechte (§ 293 BGB). In der Klageschrift hat der Kläger nämlich die Übertragung der Fondsanteile und damit die von ihm geschuldete Zug um Zug-Leistung mit dem geschuldeten Inhalt angeboten; dieses wörtliche Angebot reichte vorliegend gemäß § 295 BGB aus. Die Beklagten zu 1 bis 3 haben hierauf mit dem Antrag auf Klageabweisung reagiert.
146d)
147Ersatz der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann der Kläger dagegen nicht verlangen. Die Beklagten zu 1 bis 3 haben bestritten, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers außergerichtlich tätig geworden sind. Hierauf hat der Kläger keinen weiteren Vortrag gehalten.
148B.
149Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 1 u. Abs. 4 S. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung fußt auf § 3 ZPO.
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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer im Zusammenhang mit
- 1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder - 2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer im Zusammenhang mit
- 1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder - 2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
Der Verkaufsprospekt muss Namen, Geschäftsanschrift und Funktionen, bei juristischen Personen oder Gesellschaften die Firma und den Sitz der Personen oder Gesellschaften angeben, die für seinen Inhalt insgesamt oder für bestimmte Angaben die Verantwortung übernehmen; er muss eine Erklärung dieser Personen oder Gesellschaften enthalten, dass ihres Wissens die Angaben richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen sind.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer im Zusammenhang mit
- 1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder - 2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.