Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 15. Juli 2016 - I-7 U 109/15
Gericht
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach vom 14.08.2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden der Beklagten auferlegt.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin hat mit der Beklagten – einem u.a. mit dem Vertrieb von Druckerzeugnissen und Werbemitteln beschäftigten Unternehmen - die aus der Anl. 1-8 zur Klageschrift ersichtlichen Kontokorrent-Kreditverträge geschlossen, die auf max. 1 Jahr, meistens kürzer, befristet gewesen sind. Sie verlangt unter Berufung auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 13.05.2014 (XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12) und vom 28.10.2014 (XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14) die Rückzahlung der geleisteten Bearbeitungsgebühren von insgesamt 8.570,20 €.
4Das Landgericht, auf dessen Urteil auch wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, hat der Klage auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren in Höhe von 8.570,20 € nebst Zinsen stattgegeben und insoweit das gegen die Beklagte am 26.03.2015 ergangene Versäumnisurteil aufrechterhalten. Bezüglich der von der Klägerin erstinstanzlich gestellten Anträge auf Neuabrechnung ist das Versäumnisurteil vom 26.03.2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen worden.
5Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass es sich bei der vertraglichen Vereinbarung der Parteien über die Bearbeitungsentgelte um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB handele. Die vertragliche Regelung sei auch nicht ausgehandelt worden im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 3 BGB. Die verwendeten Klauseln seien nach § 307 BGB unwirksam, weil die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Darlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar sei und die Kunden der beklagten Bank entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Es entspreche gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Bearbeitungsentgelte in Verbraucherkreditverträgen einer Inhaltsprüfung nach §§ 307 ff. BGB nicht standhielten. Weder allgemeine Besonderheiten des unternehmerischen Geschäftsverkehrs noch konkrete Besonderheiten bezüglich der an die Klägerin vergebenen Kredite rechtfertigten eine andere Sichtweise. Das Bestehen eines Machtungleichgewichtes zwischen Verwender und Vertragspartner sei im Rahmen der richterlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unerheblich, weil es allein auf die zu missbilligende einseitige Inanspruchnahme der Vertragsgestaltungsfreiheit durch den Verwender ankomme. Grundgedanke der obergerichtlichen Rechtsprechung sei, dass der Verwender nicht berechtigt sei, in seinen AGB eine Entgeltregelung vorzusehen, welche sich nicht auf Leistungen beziehe, die gegenüber einem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht werden, sondern solche Aufwendungen erfasse, welche für die Erfüllung eigener Pflichten anfielen und die auf den Kunden abgewälzt würden. Dies führe dazu, dass der Einwand, ein Kontokorrentdarlehen sei in der Bearbeitung aufwändiger als ein Verbraucherdarlehen, unerheblich sei. Durch die Kreditbearbeitungsgebühren würden lediglich solche Tätigkeiten der Bank abgedeckt, welche in ihrem eigenen Interesse erfolgten, so dass es unerheblich sei, welchen Bearbeitungsaufwand die konkrete Vertragsgestaltung habe. Die Beklagte verlange auch kein Bereitstellungsentgelt, sondern ein Bearbeitungsentgelt.
6Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede greife nicht durch.
7Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin eine Klageabweisung erstrebt.
8Die Beklagte rügt, dass die für Verbraucherkreditverträge entwickelte Rechtsprechung im vorliegenden Fall, in dem es um verschiedene befristete Kontokorrentkreditverträge an einen gewerblichen Kreditnehmer gehe, nicht anzuwenden sei. Bei der Vergabe von befristeten Kontokorrentkrediten könne die Beklagte nicht absehen, dass der von ihr bewilligte Kontokorrentkredit überhaupt in Anspruch genommen werde und es insoweit zu einer Kreditzinszahlung zwecks Abgeltung des Aufwands der Beklagten komme. Des Weiteren könne die Beklagte den Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung nicht vorhersehen und bei der Bemessung des Kreditzinses einpreisen.
9Die Beklagte beantragt sinngemäß,
10in Abänderung des Urteils des Landgerichts Mönchen-gladbach vom 14.08.2015 die Klage unter vollständiger Aufhebung des Versäumnisurteils vom 23.06.2015 abzuweisen.
11Die Klägerin beantragt,
12die Berufung zurückzuweisen,
13hilfsweise,
14die Revision zuzulassen.
15Die Klägerin verteidigt das zu ihren Gunsten ergangene Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
16Die Kreditvergabe an einen bekannten Unternehmer sei weniger aufwändig als bei Verbraucherkreditverträgen. Im übrigen komme es darauf auch nicht an. Alle Banken hätten die Bearbeitungsgebühren als selbstverständliches Recht in Anspruch genommen, zusätzliche Einnahmen zu generieren. Dem sei der Bundesgerichtshof entgegengetreten.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
18II.
19Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
20Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB die Rückzahlung der an sie geleisteten Bearbeitungsgebühren verlangen, weil ihre diesbezüglichen Leistungen ohne Rechtsgrund erfolgten.
21Wie das Landgericht zutreffend – und von der Beklagten nicht beanstandet – festgestellt hat, handelt es sich bei der jeweiligen vertraglichen Regelung über die Bearbeitungsgebühr um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB, die der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB unterliegt und keine kontrollfreie Preisabrede im Sinne von § 307 Abs. 3 BGB darstellt.
22Die in den hier streitgegenständlichen Kontokorrentkreditverträgen verwendete Klausel, wonach eine „einmalige sofort fällige Bearbeitungsgebühr“ bzw. „einmalige, sofort fällige, nicht laufzeitabhängige Bearbeitungsgebühr“ in unterschiedlicher Höhe erhoben worden ist, hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand. Die diesbezüglich vom Bundesgerichtshof (BGHZ 201,168 ff.) für einen Verbraucherkreditvertrag angestellten Erwägungen treffen nach Auffassung des Senates gleichermaßen auf den hier streitgegenständlichen Kontokorrentkreditvertrag mit einem Unternehmen zu (ebenso: OLG Frankfurt, Urteil vom 25.02.2016 – 3 U 110/15, juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2015 – 10 O 517/14 –, juris; LG Magdeburg, BKR 2016, 159; Schmidt, LMK 2014, 361197 Anm. zu BGH NJW 2014, 2420 juris PK/BGB - Lapp/Salamon, 7. Aufl., Aktualisierung vom 11.04.2016, § 307 Rn. 62.1.; anderer Ansicht die wohl überwiegende landgerichtliche Rechtsprechung, z.B. LG München, BeckRS 2015, 08865; LG Kleve, BeckRS 2015, 14944; LG Hamburg, BKR 2016, 106; LG Itzehoe, BKR 2016, 109; LG Ravensburg, Urteil vom 14.04.2016 – 2 O 218/15 –, juris).
23Die Klausel weicht durch die Festlegung einer laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühr von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
24Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 201,168, Rn. 66; MDR 2016, 599, Rn. 39) sind Entgeltklauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können.
25Die von der Klägerin zu leistende Bearbeitungsgebühr ist jeweils laufzeitunabhängig ausgestaltet gewesen und weicht daher vom gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB ab, das ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Darlehensgewährung vorsieht. Weiter ist die Klausel mit diesem Leitbild nicht vereinbar, weil die Bearbeitungsgebühr der Abdeckung des Aufwands der Beklagten, den sie für die Bereitstellung der Kontokorrentkredite zu betreiben hatte, dient und folglich Kosten auf die Klägerin abgewälzt werden, die für die Erfüllung der Hauptleistungspflicht der Beklagten anfallen.
26Entgegen der von der Beklagten mit ihrer Berufung und vom LG Ravensburg (Urteil vom 14.04.2016 – 2 O 218/15 –, juris) vertretenen Ansicht fällt auch ein Kontokorrentkredit unter das gesetzliche Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB. Er ist die häufigste Art des Bankdarlehens und wird über das Einlagen- (Kontokorrent- oder Giro-) Konto des Darlehensnehmers abgewickelt. Dieser kann das Geld innerhalb des Kreditrahmens abrufen (vergleiche Palandt-Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., Vorb v § 488 Rn. 25). Die in § 488 BGB definierten, im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptleistungspflichten gelten für den Kontokorrentkredit gleichermaßen wie auch für sonstige Darlehen. Insbesondere findet § 488 BGB gegenüber Unternehmern in gleichem Umfang Anwendung wie gegenüber Verbrauchern. Der Darlehensgeber ist aufgrund des Darlehensvertrages verpflichtet, dem Darlehensnehmer den vereinbarten Betrag zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, als Preis für die Kapitalnutzung den vereinbarten Zins zu zahlen. Dass bei einem Kontokorrentkredit nicht im Vorhinein feststeht, in welcher Höhe und für welche Zeit er vom Darlehensnehmer in Anspruch genommen wird, ändert nichts daran, dass der Prüfungs- und Bearbeitungsaufwand für einen solchen Kredit in den Obliegenheitsbereich des Darlehensgebers fällt.
27Die vorgenannten Abweichungen von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung benachteiligen die Klägerin unangemessen nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
28Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners wird indiziert, wenn eine klauselmäßige Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gegeben ist. Diese Vermutung ist allerdings widerlegt, wenn die Klausel auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung den Kunden gleichwohl nicht unangemessen benachteiligt. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist (BGH MDR 2016, 599 Rn. 43 m.w.N.).
29Als Grund, die Klausel bei einer gebotenen umfassenden Interessenabwägung gleichwohl als angemessen anzusehen, führt die Beklagte (wie auch schon beim Leitbild des § 488 BGB) bankbetriebswirtschaftliche Erwägungen an. Kontokorrentkredite an Unternehmen könnten nicht wie Verbraucherdarlehensverträge schematisch abgewickelt werden; die Bank könne nicht absehen und damit auch nicht kalkulieren, inwiefern es zu einer Zinszahlung zwecks Abgeltung ihres Aufwandes kommen werde.
30Dieses Vorbringen genügt nicht, um das laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelt als angemessen erscheinen zu lassen. Die den Kontokorrentkredit prägende Flexibilität für den Darlehensnehmer lassen sich die Banken in der Regel mit entsprechend hohen Zinsen bezahlen, so dass der Umstand, dass Höhe und Laufzeit des Kredits nicht im Vorhinein feststehen, keine sachliche Rechtfertigung für eine zusätzlich geforderte Bearbeitungsgebühr sein kann. Zu einem „Spekulationsgeschäft“ (so LG Ravensburg, a.a.O.) wird die Vergabe von Kontokorrentkrediten ohne zusätzliche Bearbeitungsgebühren für die Banken dadurch keineswegs.
31Auch im Übrigen sind keine Gründe ersichtlich, die – entgegen der Vermutung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB – für die Angemessenheit der Klausel sprächen.
32Die bei der Anwendung von § 307 Abs. 1 und 2 BGB gegenüber einem Unternehmer nach § 310 Abs. 1 S. 2 BGB mit zu berücksichtigenden im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ergeben (entgegen LG Neubrandenburg, Urteil vom 30.06.2015 – 4 O 55/15 –, juris; LG Wiesbaden, Urteil vom 12.06.2015 – 2 O 298/14 –, juris; LG Braunschweig, Beschluss vom 30.09.2015 – 8 S 341/15 –, juris) keine andere Sachlage als sie sich im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern darstellt. Insofern kann dem Vortrag der Beklagten schon nicht entnommen werden, dass ein Handelsbrauch auf Entrichtung einer Darlehensbearbeitungsgebühr bestehen soll.
33Des Weiteren kann eine – trotz der Abweichung vom gesetzlichen Leitbild dennoch gegebene – Angemessenheit der Klausel nicht damit gerechtfertigt werden, dass der ständig auf die Inanspruchnahme von Kredit angewiesene Unternehmer – anders als der private Verbraucher – weniger schutzbedürftig sei, weil er über einen anderen Wissensstand und über eine stärkere Verhandlungsmacht verfüge (so aber LG Hamburg, Urteil vom 21.08.2015 – 328 O 520/14 –, juris; LG Braunschweig, a.a.O.; LG Saarbrücken, Urteil vom 29.05.2015 – 1 O 334 /14 –, juris; LG Frankfurt, Urteil vom 18.08.2015 – 2 – 07 O 391/14 –, juris). Allein schon der Umstand, dass Unternehmen weitaus häufiger und dringender auf Bankkredite angewiesen sind als Privatverbraucher, spricht dagegen, sie als weniger schutzbedürftig anzusehen. Zudem vermag dies nichts daran zu ändern, dass die Bank sich durch das Verlangen einer Bearbeitungsgebühr einen Vorteil verschafft, der ihr nach dem gesetzlichen Leitbild des Darlehens nicht zusteht (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.).
34Auch kann gegen die Unangemessenheit der Benachteiligung nicht angeführt werden, dass die Bonitätsprüfung beim kaufmännischen Darlehensnehmer auch diesem und nicht allein dem Interesse der kreditierenden Bank diene (so aber LG Neubrandenburg, a.a.O.; LG Wiesbaden, a.a.O.). Zwar mag die zur Darlehensgewährung führende Bonitätsprüfung einem Unternehmen signalisieren, dass auch die Bank seine Geschäftstätigkeit für erfolgversprechend hält. Dieser Erkenntnisgewinn ist für den Darlehensnehmer jedoch weit weniger bedeutend als für die Bank, die damit ihr Kreditrisiko absichern und nicht vorrangig den Unternehmer vor wirtschaftlich ungünstigen Geschäften schützen will. Ergibt die Bonitätsprüfung, dass die Bank keinen Kredit gewährt, kommt ohnehin kein Darlehensvertrag mit einer formularmäßig vereinbarten Bearbeitungsgebühr zustande.
35Schließlich kann auch die Steuerabzugsfähigkeit von Bearbeitungsgebühren als Betriebsausgabe deren Abweichung vom gesetzlichen Leitbild nicht rechtfertigen (vgl. LG Düsseldorf, a.a.O.; a.A. LG Itzehoe, Urteil vom 17.11.2015 – 7 O 37/15 –, juris). Im Verhältnis der Parteien des Darlehensvertrages wird eine Benachteiligung nicht dadurch beseitigt, dass der Kunde des Verwenders sie teilweise auf Dritte abwälzen kann.
36Der Rückforderungsanspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB begann für die Rückforderungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte nach § 488 BGB erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen; zuvor war einzelnen Darlehensnehmern die Erhebung einer Rückforderungsklage nicht zumutbar (BGHZ 203, 115; OLG Frankfurt, a.a.O.). Auch hier stellt sich die Rechtslage entgegen der von der Beklagten mit der Berufung vertretenen Ansicht für die Klägerin als Unternehmerin nicht anders dar als für einen privaten Verbraucher, der mit einer Bank einen Darlehensvertrag schließt.
37Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
38Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 in Verbindung mit § 711 ZPO.
39Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Es geht um die bereits in einer Vielzahl von Fällen aufgetretene umstrittene und bislang höchstrichterlich nicht entschiedene Rechtsfrage, ob die im Geschäftsverkehr mit Unternehmen in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts verwendete Klausel über die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält oder nicht, wie es der Bundesgerichtshof für den Geschäftsverkehr mit Verbrauchern entschieden hat.
40Streitwert II. Instanz: 8.570,20 €
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.