Landgericht Hamburg Urteil, 21. Aug. 2015 - 328 O 520/14

published on 21/08/2015 00:00
Landgericht Hamburg Urteil, 21. Aug. 2015 - 328 O 520/14
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren aus mehreren Darlehensverträgen mit der Beklagten.

2

Die Klägerin ist eine Unternehmensgruppe, die zur Herrichtung, Erschließung und Errichtung von Seniorenresidenzen Grundstücke erwirbt und sodann diese Residenzen konzipiert, entwickelt und betreibt. Die Beklagte ist eine Pfandbriefbank, die Immobiliendarlehen gegen Grundschulden oder Hypotheken gewährt und diese Darlehen durch die Begebung von Pfandbriefen refinanziert.

3

Am 02. November 2007 schloss die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerinnen mit der Beklagten drei Darlehensverträge ab, für welche die Klägerin zwischen dem 25. Januar 2008 und dem 20. August 2008 Bearbeitungsgebühren i.H.v insgesamt 97.500,00 EUR an die Beklagte zahlte.

4

Für das „Darlehen D..“ in Höhe von 6.426.000,00 EUR (Anlage K1) wurde eine Bearbeitungsgebühr von 37.000,00 EUR am 20. August 2008 gezahlt (Anlage K2). Bei dem „Darlehen W..“ in Höhe von 4.371.600,00 EUR (Anlage K3) fiel eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25.000,00 EUR an, die am 17. April 2008 gezahlt wurde (Anlage K4). Für das „Darlehen Z..“ in Höhe von 6.945.000,00 EUR (Anlage K5) wurde eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 35.500,00 EUR am 25. Januar 2008 gezahlt (Anlage K6).

5

Die Angaben über die Pflicht zur Zahlung sowie die Höhe der jeweiligen Bearbeitungsgebühr befanden sich jeweils im Vertragstext selbst unter der laufenden Ziffer 5.2. Dort heißt es jeweils unter der Überschrift „Bearbeitungsgebühr“:

6

„Daneben ist eine einmalige, bei Vertragsunterzeichnung fällige Bearbeitungsgebühr von […] zu entrichten.

7

Dieses wird spätestens mit der ersten Kreditinanspruchnahme dem Kreditkonto belastet.

8

Wird der Kredit vom Kreditnehmer entgegen seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht abgenommen, hat der Kreditnehmer der Bank neben der Bearbeitungsgebühr auch den durch die Nichtabnahme entstehenden Schaden zu ersetzen.“

9

Die Klägerin behauptet, dass es sich bei den Klauseln über die Bearbeitungsgebühr um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele, weil diese von der Beklagten als nicht verhandelbar dargestellt worden sei. Zudem trägt sie vor, die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verbraucherdarlehnsverträgen (BGH, Urteile vom 13.05.2014, XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12, zitiert nach juris), der die Berechnung einer Bearbeitungsgebühr bei Darlehensgewährung als unzulässig angesehen hat, sei auf die zwischen den Parteien als Unternehmer geschlossenen Darlehensverträge übertragbar. Die entsprechenden Klauseln belaste die Klägerin unangemessen und seien daher unwirksam.

10

Die Klägerin beantragt,

11

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 97.500,00 EUR nebst fünf Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB auf einen Teilbetrag von 35.000,00 EUR seit dem 25.01.2008 zu zahlen, nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB auf einen Teilbetrag von 25.000,00 EUR seit dem 17.04.2008 zu zahlen sowie nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB auf einen weiteren Teilbetrag von 37.000,00 EUR seit dem 20.08.2008.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Die Beklagte behauptet, über die Erhebung sowie die Höhe der Bearbeitungsgebühr sei im Vorfeld der Darlehensabschlüsse verhandelt worden. Die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr sei im Rahmen gewerblicher Immobiliarkredite allgemein anerkannte und ständige Geschäftspraxis. Der Klägerin sei bewusst gewesen, dass bei einer gewerblichen Projektfinanzierung die Bearbeitungsgebühr und der jeweils vereinbarte Darlehenszins Hauptbestandteil der vom Darlehensnehmer zu erbringenden Gegenleistung für die Kapitalüberlassung sei und diese Bestandteile in Wechselbeziehung zueinander stünden. Die Vereinbarung eines einmaligen, laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts entspreche dem Interesse sowohl der Bank als auch des Projektentwicklers, da einerseits so Unwägbarkeiten der Bank aufgrund der Projektfinanzierung minimiert werden könnten und andererseits der Darlehensnehmer von einem niedrigeren Zinssatz profitiere. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Entscheidungsgründe

I.

15

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen keine Ansprüche auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren aus den streitgegenständlichen Darlehensverträgen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu.

16

Die in den jeweiligen Kreditverträgen unter Ziffer 5.2 vereinbarte Klausel über den Anfall und die Höhe der Bearbeitungsgebühren stellt zwar eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar (hierzu 1.), die als kontrollfähige Preisnebenabrede auch einer Inhaltskontrolle zugänglich ist (hierzu 2.). Allerdings sind die Klauseln nicht gemäß §§ 310, 307 Abs. 1 Satz 1BGB unwirksam (hierzu 3. und 4.).

17

Das Gericht hatte daher nicht darüber zu entscheiden, ob diesbezügliche Ansprüche der Klägerin bereits verjährt waren.

18

Dazu im Einzelnen:

1.

19

Bei den Bearbeitungsentgeltklauseln handelt es sich um Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere um eine jeweils Seiten der Beklagten vorformulierte Vertragsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB.

20

a. Zunächst begründet die äußere Erscheinungsform der Verträge eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Klausel mit der laufenden Ziffer 5.2 eine von der Beklagten vorformulierte Vertragsbedingung darstellt.

21

Vorformuliert sind Vertragsbedingungen dann, wenn sie für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind (Grüneberg in: Palandt, BGB, 74. Auflage 2015, § 305 Rn. 8; Basedow in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 305 Rn. 13; Jacobs in: Beck’scher Online-Kommentar, BGB, Edition 36, § 302, Rn. 22). An dieses Tatbestandsmerkmal sind grundsätzlich geringe Anforderungen zu stellen (Jacobs in: Beck’scher Online-Kommentar, BGB, Edition 36, § 302, Rn. 22). Dabei ist ausreichend, wenn die Vertragsbedingung zum Zwecke künftiger wiederholter Einbeziehung in Vertragstexte im Kopfe des Verwenders gespeichert sind (BGH NJW 1999, 2180; Grüneberg in: Palandt, BGB, 74. Auflage 2015, § 305 Rn. 8; Basedow in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 305 Rn. 13; Jacobs in: Beck’scher Online-Kommentar, BGB, Edition 36, § 302, Rn. 22).

22

Die Angaben über die Pflicht zur Zahlung sowie die Höhe der Bearbeitungsgebühr befinden sich im jeweiligen Vertragstext unter der immer identischen laufenden Ziffer 5.2. Der Vertragstext sowie die Überschrift „Bearbeitungsgebühr“ waren in jeglichen der vorgelegten Darlehenstexte identisch:

23

„Daneben ist eine einmalige, bei Vertragsunterzeichnung fällige Bearbeitungsgebühr von […] zu entrichten.

24

Dieses wird spätestens mit der ersten Kreditinanspruchnahme dem Kreditkonto belastet.

25

Wird der Kredit vom Kreditnehmer entgegen seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht abgenommen, hat der Kreditnehmer der Bank neben der Bearbeitungsgebühr auch den durch die Nichtabnahme entstehenden Schaden zu ersetzen.“

26

b. Die Annahme von Allgemeinen Geschäftsbedingungen scheitert auch nicht daran, dass die Klauseln in den jeweiligen Verträgen unterschiedlich hohe Bearbeitungsentgelte auswiesen.

27

Eine Klausel über die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr kann dann vorformuliert sein, wenn der Verwender beim Abschluss von Darlehensverträgen ein Entgelt in Höhe festgelegter Prozentsätze verlangt oder er das Entgelt anhand des individuellen Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben errechnet (BGH, Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 170/13, zitiert nach juris). Für die Annahme einer Individualvereinbarung genügt es daher nicht, wenn nur die Höhe, nicht jedoch das Ansinnen, überhaupt Bearbeitungskosten zu fordern, zur Disposition steht. Insbesondere, wenn nur Leerräume in Klauseln aufgefüllt werden, liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen vor (BGH, Urteil vom 06. April 2005, VIII ZR 27/04, zitiert nach juris; Grüneberg in: Palandt, BGB, 74. Auflage 2015, § 305 Rn. 8; Basedow in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 305 Rn. 16). Der Verwender muss sich deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klausel bereit erklären (BGH NJW 2000, 1110, 1111).

28

Ein Blick auf die Bearbeitungsgebühren zeigt, dass zumindest die Höhe der Bearbeitungsgebühr in den vorliegenden Fällen individuell berechnet wurden und in Disposition stand, da hinter den valutierten Gebühren kein fester prozentualer Anteil stand:

29

Bearbeitungsentgelt Darlehen D..: 9.626.000€ Darlehen, Zins: 7,50% p.a., 37.000€ Bearbeitungsgebühr = 0,3844%

30

Bearbeitungsentgelt Darlehen W..: 6.571.600€ Darlehen, Zins: 7,50% p.a., 25.000€ Bearbeitungsgebühr = 0,3703%

31

Bearbeitungsentgelt Darlehen Z..: 10.345.000€ Darlehen, Zins: 7,50% p.a., 35.500€ Bearbeitungsgebühr = 0,3432%

32

Es ist letztlich auch deshalb zwischen der Höhe eines Entgelts und dem Grund der Klausel an sich zu unterscheiden und abzugrenzen, weil die Entgelthöhe grundsätzlich nicht im Rahmen der AGB-Kontrolle überprüft wird. Insoweit stellt das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kein Preiskontrollrecht dar. Eine Überprüfung findet lediglich nach § 309 Nr. 5a) BGB im Rahmen von Schadenspauschalen oder von § 138 BGB statt.

2.

33

Die vorformulierten Vereinbarungen über das Bearbeitungsentgelt stellen eine kontrollfähige Preisnebenabrede dar. Ihnen steht keine echte Gegenleistung gegenüber, sodass die Klauseln sich an einer Inhaltskontrolle messen lassen müssen.

34

a. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-) Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind demnach der Inhaltskontrolle unterworfen und kontrollfähig (BGH, Urteile vom 13.05.2014, XI ZR 170/13, Rn. 33; XI ZR 405/12, Rn. 24). Demgegenüber sind allerdings weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung einer Überprüfung anhand der Inhaltskontrolle zugänglich und daher kontrollfrei (BGH a.a.O. Rn. 24). Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln (BGH a.a.O., Rn. 25).

35

b. Für Darlehensverträge hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Bearbeitungsentgelte keine kontrollfreien Sonder- oder Zusatzentgelte, sondern vielmehr kontrollfähige Preisnebenabreden darstellen (BGH, Urteile vom 13.05.2014 - XI ZR 170/13, Rn. 40-70; XI ZR 405/12, Rn. 31-41). Diese Aussage traf er nicht im alleinigen Zusammenhang mit Verbraucherdarlehnsverträgen, sondern bezog diese Ausführungen auf Darlehensverträgen allgemein. Die Ausführungen und Ansichten sind daher auf den streitgegenständlichen Fall übertragbar, sodass vorliegend eine kontrollfähige Preisnebenabrede und gerade keine kontrollfreie Preisabrede vorliegt. Die Beklagte verlangt neben der Hauptleistung eine weitere zusätzlich Leistung vom Darlehensnehmer, dem Kläger.

36

Originäre Pflichten der Parteien eines Darlehensvertrags sind grundsätzlich in § 488 BGB geregelt: Der Darlehensgeber stellt nach § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB das Darlehen zur Verfügung, wovon das wertmäßige Verschaffen und die Belassung der Darlehensvaluta umfasst sind (BT-Drs. 14/6040, S. 253). Als Gegenleistung in dem synallagmatischen Verhältnis der Parteien sieht § 488 Abs. 1 BGB lediglich die Zinszahlungsverpflichtung sowie die Rückzahlung bei Fälligkeit vor. Im Rahmen dieser Gegenseitigkeitsbeziehung stellt der vom Darlehensnehmer zu zahlende Zins das Entgelt für die Kapitalnutzug dar. Die gesetzliche Grundlage bietet daher weder Raum noch eine Anspruchsgrundlage für von dem Darlehensnehmer zu zahlenden Kosten neben den Zinsen.

37

c. Soweit die Beklagte meint, das Bearbeitungsentgelt stehe in seiner wirtschaftlichen Funktion mit dem Zins auf einer Stufe und sei daher AGB-rechtlich nicht überprüfbar, so verkennt sie, dass Zinsen grundsätzlich eine nach der Laufzeit zu bemessende gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für den Gebrauch eines auf Zeit überlassenen Kapitals darstellen. Sie korrelieren daher mit der Dauer der Kapitalüberlassung, unabhängig davon, ob die Zinsen monatlich oder sogleich insgesamt für die gesamte Nutzungsdauer zu entrichten sind. Das Bearbeitungsentgelt ist allerdings in der Regel laufzeitunabhängig ausgestaltet. Damit wird gerade nicht die Kapitalüberlassung und -belassung für einen bestimmten Zeitraum bepreist. Ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt ist daher nicht mit dem laufzeitabhängigen Zins für die Zurverfügungstellung des Darlehens vergleichbar. Vielmehr kann das Bearbeitungsentgelt nicht als Teilentgelt für die Kapitalüberlassung verstanden werden.

38

d. Der Beklagten kann ferner nicht mit dem Einwand gefolgt werden, der Vereinbarung der Bearbeitungsgebühr stehe im Falle einer Projektfinanzierung, eine besondere und eigenständige Sonderleistung gegenüber, so dass insoweit von einer Sonderleistungsabrede auszugehen sei. Die zwischen den Parteien vereinbarte Verpflichtung zur Zahlung einer Bearbeitungsgebühr ist nicht als gesondert vergütungsfähige Leistung der Beklagten zu verstehen. Vielmehr wälzt die Beklagte durch das Bearbeitungsentgelt ihren eigenen Aufwand im Zusammenhang mit der Beschaffung und Überlassung des Kapitals in Form einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ergänzend zur gesetzlichen Regelung des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB laufzeitunabhängig auf den Kunden ab, obwohl die Beklagte die abzugeltende Tätigkeit in eigenem Interesse erbringt und hierzu bereits aufgrund des bestehenden Schuldverhältnisses verpflichtet ist.

3.

39

Die Vereinbarung über die Bearbeitungsgebühr ist nicht nach §§ 310 Abs. 1 Satz 2, 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Die Klägerin wird als Unternehmerin durch die jeweiligen Klauseln nicht unangemessen benachteiligt. Dies ergibt sich aus einer umfassenden Interessenabwägung.

40

a. Die Klägerin ist eine im Immobilienbereich tätige Unternehmerin im Sinne des §§ 310 Abs. 1, 14 BGB. Nach § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB finden die Vorschriften des § 307 Abs. 1 und 2 BGB auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nr. 1 - 8 und § 309 BGB genannten Vertragsbestimmungen führt, wobei auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB enthält eine Zweifelsregelung, wonach eine unangemessene Benachteiligung dann vorliegt, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist.

41

b. Der Bundesgerichtshof hat bislang in zwei Entscheidungen (Urteile vom 13.05.2014, XI ZR 170/13; XI ZR 405/12, jeweils zitiert nach juris) entschieden, dass Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen zum Nachteil des Verbrauchers unwirksam seien, da diese eine unangemessene Benachteiligung darstellen. Der Bundesgerichtshof nimmt eine solche gerade deswegen an, weil die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr gegen die gesetzlichen Regelungen verstoße. Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB indiziere die unangemessene Benachteiligung. Im Weiteren prüft das Revisionsgericht, ob Gründe dafür sprechen, die die indizierte unangemessene Benachteiligung wiederum als angemessen erscheinen lassen.

42

Ob diese Argumentation auch auf Kreditverträge mit Unternehmern übertragbar ist, wurde bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts sind die Entscheidungen gerade im Hinblick auf die Bewertung der unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht übertragbar.

43

Die Bearbeitungsklauseln stellen bereits aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung - ein Rückgriff auf die Zweifelsregelung des § 307 Abs. 2 BGB bedarf es nicht (hierzu (1.)) - keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB dar (hierzu (2.)).

44

(1.) Nach dem Wortlaut des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB indiziert ein Verstoß gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung eine unangemessene Benachteiligung. Es stellt sich zwar so dar, dass die Bank die anfallenden Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung grundsätzlich dem gesetzlichen Leitbild der §§ 488 ff. BGB nach durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins zu decken hat (hierzu bereits 2.), womit die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts grundsätzlich gegen die gesetzlichen Regelungen spricht. Allerdings handelt es sich bereits dem Wortlaut nach bei § 307 Abs. 2 BGB sowie der systematischen Konstellation des § 307 BGB lediglich um eine Zweifelsregelung. Daraus folgt, dass ein Rückgriff auf § 307 Abs. 2 BGB erst dann vorzunehmen ist, wenn bei der Prüfung der Angemessenheit nach § 307 Abs. 1 BGB Zweifel verbleiben, als erst dann, wenn die nach Abs. 1 erforderliche umfassende Interessenabwägung (Grüneberg in: Palandt, BGB, 74. Auflage 2015, § 307 Rn. 12) zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt hat. § 307 Abs. 1 BGB ist daher primär und vorrangig durchzuführen, bevor auf die Zweifelsregelung des § 307 Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden kann.

45

(2.) Das Gericht kommt nach der anzustellenden Interessenabwägung des § 307 Abs. 1 BGB zu dem Ergebnis, dass der Darlehensnehmer bei Unternehmerdarlehen nicht unangemessen durch die Bearbeitungsklauseln benachteiligt wird. Eine Prüfung des § 307 Abs. 2 BGB bedarf es daher nicht mehr. Die Klauseln halten einer Inhaltskontrolle stand und sind wirksam.

46

Gegen eine Unangemessenheit spricht insbesondere, dass Unternehmer, anders als Verbraucher, ständig auf die Inanspruchnahme von Krediten angewiesen sind und daher einen anderen Wissensstand, aber auch über eine weitaus stärkere Verhandlungsmacht, gegenüber Banken verfügen als Verbraucher (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.06.2015 - 2-19 O 285/14, zitiert nach juris). Vielfach verfügen die Unternehmer aufgrund ihrer eigenen Sachkunde und aufgrund wiederholter Abwicklung ähnlicher Geschäfte über ganz andere Möglichkeiten der Risikobeherrschung als ein Verbraucher in einer ähnlich gelagerten Situation. Unternehmer sind im Rahmen der AGB-Überprüfung nicht ohne weiteres in gleichem Maße schutzbedürftig wie ein Verbraucher; Besonderheiten können sich insbesondere daraus ergeben, dass ein Unternehmer Geschäfte der betreffenden Art häufiger abschließt, als ein Verbraucher (Grüneberg in: Palandt, BGB, 74. Auflage 2015, § 307 Rn. 38f.), zumal auch berücksichtigt werden muss, dass Verbraucher sich oft in einer ungewohnten Drucksituation wiederfinden, die sie nur schwer beherrschen und überblicken können.

47

Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Klägerin nicht nur Unternehmerin ist, sondern regelmäßig im Rahmen von Projektplanungen im Zusammenhang mit Altenheimen Darlehensverhandlungen mit Banken führt und dort Verträge abschließt. In diesem Zusammenhang ist es ihr möglich, die Belastung in Form des Bearbeitungsentgelts, die auf sie zukommt, zu erkennen und ggf. das Angebot mehrerer Banken zu vergleichen.

48

Grundsätzlich liegen Objekt- und Projektplanungen umfangreiche Kalkulationen zugrunde, in deren Rahmen unter Berücksichtigung jeglicher möglicherweise anfallenden Kosten überprüft wird, ob das Geschäft für den Unternehmer wirtschaftlich sinnvoll ist oder nicht. In diesem Zusammenhang wird sich der Unternehmer nicht nur mit dem Betrag der Kapitalüberlassung, sondern auch mit den anfallenden Zinsen und auch einem etwaigen Anfall eines Bearbeitungsentgelts befassen müssen. Der Unternehmer hat demnach vor Abschluss eines Darlehensvertrags eine Vielzahl von Kosten zu berücksichtigen, wobei davon ausgegangen werden kann, dass die Gesamthöhe sowie Höhe einzelner anderweitiger Positionen teilweise schwieriger zu kalkulieren sein dürfte, als die laufzeitunabhängige und einmal anfallende Bearbeitungsgebühr.

49

Das Gericht hält im Rahmen der Abwägung zudem den Vortrag der Beklagten für plausibel, dass eine Bearbeitungsgebühr grundsätzlich dem wirtschaftlichen Interesse beider Parteien dienen kann. Bei einem laufzeitunabhängigen Darlehen im Zusammenhang mit einer Projektfinanzierung sind weder die Höhe der tatsächlichen Inanspruchnahmen noch die konkrete Laufzeit zum Zeitpunkt des Darlehensschlusses bestimmbar. Daher ist eine laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr, die einmal fällig wird, für den Unternehmer als wirtschaftlich sinnvoll einzustufen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei einer Abschaffung der Bearbeitungsgebühr, die Banken die Bearbeitungskosten schlicht auf die Zinsen umlegen würden. Eine Bank würde in einem solchen Fall ihre Berechnungen der Zinshöhe allerdings von einem sog. worst-case ausgehend durchführen. So würde die kürzeste Laufzeit mit der höchsten Inanspruchnahme des Darlehens als Ausgangspunkt dienen. Nur so könnten die anfallenden Kosten durch eine Bank wirtschaftlich betrachtet gedeckt werden. Ein deutlich erhöhter laufzeitabhängiger Zinssatz wäre die Folge. Im Endeffekt liefe der Unternehmer dann Gefahr, dass er für eine tatsächlich längere Inanspruchnahme insgesamt einen höheren Zins zahlen müsste als die einmalige Bearbeitungsgebühr. Hier würden insoweit Unternehmer benachteiligt, die ihren Kredit bis zum spät möglichsten Laufzeitpunkt zurückzahlen.

4.

50

Auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB vermag das Gericht nicht zu der Auffassung zu führen, dass eine unangemessene Benachteiligung vorliegt. Die Klauseln stellen sich nicht als intransparent in diesem Sinne dar. Danach ist der Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und verständlich zu formulieren (BGH NJW 2008, 1438). Diesen Anforderungen entspricht die Regelung in der jeweiligen Ziffer 5.2 der Verträge über die Zahlungspflicht des Bearbeitungsentgelts. Sie weisen die laufzeitunabhängigen Kosten eindeutig aus. Der Kunde wird hinreichend deutlich über seine vertragliche Zahlungsverpflichtung informiert.

51

Auch aus dem Umstand, dass die Klauseln nicht ausdrücklich regeln, ob im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung möglicherweise eine (anteilige) Erstattung erfolgen soll, ergibt sich keine Intransparenz im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Das Transparenzgebot will den Verwender nicht zwingen, jede Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingung gleichsam mit einem Kommentar zu versehen (Grünberg in: Palandt, BGB, 74. Auflage 2015, § 307 Rn. 22). Aus ihm ergibt sich auch keine Verpflichtung, die sich aus dem Gesetz oder ungeschriebenen Rechtsgrundsätzen ergebenden Rechte und Pflichten ausdrücklich zu regeln oder den Vertragspartner insoweit zu belehren.

II.

52

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S.1 und 2 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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published on 13/05/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 170/13 Verkündet am: 13. Mai 2014 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR405/12 Verkündet am: 13. Mai 2014 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
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published on 15/07/2016 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach vom 14.08.2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden der Beklagten auferlegt. Dieses und da
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Annotations

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.