Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 28. Sept. 2016 - I-24 U 68/16
Gericht
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 08.03.2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen.
Der Beklagte erhält Gelegenheit, zu den Gründen binnen einer Frist von
z w e i W o c h e n ab Zugang schriftsätzlich Stellung zu nehmen.
Der für den 25.10.2016 geplante Senatstermin entfällt.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Berufung des Beklagten gegen das am 08.03.2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren. Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich.
4Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung von € 7.108,89 nebst Zinsen verurteilt. Die Klägerin hat gegen ihn einen Anspruch auf Zahlung der rückständigen Leasingraten für April bis Juni 2013 und aufgrund der berechtigten Kündigung des Leasingvertrages wegen Zahlungsverzuges (§ 15 Nr. 2 ALB) einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gem. § 17 Nr. 1 ALB. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 2, 288 Abs. 3 BGB iVmit § 15 Nr. 1 ALB, der Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Mahnkosten aus, §§ 286 Abs. 1, 2, 288 Abs. 4 BGB.
51.
6Entgegen der Auffassung der Berufung kann der Beklagte den Leasingvertrag nicht widerrufen. Ein Widerrufsrecht gem. §§ 312, 355 BGB in der Fassung vom 29.07.2009 steht dem Beklagten nicht zu. Ein solches räumt das Gesetz ausdrücklich nur Verbrauchern ein. Der Beklagte hat indes bei Abschluss des Leasingvertrages als Unternehmer gehandelt. Die Ausführungen des Landgerichts lassen insoweit keine Rechtsfehler erkennen.
7Vorliegend ist von einem Unternehmerhandeln des Beklagten auszugehen. Die Beweislast dafür, dass er das Rechtsgeschäft als Verbraucher abgeschlossen hat, mithin nicht zu einem Zwecke, der seiner gewerblichen noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann (§ 13 BGB), trifft denjenigen, der sich auf die Verbrauchereigenschaft beruft (I. Saenger in: Erman BGB, Kommentar, § 13 BGB, Rn. 20). Bei einem Rechtsgeschäft, das - wie hier - sowohl zu gewerblichen als auch zu privaten Zwecken geschlossen wird („dual use"), kommt es darauf an, welche Zweckbestimmung im Einzelfall überwiegt (I. Saenger in: Erman BGB, Kommentar, § 13 BGB, Rn. 17). Maßgeblich für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages. Entscheidend ist dabei nicht der Wille des Handelnden, sondern die - objektiv zu bestimmende - Zweckrichtung des Verhaltens (BGH v. 15.11.2007, III ZR 295/06, Rn. 6, juris), mithin der objektive, durch Auslegung zu ermittelnde Inhalt des Rechtsgeschäfts, weil sich nur auf diese Weise die Schutzbedürftigkeit des Handelnden bestimmen lässt (I. Saenger in: Erman BGB, Kommentar, § 13 BGB, Rn. 19).
8Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung anhand des objektiven Inhalts des schriftlichen Vertrages ist nicht zu beanstanden. Der Leasingvertrag ist ausdrücklich als „Partnervertrag - Leasingvertrag für Unternehmer“ überschreiben, führt als Leasingnehmer den Beklagten mit dem Zusatz „Dentallabor“ auf, enthält als Verwendungszweck die vorgegebene Angabe „Das Leasingobjekt ist für unsere gewerbliche/selbstständige Tätigkeit bestimmt, die wir seit (individuell eingefügt:) 01.01.2003 ausüben“, und ist unterzeichnet seitens des Leasingnehmers unter Verwendung des Firmenstempels „ S, Zahntechnisches Studio“. Hinsichtlich des Firmenstempels ist es unerheblich, ob dieser – wie die Berufung geltend macht - erst bei Unterzeichnung der Übernahmebestätigung am 03.11.2010 auf den Leasingvertrag gelangt sein soll. Zum Einen befindet sich der Firmenstempel räumlich eher in der Zeile der Unterschrift des Beklagten unter den Leasingvertrag als in der Zeile der Unterschrift für die Übernahmebestätigung. Zum Anderen ist der Stempel jedenfalls am 03.11.2010 (Tag der Übernahme) auf dem Vertragsformular aufgebracht worden und befand sich folglich bereits dort, als die Klägerin den Leasingvertrag am 04.11.2010 unterschrieb und hierdurch das Angebot des Beklagten auf Abschluss des Leasingvertrages annahm.
9Allerdings weist die Berufung zutreffend darauf hin, dass auch Begleitumstände einzubeziehen sind (vgl. BAG, v. 12.12.2013, 8 AZR 829/12, Rn. 26, juris). Hier hat der Beklagte vorgetragen, der Vertreter der Lieferantin habe zunächst in seiner Praxis vorgesprochen und ihn sodann in seinem Wohnhaus besucht, um dort die Anzahl der notwendigen Meldeanlagen festzustellen (GA 87), und diesem sei bekannt gewesen, dass der überwiegende Teil der beiden Anlagen für das Privathaus bestimmt gewesen sei. Diese Begleitumstände führen allerdings nur dann zu einer Auslegung dahingehend, dass der private Zweck überwog, wenn diese für den Vertragspartner auch erkennbar waren. Für die Frage, ob der private oder unternehmerische Zweck überwiegt, kann letztlich nichts Anderes gelten als für die Abgrenzung von Verbraucher- und Unternehmerhandeln. Dort ist im Zweifel grundsätzlich von Verbraucherhandeln auszugehen, es sei denn, es liegen Umstände vor, nach denen das Handeln aus der Sicht des anderen Teils eindeutig und zweifelsfrei einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist (vgl. BGH v. 30.09.2009, VIII ZR 7/09, Rn. 11, juris). Entsprechend liegt der Fall hier. Hier weisen die bereits dargelegten und der Klägerin erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hin, dass der Beklagte ausschließlich in Verfolgung seiner gewerblichen Tätigkeit handelte. Etwaige abweichende Abreden mit der Lieferantin braucht die Klägerin als Leasinggeberin sich nicht entgegenhalten zu lassen. Zum Einen kann der Beklagte sich nicht darauf berufen, ihm sein nicht klar gewesen, dass die Fa. M lediglich Lieferantin und damit nicht identisch mit der Klägerin gewesen sei. Die Verschiedenheit von Klägerin als Leasinggesellschaft und Fa. M als Lieferantin geht ausreichend deutlich aus dem Leasingvertragsformular hervor; darin ist die Klägerin deutlich als Leasinggesellschaft angegeben und die Fa. M deutlich hervorgehoben als Lieferantin bezeichnet. Zum Anderen wäre der Klägerin eine etwaige Zusage des Vertreters der Lieferantin, wonach der Vertrag hier für überwiegend private Zwecke abgeschlossen werden solle, nicht zuzurechnen. Die Lieferantin handelte insoweit erkennbar nicht als Erfüllungsgehilfin der Klägerin. Der Lieferant ist zwar Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers, wenn er mit Wissen und Wollen des Leasinggebers mit dem Leasingnehmers Vorverhandlungen über den Abschluss des Leasingvertrages führt. Insoweit kann der Umstand, dass der Verkäufer/Lieferant im Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen über Leasingantragsformulare der Klägerin und deren Berechnungsgrundlagen für die Bestimmung der Leasingraten verfügte, ein Indiz dafür sein, dass die Verhandlungen des Lieferanten mit Wissen und Wollen des Leasinggebers erfolgten (vgl. BGH v. 18.09.2013, VIII ZR 281/12, Rn. 18, juris; BGH v. 15.06.2011, VIII ZR 279/10, juris). Hier aber hat die Klägerin mit ihrem ausschließlich auf Unternehmen zugeschnittenen Formular hinreichend deutlich gemacht, dass sie nur mit Unternehmen und für deren gewerbliche Zwecke Verträge abzuschließen beabsichtigt. Mithin ist die Lieferantin auch aus Sicht eines objektiven Außenstehenden nur bei Verhandlungen zum Abschluss eines Vertrages mit einem Unternehmer als Erfüllungsgehilfin anzusehen. Denn ob und welche Verhaltensweisen in einem - für eine Zurechnung erforderlichen - inneren und sachlichen Zusammenhang zum Leasingvertrag stehen, bestimmt sich allein nach den dem Erfüllungsgehilfen vom Leasinggeber übertragenen Aufgaben. Der Erfüllungsgehilfe selbst kann in den Fällen, in denen er außerhalb dieses Aufgabenkreises wirkt, einen inneren und sachlichen Zusammenhang mit den ihm übertragenen Pflichten nicht dadurch herstellen, dass er (oder seine Hilfsperson) die Erledigung dieser Aufgaben mit Geschäften verknüpft, die von dem ihm übertragenen Aufgabenkreis so weit entfernt sind, dass auch aus Sicht eines objektiven Außenstehenden ein innerer Zusammenhang nicht mehr zu erkennen ist (BGH v. 18.09.2013, VIII ZR 281/12, Rn. 23, juris).
10Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, braucht die Klägerin sich auch ein etwaiges Wissen der Lieferantin von den primär verfolgten privaten Zwecken nicht zurechnen lassen. Zwar ist § 166 BGB auch auf sog. Wissensvertreter anwendbar, die nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen sind, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen, die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls weiterzugeben (BGH v. 20.10.2004, VIII ZR 36/03, Rn. 21, juris). Allerdings hat sich die Klägerin hier – wie bereits dargelegt - nicht der Lieferantin bedient, um Leasingverträge mit natürlichen Personen für deren privaten Zwecke abzuschließen. Dies war auch für den Beklagten erkennbar, überdies ist er hierauf auch seitens der Lieferantin hingewiesen worden. Der Beklagte selbst trägt vor, dass Herr K, der Vertreter der Lieferantin ihn u.a. darauf aufmerksam gemacht habe, dass der Vertragsvordruck nur einen Vertrag für Unternehmer vorsehe und er nicht sicher sei, ob er zwei Objekte (privat und gewerblich) durch einen Vertrag absichern könne (GA 130).
11Unter Würdigung der Gesamtumstände des vorliegenden Falles ist mithin davon auszugehen, dass die Parteien - möglicherweise im Hinblick auf steuerliche Aspekte - übereinstimmend zumindest den Anschein eines Unternehmerhandelns für eigene Zwecke des Unternehmens des Beklagten wollten. Dann aber müssen sich auch beide Vertragsseiten - hier also auch der Beklagte - an dem Gewollten festhalten lassen. Ein Scheinunternehmer, der durch sein Auftreten bei Vertragsabschluss den Rechtsschein unternehmerischen Handelns erweckt, aber in Wirklichkeit zu privaten Zwecken tätig wird, steht einem Unternehmer gleich (Ulmer/Schäfer in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl. 2016, § 310 BGB, Rn. 16).
122.
13Die Allgemeinen Leasingbedingungen der Klägerin sind auch wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt es für die Frage der Einbeziehung der AGB in den Vertrag auch nicht darauf an, ob die AGB dem Vertragsformular beilagen. § 305 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung, § 310 Abs. 1 S. 1 BGB.
14Auch im kaufmännischen und sonstigen unternehmerischen Geschäftsverkehr bedarf zwar die Einbeziehung der AGB einer - ausdrücklichen oder stillschweigenden - rechtsgeschäftlichen Vereinbarung der Vertragspartner (Ulmer/Schäfer in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl. 2016, § 310 BGB, Rn. 29). Eine solche Einbeziehungsvereinbarung ist hier im Leasingvertrag enthalten. Darin weist die Klägerin ausdrücklich auf die Allgemeinen Leasingbedingungen hin, worauf der Leasingnehmer erklärt: „Mit den (…) Allgemeinen Leasingbedingungen bin ich / sind wir einverstanden“. Hierdurch sind die Allgemeinen Leasingbedingungen einvernehmlich in den Vertrag einbezogen worden.
15Die Einbeziehungsvereinbarung ist allerdings nach § 310 Abs. 1 S. 1 BGB von den besonderen Anforderungen nach § 305 Abs. 2 und 3 BGB freigestellt. Daher schadet es nicht, dass die Allgemeinen Leasingbedingungen dem Vertrag nicht beilagen. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr werden Allgemeine Geschäftsbedingungen auch dann Vertragsinhalt, wenn der Kunde sie nicht kennt, jedoch die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme - etwa durch Anfordern der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Verwender - hat, davon indessen keinen Gebrauch macht (BGH v. 12.02.1992, VIII ZR 84/91, Rn. 20, juris; BGH v. 03.02.1982, VIII ZR 316/80, Rn. 21, juris). Dass die Klägerin dem Beklagten trotz Aufforderung die Allgemeinen Leasingbedingungen nicht zugänglich gemacht hätte, ist weder dargetan noch ersichtlich.
163.
17Die Kündigung des Leasingvertrages durch die Kläger war gem. § 15 Nr. 2 ALB berechtigt. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen vermeintlicher Mängel des Leasingobjekts stand dem Beklagten vor Einleitung eines Klageverfahrens gegen die Lieferantin nicht zu, weil dies wirksam gem. § 8 Nr. 6 ALB ausgeschlossen war. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass der Leasingnehmer, dem der Leasinggeber – wie hier - unter Ausschluss einer mietrechtlichen Sachmängelhaftung die gegen den Lieferanten bestehenden kaufrechtlichen Sachmängelansprüche leasingtypisch abgetreten hat, bei Mängeln des Leasinggegenstands erst dann berechtigt ist, die Zahlung der Leasingraten vorläufig einzustellen, wenn er die ihm übertragenen Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten bei dessen Weigerung klageweise geltend macht (vgl. BGH v. 16.09.2015, VIII ZR 119/14, Rn. 21 mwN, juris).
184.
19Die Berechnung der Höhe des Zahlungsrückstandes sowie des Schadens lassen keine Rechtsfehler erkennen; solche macht die Berufung auch nicht geltend.
20II.
21Der Senat weist darauf hin, dass eine Berufungsrücknahme vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV-Nr. 1222 Nr. 1 S. 1 zu einer Gerichtsgebührenermäßigung führt; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an.
22Streitwert: € 7.108,89
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.
(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.
(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:
- 1.
notariell beurkundete Verträge - a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, - b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
- 2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken, - 3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1, - 4.
(weggefallen) - 5.
(weggefallen) - 6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b, - 7.
Behandlungsverträge nach § 630a, - 8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden, - 9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden, - 10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden, - 11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung, - 12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und - 13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.
(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:
- 1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c, - 2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen, - 3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist, - 4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln, - 5.
§ 312a Absatz 6, - 6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und - 7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.
(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.
(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.
(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.
(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.
(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.
(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.