Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juni 2011 - VIII ZR 279/10

published on 15/06/2011 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juni 2011 - VIII ZR 279/10
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Previous court decisions
Landgericht Dresden, 5 O 2567/09, 20/04/2010
Oberlandesgericht Dresden, 8 U 778/10, 22/10/2010

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 279/10 Verkündet am:
15. Juni 2011
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Aussagen des Verkäufers/Lieferanten im
Rahmen von Vertragsverhandlungen, die auch die Anbahnung eines Leasingvertrages
zum Gegenstand haben, dem späteren, auf Wunsch des Käufers von dem Lieferanten
vermittelten Leasinggeber zugerechnet werden können.
BGH, Urteil vom 15. Juni 2011 - VIII ZR 279/10 - OLG Dresden
LG Dresden
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin
Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. Oktober 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Am 23. Februar 2006 schloss die Beklagte, die einen Friseursalon betreibt , mit dem unter der Firma C. S auftretenden G. (im Folgenden: Lieferant) einen Kaufvertrag über einen sogenannten BusinessBeamer inklusive Zubehör zu einem Kaufpreis von 8.500 € netto. Auf dem von dem Lieferanten vorformulierten Kaufvertrag ist zur Zahlungsweise angekreuzt: "Leasingvermittlung erwünscht, Laufzeit 51 Monate, monatliche Nettorate 199 €"
2
Als besondere Vereinbarung enthält der Kaufvertrag den handschriftlichen Vermerk: "Rückkaufgarantie zum Rückkaufwert in Höhe von 6.112 € zum Ablauf des zwölften Monats nach Vertragsschluss" .
3
Der Lieferant wies die Beklagte vor Abschluss des Kaufvertrages nicht darauf hin, dass sie die Ausübung der Rückkaufoption nicht von der Pflicht befreit , die Leasingraten weiter an einen zukünftigen Leasinggeber zu bezahlen. Am 8. März 2006 unterzeichnete die Beklagte einen an die Klägerin gerichteten vorformulierten Leasingantrag, der eine monatliche Leasingrate von 250,57 € (netto) und eine Leasingzeit von 39 Monaten vorsah. Die Klägerin nahm diesen Antrag am 10. April 2006 an. Die Beklagte übernahm den Beamer, zahlte jedoch die Leasingraten, nachdem sie die Rückkaufoption gegenüber dem Lieferanten im Dezember 2006 ausgeübt hatte, nur (noch) bis einschließlich Januar 2007.
4
Am 18. April 2007 kündigte die Klägerin den Leasingvertrag aufgrund der ausgebliebenen Leasingraten für Februar bis April 2007 fristlos und forderte die Beklagte unter Anrechnung eines angenommenen Verwertungserlöses von 840,34 € zur Zahlung von drei rückständigen Leasingraten und Ersatz ihres Kündigungsschadens, insgesamt 7.804,91 € nebst Zinsen, sowie Herausgabe des Beamers auf.
5
Die Beklagte ist der Auffassung, sie sei weder zur Zahlung noch zur Herausgabe verpflichtet, da sie zum Vertragsabschluss von der Klägerin mit der nicht eingehaltenen Zusage bewogen worden sei, sie könne sich von dem Geschäft durch Ausübung der Rückkaufoption ohne weitere finanzielle Belastung lösen.
6
Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von 7.804,91 € nebst Zinsen in Anspruch. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision hat Erfolg.

I.

8
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
9
Die Klage sei abzuweisen, da die Beklagte den Zahlungsansprüchen der Klägerin einen auf Befreiung von dieser Verbindlichkeit gerichteten Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 in Verbindung mit § 249 BGB entgegenhalten könne.
10
Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass der Lieferant die Beklagte nicht über den geschäftswesentlichen Umstand aufgeklärt habe, dass die Pflicht zur Zahlung der Leasingraten gegenüber dem Leasinggeber durch Ausübung der Rückkaufoption gegenüber dem Lieferanten nicht entfalle. Diese Aufklärungspflichtverletzung müsse sich die Klägerin gemäß § 278 BGB zurechnen lassen.
11
Die Zurechnung von vorvertraglichen Aufklärungspflichten durch den Verkäufer des Leasingguts über § 278 BGB an den Leasinggeber setze voraus, dass der die Verhandlungen mit dem Leasingnehmer führende Lieferant objektiv (auch) Pflichten verletzt habe, die im Bereich des vom Leasinggeber geschuldeten Gesamtverhaltens lägen, und dass der Lieferant in die den Leasingvertrag betreffenden Verhandlungen mit Wissen und Wollen des Leasinggebers eingeschaltet worden sei. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall gegeben.
12
Der unterlassene Hinweis auf die rechtliche Selbständigkeit von Kaufvertrag und Leasingvertrag betreffe beide Vertragsverhältnisse. Der Lieferant sei auch mit Wissen und Wollen der Klägerin in die Vertragsverhandlungen über den Leasingvertrag eingeschaltet worden. Dabei könne offen bleiben, ob - wie die Klägerin vorgetragen habe - der Text des Leasingvertrages nicht von dem Lieferanten, sondern von einem Untervermittler der Klägerin an die Beklagte übersandt worden sei. Auch bedürfe es keiner Entscheidung, ob diese Behauptung der Klägerin hinreichend nachvollziehbar und substantiiert sei. Denn selbst wenn man die vorgenannte Behauptung der Klägerin als richtig unterstelle und ihr Untervermittler tatsächlich nach Aufsuchen durch den Lieferanten unmittelbar mit der Beklagten in Kontakt getreten sein sollte, wären die von dem Lieferanten vorher geführten Vertragsgespräche, ohne dass es auf die Kenntnis der Klägerin vom Inhalt der Gespräche ankäme, als mit ihrem Wissen und Wollen erfolgt anzusehen. Die Überbringung der Vertragsurkunde durch den Lieferanten wäre lediglich ein dies unterstützendes Indiz.
13
Zwar stelle die Überlassung der Leasingvertragsformulare an den Lieferanten einen gewichtigen Anhaltspunkt dafür dar, dass der Leasinggeber den Lieferanten in die Vertragsverhandlungen eingeschaltet habe. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung schließe das Fehlen dieser Umstände es aber nicht aus, dass dennoch der Lieferant als mit Wissen und Wollen des Leasinggebers in die Vertragsverhandlungen einbezogen anzusehen sei. Auch der Umstand, dass der Leasinggeber bei den Vertragsverhandlungen noch nicht festgestanden habe und der Kontakt zum Leasinggeber, der letztlich die Finanzierung vorgenommen habe, erst nach Abschluss der Vertragsverhandlungen hergestellt worden sei, schließe es nicht aus, den Lieferanten als Erfüllungsgehilfen des Leasinggebers im Sinne des § 278 BGB anzusehen. Ausreichend sei, dass sich bei der gebotenen wertenden Betrachtung der Leasinggeber des von dem Lieferanten erzielten Verhandlungsergebnisses bediene. Dies sei vorliegend der Fall.
14
Trete ein Lieferant zu einem Leasinggeber in Kontakt, um einen bestimmten Kaufvertrag durch Leasing zu finanzieren, sei regelmäßig - wie hier - davon auszugehen, dass bereits der Lieferant mit dem potenziellen Leasingnehmer nicht nur den Kaufvertrag ausgehandelt, sondern auch über die Möglichkeit sowie Inhalt und Folgen eines der Finanzierung dienenden Leasingvertrags mit dem Kunden Gespräche geführt habe. Typischerweise trete nämlich nicht der Kunde des Verkäufers an diesen mit der Bitte heran ihm diese Möglichkeit der Finanzierung aufzuzeigen und zu vermitteln. Vielmehr werde dem Kunden - jedenfalls außerhalb des Kraftfahrzeugleasings - die Möglichkeit der Leasingfinanzierung regelmäßig vom Lieferanten eröffnet. Komme der Leasingvertrag zustande, greife der Leasinggeber bereits auf die (wenngleich ihm - zunächst - unbekannten) Verhandlungsergebnisse, welche der Lieferant auch bezogen auf einen noch abzuschließenden Leasingvertrag mit dem potenziellen Leasingnehmer erzielt habe, zurück und mache sie sich zu Eigen. Dies gelte auch dann, wenn - wie hier - der Leasingvertrag zeitlich nach dem Kaufvertrag geschlossen werde und der Leasinggeber somit in den Kaufvertrag eintrete.
15
Etwas anderes könne lediglich dann in Betracht kommen, wenn die Initiative zum Abschluss des Leasingvertrages nicht vom Lieferanten, sondern vom Leasingnehmer ausgegangen sei, so dass ausnahmsweise der Lieferant (allein) zu seinem Erfüllungsgehilfen werde. Vorliegend sei die Initiative zum Abschluss des Leasingvertrages indes allein von dem Lieferanten ausgegangen.
16
Da zu vermuten sei, dass die Beklagte bei pflichtgemäßer Aufklärung den Leasingvertrag nicht abgeschlossen hätte, habe die Klägerin die Beklagte gemäß § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, wie sie ohne Abschluss des Leasingvertrages stehen würde; eine Beschränkung auf das positive Interesse erfolge nicht. Damit könne die Klägerin weder die offenen Leasingraten noch Scha- densersatz wegen der auf Zahlungsrückstand gestützten vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages verlangen.

II.

17
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann der Zahlungsanspruch der Klägerin nicht verneint werden.
18
Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die im Streitfall unstreitig vom Lieferanten unterlassene Aufklärung der Beklagten über die rechtliche Selbständigkeit von Kaufvertrag und Leasingvertrag eine schuldhafte Verletzung vorvertraglicher Pflichten bei Anbahnung des Leasingvertrags nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB darstellen kann (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1985 - VIII ZR 102/84, BGHZ 95, 170, 179 f.). Diese Würdigung nimmt auch die Revision hin. Jedoch reichen die vom Berufungsgericht festgestellten Umstände nicht aus, um der an den Verhandlungen nicht beteiligten Klägerin im Streitfall eine solche Pflichtverletzung über § 278 BGB zurechnen zu können.
19
1. Nach der Rechtsprechung des Senats haftet der Leasinggeber nach § 278 BGB, wenn der Verkäufer/Lieferant der Leasingsache schuldhaft (jedenfalls auch) den Leasingvertrag betreffende Aufklärungs- oder Hinweispflichten gegenüber dem Leasingnehmer verletzt, sofern der Verkäufer/Lieferant mit Wissen und Willen des Leasinggebers Vorverhandlungen mit dem Leasingnehmer über den Abschluss eines Leasingvertrages führt. Grund für die Haftung ist es, dass der Leasinggeber im Interesse der Vereinfachung der Vertragsanbahnung und Vertragsabwicklung einen Dritten - den Verkäufer/Liefe- ranten - mit Aufgaben betraut, die in seinem Verantwortungsbereich liegen. Dabei hängt die Zurechnung der Pflichtverletzung nicht von einer ständigen Geschäftsverbindung von Lieferant/Verkäufer und Leasinggeber ab, sondern von der Tatsache, dass sich der Leasinggeber zum Abschluss des Leasingvertrags der Hilfe des Verkäufers/Lieferanten bedient (Senatsurteile vom 3. Juli 1985 - VIII ZR 102/84, aaO; vom 4. November 1987 - VIII ZR 313/86, NJW-RR 1988, 241 unter II 2 c aa). Ob die Umstände des Einzelfalls in ihrer Gesamtheit die Wertung zulassen, dass die auch den Leasingvertrag betreffenden Vorgespräche anlässlich der Kaufvertragsverhandlungen mit Wissen und Willen des Leasinggebers erfolgten, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung im jeweiligen Einzelfall. So kann zum Beispiel die Überlassung von Leasingvertragsformularen und der für die Bemessung der Leasingraten notwendigen Daten und Unterlagen sowie die widerspruchslose Entgegennahme des ausgefüllten und von dem Verkäufer/Lieferanten übersandten Leasingantrags den Schluss rechtfertigen , dass der Lieferant/Verkäufer die vorbereitenden Gespräche und Verhandlungen über den Abschluss eines Leasingvertrages mit Wissen und Willen des Leasinggebers führt (Senatsurteil vom 3. Juni 1985 - VIII ZR 102/84, aaO, S. 181).
20
2. Von dieser Rechtsprechung ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat jedoch keine Umstände festgestellt, die es im Streitfall rechtfertigen würden, der Klägerin die unstreitige Aufklärungspflichtverletzung des Lieferanten zuzurechnen.
21
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die auch die Vorbereitung eines Leasingvertrags betreffende Verhandlungstätigkeit des Lieferanten allein deshalb als mit Wissen und Willen der Klägerin erfolgt anzusehen, weil diese sich eigene Verhandlungen erspart, das vom Lieferanten erzielte Verhandlungsergebnis hingenommen und sich zu Eigen gemacht habe. Diese Erwä- gungen des Berufungsgerichts stehen indes mit der vorstehend zitierten Senatsrechtsprechung nicht mehr im Einklang.
22
Nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachvortrag der Klägerin kam der Geschäftskontakt zur Beklagten auf Vermittlung des Lieferanten über einen Untervermittler der Klägerin zustande. Der Lieferant habe nach Abschluss des Kaufvertrages vom 23. Februar 2006 angefragt, ob die Klägerin als Leasinggeberin zur Verfügung stehe. Daraufhin sei der Leasingantrag von dem Untervermittler der Klägerin kalkuliert und der Beklagten am 8. März 2006 zur Unterschrift übersandt worden. Die Klägerin habe den Antrag sodann zusammen mit den ihr von der Beklagten zur Verfügung gestellten Bonitätsunterlagen geprüft und am 10. März 2006 angenommen. Von einer Übernahme der von dem Lieferanten erhobenen Vertragsdaten oder gar einer Übernahme eines von dem Lieferanten erzielten Verhandlungsergebnisses könne keine Rede sein; vielmehr habe die Klägerin den Leasingvertrag abweichend von den ihr zu diesem Zeitpunkt unbekannten, im Kaufvertrag genannten Eckdaten eigenständig kalkuliert, nachdem ihr das Leasingobjekt und die Situation und Bonität der Beklagten aufgrund der von dieser übermittelten Daten bekannt geworden seien.
23
Bei Zugrundelegung dieses Vortrags sind keine Umstände erkennbar, die es rechtfertigen würden, der Klägerin die Aufklärungspflichtverletzung des Lieferanten nach § 278 BGB zuzurechnen. Die Klägerin war bei Anbahnung des Kaufvertrages nicht nur nicht am Geschehen beteiligt, sie ist zu diesem Zeitpunkt auch in keiner Weise gegenüber der Beklagten als potenzielle Leasinggeberin in Erscheinung getreten. Da die Klägerin erst nach Abschluss des Kaufvertrages mit der Anfrage, den Kauf durch einen Leasingvertrag zu finanzieren , konfrontiert wurde, fehlt es an einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage für die Annahme, dass sie sich zur Anbahnung des Leasingvertrages mit der Beklagten der Hilfe des Lieferanten bedient hätte. Allein die von einem Verkäu- fer/Lieferanten bei dem Käufer erzeugte Bereitschaft, den Kauf durch einen Leasingvertrag mit einem noch auszuwählenden Leasinggeber finanzieren zu lassen, sowie die nach Abschluss des Kaufvertrags erfolgte Vermittlung eines Kontakts des Käufers zu dem späteren Leasinggeber durch den Verkäufer /Lieferanten führt ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht gemäß § 278 BGB zur Haftung des Leasinggebers für schuldhafte Aufklärungspflichtverletzungen des Verkäufers/Lieferanten.

III.

24
Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht entscheidungsreif und daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
25
Das Berufungsgericht hat es dahin stehen lassen, ob - wie es die Beklagte unter Beweisantritt vorgetragen und die Klägerin unter Beweisantritt bestritten hat - der Lieferant im Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen über Leasingantragsformulare der Klägerin und deren Berechnungsgrundlagen für die Bestimmung von Leasingraten verfügte. Dem wird nachzugehen sein. Denn sollte der Lieferant hierüber bei den auch den Leasingvertrag betreffenden Vertragsverhandlungen verfügt haben, könnte dies im Rahmen einer vorzunehmenden Gesamtwürdigung (vgl. Senatsurteil vom 30. März 2011 - VIII ZR 94/10, ZGS 2011, 267, Rn. 15 ff.) ein Indiz dafür sein, dass die Verhandlungen des Lieferanten mit Wissen und Willen der Klägerin erfolgten. Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 20.04.2010 - 5 O 2567/09 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 22.10.2010 - 8 U 778/10 -
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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen
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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen
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published on 30/03/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 94/10 Verkündet am: 30. März 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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published on 25/10/2024 22:46

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published on 28/09/2016 00:00

Tenor Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 08.03.2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Der Beklagte erhält Gelegenheit, zu den Gründen
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Annotations

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.