Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 28. Juli 2015 - I-21 U 199/14
Gericht
Tenor
Die Berufung wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des von den Klägern aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des von ihnen jeweils aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Kläger nehmen den Beklagten auf Ersatz eines im Rahmen einer Kapitalanlage erlittenen Schadens in Anspruch.
3Das im Jahre 2005 initiierte Kapitalanlagesystem sah wie folgt aus:
4Kapitalanleger schlossen mit der in V… in I… ansässigen, im November 2004 gegründeten, Firma A…. P… S.r.I. (im folgenden AP) hochverzinsliche Darlehensverträge. Beworben wurde das Anlagemodell damit, dass die AP die Darlehensbeträge für den Erwerb von Medizinprodukten verwenden und in Deutschland mit großem Gewinn weiterverkaufen würde. Aus den damit erzielten Gewinnen sollten die jeweils versprochenen Darlehenszinsen gezahlt und die Darlehenssummen zurückgezahlt werden. Zur Absicherung der Zahlungsverpflichtungen der AP stellte die in Zug in der S… ansässige, im Herbst 2005 gegründete, Firma Z….AG (im folgenden Z…). Die Z.... ist eine Tochtergesellschaft der in B… in der S…. ansässigen AP AG. Beworben wurde das Anlagemodell weiter damit, dass hinsichtlich der Bürgschaftsverpflichtungen der Z.... Bürgschaftskasse eine Rückdeckungsversicherung bei der Al…. S.p.A. bestehe. Dies war jedoch unstreitig zu keinem Zeitpunkt der Fall.
5Nachdem die AP anfangs die Zahlungsverpflichtungen gegenüber den jeweiligen Darlehensgläubigern erfüllte, versandte sie ab Herbst 2007 verschiedene Schreiben, in denen sie mitteilte, dass ihre Geschäftstätigkeit sowie ihre Umsätze so weit zurückgegangen seien, dass die Darlehensverbindlichkeiten nicht mehr bedient werden könnten.
6Der Vertrieb des Kapitalanlagemodels erfolgte in Deutschland über die AC… AG sowie vielfach unter Einschaltung von Finanzvermittlern. Die diesbezüglichen Gespräche wurden teilweise in Büroräumen in dem Gebäude G…str. 14 in D… geführt. Büroansässig war dort Herr M.. K.., der Geschäftsführer der AP, welcher im wesentlichen die Gespräche mit den potentiellen Anlegern führte. Desweiteren befanden sich in dem Gebäude die Räume der in der Zeit von 2001 bis 2006 von dem Beklagten und dem ursprünglich mitverklagten Herrn M… N… gemeinsam unter dem Namen „P.., N… & Partner“ betriebenen Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzlei. In wechselndem Umfang nahmen auch der Beklagte und Herr N… an den mit den potentiellen Anlegern geführten Gesprächen teil.
7Die Einzahlung der Darlehenssummen erfolgte bis Mai 2006 auf das Anderkonto der Kanzlei des Beklagten und Herrn N.... Bis Mai 2006 bot der Beklagte den Anlegern den Abschluss eines Treuhandvertrages an, wonach er es als Treuhänder übernehme, den darlehensweise zur Verfügung gestellten Betrag erst dann an die AP auszuzahlen, wenn ihm die Bürgschaftsurkunde der Z.... vorläge. Die von der Z.... vorbereiteten Bürgschaftsurkunden wurden in der Zeit von Januar 2006 bis Mai 2006 von der Steuerberatungsgesellschaft des Herrn N..., der AL… mbH, endausgefertigt.
8Zuvor war der Beklagte bereits in die Gründungsvorgänge der Z.... involviert, unstreitig jedenfalls dahin, dass er sowohl hinsichtlich der Gestaltung des Firmenlogos und der Geschäftspapiere der neu gegründeten Z.... als auch bei dem Entwurf der Bürgschaftsverträge rechtsberatend tätig war.
9Desweiteren war der Beklagte Geschäftsführer der Ad… GmbH, die als deutsche Vertriebsorganisation mit der AP zusammenarbeitete. Der Geschäftssitz der Ad… GmbH war in D…; für die praktische Geschäftstätigkeit hatte die Ad.... GmbH eine Halle in R… angemietet.
10Die Steuerberatungsgesellschaft des Herrn N... erarbeitete im Auftrag der Z.... bezüglich der AP die nach deutschem HGB erstellte Bilanz zum 31.12.2005, eine Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2005 sowie die betriebswirtschaftlichen Auswertungen für die Monate Januar bis März 2006 (Anlagenband des früheren Beklagten N..., Anlagen B 1.8 bis 1.10; Bl. 1647 ff. der beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte). Ab Frühjahr 2006 wurde diese Tätigkeit von der Steuerberatungsgesellschaft des Vaters von Herrn N..., der FORAT Gesellschaft für Unternehmensberatung mbH ausgeführt. Diese war ebenfalls geschäftsansässig in der G…str. 14 und zugleich die Deutschlandrepräsentanz der AC… AG.
11Von den jeweiligen Anlagebeträgen wurden folgende Vergütungen gezahlt:
1212 % als Kommission für die Ausstellung der Bürgschaften durch die Z....;
1317,4 % als Provision für die Vermittlung der Anlage.
14Daneben war von den Anlegern, die mit dem Beklagten einen Treuhandvertrag abgeschlossen hatten, eine Treuhandvergütung an den Beklagten zu entrichten.
15Zu der dem hiesigen Verfahren zugrunde liegenden Kapitalanlage der Kläger kam es, nachdem sie im Frühjahr 2007 angeworben worden waren. Am 02.04.2007 unterzeichneten die Kläger den Darlehensvertrag mit der AP (Anlagenband Kläger), die Darlehenssumme betrug 30.000,- €, der Zinssatz 1,25 % je Monat. Der Darlehensvertrag sah eine am 15.04.2007 beginnende Laufzeit vor und war erstmals kündbar zum 15.04.2008. Die unter dem Datum des 30.04.2007 ausgestellte Bürgschaftsurkunde der Z.... (Anlagenband Kläger) beläuft sich auf eine Gesamtsumme von 34.500,- €. Unstreitig kam es im Zusammenhang mit der Kapitalanlage der Kläger zu keinem persönlichem Kontakt zwischen den Klägern und dem Beklagten.
16Für den Zeitraum von Mai bis August 2007 wurde an die Kläger auf die vertraglich vereinbarten Zinsen ein Gesamtbetrag von 1.500,- € gezahlt. Mit Schreiben vom 09.01.2008, gesandt an die Z...., erklärten sie die Kündigung des Darlehensvertrages (Anlagenband Kläger).
17Die klageweise geltend gemachte Schadenssumme setzt sich wie folgt zusammen:
18Darlehenssumme 30.000,00 €
195 % Zinsen für den Zeitraum vom 15.04.2007 + 4.545,83 €
20bis zum 10.04.2010 (Zinssatz einer Alternativ-
21Anlage)
22abzüglich gezahlter Zinsen - 1.500,- €
2333.045,83 €
24Die Kläger haben behauptet, bei der streitgegenständlichen Kapitalanlage handele es sich um ein betrügerisches Anlagemodell in Form eines Schneeballsystems, für welches der Beklagte maßgeblich (mit-)verantwortlich sei. Den Anlegern sei wahrheitswidrig die Seriosität und Risikolosigkeit der Anlage zugesichert worden. Tatsächlich seien die getätigten Pharmageschäfte von nur geringem Umfang und die Bürgschaften wertlos gewesen, die Z.... sei lediglich eine Briefkastenfirma gewesen. Hierzu haben sie im einzelnen folgendes vorgetragen:
25Der Beklagte und Herr K… hätten sich bereits im Jahr 2004 zusammengetan und in betrügerischer Weise ein Anlagegeschäft für den Vertrieb von Mineralwasser initiiert.
26Der Z.... sei ein seriös wirkender Anschein gegeben worden, zum einen durch Wahl ihres Sitzes in der S… als renomiertem Finanzplatz, zum anderen durch die für die Z.... Bürgschaftskasse gewählte Geschäftsausstattung. Das Geschäftslogo sei so in Auftrag gegeben worden, dass es einfach, gediegen, zurückhaltend und seriös gestaltet sein sollte, um den Eindruck einer bereits 100 Jahre alten Firma zu erwecken.
27Gegenüber den eingeschalteten Finanzvermittlern sei das Anlagekonzept so dargestellt worden, dass einerseits eine hohe Verzinsung von bis zu 24 % garantiert sei und andererseits durch eine bonitätsmäßig über jeden Zweifel erhabene Bürgin abgesichert sei.
28Die Seriosität der Anlage sei desweiteren durch Ausnutzung der Reputation des Beklagten als Rechtsanwalt und des Herrn N... als Steuerberater sowie durch die von dem Beklagten zunächst übernommene Funktion eines Treuhänders vorgespielt worden.
29Tatsächlich habe die Z.... Bürgschaftskasse jedoch nicht über eine nennenswerte Vermögenssubstanz verfügt, nämlich nur ein Grundkapital von nominal 200.000,- CHF und die vereinnahmten Provisionen für die Ausstellung der Bürgschaftsurkunden.
30Die AP habe bereits zum 31.12.2005 eine bilanzielle Überschuldung von fast 370.000,- € ausgewiesen, dies bei einem gezeichneten Eigenkapital von 7.500,- €. Liquidität sei ausschließlich wegen der Aufnahme von Fremdkapital gegeben gewesen, insgesamt seien Darlehen in Höhe von 1.8 Mio. € gewährt worden. Die AP habe lediglich über 8 bis 10 Kunden verfügt, die Erträge hätten allenfalls zur Deckung der laufenden Betriebskosten ausgereicht.
31Weiter sei der Beklagte in die Umsetzung des Anlagemodells in der Gestalt eingebunden gewesen, dass eine Büroangestellte auf seine Anweisung sowie die des Herrn N... die einzelnen Darlehensverträge mit den Anlegern ausgestellt und in die Vertragsmuster die jeweiligen Anlagesummen eingesetzt habe. Auch seien in der gemeinsamen Kanzlei des Beklagten und des Herrn N... die Geldeingänge überwacht worden. Ab Mitte 2007 sei er für die Z.... e der Ansprechpartner gewesen.
32Ihnen sei ein Schaden eingetreten, denn weder von der AP noch von der Z.... sei Geld zu erlangen. Es sei versucht worden, von Herrn Z…, der für die Z.... Bürgschaftskasse tätig gewesen sei, Zahlungen zu erlangen, bislang allerdings ohne Erfolg.
33Die Kläger haben ursprünglich den Beklagten und Herrn N... gesamtschuldnerisch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 33.045,83 € in Anspruch genommen. Herr N... ist sodann nach Abschlusses eines Vergleichs mit den Klägern und vergleichsweiser Zahlung eines Betrages in Höhe von 3.965,44 € aus dem Rechtsstreit ausgeschieden.
34Daraufhin haben die Kläger beantragt,
35den Beklagten zu verurteilen,
361. an sie 33.045,83 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, abzüglich bereits gezahlter 3.965,44 €,
372. an sie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.307,81 € zu zahlen.
38Der Beklagte hat beantragt,
39die Klage abzuweisen.
40Der Beklagte hat seine Beteiligung an dem Anlagemodell und die Kenntnis von betrügerischen Handlungen bestritten. Wenn überhaupt, sei er in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt mit dem Anlagemodell und diesbezüglichen Gesprächen befasst gewesen. Hierzu hat er im einzelnen Folgendes behauptet und folgende Ansichten vertreten:
41Bei der den Klägern zugesagten Rendite hätten diese sich des hohen Risikos der Anlage bewusst sein müssen. Es sei haarsträubend naiv und lebensfremd, wenn sie von einer totsicheren Anlage ausgegangen seien.
42Im Zusammenhang mit der Ausgestaltung des Logos der Z.... habe er lediglich geprüft, ob eine Verletzung gewerblicher Schutzrechte vorliege. An sämtlichen Gesprächen, zu denen er hinzugezogen worden sei, habe er stets lediglich in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt teilgenommen.
43Er sei selbst davon ausgegangen, dass die AP die zugesagten Renditeversprechen erfüllen könne und habe deshalb selbst im September 2006 ein Darlehen in Höhe von 80.000,- € gewährt, welches ihm nicht zurückgezahlt worden sei. Bezüglich der Z.... Bürgschaftskasse habe Herr K… erklärt, dass die verbürgten Beträge bei der Al… S.p.A. rückversichert seien.
44Mit Urteil vom 28.10.2014 hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Rechtsgrundlage für den zuerkannten Schadensersatzanspruch seien die Vorschriften der §§ 826, 830 BGB, denn ein nach Art eines Schneeballsystems konzipiertes Darlehensprogramm verstoße gegen die guten Sitten. Dies sei vorliegend der Fall. Die AP sei zu dem Zeitpunkt der streitgegenständlichen Investitionen bereits insolvenzreif gewesen. Dies erschließe sich aus der von Herrn N... erstellten Bilanz per 31.12.2005. Aus der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte ergebe sich, dass der die Bilanz auswertende Wirtschaftsreferent die bilanzielle Überschuldung der AP zum 31.12.2005 festgestellt habe. Diese sei auch nicht durch vorhandenes Eigenkapital zu beseitigen gewesen. Die von der AP im Kalenderjahr 2005 erzielte Gewinnspanne habe nur bei 12,9 % gelegen habe und nicht einmal dazu gereicht, die betrieblichen Ausgaben zu decken. Soweit gleichwohl Zinszahlungen an die Kapitalanleger geleistet worden seien, hätten diese zwangsläufig nur aus den Kundengeldern der später geworbenen Anleger finanziert werden können. Wesentliches anderes Vermögen sei nicht vorhanden gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die AP als neu gegründetes Unternehmen erholen würde, seien nicht erkennbar. Vor dem Hintergrund, dass die AP im Jahr 2005 einen Rohgewinn von nur 107.664,24 € erzielt habe, wäre es, allein um die Kapitalkosten aus dem Jahr 2005 in Höhe von 1.8 Mio. € zu decken, erforderlich gewesen, dass die AP im Kalenderjahr 2006 eine Ertragssteigerung von 1.718 % erziele. Dies erscheine von vornherein völlig aussichtslos. Entsprechend sei der wirtschaftliche Zusammenbruch des Unternehmens vorhersehbar gewesen, so dass die große Masse der Kapitalanleger ihr Darlehenskapital verlieren würde. Diese Schlussfolgerungen aus der Bilanz der AC per 31.12.2005 stünden auch im Einklang mit den Bekundungen des Zeuge A…. Dieser habe zu der Geschäftstätigkeit der AP bekundet, er hätte in der Lagerhalle Fußball spielen können, es habe keinen Warenumsatz gegeben. Nach den weiteren Ausführungen des Landgerichts ergebe sich auch im Hinblick auf die Bürgschaften der Z.... für die Frage der Sittenwidrigkeit kein anderes Ergebnis. Die Versicherungsgarantie sei nämlich völlig wertlos gewesen. Aus einer von Herrn N... exemplarisch vorgelegten Bürgschaftsurkunde ergebe sich, dass die Z.... pro 100.000,- € verbürgter Darlehensverbindlichkeiten eine Bürgschaftsentschädigung von 12.000,- € erhalten sollte, die ebenfalls aus den bei der AP eingehenden Kundengeldern hätte finanziert werden müssen. Abgesehen von dem nominalen Grundkapital von 200.000,- CHF und diesen Bürgschaftsentschädigungen sei kein Vermögen bei der Z.... vorhanden gewesen. Damit sei bei realistischer Betrachtung klar gewesen, dass die große Masse der Kapitalanleger auch von der Z.... keine Zahlungen erhalten würde.
45An dieser in objektiver Hinsicht gegebenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch die AP habe sich der Beklagte beteiligt, so das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung weiter. Dabei komme es gemäß § 830 Abs. 2 BGB nicht darauf an, ob seine Teilnahme als Mittäterschaft, Anstiftung oder Beihilfe zu qualifizieren sei. Die Kenntnis des Beklagten von der betrügerischen Konzeption des Anlagemodells sei bereits daraus zu folgern, dass er mit den Anlegern Treuhandverträge abgeschlossen habe, für die Weiterleitung der Anlagebeträge und die Beschaffung der Bürgschaftsurkunden zuständig gewesen sei. Entsprechend sei von der Kenntnis des Beklagten von dem Inhalt des Bürgschaftsvertrages sowie von dem Umstand, dass es sich um eine Neugründung handele, auszugehen. Weiter folgert das Landgericht die Kenntnis des Beklagten von der betrügerischen Konzeption des Anlagemodells daraus, dass er selbst ein Darlehen in Höhe von 80.000,- € gewährt haben will. Es sei davon auszugehen, dass diese Beteiligung, sofern sie tatsächlich geschehen sei, allein zu dem Zweck erfolgt sei, Kapitalanleger von den guten Erfolgsaussichten der Investition zu überzeugen. Es entspräche der beruflichen Erfahrung des Gerichts, dass Kapitalanleger regelmäßig damit geworben werden, dass man selbst derart von der Geldanlage überzeugt sei, dass man erhebliche Beträge investiert habe. Es sei lebensfremd, dass ein promovierter Rechtsanwalt ernsthaft geglaubt haben will, eine Neugründung sei in der Lage, Renditen von bis zu 24 % zu erwirtschaften. Auch nach der Beweisaufnahme sei von der Kenntnis des Beklagten von dem betrügerischen Charakter der Darlehen auszugehen. Die Vernehmung der Zeugen Y… und A… habe ergeben, dass der Beklagte als Geschäftsführer der Ad.... GmbH in das Betrugssystem in der Weise eingeschaltet gewesen sei, dass die Ad.... GmbH als deutsche Vertriebsorganisation der AP einen gutgehenden Medikamentenhandel vorspiegeln sollte. Die Ad.... GmbH sei mit Herrn K… auf das Engste verbunden gewesen. Die für die Ad.... GmbH tätige Zeugin Y… sei von Herrn K... in die verwendete Software eingearbeitet worden und habe jenem Bericht zu erstatten gehabt. Demgegenüber habe der Beklagte nur eine untergeordnete Rolle gehabt, was sich aus den von der Zeugin bekundeten Handlungen des Beklagten, mal zu telefonieren, oder der von dem Zeugen A.... bekundeten Handlung, gelegentlich Waren umzuettikieren, ergebe. Dass der Beklagte gleichwohl bestens im Bilde gewesen sei, sei aus einem von der Zeugin Y.... berichteten Streit zwischen dem Beklagten und Herrn K... zu folgern, wonach der Beklagte sich zu wenig einsetze. Dieser Vorwurf könne sich kaum auf die von dem Beklagten eingeräumten Handlungen, die er als Rechtsanwalt getätigt haben will, beziehen. Auch aus den Bekundungen des Zeugen A.... sei ein arbeitsteiliges Zusammenwirken zu folgern. Bei einem Aufenthalt des Beklagten in V… habe dieser als wichtig bezeichnete Aktenunterlagen mit sich geführt. Soweit sich aus der Aussage des Zeugen ergeben, dass der Zeuge bereits zusammen von Herrn K... und dem Beklagten für die Lagertätigkeit in Italien angeworben worden sei, spreche dies dafür, dass der Beklagte von Anfang an im Bilde, ggfls. sogar Mitinitiator des Darlehenssystems gewesen sei. Die Tätigkeiten des Beklagten seien wesentlicher Bestandteil des betrügerischen Schneeballsystems gewesen. Es sei nach der Vielzahl der erörterten Indizien davon auszugehen, dass der Beklagte insofern zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe.
46Gegen dieses Urteil, welches dem Beklagten am 28.10.2014 zugestellt worden ist, hat dieser mit seinem am 28.11.2014 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung mit am 29.01.2015 eingegangenem Schriftsatz begründet. Eine Anschrift des Beklagten wurde in keinem der beiden Schriftsätze mitgeteilt.
47Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte weiterhin seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag. Er rügt die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit und die fehlende Anwendbarkeit deutschen Rechts, da die Verurteilung auf ein betrügerisches Zusammenspiel einer italienischen Firma mit schweizerischen Firmen gestützt werde. Auch handele es sich bei dem angefochtenen Urteil nicht um eine eigenständige richterliche Entscheidung, vielmehr hätten die 1., die 3., die 6. und die 8. Zivilkammer des Landgerichts fast gleichlautende Urteile abgefasst, was auf eine Absprache zwischen den erkennenden Richtern schließen lasse.
48Soweit in dem angefochtenen Urteil von der Insolvenzreife der AP zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Investitionen ausgegangen werde, könne er keine Angaben zu der Leistungsfähigkeit der AP oder der Muttergesellschaft, der AC AG, machen. Er bestreite den Vortrag mit Nichtwissen.
49Soweit das Landgericht aufgrund der Aussagen der Zeugen A.... und Y.... die mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der AP angenommen habe, beruhe dies auf einer fehlerhaften Beweiswürdigung. Die Bekundungen beider Zeugen würden vielmehr belegen, dass die Firma Handel getrieben habe. Diese Bekundungen sprächen gegen die Annahme, dass es sich bei der AP um eine Scheinfirma handele. Auch sei, da noch im Sommer 2007 stattgefundene Rückzahlungen von Darlehen von der Zeugin Y.... bekundet worden seien, davon auszugehen, dass noch bis Sommer 2007 nicht absehbar gewesen, dass die Darlehen nicht bedient werden könnten. Vielmehr ergebe sich aus den Zeugenaussagen das Bild eines Unternehmens mit Anlaufschwierigkeiten, aber auch mit wirtschaftlichen Perspektiven und der Möglichkeit, lukrativen Handel zu betreiben.
50Die angenommene bilanzielle Überschuldung der AP beruhe auf der Anwendung deutschen Rechts; ob nach italienischem Recht Konkursantrag zu stellen gewesen wäre, stehe damit nicht fest. Eine bilanzielle Überschuldung sei aber auch für die Frage, ob Handel getrieben werden könne und Gewinne erzielt werden könnten, unerheblich. Insofern bietet der Beklagte Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der italienischen Rechtslage an sowie durch Vernehmung von Zeugen zu den Tatsachen, dass Darlehensrückzahlungen geleistet worden seien und Handel getrieben worden sei. Kenntnis von der bilanziellen Überschuldung habe er jedenfalls nicht gehabt.
51Der Beklagte wiederholt sein erstinstanzliches Bestreiten eines Schadenseintritts bei den Klägern. Es sei nicht versucht worden, die AP auf Darlehensrückzahlung in Anspruch zu nehmen.
52Entgegen der Würdigung des Landgerichts könne in subjektiver Hinsicht nicht davon ausgegangen werden, dass er Kenntnis von dem betrügerisch konzipierten Anlagemodell gehabt habe. Aus den Bekundungen des Zeugen Z.... ergebe sich vielmehr, dass alleiniger wirtschaftlicher Berechtigter der Z.... Herr N... gewesen sei. Auch an diesen seien die Bürgschaftsurkunden gelangt. Die AGB der Z.... seien nicht von dem Beklagten erstellt worden. Die Bürgschaftsurkunden seien von dem Zeugen Z...., der Wirtschaftsprüfer sei, unterschrieben worden. Es müsse davon ausgegangen werden und hierauf dürfe man vertrauen, dass der Zeuge dies erst nach Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Bürgin getan habe.
53Ferner sei ein Kausalzusammenhang der von ihm vorgenommenen Handlungen mit dem bei den Klägern eingetretenen Schaden nicht ersichtlich. Seine Teilnahme an Besprechungen mit Anlageinteressenten habe im Mai 2006 geendet und nach dem Inhalt der Zeugenaussagen habe er keine Informationen über das Geschäftsmodell gegeben. Auch die Bilanz sei erst im Mai 2006 gefertigt worden.
54Die Argumentation des Landgerichts, der Beklagte habe selbst ein Darlehen gewährt und dies getan, um Anlageinteressenten von der guten Erfolgsaussicht der Investition zu überzeugen, sei unzulässig. Dies lasse außer Acht, dass er zu keinem Zeitpunkt für die Anlage geworben und ab Mai 2006 auch nicht mehr an Besprechungen teilgenommen habe. Zudem werde ein eigener Verlust von 80.000,- € regelmäßig nicht hingenommen, um eine fremde sittenwidrige Schädigung zu fördern. Zum Beweis, dass er selbst ein Darlehen gewährt und keine Rückzahlungen erhalten habe, benennt der Beklagte erneut Herrn K... als Zeugen und legt einen Darlehensvertrag sowie einen Kontoauszug vor.
55Soweit das Landgericht ausführe, dass mit der Firma Ad.... GmbH ein gutgehender Medikamentenhandel vorgespielt werden sollte, könne dies nicht als Indiz für eine Förderung des Taterfolges durch den Beklagten herangezogen werden. Die Verträge mit den Anlegern seien bereits abgeschlossen gewesen, bevor die Ad.... am Markt aktiv geworden sei. Auch für die Ad.... sei er anwaltlich tätig gewesen, nämlich mit der Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der im Zusammenhang mit dem Reimport von Medikamenten vorzunehmenden Umetikettierungen.
56Der Beklagte beantragt,
57das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28.10.2014, 8 O 243/10, aufzuheben und die Klage abzuweisen.
58Die Kläger beantragen,
59die Berufung zurückzuweisen.
60Die Kläger verteidigen das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie behaupten, sie hätten die Z.... Bürgschaftskasse erfolglos in Anspruch genommen.
61Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
62Der Senat hat den Beklagten mit Beschluss vom 08.06.2015, auf dessen Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (Bl. 676 ff. GA), auf Bedenken an der Zulässigkeit der eingelegten Berufung hingewiesen und den Beklagten zur Mitteilung seiner ladungsfähigen Anschrift aufgefordert. Mit Schriftsatz vom 19.06.2015 hat der Beklagte eine als Postanschrift bezeichnete Adresse in England (……England) mitgeteilt, unter welcher er jederzeit schriftlich erreichbar sei.
63Die Akten 130 Js 5/06, StA Düsseldorf, lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
64E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
65Die von dem Beklagten eingelegte Berufung war als unzulässig zu verwerfen, denn der Beklagte führt die Berufung aus dem Verborgenen hinaus.
66Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gilt im Grundsatz, dass die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Berufungsklägers in der Berufungsschrift keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berufung ist (BGH, Urteil vom 11.10.2005, XI ZR 398/04, NJW 2005, 3773). Es stellt sich jedoch dann als ein der Zulässigkeit entgegenstehendes rechtsmissbräuchliches Verhalten dar, wenn ein Kläger den Prozess aus dem Verborgenen führen will, um sich einer möglichen Kostenpflicht zu entziehen. Der Schluss, eine solche rechtsmissbräuchliche Absicht liege vor, kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn trotz gerichtlicher Anfrage nach der Anschrift des Berufungsklägers deren Mitteilung ohne hinreichende Angabe von Gründen verweigert wird (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2005, aaO.; BGH, Beschluss vom 28.11.2007, III ZB 50/07; BGH, Beschluss vom 01.04.2009, XII ZB 46/08; jeweils zitiert nach juris).
67Vorliegend ist aufgrund einer Mehrzahl von Anhaltspunkten der Rückschluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beklagten gerechtfertigt.
68Vor dem Hintergrund, dass die ladungsfähige Anschrift des Beklagten bereits erstinstanzlich unbekannt gewesen ist und dass sich auch aus der beigezogenen Strafakte keine andere aktuelle Anschrift des Beklagten als eine bereits erstinstanzlich mitgeteilte Anschrift in England ergibt (…..Vereinigtes Königreich), unter welcher eine Zustellung gescheitert war, hat der Senat dem Beklagten mit dem in Bezug genommenen Beschluss vom 08.06.2015 aufgegeben, seine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen.
69Die daraufhin mit Schriftsatz vom 19.06.2015 mitgeteilte und als Postanschrift bezeichnete Anschrift des Beklagten genügt indes nicht, um ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beklagten durch Führung einer Berufung aus dem Verborgenen hinaus ausschließen zu können.
70Erforderlich ist die Mitteilung der von dem Gericht angefragten ladungsfähigen Anschrift des Beklagten. Damit ist die Angabe des tatsächlichen Wohnortes einer Partei gemeint, also der Anschrift, unter der eine Partei tatsächlich und persönlich zu erreichen ist. Entscheidend im Sinne der Zustellungsvorschriften der ZPO ist dabei nicht die Anmeldung eines Wohnsitzes, sondern die tatsächliche Benutzung der Wohnung zum Aufenthalt. Eine ständige Anwesenheit des Zustellungsempfängers an diesem Ort ist nicht erforderlich; die Eigenschaft von Räumen als Wohnung im Sinne der Zustellungsvorschriften geht aber dann verloren, wenn sich während der Abwesenheit des Zustellungsempfängers auch der räumliche Mittelpunkt seines Lebens an den neuen Aufenthaltsort verlagert (BGH, Urteil vom 19.03.2013, VI ZR 93/12, zitiert nach juris). Das Erfordernis der Mitteilung des tatsächlichen Aufenthaltsortes einer Partei, nicht nur der schriftlichen Erreichbarkeit der Partei, ist damit zu begründen, dass hier nicht nur Ladungen vorzunehmen sind, sondern auch weitere zivilprozessuale Vorschriften die Kenntnis von der vollständigen Wohnanschrift einer Partei voraussetzen. So kommt beispielsweise eine Ersatzzustellung gemäß §§ 178 ff. ZPO nur dann in Betracht, wenn die Person in ihrer Wohnung nicht angetroffen wird. Hinzu kommt das Interesse, die Durchsetzung von Kostenforderungen, sei es das öffentliche Interesse an der Zahlung von Gerichtskosten, sei es das Kosteninteresse des Prozessgegners als privatem Gläubiger, ausreichend abzusichern. Die Kenntnis der Wohnungsanschrift ist sowohl bei der Mobiliarpfändung durch den Gerichtsvollzieher, § 808 ZPO, als auch im Rahmen der Erzwingung einer eidesstattlichen Versicherung, ggfls. durch Haft, § 899 ff. ZPO, erforderlich (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 13.04.1999, 1 C 24/97, zitiert nach juris).
71Dass die von dem Beklagten auf gerichtliche Nachfrage nunmehr mitgeteilte Anschrift auch sein tatsächlicher Wohnort ist, kann nicht festgestellt werden. Der Beklagte hat die neu mitgeteilte Anschrift in England schriftsätzlich als „Postanschrift“ bezeichnet, unter welcher er jederzeit „schriftlich erreichbar“ sei. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten diese Erklärung wiederholt und ausgeführt, dass an den Beklagten versandte Schriftstücke ihn dort erreichen würden. Dass der Beklagte dort jedoch auch tatsächlich den räumlichen Mittelpunkt seines Lebens hat, lässt sich nach diesen Erklärungen nicht feststellen. Auf die dahingehende Nachfrage des Senats hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt, er glaube nicht, dass der Beklagte dort wohne, er wisse es aber nicht.
72Die bloße Behauptung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2015, Schriftstücke würden den Beklagten jederzeit unter der nunmehr mitgeteilten Adresse erreichen, auch Zustellungen könnten vorgenommen werden, stellt sich als reiner Parteivortrag des Beklagten dar. Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner Angaben fehlen. Ließe man aber diese Erklärung des Beklagten ausreichen, würde der Erfolg von Zustellungen von der Mitwirkung des Beklagten oder der von ihm eingeschalteten Personen abhängen, nämlich seinem Willen, an der Postanschrift eingehende Schriftstücke entgegen zu nehmen. Inwieweit das Ergreifen von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung an dem Ort der mitgeteilten Postanschrift überhaupt möglich sein könnte, ist nicht ersichtlich.
73Die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift des Beklagten ist auch nicht mit der Begründung für ausnahmsweise entbehrlich zu erachten, dass beachtliche Gründe, die ein Geheimhaltungsinteresse des Beklagten begründen könnten, vorliegen.
74Zwar können im Einzelfall der Angabe der ladungsfähigen Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. In derartigen Fällen ist aber wenigstens zu fordern, dass dem Gericht die insoweit maßgebenden Gründe unterbreitet werden, damit es prüfen kann, ob ausnahmsweise auf die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift verzichtet werden kann (BGH, Beschluss vom 28.11.2007, III ZB 50/07, aaO.).
75Soweit der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, der Beklagte habe ihm von einer Bedrohungssituation erzählt, aus der sich ergeben habe, dass er der Lage psychisch nicht mehr gewachsen sei, genügt dies nicht, um ausnahmsweise auf die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift des Beklagten verzichten zu können. Aus den Erklärungen des Prozessbevollmächtigten des Beklagten geht nicht hervor, wann und wo eine etwaige Bedrohungssituation bestanden haben soll. Ein aktueller Bezug zu dem Verfahren lässt sich so nicht feststellen. Soweit sich die Bedrohung bereits vor dem Verhandlungstermin vor dem Landgericht am 18.02.2014, zu welchem das persönliche Erscheinen des Beklagten angeordnet war, ereignet haben könnte, war sie jedenfalls nicht der Grund für das Ausbleiben des Beklagten zu dem Verhandlungstermin. Der Grund für das Nichterscheinen des Beklagten war vielmehr, wie es der Prozessbevollmächtigte des Beklagten vor dem Landgericht zu Protokoll erklärt hat, dass der Beklagte „die Leute nicht kenne“ und nicht wisse, weshalb er dann erscheinen müsse.
76Auch fehlen den Erklärungen des Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nähere Angaben dazu, wie die Bedrohung konkret ausgesehen haben soll. Eine Prüfung, ob die angeführte Bedrohung ein Ausmaß gehabt haben könnte, dass ein vorrangiges schutzwürdiges Interesse des Beklagten, seinen tatsächlichen Wohnort ausnahmsweise geheim halten zu dürfen, anzuerkennen sein könnte, ist so nicht möglich.
77Ebenso wenig konkret und ohne Bezug zu dem hiesigen Verfahren ist die weitere Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten, Herr W…, einer der Anlagevermittler, der in dem vor dem Senat anhängigen Parallelrechtsstreit mit dem Aktenzeichen 21 U 201/14 ursprünglich ebenfalls verklagt war, habe ihm, dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten, erklärt, einer der Kläger aus dem Parallelrechtsstreit sei Mitglied der Rockerband H..A…. Unabhängig von der Frage der Richtigkeit dieser Erklärung ist auch nicht ersichtlich, woraus und für wen sich aus diesem Umstand eine Bedrohung ergeben soll.
78Schließlich spricht es für die Unzulässigkeit der von dem Beklagten aus dem Verborgenen heraus geführten Berufung, dass Kostenansprüche, die sich im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren gegenüber dem Beklagten ergeben können, gefährdet sind. Eine anderweitige Absicherung von Kostenansprüchen gegen den Beklagten, die gegebenenfalls dazu geeignet sein könnte, den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs durch den Beklagten wegen Verschweigens seiner ladungsfähigen Anschrift entfallen zu lassen, ist nicht gegeben.
79Zum einen besteht ein öffentliches Interesse daran, dass gerichtliche Kostenforderungen erfüllt werden. Dieses Interesse ist im vorliegenden Fall nicht gesichert. Einen Gerichtskostenvorschuss für die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte bislang nicht eingezahlt. Sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war, wie es sich aus dem Beschluss des Senats vom 08.06.2015 ergibt, abzulehnen, da der Beklagte keine Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingereicht hat. Auf Nachfrage hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt, sich keinesfalls für die entstehenden Verfahrenskosten stark zu sagen.
80Zum anderen besteht das Interesse der Kläger des vorliegenden Verfahrens an einer Durchsetzung titulierter Ansprüche gegen den Beklagten. Für eine etwaige Mobiliarvollstreckung bedarf es aber, wie oben ausgeführt, der Kenntnis von der Wohnungsanschrift des Beklagten. Ergänzend kann in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden, dass ausweislich der mit Schriftsatz vom 11.12.2014 erfolgten und in dem Verhandlungstermin vor dem Senat wiederholten Mitteilung des Prozessbevollmächtigten der Klagepartei aus dem parallel gelagerten Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen 21 U 201/14 die Zustellung eines vom dem Landgericht Düsseldorf in einem weiteren Parallelverfahren erlassenen Versäumnisurteils nicht möglich gewesen ist. Auf eine an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten gerichtete Anfrage, ob er das Versäumnisurteil als zugestellt entgegen nehme, habe dieser sich nicht erklärt. Diesem Vorbringen ist der Prozessbevollmächtigte des Beklagten auch nicht entgegengetreten. Ist aber bereits eine Zustellung des Titels nicht möglich, kommt auch eine Zwangsvollstreckung aus dem Titel nicht in Betracht.
81Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 543 Abs. 2 ZPO.
82Streitwert für das Berufungsverfahren: 29.080,39 Euro
83S…-L… B….. K..-P…
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Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.
(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.
(1) Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt.
(2) Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Schuldners zu belassen, sofern nicht hierdurch die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird. Werden die Sachen im Gewahrsam des Schuldners belassen, so ist die Wirksamkeit der Pfändung dadurch bedingt, dass durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise die Pfändung ersichtlich gemacht ist.
(3) Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner von der erfolgten Pfändung in Kenntnis zu setzen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)