Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 03. Juni 2015 - I-2 U 54/10
Tenor
I. Im Umfang des Anspruchs auf Urteilsveröffentlichung wird festgestellt, dass die Klägerin des Rechtsmittels der Berufung verlustig ist.
II. Die Berufung gegen das am 30. März 2010 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
III. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
IV. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind für die Beklagten wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 03.06.2011 auf 3.750.000,- €, für die Zeit bis zum 20.01.2015 auf 1.500.000,- € und für die Zeit danach auf 1.400.000,- € festgesetzt
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G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 1 181 AAA, das am 26.07.1995 - unter Inanspruchnahme zweier US-amerikanischer Prioritäten vom 28.07.1994 und 31.05.1995 – in englischer Sprache angemeldet und dessen Erteilung am 12.01.2005 veröffentlicht worden ist. Zu den Benennungsstaaten gehört unter anderem die Bundesrepublik Deutschland. Das Klagepatent betrifft einen flexiblen ausdehnbaren Stent; Patentanspruch 1 lautet - nachdem das Klagepatent mit Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes vom 18.07.2008 beschränkt aufrechterhalten wurde - in deutscher Übersetzung wie folgt:
4Flexibler, expandierbarer Stent, der aus einem länglichen, zylindrischen, einheitlichen Rohr (30) gebildet ist, mit einer gemusterten Gestaltung in einer nicht expandierten Form und in seiner expandierten Form, wobei die gemusterte Gestaltung erste, sich in eine erste Richtung erstreckende Mäandermuster (11) und zweite, sich in eine zweite Richtung, die unterschiedlich ist zur ersten Richtung, erstreckende Mäandermuster (12) aufweist, wobei die ersten und zweiten Mäandermuster Schlaufen aufweisen und derart verschlungen sind, dass Schlaufen (14, 16) jedes der ersten Mäandermuster (11) zwischen jedem der benachbarten zweiten Mäandermuster (12) angeordnet sind und dass eine einzelne Schlaufe (18, 20) jedes der zweiten Mäandermuster (12) zwischen jedem der benachbarten ersten Mäandermuster (11) angeordnet ist, und wobei die ersten und zweiten Mäandermuster (11, 12) eine Mehrzahl von umschlossenen Räumen (42a, 42b, 44a, 44b) definieren.
5Nachdem das Bundespatentgericht (4 Ni 44/09) den deutschen Teil des Klagepatents – während des vorliegenden Berufungsverfahrens, das aus diesem Grund vorübergehend ausgesetzt war - zunächst vollständig für nichtig erklärt hatte, hat der Bundesgerichtshof die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) und 4) mit Urteil vom 29.04.2014 (X ZR 19/11) abgewiesen und das Klagepatent mit den aus dem Einspruchsverfahren hervorgegangenen Ansprüchen aufrechterhalten.
6Die nachfolgend eingeblendeten Abbildungen (Figuren 1 bis 3 der Klagepatentschrift) zeigen ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der Erfindung.
7Bei den Beklagten zu 1), 3) und 4) handelt es sich um deutsche Tochter-Unternehmen der B-Gruppe. Der Beklagte zu 2) war in der Zeit vom 14.06.2007 bis zum 23.03.2010 alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Beklagten zu 1).
8Im Jahr 2006 erwarb der B-Konzern – unter Übernahme sämtlicher zugehöriger Verbindlichkeiten - von der Unternehmensgruppe C deren gesamtes Stent-Geschäft. Seit 2006 befinden sich daher auch diejenigen Stents und Stent-Systeme, die bis dahin von C entwickelt, hergestellt und in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben worden sind, im Produktsortiment von B.
9Im Einzelnen handelt es sich um folgende Stents:
10- 11
1. „D“ (= angegriffene Ausführungsform I); Markteinführung im Jahr 2003:
- 13
2. „E“ (= angegriffene Ausführungsform II) für besonders kleine Blutgefäße; im Unterschied zum „D“ sind jeweils weniger Schlaufen in Umfangsrichtung zwischen den horizontalen Verbindern vorgesehen:
- 15
3. „F“ (= angegriffene Ausführungsform III); Markteinführung im Jahr 2006; es handelt sich um ein Stent-System mit einem medikamentbeschichteten Stent, das auf den angegriffenen Ausführungsformen I und II aufbaut.
- 17
4. „G“ (= angegriffene Ausführungsform IV):
- 19
5. „H“ (= angegriffene Ausführungsform V); es handelt sich um die medikamentenbeschichtete Variante des G.
Nach Auffassung der Klägerin machen die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß, zumindest aber äquivalent Gebrauch. Mit ihrer Klage hat sie die Beklagten deshalb – gestützt auf den deutschen Teil des Klagepatents – auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung, Schadenersatz und Urteilsveröffentlichung in Anspruch genommen.
21Die Klägerin hat beantragt,
22I. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, die bei den Beklagten zu 1), 3) und 4) an ihren jeweiligen Geschäftsführern vollstreckt wird, zu unterlassen,
23einen flexiblen, expandierbaren Stent,
24a) der aus einem länglichen, zylindrischen, einheitlichen Rohr (30) gebildet ist,
25b) mit einer gemusterten Gestaltung in einer nicht expandierten Form und in seiner expandierten Form,
26c) wobei die gemusterte Gestaltung erste, sich in einer ersten Richtung erstreckende Mäandermuster (11) und zweite, sich in eine zweite Richtung, die unterschiedlich ist zur ersten Richtung, erstreckende Mäandermuster (12) aufweist,
27d) wobei die ersten und zweiten Mäandermuster Schlaufen aufweisen und derart verschlungen sind,
28dass Schlaufen (14, 16) jedes der ersten Mäandermuster (11) zwischen jedem der benachbarten zweiten Mäandermustern (12) angeordnet sind und
29dass eine einzelne Schlaufe (18, 20) jedes der zweiten Mäandermuster (12) zwischen jedem der benachbarten ersten Mäandermuster (11) angeordnet ist,
30e) und wobei die ersten und zweiten Mäandermuster (11, 12) eine Mehrzahl von umschlossenen Räumen (42a, 42b, 44a, 44b) definieren,
31im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;
32II. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. bezeichneten Handlungen seit dem 12.02.2005 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses sowie unter Beleg gestützter Angabe
33a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
34b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie aufgeschlüsselt nach den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
35c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
36d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, der Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
37e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten (einschließlich Bezugspreisen) und des erzielten Gewinns,
38wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger enthalten ist,
39wobei die folgenden Belege in Ablichtung vorzulegen sind: Aufträge, Auftragsbestätigungen, Rechnungen oder Liefer- und Zollpapiere;
40III. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. bezeichneten, seit dem 12.02.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird;
41IV. die Beklagten zu verurteilen, die in ihrem Besitz und/oder Eigentum befindlichen Stents gemäß Ziffer I. zu vernichten;
42V. der Klägerin die Befugnis zuzusprechen, das Urteil auf Kosten der Beklagten öffentlich bekannt zu machen,
43a) mit folgenden Angaben, wobei die Auswahl der Angaben und deren optische Gestaltung der Klägerin überlassen bleibt:
44- Überschrift
45- Bezeichnung des erkennenden Gerichts,
46- Aktenzeichen,
47- Datum des Verkündungstermins,
48- Parteien des Rechtsstreits unter Angabe ihres Sitzes,
49- Zusammenfassung des Urteilstenors,
50- namentliche Bezeichnung der angegriffenen Ausführungsformen;
51b) innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils bis zu drei Mal in folgenden Printmedien:
52- Financial Times Deutschland,
53- Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ)
54- Handelsblatt;
55c) und zwar insbesondere mit folgender Überschrift:
56„I erwirkt Patentverletzungsurteil gegen B u. a. in Bezug auf Stent Systeme D, E, F, G und H“
57d) und insbesondere mit nachfolgendem Text, im Umfang nicht mehr als eine halbe Zeitungsseite, wobei die optische Gestaltung (Fettdruck, Hervorhebungen, Gliederungsebenen etc.) der Klägerin überlassen bleibt:
58„Mit Urteil vom [Datum] hat die 4a. Zivilkammer (Patentstreitkammer) des Landgerichts Düsseldorf [bzw. der 2. Zivilsenat (Patentsenat) des Oberlandesgerichts Düsseldorf] entschieden, dass die nachfolgenden Stents des Unternehmens B
59- D
60- E
61- F
62- G
63- H
64den deutschen Teil des Europäischen Patents EP 1 181 AAA B1 der I Ltd. verletzen.
65Das Aktenzeichen lautet 4a O 19/09 [bzw. Aktenzeichen der Berufungsinstanz]. Klägerin des Rechtsstreits war die I Ltd. mit Sitz in J, Israel. Beklagte waren u. a.:
66- B K GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn L,
67- B M GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer Herrn N und Herrn O,
68- B GmbH & Co. KG, vertreten durch ihre Komplementärin, die B Management GmbH, diese wiederum vertreten durch ihre Geschäftsführer Herrn P, Herrn Q, Herrn R, Herrn S und Herrn N.
69Nach dem Urteilsausspruch sind die Beklagten verpflichtet, es zu unterlassen, die vorgenannten Stents in Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Die Beklagten wurden ferner verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorgenannten Benutzungshandlungen seit dem 12.02.2005 in Deutschland begangen haben. Außerdem hat das Landgericht Düsseldorf [bzw. Oberlandesgericht Düsseldorf] festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, den seit diesem Zeitpunkt bereits entstandenen und zukünftig noch entstehenden Schaden der Klägerin zu ersetzen.“
70Durch Urteil vom 30.03.2010 hat das Landgericht die Klage mangels Vorliegens einer Patentverletzung abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass bei sämtlichen angegriffenen Ausführungsformen nicht nur eine einzelne (sondern mindestens zwei) Schlaufe(n) jedes der zweiten Mäandermuster zwischen jedem der benachbarten ersten Mäandermuster angeordnet sei.
71Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr in erster Instanz erfolglos gebliebenes Klagebegehren weiter. Im Laufe des Berufungsverfahrens (Schriftsatz vom 20.01.2015, GA III 641) hat sie erklärt, den Urteilsveröffentlichungsanspruch nicht weiterverfolgen zu wollen. Am 20.10.2010 haben sich die Parteien im Wege eines außergerichtlichen Teilvergleichs weiterhin darauf verständigt, dass die Klägerin (u.a.) aus dem Klagepatent keine Ansprüche auf Unterlassung und Vernichtung gegen die Beklagten mehr geltend macht. Im Umfang der betreffenden Ansprüche haben die Parteien daraufhin den Rechtsstreit am 25.03.2011/03.06.2011 übereinstimmend - und mit wechselseitigen Kostenanträgen – für in der Hauptsache erledigt erklärt.
72Die Klägerin beantragt nunmehr noch,
73das angefochtene Urteil des Landgerichts dahingehend abzuändern, dass
74- 75
1. die Beklagten verurteilt werden, ihr (der Klägerin) darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten)
einen flexiblen, expandierbaren Stent,
77a) der aus einem länglichen, zylindrischen, einheitlichen Rohr (30) gebildet ist,
78b) mit einer gemusterten Gestaltung in einer nicht expandierten Form und in seiner expandierten Form,
79c) wobei die gemusterte Gestaltung erste, sich in einer ersten Richtung erstreckende Mäandermuster (11) und zweite, sich in eine zweite Richtung, die unterschiedlich ist zur ersten Richtung, erstreckende Mäandermuster (12) aufweist,
80d) wobei die ersten und zweiten Mäandermuster Schlaufen aufweisen und derart verschlungen sind,
81dass Schlaufen (14, 16) jedes der ersten Mäandermuster (11) zwischen jedem der benachbarten zweiten Mäandermustern (12) angeordnet sind und
82dass eine einzelne Schlaufe (18, 20) jedes der zweiten Mäandermuster (12) zwischen jedem der benachbarten ersten Mäandermuster (11) angeordnet ist,
83e) und wobei die ersten und zweiten Mäandermuster (11, 12) eine Mehrzahl von umschlossenen Räumen (42a, 42b, 44a, 44b) definieren,
84seit dem 12.02.2005 (für den Beklagten zu 2) für den Zeitraum 14.06.2007 bis 23.03.2010) im Geltungsbereich des deutschen Teils des europäischen Patents 1 181 AAA B2 angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben,
85und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses sowie unter beleggestützter Angabe
86a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
87b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie aufgeschlüsselt nach den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
88c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
89d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, der Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
90e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten (einschließlich Bezugspreisen) und des erzielten Gewinns,
91- wobei die folgenden Belege vorzulegen sind: Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine;
92- wobei die Belege in Kopie vorgelegt werden können und geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
93- wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger enthalten ist;
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2. festgestellt wird, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr (der Klägerin) allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu 1. bezeichneten, seit dem 12.02.2005 begangenen Handlungen (für den Beklagten zu 2) für den Zeitraum 14.06.2007 bis 23.03.2010) entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
Wegen der auf die hilfsweise geltend gemachte äquivalente Patentverletzung gestützten Antragsfassung wird auf die im Verhandlungstermin vom 30. April 2015 überreichten Hilfsanträge Bezug genommen.
97Die Beklagten beantragen,
98die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 30.03.2010 zurückzuweisen.
99Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und treten den Ausführungen der Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen. Sie halten – wie bereits in erster Instanz – daran fest, dass die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents in mehrfacher Hinsicht keinen Gebrauch machen. Es fehle schon an Mäandermustern. Bei Berücksichtigung des mit ihnen verfolgten technischen Zwecks (Kompensation der Längenschrumpfung beim radialen Aufweiten des Stents) müsse ein Mäandermuster um die Mittellinie symmetrisch sein; darüber hinaus sei jedes Mäandermuster durch Schlaufen zu bilden, die nicht zugleich auch vollständig Bestandteil des anderen (in eine abweichende Richtung verlaufenden) Mäandermusters sein dürften. An beiden Voraussetzungen fehle es. In horizontaler Richtung seien ausschließlich einzelne Verbinder vorhanden, die sich zwischen den vertikalen Stent-Ringen erstreckten, aber kein zusammenhängendes Mäandermuster ergäben. Die Schlaufen der angeblichen Mäandermuster seien auch nicht symmetrisch um die Mittellinie. Die – ohnehin nicht vorhandenen – Mäandermuster seien schließlich nicht in der patentgemäßen Weise miteinander verbunden, nämlich so, dass Schlaufen jedes der ersten Mäandermuster zwischen jedem der benachbarten zweiten Mäandermuster angeordnet sind und eine einzelne Schlaufe jedes der zweiten Mäandermuster zwischen jedem der benachbarten ersten Mäandermuster angeordnet ist. Der Begriff „zwischen“ müsse insoweit strikt räumlich und nicht bloß funktional verstanden werden.
100Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst Anlagen Bezug genommen.
101II.
102Die Berufung ist zulässig; in der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg.
103Zu Recht ist das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, dass die angegriffenen Ausführungsformen keine Verletzung von Patentanspruch 1 des Klagepatents darstellen, weswegen der Klägerin die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche (soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens sind) nicht zustehen.
1041.
105Das Klagepatent betrifft einen Stent aus körper-kompatiblem Material, der dazu dient, ein Blutgefäß oder eine andere Öffnung im Körper aufzuweiten und das dadurch gewonnene Lumen aufrecht zu erhalten. Typischerweise wird der Stent an den gewünschten Behandlungsort im Körper verbracht (weshalb der Stent hinreichend flexibel sein muss) und dort mittels eines aufblasbaren Ballons aufgedehnt. Damit das erweiterte Lumen in seinem aufgeweiteten Zustand gehalten wird, muss der Stent die Gefäßwand bzw. Körperöffnung über ihren Umfang hinreichend abstützen.
106Nach den Erläuterungen der Klagepatentschrift sind derartige Vorrichtungen aus dem Stand der Technik bekannt. An ihnen werden verschiedene Phänomene bemängelt. Einige Stents stützen die Gefäßwand nicht genügend ab; mit der Verwendung anderer Stents ist sogar die Gefahr einer Beschädigung des Blutgefäßes verbunden. Ein generelles Problem besteht darüber hinaus darin, dass die Stents bei (und infolge) ihrer radialen Aufweitung in der Länge schrumpfen.
107Die Klagepatentschrift bezeichnet es vor diesem Hintergrund als Ziel der Erfindung, einen Stent bereitzustellen, der
108- flexibel ist und
109- während der Ausdehnung minimal in der Längsrichtung schrumpft.
110Zur Lösung dieser Problemstellung schlägt Patentanspruch 1 des Klagepatents in der vom Bundesgerichtshof aufrechterhaltenen Anspruchsfassung die Kombination folgender Merkmale vor:
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1. Flexibler, expandierbarer Stent, der
a) aus einem länglichen, zylindrischen, einheitlichen Rohr (30) gebildet ist und
114b) in einer nicht expandierten Form und in seiner expandierten Form ein Gestaltungsmuster aufweist.
115- 116
2. Das Gestaltungsmuster umfasst erste Mäandermuster (11) und zweite Mäandermuster (12).
- 118
3. Die ersten Mäandermuster (11) erstrecken sich in eine erste Richtung (9).
- 120
4. Die zweiten Mäandermuster (12) erstrecken sich in eine zweite Richtung (13), die von der ersten Richtung (9) verschieden ist.
- 122
5. Die ersten und zweiten Mäandermuster (11, 12)
a) weisen Schlaufen (14, 16, 18, 20) auf,
124b) sind wie folgt („derart“) verschlungen:
125aa) Schlaufen (14, 16) jedes der ersten Mäandermuster (11) sind zwischen jedem der benachbarten zweiten Mäandermuster (12) angeordnet;
126bb) eine einzelne Schlaufe (18, 20) jedes der zweiten Mäandermuster (12) ist zwischen jedem der benachbarten ersten Mäandermuster (11) angeordnet;
127c) definieren eine Mehrzahl von umschlossenen Räumen (42a, 42b; 44a, 44b).
128Wesentlich für den Erfindungsgedanken ist die Zusammensetzung des patentgemäßen Stents aus zwei Mäandermustern - einem ersten Mäandermuster, das sich in eine erste Richtung erstreckt, und einem zweiten Mäandermuster, das sich in eine davon verschiedene zweite Richtung erstreckt. Da jedes Mäandermuster Schlaufen aufweist, besitzt der Stent Flexibilität, und zwar in zwei Richtungen, nämlich diejenigen, in die die beiden schlaufenbildenden Mäandermuster orientiert sind. Dadurch, dass Schlaufen jedes ersten Mäandermusters zwischen benachbarten zweiten Mäandermustern und eine Schlaufe jedes zweiten Mäandermusters zwischen benachbarten ersten Mäandermustern angeordnet ist, wird gewährleistet, dass sich die bei einer radialen Aufdehnung des Stents unweigerlich einstellende Längenverkürzung durch das Aufweiten der „zwischengeschalteten“ Schlaufen des anderen Mäandermusters kompensiert werden kann.
129Was mit dem Begriff „Mäandermuster“ gemeint ist, stellt die Klagepatentschrift (Abs. [0025]) nach Art einer Definition selbst klar. Sie belehrt den Fachmann ausdrücklich darüber, dass „Mäandermuster“ im Rahmen der Erfindung ein „periodisches Muster um eine Mittellinie“ beschreibt. Da das Wort „periodisch“ so viel wie „regelmäßig wiederkehrend“ bedeutet und die Mäandermuster Schlaufen bilden sollen, ist „Mäandermuster“ ein sich regelmäßig wiederholendes Muster um eine Mittellinie, das Schlaufen formt. Dementsprechend ist auch der Bundesgerichtshof in seinem Nichtigkeitsberufungsurteil vom 29.04.2014 (Umdruck Seiten 7-8) davon ausgegangen, dass mit einem erfindungsgemäßen Mäandermuster ein periodisches Muster um eine Mittellinie gemeint ist. Der besagten Begriffsdefinition ist – wovon übereinstimmend auch die Parteien ausgehen – immanent, dass das sich in eine bestimmte Richtung erstreckende schlaufenbildende Muster einen zusammenhängenden Verlauf hat, womit gemeint ist, dass die einzelnen Bestandteile des Musters über den Umfang des Stents betrachtet aneinander anschließen müssen.
130Der Bedeutungsgehalt des „Mäandermusters“ ist damit allerdings noch nicht erschöpft. Denn das Klagepatent verlangt „zwei“ Mäandermuster (ein „erstes“ und ein „zweites“) und es setzt darüber hinaus voraus, dass sich die beiden Mäandermuster in „zwei“ Richtungen (eine „erste“ und eine davon verschiedene „zweite“) erstrecken. Diejenigen Vorrichtungsteile, die das eine Mäandermuster repräsentieren, können daher nicht identisch mit denjenigen Vorrichtungsteilen sein, die das andere Mäandermuster ausmachen. Die sich in abweichende Richtungen erstreckenden (verschiedenen) Mäandermuster müssen vielmehr voneinander unterscheidbare Konfigurationen sein. Das verbietet nicht nur eine komplette Übereinstimmung aller Schlaufen beider Mäandermuster, sondern nach den Darlegungen des Bundesgerichtshofs gleichermaßen, dass das eine Mäandermuster unter Heranziehung vollständiger Schlaufen des anderen Musters gebildet wird. An der angegebenen Textstelle heißt es in dem Nichtigkeitsberufungsurteil des BGH:
131Mit einem erfindungsgemäßen Mäandermuster ist nach den Erläuterungen in der Patentschrift ein periodisches Muster um eine Mittellinie gemeint. … Dabei dürfen sich Schlaufen des ersten Mäandermusters nicht vollständig mit Schlaufen des zweiten Mäandermusters überdecken. Das ergibt sich daraus, dass erfindungsgemäß zwei (unterschiedliche) Mäandermuster vorgesehen sind, die sich in zwei (unterschiedliche) Richtungen erstrecken sollen. Danach ist es zwar möglich, dass Schlaufen des ersten und des zweiten Mäandermusters gemeinsame Abschnitte aufweisen, wie dies beispielsweise in Figur 2 … verwirklicht ist. Hingegen kann – in Übereinstimmung mit dem Patentgericht und dem gerichtlichen Sachverständigen – eine vollständige Überdeckung von Schlaufen des ersten und zweiten Mäandermusters nicht mehr als erfindungsgemäß angesehen werden (…).
132In seinem erstinstanzlichen Nichtigkeitsurteil (Umdruck Seiten 9-10), auf das der Bundesgerichtshof mit dem letzten zitierten Satz zustimmend Bezug nimmt, hat bereits das Bundespatentgericht denselben Standpunkt eingenommen. Es heißt dort:
133Der Senat ist der Ansicht, dass unter Berücksichtigung der Gesamtoffenbarung des Streitpatents unter einem Mäandermuster kein beliebiges periodisches Muster um eine Mittellinie gemeint ist, sondern ein periodisches Muster mit Schlaufen, welches sich um eine gedachte Mittellinie schlängelt bzw. windet.… Eine vollständige Überdeckung einzelner Schlaufen des einen Mäandermusters mit Schlaufen des anderen Mäandermusters ist (Anm.: bei den zuvor erörterten Ausführungsbeispielen der Erfindung) nicht gegeben. Im Sinne des Streitpatents dürfen daher nach Ansicht des Senats Schlaufen des einen Mäandermusters nicht völlig identisch mit Schlaufen des anderen Mäandermusters sein. Nur eine teilweise Überdeckung einzelner Schenkel oder gerader Stücke der jeweiligen Mäandermuster ist zulässig. …
134Bereits die vorzitierten Entscheidungsauszüge lassen keinen vernünftigen Zweifel daran, dass sich das Verbot einer Überdeckung ganzer Schlaufen auf das Merkmal der Mäandermuster als Ganzes (einschließlich ihrer Verschlingungsbereiche) bezieht und nicht nur – wie die Klägerin im Verhandlungstermin vom 30. April 2015 geltend gemacht hat – auf den im Merkmal 5c abgehandelten Zwischenbereich. Eine zusätzliche Bestätigung findet dieses Verständnis in den Ausführungen des Bundesgerichtshofs zur Neuheit im Hinblick auf die europäische Patentanmeldung 0 540 AAB (Umdruck Seite 16). Die tragende Begründung dafür, weshalb die technische Lehre des Klagepatents dort nicht offenbar ist, liegt nämlich darin, dass der gezeigte Stent keine sich in eine zweite (horizontale) Richtung erstreckenden Mäandermuster aufweist. Sie fehlen, weil patentgemäße Mäandermuster nicht in den geraden Verbindungsstücken (13) gesehen werden können, die die einzelnen vertikal verlaufenden Stentringe miteinander verbinden. Wie die nachfolgend eingeblendete Figur 5 der EP 0 540 AAB unmittelbar verdeutlicht,
135ergibt sich in horizontaler Richtung tatsächlich kein zusammenhängendes Muster, wenn zu den einzelnen geraden Verbindern nicht in unzulässiger Weise komplette Schlaufen aus dem anderen, vertikal verlaufenden Mäandermuster hinzugenommen werden. Mit der Schlaufenbildung im Zwischenbereich befasst sich der Bundesgerichtshof lediglich in einer Hilfserwägung. Sie geht von der hypothetischen, weil in der Sache nicht gerechtfertigten Überlegung aus, dass die EP 0 540 AAB in horizontaler Orientierung Mäandermuster aufweisen würde, weil außer den geraden Verbindern (13) auch jeweils eine vollständige Schlaufe des vertikalen Mäandermusters mit in Betracht gezogen wird. Ausgehend von dieser Prämisse würde es zwischen benachbarten vertikalen Mäandermustern immer noch an einer Schlaufe des horizontalen Mäandermusters fehlen, weil sich zwischen den vertikalen Stentringen lediglich gerade Verbindungsstücke, aber keine schlaufenartigen Gebilde befinden. Dass sich die Entscheidungsgründe an der besagten Stelle – wie dargelegt – mit zwei unterschiedlichen Anspruchsmerkmalen befassen, wird nicht zuletzt auch daran deutlich, dass der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit seiner Hilfserwägung ausdrücklich darauf abstellt, dass die zwischen benachbarten Mäandermustern der einen Kategorie befindlichen Schlaufen nicht, auch nicht teilweise, dem anderen Mäandermuster zugehören dürfen. Während also im Hinblick auf das Vorliegen eines Mäandermusters (als Ganzes) eine teilweise Überdeckung mit dem Mäandermuster der anderen Kategorie gebilligt wird und bloß eine vollständige Überlagerung von Schlaufen ausgeschlossen ist, verbietet sich im Hinblick auf den Zwischenbereich jedwede – auch nur partielle – Überdeckung mit einer Schlaufe des anderen Mäandermusters. Das unterschiedliche Anforderungsprofil erhellt, dass zwei separat zu beurteilende Erfindungsmerkmale zur Debatte stehen, nämlich zum einen die Frage, auf welche Weise ein in horizontaler Richtung zusammenhängendes Mäandermuster auszubilden ist, und zum anderen die Frage, wie im Zwischenbereich der Mäandermuster die dort vorgesehenen Schlaufen auszusehen haben.
136Der entscheidende Senat folgt der fachkundigen Einschätzung des Bundesgerichtshofs. Sie bedingt, dass sich das (über den Stent hinweg zusammenhängende) zweite Mäandermuster nicht erst unter Rückgriff auf vollständige Schlaufen des ersten Mäandermusters ergeben darf. Durch die geforderte „Eigenständigkeit“ der Schlaufen jedes Mäandermusters ist gewährleistet, dass in ein gegebenes Stent-Muster nicht willkürlich ein erstes und ein zweites Mäandermuster hineininterpretiert wird. Der vorliegende Streitfall ist dafür ein anschauliches Beispiel. Bei unbefangener Betrachtung zeichnen sich sämtliche angegriffenen Ausführungsformen dadurch aus, dass sie aus mehreren vertikal nebeneinander angeordneten Mäanderringen bestehen, wobei benachbarte Mäanderringe mittels einzelner schlaufenartiger Verbinder aneinander befestigt sind. Außer den vertikalen Mäanderringen ist ein zweites, über den Stent zusammenhängendes Mäandermuster, das sich in einer zweiten (horizontalen) Richtung erstreckt, nicht zu erkennen. Vorhanden sind lediglich singuläre Verbinder, die untereinander kein zusammengehöriges Muster ergeben, weil sie nicht aneinander anschließen. Ein „Muster“ entsteht in horizontaler Richtung erst, wenn einzelne vollständige Schlaufen der vertikalen Mäanderringe hinzugenommen werden, wie die Klägerin dies im Rechtsstreit auch geltend macht. Wie beliebig die unternommene Einbeziehung von Schlaufen der ersten Mäandermuster ist, zeigt bereits der Umstand, dass die Klägerin mit den Anlagen K 61 bis K 67 eine gegenüber ihrer bisherigen Argumentation (vgl. Anlagen K 20 bis K 26) völlig andersartige Zuordnung vorgenommen hat, bei der die zweiten Mäandermuster nicht mehr horizontal, sondern diagonal verlaufen. Außer der Absicht, die einzelnen Verbinder im Interesse eines darzulegenden Benutzungstatbestandes zu einem vollständigen zweiten Mäandermuster zu ergänzen, ist kein technisch nachvollziehbarer Grund dafür zu erkennen, wieso gerade die besagten – und an ihrer Stelle keine anderen – Schlaufen in die Betrachtung einbezogen werden. Darüber hinaus ist aber auch schon grundsätzlich nicht einzusehen, wieso es – jenseits des subjektiven Bestrebens, die Anspruchsmerkmale des Klagepatents an der mutmaßlichen Verletzungsform darzulegen - überhaupt gerechtfertigt sein soll, Schlaufen, die eindeutig dem ersten (vertikalen) Mäandermuster angehören und deren Schlaufen auch nur in vertikaler Richtung öffnen, zusätzlich auch noch einem zweiten (horizontalen) Mäandermuster zuzurechnen. Indem jede Schlaufe als Ganzes nur entweder dem einen oder dem anderen Mäandermuster angehören kann, ist einer derartigen weitgehend zufälligen und willkürlichen Argumentation vorgebeugt.
1372.
138Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.
139Nachfolgend sind die von der Klägerin kolorierten Stents wiedergegeben, wobei in blauer Farbe jeweils das mutmaßlich erste Mäandermuster, in roter Farbe jeweils das mutmaßlich zweite Mäandermuster und in blau/rot jeweils derjenige Bereich dargestellt ist, der sowohl zum ersten als auch zum zweiten Mäandermuster gehören soll:
140- 141
1. D, E sowie F:
Es ist eindeutig zu erkennen, dass ein „zweites Mäandermuster“ erst dadurch entsteht, dass in unzulässiger Weise mindestens eine vollständige Schlaufe des ersten Mäandermusters einbezogen wird. Die von der Klägerin zuletzt vorgenommene andersartige Zuordnung der „zweiten Mäandermuster“ ändert an diesem Befund nichts.
143Bei der gegebenen Sachlage fehlt es sämtlichen angegriffenen Ausführungsformen an zweiten Mäandermustern, nämlich solchen, die sich ohne Rückgriff auf komplette Schlaufen des ersten Mäandermusters als zusammenhängendes Gebilde über den gesamten Stent ergeben.
1443.
145Für die Annahme einer äquivalenten Patentverletzung ist kein Raum. Wie die Klägerin selbst einräumt, setzt der Schutzbereichseingriff unter Äquivalenzgesichtspunkten (u.a.) voraus, dass das abgewandelte Mittel für den Durchschnittsfachmann in naheliegender Weise aufzufinden war, wenn er sich an der ihm durch den Patentanspruch gegebenen technischen Lehre orientiert hat. Den rechtlichen Maßstab bildet der (ausgelegte) Patentanspruch, nicht der (ggf. überschießende) Inhalt der Patentbeschreibung. Im Streitfall ist insofern entscheidend, dass die angegriffenen Ausführungsformen – wie dargelegt - gerade kein zweites Mäandermuster aufweisen und sie sich somit von dem zentralen Gedanken der Erfindung, den Stent aus zwei in unterschiedliche Richtungen verlaufenden Mäandermustern zu bilden, abwenden. Von einer gleichwertigen Ersatzlösung kann unter solchen Umständen keine Rede sein.
146III.
147Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 91a Abs. 1 Satz 1, 516 Abs. 3 ZPO. Soweit die Parteien (hinsichtlich des Unterlassungs- und Vernichtungsanspruchs) den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, sind die Kosten der Klägerin aufzuerlegen, weil ihre Klage aus den dargelegten Gründen auch insoweit von Beginn an unbegründet gewesen ist. Dieselbe Kostenlast gilt, soweit die Klägerin den Urteilsveröffentlichungsanspruch nicht weiter verfolgt, was als teilweise Berufungsrücknahme zu werten ist.
148Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
149Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das gilt umso mehr, als der Senat seiner Entscheidung diejenige Auslegung des Klagepatents zugrundegelegt hat, die der Bundesgerichtshof im parallelen Nichtigkeitsberufungsverfahren vorgegeben hat.
150IV.
151Die erst nach ordnungsgemäßem Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze der Parteien sind nicht nachgelassen und verspätet. Sie bleiben unberücksichtigt und rechtfertigen auch keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
152X Y Z
Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 03. Juni 2015 - I-2 U 54/10
Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 03. Juni 2015 - I-2 U 54/10
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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 03. Juni 2015 - I-2 U 54/10 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
Tenor
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Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. Januar 2011 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts abgeändert.
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Die Klage wird abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägerinnen auferlegt.
-
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
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Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 181 902 (Streitpatents), das - unter Inanspruchnahme der Prioritäten zweier US-amerikanischer Patentanmeldungen vom 28. Juli 1994 und 31. Mai 1995 - am 26. Juli 1995 angemeldet wurde. Das Streitpatent, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, umfasst zwölf Patentansprüche, von denen Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut hat:
-
"A flexible, expandable stent formed of an elongated cylindrical unitary tube (30)
-
having in a non-expanded form and in its expanded form a patterned shape,
-
the patterned shape comprising first meander patterns (11) extending in a first direction
-
and second meander patterns (12) extending in a second direction, different from the first direction,
-
wherein the first and second meander patterns comprise loops and are intertwined such that
-
loops (14, 16) of each of the first meander patterns (11) are disposed between each of the neighbouring second meander patterns (12) and
-
that one single loop (18, 20) of each of the second meander patterns (12) is disposed between each of the neighbouring first meander patterns (11), and wherein the first and second meanders patterns (11, 12) define a plurality of enclosed spaces (42a, 42b; 44a, 44b)."
- 2
-
Die Patentansprüche 2 bis 12 sind unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogen.
- 3
-
Die Klägerinnen haben geltend gemacht, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gehe über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung hinaus und sei nicht patentfähig, weil er weder neu sei noch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und mit zwei Hilfsanträgen verteidigt.
- 4
-
Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie beantragt Klageabweisung. Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent mit zuletzt fünf Hilfsanträgen. Die Klägerinnen beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
- 5
-
Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr.-Ing. S. ein schriftliches Gutachten erstellt, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.
Entscheidungsgründe
- 6
-
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
- 7
-
I. Das Streitpatent betrifft einen Stent. Dabei handelt es sich um ein Implantat, das in ein Blutgefäß oder ein anderes Hohlorgan des Körpers eingebracht und dort aufgeweitet (expandiert) wird, um das Hohlorgan dauerhaft offen zu halten. In der Beschreibung wird erläutert, dass der Stent typischerweise mittels eines aufblasbaren Ballonkatheters an den gewünschten Ort im Körper zugeführt und ausgedehnt werde, dass aber auch andere mechanische Vorrichtungen bekannt seien, mit denen die Ausdehnung des Stents bewirkt werden könne (Rn. 2).
- 8
-
Wie in der Beschreibung weiterhin ausgeführt wird, sind Stents mit ausdehnbaren röhrenförmigen Implantaten bekannt, die eine Vielzahl von parallel zur Längsachse der Röhre angeordneten Schlitzen aufweisen. Da die Implantate relativ steif seien, seien sie mit flexiblen schraubenförmigen Verbindern verbunden, so dass die Stents auch durch ein gekrümmtes Blutgefäß zum gewünschten Ort geführt werden könnten. Dabei auftretende Verdrehbewegungen der schraubenförmigen Verbinder könnten jedoch für das Blutgefäß schädlich sein. Andere bekannte Stents wiesen deshalb gerade Verbinder auf, die aber nicht die erforderliche Festigkeit hätten (Rn. 4 f.).
- 9
-
Nach den Angaben des Streitpatents liegt der Erfindung das Problem zugrunde, einen flexiblen Stent bereitzustellen, der während der Ausdehnung minimal in der Längsrichtung schrumpft (Rn. 8).
- 10
-
Nach Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung soll dies durch die nachfolgende Merkmalskombination erreicht werden:
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1. Der Stent ist flexibel, expandierbar und aus einem länglichen, zylindrischen, einheitlichen (unitary) Rohr (30) gebildet.
-
2. Der Stent weist in einer nicht expandierten und in seiner expandierten Form ein Gestaltungsmuster (patterned shape) auf.
-
3. Das Gestaltungsmuster umfasst
-
a) erste, sich in eine erste Richtung erstreckende Mäandermuster (11) und
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b) zweite, sich in eine zweite, zur ersten unterschiedliche Richtung erstreckende Mäandermuster (12).
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4. Die ersten und zweiten Mäandermuster weisen Schlaufen auf und sind derart verschlungen, dass
-
a) Schlaufen (14, 16) jedes der ersten Mäandermuster (11) zwischen jedem der benachbarten zweiten Mäandermuster (12) angeordnet sind und
-
b) eine einzelne Schlaufe (18, 20) jedes der zweiten Mäandermuster (12) zwischen jedem der benachbarten ersten Mäandermuster (11) angeordnet ist.
-
5. Die ersten und zweiten Mäandermuster (11, 12) definieren eine Mehrzahl von umschlossenen Räumen (42a, 42b; 44a, 44b).
- 11
-
Aus Sicht des Fachmanns, der ein Ingenieur der Fachrichtung Medizintechnik ist, der sich - gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Medizinern - mit biomedizinischer Technik und insbesondere mit der Entwicklung von Gefäßimplantaten befasst und über mehrjährige berufliche Erfahrungen auf diesem Gebiet verfügt (Urteil des Patentgerichts, S. 9; Sachverständigengutachten, S. 23), handelt es sich bei einem Stent, der aus einem einheitlichen Rohr ("unitary tube") gebildet ist, um einen einstückigen Stent. Dabei kommt es nicht darauf an, in welcher Weise der einstückige Stent hergestellt worden ist. In der Beschreibung des Streitpatents wird zwar erläutert, dass der Stent aus Flachmetall hergestellt werden kann, welches zur Bildung des in Figur 2 gezeigten Musters geätzt und dann in die Form eines Rohres gebogen werde (Rn. 37). Zudem heißt es dort, dass der Stent aus Metall oder Draht hergestellt werden könne (Rn. 38). Patentanspruch 1 schützt den Stent jedoch als (fertig hergestelltes) Erzeugnis und nicht ein Verfahren zur Herstellung eines Stents. Entscheidend ist daher, dass der fertig hergestellte Stent einstückig ausgebildet ist und nicht die Art und Weise seiner Herstellung, also etwa ob dieser aus einem einstückigen Flachmetall geätzt oder aus mehreren Flachmetallstücken oder Drähten, etwa durch Verschweißen, dauerhaft fest verbunden ist.
- 12
-
Mit einem erfindungsgemäßen Mäandermuster ist nach den Erläuterungen in der Patentschrift ein periodisches Muster um eine Mittellinie gemeint. Bei dem in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 gezeigten Ausführungsform hat beispielsweise das erste Mäandermuster 11 eine vertikale Mittellinie 9 und das zweite Mäandermuster 12 eine horizontale Mittellinie 13.
-
Dabei dürfen sich Schlaufen des ersten Mäandermusters nicht vollständig mit Schlaufen des zweiten Mäandermusters überdecken. Das ergibt sich daraus, dass erfindungsgemäß zwei (unterschiedliche) Mäandermuster vorgesehen sind, die sich in zwei (unterschiedliche) Richtungen erstrecken sollen. Danach ist es zwar möglich, dass Schlaufen des ersten und des zweiten Mäandermusters gemeinsame Abschnitte aufweisen, wie dies beispielsweise in Figur 2 im Grenzbereich zwischen den Schlaufen 14 und 16 des ersten Mäandermusters 11 und den Schlaufen 18 und 20 des zweiten Mäandermusters 12. Hingegen kann - in Übereinstimmung mit dem Patentgericht und dem gerichtlichen Sachverständigen - eine vollständige Überdeckung von Schlaufen des ersten und zweiten Mäandermusters nicht mehr als erfindungsgemäß angesehen werden (vgl. auch Technische Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 21. Januar 2011 - T 1967/08 Rn. 2.1).
- 13
-
II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
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-
Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung gehe über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus. Der ursprünglichen Anmeldung sei nicht die Anweisung zu entnehmen, den Stent - wie in Patentanspruch 1 gefordert - aus einem einheitlichen Rohr zu bilden. Es fehle an einer Offenbarung für den Begriff "einheitlich" ("unitary"). In der ursprünglichen Anmeldung sei lediglich in Patentanspruch 1 von einem "stent formed of a tube ..." die Rede. In Anspruch 6 werde näher ausgeführt, dass der Stent u.a. mit geraden und ungeraden Mäandermustern ausgebildet sein solle, wobei diese eine "... generally uniform distributed structure" darstellen sollten. "Uniform" sei in diesem Zusammenhang aber nicht gleichbedeutend mit "unitary", vielmehr entspreche es dem deutschen Begriff "einheitlich" im Sinne von "gleichförmig".
- 15
-
Auch in der Fassung des Hilfsantrags I, nach dem aus dem Begriff "einheitlich" keine Rechte hergeleitet werden sollten, habe das Streitpatent keinen Bestand. Es könne dahingestellt bleiben, ob durch die Aufnahme eines solchen "Disclaimers" die unzulässige Erweiterung beseitigt werden könne. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der genannten Fassung sei jedenfalls nicht patentfähig. Er werde von dem US-amerikanischen Patent 4 856 516 (BR 8) vorweggenommen, aus dem die nachfolgend wiedergegebene Figur 2A stammt:
- 16
-
Dort werde ein flexibler, expandierbarer Stent offenbart, der aus einem länglichen, zylindrischen Rohr gebildet werde. Der Stent sei aus einem mäanderförmig gebogenen Draht gefertigt und weise erste, sich in eine erste Richtung erstreckende Mäandermuster in Gestalt der Schlingen 50 auf. Die Schlingen 50 seien durch axial verlaufende, mäanderförmig gebogene Drahtstücke 54 miteinander verbunden. Diese Drahtstücke 54 bildeten insgesamt ein Rückgrat 52, welches die benachbarten Schlingen 50 verbindet. Zusätzlich zu den ein Rückgrat 52 bildenden Drahtstücken 54 könne noch ein weiteres aus hintereinander angeordneten mäanderförmig gebogenen Drahtstücken gebildetes Rückgrat auf der gegenüberliegenden Seite des Stents vorgesehen werden. Der Stent weise somit auch zweite, sich in eine zweite Richtung erstreckende Mäandermuster auf. Insgesamt ergebe sich eine gemusterte Gestaltung des Stents 10 sowohl in einer nicht expandierten als auch in einer expandierten Form. Die Schlingen 50 und die Drahtstücke 54 wiesen Schlaufen auf. Die Drahtstücke würden nicht, wie von der Beklagten behauptet, beim Herstellen des Stents geradegezogen. Der Draht werde vielmehr bei der Fertigung des Stents in einer Hülse 70 geführt, um eine Verformung der Schlaufen zu vermeiden. Die in axialer Richtung in einer Linie angeordneten mäanderförmig gebogenen Drahtstücke 54 seien untereinander und mit den jeweiligen Schlingen durch einen halben Schlag 56 des Stentdrahtes verschlungen. Wie in Figur 2A zu erkennen sei, seien Schlaufen jeder der Schlingen 50 zwischen jedem der benachbarten, durch die axialen Drahtstücke 54 gebildeten Rückgrate angeordnet und wiesen die axialen Drahtstücke zwischen jeder der benachbarten Schlingen 50 genau eine Schlaufe in ihrer Mitte auf, an die sich auf beiden Seiten jeweils eine Biegung des Stentdrahtes in Form eine halben Schlages 56 anschließe. Damit seien alle Merkmale offenbart. Entsprechendes gelte auch für Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags II.
- 17
-
III. Die Ausführungen des Patentgerichts halten der Berufung der Beklagten im Ergebnis nicht stand.
- 18
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1. Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung geht nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus.
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-
a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist für die Ursprungsoffenbarung des Gegenstands eines Patentanspruchs erforderlich, dass der Fachmann die im Anspruch bezeichnete technische Lehre der ursprünglichen Anmeldung unmittelbar und eindeutig als mögliche Ausführungsform der Erfindung entnehmen kann. Dabei sind zur Vermeidung einer unbilligen Beschränkung des Anmelders bei der Ausschöpfung des Offenbarungsgehalts auch Verallgemeinerungen ursprungsoffenbarter Ausführungsbeispiele zugelassen. Ein "breit" formulierter Anspruch kann unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Erweiterung jedenfalls dann als unbedenklich zu erachten sein, wenn sich ein in der ursprünglichen Anmeldung beschriebenes Ausführungsbeispiel der Erfindung für den Fachmann als Ausgestaltung der im Anspruch umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellt und diese Lehre in der beanspruchten Allgemeinheit für ihn bereits der Anmeldung - sei es in Gestalt eines in der Anmeldung formulierten Anspruchs, sei es nach dem Gesamtzusammenhang der Unterlagen - als zu der angemeldeten Erfindung gehörend entnehmbar ist (BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 117/11, BGHZ 194, 107 Rn. 52 - Polymerschaum; Urteil vom 11. Februar 2014 - X ZR 146/12 Rn. 26 - Kommunikationskanal).
- 20
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Nach diesen Grundsätzen ist das Merkmal, wonach der flexible, expandierbare Stent aus einem einheitlichen (unitary) Rohr 30 gebildet sein soll, ursprungsoffenbart. Dabei ist mit dem Patentgericht davon auszugehen, dass der in den Ansprüchen 1 und 6 der ursprünglichen Anmeldung verwendete Begriff der"generally uniform distributed structure", also der allgemein einheitlich verteilten Struktur, welche die in den Ansprüchen 1 und 6 jeweils näher charakterisierten Mäandermuster des Stents bilden sollen, lediglich eine "gleichförmige" Struktur meint und damit noch keine Einstückigkeit des Stents offenbart ist. Im Hinblick auf das in den Figuren 1 und 2 gezeigte, als erfindungsgemäß bezeichnete Ausführungsbeispiel wird dem Fachmann jedoch weiter erläutert, dass es sich dabei um eine Röhre eines leicht deformierbaren Materials, wie zum Beispiel Metall handelt (Veröffentlichung der Anmeldung [WO 96/03092, im Folgenden: Anmeldung], S. 5, Z. 17 ff.). An anderer Stelle lernt der Fachmann darüber hinaus, dass der erfindungsgemäße Stent aus Flachmetall hergestellt werden kann, indem das Muster eingeätzt und das geätzte Metall in die Form einer Röhre gebogen wird, und dass das Muster alternativ auch aus geschweißtem oder gewundenem Draht hergestellt werden kann. Sieht er sich die insoweit in Bezug genommenen zeichnerischen Darstellungen in den Figuren 1 und 2 an, ergibt sich für ihn zwanglos, dass der erfindungsgemäße Stent aus einem Rohr gebildet werden kann, dass nicht nur länglich und zylindrisch ist, sondern nach der Herstellung auch einheitlich im Sinne von einstückig ist.
- 21
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b) Der ursprünglichen Anmeldung ist auch nicht zu entnehmen, dass ausschließlich Stents als zur Erfindung gehörend anzusehen sind, die gerade und ungerade Mäandermuster aufweisen, die zueinander phasenverschoben sind. Zwar sehen die Ansprüche 1 und 13 sowie die darauf rückbezogenen weiteren Ansprüche der ursprünglichen Anmeldung eine solche Anordnung vor; jedoch ergibt sich der Inhalt der Patentanmeldung aus der Gesamtheit der Unterlagen und nicht nur aus den darin enthaltenen Ansprüchen. Insoweit hat bereits das Patentgericht zutreffend ausgeführt, dass in der Beschreibung unter der Überschrift "Zusammenfassung der Erfindung" von der Ausbildung der ersten Mäandermuster in gerade und ungerade Mäandermuster, die außer Phase zueinander sind, lediglich im Hinblick auf "eine Ausführungsform" die Rede ist (Anmeldung, S. 2, Z. 23 ff.: "one embodiment"), während "der Stent der vorliegenden Erfindung" zuvor allgemein als Röhre mit einer gemusterten Form beschrieben wird, die in sich verschlungene erste und zweite Mäandermuster aufweist und bei der die Achsen sich in erste und zweite Richtungen erstrecken (Anmeldung, S. 2, Z. 16 ff.: "The stent of the present invention"). Auch an anderer Stelle in der Beschreibung heißt es allgemein, dass die Erfindung alle Stents umfassen solle, die mit einem Muster hergestellt seien, das aus zwei Mäandermustern ausgebildet sei, unabhängig davon, ob diese orthogonal oder andersartig seien (Anmeldung, S. 7, 31 ff.). Der nebengeordnete Patentanspruch 6 der Ursprungsanmeldung sieht - anders als Patentanspruch 1 - nicht vor, dass der Stent ungerade erste Mäandermuster aufweist, die 180° außer Phase mit geraden ersten Mäandermustern sind. In der ursprünglichen Anmeldung findet sich auch im Übrigen, wie auch der gerichtliche Sachverständige in seinem Gutachten hervorhebt, kein Hinweis darauf, dass Stents, bei denen das erste Mäandermuster nicht aus phasenverschobenen ersten und zweiten Mustern besteht, ausgeschlossen sind. Dem steht die Darstellung verschobener Stents in den Figuren 1 bis 8 nicht entgegen, die lediglich beispielhaft drei erfindungsgemäße Ausführungsformen wiedergeben (Anmeldung, S. 3 f.). Auch die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, dass nur phasenverschobene Stents von dem Problem der Längenverkürzung während der Aufdehnung betroffen seien, führen zu keinem anderen Verständnis vom Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Anmeldung. Nach den Angaben in der Beschreibung ist es zwar ein Ziel der anmeldungsgegenständlichen Erfindung, einen flexiblen Stent bereitzustellen, der während der Ausdehnung minimal in der Längsrichtung schrumpft (Anmeldung, S. 3, Z. 16 ff.). Das erlaubt jedoch nicht den Schluss, dass diese beiden Vorgaben (Flexibilität und minimale Schrumpfung in Längsrichtung bei Ausdehnung) nur bei phasenverschobenen Stents erreicht werden sollen.
- 22
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Aus den vorstehenden Gründen kann auch nicht dem Gerechtshof's-Gravenhage zugestimmt werden, der - bestätigt vom Hoge Raad (Urteil vom 4. April 2014 - 13/00522 Rn. 3.2.6; ähnlich im Ergebnis auch der irische High Court, Urteil vom 27. Mai 2011 - 2008 No. 10436 P Rn. 13 ff.) - entschieden hat, dass die Erfindung auf phasenverschobene Stents beschränkt sei, weil nirgendwo in der ursprünglichen Anmeldung des Streitpatents ein Hinweis zu finden sei, dass auch Stents mit andersartigen Mäandermuster als zur Erfindung gehörend anzusehen seien (Gerechtshof's-Gravenhage, Urteil vom 30. Oktober 2012 - 200.059.579/01 Rn. 9.1 ff., 10.9, 11). Vielmehr gilt umgekehrt, dass -unter Berücksichtigung der weiteren obigen Erwägungen - auch Stents mit (im vorgenannten Sinne) phasengleichen Mäandermustern als zur Erfindung gehörend anzusehen, weil diese nirgendwo in der ursprünglichen Anmeldung von der Erfindung ausgeschlossen werden.
- 23
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2. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung ist auch patentfähig.
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a) Er wird von keiner der vorgelegten Entgegenhaltungen vorweggenommen.
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(1) Die US-amerikanische Patentschrift 4 856 516 (BR 8) offenbart einen länglichen, zylindrischen und expandierbaren Stent, der aus einem mäanderförmig gebogenen Draht gefertigt ist und sich in eine erste Richtung erstreckende erste Mäandermuster in Gestalt der Schlingen 50 und sich in eine (von der ersten verschiedene) zweite Richtung erstreckende zweite Mäandermuster in Gestalt eines axialen Rückgrates 52/54 aufweist (BR 8, Sp. 3, Z. 31 ff.; Ansprüche 1 und 6; Figur 2A). Als eine zweite Stützanordnung wird vorgeschlagen, gegenüberliegend dem axialen Rückgrat 52/54 einen einzelnen gewundenen Draht ("convoluted wire") hinzuzufügen (BR 8, Sp. 4, Z. 17 ff.), so dass der Stent auch insoweit über ein sich in eine zweite Richtung erstreckendes Mäandermuster verfügt. Wie auch der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, ist dem Offenbarungsgehalt der Entgegenhaltung nicht zu entnehmen, dass die sich axial erstreckenden, Rückgrate bildenden Drahtabschnitte bzw. Drähte beim Montagevorgang völlig gerade gezogen werden, so dass keine Mäandermuster mehr bestehen. Vielmehr sollen die Drahtabschnitte bzw. Drähte nach den ausdrücklichen Angaben in der BR 8 gewunden ("convoluted") sein (BR 8, Sp. 4, Z. 17 ff.; Anspruch 6), sich bei der Herstellung nicht ungebührlich verformen (BR 8, Sp. 3, Z. 62 ff.: "without unduly deforming the wire") und werden in gewundenem Zustand auch in den Figuren 2 und 2A der Entgegenhaltung gezeigt. Im Hinblick auf die zeichnerische Darstellung in den Figuren 2 und 2A kann auch nicht erfolgreich in Abrede gestellt werden, dass eine einzelne Schlaufe jedes der durch die axialen Drähte 52/54 gebildeten zweiten Mäandermuster zwischen jedem der durch die Schlingen 50 gebildeten benachbarten ersten Mäandermuster angeordnet ist.
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Der in der BR 8 offenbarte Stent ist jedoch in der Variante mit einem zweiten sich axial erstreckenden gewundenen Draht nicht einstückig aus einem einheitlichen Rohr gebildet. Denn der zweite Draht wird nach den ausdrücklichen Angaben der Entgegenhaltung als zweite Stützanordnung hinzugefügt (BR 8, Sp. 4, Z. 17 ff.: "... a second support structure could be added to the stentconfiguration ...").
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Wird hingegen kein zweiter Draht als zusätzliche Stützanordnung hinzugefügt, definieren die durch die Schlingen 50 gebildeten ersten und die durch den sich axial streckenden Teil des einzigen Drahtes 52/54 gebildeten zweiten Mäandermuster keine Mehrzahl von umschlossenen Räumen (Merkmal 5). Vielmehr besteht zwischen diesen ersten und zweiten Mäandermustern jeweils nur ein einzelner Raum, der auch nicht umschlossen ist, weil das zweite Mäandermuster den Raum in axialer Richtung nur an einer Seite umschließt.
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(2) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 wird auch nicht in der europäischen Patentanmeldung 0 540 290 (BR 5) offenbart. Die in dieser Entgegenhaltung in den Figuren 5 und 11 gezeigten Stents weisen keine sich in eine zweite Richtung, die unterschiedlich zur Richtung der durch die Schlaufen 12 gebildeten (ersten) Mäanderstruktur ist, erstreckenden zweiten Mäandermuster auf. Diese können nicht in den geraden Verbindungsstücken 13 gesehen werden. Selbst wenn dies anders gesehen würde, fehlte es an einer einzelnen Schlaufe des zweiten Mäandermusters, die zwischen jedem der benachbarten ersten Mäandermuster angeordnet sein soll. Denn diese einzelne Schlaufe darf, wie ausgeführt, nicht, auch nicht teilweise, dem zweiten Mäandermuster zugehörig sein. Entsprechend fehlt es auch an einer neuheitsschädlichen Vorwegnahme durch die internationale Patentanmeldung WO 95/26695 (BR 7).
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(3) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist nicht der internationalen Anmeldung WO 95/31945 (BR 6) zu entnehmen. Der dort offenbarte Stent weist zwar in axialer Richtung ein Mäandermuster auf. In Umfangsrichtung ist er jedoch statt eines Mäandermusters mit einem Muster aus geschlossenen Schlaufen ausgestattet, so dass es insoweit an einem zweiten Mäandermuster fehlt.
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(4) Die übrigen von den Klägerinnen vorgelegten Entgegenhaltungen liegen noch weiter vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 entfernt und nehmen diesen erst Recht nicht vorweg.
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b) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung hat sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus einer Kombination der US-amerikanischen Patentschrift 5 104 404 (BR 9) mit der europäischen Patentanmeldung BR 5 ergeben, auf welche die Klägerinnen in diesem Zusammenhang abheben.
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Die BR 9 offenbart in den Figuren 1 bis 6 einen aus zusammengeschweißten Drahtelementen bestehenden einstückigen zylindrischen Stent, der über radial expandierbare Stentsegmente 12 verfügt, die jeweils durch ein Scharnier 14 oder 12 miteinander verbunden sind, wobei die gezeigten Scharniere entweder eine gerade oder eine gewendelte Form haben (BR 9, Sp. 3, Z. 40 ff.). Ein solcher Stent weist zwar ein sich in Umfangrichtung erstreckendes erstes Mäandermuster auf. Die gezeigten Scharniere 14 und 12 bilden jedoch kein zweites Mäandermuster, das sich in eine zweite, von der Richtung des ersten Mäandermusters unterschiedliche Richtung erstreckt.
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Selbst wenn den Klägerinnen darin gefolgt wird, dass der Fachmann, angeregt durch die allgemeinen Ausführungen in der Entgegenhaltung, dass auch jede andere Metallform mit den erforderlichen Scharniereigenschaften für dieses Scharniersegment verwendet werden könne, daran denkt, die Scharniere - abweichend von dem Offenbarten - mit einem Zick-Zack-Muster zu versehen, ist damit der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung noch nicht nahegelegt. Denn in der BR 8 wird lediglich die Verwendung von einem Scharnier als Verbindung zwischen zwei Stentsegmenten 12 offenbart, so dass weiterhin die ersten und zweiten Mäandermuster keine Mehrzahl von umschlossenen Räumen bilden würden, wie auch der gerichtliche Sachverständige zutreffend ausgeführt hat.
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Entgegen der Ansicht der Klägerinnen wurde der Fachmann auch nicht dazu angeregt, das ihm in der BR 9 offenbarte alleinige Scharnier durch zwei oder mehrere solcher Elemente zu ersetzen. In der BR 9 wird dem Fachmann erläutert, dass die (alleinigen) Scharniere vorteilhafterweise an der gleichen Seite anzubringen seien, so dass diese bei einer Biegung der Arterie vorzugsweise an der Außenseite anliegen, so dass dort ein besserer Halt entstehe, während die Innenkante des Stents geschlossen sein könne, um auf dieser Seite für zusätzlichen Halt zu sorgen. In Fällen, bei denen die Arterie zunächst in einer Richtung und dann in der Gegenrichtung gekrümmt ist, soll das erste Scharnier (zwischen dem ersten und dem zweiten Segment) auf der einen und das zweite Scharnier (zwischen dem zweiten und dem dritten Segment) auf der Gegenseite angeordnet sein, um für die erforderliche, passende Stent-Gelenkbildung zu sorgen (BR 9, Sp. 1, Z. 61 ff.; Sp. 3, Z. 40 ff.). Mit diesen Erläuterungen ist es unvereinbar, eine zweites Scharnier zwischen zwei Stent-segmenten anzuordnen, so dass der Fachmann entgegen der Ansicht der Klägerinnen auch nicht durch die BR 5 veranlasst wird, die für den dort offenbarten Stent mit Ringelementen vorgesehenen mehreren Verbindungselementen (vgl. BR 5, Sp. 5, Z. 57 ff.; Figuren 7 bis 10) auf den aus der BR 9 bekannten Stent zu übertragen.
- 35
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Aber auch eine Kombination der BR 8 mit der BR 5 vermag den Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht nahezulegen. Wie bereits erläutert, bezieht sich die BR 8 auf einen länglichen, zylindrischen und expandierbaren Stent, der aus einem mäanderförmig gebogenen Draht gefertigt ist. Gegenstand der in der BR 8 offenbarten Erfindung ist zum einen die besondere Art der Herstellung eines zylindrischen Stents durch Wickeln eines langgestreckten Drahtes in einer Aufeinanderfolge um einen zylindrischen Montagedorn zur Bildung einer Reihe von Schlingenabschnitten (vgl. BR 8, Sp. 5, 3, Z. 49 ff.; Figur 3; Anspruch 7). Gegenstand der in der BR 8 offenbarten Erfindung ist zum anderen ein fertig hergestellter Stent, der aus einem langgestreckten Draht gebildet sein soll, der zur Bildung einer Aufeinanderfolge von in relativ engem Abstand liegenden Windungen oder Biegungen auch in Form einer Mehrzahl von Schlingen gebogen ist, die im Abstand entlang der axialen Dimension des Stents angeordnet und durch eine Reihe von Halbschlag-Verbindungen miteinander verbunden sind (vgl. BR 8, Sp. 5, Z. 14 ff.; Figuren 2 und 2A; Anspruch 1). Vor dem Hintergrund dieses Offenbarungsgehalts hatte der Fachmann keine Veranlassung, über ein anderes Material als Draht zur Herstellung des in der BR 8 offenbarten Stents nachzudenken, auch wenn ihm aufgrund seines allgemeinen Fachwissens zum Prioritätszeitpunkt durchaus, etwa aus der KW 1 oder aus der BR 5 (vgl. BR 5, Sp. 3, Z. 28 ff.; Sp. 6, Z. 50 ff.; Ansprüche 5, 11 und 15), allgemein bekannt war, dass Stents nicht nur aus Draht, sondern auch aus flachem Metall hergestellt werden können.
- 36
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Ging der Fachmann demgegenüber zunächst von der BR 5 aus, ist nicht ersichtlich, dass ihn der in der BR 8 offenbarte Stent aus Draht dazu hätte veranlassen können, die Verbindungselemente 13 des dort in Figur 11 gezeigten Stents als zweites Mäandermuster auszugestalten. Zudem fehlt es an einer Anregung, bei dem in Figur 11 gezeigten Stent einzelne Schlaufen zwischen den benachbarten ersten Mäandermustern 12 vorzusehen.
- 37
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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG in Verbindung mit §§ 91, 97 ZPO.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.