Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 11. Feb. 2016 - I-2 U 29/15

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0211.I2U29.15.00
published on 11/02/2016 00:00
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 11. Feb. 2016 - I-2 U 29/15
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Tenor

  • I. Die Berufung gegen das am 23. April 2015 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer I.1. des Tenors folgende Fassung erhält:

1.              es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

Anschlussstücke für eine Vorrichtung zum Aufwickeln eines aufwickelbaren Elements, wie eine Fahrzeugplane

-                 wobei das Anschlussstück zum Bestücken von Anhänger- oder Lkw-Aufbauten bestimmt ist, um die Übertragungswelle der Aufwickelvorrichtung und die Aufwickelwelle miteinander zu verbinden,

-                 wobei die Aufwickelwelle einen Ankopplungsbereich an der Außenwand enthält, der dazu bestimmt ist, das aufwickelbare Element zu ergreifen,

-                 wobei das Anschlussstück ein erstes Ende umfasst, das mit dem Ende der Übertragungswelle zusammenwirkt

-                 und das Anschlussstück ein zweites Ende umfasst, das mit dem Ende der Aufwickelwelle zusammenwirkt

-                 und das zweite Ende einen Vorsprung umfasst, der mit dem Ankupplungbereich der Außenwand des Endes der Aufwickelwelle zusammenwirkt,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

-                 bei denen das zweite Ende Verbindungsmittel umfasst, die aus einem hohlen Abschnitt bestehen, dessen Innenwand mit kreisförmigem Profil komplementär zur Außenwand des Endes der Aufwickelwelle ist,

-                 um das Ende der Aufwickelwelle so zu fassen, dass die Drehbewegung der Übertragungswelle auf die Aufwickelwelle übertragen wird,

-                 wobei die Innenwand, die den Vorsprung umfasst, der dem Ankopplungsbereich der Außenwand des Endes der Aufwickelwelle entspricht, dazu bestimmt ist, das aufwickelbare Element zu ergreifen,

-                 wobei der besagte Vorsprung es erlaubt, die Aufwickelwelle zum Drehen zu bringen,

-                 und der Vorsprung aus Vollmaterial fest mit der Innenwand verbunden und über die ganze Höhe des hohlen Abschnitts vorgesehen ist

-                 und der Vorsprung ein zum Ankopplungsbereich an der Außenwand der Aufwickelwelle komplementäres, schlüssellochförmiges Profil aufweist

-                 und der Vorsprung in Profilansicht einen kreisförmigen Abschnitt und einen trapezförmigen Abschnitt umfasst, dessen große Grundseite am kreisförmigen Abschnitt der Innenwand befestigt ist.

  • II. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  • III. Dieses Urteil und das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  • IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

  • V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 300.000,- € festgesetzt.


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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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published on 13/10/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X Z R 7 4 / 1 4 Verkündet am: 13. Oktober 2015 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 21/10/2015 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 30.04.2015, Az. 3 O 201/15 (4), teilweise abgeändert und über die schon ausgesprochene einstweilige Verfügung hinaus auch folgende einstweilige Verfügung
published on 22/01/2015 00:00

Tenor I. Die Beklagte wird – unter Abweisung der Klage im übrigen - verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnu
published on 16/09/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 6 1 / 1 3 vom 16. September 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Kurznachrichten ZPO § 719 a) Ist der Verletzungsbeklagte durch ein vorläufig vollstreckbares Urteil, ge
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Annotations

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung

1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten;
3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.