Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 17. März 2016 - I-18 W 83/15
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 19.11.2015 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts D... - Einzelrichter - vom 12.10.2015(3 O 393/14) wird zurückgewiesen.
1
I.
2Die Antragstellerin, Besucherin der Veranstaltung „Loveparade“ am 24.07.2010 auf dem Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs in D..., begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Veranstalterin (Antragsgegnerin zu 1.), die Stadt D... (Antragsgegnerin zu 2.), den Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1. (Antragsgegner zu 3.) und das Land NRW (Antragsgegner zu 4.), mit der sie die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes (Antrag zu 1.), Schadensersatz (Antrag zu 2.) und die Feststellung der zukünftigen Ersatzpflicht der Antragsgegner für materielle und immaterielle Schäden (Antrag zu 3.) begehrt.
3Die Antragstellerin hat geltend gemacht, sie sei am 24.07.2010 um 16:00 Uhr mit Freunden der Hauptrampe verabredet gewesen. Gegen 15:00 Uhr habe sie das Gelände betreten, nach langem Anstehen und Gedränge. Die Menschen hätten von hinten immer weiter nach vorne, wo es allerdings wenig bis gar nicht weiter gegangen sei, gedrückt, so dass sie immer weniger Luft bekommen habe. Sie habe zu dem Platzangst bekommen. Gemeinsam habe die Menge weiter gedrängt, bis sie, die Antragstellerin, endlich auf dem obigen Gelände angekommen sei. Dort sei es erträglicher geworden. Dort habe sie versucht, ihre Freunde, unter denen auch ihre Schwester gewesen sei, telefonisch zu erreichen. Das sei ihr nicht gelungen. Nach mehrmaligen Versuchen habe sie aufgegeben. Sie habe sich zunehmend Sorgen gemacht. Es hätten sich immer mehr Menschen auf das Gelände gedrängt. Unten am Hauptrampeneingang sei aus ihrer Sicht kein Vorwärtskommen mehr möglich gewesen. Durch die hohe Staubentwicklung habe sie zudem schlecht Luft bekommen. Es habe nur noch Chaos geherrscht. Sie sei hilflos gewesen und habe große Angst um ihre Freunde und um ihre Schwester gehabt und gleichzeitig Angst, dass dieser Moment niemals enden werde. Sie habe Menschen helfen wollen, hätte aber nicht gewusst wie. Sie könne die Hilflosigkeit und Panik, die sie gefühlt habe, bis heute nicht in Worte fassen. Sie habe nur noch weg gewollt. Das habe bei ihr Angst und Panik verursacht. Insbesondere weil sie nicht habe verstehen können, was da eigentlich passierte. Sie habe nicht gewusst, wo sich hin sollte, weil alles mit einem Bauzaun zugestellt gewesen sei. Sie habe dann außerhalb der Rampe Polizisten und Ordner gesehen, die versucht hätten, die Menge über einen anderen Weg an den Bahngleisen vorbei zu lotsen. Ein Polizist habe ihr geraten, den anderen Besuchern über diesen Ausgang zu folgen und zum D...er Hauptbahnhof zu gehen. Das habe sie gemacht. Dort seien allerdings keine Züge gefahren. Ihre Mutter habe telefonisch gesagt, sie komme sie abholen. Das Warten habe sie aber nicht mehr ertragen können und sei zu Fuß erschöpft nach Hause gelaufen und habe ihrer Mutter getroffen.
4Sie leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung mit komplexen Belastungshintergrund und depressivem Verlaufstyp, rezidivierenden depressiven Störungen sowie phobischen Störungen und Panikstörungen. Sie sei aufgrund dessen bis zum heutigen Tage in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt, könne nicht vollschichtig arbeiten und habe ihre berufliche Tätigkeit erheblich reduzieren müssen. Sie halte ein Schmerzensgeld von 60.000 € für angemessen. Als Schaden seien ihr Sachkosten für Fahrten sowie ein Erwerbsschaden entstanden, darüber hinaus bestehe ein Haushaltsführungsschaden. Insgesamt belaufen sich die Schadenssumme auf 64.668,62 €. Als Soforthilfe des Landes Nordrhein-Westfalen habe sie über die Unfallkasse ein Betrag von 20.000 € erhalten.
5Es habe sich auf der Basis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen erst 2013 heraus gestellt, wer als Verantwortlicher der Katastrophe in Betracht gekommen sei. Den Nebenklagevertretern sei erst im ersten Halbjahr 2013 Einblick in die Ermittlungsakten gewährt worden.
6Die Antragsgegner sind den Vorwürfen der Antragstellerin im Einzelnen entgegen getreten. Den Vortrag der Antragstellerin zu psychischen Beeinträchtigungen haben sie bestritten, ebenso die Höhe des geltend gemachten materiellen Schadens. Die Antragsteller zu 1. – 3. haben sich auf die Einrede der Verjährung berufen. Die Antragstellerin habe erstmals im Juni 2014 Ansprüche geltend gemacht.
7Das Landgericht - Einzelrichter - hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 12.10.2015 (GA 1019) zurückgewiesen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den angegriffenen Beschluss verwiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 19.11.2015, eingegangen bei Gericht am gleichen Tage, der das Landgericht mit Beschluss vom 25.11.2015 (GA 1060) nicht abgeholfen hat. Es hat die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
8Die Antragstellerin macht geltend, die Rechtsverfolgung biete hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil der Rechtsstreit ohne Beweisaufnahme nicht entschieden werden könne. Dieser Grundsatz ergebe sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.01.2013 - 1 BvR 274/12. Es laufe dem Rechtsschutzgebot – abgeleitet aus dem Gleichheitsgrundsatz, Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG − zuwider, wenn der unbemittelten Partei Prozesskostenhilfe verweigert würde, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht komme. Die Rechtsschutzgleichheit verbiete auch, wie dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26.12.2013 - Az. 1 BvR 2531/12, zu entnehmen sei, ein Überspannen der Anforderungen an die Erfolgsaussichten. Schwierige, noch nicht geklärte Rechtsfragen dürften nicht bereits im PKH-Verfahren geklärt werden. Schließlich hätte der Rechtsstreit zwingend auf die Kammer übertragen werden müssen. Unzutreffend sei das Landgericht von der Subsidiarität der Amtshaftung gemäß § 839 BGB ausgegangen. Diese Subsidiaritätsklausel gelte als überholt; für die Unanwendbarkeit der Subsidiaritätsklausel sprächen sich namhafte Rechtsgelehrte aus, so auch Papier in HSTR VIII, § 180 Rn 50. Vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegner zu 2. und 4. an der unverantwortlichen Planung und Durchführung der Loveparade 2010 beteiligt waren, hätte das Gericht nach Treu und Glauben die Subsidiaritätsklausel nicht anwenden dürfen. Darüber hinaus sei die Durchsetzbarkeit der Ansprüche gegenüber der Antragsgegnerin zu 1. und dem Antragsgegner zu 3. fraglich, selbst wenn man berücksichtige, dass die Haftungssumme der hinter der Antragsgegnerin zu 1. stehenden A… Versicherungs AG 7,5 Mio. € betrage. Auch die Eigenhaftung des Antragsgegners zu 3. werde zu Unrecht verneint. Das Gericht übersehe, dass der Schuldbeitritt ohne Einhaltung einer Form vereinbart werden könne. Soweit das Gericht davon ausgehe, dass in einem Interview ein Rechtsbindungswille generell fehle, stelle dies einen Verstoß gegen das Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung dar. Hier wäre durchaus eine Beweisaufnahme in Form der Parteivernehmung, mindestens jedoch in Form der Vernehmung der in der Klageschrift angebotenen Zeugen sachgerechter gewesen. Als Geschäftsmann sei der Antragsgegner zu 3. auch genügend darüber informiert gewesen, dass von ihm getätigte Aussagen rechtsverbindlichen Charakter haben könnten. Abgesehen davon sei das Fehlen des Rechtsbindungswillens nach der Entscheidung BGHZ 91, 324 unschädlich, weil der Antragsgegner bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung ausgefasst werden dürfte, und der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden habe. Im Übrigen werde auf die Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 15.06.2011 - Az.: 318 S 216/10, verwiesen.
9II.
10Die zulässige sofortige Beschwerde ist zurückzuweisen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
111.
12Das Landgericht hat nicht gegen das aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Gebot der Rechtsschutzgleichheit verstoßen. Weder wurden die grundsätzlichen Anforderungen an die Erfolgsaussichten überspannt, noch wurde übersehen, dass eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt. Auch wurden keine schwierigen und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht geklärten Rechtsfragen entschieden.
13Hinreichende Erfolgsaussicht besteht für ein Prozesskostenhilfeersuchen nur, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachverhaltsdarstellung und der vorhandenen Unterlagen mindestens für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Zöller/Geimer, ZPO, 31. Auflage, § 114, Rn 19). Dabei mag eine unter Beweis gestellte Tatsache wegen des Bestreitens des Gegners isoliert betrachtet beweisbedürftig erscheinen; der Beweis ist aber nicht zu erheben, wenn – wie vorliegend – schon weitere Tatbestandsmerkmale der geltend gemachten Anspruchsnormen entweder nicht schlüssig vorgetragen sind oder unter Zugrundelegung des unstreitigen Sachverhalts nicht erfüllt sind.
14Auch eine vorweggenommene Beweiswürdigung ist nicht unzulässig. Hält das Gericht nämlich aufgrund seiner Prüfung die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache für sehr unwahrscheinlich, so darf es Prozesskostenhilfe selbst dann verweigern, wenn es einem von der Partei gestellten Beweisantrag stattgeben muss. Denn die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nicht mit denen für eine Beweiserhebung identisch. Beide Entscheidungen sind voneinander unabhängig zu treffen, wobei der Begriff der hinreichenden Erfolgsaussicht enger verstanden werden kann als das Gebot zur Beweiserhebung (vgl. BGH, Beschluss vom 14.12.1993, - VI ZR 235/92, zitiert nach juris).
15Diese Grundsätze hat das Landgericht beachtet. Soweit es dabei einen 15 Seiten umfassenden Beschluss einschließlich Sachverhaltsdarstellung vorgelegt hat, deutet dieser Umstand angesichts eines 392 Seiten langen Klageentwurfs nebst Anlagen und weiteren Schriftsätzen entgegen der Auffassung der Antragsstellerin nicht darauf hin, dass das Gericht hier neue oder besonders schwierige entscheidungserhebliche Rechtsfragen beantworten musste. Auch der Umstand, dass von der Antragstellerin Schmerzensgeld und Erwerbsschäden aus Vorkommnissen im Zusammenhang mit der Loveparade 2010 abgeleitet werden, rechtfertigt es nicht, den Rechtsstreit schon für sich genommen als besonders schwierig einzuordnen.
16Etwas anderes ergibt sich nicht aus den von der Antragstellerin in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.01.2013 - 1 BvR 274/12 und vom 26.12.2013 - 1 BvR 2531/12, zitiert nach juris). In diesen Entscheidungen ging es um Rechtsfragen, die noch nicht auf der Ebene der Obergerichte entschieden waren (Nichtaufnahme in Warteliste für Organvermittlung; Entschädigung wegen Verletzung der Menschenwürde im Rahmen einer Behandlung eines Strafgefangenen). Die vom Landgericht vorliegend erörterten Rechtsfragen sind jedoch höchstrichterlich entschieden. Eine Beweiserhebung ist – wie nachfolgend noch zu zeigen − im Rahmen der die Entscheidung tragenden Argumente nicht geboten.
172.
18Es liegt ferner kein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) vor, weil die Sache beim Landgericht vom Einzelrichter entschieden wurde.
19Gemäß § 348 Abs. 1 ZPO ist die Entscheidung der landgerichtlichen Kammer durch den Einzelrichter der Regelfall. Die Voraussetzungen des § 348 Abs. 2 ZPO, die ausnahmsweise eine Zuständigkeit der gesamten Kammer hätte begründen können, sind nicht vorgetragen. Weder war der entscheidende Richter ein Richter auf Probe, der noch kein Jahr in Zivilsachen eingesetzt war, noch enthält der Geschäftsverteilungsplan des Landgericht D... 2015 eine Zuweisung gemäß § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. k ZPO. Der entscheidende Einzelrichter des Landgerichts war auch nicht verpflichtet, den Rechtsstreit zur Übernahme der Kammer vorzulegen, denn aus seiner Entscheidung ergibt sich nicht, dass er die Voraussetzungen von § 348 Abs. 3 Satz 1 ZPO, nämlich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Nr. 2), bejaht oder die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als mit besonderen Schwierigkeiten belastet (Nr. 1) angesehen hat. Auf eine deshalb unterlassene Vorlage kann gemäß § 348 Abs. 4 ZPO ein Rechtsmittel nicht gestützt werden (vgl. auch BGH, Beschluss vom 13.03.2003 - IX ZB 134/02; Beschluss vom 16.06.2011 - II ZB 20/10, zitiert nach juris).
20Auch in der Beschwerdeinstanz ist nichts dafür ersichtlich, dass die Rechtssache auf den Senat übertragen werden müsste; die Voraussetzungen des § 568 Satz 2 ZPO liegen nicht vor.
213.
22Das Landgericht hat in Bezug auf den von der Antragstellerin geltend gemachten Gesundheitsschaden, eine posttraumatische Belastungsstörung, zutreffend ausgeführt, dass dieser der Antragsgegnerin zu 1. nicht zurechenbar ist. Dies gilt sowohl unter dem Gesichtspunkt einer vertraglichen Haftung, für deren Vorliegen allerdings weder hinreichend vorgetragen noch sonst etwas ersichtlich ist, als auch für eine Haftung unter dem Gesichtspunkt der zumindest fahrlässigen Verletzung der Gesundheit einer Person durch unzureichende Planung von Verkehrssicherungsmaßnahmen, wobei sich die Antragsgegnerin zu 1. das Verhalten der von ihr eingesetzten Verrichtungsgehilfen zurechnen lassen muss (§§ 823 Abs. 1, 831 BGB).
23Auf der Basis des Vortrags der Antragstellerin ist im Prozesskostenhilfeverfahren davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin zu 1. am 24.07.2010 eine Großveranstaltung durchgeführt und dabei im Vorfeld der Sicherheit des Veranstaltungsgeländes und insbesondere seiner Zutritts- und Ausgangsmöglichkeiten über die östliche Rampe im Anschluss an die getunnelte K...-Straße in Anbetracht des erwarteten stündlichen Besucherwechsels nicht im ausreichendem Maße Aufmerksamkeit gewidmet hat; dadurch wurde ein Verkehr eröffnet, der vorhersehbar unsicher war. Die Antragsgegnerin zu 1. hat keine Vorkehrungen getroffen, die erforderlich und ihr zumutbar waren, um die Schädigung Dritter im Tunnel- und Rampenbereich möglichst zu verhindern. Die Antragsgegnerin zu 1. würde daher nach dem Vortrag der Antragstellerin grundsätzlich auch für Schäden der Antragstellerin haften, wenn die Rechtsgutverletzung nach den allgemeinen Kausalitätsgrundsätzen der Antragsgegnerin zu 1. zurechenbar wäre. An Letzterem fehlt es.
24a)
25Grundsätzlich gilt, dass psychische Beeinträchtigungen als Gesundheitsschaden im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB anzusehen sind, wenn sie pathologisch fassbar sind (BGH, Urteil vom 04.04.1989 - VI ZR 97/88, Urteil vom 22.05.2007 - VI ZR 17/06, zitiert nach juris). Ein psychischer Gesundheitsschaden muss nicht notwendigerweise durch eine physische Gesundheitsbeeinträchtigung ausgelöst worden sein.
26Der Vortrag der Antragstellerin, die unstreitig physisch nicht verletzt worden ist, einen solchen Schaden erlitten zu haben, ist mit dem Bericht des Diplom-Psychologen Dr. R... B... vom 01.02.2011 (Anlage 12) sowie dem Klinikbericht vom 21.06.2011 (Anlage 13) hinreichend substantiiert.
27Weiterhin hat die Antragstellerin hinreichend substantiiert vorgetragen, dass diese Gesundheitsbeeinträchtigung adäquat kausal auf das behauptete pflichtwidrige Verhalten der Antragsgegnerin zu 1. zurückzuführen ist. Das behauptete pflichtwidrige Verhalten der Antragsgegnerin zu 1. soll - im Ergebnis - darin zu sehen sein, dass die Planung und Durchführung der Großveranstaltung „Loveparade“ den vertraglich geschuldeten und/oder den zwingenden Anforderungen im Rahmen einer Verkehrssicherungspflicht an die Sicherheit einer solchen Veranstaltung nicht genügt hat und dies bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt zu erkennen und folglich zu vermeiden gewesen wäre. Ungeachtet der in den o.g. Berichten attestierten psychischen Vorschädigung der Antragstellerin, ergibt sich aus den Ausführungen deutlich, dass bei der Antragstellerin Symptome vorhanden sind, die auf eine posttraumatische Belastungsstörung zurückzuführen sind, die durch das Miterleben der Massenverdichtung und dem daraus resultierenden Tod und der Verletzung von Veranstaltungsbesuchern ausgelöst worden sein können. Die Herleitung und Abgrenzung im Einzelnen bliebe einer sachverständigen Begutachtung vorbehalten (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.1997 - VI ZR 101/96, zitiert nach juris).
28b)
29In diesen Fällen kommt es nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. Urteil vom 12.11.1985 - VI 103/84; Urteil vom 22.05.2007 - VI ZR 17/06 m.w.N.; Urteil vom 20.05.2014 - VI ZR 97/13, jeweils zitiert nach juris) unter dem Kriterium der Zurechenbarkeit und des Schutzzwecks der Norm darauf an, ob die geltend gemachte Gesundheitsbeeinträchtigung in Form der posttraumatischen Belastungsstörung unmittelbar durch das – behauptete – pflichtwidrige Verhalten des Schädigers entstanden ist oder ob sie auf eine psychisch vermittelte Schädigung zurückzuführen ist, die dadurch entstanden ist, dass die Antragstellerin miterleben musste, wie die von ihr besuchte Großveranstaltung in ein Katastrophenereignis umschlug. Die eigene Schilderung der Antragstellerin lässt nicht erkennen, dass sie nach Art und Entstehungsweise der Beeinträchtigung vom Schutzbereich der Norm erfasst würde. Die Nachteile, die die Schadensersatzpflicht begründen sollen, müssten nämlich aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Schutz die Norm besteht, hier also aus dem Bereich der verletzten Verkehrssicherungspflicht: Planung des Zu- und Abgangsbereichs im Tunnel K...-Straße einschließlich des sich daran anschließenden Rampenbereichs.
30Das behauptete pflichtwidrige Verhalten der Antragsgegnerin zu 1. soll - im Ergebnis - darin zu sehen sein, dass die Planung und Durchführung der Großveranstaltung Loveparade den vertraglich geschuldeten und/oder zwingenden Anforderungen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht an die Sicherheit einer solchen Veranstaltung nicht genügt hat und dies bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt zu erkennen und folglich zu vermeiden gewesen wäre. Ziel einer so formulierten Verhaltensanforderungen sei der Schutz der Veranstaltungsbesucher und sonstigen Beteiligten vor Unfallereignissen, die durch eine zu große Verdichtung von Menschenmassen entsteht, bedingt durch die Missachtung der Sicherheitsanforderungen an Platzkapazität pro Person, Durchlaufgeschwindigkeit und Durchlaufsteuerung. Zu einem solchen Unfallereignis sei es vorliegend u.a. durch die Verdichtung im Bereich der großen, „östlichen“ Rampe gekommen. Das Unfallereignis hat bei den unmittelbar in diesem Bereich aufhältigen Personen zum Tod geführt bzw. Gesundheitsbeeinträchtigungen physischer und psychischer Art ausgelöst.
31Zu diesen unmittelbar betroffenen Menschen zählt die Antragstellerin nicht, die sich nach ihren eigenen Angaben auf dem Festivalgelände außerhalb des Rampenbereichs aufgehalten hat und auch nicht Augenzeugin des unmittelbaren Geschehens geworden ist. Sie konnte das Gelände nach Hinweisen von Ordnern und/oder Polizeibeamten auf anderem Weg verlassen. Sie ist daher – obwohl sie Veranstaltungsbesucherin war – wie eine zufällige Zeugin zu behandeln, deren Schädigung aus der bloßen Anwesenheit bei einem schrecklichen Ereignis herrührt. Dies ist dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen (BGH, Urteil vom 22.05.2007 - VI ZR 17/06, zitiert nach juris) und vom Schutzzweck der als Anspruchsgrundlagen im Verhältnis zu der Antragsgegnerin zu 1. in Betracht kommenden Schadensersatznormen, §§ 249, 823 BGB, nicht erfasst.
324.
33Auch hinsichtlich des gegen die Antragsgegnerin zu 2. geltend gemachten Anspruchs aus § 839 Abs. 1, 249 BGB wegen der Verletzung von Amtspflichten fehlt es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht. Hier kommen nach dem Vortrag der Antragstellerin die Verletzung von § 75 Abs. 1 BauO NW i.V.m. § 24 Abs. 1 VwVfG in Betracht, da das genehmigte Vorhaben gegen § 3 Abs. 1 BauO NW, § 43 Abs. 2 SBauVO NW und § 7 Abs. 3, Abs. 4 SBauVO NW verstoßen haben soll und die Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 2. die ihnen obliegende Bauüberwachung vernachlässigt haben sollen.
34Ein möglicher Anspruch der Antragstellerin scheitert ebenfalls an der Zurechenbarkeit des von der Antragstellerin geltend gemachten Schadens, den sie in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung erlitten haben will.
35Das Kriterium des Schutzzwecks der Norm als anerkanntes Mittel der Haftungsbegrenzung bei Vorliegen von äquivalenter und adäquater Kausalität ist im Rahmen von §§ 249, 823 BGB im Rahmen der Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität zu prüfen. Im Rahmen des § 839 BGB, der anders als § 823 BGB keinen Katalog der geschützten Rechtsgüter kennt, ist dieses Kriterium ebenfalls von Bedeutung, greift aber schon bei der tatbestandsmäßigen Prüfung der Amtspflichtverletzung und deren generell und speziell drittschützenden Wirkung ein. Der Schutzzweck dient der inhaltlichen Bestimmung und sachlichen Begrenzung der Amtshaftung. Der Ersatzanspruch hängt davon ab, dass gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll (BGH, Urteil vom 21.12.1989 - III ZR 118/88, Rz 24; Urteil vom 21.01.2009 - III ZR 197/08 Rz 8, jeweils zitiert nach juris; Rohlfing, Bernd, Amtshaftung, 2015, S. 312; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Auflage, Vorb. § 249 BGB, Rn 30; Soergel/Vinke, BGB, 2005, § 839 Rn 10, 131f.). Auch bei der Drittbezogenheit von Amtspflichten kommt es auf den Schutzzweck der Amtspflicht an (Rohlfing, aaO, S. 354; Tremml/Karger/Luber, Der Amtshaftungsprozess, 4. Auflage, Rn 106; Staudinger/Wörstmann, BGB, § 839 Rn 170). Das äußert sich in der Definition des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 08.11.2012 - III ZR 151/12, zitiert nach juris), dass eine Person, der gegenüber die Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen ihren Schadensersatzbelangen als Dritter anzusehen ist. Es ist zu prüfen, ob das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll. Damit hat die Drittbezogenheit ein personelles und ein sachliches Element. Letzteres bestimmt die Frage, ob der im jeweiligen Einzelfall geltend gemachte Schaden als ersatzfähig angesehen werden kann. Das unterliegt einer einzelfallbezogenen Wertung (Rohlfing, aaO, S. 357f.).
36In Bezug auf die von der Antragstellerin als verletzt behaupteten drittschützenden Amtspflichten ergibt sich, dass grundsätzlich das Leben und die körperliche und im Sinne der oben zu 3. genannten psychischen Unversehrtheit von Besuchern von Großveranstaltungen dadurch geschützt werden soll, dass die normierten Sicherheitsbestimmungen der SBauVO NW eingehalten werden, insbesondere die sichere Führung der Besucher bei Einlass und Auslass und auf dem Veranstaltungsgelände sowie die genügende Dimensionierung von Wegführungen beachtet wird und ein abgestimmtes Sicherheits- und Rettungskonzept erarbeitet und befolgt wird (= generell drittschützende Wirkung der genannten Bestimmungen des Bauordnungsrechts). Diese generell drittschützende Wirkung kann aber im Speziellen nur gegenüber den Menschen bestehen, die unmittelbar in ihrer physischen und psychischen Integrität durch die behauptete Amtspflichtverletzung betroffen sind. Das setzt vorliegend entweder eine unmittelbare körperliche Betroffenheit voraus, auch wenn diese „nur“ zu psychischen Beeinträchtigungen führt, so das Gefangensein in der Menschenverdichtung und der daraus resultierenden Traumatisierung und, so auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 04.04.1089 - VI ZR 97/88, zitiert nach juris), ein Näheverhältnis zu einem Veranstaltungsbesucher, der körperlich schwer verletzt worden oder gar zu Tode gekommen ist. Nicht umfasst werden jedoch die Belange derjenigen Personen, die allein aufgrund ihrer Anwesenheit auf dem Veranstaltungsgelände und der Wahrnehmung des Geschehens infolge einer Amtspflichtverletzung eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten haben. Entsprechend der o.g. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 823 BGB sind auch diese von der drittschützenden Wirkung der Amtspflichten nicht erfasst. Die auf der Basis dieser Rechtsprechung vorgenommene Haftungsbegrenzung ist gerechtfertigt, da anderenfalls, dies gilt sowohl für die Haftung eines privaten Veranstalters als auch für die Verletzung von Amtspflichten im Zusammenhang mit der Durchführung von Großveranstaltungen, der Kreis der potentiell in den Schutzzweck der Haftungsnormen einbezogenen Personen unübersehbar würde und das Haftungsrisiko für die Veranstalter von Großveranstaltungen und für die Genehmigungsbehörden und die an der Durchführung beteiligten Behörden unübersehbar würde.
375.
38Der Antragstellerin ist auch für die Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegen den Antragsgegner zu 3. keine Prozesskostenhilfe zu gewähren.
39Der Antragsgegner zu 3. war zwar Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1., damit lässt sich aber, wie das Landgericht – von der Antragstellerin nicht angegriffen – zutreffend dargelegt hat, keine selbständige organschaftliche Haftung begründen. Eine Haftung aufgrund wirtschaftlichen Eigeninteresses – an das hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. Zoellner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Auflage, § 43 Rn 72) – steht schon entgegen, dass der Antragsgegner zu 3. zu keinem Zeitpunkt „gleichsam in eigener Sache“ gehandelt hat. Anhaltspunkte für eine darüber hinaus gehende Garantenstellung (Zoellner/Noack, a.a.O., § 43 Rn 76 ff.) lassen sich der Beschwerdeschrift ebenfalls nicht entnehmen.
40Der Antragsgegner zu 3. haftet auch nicht aus einem anlässlich eines Radiointerviews abgegebenen Schuldbeitritts. Da, wie zuvor dargelegt, die Antragsgegnerin zu 1. der Antragstellerin nicht haftet, konnte er schlechterdings einer solchen Schuld auch nicht beitreten. Abgesehen davon hat die Antragstellerin keine Erklärung vorgetragen, die auf einen Schuldbeitritt rückschließen lässt. Nach dem Vortrag der Antragstellerin hat der Antragsgegner zu 3. am 21.01.2011 nur erklärt:
41„…dass er außergerichtliche Einigungen erreichen wolle, damit den Betroffenen schnell geholfen werde. Er sei auch bereit, mit seinem Privatvermögen zu helfen.“
42Diese Erklärung enthält keinen Hinweis auf einen Schuldbeitritts dergestalt, dass der Antragsgegner zu 3. all denjenigen, die einen Schaden auf dem Veranstaltungsgelände der Loveparade 2010 erlitten hätten, uneingeschränkt haften wolle. Ankündigt wird nur eine Bereitschaft zur Hilfe, die zudem an eine außergerichtliche Einigung geknüpft wird. Schon an einer außergerichtlichen Einigung mit der Antragstellerin fehlt es vorliegend. Die Ankündigung einer Hilfebereitschaft enthält objektiv keine Erklärung einer Einstandspflicht, weshalb es auch an einer Vergleichbarkeit mit den Fällen, die den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 07.06.1984 (-IX ZR 66/83, zitiert nach juris) bzw. der Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Urteil vom 22.06.2011 - Az. 318 S 216/10, zitiert nach juris) zugrunde liegen, fehlt. Im ersten Fall wurde schriftlich seitens einer Sparkasse gegenüber dem Erklärungsempfänger erklärt, sie habe für diesen eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen; im zweiten Fall hat nach einem Insolvenzfall die neue Gesellschaft erklärt, alle Altverbindlichkeiten gegenüber den Besitzern von Rennpferden, auf die Siegprämien entfallen wären, zu übernehmen.
43Diese Radioäußerung des Antragsgegners zu 3. ist im Übrigen unstreitig, so dass es entgegen der Auffassung der Antragstellerin bzgl. der auf Seite 353 ihrer Antragsschrift aufgeführten Personen keiner Beweisaufnahme bedarf. In diesem Zusammenhang ist deshalb auch kein Beweis durch Parteivernehmung des Antragsgegners zu 3. gemäß § 445 ZPO zu erheben.
446.
45Eine Haftung des Antragsgegners zu 4. aus § 839 Abs. 1 BGB besteht unter Zugrundelegung des Vortrags der Antragstellerin ebenfalls nicht, so dass auch hier kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe besteht.
46Es ist nicht ersichtlich, worin eine schuldhafte Amtspflichtverletzung liegen sollte, die bei der Antragstellerin zu einer Gesundheitsbeschädigung geführt haben könnte, die unter dem Gesichtspunkte der persönlichen Drittbezogenheit in den Schutzbereich der ggfls. verletzten Amtspflichten fiele. Die Antragstellerin stellt lediglich die Behauptung auf, der Antragsgegner zu 4. habe verfassungswidrig die gesamte Gefahrenabwehr auf die Veranstalterin übertragen. Sie legt aber schon nicht dar, aus welchen Handlungen oder Umständen sich eine solche schuldhafte Amtspflichtverletzung ergeben soll. Stattdessen schildert sie selbst, dass die für die Gefahrenabwehr zuständige Landespolizei am 24.07.2010 mit einer Vielzahl von Polizeikräften vor Ort war und bei sich abzeichnenden Gefahrensituationen eingegriffen hat, die Polizei ferner im Vorfeld aktiv in die Planung eingeschaltet war und sie an einer Vielzahl von Besprechungen teilgenommen hat. Wann und wo ein diesem tatsächlichen Handeln widersprechender Verwaltungsvertrag zwischen der Antragsgegnerin zu 1. und dem Land NRW geschlossen worden sein könnte, wird weder in der Antragsschrift noch mit der Beschwerde dargelegt. Die Polizei ist schließlich, auch wenn sie mit der Überwachung bestimmter Vorgänge betraut ist, nicht Alleinverantwortliche für die sichere Durchführung von durch Private organisierten Großveranstaltungen, was sich schon aus § 38 SBauVO bzw. aus der den Veranstalter treffenden privatrechtlichen Verkehrssicherungspflicht ergibt (siehe auch BGH, Urteil vom 11.01.1973 - III ZR 32/71, zitiert nach juris). Soweit die Antragstellerin weitere mögliche Amtspflichtverletzungen des Antragsgegners zu 4. in den Raum stellt, ist nicht ersichtlich, dass solche für sie persönlich in ihrer konkreten Situation auf dem Veranstaltungsgelände einen drittschützenden Charakter entfaltet haben könnten.
477.
48Da bereits aus den oben genannten Gründen die Gewährung von Prozesskostenhilfe ausscheidet, kann es dahinstehen, ob die Antragstellerin ihre Ansprüche zur Höhe substantiiert dargelegt hat. Allerdings bestehen insbesondere hinsichtlich der ausreichenden Darlegung eines Haushaltsführungsschadens erhebliche Zweifel.
498.
50Auf die von den Antragsgegnern zu 1. bis 3. geltend gemachte Einrede der Verjährung kommt es damit vorliegend nicht an.
51III.
52Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.
53Gründe, die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 ZPO zuzulassen, bestehen nicht.
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(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder - 2.
die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist: - a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen; - b)
Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften; - c)
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen; - d)
Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer; - e)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen; - f)
Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes; - g)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften; - h)
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen; - i)
Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts; - j)
Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie; - k)
Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind.
(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.
(3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 3.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Eine Partei, die den ihr obliegenden Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat, kann den Beweis dadurch antreten, dass sie beantragt, den Gegner über die zu beweisenden Tatsachen zu vernehmen.
(2) Der Antrag ist nicht zu berücksichtigen, wenn er Tatsachen betrifft, deren Gegenteil das Gericht für erwiesen erachtet.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.