Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2012 - III ZR 151/12
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Tatbestand
- 1
- Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung aufgrund nicht durchgeführter BSE-Tests.
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- Die Klägerin betreibt eine Fettschmelze. Dazu bezieht sie Rohmaterial (Schlachtfette) von der Streithelferin in 1 - einem Schlachthofbetreiber - und verarbeitet es zu Lebensmittel-, Futter- und Industriefett sowie Grieben. Im Schlachthof, in dem eine Software benutzt wird, die die Streithelferin zu 2 programmiert hat, unterhält das Veterinäramt des M. -Kreises eine Fleischhygienestelle, die unter anderem BSE-Tests durchführt. Der Schlachtablauf - pro Tag werden etwa 200 Rinder geschlachtet - ist wie folgt organisiert: Zunächst finden eine visuelle Prüfung der Rinder auf Gesundheit sowie des Transporters auf Hygiene und eine Kontrolle der Ohrmarke, des Anlieferungsscheins und des Rinderpasses statt; hierbei werden äußerlich auffällige Tiere ausgesondert. Danach erfolgt die Freigabe zur Schlachtung durch Abzeichnung des Anlieferungsscheins. In der Betäubungsstation gleicht ein Schlachthofmitarbeiter die Ohrmarke mit dem Rinderpass ab, scannt den Pass und teilt eine Schlachtnummer zu. Die hierbei eingesetzte Software verarbeitet die zuvor eingescannten Daten des Passes, teilt die Tiere Altersklassen zu und markiert die testpflichtigen Tiere mit "T". Die eingescannten Daten einschließlich des Geburtsdatums und der Altersklasse werden auf einen Bildschirm in die Fleischhygienestelle übertragen und dort von einem Veterinär eingesehen. Dieser stellt sodann die testpflichtigen Tiere fest und gibt Anweisung zur Entnahme einer Probe an einen Schlachthofmitarbeiter. Die Proben werden danach von dem Veterinär mit einem Barcode versehen und an ein Untersuchungslabor weitergeleitet. Dieses wertet die Proben aus und gibt das Ergebnis an die bundesweite sogenannte HIT-Datei (Herkunftssicherungs- und Informationssystem Tiere) in München weiter. Bei dieser werden die vom Labor übermittelten Untersuchungsergebnisse mit den vom Schlachthof gelieferten Daten zusammengeführt und überprüft, ob Proben in ausreichendem Umfang entnommen wurden. Die Ergebnisse werden dem Regierungspräsidium T. mitgeteilt, das die Informationen an das Veterinäramt M. -Kreis weitergibt.
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- Bis zum 31. Dezember 2008 mussten solche Rinder auf BSE kontrolliert werden, die zum Zeitpunkt der Schlachtung über 30 Monate alt waren. Ab 1. Januar 2009 bestand nach dem neu eingefügten § 1 Abs. 1a der BSEUntersuchungsverordnung die Testpflicht für im Inland geborene und gehaltene Rinder nur noch, wenn sie älter als 48 Monate waren. In der Zeit vom 12. bis 21. Januar 2009 schlachtete die Streithelferin zu 1 unter anderem sieben Rinder , die älter als 48 Monate waren. Die Daten der Tiere wurden zum Teil von Hand eingegeben und verändert. Aufgrund eines Systemfehlers wurden die sieben Rinder der ab dem 1. Januar 2009 neu definierten Altersklasse 3 (30 bis 48 Monate) zugeordnet und daher nicht mit "T" markiert. Obwohl für diese Tiere eine Testpflicht auf BSE bestand, ordnete der jeweilige Veterinär eine Probeentnahme nicht an. Das aus den Schlachtungen stammende Rohfett lieferte die Streithelferin zu 1 an die Klägerin auf Sicherungsschein, das heißt zur Verwahrung bis zur Aufhebung der Beschlagnahme.
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- Zwischen dem 12./13. und 21./22. Januar 2009 erstellten die Veterinäre des Landratsamts im Rahmen sogenannter Begleitscheine ("Begleitschein U. zur Abgabe bestimmter Produkte vor dem Vorliegen eines BSE-Untersuchungsergebnisses" ) fünf "Ergebnismitteilungen". Die Begleitscheine enthielten im oberen Teil jeweils Informationen zum Herkunftsbetrieb (HB) - hier: Streithelferin zu 1 -, zum Empfängerbetrieb (EB) - hier: Klägerin - und zu der für den Herkunfts- und Empfängerbetrieb jeweils zuständigen Veterinärbehörde sowie links darunter im Abschnitt I verschiedene "Angaben zu den Produkten" - unter anderem Schlachtdatum, Anzahl der Fettbehälter, Nettogewicht - und ferner folgenden Zusatz: "Die gesamte Sendung bleibt bis Vorliegen des negativen BSE-Untersuchungsergebnisses vorläufig beschlagnahmt. Die für die Überwachung des EB zuständige Veterinärbehörde sowie der Empfängerbe- trieb wurden vorab über die Ankunft der Sendung am … um ca. … Uhr unterrichtet". Im rechten Abschnitt II enthalten die Scheine unter "Ergebnismitteilung" unter anderem folgende Sätze: "Das Ergebnis der Untersuchung auf BSE für Schlachtdatum … verlief mit: negativem Ergebnis. Die Beschlagnahme der Sendung wird aufgehoben. Die für die Überwachung des EB zuständige Veterinärbehörde sowie der Empfängerbetrieb wurden über das Ergebnis am … um ca. … Uhr unterrichtet." Sowohl die "Angaben zu den Produkten" als auch die "Ergebnismitteilung" sind jeweils von Veterinären des Landratsamts unterzeichnet.
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- Das Veterinäramt erhielt von der HIT-Datei - bei dieser gab es Probleme mit der Umprogrammierung auf die neue Rechtslage, sodass auch Rinder im Alter zwischen 30 und 48 Monaten zunächst weiter als testpflichtig behandelt wurden - über 300 Fehlermeldungen, darunter auch solche bezüglich der sieben Rinder, die trotz Testpflicht nicht auf BSE überprüft worden waren. Diese sieben relevanten Meldungen nahm das Veterinäramt nicht zur Kenntnis.
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- Die Klägerin verarbeitete das Rohfett zumindest teilweise weiter zu Rinderraffinat , Talg und Griebenmehl und verkaufte es zumindest teilweise weiter. Am 22. Januar 2009 informierte die HIT-Datei, die zwischenzeitlich eine Bereinigung der Fehlermeldungen durchgeführt hatte, das Veterinäramt erneut über die sieben nicht auf BSE getesteten Rinder. Am gleichen Tag beschlagnahmte das Veterinäramt das Rohfett bei der Streithelferin zu 1. Diese leitete die Verfügung an die Klägerin weiter und veranlasste über die Streithelferin zu 2 die Beseitigung des Systemfehlers. Am 9. Februar 2009 wies die Stadt W. die Klägerin an, das von der Streithelferin zu 1 an sie gelieferte Rohfett zu beseitigen. Dem kam die Klägerin bezüglich der bei ihr noch vorhandenen Ware nach; im Übrigen forderte sie ihre Abnehmer dazu auf, mit dem an diese gelieferten Rohfett in gleicher Weise zu verfahren. In der Folgezeit traten drei Abnehmer ihre Amtshaftungsansprüche gegen das beklagte Land an die Klägerin ab.
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- Die Klägerin nimmt das beklagte Land aus eigenem und abgetretenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.
Entscheidungsgründe
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- Die Revision der Klägerin ist zulässig. Sie hat keinen Erfolg, soweit die Klägerin Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend macht. Soweit die Klägerin Ansprüche aus eigenem Recht verfolgt, führt die Revision zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
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- Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die für das beklagte Land tätigen Bediensteten des Veterinäramts bei der Auswahl der zu testenden Rinder ihre Amtspflichten verletzt hätten. Diese Amtspflichten hätten jedoch nicht gegenüber der Klägerin oder gegenüber den Unternehmen bestanden, die an die Klägerin ihre Ansprüche abgetreten hätten. Angesichts des fehlenden Drittschutzes könne dabei offen bleiben, ob weitergehend eine Pflichtverletzung auch in der Ausstellung der Begleitscheine oder in dem Umgang mit den Meldungen aus der HIT-Datei liege.
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- Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von BSE-Tests bestehenden Amtspflichten dienten in erster Linie dem Gesundheitsschutz von Mensch und Tier. Zwar sei in der Rechtsprechung anerkannt , dass drittgerichtete Amtspflichten auch im Verhältnis zu den Unternehmen bestehen könnten, die die Schlachtungen selbst durchführten. Es sei aber nicht gerechtfertigt, die Schutzrichtung der Amtspflichten auch auf Unternehmen auszuweiten, die mit den Tierprodukten lediglich als Weiterverarbeiter oder Händler in Berührung kämen. Den einschlägigen nationalstaatlichen und europarechtlichen Regelungen sei kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass die Amtspflichten den zuständigen Behörden gegenüber sämtlichen Unternehmen in der Lieferkette von Fleischprodukten obliegen sollten. Für Unternehmen, die an einem entfernteren Punkt der Verwertungskette stünden, stelle sich im Falle der BSE-Tests allerdings die Schwierigkeit, dass sie durch eine privatgutachterliche Untersuchung des Fleisches möglicherweise nicht abwenden könnten, dass eine Beschlagnahme angeordnet werde, weil die amtliche Kontrolle zuvor nicht oder fehlerhaft durchgeführt worden sei. Dem damit verbundenen wirtschaftlichen Risiko könnten sie allerdings durch entsprechende Gestaltung ihrer Verträge mit dem Vorlieferanten begegnen; dadurch könne erreicht werden, dass derjenige Lieferant, der eigene Untersuchungsmöglichkeiten habe oder dem bei einer mangelhaften behördlichen Kontrolle Amtshaftungsansprüche zustünden, eine verschuldensunabhängige Haftung für die Verkehrsfähigkeit der von ihm gelieferten Produkte übernehme. Eine Ausweitung der Drittbezogenheit der Amtspflichten in Fällen der vorliegenden Art würde zudem zu einer Konturlosigkeit der Haftung führen. Die Anstellungskörperschaft des Veterinärs müsste dann nämlich Schadensersatz jedem leisten, der - sei es auch nur in entfernter Weise und mit geringen Mengen - mit dem Produkt in Berührung gekommen und dem durch die Amtspflichtverletzung ein Schaden entstanden sei.
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- Eine drittschützende Wirkung wäre auch dann nicht anzunehmen, wenn man eine eigenständige Pflichtverletzung in der Ausstellung der auch der Klägerin zugänglich gemachten "Ergebnismitteilungen" sehen würde. Die Pflichtverletzung des beklagten Landes liege nämlich nicht darin, dass die BSE-Untersuchungen als solche falsch durchgeführt worden seien. Insoweit könne offen bleiben, ob eine drittschützende Amtspflichtverletzung vorläge, wenn das Veterinäramt einem Abnehmer der Fleischprodukte ein negatives Ergebnis - sei es auch nur zur Kenntnisnahme - mitteilen würde, obwohl tatsächlich positiv getestet worden sei. Der Vorwurf gegen das beklagte Land bestehe jedoch darin, dass sie bestimmte Rinder nicht haben testen lassen, obwohl diese testpflichtig gewesen seien. Darüber, welche Rinder getestet worden seien, verhalte sich die Ergebnismitteilung aber nicht. Sie besage lediglich, dass die Tests, die tatsächlich durchgeführt worden seien, ein negatives Ergebnis gehabt hätten. Ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme, spreche aus Sicht des Senats im Übrigen vieles für die Auffassung des beklagten Landes, dass der in der Ergebnismitteilung enthaltene Satz "Die Beschlagnahme der Sendung wird aufgehoben" keinen Verwaltungsakt im Verhältnis zur Klägerin darstelle, sondern - auch wenn die Klägerin im Verteiler der Mitteilung gestanden habe - die Beschlagnahmeverfügung im Verhältnis zu dem Schlachthofbetrieb, demgegenüber sie ursprünglich erlassen wurde, aufgehoben worden sei.
II.
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- Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nur teilweise stand.
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- 1. Das Berufungsgericht geht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass Amtshaftungsansprüche nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG die Verletzung einer gerade einem Dritten gegenüber bestehenden Amtspflicht voraussetzen.
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- Die Regelung in § 839 BGB, Art. 34 GG beruht insoweit auf der Vorstellung eines Drei-Personen-Verhältnisses, an dem der Beamte, sein Dienstherr und der Geschädigte beteiligt sind. Nur die Verletzung solcher Pflichten, die dem Beamten nicht nur seinem Dienstherrn, sondern einem Dritten gegenüber obliegen, begründen eine Ersatzpflicht. Alle Amtspflichten bestehen zunächst im Interesse des Staates und der Allgemeinheit. Dient eine Pflicht nur dem allgemeinen öffentlichen Wohl oder dem Schutz der öffentlichen Ordnung, scheidet auch bei deren schadensauslösender Verletzung eine Haftung aus. Die Drittgerichtetheit hat damit sowohl haftungsbegründende als auch -begrenzende Funktion: begründend, soweit klargestellt wird, gegenüber welchem Geschädigten die Verantwortlichkeit des Staates eintritt, begrenzend, soweit anderen Personen, die nicht zum Kreis der Dritten zählen, ein Anspruch auch dann versagt bleibt, wenn sich das pflichtwidrige Handeln des Amtsträgers für sie nachteilig ausgewirkt hat.
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- Ob der Geschädigte dabei Dritter ist, bestimmt sich danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch gegebenenfalls neben der Erfüllung allgemeiner Interessen und öffentlicher Zwecke auch - den Sinn hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts muss sich ergeben, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen; darüber hinaus kommt es darauf an, ob in qualifizierter und zugleich individualisierbarer Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten bestehen. Hierfür ist die unmittelbare Beteiligung am Amtsgeschäft allerdings ebenso wenig notwendige Voraussetzung wie ein Rechtsanspruch des Betroffenen auf die streitgegenständliche Amtshandlung. Allerdings genügt es nicht allein, dass sich die Verletzung der Amtspflicht für den Geschädigten nachteilig ausgewirkt hat. Da im Übrigen eine Person, der gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen ihren Belangen immer als Dritter anzusehen sein muss, ist jeweils zu prüfen , ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt sein soll (ständige Senatsrechtsprechung , vgl. nur Urteile vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 320 f; vom 18. Februar 1999 - III ZR 272/96, BGHZ 140, 380, 382; vom 1. Februar 2001 - III ZR 193/99, BGHZ 146, 365, 368; vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01, BGHZ 162, 49, 55 f und vom 15. Oktober 2009 - III ZR 8/09, BGHZ 182, 370 Rn. 14).
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- 2. Den Bestimmungen über die Durchführung von BSE-Tests lässt sich insoweit kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass durch diese die hier betroffenen wirtschaftlichen Interessen der Klägerin oder der Zedenten geschützt werden sollen.
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- a) Zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Amtshandlungen im Januar 2009 galt die BSE-Untersuchungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 2002 (BGBl. I S. 3730), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus und zur Änderung TSE-rechtlicher Verordnungen vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2461). Ermächtigungsgrundlage für den Erlass und die folgenden Änderungen der BSE-Untersuchungsverordnung wa- ren die Vorschriften des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), insbesondere die §§ 5, 22d, 22e. Die Befugnis des zuständigen Ministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen war daran geknüpft, dass die Regelung zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist. Die derzeit gültigen Vorschriften der BSE-Untersuchungsverordnung (siehe Bekanntmachung der Neufassung vom 30. November 2011, BGBl. I S. 2404) sind nach dem Außerkrafttreten des Fleischhygienegesetzes im Jahre 2005 (unter anderem) auf Bestimmungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) - dort vor allem § 13 - gestützt; im Mittelpunkt des Gesetzes steht insoweit die Abwehr von Gefahren für die menschliche Gesundheit beziehungsweise der Schutz der Verbraucher (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1).
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- b) Die BSE-Untersuchungsverordnung selbst nimmt in § 1 bezüglich der Durchführung der BSE-Tests Bezug auf die "Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien" (ABl. L 147 vom 31. Mai 2001, S. 1 ff) sowie auf die "Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs" (ABl. L 139 vom 30. April 2004, S. 206, L 228 vom 25. Juni 2004, S. 83).
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- Beide Verordnungen verweisen einleitend als Rechtsgrundlage auf Art. 152 Abs. 4 Buchst. b EGV (jetzt Art. 166 AEUV). Diese Norm hat im Rahmen des Abschnitts "Gesundheitspolitik" Maßnahmen des Rates im Bereich Veterinärwesen zum Gegenstand, "die unmittelbar den Schutz der Bevölkerung zum Ziel haben". In den Erwägungsgründen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 - Nr. 2, 3; siehe auch Nr. 4, 5 und 10 - sowie der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 - Nr. 4 und 6 - wird insoweit auf die Gesundheit der Bevölkerung beziehungsweise auf die Gesundheit von Mensch und Tier als Schutzgut verwiesen.
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- Die Erwähnung auch des Binnenmarktes im Erwägungsgrund Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ("Diese Verordnung ist von unmittelbarem Belang für die Gesundheit der Bevölkerung und bezieht sich auf das Funktionieren des Binnenmarktes") sowie der Lebensmittelunternehmen im Erwägungsgrund Nr. 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 ("Art und Umfang der amtlichen Überwachung sollten von einer Bewertung der Risiken für die Gesundheit der Bevölkerung , der Tiergesundheit, gegebenenfalls des Wohlbefindens der Tiere sowie der Art und des Umfangs der durchgeführten Prozesse und des Lebensmittelunternehmers abhängen") besagen demgegenüber nichts über eine Einbeziehung der streitgegenständlichen Vermögensinteressen in den Schutzbereich der den Veterinärbehörden im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von BSE-Tests obliegenden Amtspflichten. Dass die Verordnung Nr. 999/2001 den Binnenmarkt betrifft, folgt aus ihrem Regelungsgegenstand , nämlich der Produktion und dem Inverkehrbringen von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen innerhalb der Gemeinschaft (Erwägungsgrund Nr. 5, Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Buchst. b). Mit der Bezugnahme auf den Binnenmarkt wird verdeutlicht, dass sich jede Umsetzung der Verordnung auch auf dessen Funktionsfähigkeit auswirkt, lebensmittelrechtliche Kontrollen insoweit wirtschaftliche Implikationen haben und eine einheitliche Regelung der BSEUntersuchungspflichten für das Funktionieren des Binnenmarkts von Bedeutung ist. Kein Anhaltspunkt besteht aber für die Annahme, diese Bezugnahme solle zum Ausdruck bringen, dass durch die Einführung der BSE-Untersuchung die wirtschaftlichen Interessen aller unternehmerischen Teilnehmer des Binnenmarkts einen besonderen Schutz genießen. Vielmehr wird im Erwägungsgrund Nr. 3 selbst noch einmal ausdrücklich auf den Schutz der Bevölkerung Bezug genommen ("Es empfiehlt sich daher, Art. 152 Absatz 4 Buchstabe b des Vertrags als Rechtsgrundlage zu wählen."). Die Erwähnung des Lebensmittelunternehmers im Erwägungsgrund Nr. 6 erfolgt mit Rücksicht auf Sinn und Zweck der Vorschrift, um zu verdeutlichen, dass bei der Umsetzung der Verordnung in konkrete Handlungsanweisungen eine ausgewogene Zweck-Mittel-Relation beachtet werden muss. Ohne das Ziel des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier aus den Augen zu verlieren, soll vermieden werden, dass die wirtschaftliche Freiheit des Lebensmittelunternehmers durch besonders engmaschige Kontrollen erstickt wird. Der europäische Verordnungsgeber wollte mithin bei der Ausgestaltung der BSE-Untersuchungspflichten in diesem Punkt auch auf die Belange der Unternehmen Rücksicht nehmen, sie also nicht übermäßig mit Pflichten belasten. Ein besonderer Schutz der Handelsunternehmen oder der weiterverarbeitenden Betriebe in dem hier betroffenen vermögensrechtlichen Bereich war damit aber erkennbar nicht intendiert.
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- c) Soweit die Klägerin - im Übrigen erstmals in der Revisionsinstanz (§ 559 Abs. 1 ZPO) - auf zwei Artikel zur BSE-Krise in Spiegel Online vom 28. November 2000 und 19. Januar 2001 verweist, lässt sich aus deren Inhalt nichts für ihre Auffassung ableiten, sie sei bezüglich des entstandenen Schadens in den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht einbezogen; dies gilt unabhängig davon, dass auf dem Höhepunkt der BSE-Krise der deutsche Fleischmarkt vor dem Zusammenbruch stand und insoweit durch die gesetzlichen Maßnahmen das Vertrauen der Verbraucher in die gesundheitliche Unbedenklichkeit des zum Verkauf angebotenen Fleisches gestärkt und damit letztlich auch der Fleischabsatz wiederbelebt wurde.
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- 3. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin auf die Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 2. Februar 2006 - III ZR 131/05, VersR 2006, 698 Rn. 12, Beschluss vom 15. Februar 2007 - III ZR 137/06, VersR 2007, 1372 Rn. 6; siehe auch Urteil vom 14. Oktober 2004 - III ZR 169/04, BGHZ 161, 6; vgl. aus der instanzgerichtlichen Rechtsprechung OLG Stuttgart OLGR 2005, 580, 584, OLG München , Urteil vom 27. April 2006 - 1 U 2537/05, juris Rn. 94 ff, OLG Bremen OLGR 2009, 250, 253 f), wonach die bei der Durchführung einer BSEUntersuchung an einem testpflichtigen Rind bestehenden Amtspflichten im Verhältnis zum betroffenen Schlachtbetrieb drittbezogen sind und insoweit der Veterinär beziehungsweise etwaige mit der Laboruntersuchung beauftragte Verwaltungshelfer bei ihrer Tätigkeit auch und gerade auf die Interessen des Schlachthofs in individualisierter und qualifizierter Weise Rücksicht zu nehmen haben. Vorliegend geht es nicht darum, dass ein Schlachthofbetreiber durch Fehler der zuständigen Behörden oder ihrer Verwaltungshelfer (Untersuchungslabors ) unmittelbar an der (gewinnbringenden) Verwertung seines Eigentums gehindert wurde, sei es, dass Fleisch zu Unrecht beschlagnahmt und in der Folge verdorben oder vernichtet worden ist (so der den Senatsurteilen vom 14. Oktober 2004 und vom 2. Februar 2006 zugrunde liegende Sachverhalt), sei es, dass vorläufig sichergestelltes Fleisch zu Unrecht freigegeben und in der Folge nicht mehr verkauft werden durfte beziehungsweise bereits vollzogene Kaufverträge rückabgewickelt werden mussten (vgl. die Entscheidung des OLG München vom 27. April 2006; die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch den Senatsbeschluss vom 15. Februar 2007 zurückgewiesen ). Vielmehr ist Streitgegenstand der Schaden von in der weiteren Abnehmer - und Verarbeitungskette stehenden Unternehmen. Insoweit besteht, vorbehaltlich etwaiger Besonderheiten des Einzelfalls (siehe hierzu die Ausführungen zu II 4), aber keine Drittwirkung; die einschlägigen Amtspflichten schüt- zen nicht die individuellen Vermögensinteressen dieser Gruppe am Absatz von Tierprodukten zum Zwecke der Gewinnerzielung. Die Haftung des Staates würde ansonsten - obwohl mit dem Kriterium, dass drittbezogen Amtspflichten sind, bei denen in qualifizierter und zugleich individualisierbarer Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist - konturlos und wäre letztlich nur noch eine Frage der Kausalität. Allein der Umstand, dass jemand durch eine Amtspflichtverletzung kausal geschädigt wird, genügt aber nicht, um ihn als Dritten anzusehen. Insbesondere bei denjenigen, die in ihren eigenen Interessen erst als Folge ihrer schuldrechtlichen Beziehungen zu den unmittelbar von der Ausübung der Amtspflicht betroffenen Personen und Unternehmen berührt werden, hat der Senat regelmäßig keine Drittwirkung zuerkannt; denn grundsätzlich hat es der geschützte Dritte nicht in der Hand, durch den Abschluss von Verträgen den Schutzbereich der ihm gegenüber obliegenden Amtspflichten auf den Vertragspartner zu erstrecken (vgl. nur Urteile vom 23. Oktober 1958 - III ZR 91/57, VersR 1958, 886, vom 17. November 1958 - III ZR 123/57, VersR 1959, 194, vom 14. Juni1962 - III ZR 57/61, NJW 1962, 2100, 2102 und vom 8. Mai 1980 - III ZR 27/78, NJW 1980, 2578, 2579). Auch wären vorliegend die potentiellen Schäden und die damit verbundenen Haftungsrisiken kaum absehbar und ausufernd, da die Verarbeitung selbst geringer Mengen von verkehrsunfähigen Fleischbestandteilen oder Nebenprodukten dazu führen kann, dass große Mengen der mit Hilfe dieser Stoffe hergestellten End- oder Fertigprodukte unbrauchbar werden. Dass Händler oder weiterverarbeitende Betriebe beim Erwerb von Tierprodukten auf die Einhaltung der BSE-Untersuchungsverordnung bei der Schlachtung vertrauen und für sie - wie die Revision unter Hinweis darauf geltend macht, dass ein BSE-Test nur anhand einer Probe aus dem Stammhirn möglich ist und das Hirn als sogenanntes Risikomaterial im Anschluss an die Entnahme der Probe regelmäßig sofort vernichtet wird - keine Möglichkeit besteht, vor dem Kauf ei- nen solchen Test nachholen zu lassen, ändert hieran nichts. Die Freigabe des Schlachtfleisches stellt insoweit nicht generell eine geschützte Verlässlichkeitsgrundlage für wirtschaftliche Dispositionen dar. Auch wenn die Prüfungen des Veterinärs, so sie ordnungsgemäß vorgenommen werden, für diejenigen, die mit den Tierprodukten als Händler oder weiterverarbeitender Betrieb in Berührung kommen, die für sie erfreuliche Nebenwirkung haben, dass sie nur BSEfreie Produkte vermarkten und deshalb der Gefahr enthoben sind, wegen des Inverkehrbringens von genussuntauglichen Produkten von den Konsumenten, Vertragspartnern oder den staatlichen Aufsichtsbehörden belangt zu werden, genügt dies nicht, um aus dieser reflexhaften Wirkung der einem anderen Zweck - Gesundheit von Mensch und Tier - dienenden Untersuchung eine Amtspflicht zum Schutz der wirtschaftlichen Belange dieser Personen zu begründen. Dieser Personenkreis ist deshalb grundsätzlich auf etwaige kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche gegen den jeweiligen Vorlieferanten zu verweisen. Soweit dies den Schaden nicht abdeckt, muss versucht werden, zukünftig gegen eine fehlende Verkehrsfähigkeit der erworbenen Tierprodukte vertraglich eine ausreichende Absicherung zu erreichen. Etwaige Schwierigkeiten dabei rechtfertigen es jedenfalls nicht, die hier im Streit stehenden Amtspflichten generell als drittgerichtet einzustufen.
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- 4. Rechtsfehlerhaft sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den sogenannten Begleitscheinen. Insoweit ergibt die Auslegung der darin enthaltenen Ergebnismitteilungen, dass die hiervon erfassten Rohfettlieferungen von Rindern stammen, bei deren Schlachtung die Vorgaben der BSE-Verordnung eingehalten worden sind. Die Klägerin wiederum durfte als Adressat dieser Mitteilungen auf deren Richtigkeit vertrauen und entsprechend wirtschaftlich disponieren; insoweit ist sie auch als geschützte Dritte im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen.
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- a) Die Ergebnismitteilungen kann der Senat selbständig auslegen. Sie sind im Zusammenhang mit der Aufhebung der Beschlagnahme - also eines Verwaltungsakts, der als solcher im Revisionsverfahren frei auslegbar ist (vgl. nur Senat, Urteil vom 8. Februar 2001 - III ZR 49/00, NJW-RR 2001, 840, 841 und Beschluss vom 30. September 2004 - III ZR 81/04, NVwZ 2005, 240) - und im Übrigen formularmäßig erfolgt. Insoweit wird eine Beschränkung des Inhalts auf die Aussage, dass die BSE-Tests, die tatsächlich durchgeführt worden seien , mit negativem Ergebnis verlaufen seien, dem Bedeutungsgehalt der Scheine nicht gerecht. Diese dienen zur Regelung des Verfahrens, wenn bestimmte Tierprodukte vor dem Vorliegen eines BSE-Untersuchungsergebnisses vom Schlachthof bereits abgegeben werden. Diese Produkte bleiben dann bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses vorläufig beschlagnahmt und können deshalb vom Empfängerbetrieb, der insoweit vom Veterinäramt unterrichtet wird, noch nicht weiterverarbeitet oder -verkauft werden. Durch die Ergebnismitteilung , mit der die Beschlagnahme der Sendung aufgehoben wird - hierbei ist es ohne Bedeutung, ob formal Adressat der Aufhebung der Herkunftsbetrieb ist, gegenüber dem die Beschlagnahme ursprünglich ausgesprochen wurde -, wird auch der Empfängerbetrieb darüber informiert, dass nunmehr die bisherige Sperre für die Weiterverarbeitung und den -verkauf entfallen ist. Die Ergebnismitteilung bezieht sich dabei auf die am jeweiligen Schlachttag erzeugte und an den Empfängerbetrieb gemäß der Produktangabe im Begleitschein gelieferte Ware. Für den Empfängerbetrieb ist insoweit aber von entscheidender Bedeutung , ob nicht nur die durchgeführten BSE-Untersuchungen ein negatives Ergebnis gehabt haben, sondern ob bezüglich der an ihn gelieferten Tiere beziehungsweise Tierprodukte die Vorschriften der BSE-Untersuchungsverordnung eingehalten worden sind. Nichts anderes wird durch die Ergebnismitteilung deutlich gemacht. Eine Aufhebung der Beschlagnahme hätte insoweit nicht er- folgen dürfen, wenn sich in der an den Empfängerbetrieb gelieferten Ware Tierprodukte befunden hätten, die von testpflichtigen, aber amtspflichtwidrig nicht getesteten Rindern stammten. Wollte man die Ergebnismitteilung auf die Aussage reduzieren, die - im Übrigen mit der Information konkret gar nicht angesprochenen und identifizierten - Rinder, die auf BSE getestet wurden, seien nicht an BSE erkrankt, wäre die Ergebnismitteilung für den Herkunfts- wie für den Empfängerbetrieb ohne Bedeutung und letztlich völlig nutzlos. Denn das durch die Streithelferin zu 1 an die Klägerin in diversen Behältern gelieferte und unter Ziffer "I. Angaben zu den Produkten" angesprochene Rohfett stammte aus den gesamten Schlachtungen des betreffenden Tages, also von testpflichtigen wie nicht testpflichtigen Tieren. Da innerhalb der Behälter aber nicht unterschieden werden kann, welches Fett von welchem geschlachteten Rind stammt - deshalb war die "gesamte" Sendung bis zum Vorliegen der Untersuchungsergebnisse beschlagnahmt -, hat dies in der Konsequenz der unterlaufenen Fehler auch dazu geführt, dass die gesamte Sendung als kontaminiert zu vernichten war. Vor diesem Hintergrund kann die Ergebnismitteilung nur in dem Sinne verstanden werden, dass bezüglich der im Begleitschein angesprochenen Fett-Produkte, deren Beschlagnahme aufgehoben wurde, eine Einhaltung der BSE-Untersuchungsverordnung durch das zuständige Veterinäramt dokumentiert wird.
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- b) Nach der ständigen Senatsrechtsprechung müssen Mitteilungen und Auskünfte, die ein Beamter erteilt, dem Stand seiner Erkenntnismöglichkeit entsprechend sachgerecht, das heißt vollständig, richtig und unmissverständlich sein, so dass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann (vgl. nur Urteile vom 10. Juli 2003 - III ZR 155/02, BGHZ 155, 354, 357 und vom 21. April 2005 - III ZR 264/04, VersR 2005, 1584, 1585). Diese Amtspflicht bestand vorliegend neben der Streithelferin zu 1 auch gegenüber der Klägerin als dem in den Mitteilungen ausdrücklich als Adressaten aufgeführten Betrieb, bei dem sich zum Zeitpunkt der Mitteilungen die fraglichen Rohfette tatsächlich befunden haben und aufgrund der ausgesprochenen vorläufigen Sicherstellungen auch nur befinden durften. Hingegen erstreckte sich diese Pflicht - entsprechend den Ausführungen zu 3 - nicht auch auf diejenigen Unternehmen, die später von der Klägerin - wie hier die Zedenten - Tierprodukte abgenommen haben.
III.
- 26
- Das Berufungsurteil war deshalb teilweise aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und, da die Sache mangels ausreichender tatrichterlicher Feststellungen nicht zur Entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
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- 1. Das beklagte Land hat sich in seiner Revisionserwiderung unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 28.März 2012 auf den Standpunkt gestellt, dass die Mitarbeiter des Veterinäramts stets selbst anhand der verfügbaren Altersdaten die von der Streithelferin zu 1 gelieferten Daten zur Testpflichtigkeit kontrolliert hätten. Ausgehend davon kommt es auf die Frage, ob Mitarbeiter der Streithelferin zu 1 als Verwaltungshelfer der die Kontrolle ausübenden Behörde angesehen werden könnten, nicht an. Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts , bei dieser Sachlage liege eine fahrlässige Verletzung von Amtspflichten der eigenen Bediensteten des Beklagten vor, weil bei einer sorgfältigen Kontrolle der Daten die Testpflichtigkeit der Rinder hätte aufgedeckt werden müssen, wendet sich das beklagte Lande mit seiner Revisionserwiderung nicht.
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- 2. Die Klägerin ist bei einer Amtspflichtverletzung so zu stellen, als hätte sich der Beklagte amtspflichtgemäß verhalten. Damit ist hier in den Blick zu nehmen, wie sich die Vermögenslage der Klägerin entwickelt hätte, wennder Beklagte zutreffende Auskünfte erteilt (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 2003 - III ZR 155/02, BGHZ 155, 354, 361 und vom 21. April 2005 - III ZR 264/04, NVwZ 2006, 245, 248), also der Klägerin mitgeteilt hätte, dass sich in dem Rohfett auch solches von testpflichtigen, aber versehentlich nicht untersuchten Rindern befindet und die Ware deshalb nicht frei gegeben werden kann.
Hucke Seiters
Vorinstanzen:
LG Mosbach, Entscheidung vom 19.08.2011 - 1 O 15/11 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.05.2012 - 12 U 149/11 -
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Annotations
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.
(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.