Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 20. Nov. 2018 - 8 UF 187/17
Gericht
Tenor
I.Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den am 30.08.2017 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Kindesmutter auferlegt.
III.Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Das Amtsgericht hat der zuvor allein sorgeberechtigten Kindesmutter die elterliche Sorge für die beteiligten Kinder nach Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens der Sachverständigen A… entzogen und das Jugendamt zum Vormund der Kinder bestellt. Der oder die Väter der Kinder sind unbekannt.
4Mit ihrer Beschwerde strebt die Kindesmutter die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und hilfsweise die Bestimmung ihrer Schwestern, Frau B… und Frau C… zum Vormund an, wobei die Schwestern auch die Betreuung und Versorgung der Kinder übernehmen wollen und sollen.
5Die Kindesmutter hält die sorgerechtsentziehende Maßnahme für nicht erforderlich, da sie – nach wie vor – mit einer Fremdunterbringung ihrer Kinder einverstanden ist. Sie meint, dass sie mit der von ihr gewünschten Betreuung und Versorgung der Kinder durch ihre Schwestern ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht kindeswohldienlich ausgeübt habe. Die Unterbringung der Kinder bei deren Tanten gefährde das Wohl der Kinder nicht und sei ein milderer Eingriff in ihr Elternrecht als eine außerfamiliäre Fremdunterbringung, da dies bessere Voraussetzungen für die Fortsetzung ihrer Hinwendung zu den Kindern schaffe. Es sei geplant, dass Frau B… die Betreuung und Versorgung von D… und E… und Frau C… die Betreuung und Versorgung von F… übernehme. Beide Schwestern seien zur Aufnahme der Kinder in ihren Haushalt geeignet, fachlich kompetent und zur Übernahme der Betreuung sowie zur Kooperation mit dem Jugendamt bereit. Zwischen den Schwestern bestehe ein enges Verhältnis, so dass zum einen eine gegenseitige Unterstützung gewährleistet sei und zum anderen die Geschwisterbindung künftig leichter aufrecht erhalten werden könne als bei der Fremdunterbringung der Kinder in Pflegefamilien. Im Falle des Sorgerechtsentzugs wünscht die Kindesmutter, dass ihre Schwestern Vormund der von ihnen betreuten Kinder werden. Die Kindesmutter legt großen Wert darauf, dass die Kinder in einer türkischen Familie aufwachsen, die türkische Sprache erlernen und nach türkischer Tradition erzogen werden, die unter anderem durch den familiären Zusammenhalt geprägt sei. Ein Konfliktpotenzial innerhalb der Herkunftsfamilie werde nicht erhöht, wenn die Tanten die Betreuung übernehmen, weil sie – die Kindesmutter – leicht beeinflussbar sei und deshalb von ihren Schwestern leicht überzeugt werden könne.
6Die Schwestern der Kindesmutter haben sich zur Übernahme der Vormundschaft bereit erklärt.
7Der Verfahrensbeistand befürwortet die Zurückweisung der Beschwerde und die dauerhafte Unterbringung der Kinder in einer fachkompetenten Familie (Mehrpersonenhaushalt).
8Das Jugendamt regt an, die Beschwerde der Kindesmutter hinsichtlich der Kinder D… und E… zurückzuweisen und der Beschwerde in Bezug auf F… im Hilfsantrag stattzugeben.
9II.
10Die Beschwerde der Kindesmutter ist unbegründet.
11Der angefochtene Beschluss muss zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung aufrecht erhalten bleiben (§ 1666, 1666a BGB). Die Schwestern der Kindesmutter – Frau C… und Frau B… – können nicht zum Vormund der beteiligten Kinder bestimmt werden, weil beiden die hierfür erforderliche Eignung im Sinne des § 1779 Abs. 2 Satz 1 BGB fehlt.
121.Die Entziehung des gesamten Sorgerechts ist erforderlich, um konkrete Gefahren für das Wohl der beteiligten Kinder sicher und dauerhaft abzuwehren.
13Die Kindesmutter ist nicht in der Lage ihre Kinder in einer mit dem Kindeswohl vereinbaren Weise zu betreuen und zu versorgen. Dies steht nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens fest und wird von der Kindesmutter nicht in Zweifel gezogen. Diese akzeptiert weiterhin, dass alle Kinder nicht von ihr betreut und versorgt werden können.
14Die Kindesmutter vermag ihre Sorgerechtsverantwortung auch nicht als nicht betreuender Elternteil wahrzunehmen. Sie ist in ihren intellektuellen und kognitiven Fähigkeiten erheblich eingeschränkt und steht unter Betreuung. Aufgrund dieser Einschränkungen ist die Kindesmutter nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen A… nicht in ausreichendem Maße fähig, die Bedürfnisse ihrer Kinder zu erkennen und zielorientierte und vernunftbasierte, am Wohl der Kinder ausgerichtete Entscheidungen zu treffen.
15Auch für die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrecht müssen die Bedürfnisse der Kinder erkannt, der fachliche Hintergrund einer Entscheidung verstanden und die Tragweite einer Entscheidung erfasst werden können. Hierzu ist die Kindesmutter nicht in der Lage. Sie kann weder die durch einen erhöhten Förderbedarf geprägten Bedürfnisse ihrer Kinder erkennen und berücksichtigen, noch die Risiken einer Entscheidung zugunsten ihrer Schwestern vor dem Hintergrund möglicher künftiger intrafamiliärer Konflikte erkennen und beurteilen. Dies hat sich bereits im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens gezeigt. So wollte sie wegen einer familiären Streitigkeit zwischenzeitlich die Kinder nicht mehr von ihren Schwestern betreuen und versorgen lassen, die ihrerseits zur Aufnahme der Kinder zwischenzeitlich nicht mehr bereit waren. Wenn der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht belassen würde, bestünde das Risiko, dass sie bei künftigen intrafamiliären Konflikten erneut mit der Betreuung der Kinder durch ihre Schwestern nicht mehr einverstanden sein könnte und ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht dazu nutzte, einen Aufenthaltswechsel der Kinder herbeizuführen. Diese Möglichkeit darf der Kindesmutter im Interesse der Kinder, die in besonderer Weise für ihre weitere Entwicklung auf stabile Lebensverhältnisse angewiesen sind, nicht belassen werden.
162.Den Schwestern der Kindesmutter fehlt die gemäß § 1779 Abs. 2 Satz 1 BGB für die Bestellung zum Vormund erforderlich Eignung.
17a)
18Eine Person ist als geeignet für die Führung einer Vormundschaft anzusehen, wenn sie bereit und in der Lage ist, dem wohlverstandenen Interesse ihres Mündels zu dienen. Beabsichtigt die Person – wie die Schwestern der Kindesmutter – im Falle einer Bestellung zum Vormund auch die Betreuung und Versorgung ihres Mündels zu übernehmen, dient dies den wohlverstandenen Interessen des Mündels nur dann, wenn eine anderweitige, konkret verfügbare Unterbringungsmöglichkeit dem Wohl des Kindes nicht besser entsprechen würde.
19Ein Vormund, der unter mehreren konkret verfügbaren Unterbringungsmöglichkeiten nicht die dem Kindeswohl am besten entsprechende Unterbringungsmöglichkeit auswählen würde, ist nicht bereit, im wohlverstandenen Interesse des Mündels zu handeln und deshalb zur Führung der Vormundschaft nicht geeignet.
20Auch unter Berücksichtigung der tangierten Grundrechte der Beteiligten muss ein Verwandter, der auch die Betreuung eines Kindes übernehmen will, bei der Auswahl des Vormundes nur dann vorrangig berücksichtigt werden, sofern nicht im Einzelfall konkrete Erkenntnisse darüber bestehen, dass dem Wohl des Kindes mit der Auswahl eines anderen Vormundes besser gedient wäre (BVerfG, Beschluss vom 24.6.2014, Az. 1 BvR 2926/13).
21b)
22Entgegen der von der Kindesmutter vertretenen Ansicht kommt es daher bei der Auswahl des Vormundes nicht allein darauf an, ob die Unterbringung bei den Schwestern der Kindesmutter das Wohl der Kinder gefährden würde oder die Schwestern zur Betreuung und Versorgung geeignet sind. Die Schwestern der Kindesmutter wären bei der Auswahl des (betreuenden) Vormundes vielmehr erst dann vorrangig zu berücksichtigen, wenn nicht aufgrund konkreter Erkenntnisse angenommen werden könnte, dass eine außerfamiliäre Fremdunterbringung dem Wohl aller beteiligten Kinder besser entspricht.
23Dies ist vorliegend jedoch der Fall.
24(1)
25Die Zwillinge D… und E… sind bereits im Säuglingsalter durch die Kindesmutter vernachlässigt worden, was nach den Ausführungen der Sachverständigen die weitere geistige Entwicklung der Kinder erheblich gefährdet. Der Senat hält deshalb in Übereinstimmung mit dem Verfahrensbeistand die Unterbringung in einer qualifizierten Erziehungsstelle – also bei „Profi – Pflegeeltern“, die erhebliche Erfahrungen in der Versorgung und Betreuung erhöht förderbedürftiger Kinder mitbringen – jedenfalls für kindeswohldienlicher.
26Frau B… könnte als alleinerziehende, berufstätige Betreuungsperson den erhöhten Förderbedarf von D… und E… sowie das Bedürfnis der Kinder nach emotionaler Sicherheit, einem sicheren Lebensort und stabilen Lebensverhältnissen jedenfalls nicht in gleicher Weise erfassen und abdecken wie eine qualifizierte Erziehungsstelle. Da die Lebensverhältnisse von Frau B… zudem durch erhebliche Schulden erschwert werden, über deren Höhe diese den Überblick verloren hat, besteht die konkrete Gefahr, dass die finanziell prekäre Lage auch negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Versorgung der Kinder haben kann.
27Zwar könnten die bestehenden Schwierigkeiten durch die Beratung sowie durch ambulante Hilfen des Jugendamtes und familiäre Unterstützung abgemildert werden. Das Versorgungs- und Betreuungsniveau in einer mit erhöht förderbedürftigen Kindern erfahrenen Pflegefamilie kann jedoch auch mit solchen ambulanten Hilfen nicht erreicht werden.
28(2)
29F… ist nach den Feststellungen der Sachverständigen ein schlecht gefördertes, vernachlässigtes und belastetes Kind, das ein hohes Risiko in sich trägt, Verhaltensstörungen zu entwickeln und sich nicht altersbedingt zu entwickeln. In Übereinstimmung mit dem Verfahrensbeistand dient deshalb die Unterbringung in einer qualifizierten Pflegestelle dem wohlverstandenen Interesse des Kindes.
30Auch wenn an der persönlichen und fachlichen Eignung von Frau C… für die Betreuung und Versorgung von F… keine Zweifel bestehen, kann auch sie das Betreuungs- und Versorgungsniveau einer qualifizierten Pflegestelle als alleinerziehende, berufstätige Betreuungsperson nicht erreichen. Zudem entspricht die Unterbringung von F… in einer außerfamiliären Pflegefamilie den erlebnisbasierten Wünschen und Vorstellungen von F… weitaus besser. F… hat besondere Wünsche, bei Verwandten aus ihrer Herkunftsfamilie untergebracht zu werden, nicht geäußert; sie möchte gerne in einer aus mehreren Personen bestehenden Familie, die ohne Streit zusammenlebt, leben. Frau C… lebt jedoch in einem Einpersonenhaushalt.
31(3)
32Umstände, die im Regelfall die Fremdunterbringung von Kindern bei Personen ihrer Herkunftsfamilie vorzugswürdig erscheinen lassen, greifen vorliegend nicht durch.
33Die Kinder haben keine persönliche Bindung zu ihren Tanten. Die Zwillinge sind Frau B… nicht bekannt. F… hatte bei ihrem letzten Gespräch mit dem Verfahrensbeistand keine konkrete Erinnerung an Frau B… und Frau C…, konnte deren Namen nicht nennen und gab an, diese zuletzt vor zwei oder zweieinhalb Jahren gesehen zu haben.
34Die Schwestern der Kindesmutter sind zudem weder positiv in Erscheinung getreten, als die Kindesmutter Probleme mit der Betreuung und Versorgung ihrer Kinder hatte und die Hilfe und Unterstützung ihrer Herkunftsfamilie dringend benötigt hätte, noch haben sie versucht, während der Fremdunterbringung der Kinder Kontakt zu diesen aufzunehmen und eine Beziehung zu den Kindern aufzubauen.
35Es ist auch nicht zu erwarten, dass die Fremdunterbringung der Kinder im Haushalt ihrer Tanten die künftige Pflege des Mutter-Kind-Verhältnisses erleichtern würde.
36Das Verhältnis der Kindesmutter zu ihren Schwestern ist konfliktbelastet. Beide Schwestern haben zu der Kindesmutter eine kritisch distanzierte Grundhaltung. Frau B… hat gegenüber dem Jugendamt angegeben, dass sie ihre Schwester dafür hasse, dass sie sich nicht um ihre Kinder gekümmert habe. Frau C… gab an, dass sie sauer/wütend sei, dass ihre Schwester die Unterstützungsangebote nicht angenommen habe. Es ist deshalb anzunehmen, dass bei der Unterbringung der Kinder in einer Pflegefamilie, die der Kindesmutter und deren Herkunftsfamilie neutral gegenüber steht, bessere Grundvoraussetzungen für die künftige Pflege des Mutter-Kind-Verhältnisses bietet als bei der Unterbringung der Kinder bei den Schwestern der Kindesmutter.
37(4)
38Die Geschwisterbindung kann auch im Rahmen einer außerfamiliären Fremdunterbringung durch eine Unterbringung aller drei Kinder in einer Pflegefamilie gefördert werden.
39(5)
40Dem Wunsch der Kindesmutter, ihre Kinder in einer türkischen Familie aufwachsen zu lassen, kann auch bei einer Fremdunterbringung außerhalb der Herkunftsfamilie Rechnung getragen werden, wie die vom Jugendamt für D… und E… ausgewählte Pflegefamilie mit türkischen Wurzeln zeigt. Die Schwestern der Kindesmutter können auch ohne die Bestellung zum Vormund in die Hilfeplanung eingebunden werden, um auf diesem Wege das nach der angegebenen türkischen Tradition besonders bedeutsame verwandtschaftliche Verhältnis zu den Kindern zu pflegen.
413.
42Über die Beschwerde der Kindesmutter konnte gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne erneute mündliche Anhörung der Beteiligten entschieden werden, weil alle erstinstanzlich Beteiligten – mit Ausnahme der erst zwei Jahre alten Zwillinge – im erstinstanzlichen Verfahren ordnungsgemäß angehört worden sind und von einer erneuten mündlichen Anhörung keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind.
43Eine mündliche Anhörung der Schwestern der Kindesmutter war nicht erforderlich. Die Schwestern der Kindesmutter haben sich während des Beschwerdeverfahrens schriftlich geäußert und sind vom Jugendamt auf ihre Eignung als Pflegeperson überprüft worden. Weitergehende Erkenntnisse sind von einer mündlichen Anhörung nicht zu erwarten.
444.
45Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
46Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Eine Rechtsmittelbelehrung ist deshalb nicht zu erteilen.
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(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
- 1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, - 2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, - 3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, - 4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen, - 5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge, - 6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. Wird einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung der Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, auf dem sich die Wohnung befindet; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung ist.
(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.
(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.
(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.