Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 20. Aug. 2015 - 1 U 106/14

published on 20/08/2015 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 20. Aug. 2015 - 1 U 106/14
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Landgericht Würzburg, 94 O 2494/13 Ver, 15/09/2014
Subsequent court decisions

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 15.09.2014, Az. 94 O 2494/13 Ver, aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht zurückverwiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Schadensersatz wegen Falschberatung bei Abschluss einer Lebensversicherung und auf Rückerstattung der Einmalversicherungsprämie aufgrund Widerspruchs im sog. Policenmodell geltend.

Die Beklagte ist ein Lebensversicherer mit Sitz in Liechtenstein. Sie ist eine 100%ige Tochter der G. (G.) mit Sitz in Österreich. Mit dem Vertrieb ihrer Versicherungsprodukte in Deutschland beauftragte sie die - zwischenzeitlich insolvente -E. AG, die wiederum Untervermittler einsetzte.

Der Kläger, wohnhaft in X. (Landgerichtsbezirk Würzburg), schloss im Frühjahr 2006 bei der Beklagten nach Maßgabe des Policenmodells eine „Lebensversicherung mit Vermögensverwaltung“ ab, wobei die Anlagestrategie für das verwaltete Anlagevermögen komplex und risikobehaftet war. Die fällige Einmalversicherungsprämie von 20.000,00 € leistete der Kläger termingerecht an die Beklagte.

Auf der zweiten, zugleich letzten Seite des Versicherungsscheins (Anl. K 18) befindet sich im vorletzten Absatz vor der Orts- und Datumsangabe und der Unterschriftenzeile folgende Überschrift in Fettdruck und folgender Fließtext in Normaldruck:

„Widerspruchsrecht gemäß § 8 Abs. 5 VVG Wurden Ihnen bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen oder die gesetzlichen Verbraucherinformationen nicht übergeben, so gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheines (der Police), den Versicherungsbedingungen und den für den Vertrag maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Vorliegen (Erhalt) des Versicherungsscheines (der Police), der Versicherungsbedingungen und der gesetzlichen Verbraucherinformationen schriftlich widersprechen.“

§ 22 der die gegenständliche Lebensversicherung regelnden „Allgemeine(n) Versicherungsbedingungen für S.“ (Anl. BK 9) lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 22. Wo ist der Gerichtsstand?

(1) Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können gegen uns bei dem für unseren Geschäftssitz örtlich zuständigen Gericht geltend gemacht werden. Ist Ihre Versicherung durch Vermittlung eines Versicherungsvertreters zustande gekommen, kann auch das Gericht des Ortes angerufen werden, an dem der Vertreter zur Zeit der Vermittlung seine gewerbliche Niederlassung oder, wenn er eine solche nicht unterhielt, seinen Wohnsitz hatte."

Vorausgegangen war dem Vertragsschluss eine Beratung durch den Versicherungsmakler M. aus F. als Untervermittler, der hierzu Prospekte (Anl. K 2 & 3) verwendet hatte.

Die Anlage entwickelte sich in der Folgezeit nicht, wie vom Kläger erwartet. Mittlerweile ist der fast vollständige Verlust des vom Kläger eingesetzten Kapitals eingetreten.

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 02.06.2014 erklärte der Kläger im vorliegenden Verfahren den Widerspruch nach § 5a VVG a.F.

Der Kläger hat sich erstinstanzlich auf der Beklagten zurechenbare Aufklärungspflichtverletzungen und bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung berufen. Daneben hat er - alternativ - aufgrund des Widerspruchs einen Bereicherungsausgleich in Form der Rückerstattung der Prämienzahlung begehrt; die Widerspruchserklärung sei wegen fehlerhafter Belehrung über das Widerspruchsrecht noch rechtzeitig erfolgt.

Der Kläger hat die Rechtsauffassung vertreten, das Landgericht Würzburg sei international zuständig. Dies ergebe sich bereits aus § 215 VVG n.F. Die Vorschrift des Art. 1 EGVVG, die die Weitergeltung des Versicherungsvertragsgesetzes in der bis zum 31.12.2007 gültigen Fassung regele, gelte nicht für das Prozessrecht; die Regelung des § 215 VVG n.F. sei der Sache nach prozessrechtlicher Natur. Die Begriffe „Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung“ in § 215 Abs. 1 VVG n.F. seien weit auszulegen. Sie erfassten auch Ansprüche aus zurechenbarer Falschberatung bzw. bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung. Außerdem sei diese Bestimmung auch infolge des erklärten Widerspruchs anwendbar. Des Weiteren ergebe sich die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Würzburg aus Art. 9 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 EuGVVO (a.F.). Zwar habe das Fürstentum Liechtenstein die EuGVVO nicht ratifiziert; dies spiele jedoch aufgrund Art. 9 Abs. 2 EuGVVO (a.F.) keine Rolle. Die Beklagte sei nämlich eine 100%ige Tochter der G. mit Sitz in Österreich, was vom Begriff der „Niederlassung“ in Art. 9 Abs. 2 EuGVVO (a.F.) umfasst sei.

Der Kläger hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 20.000,-- € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der Lebensversicherung, des Weiteren die Feststellung des Annahmeverzugs beantragt.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie hat insbesondere geltend gemacht, dass das Landgericht Würzburg international nicht zuständig sei. Die Vorschrift des § 215 VVG n.F. sei weder zeitlich noch sachlich anwendbar. Die EuGVVO sei genauso wenig einschlägig wie das Lugano-Übereinkommen, weil die Beklagte weder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch in einem Zeichnerstaat des Lugano-Übereinkommens ansässig sei.

Mit dem - im schriftlichen Verfahren ergangenen - angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage mangels internationaler Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Eine internationale Zuständigkeit ergebe sich weder aus § 215 VVG n.F. noch aus Art. 9 EuGVVO (a.F.). Die Vorschrift des § 215 VVG n.F. sei bei Altverträgen auf Versicherungsfälle, die vor dem 01.01.2009 eingetreten seien, nicht anwendbar. Dem stünde der vor dem 01.01.2009 entstandene Anspruch wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten bei Vertragsschluss gleich. Auch ein Bereicherungsanspruch wegen unterbliebener Belehrung bei Vertragsschluss hätte bereits von Anfang an bestanden und wäre nicht etwa erst mit der Erklärung vom 21.08.2014 neu entstanden. Weil Liechtenstein weder Mitgliedstaat der Europäischen Union sei noch die EuGVVO ratifiziert habe, sei auch die Regelung des Art. 9 EuGVVO (a.F.) nicht anwendbar. Dessen Absatz 2 sei ebenso wenig einschlägig, weil es sich bei der Muttergesellschaft G. nicht um eine unselbstständige Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung handele.

Wegen der Einzelheiten, insbesondere auch des genauen Wortlauts der erstinstanzlichen Sachanträge, wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Der Kläger hat gegen das ihm am 26.09.2014 zugestellte Urteil am 13.10.2014 Berufung eingelegt, die er am 26.11.2014 begründet hat.

Der Kläger begehrt mit seiner Berufung die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Würzburg. Hilfsweise verfolgt er die erstinstanzlichen Klageanträge im vollen Umfang weiter. Wiederum hilfsweise beantragt er die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Frankfurt a.M.

Die internationale Zuständigkeit ergebe sich aus Art. 9 EuGVVO (a.F.). Darüber hinaus folge sie aus § 215 VVG n.F., der nach dem Wortlaut des Art. 1 Abs. 1, 2 EGVVG anwendbar sei. Einer analogen Anwendung des Art. 1 Abs. 2 EGVVG stehe bereits dessen Ausnahmecharakter entgegen. Zumindest sei aufgrund § 22 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ein Gerichtsstand am Geschäftssitz des Vermittlers in F. begründet.

Der Kläger beantragt,

den Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils (Az.: 94 O 2494/13) an das Landgericht Würzburg zurückzuverweisen.

Hilfsweise beantragt er:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 20.000,-- nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechte und Ansprüche des Klägers an der streitgegenständlichen Lebensversicherung mit Vermögensverwaltung an die Beklagte.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet. Wiederum hilfsweise beantragt der Kläger, den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Landgericht Frankfurt a.M. zu verweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zu Art. 9 EuGVVO a.F. macht sie geltend, dass der Sitz der Muttergesellschaft in W. noch keine Niederlassung der Beklagten im Sinne dessen Abs. 2 begründe. Die internationale Zuständigkeit folge ebenso wenig aus § 215 VVG n.F., der analog Art. 1 Abs. 2 EGVVG nicht anwendbar sei. Es gebe keinen Grund, Ansprüche aus Versicherungsfällen und solche im Zusammenhang mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages unterschiedlich zu behandeln. Jedenfalls ergebe sich aus § 22 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ein ausschließlicher Gerichtsstand in Liechtenstein. Die Gerichtsstandsklausel werde durch Art. 23 EuGVVO a.F. zugelassen. § 22 Abs. 1 der Bedingungen führe indessen nicht zur Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt a.M., weil der gegenständliche Vertrag nicht von einem Versicherungsvertreter der Beklagten, sondern einem Versicherungsmakler vermittelt worden sei.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens in zweiter Instanz wird auf die Berufungsbegründung einerseits sowie die Berufungserwiderung und den Schriftsatz vom 15.07.2015 andererseits verwiesen.

Die zulässige Berufung hat mit dem Hauptantrag in der Sache Erfolg.

1. Die internationale Zuständigkeit, die anders als die örtliche Zuständigkeit (vgl. § 513 Abs. 2 ZPO) in der Berufungsinstanz uneingeschränkt zu überprüfen ist, ergibt sich aus § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG n.F., der im Versicherungsrecht „für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung“ am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers einen besonderen Gerichtsstand begründet.

a) Vorrangig bestimmt sich die internationale Zuständigkeit im Anwendungsbereich der jeweiligen Regelungen nach der EuGVVO in der - hier maßgeblichen - bis zum 09.01.2015 gültigen Fassung (Verordnung [EG] Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) und dem Lugano-Übereinkommen (Übereinkommen von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der revidierten Fassung vom 30.10.2007). Die EuGVVO gilt für Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Lugano-Übereinkommen für seine Zeichnerstaaten. Hierzu gehört Liechtenstein jedoch nicht.

Eine Anwendung von Art. 9 Abs. 2 EuGVVO a.F. im Hinblick auf die österreichische Konzernmutter scheidet aus. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen. Insbesondere scheitert die Anwendung daran, dass die Muttergesellschaft im Streitfall nicht aktiv war, die Beklagte vielmehr nur auf die Konzernzugehörigkeit im Prospektmaterial und in der Kundenkorrespondenz verwies.

b) Die internationale Zuständigkeit folgt danach mittelbar aus den Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit. Die deutschen Gerichtsstandsvorschriften sind grundsätzlich doppelfunktional. Sie verteilen nicht nur die Rechtsprechungsaufgaben nach örtlichen Gesichtspunkten auf die einzelnen Gerichte, sondern legen daneben auch den Umfang der internationalen Zuständigkeit fest (BGH, Urt. v. 20.12.2011 - VI ZR 14/11 - juris Tz. 39; Geimer in Zöller, ZPO 30. Aufl. IZPR Rdn. 37).

aa) Die Vorschrift des § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG n.F. ist sowohl zeitlich als auch sachlich anwendbar.

(1) Der besondere Gerichtsstand am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers ist mit dem am 01.01.2008 in Kraft getretenen reformierten Versicherungsvertragsgesetz neu geschaffen worden. Der zeitliche Anwendungsbereich des § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG richtet sich dabei nach dem intertemporalen Kollisionsrecht. Im rechtlichen Ansatz gelten neue vertragsrechtliche Bestimmungen nur für Verträge, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen werden, da die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vertragsverhältnisse (sog. Altverträge) Bestandsschutz genießen. Für die Versicherungsverträge hat der Reformgesetzgeber jedoch eine Umkehr dieses Grundsatzes für geboten gehalten. Mit Art. 1 Abs. 1 Hs. 1 EGVVG wurde ein Übergangszeitraum von einem Jahr ab Inkrafttreten des neuen Versicherungsvertragsgesetzes geschaffen mit der Folge, dass für die bis Ende 2007 geschlossenen Altverträge das alte Recht nicht bis zur vollständigen Vertragsabwicklung, sondern grundsätzlich nur bis Ende 2008 anzuwenden ist, sofern keine Ausnahmeregeln greifen. Damit wollte der Reformgesetzgeber nicht nur einem angesichts der Langlebigkeit von Versicherungsverträgen sonst bestehenden jahrelangen Nebeneinander von altem und neuem Versicherungsvertragsgesetz entgegenwirken, sondern zugleich möglichst kurzfristig die mit der Neukodifikation insgesamt angestrebte Stärkung der Rechtsstellung des Versicherungsnehmers umsetzen (vgl. BT-Drucks. 16/3945 S. 118; BGH, Urt. v. 08.02.2012 - IV ZR 223/10 - juris Tz. 20).

(a) Die Bestimmungen des Art. 1 Abs. 1, 2 VVG gelten sowohl für materiell-rechtliche als auch für prozessrechtliche Vorschriften.

Ansatzpunkte für eine Differenzierung nach Vorschriften des materiellen und des Prozessrechts sind nicht erkennbar und insbesondere nicht dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen. Weder der Begriff „Versicherungsverhältnisse“ in Art. 1 Abs. 1 EGVVG noch die Wörter „Versicherungsfall“ und „insoweit“ in Art. 1 Abs. 2 EGVVG weisen in die Richtung, dass prozessuale Normen ausgeklammert sein könnten. Aus den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 16/3945 S. 117 f.) folgt ebenfalls nicht zwingend ein entsprechender Wille des Gesetzgebers. Zu Art. 1 Abs. 2 EGVVG wird dort ausgeführt, dass „das Inkrafttreten des VVG zum 31. Dezember 2008 für Altverträge … im Hinblick auf bereits laufende Schadensfälle problematisch“ sei. Eine Unterscheidung zwischen materiellen und prozessualen Normen enthält diese Aussage nicht; sie folgt auch nicht daraus, dass der Gesetzgeber die Problematik im Anschluss daran anhand der Neuregelung der materiellrechtlichen Bestimmungen zu den Obliegenheitsverletzungen erläutert und dieses Problem durch die Weitergeltungsanordnung beseitigt sieht. Wie bereits der Blick in Art. 111 FGG-RG (Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) zeigt, sind Übergangsvorschriften auch im Verfahrensrecht nicht unüblich. Eine Abweichung von dem aus Sicht des Senats klaren Gesetzeswortlaut ist daher nicht gerechtfertigt (Senatsbeschl. v. 21.09.2010 - 1 W 39/10 - juris Tz. 11 m. umfangr. Nachw. zur Gegenmeinung; a.A. nunmehr auch OLG München, Urt. v. 04.03.2015 - 27 U 4374/14 = Anl. BK 12).

Ergänzend bemerkt der Senat, dass die Gegenmeinung, der zufolge Art. 1 Abs. 1, 2 EGVVG nicht für prozessrechtliche Vorschriften, also auch nicht für § 215 VVG n.F., gilt, zur Folge hätte, dass diese Bestimmung schon ab dem 01.01.2008 gelten würde, was hier am Ergebnis nichts ändern würde.

(b) Nach Art. 1 Abs. 1 EGVVG gilt ab dem 01.01.2009 auch für Altverträge grundsätzlich das neue Versicherungsvertragsgesetz, soweit in Art. 1 Abs. 2 EGVVG oder in den Art. 2 bis 6 EGVVG nichts anderes bestimmt ist. Nach dem oben Gesagten ist daher grundsätzlich auch § 215 VVG n.F. anzuwenden, falls keine Ausnahmebestimmung greift.

Der - hier allein ernstlich in Betracht kommende - Art. 1 Abs. 2 EGVVG erfasst die vorliegende Fallkonstellation nicht. Hiernach bleibt das alte Versicherungsvertragsgesetz anwendbar, wenn bei Altverträgen ein Versicherungsfall bis zum 31.12.2008 eingetreten ist. Unmittelbar anwendbar ist Art. 1 Abs. 2 EGVVG nicht. Die Abwicklung eines Versicherungsfalls steht hier nicht in Rede.

Aber auch eine analoge Anwendung scheidet aus (so aber für Schadensersatzansprüche aus § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB Klimke in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 215 Rdn. 3a, der allerdings - anders als der Senat - davon ausgeht, dass Art. 1 Abs. 2 EGVVG nicht für prozessuale Regelungen wie § 215 VVG n.F. gilt). Schon der Ausnahmecharakter der Bestimmung spricht gegen eine Analogie. Darüber hinaus steht ihr die vom Gesetzgeber mit dem intertemporalen Kollisionsrecht angestrebte Stärkung der Rechtsstellung des Versicherungsnehmers entgegen, wenn er noch in weiteren als den ausdrücklich geregelten Ausnahmefällen daran gehindert wäre, den besonderen Gerichtsstand an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zu wählen. Schließlich bedarf es auch nicht der Anwendung des Art. 1 Abs. 2 EGVVG, um sicherzustellen, dass bei Altverträgen das alte Versicherungsvertragsgesetz für den Vertragsschluss und das dabei zu beachtende Pflichtenprogramm fortgilt. In den Gesetzesmaterialien ist rechtlich zutreffend ausgeführt, dass auf Altverträge - schon kraft Natur der Sache - solche Vorschriften des neuen Versicherungsvertragsgesetzes nicht zur Anwendung kommen können, welche beim Abschluss des Vertrages zu beachten sind, und dass es insoweit keiner gesetzlichen Klarstellung bedarf, dass in diesen Fällen stattdessen die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Vorschriften einschlägig sind (BT-Drucks. 16/3945 S. 118). Das ist evident. Insbesondere die Wirksamkeit des Vertragsschlusses gemäß § 5a VVG a.F. kann sich naturgemäß nicht nach dem neuen Versicherungsvertragsgesetz richten, das den Vertragsschluss nach dem Policenmodell gar nicht mehr vorsieht. Gleiches gilt für von den Vertragsparteien zu beachtende Pflichten. So ist etwa anerkannt, dass bei vor dem 01.01.2008 vollendetem Vertragsschluss für die Frage, ob eine vorvertragliche Anzeigepflicht vorliegt, das alte Versicherungsvertragsgesetz, für die Rechtsfolgen hingegen das neue Versicherungsvertragsgesetz gilt (sog. Spaltungsmodell; vgl. Armbrüster in Prölss/Martin a.a.O. Art. 1 EGVVG Rdn. 11 m.w.N.). Einer (Teil-)Analogie zu Art. 1 Abs. 2 EGVVG bedarf es hierfür nicht. Eine Anwendbarkeit des § 215 VVG n.F. im Streitfall kraft Natur der Sache steht indessen nicht zur Debatte (vgl. - für § 5a VVG a.F. - OLG München, Urt. v. 08.01.2015 - 14 U 2110/14 - juris Tz. 14 ff.).

Darauf, ob der geltend gemachte Bereicherungsanspruch erst mit der Ausübung des Widerspruchsrechts entstanden ist (so - für die verjährungsrechtliche Anspruchsentstehung i.S. von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, die freilich Fälligkeit voraussetzt - BGH, Urt. v. 08.04.2015 - IV ZR 103/15 - juris Tz. 19 ff.), was insoweit ebenfalls gegen einen „Altfall“ spräche, kommt es infolgedessen nicht an.

(2) In sachlicher Hinsicht stellt die Vorschrift des § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG n.F. auf Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ab. Diese Begriffe sind weit auszulegen. Erfasst werden alle mit der Begründung und Durchführung des Versicherungsverhältnisses verbundenen Streitigkeiten. Hierzu gehören Ansprüche aus vorvertraglichem Verschulden ebenso wie bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Rückerstattung der Prämie nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. (vgl. OLG München, Urt. v. 08.01.2015 a.a.O. Tz. 18; Klimke a.a.O. Rdn. 4 m.w.N.). Bei der Frage der Anwendung des § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG n.F. ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Begriff der „Versicherungsvermittlung“ explizit in dessen Wortlaut aufgenommen wurde.

Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Klageantrag in erster Instanz und der hilfsweise gestellte Berufungsantrag (Zug-um-Zug-Leistung mit Feststellung des Annahmeverzugs) nicht mit der Geltendmachung eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs nach Widerspruch zu korrespondieren scheinen.

bb) Aus § 22 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen folgt kein ausschließlicher Gerichtsstand. Daher kann dahinstehen, inwieweit hier die Allgemeinen Versicherungsbedingungen nach Widerspruch im Sinne von § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. überhaupt Verwendung fänden. Die Gerichtsstandsklausel verstößt nämlich gegen § 215 Abs. 3 VVG n.F. und ist somit unbeachtlich. Sie wird auch nicht durch Art. 23 EuGVVO a.F. zugelassen, da gerade kein Gericht eines Mitgliedstaats bestimmt wurde (OLG München, Urt. v. 08.01.2015 a.a.O. Tz. 19). Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig.

Dem von der Beklagten mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15.07.2015 gestellten Antrag, dem Gerichtshof der Europäischen Union - im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens (Art. 265 AEUV) - unter anderem die Frage vorzulegen, ob unter Art. 23 EUGVVO a.F. auch die Derogation der Gerichte der Mitgliedstaaten verbunden mit der Prorogation des Gerichts eines Nichtmitgliedstaat fällt, gibt der Senat keine Folge.

Diese Frage hat der Gerichtshof der Europäischen Union bereits mit Urteil vom 09.11.2000 entschieden (Rs. C-387/98); es handelt sich mithin um einen sog. acte éclairé. Dort (zit. nach juris Tz. 19) heißt es zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des Europäischen Rechts in Art. 17 EuGVÜ (Brüsseler Übereinkommen vom 27.09.1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen und Handelssachen):

„Artikel 17 des Übereinkommens (ist) nicht auf eine Klausel anwendbar die als zuständiges Gericht ein Gericht eines Drittstaats bezeichnet. Wird ein Gericht im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats einer solchen Vereinbarung zum Trotz angerufen, so muss es die Wirkung der Abrede nach dem Recht - einschließlich dem Kollisionsrecht -beurteilen, das an seinem Sitz gilt …“

c) Darauf, inwieweit sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten eine Gerichtsstandvereinbarung (§ 36 ZPO) ergibt, nach der der Kläger wahlweise das Landgericht Frankfurt a.M. anrufen könnte, kommt es nicht mehr an, wenngleich der Senat eine solche örtliche Zuständigkeit in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts der Regelung in § 22 Abs. 1 der Bedingungen („durch Vermittlung eines Versicherungsvertreters [im Gegensatz zum Versicherungsmakler] zustande gekommen“) nur schwerlich zu erkennen vermag.

2. Der Senat hebt das angefochtene Urteil auf und verweist die Sache an das Landgericht Würzburg zurück. Es liegen die Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO vor. Der Kläger hat Aufhebung und Zurückverweisung beantragt. Der Senat übt sein Ermessen mit dem diesem Antrag entsprechenden Ergebnis aus. Es wird voraussichtlich eine durchaus umfangreiche Beweisaufnahme zu den vom Kläger geltend gemachten Aufklärungspflichtverletzungen und der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung erforderlich werden. Der klägerseits erhobene bereicherungsrechtliche Anspruch dürfte nach bisherigem Sach- und Streitstand dem Grunde nach gegeben sein; zur Anspruchshöhe ist nach der Erfahrung des Senats mit umfangreichem Parteivorbringen zu rechnen, was, sollte es hierauf ankommen, ebenfalls die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme zur Folge haben dürfte.

III.

Von einer Kostenentscheidung ist abzusehen (vgl. Heßler in Zöller a.a.O. § 538 Rdn. 58). Das aufhebende und zurückverweisende Urteil ist aber gemäß § 708 Nr. 10 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären, weil nur so gewährleistet ist, dass aus der Kostenentscheidung erster Instanz nicht mehr vollstreckt werden kann (vgl. Heßler a.a.O. Rdn. 59 m.w.N.).

Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 ZPO). Die Frage der internationalen Zuständigkeit scheint ungeklärt. Es liegt eine Vielzahl von Entscheidungen anderer Gerichte vor, die in gleichartigen Fällen die internationale Zuständigkeit ablehnen, darunter zumindest auch eine Entscheidung eines Oberlandesgerichts, nämlich des Oberlandesgerichts Hamm (Hinweisbeschl. v. 12.11.2014 - I-20 U 120/14 [Anl. BB 8]).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg
4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 20/12/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VI ZR 14/11 Verkündet am: 20. Dezember 2011 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk:
published on 04/03/2015 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 07.10.2014 - samt dem Verfahren - aufgehoben und der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten de
published on 08/01/2015 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 09.04.2014, Az. 32 O 651/13, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.080,10 € nebst
published on 08/04/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR103/15 Verkündet am: 8. April 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG a.F. § 5a,
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

(2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden.

(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

(2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden.

(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

(2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden.

(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

(2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden.

(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

(2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden.

(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

(2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden.

(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.