I. Der vor dem Landgericht unterlegene Kläger, der Ansprüche aus einer Unfallversicherung bei der Beklagten geltend macht, verfolgt mit der Berufung seine bisherigen Sachanträge unverändert weiter.
Das vorliegende Ablehnungsbegehren bildet den Einstieg in die Stellungnahme der Klägerseite vom 22.01.2015 zum Hinweisbeschluss vom 22.12.2014, mit dem der Senat in der abgelehnten Besetzung die beabsichtigte Zurückweisung des Rechtsmittels im Beschlussverfahren nach § 522 II ZPO angekündigt hatte (Bl. 120ff.).
Die Begründung des Gesuchs hat auszugsweise den folgenden Wortlaut (vgl. Bl.137ff. - Anmerkung des Senats: Schreibfehler unverändert, Hervorhebungen sowie Kennzeichnungsziffern „AG 1“ usw. jeweils nicht im Original):
„Vorsorglich weise ich darauf hin, dass mir als Prozessbevollmächtigten des Klägers und Berufungsklägers nach den Grundsätzen des rechtlichen Gehörs das Recht zusteht, vor Entscheidung über die drei Ablehnungsgesuche die Äußerungen der abgelehnten Richter zu erfahren und innerhalb angemessener Frist dazu Stellung nehmen zu können. Es wird auch darauf bestanden, dass die abgelehnten Richter nicht etwa kollektiv eine gemeinsame Stellungnahme abgeben sondern dass diese jeweils individuell und getrennt von den Stellungnahmen der anderen abgegeben wird... (AG 1)
Das OLG konzediert also,...dass... eine gültige Vereinbarung der AUB 2009 nicht zustande gekommen ist, wobei der Senat allerdings „vergisst“, darauf hinzuweisen, dass insoweit die Beweislast eindeutig bei der Beklagten liegt.
Um gleichwohl die Klage zum Scheitern zu bringen, greift der Senat nach eigenen Bekundungen einstimmig zu einem mehr als abenteuerlichen juristischen salto mortalis, wie ihn jedenfalls der Unterzeichner in seiner langjährigen anwaltlichen Tätigkeit noch von keinem Gericht erlebt hat: Er behauptet nun plötzlich, in diesem Falle würden die AUBs 2004 u. a. weiter bis heute gelten. Um die Ungeheuerlichkeit und Abenteuerlichkeit dieses tollkühnen juristischen Rechtssprungs zu erfassen, muss man sich die konkrete Vertragssituation deutlich vor Augen halten. (AG 2)
Bereits erstinstanzlich hat der Unterzeichner auf die Absurdität dieser Behauptung hingewiesen: ... (AG 3)
Im Übrigen unterschlägt der Senat auch, dass es hier keinesfalls um die Regelung von Einzelheiten geht... (AG 4)
Vergleicht man einige in der vorstehend zitierten Rechtsprechung entschiedenen Fälle mit dem streitgegenständlichen, so ist der hier bestehende Widerspruch zu der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung derart eindeutig und eklatant, dass man sich ernsthaft fragen muss, ob der Senat die beantragte Revisionszulassung nur verweigert, weil er in Kenntnis dieser Rechtsprechung befürchtet, im Falle einer Revisionsentscheidung ... aufgehoben zu werden!... (AG 5)
Selbst der Senat geht wohl, allerdings hütet er sich, das expressis verbis auszusprechen, davon aus, dass... (AG 6)
Es kann nicht hingenommen werden, dass der Senat, offensichtlich um der beklagten Großversicherung zu helfen, deren fahrlässige bzw. sogar vorsätzliche Vertragsverstöße im Nachhinein zulasten des Versicherungsnehmers korrigiert und damit die gesamte einschlägige deutsche Rechtsprechung zu § 242 BGB, alter und neuer Fassung, ignoriert! (AG 7)
Hinzu kommt, dass auch die Sprache des OLG-Beschlusses vom 22.12.2014 ganz gezielt darauf gerichtet ist, den Kläger zu einer freiwilligen Aufgabe zu zwingen, so wenn ausgeführt wird, es sei „nichts dafür ersichtlich, dass in einer solchen (mündlichen Verhandlung, Anmerkung des Unterzeichners) neue, im Berufungsverfahren zuzulassende Erkenntnisse gewonnen werden könnten, die zu einer anderen Beurteilung führen“ und in diesem Zusammenhang auch noch die Berufung als „aussichtslos“ bezeichnet wird, hinzu kommt noch der geradezu höhnische Hinweis auf eine „in Betracht kommende Gerichtsgebührenermäßigung“.
Damit wird überdeutlich gemacht, dass der Senat die dem Kläger zustehende weitere Erklärungsfrist nur pro forma gewährt. Er lässt hier also unmissverständlich erkennen, dass ihn alles, was der Kläger innerhalb dieser gesetzlich vorgesehenen Frist eventuell noch vorträgt, überhaupt nicht interessiert und von ihm auch nicht beachtet werden wird. (AG 8)
Eine derartige, ungehemmte Parteilichkeit eines deutschen Gerichts zugunsten eines Versicherungsunternehmens und entsprechender adäquater Missachtung der Rechte des wirtschaftlich ungleich schwächeren Versicherungsnehmers hat auch der Unterzeichner in seiner jahrzehntelangen Anwaltstätigkeit noch nicht erlebt, so dass ich den Befangenheitsantrag des Klägers auch aus eigener Überzeugung voll unterstütze!“ (AG 9)
Im Schriftsatz der Klägerseite vom 18.02.2015 wird „zur weiteren Begründung“ des Ablehnungsgesuchs u. a. ausgeführt (vgl. Bl.154ff. - Fettdruck und Kennzeichnungsziffern E 1 usw. jeweils n.i.O.):
„Eine solche Rechtsansicht schlägt der Schutzbestimmung des Transparenzgebots des § 307, Abs.1, Ziffer 2 BGB und der dazu zitierten Rechtsprechung des BGH geradezu ins Gesicht und das, obwohl man mit Sicherheit davon ausgehen muss, dass den abgelehnten Richtern diese eindeutige, hierzu anzuwendende Rechtsprechung bei ihrer Entscheidung bekannt war. (E 1)
Bleibt man gleichwohl bei der... nicht nachvollziehbaren Rechtsansicht der abgelehnten Richter, das ... Deckungskonzept sei trotz seines eindeutigen Wortlauts nicht Vertragsbestandteil, müsste der Beklagten....eine gezielte und bewusste, also betrügerische und massiv wettbewerbsfeindliche Täuschung ihrer Versicherungsnehmer vorgeworfen werden. (E 2)
Der Berufungskläger und der Unterzeichner behalten sich daher ausdrücklich den Antrag vor, falls der Senat auch nach der Entscheidung über die Richterablehnung an seiner bisherigen Rechtsansicht festhalten sollte, das Verfahren auszusetzen und die Akten der zuständigen Staatsanwaltschaft für einschlägige Ermittlungen wie auch dem zuständigen Bundesamt zur Überprüfung des Vorwurfs unlauteren Wettbewerbs zuzuleiten.“ (E 3)
Mit dem anschließenden Schriftsatz vom 10.03.2015 hat die Klägerseite u. a. die folgenden Vorwürfe nachschieben lassen (vgl. Bl. 158 ff. - Hervorhebungen usw. jeweils n.i.O.):
„Sowohl das Landgericht als auch der Senat ignorieren diese sich aus ihrer Rechtsauffassung ergebenden Schlussfolgerungen trotz mehrfacher erst- wie zweitinstanzlichen schriftsätzlichen Hinweise des Unterzeichners völlig. (E 4)
Das ist der eigentliche und wesentliche Kern des erhobenen Befangenheitsvorwurfs.
Es ist bezeichnend ., dass keine der Stellungnahmen der abgelehnten Richter auf diese ihnen vorgehaltene Widersprüchlichkeit und absolute Unvereinbarkeit mit der einschlägigen Rechtsprechung. eingeht. Dazu fügt sich auch, dass trotz offenkundiger Unvereinbarkeit mit dieser Rechtsprechung der Senat ... die beantragte Zulassung der Revision ablehnt.
Alle drei abgelehnten Richter äußern sich also zum eigentlichen Kern der Ablehnungsanträge nicht und verstärken daher die Befürchtung des Klägers wie auch des Unterzeichners auf Befangenheit. Insbesondere sind sie nicht geeignet, diese Befürchtungen zu widerlegen.“ (E 5)
II. Das Ablehnungsbegehren scheitert bereits an der Zulässigkeitsschranke.
A. Fehlendes Rechtsschutzinteresse
Soweit sich der Ablehnungsantrag gegen RiOLG Y. richtet, besteht dafür schon kein Rechtsschutzbedürfnis, weil der abgelehnte Richter aufgrund seiner Ernennung zum Direktor des Amtsgerichts xxx mit Wirkung zum 01.04.2015 inzwischen aus dem Spruchkörper ausgeschieden ist (vgl. hierzu etwa BGH NJW 2011, 1358, Rn.10; Zöller-Vollkommer, 30. Auflage, Rn.18 zu § 46 ZPO).
B. Rechtsmissbrauch
Darüber hinaus ist das vorliegende Befangenheitsgesuch offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Denn es richtet sich ausschließlich gegen die vorläufige Rechtsauffassung des abgelehnten Spruchkörpers, wie sie im beanstandeten Hinweisbeschluss zum Ausdruck kommt, und ist somit allein von der taktischen Zielsetzung bestimmt, eine als unbequem empfundene Gerichtsbesetzung aus dem Verfahren zu drängen, zumindest aber den Abschluss der Berufungsinstanz im Beschlusswege nach § 522 II ZPO zu verzögern und so von einer sachlichen Erledigung des Rechtsstreits in den vom Gesetz vorgegebenen prozessualen Bahnen abzulenken.
1. Das Ablehnungsverfahren wird nach seinem Sinn und Zweck missbraucht, wenn es dazu dienen soll, gezielten Druck auf das erkennende Gericht dahin auszuüben, dass es in dem vom Antragsteller gewünschten Sinn entscheidet (OLG Stuttgart NJW-RR 2013, 960; OLG Köln, MDR 2014, 242 Rn.13 jeweils im Anschluss an BFH/NV 1995, 687). Denn das Institut der Richterablehnung ist kein Instrument der Fehlerkontrolle. Ein allein darauf ausgerichtetes Gesuch ist missbräuchlich und deshalb unzulässig (OLG Köln a. a. O. Rn.14 m. w. N.). Dies gilt erst recht, wenn die ablehnende Partei - wie hier - eine nur vorläufig geäußerte Rechtsauffassung bekämpft, zu der sie erst noch angehört werden soll.
2. Auch im vorliegenden Fall ist Gegenstand der angeblichen Befangenheitsbesorgnis und der darauf gestützten Beanstandung, die Richter würden den Streitstoff nicht objektiv und neutral zur Kenntnis nehmen bzw. an ihrer (grob) fehlerhaften Einordnung festhalten, offensichtlich nur die vom abgelehnten Spruchkörper vertretene Rechtsauffassung selbst.
Dieser manipulative Umgang der Klägerseite mit den bekämpften Hinweisen im Beschluss vom 14.12.2014 (fortan auch nur: „Erläuterungen des Senats“ bzw. „Senatshinweise“) ergibt sich bereits aus der Zusammenschau folgender Umstände:
a) Die Art und Weise, in der die Erläuterungen des Senats in der tragenden Begründung des Ablehnungsgesuchs (künftig nur: AG) massiv kritisiert werden, erschöpft sich nicht in der Tendenz einer unangemessenen „Watschenrhetorik“ mit einem gelegentlichen Vergreifen im Ton. Vielmehr manifestiert sich in diesen Vorwürfen das durchgehende Strickmuster einer grob verzerrenden Wiedergabe der beanstandeten Einordnung in Kombination mit einer gezielten Schmähkritik, die sich in drei Stoßrichtungen entfaltet: Zunächst werden die Senatshinweise im Sinne einer krassen Rechtsblindheit als schlechthin unvertretbar abqualifiziert (vgl. AG 2 und AG 3: „...mehr als abenteuerlich ungeheuerlich und tollkühn absurd ...“). Auf einer zweiten Angriffsebene wird das vermeintliche Ergebnis einer evidenten Verfehlung des Einordnungsstandards darauf zurückgeführt, dass der abgelehnte Senat den an sich zutreffend erkannten Beurteilungsmaßstab unter sämtlichen einschlägigen Wertungsgesichtspunkten bewusst und gewollt missachtet hat. Hierbei bleibt es nicht bei der Benennung bestimmter Pflichtverstöße in den Grenzen eines allgemein erhobenen Willkürvorwurfs (vgl. AG 2 bzw. AG 4 - 7: „... vergisstunterschlägt ignoriert...“). Vielmehr steigern sich die verunglimpfenden Anwürfe bis zur gezielten Bezichtigung eines rechtsbeugungshaften Umgangs mit dem klägerischen Vorbringen. Schließlich wird auch noch das vermeintliche Szenario einer - Hand in Hand mit dem beabsichtigten Rechtsbruch einhergehenden - Aushebelung elementarer Verfahrenskautelen ausgebreitet (vgl. AG 7: „dass der Senat, offensichtlich um der beklagten Großversicherung zu helfen, deren ... sogar vorsätzliche Vertragsverstöße im Nachhinein zulasten des Versicherungsnehmers korrigiert“; AG 8: „ ... dass auch die Sprache des OLG-Beschlusses ... ganz gezielt darauf gerichtet ist, den Kläger zu einer freiwilligen Aufgabe zu zwingen ...“ sowie AG 9: „Eine derartige ungehemmte Parteilichkeit ... und entsprechender adäquater
Missachtung der Rechte des ... Versicherungsnehmers hat ... der Unterzeichner ... noch nicht erlebt .“).
b) Schon die im Stil einer pauschalen Schmähkritik gehaltenen Passagen des AG sind das zuverlässige Anzeichen einer Konfliktstrategie mit dem Bestreben, die abgelehnten Senatsmitglieder bloßzustellen und zugleich als missliebigen Spruchkörper auszuschalten. Noch deutlicher tritt diese sachfremde Zielsetzung in der verunglimpfenden Darstellung zu Tage, die den abgelehnten Richtern mehrfach und mit sich steigernder Intensität eine gezielte Missachtung fundamentaler Rechtsprechungsgrundsätze und damit einen elementaren Rechtsbruch zugunsten der Versicherungsseite anlastet.
Hierbei wird noch nicht einmal andeutungshaft das Bemühen fassbar, den in wechselnder sprachlicher Einkleidung erhobenen Vorwurf einer rechtsbeugungshaften Einstellung der abgelehnten Richter näher zu erklären oder gar ernsthaft zu begründen. Stattdessen weicht das klägerische Vorbringen darauf aus, nunmehr auch in die verfahrensleitenden Hinweise des bekämpften Senatsbeschlusses ein manipulatives Taktieren - und sogar ausgesprochen unredliche Absichten - hineinzulesen (vgl. AG 8: „ ... darauf gerichtet, den Kläger zu einer freiwilligen Aufgabe zu zwingen hinzu kommt noch der geradezu höhnische Hinweis auf eine ... Gerichtsgebührenermäßigung“, ... dass der Senat die ... weitere Erklärungsfrist nur pro forma gewährt .., dass ihn alles, was der Kläger ... noch vorträgt, überhaupt nicht interessiert...“). Bereits auf den ersten Blick ist erkennbar, dass sich diese zusätzlichen Vorwürfe ausschließlich auf eine von vornherein haltlose, weil sämtlichen anerkannten Auslegungsgrundsätzen widersprechende Umdeutung der beanstandeten Passagen stützen. Die bemängelten Darlegungen zur fehlenden Erfolgsaussicht und Entbehrlichkeit einer mündlichen Verhandlung entsprechen ohne Ausnahme den zwingenden tatbestandlichen Vorgaben des § 522 II, 1 Nr. 1 ZPO bzw. des § 522 II, 1 Nr. 4 ZPO sowie darüber hinaus dem Wortlaut gängiger Textbausteine, wie sie in den Hinweisbeschlüssen der Berufungsgerichte im Einleitungsabschnitt (bzw. Schlussteil) der Sachgründe üblicherweise Verwendung finden. Das gilt insbesondere auch für den angeprangerten Terminus „aussichtslos“, der sowohl vom Wortlaut und wie von der Regelungsintention des §
522 II, 1 Nr. 1 ZPO vollauf gedeckt ist (vgl. nur Zöller, 30.Auflage, Rn.36 zu § 522
ZPO).
Nicht weniger lebensfremd und praxisfern ist das angebliche Verständnis, dem das AG an den Hinweis auf die „in Betracht kommende Gebührenermäßigung“ herangeht. Denn auch dieser sachdienliche Erläuterungszusatz entspricht einem seit langem anerkannten und üblichen, jedenfalls weitverbreiteten Textmuster für die Ausgestaltung von Hinweisbeschlüssen nach § 522 II ZPO.
Alle diese Zusammenhänge dürfen und müssen deshalb bei einem mit der ständigen Rechtsprechungspraxis, vor allem auch der Zivilsenate dieses Oberlandesgerichts offenbar seit langem vertrauten Anwalt wie dem Klägervertreter als bekannt vorausgesetzt werden. Den daraus abzuleitenden Kenntnisstand und Verständnishorizont ihres Bevollmächtigten muss sich die Klägerseite, zumal sie sich den wiederholt betonten Erfahrungshintergrund ihres Anwalts in anderer Hinsicht argumentativ zunutze machen will, ohne weiteres zurechnen lassen. Nach alledem erweist sich auch und gerade das geschilderte Szenario einer manipulativen Verfahrenssteuerung - zumal in der Verknüpfung mit abfälligen Mutmaßungen über die vermeintliche Dienstauffassung der abgelehnten Richter (vgl. AG 8: „geradezu höhnischer Hinweis..., überhaupt nicht interessiert...“) - als ein offensichtlich konstruierter (um nicht zu sagen an den Haaren herbeigezogener) Vorwurf mit dem typischen „Dreiklang“ einer rein taktisch aufgezogenen Darstellungsstruktur: weitgehende bis völlige Ausblendung bzw. Verfälschung der konkret beurteilungserheblichen Verfahrensdetails, Übergehen des - evident gegenläufigen - Einordnungsstandards sowie - als konsequenter Ersatz für eine sachorientierte Argumentation - „starke Worte“ bis hin zur provokanten Zuspitzung auf den Vorwurf eines elementaren Rechtsbruchs bzw. Willkürakts (der in solchen Fällen grundsätzlich nicht fehlen darf).
c) Im Rahmen der ergänzenden „Begründung“ vom 18.02.2015 wird nunmehr ausdrücklich offengelegt, dass das Ablehnungsverfahren von vornherein in der Absicht angestrengt worden war, die Gerichtsseite massiv unter Druck zu setzen. Hierbei wird der Rechtsbeugungsvorwurf nochmals verschärft und den abgelehnten Senatsmitgliedern vorgehalten, ihre Auffassung würde zugleich darauf hinauslaufen, ein betrügerisches Geschäftsmodell abzusichern (vgl. E 2: „Bleibt man gleichwohl bei der... nicht nachvollziehbaren Rechtsansicht der abgelehnten Richter, ... müsste der Beklagten... betrügerische ...Täuschung vorgeworfen werden.“).
Dementsprechend soll die nachfolgende Ankündigung eines - offenkundig sinn- und aussichtslosen - „Aussetzungsantrags“ (vgl. E 3: „die Akten der... Staatsanwaltschaft . zuzuleiten“) keineswegs nur über weitere Möglichkeiten der Verfahrensverschleppung unterrichten; im Vordergrund steht vielmehr die Intention, das Druckmittel einer eigenen (vorausgehenden oder nachträglichen) Strafanzeige der Klägerseite ins Spiel zu bringen - und zwar einer Strafanzeige in alle Richtungen (vgl. E 3: „für einschlägige Ermittlungen ...“). Die „konditionierte“ Androhung einer Einschaltung der Staatsanwaltschaft, „falls der Senat auch nach der Entscheidung über die Richterablehnung (!) an seiner bisherigen Rechtsansicht festhalten sollte“ (vgl. E 3), lässt daher an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig: Der in der Sache erkennenden Gerichtsbesetzung soll nur noch die „Wahl“ bleiben, entweder ihre Auffassung zugunsten der Klägerseite zu revidieren oder aber sich dem dringenden (und deshalb in einer Strafanzeige gegen die Beklagte gleich mitaktivierten) Verdacht auszusetzen, der rechtsbeugungshaft eingestellte Senat sei sogar bereit und entschlossen, selbst kriminelle Machenschaften der beklagten Versicherung zu decken. Es geht somit um einen krassen Einschüchterungsversuch mit der evident rechtsmissbräuchlichen Zielsetzung, ein unabhängiges Gericht gewissermaßen auch noch „mit Ansage“ unter Druck zu setzen und damit in eklatant rechtswidriger Weise auf die Sachentscheidung beherrschenden Einfluss zu nehmen (vgl. auch OLG Stuttgart NJW-RR 2013, 96 zu einer im Ansatz ähnlichen, allerdings in der Ausgestaltung des Druckmittels weitaus harmloseren Konstellation).
3. Ohne dass hierauf noch ausschlagend ankommt, wird das Erscheinungsbild einer rechtsmissbräuchlichen Konfliktstrategie weiter abgerundet durch die maßregelnden Vorgaben im AG hinsichtlich der dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richter (vgl. AG 1) sowie die dazu nachgeschobenen Rügen einer Missachtung der Anforderungen des § 44 III ZPO (vgl. E 5).
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Erholung einer dienstlichen Stellungnahme grundsätzlich nicht veranlasst, wenn sich die geltend gemachten Ablehnungsgründe ausschließlich auf Vorgänge beziehen, die aktenkundig sind bzw. sich - wie hier - aus einer aktenkundigen Entscheidung ergeben. Unter solchen Umständen könnte eine dienstliche Erklärung zur Sachaufklärung nichts beitragen und ist daher von vornherein entbehrlich (vgl. zuletzt Beschluss des BGH vom 7.3.2012 - AnwZ (B) 13/10 -, dort Rn.19 m. w. N.; MK-Gehrlein, 4. Aufl., Rn.9 zu § 44 ZPO; Musielak/Heinrich, 10. Aufl., Rn. 9 zu § 44 ZPO). Die Entscheidungsfindung und die ihr zugrundliegenden Vorgänge unterliegen ohnehin der strengen Sekretur des Beratungsgeheimnisses (§ 43 DRiG). Dementsprechend war der Kläger, selbst wenn der auch insoweit vorgreifliche Gesichtspunkt eines unzulässigen Gesuchs (vgl. etwa MK-Gehrlein a. a. O.) außer Betracht bleibt, schon nicht berechtigt, den abgelehnten Senatsmitgliedern eine dienstliche Stellungnahme abzuverlangen.
Noch weniger verständlich ist, was die Klägerseite am Inhalt der dienstlichen Erklärungen auszusetzen hat. Denn eine Würdigung des Ablehnungsgesuchs -insbesondere eine materielle Befassung mit den Ablehnungsgründen - hat strikt zu unterbleiben (vgl. nur BGH NJW 2011, 1358, Rn.17; NJW-RR 2012, 61, Rn.11). Erst recht nicht muss sich ein abgelehnter Richter für eine angegriffene Entscheidung rechtfertigen oder einer Ausforschung solcher Umstände stellen, bezüglich derer ein substantiierter Ablehnungsgrund schon nicht dargetan ist (vgl. BGH NJW a. a. O.). Eben darauf aber, insbesondere auf einen vermeintlichen Rechtsfertigungszwang, kommt es der Klägerseite gerade an (vgl. E 5). Demzufolge manifestiert sich in den klägerischen Beanstandungen zugleich eine Einstellung, die eine Haltung der Gerichtsseite noch nicht einmal dann zu akzeptieren bereit ist, wenn sich die abgelehnte Ansicht auf längst anerkannte Rechtsprechungsgrundsätze stützen kann.
Hiernach wird auch in der drastischen Kritik an den dienstlichen Äußerungen das Anliegen erkennbar, die Gerichtsseite durch sachfremde Vorgaben hinsichtlich des Ablehnungsverfahrens zusätzlich einzuschüchtern und über diese dirigistische Einflussnahme einen weiteren Verschleppungseffekt zu erreichen.
Nach alledem ist die geltend gemachte Besorgnis der Befangenheit offenkundig nur vorgeschoben, weil das klägerische Ablehnungsbegehren von einer evident rechtsmissbräuchlichen Zielsetzung getragen wird.
Dementsprechend war das Gesuch ohne inhaltliche Sachprüfung der vorgebrachten Ablehnungsgründe als unzulässig sowie mit der Konsequenz zu verwerfen, dass auch die Wartefrist nach § 47 ZPO entfällt (vgl. dazu BGH ZVI 2004, 753, 754; MKGehrlein a. a. O., Rn. 2 zu § 47 ZPO m. w. N.).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 II ZPO liegen nicht vor.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil auch bei unzulässigen Ablehnungsbegehren wie hier eine Missbrauchsgebühr (etwa nach dem Vorbild des § 34 II BVerfGG) nicht vorgesehen ist.