Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 10. Sept. 2015 - I-26 W 3/15 (AktE)
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller zu 16) und 17) gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer/IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 04.03.2015 – 18 O 158/05 (AktE) - wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 67.000 € festgesetzt.
1
A.
2Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Zurückweisung ihres Ablehnungsgesuchs in einem aktienrechtlichen Spruchverfahren. Darin begehren die 47 Antragsteller – darunter die beschwerdeführenden Antragsteller zu 16) und 17) - die gerichtliche Überprüfung der in der Hauptversammlung vom 19.11.2004 beschlossenen Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der C. AG auf die Antragsgegnerin gegen Gewährung einer Barabfindung (sog. Squeeze-out).
3Das Landgericht hatte die in der Hauptversammlung mit 88,51 € festgelegte Barabfindung – weitgehend der Bewertung des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. H. folgend - mit Beschluss vom 25.11.2010 auf 120,40 € erhöht. Dieser Beschluss wurde auf die Beschwerde der Antragsgegnerin sowie die Anschlussbeschwerde der Antragsteller zu 16) und 17) aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen (Senat, Beschluss vom 21.12.2011, I-26 W 3/11 (AktE), AG 2012, 459 ff.).
4Daraufhin hat das Landgericht mit Beweisbeschlüssen vom 17.02.2012 und 21.03.2012 den Sachverständigen Prof. H. beauftragt, sein Gutachten im Hinblick auf zuvor vorgebrachte Einwendungen der Verfahrensbeteiligten zu ergänzen. Gegen das – im Ergebnis unveränderte - Ergänzungsgutachten haben verschiedene Verfahrensbeteiligte – darunter die Antragsgegnerin sowie die Antragsteller zu 16) und 17) – weiter Einwendungen erhoben, woraufhin das Landgericht den Sachverständigen beauftragt hat, seine Gutachten im Termin vom 05.12.2013 zu erläutern. Schließlich hat es ihn beauftragt, alternativ zu berechnen, welche Ergebnisse sich für den Wert pro Aktie bei Annahme eines Betafaktors von 0,45 und Wachstumsabschlägen von 1 %, 0,75 % und 0,5 % ergeben; dem ist er inzwischen – nach Eingang des vorliegenden Ablehnungsgesuchs – mit ergänzender Stellungnahme vom 18.07.2014 nachgekommen. Die Antragsteller zu 16) und 17) hatten gefordert, das Obergutachten eines anderen Sachverständigen einzuholen, weil sie die mündlichen und schriftlichen Feststellungen des Sachverständigen im Anhörungstermin und in seinen Gutachten für fehlerhaft und unzureichend halten. Alternativberechnungen seien (auch) mit einem Basiszinssatz von 4,05 %, ohne Risikozuschlag in der Detailplanungsphase, einer Marktrisikoprämie von 2,5-3 %, einem Betafaktor von 0,2 oder 0,25 sowie einem Wachstumsabschlag von 2-2,5 % durchzuführen, zudem seien die zum Bewertungsstichtag am Markt gezahlten Preise für Brauereien zu analysieren. Die Einholung eines Obergutachtens hat das Landgericht mit Beschluss vom 06.05.2014 abgelehnt. Auf den dagegen gerichteten Schriftsatz vom 06.06.2014 hat der Kammervorsitzende dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zu 16) und 17) mit Verfügung vom 26.06.2014 mitgeteilt, der Beweisbeschluss werde nicht ergänzt. Transaktionspreise bzw. allgemein erzielbare Unternehmenswerte dürften für die Ertragswertbetrachtung ohne Bedeutung sein, eine weitere Berechnung mit den Parametern aus dem Schriftsatz vom 06.06.2014 sei nicht beabsichtigt.
5Daraufhin haben die Antragsteller zu 16) und 17) den Vorsitzenden Richter am Landgericht P. und die Handelsrichter N. und O. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Diese berücksichtigten ständig, insbesondere bei dem Erlass und der Änderung von Beweisbeschlüssen, einseitig das Vorbringen der Antragsgegnerin, ohne sich mit dem konträren Vorbringen der Antragsteller zu befassen und zu diesem eine „seit langem überfällige“ sachverständige Beurteilung einzuholen. Wegen der Ausführungen im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 02.07.2014 Bezug genommen.
6Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 04.03.2015 zurückgewiesen; wegen der Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses verwiesen.
7Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsteller zu 16) und 17), die sie – unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens – damit begründen, die abgelehnten Richter hätten nach der Zurückverweisung erneut ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt und sich zugleich sämtliches Vorbringen der Antragsgegnerin zu eigen gemacht, mit dem Ziel, die Barabfindung herabzusetzen. Dem werde der angegriffene Beschluss nicht gerecht. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf die sofortige Beschwerde vom 20.03.2015 Bezug genommen.
8Die Antragsteller zu 16) und 17) beantragen,
9den Beschluss der 20. Zivilkammer/IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 04.03.2015 – 18 O 158/05 (AktE) - aufzuheben und das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht P. sowie die Handelsrichter N. und O. wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet zu erklären.
10Die Antragstellerinnen zu 42), 44) und 47) und der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre beantragen,
11die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
12Sie verteidigen den angefochtenen Beschluss.
13Die Antragsgegnerin stellt keinen Antrag.
14B.
15Die sofortige Beschwerde ist gemäß Art. 111 Abs. 1 S. 1 S. 1 FGG-RG, §§ 6, 22 FGG, 42 Abs. 2 ZPO analog zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen.
16Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kann ein Richter gemäß § 42 Abs. 2 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit dann abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei kommen allein objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht eines verständigen Verfahrensbeteiligten berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des abgelehnten Richters begründen (vgl. nur Vollkommer in: Zöller, ZPO, 30. A., § 42 Rn. 8 f.; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 73. A., § 42 Rn. 10; Bork in: Stein/Jonas, ZPO, 23. A., § 42 Rn. 2). Dieser Maßstab gilt in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend (vgl. BGH, Beschlüsse v. 10.12.2003 – XII ZB 251/03 – Rn. 3, NJW-RR 2004, 726 f.; 31.10.1966 – AnwZ (B) 3/66 – Rn. 5 ff., BGHZ 46, 195 ff.).
17Solche Gründe liegen nicht vor.
181.
19Allerdings können berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit eines Richters dann anzunehmen sein, wenn dieser eine Partei dadurch willkürlich benachteiligt, dass er sich weigert, ihr Prozessvorbringen zur Kenntnis zu nehmen und entsprechend zu würdigen (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 30.01.1998 – 1 W 4/98 – Rn. 2, MDR 98, 432; Vollkommer in: Zöller, aaO § 42 Rn. 23).
20Dafür fehlt jedoch vorliegend - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens – jeglicher Anhalt.
21Die Antragsteller zu 16) und 17) begründen ihren Ablehnungsantrag damit, dass das Landgericht, ohne dies näher zu begründen, (teilweise) ihren Beweisanträgen nicht gefolgt, unter Vorlage eines Privatgutachtens vorgetragenen Einwänden der Antragsgegnerin jedoch nachgegangen ist. Dabei verkennen sie, dass es der für das Spruchverfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz nicht gebietet, alle von den Beteiligten angebotenen Beweise zu erheben und allen denkbaren Möglichkeiten nachzugehen. Vielmehr sind die Ermittlungen abzuschließen, wenn von weiteren Ermittlungen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist (so auch OLG München, Beschluss v. 15.05.2015 -31 Wx 366/13 – Rn. 97, NZG 2015, 683 – „Hypo Real Estate“; Keidel/Sternal, FamFG, 18. A., § 26 Rn. 16 f.). Dies zu entscheiden, stellt keine willkürliche Benachteiligung dar, sondern fällt gerade in den Kernbereich richterlicher Unabhängigkeit des mit dem Spruchverfahren befassten Gerichts. Dessen Aufgabe ist es, die für die Wertermittlung maßgeblichen Faktoren nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen und auf ihrer Grundlage den Unternehmenswert festzustellen. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die bei objektiver Betrachtung befürchten lassen, dass der Richter der Sache nicht unparteilich oder voreingenommen gegenübersteht, lässt sich daher ein Ablehnungsgesuch von vornherein nicht darauf stützen, dass er bestimmten Beweisanträgen (eher: -anregungen) nicht folgt. Daran ändert es auch nichts, wenn der Richter gleichzeitig Beweisanträgen der Gegenseite bzw. deren Einwendungen gegen ein gerichtliches Sachverständigengutachten weiter nachgeht. Denn es gibt keine Regel dahingehend, dass aus Gründen der „Gleichberechtigung“ stets dem Vorbringen sämtlicher Verfahrensbeteiligter in gleichem Umfang nachzugehen wäre; entscheidend ist allein, welches Vorgehen das Gericht selbst nach pflichtgemäßem Ermessen für sachdienlich und geboten hält, um letztlich die von ihm erwartete Wertungsentscheidung treffen zu können. Daher kann es auch nicht als willkürlich oder auf Voreingenommenheit beruhend angesehen werden, wenn das Gericht meint, Widersprüchen zwischen den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen und denen eines Privatgutachters nachgehen zu müssen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 10.03.2014, I-26 W 16/13 (AktE), 26 W 16/13 (AktE) AG 2015, 438 f.) oder es sich zur Plausibilisierung dienender Erkenntnismöglichkeiten – hier: Alternativberechnungen durch den Sachverständigen – bedient.
222.
23Das muss naturgemäß auch dann gelten, wenn einzelne Verfahrensbeteiligte – wie hier die Antragsteller zu 16) und 17) – den Sachverhalt anders beurteilen oder die für die Alternativberechnungen herangezogenen Parameter für unangemessen erachten. Im Ablehnungsverfahren geht es allein um die Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen, deren Überprüfung dem Rechtsmittelgericht vorbehalten ist. Die Befangenheitsablehnung ist nach einhelliger Auffassung grundsätzlich kein Instrument zur Fehler- und Verfahrenskontrolle. Insbesondere dient sie nicht dazu, im laufenden Verfahren die Beurteilung des Beschwerdegerichts zu einzelnen Rechtsfragen, Meinungsäußerungen oder Verfahrensschritten einzuholen, um dadurch eine frühzeitige „Korrektur“ des Verfahrensverlaufs im Sinne eines Beteiligten durchzusetzen (vgl. BGH, Beschluss v. 20.01.2014 - AnwZ (Brfg) 51/12 - Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss v. 03.06.2015 - I-32 W 12/15 - Rn. 15; OLG Bamberg, Beschluss v. 30.04.2015 - 1 U 125/14 - Rn. 31, alle juris; ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss v. 03.03.1998 – 11 W 9/98 – Rn. 4, MDR 1998, 1052 m.w.N.; Bork in: Stein/Jonas, aaO Rn. 14 m. w. N.). Auch wenn der Richter den Prozessverlauf nicht so gestaltet, wie eine Partei dies erwartet oder für tunlich hält, oder im Rahmen seiner Hinweis- und Aufklärungspflichten zu erkennen gibt, dass er den Argumenten einer Partei nicht folgt oder für diese die Sach- und Rechtslage ungünstig beurteilt, begründet dies daher regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit (vgl. BGH, Beschluss v. 12.10.2011 – V ZR 8/10 – Rn. 7, NJW-RR 2012, 61; Vollkommer in: Zöller, aaO Rn. 28).
243.
25Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall zu einer anderen Beurteilung führen könnten, liegen nicht vor. Dass das Landgericht seine Beweisanordnungen nicht näher begründet hat, ist nicht zu beanstanden. Beweisbeschlüsse stellen nach einhelliger Auffassung lediglich Zwischenentscheidungen dar, die als solche grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar und infolgedessen auch nicht zu begründen sind (vgl. nur Senat, Beschluss vom 12.12.2012 – I-26 W 19/12 (AktE) – Rn. 33 ff., AG 2013, 226 ff. m.w.N.). Weder die dem Sachverständigen gemachten Vorgaben noch der sonstige Akteninhalt lassen zum jetzigen Zeitpunkt eine Vorfestlegung auf ein bestimmtes Ergebnis erkennen. Für die von den Antragstellern zu 16) und 17) geäußerte Vermutung, die Kammer verfolge das Ziel, in jedem Fall den Wünschen der Antragsgegnerin nach einem niedrigeren Unternehmenswert Rechnung zu tragen, fehlt bei vernünftiger Betrachtung jeglicher Anhaltspunkt. Wie die Antragsteller zu 16) und 17) selbst nicht in Abrede stellen, hatten sie hinreichend Gelegenheit, ihre Standpunkte, Anträge und Beweisangebote schriftlich vorzutragen und im Termin Fragen an den Sachverständigen zu richten. Schließlich lässt der Verfahrensablauf nach der erfolgten Zurückverweisung auch - anders als in dem von den Antragstellern zu 16) und 17) zitierten, einen Anfechtungsrechtsstreit betreffenden Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 21.05.2007 (- II ZR 266/04 -, AG 2007, 625 ff.) - nicht erkennen, dass das Landgericht, ohne über eigene Sachkunde zu verfügen bzw. diese darzulegen und ohne eine Beweisaufnahme durchzuführen, einseitig dem Vorbringen einer Seite den Vorzug gegeben hätte.
26Nach alledem tragen die geltend gemachten Ablehnungsgründe das Ablehnungsgesuch weder für sich betrachtet noch bei zusammenhängender Würdigung.
27C.
28Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die außergerichtlichen Kosten sind nicht erstattungsfähig (vgl. Senat, Beschlüsse v. 10.03.2014 - I-26 W 16/13 (AktE) -, AG 2015, 439 ff..; 24.05.2006 - I-26 W 9/06 (AktE) -, NZG 2006, 758 ff. m.w.N.). Gerichtskosten fallen gemäß §§ 134 Abs. 1 S. 1 GNotKG, 131 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KostO an; die Kostenschuld ergibt sich insoweit über § 2 KostO aus dem Gesetz.
29Der Wert des Beschwerdeverfahrens über die Ablehnung beträgt grundsätzlich einen Bruchteil des Hauptsachewertes (vgl. BGH, Beschluss v. 15.12.2003 - II ZB 32/03 - Rn. 6, juris; OLG Stuttgart, Beschluss v. 15.04.2004 – 20 W 5/04 – Rn. 30, AG 2005, 304 ff.). Da dieser sich danach richtet, in welchem Umfang die angebotene Barabfindung erhöht wird bzw. bei Erfolglosigkeit des Spruchverfahrens begehrt wurde (vgl. BGH, Beschluss v. 07.12.1998 – II ZB 5/97 – Rn. 4 ff., AG 2002, 559), und der Ausgang des Verfahrens noch nicht feststeht, ist der Wert nach § 30 Abs. 1 KostO zu schätzen. Der Senat schätzt den Wert der Hauptsache im Hinblick auf den ungewissen Verfahrensausgang derzeit auf den Mindestwert von 200.000 € (vgl. §§ 15 Abs. 1 S. 2 SpruchG a.F., 74 GNotKG), so dass der Wert des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit 67.000 € zu bemessen ist.
30Die Entscheidung ist rechtskräftig.
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Annotations
(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.
(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.
(1) In gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden oder eingeleitet worden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist. In Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, und in Fällen, in denen die Sätze 1 und 2 keine Anwendung finden, gilt für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind, das bisherige Recht.
(2) Für notarielle Verfahren oder Geschäfte, für die ein Auftrag vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben.
(1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
(2) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu erstatten sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht.