Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 29. Juni 2011 - L 9 SO 16/10
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 27. Januar 2010 geändert und unter Abänderung der Bescheide vom 26. April 2005, 18. Mai 2005 und 27. Mai 2005 in der Fassung des betreffenden Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2006 der Beklagte verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum von Januar bis Juni 2005 den Regelsatz für einen Haushaltsvorstand zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat der Beklagte zu 1/4 zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt für den Zeitraum von Juni 2004 bis Juni 2005 im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG) sowie dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII), die Gewährung des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand und von Unterkunftskosten.
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Die Klägerin ist 1985 geboren. Sie ist voll erwerbsgemindert und verfügt über einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 v. H. mit den Merkzeichen „G“ und „B“. Die Klägerin wurde 2003 in den Ausbildungsbereich der N... Werkstätten aufgenommen und ist seit Mai 2005 in dem Arbeitsbereich der Werkstatt beschäftigt. Sie wohnt zusammen mit ihren Eltern im Haus ihrer Mutter. Dort stehen ihr zwei miteinander verbundene Zimmer zur eigenen Verfügung mit einer Gesamtquadratmeterzahl von 28 und ein Flur von ca. 5 qm. Neben diesen Zimmern befinden sich im ersten Stock des Hauses das Schlafzimmer der Mutter sowie ein Badezimmer, das von der Klägerin und ihrer Mutter genutzt wird. Sie kann die Küche in dem Haus im Erdgeschoss in Anspruch nehmen. Eine darüber hinausgehende räumliche Abtrennung der Wohnräume der Klägerin zum übrigen Wohnbereich des Hauses besteht nicht.
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Am 30. Januar 2004 wurde der Klägerin ein Antrag auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem GSiG ausgehändigt. Die Klägerin reichte den Antrag ausgefüllt am 11. Juni 2004 zurück und legte einen Mietvertrag mit ihrer Mutter über ein Zimmer, eine Toilette und die Mitbenutzung der Küche im elterlichen Haus zum 1. Juni 2003 vor zu einer monatlichen Miete inklusive Betriebskosten und Heizung von 350,00 EUR. Laut einer ebenfalls eingereichten Vermieterbescheinigung bestanden Mietrückstände für den Zeitraum von Juni 2003 bis Februar 2004. Außerdem reichte sie Kontoauszüge ein, aus denen hervorgeht, dass die Miete für die Monate März bis Mai 2004 abgebucht wurde.
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Der Beklagte gewährte Leistungen nach dem GSiG für den Zeitraum von Juni bis Dezember 2004 zunächst mit Bescheid vom 27. April 2005 in Höhe von 70,30 EUR und mit Änderungsbescheid vom 18. Juli 2005 in Höhe von 107,80 EUR. Mit Bescheid vom 26. April 2005 gewährte er Leistungen nach dem SGB XII für den Zeitraum von Januar bis April 2005 und mit Bescheid vom 18. Mai 2005 für den Monat Mai 2005. Gegen diese Bescheide legte die Klägerin mit Schreiben vom 12. am 26. Mai 2005 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 27. Mai 2005 gewährte der Beklagte Leistungen nach dem SGB XII für Juni 2005. Dagegen legte die Klägerin am 16. Juni 2005 Widerspruch ein. In allen Bescheiden war in die Berechnung des Bedarfs der Regelsatz für Haushaltsangehörige eingeflossen und ausgeführt worden, dass Unterkunftskosten nicht übernommen werden könnten, weil der Mietvertrag als nicht ernstlich angesehen werde. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 27. April 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18. Juli 2005 wurde hinsichtlich der Unterkunftskosten und des Regelsatzes mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2006 zurückgewiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom selben Tage wurden die Widersprüche hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und des Regelsatzes gegen die Bescheide vom 26. April, 18. und 27. Mai 2005 zurückgewiesen.
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Die Klägerin hat am 24. Februar 2006 Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, sie habe Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten von 350,00 EUR im Monat. Ihre Eltern seien nach Vollendung ihres – der Klägerin - 18. Lebensjahres nicht mehr bereit, für sie zu sorgen und sie mietfrei wohnen zu lassen. Sie führe in dem Haus auch ein selbstständiges Leben. Allerdings könne die Wohnung nicht räumlich abgetrennt werden, da sie wegen ihrer Krankheit (Epilepsie) ständiger akustischer Beaufsichtigung bedürfe. Im Laufe des Verfahrens hat die Klägerin Kontoauszüge vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass im Jahre 2004 für den Zeitraum von Februar bis Mai Miete gezahlt worden ist, für das Jahr 2005 Miete für die Monate Oktober und November, für das Jahr 2006 für Mai und den Zeitraum von Juli bis November. Ab Januar 2007 – ausgenommen Februar 2007 – ist die Miete regelmäßig überwiesen worden.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Bescheide vom 27. April 2005 und 18. Juli 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2006 sowie die Bescheide vom 26. April 2005, 18. Mai 2005, 27. Mai 2005 und 18. Juli 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2006 jeweils abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. Juni 2004 bis zum 30. Juni 2005 Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz und nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes sowie von Unterkunfts- und Heizkosten in Höhe von 350,00 EUR zu gewähren.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 10
Er hat vorgetragen, es sei fragwürdig, ob der Mietvertrag ernstlich gemeint sei. Darauf komme es aber letztlich nicht an, denn bei mehreren Personen in einer Unterkunft würden die Unterkunftskosten nach Kopfteilen auf die einzelnen Bewohner aufgeteilt. Da die Mutter der Klägerin sich weigere, Angaben über die Hauslasten zu machen, könnten auch keine Unterkunftskosten übernommen werden.
- 11
Das Sozialgericht Schleswig hat mit Beschluss vom 20. Januar 2010 der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt unter Beiordnung von Rechtsanwältin S..., Norderstedt.
- 12
Mit Urteil vom 27. Januar 2010 hat das Sozialgericht Schleswig die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen. Zwischen der Klägerin und ihren Eltern bestehe eine Haushaltsgemeinschaft. Für ein gemeinschaftliches Wirtschaften spreche bereits die räumliche Situation innerhalb des Hauses. Die Klägerin verfüge lediglich über einen eigenen Wohn- und Schlafbereich. Die übrigen Räumlichkeiten des Hauses würden gemeinsam mit ihren Eltern genutzt. Die Klägerin verrichte auch die Dinge des täglichen Lebens nicht eigenständig allein. In der Haushaltsgemeinschaft sei die Mutter als Haushaltsvorstand anzusehen. Daher habe die Klägerin lediglich Anspruch auf den Regelsatz als Haushaltsangehörige. Wegen der Haushaltsgemeinschaft habe die Klägerin auch keinen eigenen Anspruch auf gesonderte Unterkunftskosten, sondern nur nach dem so genannten Kopfteilprinzip. Das Urteil ist der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 25. März 2010 zugestellt worden.
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Die Klägerin hat am 15. April 2010 Berufung eingelegt und vorgetragen, ihre Wohn- und Lebenssituation sei identisch mit derjenigen von behinderten Menschen in betreuten Einrichtungen. Sie erhalte Überwachung und Anleitung von ihren Eltern, weil sie darauf wegen ihrer Behinderung angewiesen sei. Außerdem benutze sie das Bad im Obergeschoss nur zusammen mit ihrer Mutter. Der Vater schlafe im Erdgeschoss und benutze das dortige Bad. Sie esse zusammen mit ihren Eltern lediglich deswegen, um eine ausgewogene Ernährung sicherzustellen. Außerdem trage sie über die Unterkunftskosten auch zu den Generalkosten des Hauses bei.
- 14
Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 27. Januar 2010 aufzuheben, die Bescheide vom 27. April 2005 und 18. Juli 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2006 sowie die Bescheide vom 26. April 2005, 18. Mai 2005 und 27. Mai 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2006 des Beklagten jeweils abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr - der Klägerin - für die Zeit vom 1. Juni 2004 bis zum 30. Juni 2005 Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz und nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes sowie von Unterkunfts- und Heizkosten in Höhe von 350,00 EUR zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er hat zur Sache nicht Stellung genommen.
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Der Senat hat mit Beschluss vom 15. März 2011 der Klägerin für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S..., N…, bewilligt.
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Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichts- und Beiakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung der Klägerin ist zulässig und teilweise begründet.
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Soweit das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 27. Januar 2010 und die angegriffenen Bescheide Unterkunftskosten nicht gewähren und auch für den Zeitraum von Juni 2004 bis Dezember 2004 lediglich der Regelsatz für einen Haushaltsangehörigen zugrunde gelegt wird, sind diese Entscheidungen nicht zu beanstanden, verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten und können nicht aufgehoben werden.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Unterkunftskosten.
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Grundsicherungsleistungen nach dem GSiG und dem SGB XII werden gewährt, wenn die betreffende Person einen entsprechenden Bedarf hat. Hinsichtlich der Unterkunftskosten ist maßgeblich, dass der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist. Ausgangspunkt für die Frage, ob eine wirksame Mietzinsverpflichtung des Hilfebedürftigen vorliegt, ist in erster Linie der Mietvertrag, mit dem der geschuldete Mietzins vertraglich vereinbart worden ist (vgl. Berlit in LPK SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22 Rdn. 19). Hier liegt ein Mietvertrag vor, der die Miete auf 350,00 EUR monatlich inklusive Betriebskosten und Heizung festsetzt.
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Weiter ist zu fragen, ob ein grundsicherungsrechtlicher Bedarf besteht, weil tatsächlich Aufwendungen getätigt werden und der im Mietvertrag festgelegte Inhalt tatsächlich vollzogen wird, also die Feststellung, ob die Absicht bestand oder besteht, den vereinbarten Mietzins zu zahlen (BSG, Urteil vom 3. März 2009 – B 4 AS 37/08 R -, recherchiert bei juris, Rdn. 27; BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 – B 14 AS 31/07 R -, recherchiert bei juris, Rdn. 20). Als der Mietvertrag zum 1. Juni 2003 geschlossen wurde, war offenbar nicht ernstlich beabsichtigt, dass die Klägerin den vereinbarten Mietzins von 350,00 EUR zahlen sollte. Ab diesem Zeitpunkt ist nämlich eine Mietzahlung nicht erfolgt. Auch wenn der Vortrag der Klägerin stimmen sollte, ihre Eltern seien nach ihrem 18. Geburtstag am 11. Mai 2003 nicht mehr bereit, für Unterhalt und Miete aufzukommen, haben sie das offenbar getan. Die Klägerin sah sich auch nicht dem Druck ihrer Eltern ausgesetzt, die Miete zu zahlen, denn sonst hätte sie unmittelbar zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen gestellt. Erst nachdem die Klägerin am 30. Januar 2004 den Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe abgeholt hatte und ihr offenbar mitgeteilt worden war, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden können, sind ab Februar 2004 Abbuchungen für die Miete zu verzeichnen. Abbuchungen sind aber nur für den Zeitraum von Februar bis zum Mai 2004 nachgewiesen. Für den Zeitraum danach sind keine Abbuchungen erfolgt, obwohl auf dem Konto der Klägerin noch ein Guthaben vorhanden war. Auch das spricht dafür, dass die Klägerin nicht dem Druck ausgesetzt war, Miete zu zahlen. Ein Bedarf ist somit nicht entstanden. Während des gesamten streitigen Zeitraums von Juni 2004 bis Juni 2005 sind keine Überweisungen verzeichnet.
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Bei Verträgen unter nahen Angehörigen sind an den Nachweis der Ernsthaftigkeit hohe Anforderungen zu stellen. Auch wenn sich ein Fremdvergleich verbietet (BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 37/08 R -), ist es geboten, die Ernsthaftigkeit und die näheren Umstände eines Vertragsschlusses besonders sorgfältig zu untersuchen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht [LSG], Beschluss vom 13. Mai 2009 – L 11 AS 177/09 B -). Insbesondere, wenn umgehend nach Erreichen der Volljährigkeit ein Mietvertrag geschlossen wird und sich die Lebensumstände insoweit nicht verändern, als der gerade volljährig gewordene Mensch weiterhin in seinem Kinder- bzw. Jugendzimmer verbleibt und er weiterhin im Hause seiner Eltern wohnt, spricht vieles dafür, dass sich auch die finanziellen Verhältnisse tatsächlich nicht ändern. Hier wurde der Mietvertrag umgehend nach Erreichen der Volljährigkeit abgeschlossen und unmittelbar nach Inkrafttreten des SGB XII vorgelegt. Mietzahlungen sind erst nachgewiesen, nachdem die Klägerin ihren Antrag auf Sozialleistungen abgeholt hat. Mietzahlungen wurden jedoch nur für den Zeitraum von Februar bis Mai 2004 nachgewiesen. Auch das spricht – wie bereits ausgeführt - nicht für die Ernsthaftigkeit des Mietvertrages.
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Schließlich sind die Angaben hinsichtlich der Mietzahlungen widersprüchlich. Nachdem zunächst in der vorgelegten Vermieterbescheinigung angegeben worden war, dass Mietrückstände für den Zeitraum von Juni 2003 bis Februar 2004 bestünden, hat der Vater der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2011 vorgetragen, er habe für seine Tochter die Miete an die Mutter gezahlt. Diese Aussagen sind nicht miteinander in Verbindung zu bringen und die Zahlung der Miete durch den Vater an seine Ehefrau für die Tochter erschließt sich vom Sinngehalt her für den Senat nicht.
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Das kann aber letztlich dahinstehen, denn im Übrigen hat das Sozialgericht zutreffend entschieden, dass bei einer Unterkunft, die von mehreren Personen genutzt wird, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, die Zuordnung aus Praktikabilitätsgründen grundsätzlich unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität entsprechend einer Aufteilung nach Kopfteilen erfolgt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Februar 2008 – L 28 AS 1065/07 -, recherchiert bei juris, Rdn. 23 m. w. N.). Das trifft auch hier zu. Voraussetzung für die Übernahme von Unterkunftskosten wäre daher für den maßgeblichen Zeitraum, dass die Mutter der Klägerin als Eigentümerin des Hauses mitteilt, wie hoch die Hauslasten sind. Das hat sie für diesen Zeitraum jedoch nicht getan, obwohl der Beklagte sie hierzu wiederholt aufgefordert und zugesichert hat, dann anteilmäßig die Unterkunftskosten zu übernehmen, wie er das für einen späteren Zeitraum nach entsprechendem Nachweis auch getan hat. Ein Anspruch auf Kosten der Unterkunft für die Zeit von Juni 2004 bis Juni 2005 bestand somit nicht.
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Ebenso hat die Klägerin keinen Anspruch auf Berücksichtigung des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand im Zeitraum von Juni bis Dezember 2004. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG umfasst die bedarfsorientierte Grundsicherung den für die Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz nach dem Zweiten Abschnitt des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Nach § 22 Abs. 2, Abs. 5 BSHG werden die Regelsätze durch eine Verordnung geregelt. Nach § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 22 BSHG (Regelsatzverordnung) vom 20. Juli 1962 (BGBl. I, S. 515) in der Fassung vom 14. November 2003 (BGBl. I, S. 2190) sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Regelsatzverordnung Regelsätze für den Haushaltsvorstand und für sonstige Haushaltsangehörige festzusetzen. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 Regelsatzverordnung betragen die Regelsätze für Haushaltsangehörige von Beginn des 19. Lebensjahres an 80 v. H. des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand. Als Haushaltsvorstand ist die Person anzusehen, die nach ihrer Stellung in der Haushaltsgemeinschaft für die Generalunkosten der gemeinsamen Haushaltsführung aufzukommen hat (Schellhorn, Kommentar zum BSHG, 16. Aufl. 2002, § 2 Regelsatzverordnung, Rn. 6). Haushaltsvorstand in dem Haushalt der Klägerin und ihrer Eltern sind nach dieser Definition entweder der Vater oder die Mutter. Die Klägerin selbst ist somit Haushaltsangehörige. Sie hatte nach diesen Bestimmungen Anspruch auf 80 % des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand. Das ist auch in die Berechnung eingestellt worden.
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Dem angegriffenen Urteil und den Bescheiden vom 26. April 2005, 18. und 27. Mai 2005 in der Fassung des betreffenden Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2006 ist aber insoweit nicht zu folgen, als diese den Regelsatz für einen Haushaltsvorstand für den Zeitraum von Januar bis Juni 2005 versagen. Für diesen Zeitraum hat die Klägerin nach der Rechtsprechung des BSG Anspruch auf den so genannten Eckregelsatz von 100 %. Das BSG hat entschieden (Urteil vom 19. Mai 2009 – B 8 SO 8/08 R; Urteil vom 23. März 2010 – B 8 SO 17/09 R), dass nach Inkrafttreten des SGB XII und des Sozialgesetzbuches, Zweites Buch (SGB II), am 1. Januar 2005 nach Maßgabe des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen dem SGB II und dem SGB XII Einsparungen bei gemeinsamer Haushaltsführung nur dann anzunehmen seien, wenn die zusammenlebenden Personen bei Bedürftigkeit eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II oder eine Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 SGB XII bilden. Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 9. Dezember 2009 (L 9 SO 12/08) entschieden, dass gerade unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes für einen Haushaltsangehörigen lediglich 80 % des Eckregelsatzes zu gewähren seien. Auf die zugelassene Revision hat das BSG das Urteil des erkennenden Senates jedoch aufgehoben (Urteil vom 9. Juni 2011 – B 8 SO 11/10 R). Der Senat hält es daher für geboten, seine Auffassung nicht weiter zu vertreten und sich der Meinung des BSG anzuschließen. Zur Haushaltsgemeinschaft nach § 19 SGB XII gehören nur minderjährige Kinder. Die Klägerin war zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits volljährig, so dass sie der Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 SGB XII nicht zuzurechnen ist. Somit ist bei ihr für die Zeit von Januar 2005 bis Juni 2005 der Regelsatz für einen Haushaltsvorstand zu berücksichtigen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und orientiert sich an dem jeweiligen Obsiegen der Beteiligten.
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Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
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Annotations
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.
(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.
(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.