Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 04. Dez. 2006 - L 9 SO 11/06

ECLI: ECLI:DE:LSGSH:2006:1204.L9SO11.06.0A
published on 04/12/2006 00:00
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 04. Dez. 2006 - L 9 SO 11/06
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 20. Februar 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob die Beklagte einen Aufwendungsersatzanspruch wegen im Jahre 2004 der Klägerin geleisteter Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege) gegen die Klägerin hat, weil die Rückkaufswerte dreier kleiner Kapitallebensversicherungen auf den Todesfall, deren Versicherungsnehmer die 1919 geborene Klägerin bzw. ihr 1926 geborener Ehemann sind, und hinsichtlich derer im Rahmen von Bestattungsvorsorgeverträgen ein Beerdigungsinstitut zum Bezugsberechtigten bestimmt ist, als einzusetzendes Vermögen zu berücksichtigen sind.

2

Bei diesen Lebensversicherungen handelt es sich um:

3

(1.) eine 1969 über Versicherungssummen von jeweils 722,- DM für den Todesfall eines der Ehegatten abgeschlossene Versicherung, deren Versicherungsnehmer der Ehemann der Klägerin ist. Sie hatte zum 1. Juni 2004 einen Rückkaufswert von 1.971,- €,

4

(2.) eine 1975 über eine Versicherungssumme von 4000,- DM für den Todesfall der Klägerin abgeschlossene Versicherung, deren Versicherungsnehmerin diese ist. Sie hatte zum 1. Juni 2004 einen Rückkaufswert von 3.285,60 €,

5

(3.) eine 1980 über eine Versicherungssumme von 5000,- DM für den Todesfall des Ehemanns abgeschlossene Versicherung, deren Versicherungsnehmer dieser ist. Sie hatte zum 1. Juni 2004 einen Rückkaufswert von 2.655,50 €.

6

Am 15. April 2002 schlossen die Eheleute jeweils einen Bestattungsvorsorgevertrag mit dem Bestattungsinstitut Gebr. M., in denen die Versicherungsleistungen aus diesen Versicherungsverträgen "unwiderruflich" folgendermaßen an dieses Unternehmen abgetreten wurden:

7

Die Leistungen aus der Versicherung zu (2.) und die Leistung für den Todesfall der Klägerin aus der Versicherung zu (1.) im Bestattungsvorsorgevertrag der Klägerin. Die Leistungen aus der Versicherung zu (3.) und die Leistung für den Todesfall des Ehemanns aus der Versicherung zu (1.) im Bestattungsvorsorgevertrag des Ehemanns.

8

Am 15. März 2004 bestimmte die Klägerin in einer von ihrer Tochter S V "i.V." unterschriebenen "Erklärung eines unwiderruflichen Bezugsrechts" das Bestattungsinstitut zum Bezugsberechtigten der Versicherung zu (2.). Am 17. März 2004 bestimmte der Ehemann der Klägerin in von ihm unterschriebenen Erklärungen entsprechendes hinsichtlich der Versicherungen zu (1.) und (3.). Hinsichtlich der beiden letztgenannten Versicherungen bestätigte das Versicherungsunternehmen mit Schreiben vom 6. April 2004 diese Bezugsrechtsbestimmung mit dem Hinweis, das Bezugsrecht könne nur mit Zustimmung des unwiderruflich Begünstigten aufgehoben werden. Eine entsprechende Bestätigung bezüglich der Versicherung zu (2.) befindet sich nicht bei den Akten. In den bei den Verwaltungsakten befindlichen "Auskünften zum Vertragsstand" des Versicherungsunternehmens vom 12. Mai 2004 ist allerdings für alle drei Versicherungen das Bestattungsinstitut als Zessionar bezeichnet.

9

Seit dem 19. März 2004 befindet die Klägerin sich in vollstationärer Pflege im Altenhilfezentrum T.. Die Heimkosten beliefen sich im Jahre 2004 auf monatlich 3.269,85 €. Der 1926 geborene Ehemann der Klägerin lebt seither weiterhin in der bisherigen gemeinsamen Wohnung der Eheleute. Laut Betreuerausweis vom 12. Mai 2004 ist ihre Tochter zur Betreuerin der Klägerin bestellt.

10

Nachdem die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 24. Mai 2004 die Gewährung von Sozialhilfeleistungen abgelehnt hatte, weil die Klägerin und ihr Ehemann, insbesondere bei Berücksichtigung der Rückkaufswerte der Lebensversicherungen, noch über ein vorrangig vor Sozialhilfeleistungen einzusetzendes Vermögen in Höhe von 8.711,33 € zur Deckung des nicht durch Einkommen gedeckten Bedarfs für die Heimpflege in Höhe von monatlich 1.649,36 verfügten, gab die Beklagte dem dagegen eingelegten Widerspruch mit Bescheid vom 26. August "teilweise" statt. Sie bewilligte nunmehr der Klägerin Sozialhilfe in Höhe von 137,34 € für den März 2004 und 1.649,36 € monatlich ab April 2004. In dem Bescheid ist ausgeführt, dass die Leistungen unter der Einschränkung des § 29 BSHG bewilligt würden, da der Einsatz der kapitalbildenden, in einem Bestattungsvorsorgevertrag angelegten, Lebensversicherungen noch nicht abschließend geklärt sei. Die Klärung erfolge derzeit durch die Rechtsabteilung der Beklagten.

11

Mit Bescheid, adressiert an die Betreuerin der Klägerin, vom 13. Oktober 2004 teilte die Beklagte mit, dass der Sachverhalt nunmehr "intern" geklärt sei, sie "die Einschränkung des § 29 BSHG hiermit aufhebe“ und sich ein einzusetzendes Vermögen in Höhe von 7.062,39 ergebe, welches die Klägerin vorrangig zur Deckung der Heimkosten einzusetzen habe. Dieser Betrag sei an sie, die Beklagte, zu überweisen. Sie habe bis einschließlich September einen Betrag in Höhe von 10.033,50 € an Sozialhilfeleistungen gewährt, sodass die Klägerin das einzusetzende Vermögen in voller Höhe einzusetzen habe. Der Klägerin werde anheimgestellt, sich mit dem Bestattungsunternehmen bezüglich des Bestattungsvorsorgevertrages vertragsrechtlich auseinander zusetzen, damit das Vermögen vorrangig zur Deckung der Heimkosten eingesetzt werden könne. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2005 zurück und bezifferte darin den einzusetzenden Betrag des Vermögens der Klägerin und ihres Ehemanns mit 6.806,39 € .

12

Mit der am 30. März 2005 bei dem Verwaltungsgericht Schleswig erhobene Klage, die an das Sozialgericht Schleswig verwiesen worden ist, hat die Klägerin sich gegen den Bescheid vom 13. Oktober 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2005, ihr zugegangen am 1. März 2005, gewandt. Zur Begründung der Klage ist für die Klägerin ausgeführt worden, dass das vorhandene Vermögen der Vorsorge für den Todesfall diene und über den von der Beklagten anerkannten Vermögensschonbetrag von 2.915,00 Euro hinaus zu schonen sei. Insoweit werde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) vom 11. Dezember 2003 zum Aktenzeichen 5 C 84/02 verwiesen. Danach sei eine angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall nach § 88 BSHG zu verschonen. Einem Sozialhilfeempfänger, dem nach dem geschlossenen Grabpflegevertrag ein Kündigungsrecht zustehe, könne eine Kündigung nur insoweit abverlangt werden, als eine angemessene Grabpflege erhalten bleibe und ein Teil der vorausgeleisteten Vergütung zurückverlangt werden könne. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten mit dem Bestattungsinstitut Bestattungsvorsorgeverträge geschlossen. Die Bestattungskosten für die Klägerin würden sich auf voraussichtlich 4801,00 Euro, die für ihren Ehemann auf voraussichtlich 4.033,50 Euro belaufen. Selbst wenn man von der Klägerin die Kündigung des - grundsätzlich unkündbaren - Bestattungsvorsorgevertrages verlangen würde, würden einzusetzende bereite Mittel nur dann verbleiben, wenn man der Klägerin entgegen der zitierten Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung keine angemessene Grabpflege- bzw. Bestattungsvorsorge zubillige. Die Beklagte verkenne auch die Wirkungen des § 649 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Bestattungsvorsorgevertrag jederzeit gekündigt werden könne, behalte das Bestattungsinstitut trotz Kündigung den vollen Vergütungsanspruch. Es müsse sich allenfalls etwaige ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Insoweit würden die Klägerin und ihr Ehemann im Kündigungsfall maximal die Hälfte des veranschlagten Betrages zurück erhalten bzw. mindestens den hälftigen Betrag an das Bestattungsinstitut entrichten müssen. Der Klägerin und ihrem Ehemann verblieben im Falle der von der Beklagten verlangten Kündigung der Bestattungsvorsorgeverträge für die eigenen Begräbnisse lediglich noch 4.417,25 Euro. Dieser Betrag Überschreite sicherlich nicht den für eine angemessene Grabpflege/Bestattung anzusetzenden Betrag und sei damit nach der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Dezember 2003 zu schonen.

13

Klägerin hat beantragt,

14

den Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2005 aufzuheben.

15

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

17

Sie hat sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide bezogen und ergänzend ausgeführt, das vorgenannte Urteil des BVerwG beziehe sich auf einen besonders gelagerten Einzelfall. Die Bestattungsvorsorgeverträge seien durchaus nach § 649 Abs. 2 BGB kündbar. Hierzu hat sie auf ein Urteil des AG Lübeck vom 25. November 2003, Az.: 30 C 3088/03, verwiesen und weiter ausgeführt, da wegen des Rechts des Bestattungsunternehmers, den Reinertrag der vereinbarten Vergütung zu verlangen, in der Regel nicht die Rückzahlung des gesamten Betrages verlangt werden könne, werde deshalb zu gegebener Zeit eine Reduzierung ihrer, der Beklagten, Aufwendungsersatzforderung im Rahmen eines Zweitbescheides notwendig sein. Derzeit sei noch nicht bekannt, ob dies der Fall sein werde bzw. wie hoch der Reinertrag anzusetzen sei.

18

Mit Urteil vom 20. Februar 2003 hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2005 aufgehoben. In den Entscheidungsgründen dieses Urteils ist im Wesentlichen ausgeführt, der Einsatz der Mittel, die in den Bestattungsvorsorgeverträgen gebunden seien, würde für die Klägerin eine nicht hinzunehmende Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG bzw. § 90 Abs. 3 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) bedeuten. Unter Hinweis auf die genannte Entscheidung des BVerwG hat das Sozialgericht weiter ausgeführt, es schließe sich der von der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtssprechung überwiegend vertretenen Auffassung an, wonach Vermögen und bereite Mittel, die für die Bestattungs- und Grabpflegekosten bestimmt seien, vom sozialhilferechtlichen Einsatz verschont sein könnten. Die Ansprüche der Klägerin aus den Bestattungsvorsorgeverträgen seien demnach als Schonvermögen anzusehen.

19

Gegen dieses der Beklagten am 9. Mai 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 10. Mai 2006 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingelegte Berufung. Zu ihrer Begründung macht die Beklagte weiterhin geltend, im Falle der Klägerin spreche nichts dafür, einen Härtefall i. S. des § 90 Abs. 3 SGB XII bzw. § 88 Abs. 3 BSHG für den Einsatz der Rückkaufswerte der Versicherungen, für welche die Bezugsberechtigungen im Rahmen der Bestattungsvorsorgeverträge der Klägerin und ihres Ehemanns an das Bestattungsunternehmen abgetreten seien bzw. dieses zum Bezugsberechtigten bestimmt sei, anzunehmen. Es sei insbesondere auch, anders als im vom BVerwG mit dem genannten Urteil entschiedenen Fall, nicht etwa davon auszugehen, dass die Bestattungskosten im Todesfall vom Sozialhilfeträger zu übernehmen seien. Vielmehr hätte die Klägerin 4 Kinder, die neben dem Ehemann im Falle ihres, der Klägerin, Todes, zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet seien. Eine Mittellosigkeit der Kinder sei ihr, der Beklagten, nicht bekannt.

20

Die Beklagte beantragt,

21

das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 20. Februar 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

22

Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

24

Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Hinsichtlich einer eventuellen Einstandspflicht der Kinder sei - eine ggf. erfolgende Erbausschlagung unterstellt – zu berücksichtigen, dass diese nur dann nach § 1615 Abs. 2 BGB zur Tragung der Beerdigungskosten verpflichtet wären, wenn sie als Unterhaltspflichtige nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien hierzu herangezogen werden könnten.

Entscheidungsgründe

25

Die Berufung ist unbegründet. Im Ergebnis letztlich zu Recht hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2005 als rechtswidrig aufgehoben.

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Der Bescheid vom 13. Oktober 2004 erweckt bereits Bedenken hinsichtlich seiner hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit, § 33 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs, Zehntes Buch (SGB X). Zum einen wird darin die Überweisung eines Betrages von 7.062,39 € an die Stadtkasse der Beklagten gefordert, zum anderen wird der Klägerin am Ende des Bescheides anheim gestellt, sich mit dem Bestattungsunternehmen, Fa. M., bezüglich des Bestattungsvorsorgevertrages vertragsrechtlich auseinander zusetzen, damit das Vermögen vorrangig zur Deckung der Heimkosten eingesetzt werden könne. Dies lässt zumindest nicht eindeutig erkennen, ob es sich bei dem Bescheid um einen Leistungsbescheid, mit dem eine öffentlich-rechtliche Geldforderung geltend gemacht wird, handelt, deren umgehende Zahlung wirklich gefordert wird, oder nicht vielmehr nur um eine Art Grundbescheid, in dem nur die Vermögensanrechnung mitgeteilt wird.

27

Überdies ist der Bescheid insofern unklar bzw. inhaltlich schwerlich verständlich, als darin unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 26. August 2004 ausgeführt ist, die Bewilligung der Sozialhilfe sei darin „unter der Einschränkung des § 29 BSHG erfolgt“, da der Einsatz des Vermögens noch der Klärung bedurft habe. Diese interne Klärung sei nunmehr abgeschlossen, „so dass ich die Einschränkung des § 29 BSHG hiermit aufhebe“. Im Bescheid vom 26. August 2004 ist insofern ausgeführt, die Leistungen würden „unter der Einschränkung des § 29 BSHG bewilligt“, da der Einsatz der kapitalbildenden, in einem Bestattungsvorsorgevertrag angelegten, Lebensversicherungen noch nicht abschließend geklärt sei. Die Klärung erfolge derzeit durch die Rechtsabteilung der Beklagten, da Urteile von Verwaltungsgerichten vorlägen, die widersprüchlich seien. Alsdann folgt dort der Satz: „Diese Einschränkung hat zur Folge, dass in Höhe des einzusetzenden Vermögens Aufwendungsersatz gefordert werden kann.“

28

Die Rechtsfolge einer „Aufhebung dieser Einschränkung“ wäre aber gewesen, dass damit die Sozialhilfe als Hilfe in besonderen Lebenslage ohne sie gewährt worden wäre, nämlich nicht mehr als erweiterte Hilfe i.S. des § 29 S. 1 BSHG, sog. „unechte“ Sozialhilfe, sondern als „echte“, nicht mehr mit dem Aufwendungsersatzanspruch nach § 29 S. 2 BSHG belastete

29

Hilfe in besonderen Lebenslagen. Eine spätere Verwaltungsentscheidung nach dem Bescheid vom 26. August 2004 mit dem isolierten Verfügungssatz, die Einschränkung des § 29 BSHG wird hiermit aufgehoben, hätte sich nur so verstehen lassen.

30

Letztlich kann die Frage der hinreichenden Bestimmtheit des

31

Bescheides vom 13. Oktober 2004 allerdings dahingestellt bleiben. Dieser ist - auch in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2005 - jedenfalls noch aus einem weiteren Grund rechtswidrig, auch wenn davon ausgegangen würde, dass durch ihn mit hinreichender Bestimmtheit ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 29 S. 1 BSHG geltend gemacht worden ist. Denn dieser Aufwendungsersatzanspruch setzt zunächst einmal voraus, dass die erweiterte Sozialhilfe rechtmäßig gewährt worden ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein begründeter Fall i.S. des § 29 S.1 BSHG vorliegt. Erst dann ist dem Sozialhilfeträger das Ermessen zur Gewährung erweiterter Hilfe eröffnet. Als Begründung für die Gewährung erweiterter Hilfe ist im Bescheid vom 26. August 2001 angegeben, dass wegen „widersprüchlicher“ (gemeint offensichtlich: unterschiedlicher, divergierender) „Urteile von Verwaltungsgerichten“ derzeit eine Klärung durch die Rechtsabteilung der Beklagten erfolge. D.h.: die Beklagte war sich seinerzeit, trotz der in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen ihr gänzlich bekannten Vermögensverhältnisse der Klägerin und deren Ehemannes noch nicht in rechtlicher Hinsicht klar geworden, wie sie diese zu beurteilen hatte, weil sie noch ein internes Klärungsbedürfnis sah, ob allgemein Mittel, die zur Bestattungsvorsorge bestimmt sind, aus Härtefallgründen i.S. des § 88 Abs. 3 BSHG nicht dem nach § 88 Abs. 1 BSHG einzusetzendem verwertbaren Vermögen zuzurechnen sind. Ein derartiges nur der internen Behördensphäre des Sozialhilfeträgers zuzuordnendes Klärungsbedürfnis lässt sich nicht als begründeter Fall i.S. des § 29 S. 1 BSHG einordnen. Sinn und Zweck dieser Ausnahmeregelung gegenüber § 28 Abs. 1 BSHG ist nicht, der Behörde Zeit zur Bildung einer aus ihrer Sicht hinreichend gesicherten Rechtsauffassung einzuräumen. Dem steht namentlich auch entgegen, dass die Gewährung erweiterter Hilfe nach § 29 BSHG keineswegs eine nur den Hilfesuchenden bzw. den weiteren Personenkreis des § 28 Abs. 1 BSHG begünstigende Regelung ist, sondern das Risiko einer

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eventuell unrichtigen Beurteilung, dessen, ob einzusetzendes Einkommen oder Vermögen vorhanden ist, auf den Personenkreis des § 28 Abs. 1 verlagert, indem es ggf. den Aufwendungsersatzanspruch nach § 29 S. 2 BSHG, der nicht von der Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsaktes nach § 45 des Sozialgesetzbuchs, 10. Buch (SGB X) abhängig ist, begründet.

33

Ein begründeter Fall i.S. des § 29 S. 1 BSHG ergibt sich hier auch nicht etwa aus anderen Gründen, auf welche sich die Beklagte nicht in ihrem Bescheid vom 26. August 2001 bezogen hat, und zwar selbst dann nicht, wenn man davon ausginge, dass solche anderen Gründe Berücksichtigung finden könnten, obwohl sie der Beklagten bei der nach dieser Vorschrift zu treffenden Ermessensentscheidung nicht bewusst waren bzw. sich dies nicht unmittelbar aus der getroffenen Bewilligungsentscheidung ergibt. Als derartiger andere Grund für die auf § 29 S. 1 BSHG gestützte Entscheidung vom 26. August 2001 könnte hier nämlich allenfalls in Erwägung zu ziehen sein, dass die Beklagte wegen der Abtretung der Ansprüche aus den Lebensversicherungen der Klägerin und ihres Ehemanns an das Bestattungsinstitut, diese nicht dem bereiten Vermögen, den bereiten Mitteln, der Klägerin und ihres Ehemanns zugeordnet hätte, und dieser rechtlichen Beurteilung auch zu folgen wäre. Das ist aber schon deshalb ausgeschlossen, weil dann, wenn irgendwelche Vermögenswerte nicht bereite Mittel sind, nicht etwa Sozialhilfeleistungen nach § 29 S. 1 BSHG also im Wege der erweiterten, „unechten“ Sozialhilfe zu gewähren sind, sondern im Wege der „echten“ Sozialhilfe nach § 28 BSHG. Es bedarf mithin unter diesem Aspekt auch keines näheren Eingehens darauf, dass hinsichtlich der Abtretung der Ansprüche aus den Lebensversicherungsverträgen zwischen den Zeitpunkten der Bescheide vom 26. August 2001 und 13. Oktober 2004 bzw. des Zeitpunkts des Widerspruchsbescheides sich keinerlei Veränderungen der Verhältnisse ergeben haben.

34

Ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 29 S. 2 BSHG besteht mithin jedenfalls deshalb nicht, weil die Beklagte nicht rechtmäßig Leistungen nach § 29 Abs. 1 BSHG erbracht hat. Für anderweitige Ersatz- oder Erstattungsansprüche auf die sich die in dem Bescheid 13. Oktober 2004 enthaltene Zahlungsauforderung stützen lassen könnte, insbesondere einen solchen nach §§ 45, 50 Abs. 1 SGB X, fehlt es an allen Voraussetzungen.

35

Es bedarf deshalb auch nicht des weiteren Eingehens darauf, dass die Beklagte mit der Anheimstellung in dem an die Betreuerin der Klägerin adressierten Bescheid, „sich bezüglich des Bestattungsvorsorgevertrages“ mit dem Bestattungsinstitut auseinander zusetzen, etwas verlangt hat, was dieser hinsichtlich der Abtretungen der Ansprüche aus den Lebensversicherungen deren Versicherungsnehmer der Ehemann der Klägerin ist, rechtlich nicht möglich ist.

36

Für den Senat besteht, weil der von der Beklagten mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch bereits aus diesen Gründen nicht gegeben ist, keine Veranlassung sich in dieser Entscheidung damit näher zu befassen, ob, wie das Sozialgericht gemeint hat, § 88 Abs. 3 BSHG bzw. § 90 Abs. 3 des Sozialgesetzbuchs, 12. Buch (SGB XII), durch welches das BSHG mit Wirkung vom 1.Januar 2005 abgelöst worden ist, dem entgegensteht, die der Bestattungsvorsorge gewidmeten Ansprüche aus den Lebensversicherungen der Klägerin und ihres Ehemanns, als einzusetzendes Vermögen im Rahmen der Sozialhilfegewährung nach §§ 28 Abs. 1, 88 Abs. 1 BSHG bzw. § 19 Abs. 3 , 90 Abs. 1 SGB XII zu berücksichtigen. Differenzierende Ausführungen dazu finden sich in seinen Urteilen vom selben Terminstag mit den Aktenzeichen: L 9 SO 3/06 und L 9 SO 19/06 (veröffentlicht in der juristischen Datenbank „juris“ und auch kostenfrei zugänglich unter www.sozialgerichtsbarkeit.de < Schleswig-Holsteinisches LSG>).

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, Abs. 4 SGG.

38

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision durch den Senat nach § 160 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG sind nicht erfüllt.


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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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published on 04/12/2006 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 7. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
published on 04/12/2006 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 21. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision
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Annotations

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten oder des Verpflichteten, soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf solche im Voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten fällig sind.

(2) Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.