Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 20. Jan. 2017 - L 3 AS 195/13

ECLI: ECLI:DE:LSGSH:2017:0120.L3AS195.13.0A
published on 20/01/2017 00:00
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 20. Jan. 2017 - L 3 AS 195/13
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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 23. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form der außerschulischen Lernförderung für die Zeit vom 1. April 2012 bis 31. Juli 2014.

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Der 2002 geborene Kläger lebt mit seinem 2000 geborenen Bruder L. und seiner Mutter in einem Haushalt. Die Familie bezog in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum 31. Juli 2014 durchgehend Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten. Der Kläger besuchte im Schuljahr 2011/2012 die 3. Klasse der H.-Schule in Bad S. Er leidet an einer anerkannten Lese-Rechtschreib-Schwäche, so dass die Rechtschreibleistungen bei der Benotung aufgrund der schulrechtlichen Bestimmungen nicht berücksichtigt werden. Am allgemeinen Förderunterricht im Fach Deutsch nahm der Kläger teil. Vom 1. Februar 2011 bis zum 15. Oktober 2015 nahm er am Unterricht zur Lese- und Rechtschreibförderung der Volkshochschule S. (VHS) im Umfang von wöchentlich 90 Minuten teil. Die Schule H.-Schule bestätigte am 23. September 2011, dass bei dem Kläger die Notwendigkeit von Lernförderung im Unterrichtsfach Deutsch für die Dauer von voraussichtlich 12 Monaten im Umfang von einer Wochenstunde bestehe. Das Erreichen wesentlicher Lernziele (z.B. die Versetzung) sei nicht gefährdet, die Leistungsschwäche sei nicht auf unentschuldigte Fehlzeiten o.ä. zurückzuführen, geeignete kostenfreie schulische Angebote bestünden nicht.

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Den Antrag vom 27. Oktober 2011 lehnte der Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 2. November 2011 ab, da im ersten Schulhalbjahr eine Gefährdung wesentlicher Lernziele noch nicht feststehen könne.

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Mit am 3. April 2012 eingegangenen Schreiben beantragte die gesetzliche Vertreterin des Klägers erneut Leistungen in Form der Übernahme der Kosten für die Teilnahme an dem Förderunterricht der VHS.

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Mit Bescheid vom 16. Juli 2012 lehnte der Beklagte die Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe zur Lernförderung ab. Außerschulische Lernförderung sei als Mehrbedarf nur in Ausnahmefällen geeignet und erforderlich. Insbesondere dürfe sie nur kurzfristig notwendig sein, um vorübergehende Lernschwächen zu beheben, damit die Versetzung erfolgen könne. Die Leistungsschwäche dürfe nicht auf unentschuldigte Fehltage oder anhaltendes Fehlverhalten zurückzuführen sein. Bei der Legasthenie-Förderung handele es sich hingegen um eine länger andauernde Förderung, zudem sei die Versetzung nicht gefährdet.

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Hiergegen erhob der Kläger am 24. Juli 2012 Widerspruch. Bei ihm sei zwar eine Legasthenie im engeren Sinne nicht festgestellt worden, gleichwohl sei das Lese- und Rechtschreibvermögen im Verhältnis zum intellektuellen Grundvermögen deutlich unterdurchschnittlich. Ein begabungsgerechtes Lese- und Rechtschreibvermögen sei für ihn nur mit lerntherapeutischer Förderung erreichbar. Ein entsprechender Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35 a Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) sei wegen fehlender seelischer Behinderung abgelehnt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2012 wies der Beklagte den Widerspruch aus den Gründen des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. Längerfristig notwendige Lernförderung aufgrund dauerhafter Einschränkungen (z.B. Legasthenie, Dyskalkulie, ADHS) seien grundsätzlich nicht mehr angemessen im Sinne des § 28 Abs. 5 SGB II.

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Dagegen hat der Kläger am 8. August 2012 Klage bei dem Sozialgericht (SG) Lübeck erhoben und zur Begründung ausgeführt: Bei ihm sei zwischenzeitlich mit Bescheid vom 16. Januar 2013 das Vorliegen einer Legasthenie im Sinnes des Erlasses „Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Lese- und Rechtsschreibschwäche (Legasthenie)“ vom 27. Juni 2008 (im Folgenden: Legasthenie-Erlass 2008) anerkannt worden. Die Kosten seines Förderunterrichts an der VHS betrügen seit Februar 2011 monatlich 56,00 EUR (Geschwistertarif) und nach Abmeldung des Bruders aus Kostengründen zum 30. Juni 2013 monatlich zunächst 84,00 EUR und ab dem 1. Oktober 2013 89,00 EUR. Die Förderung sei notwendig, um ein ausreichendes Leistungsniveau beim Lesen und Schreiben zu erreichen, mithin eine angemessen Schulbildung, die Erlangung eines Ausbildungsplatzes sowie die Weiterentwicklung im Beruf sicherzustellen und damit die Fähigkeit, den Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten zu können. Ein Anspruch gegenüber vorrangigen Sozialleistungsträgern bestehe nicht; die Klage gegen die Ablehnung von Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII sei zurückgenommen worden, nachdem der Antrag auf Prozesskostenhilfe über zwei Instanzen erfolglos geblieben sei.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 16. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Kosten für die Lernförderung des Klägers ab Antragstellung zu übernehmen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung hat der Beklagte auf seine Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden Bezug genommen und ergänzend ausgeführt: Nachhilfe eigne sich für Schüler mit Wissenslücken in einzelnen Fächern, hervorgerufen durch versäumten Unterricht, eine „faule Phase“ oder einen Wechsel in eine leistungsstärkere Klasse. Nach der gesetzgeberischen Begründung zur Neuregelung des § 28 Abs. 5 SGB II bestehe eine Notwendigkeit zur Förderung nur kurzzeitig zur Behebung vorübergehender Lernschwächen. Wesentliches Lernziel in der jeweiligen Klassenstufe sei regelmäßig die Versetzung in die nächste Klassenstufe beziehungsweise ein ausreichendes Leistungsniveau. Eine andere Auslegung würde das System des Vorrangs der §§ 35 a SGB VIII, 54 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) unterlaufen.

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Den Antrag des Klägers vom 22. Mai 2013, den Beklagten im Rahmen einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Gebühren für die monatliche Legasthenieförderung zu übernehmen, hat das SG Lübeck mit Beschluss vom 28. Juni 2013, S 19 AS 539/13 ER, abgelehnt.

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Nach mündlicher Verhandlung am 23. Oktober 2013 hat das SG Lübeck der Klage stattgegeben und den Beklagten zur Übernahme der Kosten für die Lernförderung ab Antragstellung verurteilt. Zur Begründung des Urteils hat das SG im Wesentlichen ausgeführt: Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens umfasse den gesamten Zeitraum von der Antragstellung bis zur gerichtlichen Entscheidung. Zeiträume vor Antragstellung seien im Hinblick auf § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht zu berücksichtigen. Dabei könne - anders als zum Beispiel bei Mehrbedarfen nach § 21 SGB II - nicht auf den allgemeinen Leistungsantrag abgestellt werden, da Leistungen der Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II gesondert zu beantragen (§ 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II) und daher nicht vom Leistungsantrag umfasst seien. Auch wenn Leistungen nach § 28 Abs. 5 SGB II zumindest regelmäßig kurzfristige Bedarfe abdecken sollen, folge daraus keine automatische Beschränkung des Streitgegenstandes beispielsweise auf das Schulhalbjahr oder Schuljahr, denn insoweit fehle es an einer entsprechend konkreten gesetzlichen Einschränkung. Daher bleibe es bei der allgemeinen Regelung, dass sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ((BSG), Urteil vom 11. Dezember 2012, - B 4 AS 29/12 R -, juris) bei einer Ablehnung von Leistungen durch die Verwaltung regelmäßig der streitige Zeitraum bis zum Ende der letzten Tatsacheninstanz erstreckte. Der Kläger habe gegenüber dem Beklagten auch einen Anspruch auf Leistungen der Lernförderung zur Teilnahme am Förderunterricht der VHS nach §§ 19 Abs. 2, 28 Abs. 5 SGB II. Der Kläger sei Schüler und die durchgeführte Lerntherapie stelle eine das schulische Angebot ergänzende Lernförderung dar. Diese Legasthenie-Förderung sei sowohl geeignet als auch erforderlich. Die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Lernförderung beziehe sich auf das wesentliche Lernziel, das sich wiederum im Einzelfall je nach Schulform und Klassenstufe aus den schulrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes ergebe. Das wesentliche Lernziel in der jeweiligen Klassenstufe sei dabei nicht nur die Versetzung in die nächst höhere Klasse, sondern auch das Erreichen eines ausreichenden Leistungsniveaus. Dazu gehöre es auch, den Schülern einen ausreichenden Umgang mit den elementaren Kulturtechniken Lesen und Schreiben zu vermitteln. Der Kläger sei aufgrund seiner Lese- und Rechtschreibschwäche nicht in der Lage, Texte oder Sachverhalte ohne Hilfe altersgerecht zu erfassen. Er bedürfe daher regelmäßiger Motivation und Anleitung, um seine diesbezüglichen Schwächen durch Erlernen entsprechender Techniken zu bekämpfen. Dies sei in Fällen der Legasthenie regelmäßig ein dauerhafter langjähriger Prozess, so dass auch beim Kläger festzustellen sei, dass das bislang Erlernte nicht ausreiche, um seinen Klassenkameraden gegenüber aufzuholen bzw. annähernd das gleiche Leistungsniveau zu erreichen. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger im letzten Zeugnis - dem Abschlusszeugnis der Klasse 4 - im Fach Deutsch die Note 2 bekommen habe, da seine Lese- und Rechtschreibfähigkeiten wegen des Nachteilsausgleiches nicht in die Zensur einfließe. Gerade die Schreib- und Lese-Fähigkeiten wirkten sich auf die Leistung in allen Schulfächern und alle wesentlichen Lebensbereiche aus. Dies gelte besonders auch für die Erlangung eines Ausbildungsplatzes, die weitere Entwicklung im Beruf und damit die Fähigkeit, später den Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten zu können. Zwar werde in der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 17/3404 Seite 105 zu § 28 Abs. 4) ausgeführt, dass der Bedarf im Regelfall nur kurzzeitig notwendig sei, um vorübergehende Lernschwächen zu beheben. Dies finde aber weder im gesetzlichen Wortlaut noch im Sinn und Zweck der Vorschrift eine Entsprechung. Letztlich solle der Hinweis in der Gesetzesbegründung auf einen bloß vorübergehenden Bedarf nur verdeutlichen, dass bei strukturellen Defiziten, die auf eine Überforderung des Schülers beim Besuch einer höheren Schule hindeuten, kein Anspruch auf Lernförderung bestehe. Diese Option bestehe aber bei der beim Kläger vorliegenden Lese-Rechtschreibschwäche nicht, denn diese wirke sich im Wesentlichen unabhängig von der Schulform nachteilig auf die Leistungsfähigkeit aus. Bei fortbestehender elementarer Lese- und Rechtschreibschwäche würde sich dadurch der Rückstand des Klägers eher vergrößern als verkleinern. Dies führe bei prognostischer Betrachtung ohne individuelle Lernförderung dazu, dass das Erreichen eines angemessenen Leistungsniveaus und damit die späteren Eingliederungschancen gefährdet wären. Es widerspräche den Zielen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB II), die Gewährung von Leistungen der Lernförderung in einer solchen Situation auf einen vorübergehenden Bedarf von wenigen Wochen bis Monaten zu beschränken. Dies ergebe sich auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. Februar 2010 (vgl. BVerfG - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 -, juris) aus der die Regelung des § 28 Abs. 5 SGB II hervorgegangen sei. Danach gehörten notwendige Aufwendungen zur Erfüllung schulischer Pflichten zum existenziellen Bedarf schulpflichtiger Kinder, da ohne Deckung dieser Kosten hilfebedürftigen Kindern der Ausschluss von Lebenschancen drohe. Bei schulpflichtigen Kindern, deren Eltern Leistungen nach dem SGB II beziehen, bestehe die Gefahr, dass ohne hinreichende staatliche Leistungen ihre Möglichkeiten eingeschränkt würden, später ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten zu können. Dies sei mit Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip des Artikels 20 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Daher sei - jedenfalls in begründeten Ausnahmefällen - eine Lernförderung auch dann zu gewähren, wenn der Förderbedarf voraussichtlich das gesamte Schuljahr oder darüber hinaus bestehen werde. Ein solcher Fall liege hier vor. Beim Kläger handele es sich nicht um einen schwachen Schüler im herkömmlichen Sinne; vielmehr seien seine Fähigkeiten und seine Auffassungsgabe - außerhalb der Lese- und Rechtschreibschwäche - gut. Es liege hier also nicht der Fall vor, dass ein Schüler über seine natürlichen Fähigkeiten gefördert werden solle, sondern es handele sich genau um den umgekehrten Fall, nämlich, dass die „technischen“ Fähigkeiten an das Intelligenzniveau angepasst werden. Dem Kläger müsse mithilfe der Förderung daher die Möglichkeit eröffnet werden, eine Bildung entsprechend seiner intellektuellen Fähigkeiten erhalten zu können und nicht wegen seiner Schwäche unterhalb seiner geistigen Möglichkeiten ausgebildet zu werden. Die Förderung der begehrten und vom Kläger durchgeführten Lernförderung sei zur Überzeugung der Kammer geeignet und angemessen.

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Gegen diese ihm am 26. November 2013 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 26. November 2013 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (LSG) eingegangene Berufung des Beklagten. Zur Begründung seiner Berufung nimmt der Beklagte auf die Ausführungen im Verfahren S 19 AS 539/13 ER Bezug und führt ergänzend aus: Nach der Gesetzesbegründung sei die Lernförderung ausdrücklich nur in Ausnahmefällen kurzfristig zu gewähren, eine dauerhafte Lernförderung sollte nicht erfasst werden. Eine dauerhafte Übernahme der Kosten der Lernförderung vermische zudem bestehende Gesetze und Zuständigkeiten. Denn nach dem Legasthenie-Erlass des Landes Schleswig-Holstein 2008 liege die Verantwortung für die Fördermaßnahmen bei Lese- und Rechtschreibschwäche im Verantwortungsbereich der Schulen. Eine Verlagerung der Verantwortung auf den Grundsicherungsträger hätte zudem zur Folge, dass nicht im Leistungsbezug stehende Kinder über die Schulen auch keine Förderung mehr erhielten und somit schlechter stünden. Unter Berücksichtigung der Zeugnisse sowie der Stellungnahmen der Lehrkräfte des Klägers sei die Versetzung des Klägers zu keinem Zeitpunkt gefährdet gewesen. Der Kläger habe vielmehr gute Noten gehabt und immer das Lernniveau erreicht. Die Rechtschreibung werde auch im Fach Englisch nicht berücksichtigt. Zudem habe die Legasthenie lediglich Auswirkungen auf die Lesegeschwindigkeit und -flüssigkeit; Auswirkungen auf die weiteren Leistungen in den anderen Unterrichtsfächern habe es nicht gegeben. Soweit die Heilpädagogin J. angebe, dass Lernprobleme generell den ganzen Menschen treffen, werde damit keine Aussage über individuelle Probleme des Klägers getroffen. Es handele sich mithin um eine reine Lernförderung für Legasthenie, die für die Versetzung nicht notwendig gewesen sei.

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Der Beklagte beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 23. Oktober 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Der Kläger tritt dem entgegen. Eine vergleichbare Förderung sei von der Schule nicht angeboten worden. Zudem erfolge eine Testung und Feststellung der Legasthenie erst im zweiten Halbjahr der 4. Klasse; bis dahin müssten die Kinder schon eine Vielzahl an Misserfolgen verbuchen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in den Fächern Deutsch und Englisch die Rechtschreibkenntnisse nicht bewertet werden, sei davon auszugehen, dass für den Kläger bei Berücksichtigung der Lese-Rechtschreib-Schwäche ein ausreichendes Lernniveau nicht erreichbar gewesen wäre. Zudem werde durch die Lehrkräfte bestätigt, dass der Kläger durch den Legasthenieunterricht die nächsthöhere Klassenstufe sicher erreicht habe. In Ermangelung ausreichender schulischer Angebote habe der Kläger das kostenpflichtige Angebot der VHS nutzen müssen. Im Übrigen habe die Grundschullehrerin Frau B. bestätigt, dass sich die Lese-Rechtsschreib-Schwäche auch auf andere Fächer bezüglich der Lesegeschwindigkeit, Leseflüssigkeit und Dekodierungsgenauigkeit negativ auswirke.

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Dem Senat haben die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Gerichtsakten einschließlich des Verfahrens S 19 AS 539/13 ER vorgelegen. Der Senat hat Stellungnahmen der den Kläger unterrichtenden Lehrkräfte (Deutschunterricht und Deutschförderunterricht) beigezogen (Stellungnahme der Frau B. (Deutschförderunterricht Grundschule), Frau J. (VHS); Frau T. (Förderschullehrerin Gemeinschaftsschule)). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird hierauf Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet.

23

Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung bei einer Klage, die – wie hier – einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt betrifft, der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn der Rechtsstreit wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Da das SG Lübeck den Beklagten zur Erstattung der Kosten für die Zeit ab Antragstellung (§ 37 Abs. 1 Satz 2 iVm Abs. 2 Satz 2 SGB II), mithin ab dem 1. April 2012 bis zum Zeitpunkt seiner Entscheidung, d.h. Oktober 2013 verpflichtet hat, und die Beschwer des Beklagten insgesamt 1.926,00 EUR beträgt, ist die im Übrigen form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten zulässig.

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Die Berufung des Beklagten ist jedoch nicht begründet. Der Senat teilt nach eigenständiger Überprüfung im Berufungsverfahren die vom SG im Einzelnen niedergelegte Rechtsauffassung, macht sich diese ausdrücklich zu Eigen und weist die Berufung in Anwendung von § 153 Abs. 2 SGG als unbegründet zurück. Zur Überzeugung des erkennenden Senats kann zur Behandlung von Teilleistungsstörungen wie Legasthenie und Dyskalkulie Lernförderung auch dann gewährt werden, wenn voraussichtlich deren längerfristige Inanspruchnahme erforderlich ist. Im Hinblick auf das Vorbringen in der Berufungsinstanz ist daher nochmal Folgendes hervorzuheben:

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Der Kläger hat den Streitgegenstand in zulässiger Weise auf die Aufwendungen für eine ergänzende Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II beschränkt. Ansprüche auf Leistungen für Bildung und Teilhabe können jedenfalls dann, wenn sie - wie hier - nach § 37 Abs. 1 S 2 SGB II gesondert zu beantragen sind, isoliert und unabhängig von den übrigen Grundsicherungsleistungen gerichtlich geltend gemacht werden (BSG, Urteil vom 13. November 2008 - B 14 AS 36/07 R, Rn. 13; Urteil vom 23. März 2010 - B 14 AS 6/09 R -, Rn. 9; Urteil vom 10. Mai 2011 - B 4 AS 11/10 -, Rn. 15; Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 12/13 R -, Rn. 14; BSG Urteil vom 17. März 2016 - B 4 AS 39/15 R - Rn. 13, juris).

26

Gegenstand des Verfahrens sind Teilhabeleistungen für die Zeit vom 1. April 2012 (§ 37 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB II) bis zum 31. Juli 2014, da der Kläger ab dem 1. August 2014 nicht mehr leistungsberechtigt nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist (in diesem Sinne auch Sächsisches LSG, Beschluss vom 11. Juli 2016 - L 3 AS 1810/13 B ER -, Rn. 65, juris).

27

Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 21. Dezember 2015 (L 3 AS 211/15 B ER) zur Frage des Bewilligungszeitraumes bei Leistungen aus dem Bildungspaket ausgeführt (Umdruck S. 8 f):

28

„Dem Gesetzeswortlaut des SGB II ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob der Antrag eines Berechtigten auf Bildungs- und Teilhabeleistungen einen eigenständigen Bewilligungszeitraum - vorbehaltlich der grundsätzlichen Leistungsberechtigung - auslöst oder dieser an einen bereits bestehenden Bewilligungszeitraum im Rahmen eines SGB II-Leistungsbezugs gebunden ist (vgl. zum Ganzen: Dritte Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Umsetzung der Leistungen für Bildung und Teilhabe, https://www.deutscher-verein.de/de/ uploads/empfehlungen-stellungnahmen/2014/dv-33-14-but.pdf). Dafür, dass der gesonderte Antrag auf Bildungs- und Teilhabeleistungen nach § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II einen eigenständigen Bewilligungszeitraum auslöst, spricht neben der Rechtsdogmatik des SGB II (§§ 19, 28 SGB II), die Gesetzesbegründung, die die genannten Bedarfe als eigenständige Bedarfe neben dem Regelsatz normiert, sowie der Umstand, dass allein durch den Anspruch auf das Bildungspaket Hilfebedürftigkeit im Rahmen des SGB II ausgelöst werden kann. Schließlich würden die Bedarfe für Bildung und Teilhabe durch die Verknüpfung mit dem Bewilligungszeitraum der Hauptleistung einer künstlichen Beschränkung unterliegen. Für einen eigenständigen Bewilligungszeitraum spricht überdies, dass eine Verknüpfung der Leistungen zur Lernförderung nach § 28 Abs. 4 SGB II mit dem jeweiligen Bewilligungszeitraum (§§ 41 Absatz 1 Satz 4 bzw. 5 SGB II) in § 37 Abs. 2 SGB II anders als für Bedarfe zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (§ 28 Abs. 7 SGB II) gerade nicht erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Sozialgerichts, die sich im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes an dem Ende des Schuljahres orientiert, nicht zu beanstanden. Davon zu unterscheiden ist die sich in der Hauptsache S 40 AS 956/15 stellende Frage, ob sich der streitige Zeitraum ggf. bis zur letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz erstreckt (vgl. SG Braunschweig, Urteil vom 8. August 2013 – S 17 AS 4125/12 –, Rn. 39 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG zum Streitgegenstand bei ablehnenden Verwaltungsentscheidungen: Urteil vom 23. November 2006 - B 11 b AS 1/06 R; Urteil vom 16. Mai 2007 – B 11b AS 37/06 R; Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 52/06 R; Urteil vom 7. Mai 2009 – B 14 AS 41/07 R –, Rn. 9, juris)“.

29

An dieser Rechtsauffassung hält der Senat auch im vorliegenden Verfahren fest. Ausgehend von einer eigenständigen Leistung für Bildung und Teilhabe erstreckt sich der streitige Zeitraum angesichts der ablehnenden Entscheidung des Beklagten damit in der Regel bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG.

30

Auf die zusätzliche Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II besteht ein Rechtsanspruch, ein Ermessen ist der Verwaltung nicht eingeräumt (Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 28, Rn. 158). Soweit der Beklagte anknüpfend an die Begründung des Gesetzentwurfes (BT-Drs. 17/3404, S. 105 f) davon ausgeht, dass eine Förderung bei dauerhaften Teilleistungsschwächen (z.B. Legasthenie, Dyskalkulie, ADHS) nicht mehr angemessen sei, übersieht er, dass bereits dem Begriff „Lernförderung“ im Gegensatz zum Begriff der „Nachhilfe“ eine komplexere Leistung innewohnt. Lernförderung ist begrifflich die Förderung Lernender. Dies beinhaltet die Unterstützung von Lernenden, insbesondere auch solchen mit Lernbehinderungen (Loose in: Hohn, GK-SGB II, Dezember 2015, § 28, Rn. 103; Leopold in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 28, Rn. 140).

31

Für dieses Verständnis spricht auch der Umstand, dass die Einführung der Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II auf der Entscheidung des BVerfG vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 ua. beruht. Danach kommt der individuellen Förderung bedürftiger Schüler und Schülerinnen Verfassungsrang zu (ausführlich: SG Nordhausen, Urteil vom 9. Juli 2014 – S 22 AS 4109/12 –, Rn. 35, juris; in diesem Sinne auch BSG, Urteil vom 17. März 2016 - B 4 AS 39/15 R -, Rn. 19, juris). Anknüpfungspunkt des BVerfG ist die Gewährleistung des gleichberechtigten Zugangs zu Bildung im schulischen und außerschulischen Bereich für Kinder und Jugendliche aus besonders förderungsbedürftigen Haushalten (BT-Drucks 17/12036, S. 1). Dieser ist erforderlich, um die materielle Basis für Chancengerechtigkeit herzustellen (vgl. auch Birkelbach/Dobischat: Außerschulische Nachhilfe, Studie der Hans-Böcklerstifung, https://www.boeckler.de/pdf/p_study_hbs_348.pdf). Insbesondere in der Bildung hat der Gesetzgeber eine Schlüsselfunktion zur nachhaltigen Überwindung von Hilfebedürftigkeit und zur Schaffung von zukünftigen Lebenschancen erkannt (BR-Drucks 661/10, S 168). Die Auslegung des Begriffs der Lernförderung hat daher der Realisierung von Bildungs- und Lebenschancen und dem Nachrang der Fürsorgeleistung im Sinne der Reduzierung der Aufwendungen auf ein notwendiges Maß Rechnung zu tragen (so zur Auslegung des „Bildungsganges“ in § 28 Abs. 4 SGB II: BSG, Urteil vom 17. März 2016 – B 4 AS 39/15 R –, Rn. 20). Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht des Senats bei strukturellen Lernstörungen auch eine längerfristige Förderung bedürftiger Schüler zur Vermittlung besonderer Kompetenzen möglich (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 7/15, § 28 Rn. 78 m.w.N.), um deren späteren Lebenschancen zu wahren (Brose, Die Lernförderung nach dem Bildungspaket: Eine kritische Zwischenbilanz, NZS 2013, 51, 55; Sächsisches LSG, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - L 2 AS 1285/14 B ER, Rn. 27; SG Dresden, Urteil vom 6. Januar 2014 – S 48 AS 5789/12 –, Rn. 30, juris). Auch die Gesetzesbegründung hebt den Aspekt der Nachhaltigkeit im Zusammenhang mit Bildung und der Armutsbekämpfung gesondert hervor (BT-Drs 17/3404, 45). Vor diesem Hintergrund können auch mittel- und längerfristige Maßnahmen erforderlich und angemessen sein (Luik in: Eicher, SGB II-Kommentar, 3. Aufl. 2013, § 28 Rn. 49; Lenze in: LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 28 Rn. 29).

32

Aus dem Verweis auf die „nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele“ ergibt sich zur Überzeugung des Senats nichts anderes. Insbesondere sieht das Gesetz eine Begrenzung der Lernförderung auf regelmäßig kurzfristige Interventionen nicht vor. Gefördert werden kann vielmehr auch die Vermittlung ergänzender Kompetenzen über einen längeren Zeitraum bei bestehender Legasthenie, Lese-Rechtschreibschwäche, Dyskalkulie oder Sprachförderung (Voelzke in: Hauck/Noftz, SGB II, 07/15, § 28 Rn. 78; Vogt in: Mergler/Zink, SGB II, 1/2015, § 28 Rn. 41; Thommes in Gagel, SGB II/III§, SGB II, § 28 Rn. 36, Lenze in: Münder LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 28 Rn. 24, Adolph, SGB II/SGB XII und AsylbLG, 8/2015, § 28 SGB II Rn. 56, Oestreicher, SGB II/SGB XII, SGB II, § 28 Rn. 78; Sächsisches LSG, Urteil vom 14. Januar 2016 - L 3 BK 12/14 - Rn. 43, juris; erkennender Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2015 – L 3 AS 211/15 B ER – (n.V.) im Anschluss an LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. März 2014 – L 6 AS 31/14 B ER -, Rn. 31; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22. Juni 2015 - L 13 AS 107/15 B ER -, Rn. 12; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Januar 2015 - L 2 AS 622/14 B ER -, Rn. 28; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – L 19 AS 2015/13 B ER -, Rn. 17; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Februar 2012 – L 7 AS 43/12 B ER -; SG Dortmund, Urteil vom 20. Dezember 2013 – S 19 AS 1036/12 -, Rn. 32; SG Itzehoe, Beschluss vom 22. August 2013 – S 10 AS 156/13 ER -, Rn. 23 und Beschluss vom 3. April 2012 – S 11 AS 50/12 ER, Rn. 27 f.; SG Braunschweig, Urteil vom 8. August 2013 – S 17 AS 4125/12 -, Rn. 35 f.; SG Magdeburg, Beschluss vom 1. November 2012 – S 5 AS 213/12 ER -, Rn. 37 f.; SG Oldenburg, Beschluss vom 11. April 2011 – S 49 AS 611/11 ER, Rn. 31, juris).

33

Vorliegend bestimmen sich die wesentlichen Lernziele nach den Regelungen des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes (SchulG) (hier in der Bekanntmachung vom 24. Juli 2007 (GVOBl. 2007, S. 39; berichtigt S. 276 S. 999), zuletzt geändert durch Art. 4 Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (GVOBl. S. 999)), der Landesverordnung über Grundschulen (LVO GS) vom 22. Juni 2007 (NBl.MBF.Schl.-H. 2007, 145) sowie den für den vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein herausgegebenen Lehrplan Grundschule (http://lehrplan.lernnetz.de/index.php?wahl=4) einerseits sowie der Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) vom 4. Juli 2011 ( http://www.schulrecht-sh.de/download/nachrichtenblatt/nbl_06_07_11.pdf). Die für das schulische Fortkommen eines Schülers in den Grundschulen des Landes Schleswig-Holstein maßgebenden Regelungen finden sich in § 41 SchulG und in § 5 LVO GS. Danach vermittelt die Grundschule Schülerinnen und Schülern in vier Jahrgangsstufen grundlegende Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse in einem gemeinsamen Bildungsgang, § 41 SchulG. Der Aufstieg am Ende der Jahrgangsstufen 1 bis 4 erfolgt ohne Versetzungsbeschluss; nur in begründeten Ausnahmefällen ist das Wiederholen einer Jahrgangsstufe in den Jahrgangsstufen 3 oder 4 auf Antrag der Eltern durch Entscheidung der Klassenkonferenz zulässig, § 4 LVO GS. Zum Ziel der Versetzung in die nächsthöhere Klasse tritt jedoch in der Grundschule und damit auch in der 3. Klasse als weiteres wesentliches Lernziel die Verschaffung von Kulturtechniken hinzu. Danach ist es Aufgabe der Grundschule alle Schülerinnen und Schüler in einem gemeinsamen Bildungsgang ausgehend von den individuellen Lern- und Entwicklungsvoraussetzungen zu weiterführenden Bildungsgängen zu führen. So sollen die im Deutschunterricht erworbenen Fähigkeiten, Fertigkeiten, Kenntnisse, Einsichten und Verhaltensweisen die Schülerinnen und Schüler darauf vorbereiten, sich in der Welt zu orientieren und weiterzubilden und so zu Selbständigkeit und Verantwortungsbereitschaft, Flexibilität, Kreativität und Kooperationsbereitschaft beizutragen (Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein: Lehrplan Grundschule Deutsch (PS), S. 53 http://lehrplan.lernnetz.de/ intranet1/index.php?wahl=152). Im Zentrum steht mithin die Ausbildung der Kulturtechniken Lesen und Schreiben als Basis für weiterführendes Lernen und damit der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Allgemeine fachliche Ziele sind der Erwerb von Grundlagen für selbständiges Lesen und Schreiben (Schriftspracherwerb), die Entwicklung des Leseverständnisses, die Entwicklung der mündlichen Sprachfähigkeit, die Entwicklung der schriftlichen Sprachfähigkeit, die Entwicklung der Reflexionsfähigkeit über Sprache und der Erwerb von Lernstrategien und Arbeitstechniken. Gehört demnach auch die Verschaffung von Kulturtechniken zu einem wesentlichen Lernziel (in diesem Sinne auch Sächsisches LSG, Urteil vom 14. Januar 2016 – L 3 BK 12/14 –, Rn. 39 ff; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Januar 2015 – L 2 AS 622/14 B ER -, Rn. 27 ff. juris), wird die Annahme des Beklagten, eine erforderliche Lernförderung sei regelmäßig auf kurze Zeiträume beschränkt, den Realitäten des Lernalltags nicht gerecht (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22. Juni 2013 - L 13 AS 107/15 B ER -, Rn. 12, juris). Da das Erlernen der vorgenannten Kulturtechniken notwendige Voraussetzung für die von der Schule zu leistenden pädagogischen Ziele, u.a. der Befähigung zur Teilhabe am Arbeitsleben (vgl. § 4 Abs. 4 SchulG) ist, ist die Förderung auch nicht auf den Primarbereich beschränkt. So sieht auch der Erlass des Ministeriums für Bildung und Frauen des Landes Schleswig-Holstein „Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Lese-Rechtschreib-Schwäche (Legasthenie) vom 27. Juni 2008 (NBl.MBF. Schl.-H. 2008, S. 226) bzw. der Legasthenie-Erlass des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft des Landes Schleswig-Holstein vom 3. Juni 2013 (NBl.MBF. Schl.-H. 2013, S. 179) Ausgleichs- und Fördermaßnahmen einschließlich Notenschutz nicht lediglich in der Primar-, sondern auch in der Sekundarstufe vor. Angesichts dessen gehört zur Überzeugung des Senats auch in der Sekundarstufe neben der Versetzung, die auch in den Gemeinschaftsschulen - eine solche besucht der Kläger - ohne Versetzungsbeschluss erfolgt (§ 4 Abs. 1 GemVO), die weitere Stärkung wesentlicher Kulturtechniken wie dem Schreiben und Lesen, wenn sie die Voraussetzungen für eine spätere nachhaltige Eingliederung des Schülers bzw. der Schülerin sind, zu einem wesentlichen und nach § 28 Abs. 5 SGB II förderungsfähigen Lernziel (so schon LSG Niedersachsen, Beschluss vom 28. Februar 2012 – L 7 AS 43/12 B ER -, Rn. 21, juris; Brose in „Die Lernförderung nach dem Bildungspaket: Eine kritische Zwischenbilanz“, NZS 2013, 51, 55). Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass für den sog. Notenschutz eine hinreichende Rechtsgrundlage fehlt (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Juli 2015 - 6 C 33.14, 6 C 35.14 -; dagegen sind Verfassungsbeschwerden anhängig: Az. 1 BvR 2577/15, 1 BvR 2578/15 und 1 BvR 2579/15; vgl. auch BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 9. Juni 2016 – 1 BvR 2453/12 –, Rn. 21, juris)).

34

Vor diesem Hintergrund kann die beantragte Lernförderung bei der im vorliegenden Einzelfall gegebenen Erforderlichkeit der in der VHS angebotenen Legasthenie-Förderung nicht allein unter Verweis auf die fehlende Versetzungsnotwendigkeit abgelehnt werden. Insoweit verkennt der Beklagte bereits die Voraussetzungen für die förmliche Anerkennung der Lese-Rechtsschreib-Schwäche im Sinne des Legasthenie-Erlasses. Voraussetzung für die förmliche Anerkennung nach Ziffer 2.2.3.2 Abs. 2 des Legasthenie-Erlass sind unterdurchschnittliche Leistungen im Lesen oder Rechtschreiben, die durch mangelhafte Rechtschreibleistungen im schulischen Kontext und unterdurchschnittliche Leistungen im standardisierten Rechtschreibtest zu belegen sind. Nur dann ist das Aussetzen des allgemeinen Bewertungsmaßstabs (Notenschutz) möglich. Das Ergebnis im Intelligenztest muss demgegenüber im Vergleich zur Altersgruppe durchschnittlich sein. Da es sich gerade um ein „partielles Versagen“ handelt, sollen die weiteren Leistungen in Deutsch und Mathematik unter Zugrundelegung der gesamten schulischen Leistungsentwicklung in der Regel befriedigend sein (vgl. FAQs zum Erlass „Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Lese-Rechtschreib-Schwäche (Legasthenie)“ vom 27. Juni 2008, http://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/S/schulrecht/Downloads/ Rechtsquellen/legasthenie_faqs.pdf?__blob=publicationFile). Die nach dem Legasthenie-Erlass möglichen Ausgleichsmaßnahmen können u.a. für naturwissenschaftliche Fächer verlängerte Arbeitszeiten bei Klassenarbeiten, Vorlesen von Arbeitsanweisungen o.ä. beinhalten, ohne das entsprechende Ausgleichsmaßnahmen im Zeugnis zu vermerken sind (§ 6 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 der Landesverordnung über die Erteilung von Zeugnissen, Noten und anderen ergänzenden Angaben in Zeugnissen (Zeugnisverordnung - ZVO) vom 29. April 2008, NBl. MBF. Schl.-H. 2008, 146). Im Hinblick darauf setzt die Anerkennung nach dem Legasthenie-Erlass gerade in Abgrenzung zu einer weitergehenden Lernbehinderung im Sinne des § 35 a SGB VIII voraus, dass ausschließlich die Lese- und Rechtschreibleistung mangelhaft ist und im Übrigen eher befriedigende Leistungen erbracht werden, mithin in der Regel eine Versetzungsgefährdung gerade nicht besteht. Daher kann auch dem Kläger, bei dem eine Lese-Rechtschreib-Schwäche förmlich festgestellt wurde (Bescheid vom 16. Januar 2013), nicht vorgehalten werden, dass er unter Berücksichtigung der fachlichen Bewertung der einzelnen Fächer sowie Mitteilung der Förderschullehrerin der Gemeinschaftsschule, Frau T., vom 2. November 2016 mindestens ausreichende Leistungen auf Realschulniveau erreicht. Denn der Kläger war nach Auskunft der Förderpädagogin der Grundschule, Frau B., durch die Lese-Rechtschreib-Schwäche bei der Erfassung von Texten durch die bei ihm vorliegende unterdurchschnittliche Lesegeschwindigkeit und Leseflüssigkeit (Anzahl der in einer Minute gelesenen Worte) sowie Dekodierungsgenauigkeit (Anzahl der fehlerfrei gelesenen Wörter im Verhältnis der Anzahl der gelesenen Wörter pro Zeitabschnitt) erheblich eingeschränkt, sinnerfassendes Lesen von Texten machte ihm mithin insgesamt Schwierigkeiten. Insofern ist auch nachvollziehbar, dass sich diese Einschränkungen auf alle Fächer, in den das Lesen und Verstehen von Texten vorausgesetzt wird, auswirken. Bestätigt wird das durch die Ausführungen der Lernpädagogin Frau J., die den außerschulischen Förderunterricht in der VHS durchgeführt hat. Nach Aussage der Förderschullehrerin T. wurden die Rechtschreibleistungen des Klägers in der Klasse 5 und 6 nicht bewertet; seit der 5. Klasse erhält der Kläger insoweit Notenschutz, da seine Rechtschreibleistungen nicht mindestens ein ausreichendes Niveau erreichten. Die Teilleistungsschwäche wirkt sich bei dem Kläger auch im Englischunterricht aus, so dass auch im Fach Englisch eine Bewertung der Rechtschreibfehler entfällt. Nach der persönlichen Einschätzung der Förderschullehrerin T. konnte der Kläger durch die außerschulische Förderung zumindest seine Rechtschreibleistungen verbessern und damit seine Fehlerquote insgesamt verringern, so dass der in der VHS durchgeführten Lernförderung insgesamt die Eignung nicht abzusprechen war.

35

Zusammenfassend steht zur Überzeugung des Senats unter Zugrundelegung der eingeholten Stellungnahmen der Lehrkörper fest, dass die von dem Kläger bis Oktober 2015 an der VHS durchgeführte außerschulische Legasthenie-Förderung geeignet und erforderlich war, die schulischen Defizite des Klägers beim Erlernen der Kulturtechniken Lesen und Schreiben zu vermindern. Dies hat auch die gesetzliche Vertreterin des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2016 unter Vorlage von Schulheften des Klägers nachvollziehbar dargelegt. Unterstrichen wird dies im Übrigen durch das Ergebnis der von Dr. Ba. im September 2011 durchgeführten Psychodiagnostik, wonach die deutlich unterdurchschnittlichen Leistungen in den Bereichen Lesen und Schreiben mit lerntherapeutischer Förderung zu einem begabungsgerechten Lese-Rechtschreibvermögen beitragen können. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die zu treffende Prognose in hohem Maße situationsgebunden und diese Momentaufnahme der Einschätzung des Leistungspotentials auch nicht wiederholbar ist (Leopold in juris-PK-SGB II, § 28, Rn. 148). Unter Zugrundelegung der erreichbaren Auskünfte war der gewünschte Lernerfolg des Klägers - Verbesserung der Lese-Rechtschreibtechnik - bei Antragstellung prognostisch zumindest erreichbar, auch wenn der Erfolg ungewiss war (zu den Anforderungen an die Prognose vgl. Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 28 Rn. 82; Loose in Hohm, SGB II, § 28 Rn. 100; Sächsisches LSG, Urteil vom 14. Januar 2016 - L 3 BK 12/14 -, Rn. 48, juris). Dabei hat der Senat in seine Überlegungen auch einbezogen, dass ein aufgrund der Lernbehinderung gewährter Nachteilsausgleich, etwa durch Ausweitung der Bearbeitungszeit einer zu zensierenden schriftlichen Lernkontrolle oder der Nichtbewertung der Rechtschreibkenntnisse, die Erforderlichkeit der Lernförderung nicht entfallen lässt (SG Braunschweig, Urteil vom 8. August 2013 - S 17 AS 4125/12 -, Rn. 51, juris).

36

Bei seiner Entscheidung verkennt der Senat auch nicht, dass hinsichtlich der Dauer der Lernförderung dem Grunde nach eine Grenze zu setzen ist, damit die Lernförderung nicht langfristig Aufgaben der Schule übernimmt und den Bildungsauftrag der Länder untergräbt. Der Grundsicherungsträger hat hingegen die Kosten der Lernförderung für Schüler zu übernehmen, wenn und soweit der Schulträger keine Leistungen erbringt und die Hilfestellung nicht den Kernbereich der pädagogischen Tätigkeit betrifft. Der Kernbereich der pädagogischen Arbeit ist nicht betroffen, wenn die außerschulische Lernförderung die eigentliche pädagogische Arbeit der Schule nur absichert bzw. unterstützt (zur Schulbegleitung: BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 8/15 R -, Rn. 25, juris). Zu einer intensiven, individuellen Förderung der Lese-Rechtsschreibschwäche sind die Schulen hingegen auch auf der Grundlage des geltenden Legasthenie-Erlasses nicht verpflichtet; eine Förderung findet lediglich entsprechend dem Förderkonzept der jeweiligen Schule im Rahmen der in der Kontingentstundentafel dafür vorgesehenen Stunden statt (vgl. Jahrgangsstufe 3 und 4: 2.2.2.1 und 2.2.3.1) und ab der Jahrgangsstufe 5 im Rahmen des Förderkonzepts der Schule vorrangig im Unterricht (2.2.4.2.). Ein Rechtsanspruch auf eine individuelle Legasthenie-Förderung gegenüber der Schule besteht nicht, die Förderung hängt vielmehr von den organisatorischen, personellen und finanziellen Gegebenheiten ab (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 05. Januar 2017 – 9 B 45/16 –, Rn. 15, juris). Fehlen entsprechende Angebote bzw. sind die von den Schulen neben Notenschutz und Ausgleichsmaßnahmen angebotenen Förderleistungen nicht ausreichend, wie vorliegend der Deutschförderkurs in der Grundschule, gebietet es der Grundsatz der Chancengleichheit außerschulische Lernförderung flankierend zu fördern.

37

Dem Grundsicherungsträger bleibt es jedoch unbenommen, hinsichtlich der Erforderlichkeit einer außerschulischen Lernförderung eine regelmäßige Prognose beispielsweise bezogen auf das jeweilige Schuljahr zu treffen, um den aktuellen Lern- und Entwicklungsstand des Schülers hinreichend zu berücksichtigen und Leistungen nach § 28 Abs. 5 SGB II für kürzere Zeiträume bzw. begrenzt auf ein Schuljahr zu bewilligen (Sächsisches LSG, Beschluss vom 11. Juli 2016 – L 3 AS 1810/13 B ER -, Rn. 65, juris).

38

Zusammenfassend stellt die Lese-Rechtsschreib-Förderung der VHS eine das vorliegend nicht existente schulische Angebot ergänzende Lernförderung im Sinne des § 28 Abs. 5 SGB II dar; an der fachlichen Eignung des Angebots bestehen keine Bedenken. Eine Lernförderung ist nach der Gesetzesbegründung zudem angemessen, wenn sie im Rahmen der örtlichen Angebotsstruktur auf kostengünstige Anbieterstrukturen zurückgreift. Die Angemessenheit der Höhe der Vergütung richtet sich ferner nach der konkret benötigten Lernförderung und den ortsüblichen Sätzen (vgl. BT-Drs. 17/3404 S. 105). In diesem Sinne waren die monatlichen Aufwendungen von zunächst 56 EUR monatlich, sowie ab Juli 2013 in Höhe von 84 EUR monatlich und nach Wegfall des Geschwisterrabatts ab Oktober 2013 in Höhe von 89 EUR monatlich angemessen. Denn diesen Beträgen standen jeweils 90 Minuten Förderunterricht wöchentlich in der Kleingruppe gegenüber.

39

Unschädlich für den Anspruch des Klägers ist auch, dass er sich die Leistung bereits aus eigenen Mitteln selbst beschafft hat und sein Bedarf somit schon gedeckt worden ist. Die Selbstbeschaffung sollte die fehlende Unterstützung des Beklagten lediglich ersetzen und kann dem Kläger aufgrund der Rechtswidrigkeit der Leistungsablehnung nicht entgegen gehalten werden. Die Erstattung von Kosten bei Selbstbeschaffung im Falle rechtswidriger Leistungsablehnung ist Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens im Sozialrecht (BSG, Urteil vom 23. Mai 2013 – B 4 AS 79/12 R -, Rn. 25; Urteil vom 22. November 2011 – B 4 AS 204/10 R - Rn. 25; BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 58/09 R -, Rn. 21, juris; Luik in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 29 Rn 19).

40

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

41

Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Im Rahmen der Lernförderung ist höchstrichterlich nicht geklärt, welche Bewilligungszeiträume für Ansprüche auf Lernförderung gem. § 28 Abs. 5 SGB II gelten und ob Teilleistungsstörungen, die keine Versetzungsgefahr bedingen, von der Förderung ausgeschlossen sind.


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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).

(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für

1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.

(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).

(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für

1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.

(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.

(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).

(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für

1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

(1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.

(2) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen. Die Leistungen der Grundsicherung sind insbesondere darauf auszurichten, dass

1.
durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird,
2.
die Erwerbsfähigkeit einer leistungsberechtigten Person erhalten, verbessert oder wieder hergestellt wird,
3.
Nachteile, die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aus einem der in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannten Gründe entstehen können, überwunden werden,
4.
die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, berücksichtigt werden,
5.
Anreize zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit geschaffen und aufrechterhalten werden.

(3) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen zur

1.
Beratung,
2.
Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit und
3.
Sicherung des Lebensunterhalts.

(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).

(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für

1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.

(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).

(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für

1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.

(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.

(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).

(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für

1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.

(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.

(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).

(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für

1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).

(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für

1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.