Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 06. Juli 2007 - L 3 AL 125/06 ZVW

ECLI: ECLI:DE:LSGSH:2007:0706.L3AL125.06ZVW.0A
published on 06/07/2007 00:00
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 06. Juli 2007 - L 3 AL 125/06 ZVW
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 22. August 2005 und der Bescheid der Beklagten vom 4. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2004 aufgehoben.

Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten, auch für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) einschließlich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 31. März 1995 bis 31. Mai 1999 in Höhe von 38.746,87 EUR.

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Der ... 1963 in der T. geborene Kläger war vom 1. März 1989 bis 31. März 1994 als Schweißer bei der Firma K. V. GmbH in K. beschäftigt. Seit März 1999 ist er deutscher Staatsangehöriger. Er ist seit Juli 1989 verheiratet und Vater von zwei Kindern. Der Kläger meldete sich am 16. März 1994 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg), das ihm die Beklagte antragsgemäß ab 1. April 1994 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 30. März 1995 bewilligte. Am 21. März 1995 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Alhi. Die Fragen zum Vorhandensein von Vermögen (Bargeld, Bankguthaben, Sachwerte, Wertpapiere, Kapitallebensversicherungen, Bausparverträge, Grundstücke) beantwortete er im Antragsformular und in den Folgeanträgen vom 13. März 1996, 20. März 1997, 6. Februar 1998 und 4. Februar 1999 mit „nein“. In seinen Leistungsanträgen bestätigte der Kläger mit seiner Unterschrift, das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Auf Vorhalt der Beklagten vom 4. März 1998, dass ihr vom Bundesamt für Finanzen mitgeteilt worden sei, dass für ihn ein Freistellungsauftrag für Kapitalerträge gespeichert worden sei, gab der Kläger unter dem 5. März 1998 an, seit dem 1. August 1992 einen Kapitallebensversicherungsvertrag mit einer Versicherungssumme von 14.668,00 DM und einer bisher eingezahlten Summe von 6.800,00 DM zu haben. Die Beklagte bewilligte dem Kläger für die Zeit vom 31. März 1995 bis 31. Mai 1999 Alhi (Bescheide vom 29. März 1995, 9. Januar 1996, 19. März 1996, 9. Juli 1996, 29. August 1996, 7. Januar 1997, 2. April 1997, 8. Juli 1997, 13. Januar 1998, 24. Februar 1998, 28. Juli 1998, 13. Januar 1999 und 4. März 1999). Ab 1. Juni 1999 meldete sich der Kläger wegen Aufnahme einer Arbeit aus dem Leistungsbezug ab.

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Aufgrund von Ermittlungen der Gemeinsamen Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt K.-Süd wurde der Beklagten im April 2003 bekannt, dass der Kläger am 4. August 1994 53.000,00 DM und am 9. August 1996 103.000,00 DM auf unter seinem Namen geführte Konten bei der in A. ansässigen t. Zentralbank (T.C.M.B.... [nachfolgend: TCMB]) eingezahlt hatte.

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Daraufhin hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 16. Juni 2003 an. In seinen Stellungnahmen vom 21. August 2003, 9. Februar 2004 und 1. April 2004 gab der Kläger an, das Geld habe nicht ihm, sondern seinem in der T. lebenden Schwager, Herrn M.B.., gehört. Sein Vater und seine Schwester hätten das Geld in bar von seinem Schwager erhalten und nach Deutschland gebracht, damit er es gewinnbringend zu Gunsten des Herrn M.B.. über die D. Bank, die ein Kooperationsverhältnis mit der TCMB unterhalten habe, auf zu diesem Zweck auf seinen Namen eingerichtete Konten bei der TCMB transferiere. Auf diesem Wege seien zunächst 53.000,00 DM für zwei Jahre angelegt worden. Nach Ablauf der Anlagezeit habe er sich das Geld samt Zinsen von der D. Bank auszahlen lassen, um es anschließend mit einem weiteren Betrag von 50.000,00 DM von seinem Schwager erneut anzulegen. Hintergrund sei, dass die TCMB ihren im Ausland ansässigen t. Anlegern höhere Zinsen (11 % p.a.) gewährt habe als ihren in der T. ansässigen Kunden (zwischen 5,5 % und 8 % p.a.). Sein Schwager habe in den Genuss der höheren Zinsen für sog. Auslandst. kommen wollen. Auf diesen t. Konten seien nur Gelder seines Schwagers angelegt worden. Am 15. September 2003 habe sein Schwager das Geld von ihm in bar zurück erhalten. Das bei der TCMB angelegte Geld dürfe daher im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nicht als eigenes Vermögen angerechnet werden. Zwischen ihm und seinem Schwager habe ein echtes fremdnütziges Treuhandverhältnis bestanden. Eigenes Geld habe er schon deshalb dort nicht anlegen können, weil er keines gehabt habe. Das Treuhandkonto habe zwingend ein verdecktes sein müssen, denn nur auf diese Weise hätte sein Schwager in den Genuss des erstrebten höheren Zinssatzes bei der TCMB kommen können. Hätte sein Schwager das Konto unter Offenlegung des Treuhandcharakters eröffnet, wäre der angestrebte Zweck von vornherein vereitelt worden. Dem Schreiben vom 21. August 2003 fügte der Kläger eine an die „Bundesanstalt für Arbeit - Arbeitsamt Kiel“ zur dortigen Kenntnisnahme gerichtete Erklärung des Herrn M.B.. vom 20. Juli 2003 bei, die wie folgt lautet: „Ich, M.B.., bestätige hiermit, dass das Geld in den Jahren 1994 - 1999 auf dem Konto von meinem Schwager M. Z. bei der t. Zentral Bank (M.B..) lag, mir gehört hat. Die t. Zentral Bank hat für das Geld von den t. Arbeitnehmern, die im Ausland arbeiten, mehr Zinssätze geboten. Ich habe dieses Geld an meinem Schwager M.Z.. in bar übergeben lassen, damit dieses Geld auf das Konto bei der t. Zentral Bank überwiesen wird.“ Dem Schreiben vom 9. Februar 2004 fügte der Kläger eine handschriftliche Erklärung des Herrn M.B.. vom 21. Dezember 2003 bei, mit der dieser bestätigte, dass er vom Kläger, der für ihn in jeder Hinsicht eine vertrauliche Person sei, das Geld, das auf dessen Namen bei der TCMB angelegt worden sei, persönlich am 15. September 2003 erhalten habe.

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Mit Bescheid vom 4. März 2004 hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi für die Zeit ab dem 31. März 1995 wegen fehlender Bedürftigkeit auf und forderte von dem Kläger überzahlte Alhi in Höhe von 30.930,81 EUR sowie Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 7.102,60 EUR und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 713,46 EUR, insgesamt also 38.746,87 EUR zurück. Zur Begründung führte sie aus: Der Kläger habe zu Beginn seines Alhi-Bezuges am 31. März 1995 über Vermögenswerte in der T. in Höhe von mindestens 53.000,00 DM verfügt. Nach Abzug des Freibetrages in Höhe von 16.000,00 DM verblieben 37.000,00 DM, die die Alhi für 58 Wochen zum Ruhen gebracht hätten. Der Kläger sei daher nach § 137 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) nicht bedürftig gewesen und habe keinen Anspruch auf Alhi gehabt. Er habe in seinem Antrag vom 21. März 1995 zumindest grob fahrlässig falsche Angaben gemacht, da er seine Vermögenswerte in der T. nicht angegeben habe.

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Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 15. März 2004 Widerspruch und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf seine Stellungnahme im Anhörungsverfahren. Ergänzend legte er eine ihm von der TCMB mit Schreiben vom 4. September 2002 übersandte Liste der dort auf seinen Namen geführten Konten für die Zeit vom 4. August 1994 bis 13. September 2001 vor. Danach betrug das dortige, unter der Rubrik „Einzahlung/Empfänger“ angegebene Geldguthaben am 4. August 1994 53.000,00 DM, am 9. August 1996 103.000,00 DM, am 13. September 1999 133.501,36 DM und am 13. September 2001 79.956,85 EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 130b der Gerichtsakten verwiesen. Des Weiteren legte er ein handschriftliches Schreiben des Herrn M.B.. vom 17. März 2004 vor, in dem dieser mitteilte, dass er dem Kläger im Rahmen der ersten Vermögensanlage einen Betrag in Höhe von 53.000,00 DM zur Verfügung gestellt gehabt habe.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 2004 wies die Beklagte den Widerspruch im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. Ergänzend führte sie aus: Der Hinweis des Klägers, er habe das Vermögen treuhänderisch für seinen Schwager verwaltet, sei rechtlich ohne Bedeutung, da die behauptete Treuhand nicht offengelegt und das Konto somit als reines Privatkonto zu behandeln sei. Der durch die verdeckte Treuhand erzeugte Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft führe zu einer Berücksichtigung des Vermögens im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung. Da der Kläger in den hier maßgeblichen Leistungsanträgen das vorhandene Vermögen nicht angegeben und somit falsche Angaben gemacht habe, lägen die Voraussetzungen von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) vor. Auf Vertrauensschutz könne der Kläger sich nicht berufen, zumal ihm in den bei seinen Antragstellungen ausgehändigten Merkblättern, deren Erhalt und inhaltliche Kenntnisnahme er unterschriftlich bestätigt habe, Hinweise auf die für einen Alhi-Anspruch erforderlichen Voraussetzungen gegeben worden seien.

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Hiergegen hat der Kläger am 21. Mai 2004 Klage bei dem Sozialgericht (SG) Kiel erhoben. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren wiederholt und bekräftigt. Ergänzend hat er darauf hingewiesen, dass die Beklagte in keiner Weise die aktuelle Rechtsprechung (insbesondere der Zivilgerichte) zur verdeckten Treuhand berücksichtigt habe. Danach sei das Bankguthaben bei der TCMB gerade nicht Bestandteil seines Vermögens geworden. Die neuere zivilgerichtliche Rechtsprechung verzichte auf die Erfordernisse der Unmittelbarkeit und Offenkundigkeit, da die Offenlegung der treuhänderischen Bindung nur in einem anderen Zusammenhang - und zwar ausschließlich gegenüber der kontoführenden Bank - gefordert werde, weshalb für das Widerspruchsrecht des Treugebers nach § 771 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) die Publizität des Treuhandkontos gerade nicht zwingend erforderlich sei. Die Rechtsordnung verlange gerade nicht, dass die Vermögensverhältnisse des Schuldners für seine Gläubiger ohne Weiteres durchschaubar sein müssten, weil der Gläubiger nämlich gegenwärtigen müsse, dass Vermögensgegenstände, die dem äußeren Anschein nach dem Schuldner gehörten, in Wahrheit tatsächlich nicht dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger des Schuldners unterlägen. Nach dieser Rechtsprechung komme es gerade nicht darauf an, ob die treuhänderische Bindung nach außen offengelegt worden sei. Dies vorausgesetzt sei nochmals darauf hinzuweisen, dass zwischen ihm und seinem Schwager ein echtes fremdnütziges Treuhandverhältnis bestanden habe. Er habe auf das türkische Treuhandkonto auch ausschließlich das ihm von seinem Schwager anvertraute Geld eingezahlt. Die bisherige landessozialgerichtliche Rechtsprechung berücksichtige die neuere zivilgerichtliche Rechtsprechung zum verdeckten Treuhandvermögen nicht hinreichend. Diese verlange gerade nicht mehr, dass das von ihm dargestellte Treuhandverhältnis zwischen ihm und seinem Schwager nach außen kenntlich gemacht werden müsse. Zudem seien stets die Umstände des Einzelfalles maßgeblich. Vor diesem Hintergrund sei die Auffassung, nach der sich die Beklagte auf die bedürftigkeitsausschließende Wirkung verdeckten Treuhandvermögens berufen könne, falsch.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 4. März 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2004 aufzuheben.  

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat sich zur Begründung auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides bezogen.

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Nach mündlicher Verhandlung vom 22. August 2005 hat das SG mit Urteil vom selben Tage, berichtigt durch Beschluss vom 12. Oktober 2005, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Bewilligung von Alhi für die Zeit ab dem 31. März 1995 sei wegen fehlender Bedürftigkeit des Klägers rechtswidrig gewesen. Der Einwand des Klägers, das Geldvermögen von zu Beginn 53.000,00 DM habe nicht ihm, sondern seinem Schwager gehört, und er habe diesen Betrag nur treuhänderisch über die D. Bank unter seinem Namen bei der TCMB angelegt, führe nicht zu einer für ihn günstigeren Bewertung der Rechtslage. Dieses Geldguthaben sei im Rahmen der Vermögensanrechnung bei der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung allein ihm zuzurechnen, denn derjenige, der als verdeckter Treuhänder den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt habe, müsse sich hieran im Rahmen der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung festhalten lassen. Zwar werde der Treuhänder dadurch gezwungen, das ihm zur Verfügung stehende Treugut für seinen Lebensunterhalt zu verwerten, weshalb er möglicherweise wirtschaftlich außer Stande gesetzt werde, den Anspruch des Treugebers nach § 667 BGB zu befriedigen. Im Rahmen der Vermögensanrechnung bei der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung entspreche es jedoch der Rechtssystematik ebenso wie billiger Interessenabwägung, das wirtschaftliche Risiko der Durchsetzbarkeit des Herausgabeanspruchs nach § 667 BGB dem Treugeber aufzubürden, der das verdeckte Treuhandverhältnis ermögliche und auch die Vorteile hieraus ziehe. Der Kläger sei auch grob fahrlässig seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Aufgrund der eindeutigen Fragestellung in den von ihm unterschriebenen Alhi-Anträgen hätte er ohne Schwierigkeiten erkennen können, dass das Vorhandensein von Vermögen Einfluss auf den Anspruch auf Alhi habe, zumal er durch das Merkblatt für Arbeitslose darauf hingewiesen worden sei, dass die Bewilligung von Alhi von der Bedürftigkeit des Antragstellers abhängig sei. Der Kläger sei daher zur Erstattung der überzahlten Alhi in Höhe von insgesamt 30.930,81 EUR und ebenso zur Erstattung der auf die Alhi zu Unrecht entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 7.816,06 EUR verpflichtet.

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Gegen dieses seinen Prozessbevollmächtigten am 21. September 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17. Oktober 2005 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt (Az. L 3 AL 113/05). Zur Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Ergänzend hat er darauf hingewiesen: Zwar lasse der Umstand, dass einem Leistungsempfänger die Angabe eines Kontos abverlangt werde, regelmäßig auf das Vorhandensein von Vermögen auf diesem Konto schließen. Dass indessen treuhänderisch gehaltenes Fremdvermögen auch hierunter fallen solle, erschließe sich aus dem Merkblatt nicht. Von daher sei es erforderlich, dass das Merkblatt ausdrücklich darauf hinweise, dass auch fremdnützige Verwaltungstreuhandkonten anzugeben seien, gerade weil er nämlich vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hätte vertrauen dürfen, dass fremdnütziges Verwaltungstreuhandvermögen nicht seinem Vermögen unterfalle. Gerade weil er das Geld für seinen Schwager im Rahmen einer verdeckten Treuhand bei der TCMB angelegt habe, habe er nicht davon ausgehen können, dadurch seine eigene Bedürftigkeit zu gefährden, weshalb er keine Aufklärungspflichten gegenüber der Beklagten gehabt habe. Warum es im Übrigen - entgegen der Rechtsprechung des BGH - aufgrund formaler Vermögensinhaberschaft gerechtfertigt sein solle, das betreffende Vermögen dem Antragsteller auch materiell als Folge des von ihm gesetzten Rechtsscheins zuzurechnen, begründe das SG nicht. Auch verkenne das SG, dass er das Geld bereits an seinen Schwager zurückgezahlt habe. Zudem sei er bereits zum Zeitpunkt der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung mit einem entsprechenden Rückzahlungsanspruch von Seiten des Treugebers, seines Schwagers, belastet gewesen. Im Übrigen könne von ihm - selbst wenn er die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Treuhandvermögen zum Zeitpunkt der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung noch besessen habe - nicht ernsthaft verlangt werden, eine Untreue zum Nachteil des Treugebers und zum Vorteil des staatlichen Leistungsträgers zu begehen, indem er nämlich das ihm treuhänderisch überlassene Vermögen - statt es an den Treugeber zurückzuzahlen - für seinen Lebensunterhalt hätte verwerten sollen.

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Der Kläger hat beantragt,

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das Urteil des SG Kiel vom 22. August 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 4. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2004 aufzuheben.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie hat das angefochtene Urteil vor dem Hintergrund der bisherigen landessozialgerichtlichen Rechtsprechung zur Verwertbarkeit von Treuhandvermögen für zutreffend gehalten. Ergänzend hat sie darauf hingewiesen, dass im angefochtenen Bescheid für den Zeitraum vom 1. April 1996 bis 29. Juni 1996 lediglich 7.102,60 EUR statt richtigerweise 7.106,70 EUR an überzahlten Krankenversicherungsbeiträgen geltend gemacht worden seien, da für den Zeitraum vom 1. April 1996 bis 29. Juni 1996 durch ein Schreibversehen zu Gunsten des Klägers eine Abweichung von 8,00 DM erfolgt sei.

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Nach mündlicher Verhandlung vom 24. Februar 2006 hat der erkennende Senat mit Urteil vom selben Tage die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei bereits zu Beginn seines Alhi-Bezuges nicht bedürftig gewesen, da er über verwertbares Vermögen verfügt habe. Die behauptete fremdnützige Treuhand hinsichtlich des Bankguthabens bei der TCMB sei weder bei Einzahlung der Gelder noch bei der Errichtung der Konten vom Kläger offengelegt worden. Er habe die alleinige Verfügungsgewalt über das auf diesen Konten befindliche Geldvermögen gehabt. Ein solches verdecktes Treuhandkonto sei als reines Privatkonto des gegenüber der Bank auftretenden Kontoinhabers zu behandeln. Der Kläger berufe sich auf das Vorliegen eines zivilrechtlich zulässigen und in verschiedenen Formen möglichen Treuhandverhältnisses, das er allerdings gegenüber der Bank nicht offengelegt habe. Bei der arbeitsförderungsrechtlichen Beurteilung komme es nicht ausschlaggebend auf Einzelheiten der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zum insolvenzrechtlichen Aussonderungsrecht oder zur Drittwiderspruchsklage an. Entscheidend sei, dass eine etwaige (echte) Treuhand die alleinige Kontoinhaberschaft und damit die Gläubigerstellung des Klägers gegenüber der TCMB nicht in Frage stelle. Die Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses könne aber insofern von Bedeutung sein, als mit ihr gegebenenfalls eine stille und antizipierte Abtretung verbunden sei und weil auf Grund der Treuhandvereinbarung ein Rückübertragungsanspruch des Treugebers bestehen würde. In beider Hinsicht sei dem Kläger jedoch gegenüber der Beklagten die Berufung auf ein angeblich verdecktes Treuhandkonto verwehrt. Es gehe um die Gewährung bedürftigkeitsabhängiger Sozialleistungen im Rahmen eines auf gegenseitigem Vertrauen beruhenden und von wechselseitigen Obliegenheiten geprägten Sozialrechtsverhältnisses und nicht bloß um eine vollstreckungsrechtliche Rechtsbeziehung unter Privaten. Der erkennende Senat folge deshalb in Fortführung und Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung und der insoweit einhelligen Rechtsprechung anderer Landessozialgerichte, wonach für das Recht der Arbeitslosenversicherung bzw. die Berücksichtigung von Vermögen bei der Bewilligung von Alhi derjenige, der als verdeckter Treuhänder den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeuge, sich daran gegenüber der Beklagten im Rahmen der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung festhalten lassen müsse. Ob die vom Kläger behaupteten Vereinbarungen tatsächlich getroffen worden seien oder ob es sich dabei um die nachträgliche Vortäuschung eines Rechtsverhältnisses handele, könne daher offen bleiben. Da sich ein Zeitraum von 58 Wochen der Nichtbedürftigkeit des Klägers ergebe und somit länger als ein Jahr ein Alhi-Anspruch nicht bestanden habe, sei der Anspruch nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 AFG erloschen. Die Bewilligung sei gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III für den gesamten Zeitraum mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

22

Am 25. April 2006 hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Mit Urteil vom 13. September 2006 (Az. B 11a AL 19/06 R) hat das BSG das Senatsurteil vom 24. Februar 2006 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Zur Begründung hat das BSG im Wesentlichen ausgeführt: Entgegen der Ansicht des LSG sei bei der Bedürftigkeitsprüfung nicht schon aus Rechtsgründen ausgeschlossen, das auf den Namen des Klägers geführte Kontoguthaben seinem Schwager zuzuordnen. Für einen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass sich der Arbeitslose im Rahmen des bestehenden Sozialrechtsverhältnisses am von ihm gesetzten Rechtsschein festhalten lassen müsse und demzufolge die Vereinbarung einer verdeckten Treuhand mit einem Dritten unbeachtlich sei, gebe es keine tragfähige rechtliche Grundlage. Es könne daher nicht offen bleiben, ob und ggf. mit welchem Inhalt mit Geltung für den hier streitigen Aufhebungszeitraum vom 31. März 1995 bis 31. Mai 1999 Treuhandvereinbarungen des Klägers mit seinem Schwager getroffen worden seien. Das LSG werde deshalb anhand aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln haben, ob und ggf. mit welchem Inhalt die vom Kläger behauptete Treuhandvereinbarung überhaupt getätigt worden sei oder ob es sich um Schutzbehauptungen des Klägers handele. Des Weiteren wird es dann zu prüfen haben, ob es sich hierbei um ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB handelt, mit dem Ziel, nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorzurufen, nicht aber die damit verbundenen Rechtsfolgen eintreten lassen zu wollen.

23

Nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG wiederholt und bekräftigt der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Bei der zwischen ihm und seinem Schwager getroffenen Treuhandabrede habe es sich nicht um ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB gehandelt. Er habe die Treuhandbeträge erhalten, dem Treuhandauftrag entsprechend angelegt und anschließend an seinen Schwager zusammen mit den zwischenzeitlich angefallenen Zinsen zurückgezahlt. Der verdeckte Treuhandauftrag werde auch nicht deshalb zu einem Scheingeschäft, weil sein Schwager auf diese Weise in den Genuss eines erhöhten Zinsgewinnes bei der TCMB gekommen sei, da ein derartiges „Umgehungsgeschäft“ gerade kein Scheingeschäft darstelle, weil nämlich die vereinbarten Rechtsfolgen ernsthaft gewollt gewesen seien. Weitere als die von ihm vorgelegten Unterlagen über die von ihm durchgeführten finanziellen Transaktionen könne er nicht vorlegen. Die D. Bank verfüge über keine weiteren Kontoauszüge. Dies beruhe darauf, dass er seinerzeit über kein eigenes Bankkonto bei der D. Bank verfügt und dort lediglich Bar-Überweisungen getätigt habe, die wegen der Kooperationsvereinbarung zwischen der D. Bank und der TCMB gebührenfrei gewesen seien. Auch verlange das BSG nicht die Existenz von Urkunden bzw. Bestätigungen von unabhängiger Seite, um das Bestehen eines Treuhandvertrages nachzuweisen, zumal derartige Vertragsbeziehungen - insbesondere unter türkischen Verwandten - regelmäßig nicht schriftlich dokumentiert würden.

24

Die Beklagte erwidert: Ein Treuhandvertrag zwischen dem Kläger und seinen Schwager sei nicht vorgelegt worden. Das BSG habe ausdrücklich auf die steuerrechtliche Behandlung eines Treuhandverhältnisses hingewiesen. Nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung seien bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich gegeben sei, gerade im Verhältnis zu Angehörigen strenge Anforderungen zu stellen. Die bloße Behauptung einer mündlichen Vereinbarung zwischen Treugeber und Treunehmer genüge nicht. Zu fordern sei zudem eine scharfe Trennung des Eigenvermögens des Treuhänders vom verwalteten Treugut. Zudem müsse eine Weisungsberechtigung des Treugebers vorliegen. Der wirtschaftliche Hintergrund des Treuhandverhältnisses müsse substantiiert dargestellt werden. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien sei der Nachweis eines Treuhandverhältnisses durch den Kläger nicht geführt. Er habe lediglich Zeugenbeweis durch Familienangehörige angeboten. Urkunden bzw. Bestätigungen von unabhängiger Seite über das Treuhandverhältnis seien nicht vorgelegt worden. Die Herkunft des Geldes sei vollkommen unklar. Soweit das Fehlen von objektivierbaren Umständen teilweise mit dem Erfordernis einer bewussten Umgehung türkischer Devisenbestimmungen begründet werde, sei hervorzuheben, dass dies den Kläger nicht entlasten könne. Es sei mit der Rechtsordnung unvereinbar, die Behauptung, es liege ein gesetzwidriges Verhalten vor, das ein Verschleiern der tatsächlichen Verhältnisse erforderlich mache, dazu heranzuziehen, die Anforderungen an den Nachweis eines Treuhandverhältnisses zu mindern. Die höhere Verzinsung der Guthaben für sog. Auslandst. könne zwar ein Motiv für ein Treuhandverhältnis bilden. Dies sei jedoch allein nicht geeignet, ein solches auch nachzuweisen.

25

Die Beteiligten wiederholen ihre Anträge aus der Berufungsverhandlung vom 24. Februar 2006.

26

In der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2007 hat der Senat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung von G.Z.. und A.Z.. und M.B.. als Zeugen zu dem aus der Ladungsverfügung ersichtlichen Beweisthema. Wegen der Ergebnisse wird auf Bl. 204 bis 208 der Gerichtsakten verwiesen.

27

Dem Senat haben die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Gerichtsakten vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird hierauf Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

28

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.

29

Der angefochtene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 4. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 23. März 2004 hält einer erneuten rechtlichen Überprüfung nach Maßgabe der den erkennenden Senat nach §170 Abs.5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bindenden Rechtsprechung des BSG in seiner Entscheidung vom 13. September 2006 (a.a.O.) nicht stand. Die Beklagte war nicht berechtigt, die Alhi-Bewilligung für den Zeitraum vom 31. März 1995 bis 31. Mai 1999 auf der Grundlage des § 45 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III zurückzunehmen und überzahlte Alhi sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gemäß § 50 SGB X bzw. § 335 SGB III von dem Kläger zurückzufordern.

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Ob die Alhi-Gewährung für den hier streitigen Zeitraum rechtswidrig war, beurteilt sich - wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 24. Februar 2006 im Einzelnen ausgeführt hat - danach, ob der Kläger für einen Zeitraum von 58 Wochen bedürftig gewesen ist oder nicht. Denn war der Kläger beginnend ab 31. März 1995 für den genannten Zeitraum nicht bedürftig, war die Bewilligung von Alhi insoweit von Anfang an rechtswidrig und der nachfolgende Anspruch wegen des Überschreitens der Jahresfrist des § 135 Abs. 1 Nr. 2 AFG erloschen. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Alhi-Anspruchs ist auf die zu Beginn des Aufhebungszeitraums (1995) geltenden Vorschriften des AFG vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) und der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) vom 7. August 1974 (BGBl I S. 1929) - jeweils mit späteren Änderungen - abzustellen.

31

Wesentlich ist danach, dass die Bedürftigkeit zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Alhi zählt ( § 134 Abs. 1 Nr. 3 AFG) und dass u. a. nach § 137 Abs. 2 AFG der Arbeitslose nicht bedürftig i. S. des § 134 Abs. 1 Nr. 3 AFG ist, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen oder z. B. das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Gewährung von Alhi offenbar nicht gerechtfertigt ist. Hierzu enthält die auf der Grundlage des § 137 Abs. 3 AFG ergangene AlhiV in ihren §§ 6 bis 9 nähere Regelungen. Vermögen ist danach zu berücksichtigen, soweit es verwertbar und die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8.000 DM übersteigt (vgl. § 6 Abs. 1 AlhiV). Da der Kläger geltend macht, die ihm im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zugerechneten Kontoguthaben seien wegen eines mit seinem Schwager, dem Zeugen M.B.., vereinbarten verdeckten Treuhandverhältnisses nicht zu berücksichtigen, hat der Senat nach der vorgenannten Rechtsprechung des BSG zu prüfen, ob das zu Beginn des Leistungszeitraums vorhandene Kontoguthaben bei der TCMB dem Kläger als Vermögen zuzurechnen ist und welche Bedeutung insoweit dem behaupteten Treuhandverhältnis zu seinem Schwager zukommt.

32

Bei Eigenkonten gilt (zunächst) die Tatsachenvermutung, dass derjenige, der ein Konto auf seinen Namen errichtet, auch der Inhaber der Forderung ist. Im Streitfall hat der Kläger im August 1994 bei der TCMB auf eigenen Namen ein Festgeldkonto eröffnet, über das er in der Folgezeit durch diverse Ein- und Auszahlungen auch verfügt hat. Einschränkende Abreden zwischen der Bank und ihm über sein Verfügungsrecht sind nicht getroffen worden. Nach den vorgenannten Grundsätzen sind die auf diesem Konto befindlichen Gelder daher grundsätzlich dem Kläger zuzurechnen.

33

Allerdings kann eine hiervon abweichende Zuordnung des Geldvermögens auf den Schwager durch die Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses zwischen dem Kläger und seinem Schwager erfolgen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber zuzurechnen (vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung [AO]). Nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung (z.B. Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 15. Juli 1997, VIII R 56/93, veröffentlicht in juris, m.w.N), auf die das BSG in seiner Entscheidung vom 13. September 2006 (a.a.O.) Bezug genommen hat, sind bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich gegeben ist, strenge Anforderungen zu stellen. Danach führt nicht jede formal als Treuhandvertrag bezeichnete Vereinbarung zur Anerkennung eines Treuhandverhältnisses. Vielmehr setzt eine rechtlich anzuerkennende Treuhänderschaft eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Treugeber und Treuhänder voraus, aus der sich eindeutig ergeben muss, dass die mit der rechtlichen Inhaberstellung verbundene Verfügungsmacht im Innenverhältnis zugunsten des Treugebers in einem Maße eingeschränkt ist, dass die rechtliche Inhaberschaft als „leere Hülle“ erscheint. Wesentliches Kriterium für eine von der Zivilrechtslage abweichende Zurechnung eines Wirtschaftsgutes ist daher u. a. die Weisungsbefugnis des Treugebers gegenüber dem Treuhänder und dessen Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treugutes. Die Vereinbarung des Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnisses muss ernsthaft gewollt und klar nachweisbar sein. Gerade im Verhältnis zu Angehörigen hat die Rechtsprechung an den Nachweis strenge Maßstäbe aufgestellt; die bloße Behauptung einer mündlichen Vereinbarung zwischen Treugeber und Treuhänder genügt den Anforderungen regelmäßig nicht, da das Treuhandverhältnis auf klar nachweisbaren Vereinbarungen beruhen muss. Schließlich muss die Vereinbarung auch tatsächlich vollzogen werden, das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse muss wegen der von der zivilrechtlichen Rechtsinhaberschaft abweichenden Zurechnungsfolge eindeutig erkennbar sein (BFH, a.a.O., m.w.N.). Zur Anerkennung eines Treuhandverhältnisses ist schließlich auch noch eine scharfe Trennung des Eigenvermögens des Treuhänders vom verwalteten Treugut erforderlich (Niedersächsisches Finanzgericht [FG], Urteil vom 12. Juni 2003, 11 K 188/98, veröffentlicht in juris, m.w.N.).

34

Bei der Beurteilung des konkreten Streitfalls ist weiterhin zu berücksichtigen, dass es sich um Angelegenheiten in der Sphäre des Klägers handelt, so dass ihn eine erhöhte Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des Sachverhalts und der Beschaffung der erforderlichen Beweismittel trifft. In diesem Zusammenhang hat das BSG in seiner Entscheidung vom 13. September 2006 (a.a.O.) auch auf die Regelung des § 159 Abs. 1 Satz 1 AO hingewiesen, nach der das Treugut regelmäßig dem Treuhänder zuzurechnen ist, wenn er die Rechtsinhaberschaft auf Verlangen nicht nachweisen kann.

35

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) unter besonderer Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme im vorliegenden Einzelfall zu der Überzeugung gelangt, dass zwischen dem Kläger und seinem Schwager mit Geltung für den hier streitigen Bewilligungs- bzw. Aufhebungszeitraum vom 31. März 1995 bis 31. Mai 1999 eine Treuhandvereinbarung hinsichtlich der auf den Namen des Klägers laufenden Kapitalanlagen bei der TCMB getroffen worden war. Dies bedeutet, dass das Guthaben auf den insoweit als Treuhandkonten zu bezeichnenden Konten bei der TCMB als nicht zum Vermögen des Kontoinhabers, also des Klägers, gehörendes Treugut anzusehen war mit der Folge, dass es beim Kläger im Rahmen der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung nicht zu berücksichtigen war. Der erkennende Senat stützt sich hierbei auf folgende Feststellungen:

36

Der Kläger hat von Anbeginn an - d.h. unmittelbar nach dem Bekanntwerden der auf seinen Namen geführten Konten bei der TCMB - darauf hingewiesen, dass mit seinem Schwager ein (echtes fremdnütziges) Treuhandverhältnis über die Führung dieser Kapitalanlagen bestanden hat. Bereits im Anhörungsverfahren hat der seinerzeit noch nicht rechtskundig vertretene Kläger eine Erklärung seines Schwagers vom 20. Juli 2003 vorgelegt, mit der sein Schwager bestätigt hat, dass das Geld auf dem Konto des Klägers bei der TCMB ihm gehört habe. Er habe dieses Geld an den Kläger in bar übergeben lassen, damit dieser unter eigenem Namen das Geld auf Konten bei der TCMB transferiere. Er habe sich auf diese Weise die höheren Zinsen sichern wollen, die die TCMB ihren im Ausland ansässigen t. Anlegern gewährt habe. Der Schwager bestätigte in einer weiteren Erklärung vom 15. September 2003, dass er sämtliche Beträge von den Konten des Klägers bei der TCMB von diesem persönlich am 15. September 2003 in bar erhalten habe. Auch hat der Kläger stets vorgetragen, dass sich auf den unter seinem Namen geführten Konten bei der TCMB keine eigenen Gelder befunden haben. Diese bereits im Verwaltungsverfahren getätigten Angaben des Klägers hat Herr M.B.. in seiner Zeugenvernehmung vor dem Senat bestätigt. Der Zeuge M.B.. hat bekundet, dass er den Kläger während eines Urlaubs in der T. gefragt habe, ob dieser für ihn bei der TCMB Geld anlegen könne, damit er in den Genuss höherer Zinsen kommen könne, was der Kläger bejaht habe. Er habe sodann die Geldsummen zunächst seinem Schwiegervater, dem Zeugen G.Z.. , und später seiner Schwägerin, der Zeugin A.Z.., in bar und DM-Beiträgen übergeben, damit der Kläger das Geld auf eigenen Namen bei der TCMB für ihn anlege, was dieser vereinbarungsgemäß auch getan habe. Der Senat hält die Aussage des Zeugen M.B.. für glaubhaft. Objektivierbare Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge die Unwahrheit gesagt hat, bestehen nicht. Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, an den glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen des Zeugen und des Klägers selbst zu zweifeln. Für den Senat bestehen daher keine Zweifel mehr, dass eine Treuhandvereinbarung zwischen dem Kläger und dem Zeugen M.B.. über die Führung der Konten bei der TCMB tatsächlich geschlossen und auch vereinbarungsgemäß durchgeführt worden ist. Auch das Erfordernis der Weisungsabhängigkeit des Treuhänders (Kläger) vom Treugeber (Zeuge M.B..) ist hinreichend belegt. Insoweit hat der Zeuge M.B.. bekundet, dass er jederzeit die Kontrolle über das bei der TCMB angelegte Geld gehabt habe. Er habe über die Zinsauszahlungen entschieden. Auch habe er die jederzeitige Auszahlung des Guthabens vom Kläger verlangen können. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat hat der Kläger ebenfalls glaubhaft betont, dass er sich hinsichtlich der Ein- und Auszahlung des Geldes ausschließlich nach den Anweisungen seines Schwagers gerichtet habe.

37

Für den vorliegenden Fall unerheblich ist, dass die Vereinbarung über das Treuhandverhältnis zwischen dem Kläger und seinem Schwager - einem Angehörigen nach § 15 Abs. 1 Nr. 6 AO - nicht in Schriftform erfolgt ist. Insoweit haben der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung und die Zeugen M.B.. sowie A.Z.. und G.Z.. übereinstimmend bekundet, dass in ihrer Familie schriftliche Vereinbarungen über Geld undenkbar seien, da sie in der Familie großes Vertrauen zueinander hätten. Ein entsprechendes Ansinnen wäre im Familienverband sogar als „Beleidigung“ aufgefasst worden. Festzustellen ist aber, dass der Zeuge M.B.. mit seiner Erklärung vom 20. Juli 2003 immerhin im Nachhinein eine Treuhandvereinbarung hinsichtlich der auf den Namen des Klägers laufenden Kapitalanlagen bei der TCMB schriftlich bestätigt hat. Allerdings ist eine (vorherige) schriftliche Vereinbarung auch keine zwingende Voraussetzung für die Annahme des Bestehens eines Treuhandverhältnisses, mag eine solche den Nachweis auch wesentlich erleichtern. So hat das BSG (Urteil vom 24. Mai 2006, B 11a AL 7/05 R, veröffentlicht in juris) darauf hingewiesen, dass ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach ein Treuhandverhältnis ohne Dokumentation nach außen rechtlich unbeachtlich sei, nicht besteht.

38

Allerdings ist zur Anerkennung eines Treuhandverhältnisses eine strikte Trennung des Eigenvermögens des Treuhänders vom verwalteten Treugut erforderlich. Insoweit hat der Kläger stets vorgetragen, dass auf den unter seinen Namen laufenden Konten bei der TCMB ausschließlich Gelder des Zeugen M.B.. angelegt gewesen seien. Er selbst habe über keine zusätzlichen Gelder verfügt, die er dort hätte anlegen können. Dies ist von den gehörten Zeugen übereinstimmend bestätigt worden.

39

Schließlich hat der Kläger auch den wirtschaftlichen Hintergrund des behaupteten Treuhandverhältnisses nachvollziehbar dargelegt. Seine vom Zeugen M.B.. bestätigte Einlassung, sein Schwager habe das Geld bei der TCMB nicht auf seinen Namen angelegt, weil die TCMB ihren im Ausland lebenden t. Anlegern höhere Zinsen gewährt habe, ist schlüssig und ist - wie dem erkennenden Senat aus anderen Verfahren bekannt ist - seinerzeit offenbar zwischen in Deutschland lebenden T. und ihren in der T. lebenden Verwandten häufiger praktiziert worden. Die höhere Verzinsung der Guthaben von sog. Auslandst. bei der TCMB ist insoweit zumindest aus finanzieller Sicht ein nachvollziehbares Motiv für die Vereinbarung eines verdeckten Treuhandverhältnisses. Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich ist, dass mit der Treuhandvereinbarung zwischen dem Kläger und seinem Schwager ggf. bewusst türkische und/oder deutsche Devisenbestimmungen umgangen worden sind. Ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB liegt jedenfalls nicht vor, da der Kläger und sein Schwager die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft (Treuhandabrede) verbundenen Rechtswirkungen (höhere Zinsgewinne der bei der TCMB angelegten Kapitalanlagen) eintreten lassen wollten.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

41

Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).


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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 22. August 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1..
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Annotations

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Wurden von der Bundesagentur für eine Bezieherin oder für einen Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Hat für den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet diejenige Stelle, an die die Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches gezahlt wurden, der Bundesagentur die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge; die Bezieherin oder der Bezieher wird insoweit von der Ersatzpflicht nach Satz 1 befreit; § 5 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Fünften Buches gilt nicht. Werden die beiden Versicherungsverhältnisse bei verschiedenen Krankenkassen durchgeführt und wurden in dem Zeitraum, in dem die Versicherungsverhältnisse nebeneinander bestanden, Leistungen von der Krankenkasse erbracht, bei der die Bezieherin oder der Bezieher nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig war, so besteht kein Beitragserstattungsanspruch nach Satz 2. Die Bundesagentur, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 217a des Fünften Buches) und das Bundesamt für Soziale Sicherung in seiner Funktion als Verwalter des Gesundheitsfonds können das Nähere über die Erstattung der Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 durch Vereinbarung regeln. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Bundesagentur Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezuges an ein privates Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, übernommen hat.

(2) Beiträge für Versicherungspflichtige nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches, denen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Übergangsgeld von einem nach § 251 Absatz 1 des Fünften Buches beitragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist, sind der Bundesagentur vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger zu ersetzen, wenn und soweit wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur gegen den Träger der Rentenversicherung oder den Rehabilitationsträger besteht. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden in den Fällen, in denen der oder dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuerkannt wurde (§ 145 Absatz 3). Zu ersetzen sind

1.
vom Rentenversicherungsträger die Beitragsanteile der versicherten Rentnerin oder des versicherten Rentners und des Trägers der Rentenversicherung, die diese ohne die Regelung dieses Absatzes für dieselbe Zeit aus der Rente zu entrichten gehabt hätten,
2.
vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als Krankenversicherungsbeitrag hätte leisten müssen, wenn die versicherte Person nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versichert gewesen wäre.
Der Träger der Rentenversicherung und der Rehabilitationsträger sind nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die versicherte Person ist abgesehen von Satz 3 Nummer 1 nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge aus der Rente zur Krankenversicherung zu entrichten.

(3) Der Arbeitgeber hat der Bundesagentur die im Falle des § 157 Absatz 3 geleisteten Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu ersetzen, soweit er für dieselbe Zeit Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu entrichten hat. Er wird insoweit von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Zuschuss nach § 257 des Fünften Buches.

(4) Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 157 Absatz 3 eine andere Krankenkasse die Krankenversicherung durchgeführt als diejenige Kasse, die für das Beschäftigungsverhältnis zuständig ist, aus dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger Arbeitsentgelt bezieht oder zu beanspruchen hat, so erstatten die Krankenkassen einander Beiträge und Leistungen wechselseitig.

(5) Für die Beiträge der Bundesagentur zur sozialen Pflegeversicherung für Versicherungspflichtige nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Elften Buches sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:

1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.
2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.

(1) Wer behauptet, dass er Rechte, die auf seinen Namen lauten, oder Sachen, die er besitzt, nur als Treuhänder, Vertreter eines anderen oder Pfandgläubiger innehabe oder besitze, hat auf Verlangen nachzuweisen, wem die Rechte oder Sachen gehören; anderenfalls sind sie ihm regelmäßig zuzurechnen. Das Recht der Finanzbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln, wird dadurch nicht eingeschränkt.

(2) § 102 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

(1) Angehörige sind:

1.
der Verlobte,
2.
der Ehegatte oder Lebenspartner,
3.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
4.
Geschwister,
5.
Kinder der Geschwister,
6.
Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
Geschwister der Eltern,
8.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

(2) Angehörige sind die in Absatz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn

1.
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
2.
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3.
im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.