Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. Okt. 2015 - L 6 AS 432/14

ECLI: ECLI:DE:LSGRLP:2015:1013.L6AS432.14.0A
published on 13/10/2015 00:00
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. Okt. 2015 - L 6 AS 432/14
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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 16.07.2014 wird verworfen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides, mit dem die Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum Oktober 2012 teilweise aufgehoben wurde und ob der diesbezügliche Rechtsstreit (Verfahren S 2 AS 72/13) vor dem Sozialgericht Koblenz (SG) durch Klagerücknahme beendet ist.

2

Mit an die Klägerin adressiertem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 17.12.2012 hob die Beklagte die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Monat Oktober 2012 teilweise in Höhe von 90,76 Euro auf und forderte diesen Betrag von der Klägerin zurück. Der von der Klägerin erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 04.01.2013). Prozesskostenhilfe für die am 23.01.2013 erhobene Klage wurde mit Beschluss des SG vom 01.03.2013 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg (Beschluss des 3. Senats des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 13.1.2013 - L 3 AS 129/13 B). Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem SG im Verfahren S 2 AS 72/13 vom 23.04.2014 hat folgenden Inhalt: „Die Vorsitzende eröffnet die mündliche Verhandlung und trägt den Sachverhalt vor. Das Sach- und Streitverhältnis wird erörtert. Die Beteiligten erhalten das Wort. Nach ausführlicher Erörterung des Sach- und Streitstandes erklärt die Klägerin, dass sie die Klage zurücknimmt. l.d.u.g.“. Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden der 2. Kammer sowie der Justizbeschäftigten S als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, die bei der mündlichen Verhandlung zugegen war, unterzeichnet.

3

Nachfolgend hat die Klägerin mit Schreiben vom 24.04.2014 ihren rechtlichen Standpunkt bekräftigt. Mit weiterem Schreiben vom 26.04.2014 widersprach sie der Mitteilung, dass das Verfahren durch Klagerücknahme beendet sei. Sie habe aufgrund ihrer Schwerhörigkeit nicht alles verstanden. Gleichwohl habe sie noch mit einem günstigen Urteil gerechnet. Sie sei von ihrem Recht überzeugt und hätte die Klage – bestärkt von ihrem Anwalt – nicht zurückgenommen. Sie sei sich sicher, dass sie nicht gefragt worden sei, ob sie die Klage zurücknehme.

4

Daraufhin wurde das Verfahren wieder aufgenommen und unter dem Aktenzeichen S 2 AS 340/14 geführt. Mit Urteil vom 16.07.2014 wies das SG die Klage ab. Im Termin vom 23.04.2014 sei eine wirksame Klagerücknahme erfolgt und damit der Rechtsstreit S 2 AS 72/13 in der Hauptsache erledigt. Die Klägerin habe nach erneuter Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23.04.2014 die Klagerücknahme erklärt. Ein Widerruf der Klagerücknahme sei im vorliegenden Fall nicht möglich, weil keine Restitutionsgründe im Sinne des § 179 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegeben seien.

5

Die Klägerin hat gegen das ihr am 12.08.2014 zugestellte Urteil am 19.08.2014 Berufung eingelegt. In dem Verfahren vor dem Sozialgericht Koblenz seien Beweise nicht gewürdigt worden und ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Bei Würdigung aller (neuen) Tatsachen hätte ein positives Urteil ergehen müssen.

6

Die Klägerin beantragt,

7

das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 16.07.2014 sowie den Bescheid vom 17.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.01.2013 aufzuheben.

8

Der Beklagte beantragt,

9

die Berufung zurückzuweisen

10

Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

12

Die Berufung ist gemäß § 158 Satz 1 SGG zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist.

13

Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung bei einer Klage, die – wie hier ursprünglich – einen auf Geld- oder Sachleistungen gerichteten Verwaltungsakt betrifft, der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 Euro nicht übersteigt.

14

Vorliegend übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 Euro nicht.

15

Das SG, das bereits die Frage des Wertes des Beschwerdegegenstandes näher zu prüfen hat (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 144 Rdnr. 14), ist ohne weiteres von der Zulässigkeit der Berufung entsprechend der erteilten Rechtsmittelbelehrung ausgegangen.

16

Nach Überprüfung ergibt sich ein Wert des Beschwerdegegenstandes von unter 750 Euro. Das Urteil, mit dem das SG die Erledigung des Rechtsstreits festgestellt hat, ist nach den allgemeinen Regeln rechtsmittelfähig (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 11. Aufl., § 102 Rdnr 12). Gegenstand des ursprünglichen Klageverfahrens S 2 AS 72/13 war die Aufhebung von Leistungen in Höhe von 90,76 Euro sowie die Erstattungsforderung in dieser Höhe. Damit ist die Berufungssumme nicht erreicht.

17

Die somit nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG erforderliche Zulassung der Berufung durch das Sozialgericht in dem Urteil vom 16.07.2014 ist nicht erfolgt. Vielmehr ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass die Berufung zulässig ist.

18

Nach Auffassung des Senats bestimmt sich bei Verfahren, die auf die Fortsetzung eines infolge einer Klagerücknahme nach § 102 Abs. 1 Satz 2 SGG beendeten Verfahrens gerichtet sind, ebenso wie im Fall einer Wiederaufnahme- oder Restitutionsklage (vgl. Hannappel in Roos/Wahrendorf, SGG, § 179 Rdnr 76) oder einer Abweisung der Klage aus prozessualen Gründen (vgl. BSG, Urteil vom 17.03.1972 – 7 Rar 6/70 –, juris) der Wert des Beschwerdegegenstandes im Sinne des § 144 Abs. 1 SGG nach dem Streitgegenstand des ursprünglichen Klageverfahrens (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 01.12.2010 – L 7 AS 524/09 –; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 07.08.2012 – L 11 AL 170/09 –, alle juris, jeweils zur Klagerücknahmefiktion; a.A. LSG Sachsen–Anhalt, Urteil vom 30.08.2012 – L 2 AS 132/12 –; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.08.2012 – L 3 AS 133/12; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.04.2013 – L 5 KR 605/12 –, alle juris, jeweils zur Klagerücknahmefiktion).

19

Gegenstand des fortgesetzten Verfahrens ist - entgegen der Auffassung, die eine Zulässigkeit der Berufung in diesen Fällen annimmt - nicht ausschließlich die Frage, ob das Klageverfahren beendet ist. Wie beim Streit über die Wirksamkeit des Vergleichs oder des Anerkenntnisses (§ 101 SGG) wird das Verfahren über die Wirksamkeit einer Klagerücknahme vor dem Gericht fortgesetzt, das die Rücknahme angenommen hat (vgl. Leitherer, a.a.O., Rn 12; BeckOK SozR/Hintz SGG § 102 Rn 3). Die Rechtshängigkeit des ursprünglichen Verfahrens lebt rückwirkend wieder auf (vgl. BSG, Urteil vom 26.07.1989 – B 11 RAr 31/88 – zur Berufungsrücknahme; Urteil vom 28.11.2002 – B 7 AL 26/02 R –, zum Vergleich; BAG, Urteil vom 24.04.2014 – 8 AZR 429/12 – zum Vergleich, alle juris). Dafür, dass der Streitgegenstand des fortgesetzten Verfahrens das ursprünglich mit der Klage verfolgte Begehren ist, spricht zudem entscheidend, dass es andernfalls von der jeweiligen Entscheidung des Gerichts abhängig wäre, ob die Berufung zulässig ist oder nicht. Das Gericht – hier das SG - entscheidet entweder dahin, dass die Beendigung des Rechtsstreits durch die Klagerücknahme durch Endurteil festgestellt wird oder, wenn die Klagerücknahme verneint oder für unwirksam gehalten wird, in der Sache (vgl. Leitherer, a.a.O. Rn 12), gegebenenfalls erst durch nicht anfechtbares (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 130 Rn 11) Zwischenurteil. Der Streit um die Fortsetzung des gemäß § 102 Abs. 2 SGG beendeten Verfahrens stellt daher lediglich einen Zwischenstreit dar (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 01.12.2010, a.a.O.), der nicht den Streitgegenstand bestimmt.

20

Die Berufungsbeschränkung stellt auch im Falle der Entscheidung über die Wirksamkeit einer Klagerücknahme keine unzulässige Einschränkung des Rechtsschutzes dar. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) garantiert die Kontrolle durch ein unabhängiges Gericht, aber keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 92, 365, 104, 220). Im Hinblick darauf, dass dem Gerichtsverfahren bereits eine Überprüfung im Rahmen eines Vorverfahrens vorangegangen ist und die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde möglich ist, ist die Differenzierung nach der geringeren Bedeutung auch im Fall der Klagerücknahme wegen Art. 19 Abs. 4 GG nicht ausgeschlossen. Eine auf § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG gestützte Nichtzulassungsbeschwerde könnte mit einem Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht, unter Umständen mit Mängeln bei der Beweiswürdigung oder einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in verschiedener Ausprägung begründet werden (vgl. Leitherer, a.a.O., § 144 Rdnr. 34 f.)

21

Die Berufung ist auch nicht deshalb statthaft, weil das Urteil des SG vom 16.07.2014 insoweit eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung enthält. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung kann nicht zur Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs führen, der nach der Rechtsordnung nicht vorgesehen ist. Eine Umdeutung in das statthafte Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht veranlasst werden (vgl. Sächsisches LSG, a.a.O. unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 20.05.2003 – B 1 KR 25/01 –, juris; Leitherer, a.a.O., § 144 Rdnr. 45).

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

23

Revisionszulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.

(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.