Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 01. März 2016 - L 16 AS 27/16 RG

published on 01/03/2016 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 01. März 2016 - L 16 AS 27/16 RG
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Tenor

I.

Auf die Anhörungsrüge des Beschwerde- und Rügeführers wird das Verfahren mit dem ursprünglichen Aktenzeichen L 8 AS 817/15 NZB fortgesetzt.

II.

Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 21. Dezember 2015 über die Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 3. November 2015 (L 8 AS 817/15 NZB) wird zurückgewiesen.

III.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bayer. Landessozialgericht war das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 03.11.2015 (S 15 AS 665/15), in dem der Kläger und Rügeführer (Rf) die Feststellung beantragte, dass der Rechtsstreit S 15 AS 391/15 nicht durch Klagerücknahme erledigt ist.

Gegenstand des Klageverfahrens S 15 AS 391/15 war die endgültige Festsetzung der Leistungen des Rf nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) mit Bescheid vom 14.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2015. Mit diesem Bescheid fordert der Beklagte und Rügegegner (Rg) vom Rf einen Betrag von 17,82 € zurück. Dagegen erhob der Rg Klage zum Sozialgericht Augsburg, die er im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.06.2015 nach Erörterung der Sach- und Rechtslage zurücknahm (vgl. Niederschrift vom 18.06.2015 im Verfahren S 15 AS 391/15).

Mit Schriftsatz vom 23.06.2015 erklärte der Rf, dass die Erklärung, die Klage zurückzunehmen, wegen Irrtums gemäß § 119 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angefochten und die Niederschrift widerrufen werde. Die Klage sei kurzfristig und unvorbereitet in die Verhandlung mit einbezogen worden. Ladungsfristen seien nicht eingehalten worden. Der Bevollmächtigte habe keine Bedenkzeit gehabt und sei überrumpelt worden. Die Niederschrift sei mangels richterlicher Aufklärungspflicht anfechtbar und unwirksam. Inzwischen sei wegen der streitigen Forderung auch ein Überprüfungsantrag gestellt worden.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Augsburg am 03.11.2015 beantragte der Rf, festzustellen, dass der Rechtsstreit S 15 AS 391/15 nicht durch Klagerücknahme erledigt ist. Mit Urteil vom 03.11.2015 wies das Sozialgericht die Klage ab und stellte fest, dass der Rechtsstreit S 15 AS 391/15 durch Rücknahme erledigt sei. Die Rücknahme sei vom Rf wirksam erklärt und protokolliert worden. Der Sachverhalt sei zuvor ausführlich besprochen worden. Die Rücknahme könne nicht durch Anfechtung beseitigt werden. Wiederaufnahmegründe würden nicht vorliegen. Ausgehend von dem im Klageverfahren S 15 AS 391/15 streitigen Betrag von 17,88 € werde ein den Beschwerdewert von 750 € übersteigender Betrag nicht erreicht. Die Berufung sei daher nicht statthaft.

Mit Schriftsatz vom 18.11.2015 an das Bayer. Landessozialgericht hat der Rf beantragt, das Urteil vom 04.11.2015 als unzulässig zu verwerfen, da gegen die Vorsitzende Befangenheitsanträge vorliegen würden. Diese seien zwar mit Beschluss vom 21.09.2015 abgelehnt worden. Es sei aber anschließend das Rechtsmittel der formlosen Gegendarstellung erhoben worden, über das noch keine Entscheidung ergangen sei. Weitere Begründung werde nachgereicht, sobald die Einlassung der Gegenseite vorliege.

Der Rg hat mit Schriftsatz vom 09.12.2015 zur Beschwerde Stellung genommen.

Mit Schriftsatz vom 16.12.2015 rügte der Rf, dass ihm noch nicht die Stellungnahme des Rg vorliege.

Mit Beschluss vom 21.12.2015 hat das Bayer. Landessozialgericht die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 03.11.2015 als unzulässig verworfen. Tatsächlich sei ungeachtet der Höhe des im Verfahren S 15 AS 391/15 streitigen Betrags gegen das Urteil im Verfahren S 15 AS 665/15 die Berufung statthaft. Gegenstand dieses Klageverfahrens sei ausschließlich die Frage, ob das Klageverfahren S 15 AS 391/15 fortzusetzen sei.

Am 05.01.2016 (Eingang beim Bayer. Landessozialgericht) hat der Rf eine Gehörsrüge sowie eine Gegenvorstellung erhoben. Er sei vor der Abfassung des Beschlusses nicht angehört worden. Er habe mitgeteilt, dass er die Sache mündlich vortragen wolle. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs sei auch entscheidungserheblich, denn das angerufene Gericht hätte ohne rechtliches Gehör den Beschluss nicht verfassen dürfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

1. Die Anhörungsrüge ist gemäß § 178a SGG zulässig und begründet.

Die zweiwöchige Rügefrist nach § 178a Abs. 2 Satz 1 SGG ist gewahrt. Der Rf hat dargelegt, dass er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin sehe, dass er vor Erlass des Beschlusses vom 21.12.2015 nicht angehört worden sei. Er macht damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.

Die Anhörungsrüge ist auch begründet. Denn nach Auffassung des erkennenden Senats war die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig. Es kann daher auch nicht ausgeschlossen werden, dass eine Anhörung der Beteiligten vor Erteilung des Beschlusses zu dieser Frage zu einem anderen Ergebnis in der Sache geführt hätte.

Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung bei einer Klage, die - wie hier ursprünglich - einen auf Geld- oder Sachleistungen gerichteten Verwaltungsakt betrifft, der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 € nicht übersteigt.

Im Klageverfahren S 15 AS 391/15, dessen Fortsetzung der Rf betreibt, hatte sich der Rf gegen eine Forderung in Höhe von 17,82 € gewandt. Auf diesen Betrag hat auch das Sozialgericht bei der Beurteilung der Frage, ob gegen das die Fortsetzung dieses Rechtsstreits ablehnende Urteil die Berufung statthaft ist, abgestellt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 144 Rn. 14).

Diese Würdigung wird als zutreffend erachtet. Nach Auffassung des erkennenden Senats bestimmt sich auch bei Verfahren, die auf die Fortsetzung eines infolge einer Klagerücknahme nach § 102 Abs. 1 Satz 2 SGG beendeten Verfahrens gerichtet sind, der Wert des Beschwerdegegenstandes im Sinne des § 144 Abs. 1 SGG nach dem Streitgegenstand des Klageverfahrens, dessen Fortsetzung streitig ist (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.10.2015, L 6 AS 432/14; Sächsisches LSG, Beschluss vom 01.12.2010, L 7 AS 524/09; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 07.08.2012, L 11 AL 170/09; a.A. LSG Sachsen Anhalt, Beschluss vom 30.08.2012, L 2 AS 132/12; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.08.2012, L 3 AS 133/12; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.04.2013, L 5 KR 605/12 jeweils zur Klagerücknahmefiktion). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 144 Abs. 1 Satz 1Nr. 1 2. Alt. SGG und aus dem Gesetzeszweck, der auf eine Entlastung der Berufungsgerichte abzielt. Danach bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes, bei einer Klage die einen auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistungen gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 € nicht übersteigt. Entscheidend ist, dass die Berufung einen Rechtsstreit von geringem Wert betrifft. Auf die Klageart kommt es ist für die Anwendung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 SGG nicht an (BSG, Beschluss vom 06.10.20111, B 9 SB 45/11 B zur Untätigkeitsklage; Leitherer, a. a. O., Rn. 8). Für den gleichgelagerten Fall einer Wiederaufnahme- oder Restitutionsklage wird dies aus § 591 ZPO abgeleitet (vgl. Hannappel in Roos/Wahrendorf, SGG, § 179 Rn. 76 und BSG, Urteil vom 13.04.1967 - 5 RKn 171/64; zur Abweisung einer Klage aus prozessualen Gründen: BSG, Urteil vom 17.03.1972, 7 Rar 6/70).

Nichts anderes kann für den Fall der hier streitigen Rückforderung in Höhe von 17,82 € gelten. Wenn ein Beteiligter die Unwirksamkeit einer Klagerücknahme geltend macht, so hat das Gericht, bei dem der Rechtsstreit anhängig war, das Verfahren fortzuführen. Es hat entweder dahin zu entscheiden, dass es die Erledigung des Rechtsstreits feststellt, oder - wenn es die Erledigung des Rechtsstreits verneint - in der Sache zu entscheiden (Leitherer, a. a. O., § 102 Rn. 12, und zur geltend gemachten Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs BSG, Urteil vom 28.11.2002, B 7 AL 26/02 R). Wie beim Streit über die Wirksamkeit des Vergleichs oder des Anerkenntnisses (§ 101 SGG) lebt mit der Entscheidung über die Fortsetzung des Verfahrens die Rechtshängigkeit des ursprünglichen Verfahrens rückwirkend wieder auf (vgl. BSG, Urteil vom 26.07.1989, B 11 RAr 31/88 und vom 28.11.2002, a. a. O.).

Die Rechtsschutzmöglichkeiten sollen im Verfahren um die Fortsetzung eines durch Klagerücknahme beendeten Rechtsstreites im Vergleich zum Hauptsacheverfahren nicht erweitert werden. Andernfalls wäre vom Ausgang der Entscheidung des Gerichts abhängig, ob die Berufung zulässig ist oder nicht. Denn wenn das Sozialgericht auf Antrag des Rf das Verfahren S 15 AS 391/15 fortgesetzt und in diesem Verfahren in der Sache entschieden hätte, wäre die Entscheidung (ebenfalls) nicht berufungsfähig. Prozessuale Rechte des Rf werden dadurch nicht beschnitten.

Das Urteil, mit dem das SG die Erledigung des Rechtsstreits festgestellt hat, ist damit nach den allgemeinen Regeln rechtsmittelfähig (Leitherer, a. a. O.), das bedeutet, dass hinsichtlich des Gegenstandes auf die im Klageverfahrens S 15 AS 391/15 streitige Forderung abzustellen ist.

2. Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob Gegenvorstellungen im sozialgerichtlichen Verfahren nach Einführung der Anhörungsrüge überhaupt noch statthaft sind (vgl. zur Meinungsübersicht BSG, Beschluss vom 10.07.2013, B 5 R 6/06 B, Juris Rn. 2).

Eine unanfechtbare Entscheidung kann auf einen außerordentlichen Rechtsbehelf hin allenfalls dann geändert werden, wenn diese Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widerspricht oder grobes prozessuales Unrecht enthält (BSG, Beschluss vom 24.07.2006, B 1 KR 6/06 BH). Anhaltspunkte dafür liegen nicht vor. Der Rf hat keinen über die Verletzung des rechtlichen Gehörs hinausgehenden Verfahrensfehler gerügt.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Hinsichtlich der Anhörungsrüge ist die Entscheidung über die Kosten im fortgesetzten Beschwerdeverfahren zu treffen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 178a Abs. 4 Satz 3, § 177 SGG unanfechtbar.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Rechtsmittel sind insoweit zulässig, als sie gegen die Entscheidungen der mit den Klagen befassten Gerichte überhaupt stattfinden.

(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.