Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. Mai 2015 - L 6 AS 34/15

ECLI: ECLI:DE:LSGRLP:2015:0506.L6AS34.15.0A
published on 06/05/2015 00:00
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. Mai 2015 - L 6 AS 34/15
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Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 11. Dezember 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Freistellung der Kläger von den Kosten eines Widerspruchsverfahrens in Höhe von 177,25 €.

2

Die Klägerin zu 1., ihr am ... 2009 geborener Sohn J… (Kläger zu 2.) sowie der am ... 2010 geborene Sohn E… (Kläger zu 3.), die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, beziehen von dem Beklagten Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Mit bestandskräftigem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 11.07.2011 hob der Beklagte die Bewilligung von Leistungen an die Kläger im betreffenden Zeitraum vom 1. März 2011 bis 30. April 2011 teilweise auf. Für die Klägerin zu 1) ergab sich ein Erstattungsbetrag in Höhe von 175,80 €, für den Sohn J ein Erstattungsbetrag in Höhe von 62,96 € sowie für den Sohn E ein Betrag in Höhe von 62,96 €. Daraus ergab sich eine Gesamtforderung in Höhe von 301,72 €. Der an die Klägerin zu 1. adressierte Bescheid enthält den weiteren Hinweis, dass der Bescheid, soweit er ihre Kinder betreffe, an die Klägerin zu 1. als gesetzlichen Vertreter ergehe. In einem weiteren Verfahren erklärte sich der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 31. August 2012 (Verfahren W-56304-00136/12; 00137/12 betreffend die Bescheide vom 8. Mai 2012 und vom 25. Mai 2012) bereit, die im Widerspruchsverfahren entstandenen und notwendigen Aufwendungen zu 2/3 zu erstatten. Des Weiteren wurde die Zuziehung des Bevollmächtigten als notwendig anerkannt. Die Prozessbevollmächtigte der Kläger beantragte daraufhin mit Schreiben vom 19. September 2012, die Kläger aus den im Einzelnen bezeichneten Kostenrechnungen freizustellen. Beigefügt war die an die Klägerin zu 1. adressierte, das Widerspruchsverfahren W 136/12 und W 137/12 (Bescheide vom 8. Mai 2012 und vom 25. Mai 2012) betreffende Rechnung 0163.12 vom 19. September 2012, welche nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) eine Geschäftsgebühr (Nr. 2400 VV RVG) für 3 Auftraggeber in Höhe von 384,00 € zuzüglich einer Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV RVG) in Höhe von 20,00 €, zusammen 404,00 €, aufführte, und hiervon 2/3 = 269,33 € zuzüglich 19% Umsatzsteuer in Höhe von 51,17 €, insgesamt einen Betrag in Höhe von 320,50 € ausweist.

3

Die Dienstanweisungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) regeln unter Ziffer 11. Abs. 1, dass vor einer Auszahlung von zu erstattenden Kosten im Vorverfahren und außergerichtlichen Kosten in Sozialgerichtsverfahren stets zu prüfen ist, ob gegen den Kläger Forderungen seitens der BA bestehen. Soweit die BA Forderungen gegen den Kostengläubiger hat, ist eine Aufrechnungsmöglichkeit nach § 387 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu prüfen. Ziffer 11. Abs. 2 sieht vor, dass, sofern eine Aufrechnung in Betracht kommt, diese nicht mit hoheitlichen Mitteln (Verwaltungsakt) erfolgt, sondern mittels einseitiger Willenserklärung. Dementsprechend teilte der Beklagte der Klägerin zu 1. mit Schreiben vom 04.10.2012 mit, dass die Kosten in Höhe von 320,50 € erstattungsfähig seien, dieser Anspruch jedoch gegen die Forderung aus dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 11.07.2011 in Höhe von 177,25 € aufgerechnet werde (175,80 € sowie 1,45 € Mahngebühren). Der Differenzbetrag in Höhe von 143,25 € wurde an die Prozessbevollmächtigte der Kläger ausgezahlt.

4

Nach erfolgloser Zahlungsaufforderung vom 09. Oktober 2012 unter Bezugnahme auf den beigefügten Berechtigungsschein der Beratungshilfestelle bei dem Amtsgericht B ... (Az.: 10a UR II 262/12) vom 29.Juni.2012, in dem als betreffende Angelegenheit das Widerspruchsverfahren gegen das Jobcenter - Bescheid vom 25. Mai.2012 – bezeichnet ist, haben die Kläger am 3. Januar 2013 Klage beim Sozialgericht Trier (SG) erhoben. Die Kläger vertreten die Auffassung, die Aufrechnung gehe schon mangels Gleichartigkeit der Ansprüche ins Leere. Zudem würde nur bei von der Prozessbevollmächtigten vertretenen Leistungsempfängern in dieser Weise verfahren, was einen Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) darstelle. Die Aufrechnung sei auch nach Sinn und Zweck der Kostenvorschriften ausgeschlossen. Der Beklagte hat vorgetragen, bei dem Kostenerstattungsanspruch handele es sich um eine Forderung, die auf Geld gerichtet sei. Die Forderungen seien als Ansprüche auf Geld gleichartig. Der Aufrechnung stehe weder § 43 SGB II noch § 51 i. V. m. § 54 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) entgegen. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 GG liege nicht vor. Die Aufrechnung werde generell in Verfahren mit Bevollmächtigten angewandt, sofern eine offene Forderung des Mandanten bestehe.

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Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 11. Dezember 2013 den Beklagten verurteilt, die Kläger von ihrer Verbindlichkeit aus der Rechtsanwaltsgebühren-Rechnung Nr. 0163.12 der jetzigen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 177,25 € freizustellen. Die Klage sei als Leistungsklage zulässig und auch in der Sache begründet. Der Anspruch gegen den Beklagten auf Freistellung von ihrer noch bestehenden Verbindlichkeit aus der genannten Rechtsanwaltsgebühren-Rechnung ergebe sich aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i. V. m. 257 BGB. Der Anspruch sei nicht durch die mit Schreiben vom 4.Oktober.2012 erklärte Aufrechnung erloschen. Es mangele an der vorausgesetzten Gleichartigkeit der Forderungen. Der Anspruch auf Erstattung überzahlter Leistungen sei eine Geldforderung, während der geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von einer Geldforderung gerade keine Geldforderung darstelle (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 – IX ZR 135/08). § 257 BGB, der mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch im Bereich des Aufwendungsersatzes i. S. v. § 63 SGB X entsprechend anzuwenden sei, sehe jedoch auch die Möglichkeit vor, Befreiung von der Verbindlichkeit zu verlangen. Der Annahme des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, auch gegen einen solchen Anspruch könne eine Aufrechnung erfolgen (Urteil vom 4. März 2013 – L 19 AS 85/13 – juris, Rn. 40) könne angesichts der eindeutigen Gesetzes- und Rechtsprechungslage nicht gefolgt werden. Auch die in der zitierten Entscheidung des Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen aufgestellte Behauptung, die Vorschrift des § 257 BGB sei auf den „verfahrensrechtlichen“ Aufwendungsersatz aus § 63 SGB X überhaupt nicht anwendbar, sei nicht überzeugend. Es sei kein sachliches Differenzierungskriterium ersichtlich, die Vorschrift des § 257 BGB nicht entsprechend auf Aufwendungsersatzansprüche gemäß § 63 SGB X anzuwenden. Offenbleiben könne dabei, ob in der Zusicherung der Kostenerstattung im Widerspruchsbescheid bereits eine Zusicherung i. S. d. § 34 Abs. 1 SGB X zu sehen sei. Die Auffassung, der Befreiungsanspruch sei „bereits durch die Kostenentscheidung des Beklagten im Widerspruchsbescheid erfüllt worden, der konkrete Auszahlungsanspruch durch die Aufrechnung werde hierdurch nicht berührt“, sei nicht überzeugend, denn es fehle ja gerade am Eintritt einer Erfüllungswirkung. Der Prozessbevollmächtigte könne vielmehr von den Klägern weiterhin den noch offenen Vergütungsbetrag einfordern.

6

Zur Begründung der vom Landessozialgericht auf die Beschwerde des Beklagten zugelassenen Berufung (Beschluss vom 23. Juni 2014) verweist der Beklagte auf die Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, wonach die Vorschrift des § 257 BGB auf den verfahrensrechtlichen Aufwendungsersatz des § 63 SGB X überhaupt nicht anwendbar sei. In weiteren Rechtsstreitigkeiten habe das Sozialgericht Trier ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Anwendung des § 257 BGB im Sozialrecht problematisch sei. Denn der Aufwendungsbegriff sei zumindest im Zivilrecht auf freiwillige Vermögensopfer beschränkt, die der Gläubiger des Anspruchs im Interesse eines Dritten für erforderlich halten durfte und getätigt habe. Die Beauftragung eines Anwalts zur Durchsetzung von Ansprüchen mit den aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag anfallenden Ansprüchen werde daher im Zivilrecht nicht als Unterfall des Aufwendungsersatzes angesehen, weil sie auch im Falle des Klageerfolgs ausschließlich im eigenen Interesse des Klägers erfolgt sei. Zumindest in den Fällen, in denen der Anspruch des Bevollmächtigten bereits beziffert sei, sei fraglich, ob es einer „entsprechenden“ Rechtsanwendung des § 257 BGB noch bedürfe.

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Der Beklagte beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 11. Dezember 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Die Kläger beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

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hilfsweise,

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Schriftsatznachlass zur Vorlage einer Erklärung der Kläger betreffend die Ermächtigung zur Geltendmachung der Forderung aufgrund des erteilten richterlichen Hinweises.

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Unter dem Begriff der Aufwendungen i. S. d. § 63 SGB X seien auch Kosten eines Bevollmächtigten zu verstehen. Mit Rechnungstellung entstehe ein fälliger, einredefreier Anspruch des Rechtsanwalts gegenüber dem Mandanten. Daher könne der Widerspruchsführer im Rahmen des § 63 SGB X verlangen, von der Vergütungsforderung seines Rechtsanwalts freigestellt zu werden (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Mai 2009 – L 1 AL 13/08 unter Hinweis auf § 257 BGB). Auf die tatsächliche Zahlung des Mandanten komme es nicht an. Die geschuldete Naturalrestitution bestehe im Falle der Beauftragung eines Rechtsanwalts in erster Linie in der Freistellung von den Kosten des Bevollmächtigten, weil bei Beauftragung eines Rechtsanwalts zuerst der Zahlungsanspruch des Bevollmächtigten gegenüber dem Mandanten bestehe. Einer entsprechenden Anwendung des § 257 BGB bedürfe es daher nicht. Nach der Rechtsprechung des BGH seien durch den Gläubiger bislang nicht gezahlte Rechtsverfolgungskosten mit der Klage auf Befreiung geltend zu machen (BGH, Urteil vom 22. März 2011 – VI ZR 63/10). Auch in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei geklärt, dass auch im Sozialrecht § 257 BGB Anwendung finde.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

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Die form- und fristgerecht (§ 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist als Berufung (§ 145 Abs. 5 SGG) begründet.

16

Das Sozialgericht Trier hat im Ergebnis zu Unrecht entschieden, dass den Klägern ein Freistellungsanspruch von weiteren Kosten der Widerspruchsverfahren

17

W 136/12/, W 137/12 in Höhe von 177,25 € gegen den Beklagten zusteht.

18

Die Kläger verfolgen ihr Begehren zutreffend mit der allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG). Danach kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Vorliegend begehren die Kläger die Befreiung von dem Gebührenanspruch in Höhe von weiteren 177,25 €, die der Beklagte als der Höhe nach als angemessen anerkannt hat und bezüglich derer die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt wurde (vgl. § 63 Abs. 2 SGB X). Der gleichzeitigen Erhebung einer Anfechtungsklage bedurfte es nicht, weil die Aufrechnung, gegen die sich die Kläger wenden, nicht durch Verwaltungsakt, sondern - entsprechend den internen Richtlinien der BA - als schlicht-öffentliche Erklärung erfolgt ist. Dies konnte auch vom objektiven Empfängerhorizont so verstanden werden, weil weder Form (keine Bezeichnung als Bescheid, fehlende Rechtsbehelfsbelehrung) noch Formulierung der Aufrechnung auf eine Regelung durch Verwaltungsakt hinweisen.

19

Der Beklagte hat im Ergebnis zu Recht eine Freistellung der Kläger von den noch verbliebenen Rechtsanwaltskosten abgelehnt, denn den Klägern steht kein dahin gehender Anspruch in dieser Höhe zu. Anspruchsinhaber sind nicht die Kläger (die Kläger zu 2. und 3. vertreten durch die Klägerin zu 1.) sondern ihre Prozessbevollmächtigte.

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Grundsätzlich steht der Anspruch auf Übernahme der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung einschließlich der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes für ein isoliertes Widerspruchsverfahren nach § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 SGB X zwar nur dem Widerspruchsführer gegenüber dem Beklagten, nicht dagegen dem Rechtsanwalt im eigenen Namen zu (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 25. Februar 2010 – B 11 AL 24/08 R -, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. April 2012 – L 19 AS 312/12 B -, juris; Hessisches LSG, Urteil vom 29. Oktober 2012 – L 9 AS 601/10 -; juris; LSG Berlin Brandenburg, Urteil vom 15. August 2013 – L 34 AS 53/12 -, juris; Becker, Hauck/Noftz, SGB X, § 63 Rn. 42; Gierke, Antragsbefugnis im Kostenfestsetzungsverfahren, SGb 2012, 141, 142).

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Vorliegend sind jedoch die Voraussetzungen des Forderungsüberganges gemäß § 9 Satz 2 Beratungshilfegesetz (BerGH), der auch Kostenerstattungsansprüche nach § 63 SGB X für die Vertretung in einem sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren erfasst (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. Mai 2014 – L 11 AS 1360/12 NZB-, juris; Gierke, a.a.O., S. 141), erfüllt. Nach dieser Vorschrift geht ein Anspruch des Rechtsuchenden gegen seinen Gegner auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten in Höhe der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren auf den Rechtsanwalt über. Hierbei handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruchsübergang, bei dem der Rechtsuchende sein Recht verliert und der Rechtsanwalt dieses Recht erwirbt. Der Rechtsanwalt tritt damit an die Stelle des Rechtsuchenden als Gläubiger des Ersatzanspruchs (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. August 2013, a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.; a.A. Schafhausen, ASR 2012, 36: Vergütungsanspruch entsteht unmittelbar bei dem Bevollmächtigten).

22

Gegenstand des Anspruchsübergangs nach § 9 S. 2 BerHG kann allein ein als Rechtsfolge der Regelung in § 9 S. 1 BerHG eintretender Anspruch auf Zahlung sein, nicht jedoch (lediglich) die für seine Entstehung vorausgesetzte materielle Verpflichtung des Gegners zum Kostenersatz. Eine anspruchsbegründende Verpflichtung gemäß § 9 S. 1 BerHG entsteht nicht bereits dadurch, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch nach § 63 Abs. 1 S. 1 bis 3 SGB X vorliegen. Vielmehr konkretisiert sich die abstrakt vorgesehene Rechtsfolge des § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X erst durch den Erlass eines konstitutiven Verwaltungsaktes über die Kostenerstattung (Kostengrundentscheidung) zu einem einklagbaren subjektiv-öffentlichen Recht des jeweiligen Widerspruchsführers auf Ersatz seiner Aufwendungen, das nach § 63 Abs. 3 Satz 1 SGB X seinerseits Voraussetzung für eine nachfolgende bezifferte Kostenfestsetzung ist (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. Juli 2014 – L 15 AS 281/10-, juris unter Bezugnahme auf Roos, in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 63 Rn. 31 ff.).

23

Vorliegend waren die Voraussetzungen gemäß § 9 S. 1 BerHG für die Entstehung eines nach Satz 2 der Vorschrift übergehenden Anspruchs erfüllt. Denn in dem Widerspruchsbescheid vom 31. August 2012 wurde eine Kostengrundentscheidung zugunsten der Kläger getroffen, weil der Widerspruch zum größten Teil erfolgreich war. Zu den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zählen gemäß § 63 Abs. 2 SGB X regelmäßig die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes, soweit die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war, was der Beklagte ebenfalls anerkannt hat. Mit dem Anspruchsübergang, der nach Erhalt des Berechtigungsscheins vom 29. Juni 2012 mit der Kostengrundentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 31. August 2012 ausgelöst worden ist, waren daher nicht mehr die Kläger, sondern war ihre Prozessbevollmächtigte Gläubiger des Erstattungsanspruchs. Der Anspruchsübergang betrifft die gesamten Kosten der Widerspruchsverfahren W-56304-00136/12, 00137/12, die mit der Rechnung 0163.12 vom 19. September 2012 abgerechnet wurden, denn der Berechtigungsschein vom 29. Juni 2012 bezieht sich nicht nur auf den Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. Mai 2012, sondern, weil - durch diesen Bescheid abgeändert – auch auf den gegen den Bescheid vom 8. Mai 2012 erhobenen Widerspruch, über den der Beklagte ebenfalls mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2012 entschieden hat. Die Prozessbevollmächtigte hat den Erstattungsanspruch auch nicht an die Kläger rückabgetreten.

24

Der Senat brauchte schließlich dem aufgrund richterlichen Hinweises auf die Rechtslage gestellten Hilfsantrag der Kläger auf Schriftsatznachlass zur Vorlage einer Erklärung, mit der diese zur Geltendmachung der Forderung ermächtigt werden sollten, nicht nachzukommen. Die Kläger wären durch eine solche gewillkürte Prozessstandschaft infolge einer Ermächtigung zwar prozessführungsbefugt; jedoch mangelte es ihnen an dem für diese gewillkürte Prozessstandschaft vorausgesetzten schützenswerten Interesse, das Verfahren in eigenem Namen zu führen (vgl. Weth in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 51, Rn. 27). Denn die Kläger als vormalige Widerspruchsführer haben kein erkennbares rechtliches oder wirtschaftliches Interesse daran, dass ihre Prozessbevollmächtigte einen Wahlanwaltsvergütungsanspruch gegen die erstattungspflichtige Behörde durchsetzen kann. Aufgrund von § 44 RVG, 8 Abs. 2 Satz 1, § 9 Satz 3 BerHG wären die Kläger selbst dann nicht verpflichtet, eine Vergütung an die Rechtsanwältin zu leisten, wenn diese von anderen Stellen keine Zahlung erhielte (vgl. Gierke, a.a.O., S. 142 unter Bezugnahme auf OLG Köln, Beschluss vom 5.Mai.2008 – 17 W 57/08 -, juris).

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

26

Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.

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Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

(1) Die Jobcenter können gegen Ansprüche von leistungsberechtigten Personen auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufrechnen mit

1.
Erstattungsansprüchen nach § 50 des Zehnten Buches,
2.
Ersatzansprüchen nach den §§ 34 und 34a,
3.
Erstattungsansprüchen nach § 34b oder
4.
Erstattungsansprüchen nach § 41a Absatz 6 Satz 3.

(2) Die Höhe der Aufrechnung beträgt bei Erstattungsansprüchen, die auf § 41a oder auf § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 50 des Zehnten Buches beruhen, 10 Prozent des für die leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs, in den übrigen Fällen 30 Prozent. Die Aufrechnung, die zusammen mit bereits laufenden Aufrechnungen nach Absatz 1 und nach § 42a Absatz 2 insgesamt 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs übersteigen würde, ist unzulässig.

(3) Eine Aufrechnung ist nicht zulässig für Zeiträume, in denen der Auszahlungsanspruch nach § 31b Absatz 1 Satz 1 um mindestens 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs gemindert ist. Ist die Minderung des Auszahlungsanspruchs geringer, ist die Höhe der Aufrechnung auf die Differenz zwischen dem Minderungsbetrag und 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt.

(4) Die Aufrechnung ist gegenüber der leistungsberechtigten Person schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Sie endet spätestens drei Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft der in Absatz 1 genannten Entscheidungen folgt. Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollziehbar ist, verlängern den Aufrechnungszeitraum entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 40, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 41 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme §§ 44 und 45, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, §§ 46 und 47 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

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(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.

(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.

(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

Ist der Gegner verpflichtet, Rechtsuchenden die Kosten der Wahrnehmung ihrer Rechte zu ersetzen, hat er für die Tätigkeit der Beratungsperson die Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften zu zahlen. Der Anspruch geht auf die Beratungsperson über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil der Rechtsuchenden geltend gemacht werden.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

Ist der Gegner verpflichtet, Rechtsuchenden die Kosten der Wahrnehmung ihrer Rechte zu ersetzen, hat er für die Tätigkeit der Beratungsperson die Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften zu zahlen. Der Anspruch geht auf die Beratungsperson über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil der Rechtsuchenden geltend gemacht werden.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

Für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung nach diesem Gesetz aus der Landeskasse, soweit nicht für die Tätigkeit in Beratungsstellen nach § 3 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes besondere Vereinbarungen getroffen sind. Die Beratungshilfegebühr (Nummer 2500 des Vergütungsverzeichnisses) schuldet nur der Rechtsuchende.

Ist der Gegner verpflichtet, Rechtsuchenden die Kosten der Wahrnehmung ihrer Rechte zu ersetzen, hat er für die Tätigkeit der Beratungsperson die Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften zu zahlen. Der Anspruch geht auf die Beratungsperson über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil der Rechtsuchenden geltend gemacht werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.