Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. Mai 2015 - L 3 AS 7/15
Gericht
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 20. November 2014 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger verfolgt einen Anspruch auf Erstattung von Schülerfahrtkosten für das Schuljahr 2013/2104.
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Der am …2002 geborene Kläger bezog als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft mit seinem Vater und seinen Geschwistern in den Monaten August bis November 2013 und Februar bis Juli 2014 ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II – (Bescheid vom 04.02.2013, geändert durch Bescheid vom 09.08.2013, und weiterer Bescheid vom 09.08.2013, geändert durch Bescheid vom 24.01.2014, sowie Bescheid vom 24.01.2014, geändert durch Bescheid vom 22.05.2014). Für Dezember 2013 und Januar 2014 bewilligte der Beklagte ihm keine Leistungen, da sein Bedarf in diesen Monaten wegen nicht anfallender Heizkosten um 20,76 € bzw 14,76 € niedriger war als sein Einkommen aus Halbwaisenrente, Unterhalt und Kindergeld.
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In der Nähe der Wohnung des Klägers befinden sich ua das A -Gymnasium (900 m bei einem ungefährlichen Fußweg von etwa 10 bis 13 Minuten) und das Gymnasium am R (1,3 km, ungefährlicher Fußweg von ca 15 Minuten). Das A -Gymnasium hat einen musikalischen Schwerpunkt. Alle Schülerinnen und Schüler der 5. und 6. Klassen haben drei Stunden Musik pro Woche, dh eine zusätzliche Musikstunde. Ab der 7. Klasse können sie freiwillig an musikalischen Intensivkursen teilnehmen. Als erste Fremdsprache kann Englisch oder Latein gewählt werden. Das Gymnasium am R bietet als 1. Fremdsprache in der 5. Klasse Englisch oder Französisch an. Die Schüler, die Englisch als 1. Pflichtfremdsprache wählen, können sich in der 6. Klasse für Französisch oder Latein als 2. Fremdsprache entscheiden. Seit 2002 verfügt das Gymnasium am R über einen MINT-Schwerpunkt (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik). Ab der 5. Klasse wird an der Schule MINT als Wahlpflichtfach in Kleingruppen von 10-12 Schülerinnen und Schülern unterrichtet.
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Der Kläger besuchte im Schuljahr 2012/2013 das H -Gymnasium (HHG) in K, Im D. Der Fußweg von der Wohnung des Klägers zur Schule ist ca 3,6 km lang, die Gehzeit etwa 45 Minuten. Der Weg führt über innerstädtische Hauptverkehrsstraßen und beinhaltet eine längere Bahnunterführung in der Nähe des Hauptbahnhofs K sowie die Überquerung zweier Zufahrtsstraßen zu einem Kreisverkehr ("L" oder "E -Kreisel"), über die insbesondere in den Morgenstunden starker Autoverkehr fließt. Die Überquerungen sind nicht durch Lichtzeichenanlagen oder markierte Überwege für Fußgänger oder Fahrradfahrer gesichert. Die möglichen Fahrtwege von der Wohnung des Klägers zur Schule führen nur zu einem geringen Teil über Radwege, ansonsten sind die Wege in der Datenbank "Google Maps" zum Teil als für Radfahrer "geeignete Straßen", zum anderen Teil, insbesondere auf dem letzten Teilstück zur Schule, nicht als für das Fahrrad geeignete Straßen gekennzeichnet.
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Das HHG steht in Trägerschaft des Landes Rheinland-Pfalz. Es verfügt über einen von Klasse 5 bis 13 geführten Sportzweig. Das Angebot richtet sich nach den auf der Internetseite der Schule veröffentlichten Informationen an sportlich talentierte Schülerinnen und Schüler, die an den Hochleistungssport herangeführt werden sollen oder bereits hochleistungssportlich erfolgreich sind. Sie sollen in den Sportarten Badminton, Fußball, Judo, Radsport und Tennis langfristig an den Hochleistungssport herangeführt werden bzw. trainieren bereits hochleistungssportlich und sollen gleichzeitig eine solide schulische Bildung erhalten.Träger des Modells sind die Ministerien für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur sowie des Innern und für Sport, der Landessportbund Rheinland-Pfalz und die Stiftung Deutsche Sporthilfe. Die Schule ist vom Deutschen Olympischen Sportbund als „Eliteschule des Sports“, vom Deutschen Fußballbund als „Eliteschule des Fußballs“ und in den einzelnen Sportarten von den Fachverbänden als Leistungsstützpunkt anerkannt. Voraussetzungen für die Aufnahme in die Klasse 5 des Sportzweigs sind gute allgemeine sportliche Leistungsfähigkeit, ggf. Absolvieren eines sportmotorischen Tests oder Nachweis eines hohen altersspezifischen Leistungsniveaus in einer der Fördersportarten. In die 7. Klasse des Sportzweigs wird nur versetzt, wer neben den schulischen Voraussetzungen die Qualifikation als Leistungssportler (mindestens D-Kader) erreicht hat. Die Sportschülerinnen und -schüler werden durchgehend in Sportklassen zusammengefasst, die von den anderen Schulzweigen getrennt geführt werden. Das Training der Sportklassen ist in den Stundenplan integriert. Das Leistungstraining in der gewählten Sportart wird zum großen Teil von Trainern der jeweiligen Sportverbände oder von Vereinen betreut. Mehrere Mitarbeiter des 1. FC K führen Trainingseinheiten der Fußballschüler des HHG, zu denen auch der Kläger zählt, durch. Die Trainingspläne werden in enger Abstimmung mit den Verbands- und Vereinstrainern gestaltet. Die Schülerinnen und Schüler starten bei Wettkämpfen weiter für ihren Verein. Eine sportmedizinische Betreuung wird zur Verfügung gestellt.
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Ein Schwerpunkt im schulischen Bereich besteht in der Sekundarstufe 1 nicht. Als erste Fremdsprache wird in allen Zweigen der Schule Englisch angeboten. In der Oberstufe (Mainzer Studienstufe) erfolgt eine Differenzierung in Optimalförderung und Grundförderung. In der Optimalförderung werden die Schülerinnen und Schüler als geschlossene Gruppe mit der vorgeschriebenen Leistungsfächerkombination Sport, Biologie und einer Fremdsprache geführt. In der Grundförderung sind auch andere Fächerkombinationen möglich.
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Die Stadt K hatte mit Bescheid vom 24.04.2012 die Übernahme von Schülerfahrtkosten nach § 69 des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes (SchulG) für den Kläger abgelehnt, da sein Schulweg kürzer als 4 km und nicht besonders gefährlich sei. Auf dem gesamten Schulweg seien befestigte Gehwege vorhanden, die auch während der Wintermonate ausreichend beleuchtet seien. Unübersichtliche Hauptverkehrsstraßen oder Kreuzungen müssten nicht überquert werden. Mit Bescheiden vom 23.08.2012 und 03.09.2012 übernahm die Stadt K dennoch unter der Überschrift "Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II bzw § 34 SGB XII" den überwiegenden Teil der Fahrtkosten für die Monate August bis Dezember 2012. Auf den erneuten Antrag des Klägers auf Übernahme der Schülerfahrtkosten brachte der zuständige Bedienstete der Stadt am 14.08.2013 auf dem Bescheid vom 24.04.2012 den unterschriebenen Zusatz "Der Schulweg beträgt immer noch 2.800 m" an, womit er die Ablehnung der Kostenübernahme erklären wollte.
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Sein Vater erwarb für den Kläger gleichwohl eine Jahreskarte ("Ma...-Ticket") in Form des Abonnements für den Zeitraum vom 01.08.2013 bis zum 31.07.2014. Die monatlichen Raten betrugen 34,30 € im Jahr 2013 und 35,60 € im Jahr 2014. Am 10.07.2013 beantragte der Vater des Klägers beim Beklagten die Übernahme dieser Kosten. Mit Bescheid vom 15.08.2013 und Widerspruchsbescheid vom 20.09.2013 lehnte der Beklagte die Kostenübernahme ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger besuche nicht die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs. Es befänden sich mindestens 3 Gymnasien weitaus näher an der Wohnung des Klägers als das von ihm gewählte H -Gymnasium. Die Schülerfahrtkosten könnten in analoger Anwendung des § 69 SchulG nur übernommen werden, wenn der Fußweg zur nächstgelegenen Schule länger als 4 km oder besonders gefährlich sei. Dies sei hier nicht der Fall.
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Am 23.10.2013 hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Speyer Klage erhoben und insbesondere vorgetragen, sein Schulweg sei an vielen Stellen besonders gefährlich, da er zahlreiche Hauptverkehrsstraßen überqueren und gerade in den Morgenstunden mit einer hohen Verkehrsbelastung durch Kraftfahrzeuge zurechtkommen müsse. Er habe einen schweren Schulranzen zu tragen und sei dadurch zusätzlich in seiner Beweglichkeit eingeschränkt. Sein Schulweg führe zudem über die Estraße, die morgens durch Lieferverkehr zu zahlreichen Geschäften belastet sei. Die Lieferanten benutzten die Gehwege zum Abstellen ihrer Lastwagen, so dass er als Fußgänger auf die Fahrbahn ausweichen müsse. In der Verlängerung der Estraße müsse er eine breite Eisenbahnbrücke unterqueren, die nur spärlich mit farbigen Leuchten ausgeleuchtet sei und nur einen schmalen Gehweg am Fahrbahnrand enthalte. Im Anschluss daran folge der L Kreisel (so genannter "E -Kreisel"), in dem keine Zebrastreifen oder Fußgängerampeln vorhanden seien. Dieser Kreisel sei in den Morgenstunden wegen des in der Nähe liegenden Bahnhofsparkhauses besonders stark befahren. Der folgende Abschnitt des Weges zweige von der B Straße in den Wald ab, weil die Straße keinen Bürgersteig habe. Auch dort sei nur eine spärliche Beleuchtung vorhanden.
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Das SG hat die Klage durch Urteil vom 20.11.2014 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Fußweg von der Wohnung des Klägers zu seiner Schule sei zwar besonders gefährlich – insbesondere wegen der notwendigen Überquerung des L Kreisels und des langen Wegs durch die Innenstadt von K mit einem erhöhten Verkehrsrisiko, das dem 11- bis 12jährigen Kläger ein zu hohes Maß an Konzentration und Ausdauer abverlange, um anschließend noch dem Schulunterricht folgen zu können. Der Kläger habe jedoch keinen Anspruch auf die Übernahme seiner Fahrtkosten, da er nicht die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs besuche und für das nächstgelegene A -Gymnasium ebenfalls keine Schülerbeförderungskosten zu übernehmen wären. Die Bildungsgänge unterschieden sich nach § 10 SchulG hauptsächlich durch die Bildungsabschlüsse, die auf ihnen erreicht werden könnten. Das vom Kläger besuchte H -Gymnasium falle ebenso wie das A -Gymnasium in den Bildungsgang Gymnasium, da sie beide zur allgemeinen Hochschulreife führten, ohne auf eine besondere Gruppe von Personen abzustellen. Der Sportzweig der Schule stelle zwar eine zusätzliche Förderung der daran teilnehmenden Schüler, jedoch keinen eigenen Bildungsgang dar, sondern eine freiwillig wählbare Option innerhalb des Bildungsgangs Gymnasium. Der Schwerpunkt liege bei einem Sportgymnasium zudem im außerschulischen Förderbereich, wogegen der Schwerpunkt eines altsprachlich oder naturwissenschaftlich geprägten Gymnasiums im schulischen Bereich liege und dennoch keinen eigenen Bildungsgang darstelle.
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Das Urteil wurde dem Kläger am 08.12.2104 zugestellt. Am 07.01.2015 hat er dagegen die vom SG zugelassene Berufung eingelegt. Er trägt vor, er besuche das seiner Wohnung nächstgelegene Gymnasium mit Sportförderzweig. Es handele sich dabei um einen Bildungsgang iSd 28 Abs 4 SGB II. Für die Beurteilung des Tatbestandsmerkmals "gewählter Bildungsgang" könne § 10 SchulG nicht herangezogen werden. Dabei handele es sich um eine landesrechtliche Regelung, die die bundesgesetzliche Regelung des § 28 Abs 4 SGB II nicht erweitern oder beschränken könne. Eine entsprechende Ermächtigung enthalte das Bundesrecht nicht. Zudem regele § 10 SchulG nur, welche Inhalte und Ziele die einzelnen Bildungsgänge verfolgten.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 20.11.2014 sowie den Bescheid des Beklagten vom 15.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.09.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.08.2013 bis zum 31.07.2014 zusätzliche Leistungen für Schülerfahrtkosten unter Berücksichtigung monatlicher Kosten von 34,30 € im Jahr 2013 und 35,60 € im Jahr 2014 sowie eines Eigenanteils von 5,00 € pro Monat zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verweist auf die Gründe des angefochtenen Urteils und trägt vor, wenn es sich bei dem Sportzweig des H -Gymnasiums um einen eigenen Schulzweig handele und der Schulweg des Klägers, wie dieser und das SG meinten, besonders gefährlich iSd § 69 SchulG sei, müssten die Schülerbeförderungskosten von der Stadt K übernommen werden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung des Senats war.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die auf Übernahme Schülerbeförderungskosten durch den Beklagten gerichtete Klage abgewiesen.
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Der Kläger hat den Streitgegenstand in zulässiger Weise auf die Aufwendungen für Schülerbeförderung nach § 28 Abs 4 SGB II beschränkt. Ansprüche auf Leistungen für Bildung und Teilhabe können jedenfalls dann, wenn sie, wie hier, nach § 37 Abs 1 S 2 SGB II gesondert zu beantragen sind, isoliert gerichtlich durchgesetzt werden (BSG, Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 12/13 R -, Juris).
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Gegenstand des Verfahrens sind Ansprüche für die Monate August 2013 bis Juli 2014. Der am 10.07.2013 gestellte Antrag auf Übernahme von Schülerfahrtkosten stellte einen Antrag auf Änderung des Leistungsbescheids vom 04.02.2103 hinsichtlich August 2013 und auf Gewährung der Schülerbeförderungsleistungen in den folgenden in das Schuljahr 2013/2014 fallenden Leistungszeiträumen dar. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der Kläger zu Beginn des Schuljahres (wegen des günstigeren Preises) eine Jahreskarte erworben hat und damit die Verpflichtung zur Zahlung der monatlichen Raten für 12 Monate eingegangen ist. Dies war auch dem Beklagten bekannt. Die Ablehnung erfolgte für den gesamten beantragten Zeitraum durch Bescheid vom 15.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.09.2013. Die Regelungswirkung dieses Bescheids war nicht wegen der in § 41 Abs 1 S 4 SGB II vorgeschriebenen abschnittsweisen Bewilligung von Leistungen (vgl BSG vom 26.5.2011 - B 14 AS 146/10 R) auf den abgelaufenen und den laufenden Bewilligungsabschnitt bis zum 28.02.2014 beschränkt. Der Beklagte hat mit dem streitgegenständlichen Bescheid den unmissverständlich auf seine bereits eingegangenen Verpflichtungen für das gesamte Schuljahr 2013/2104 bezogenen Antrag des Klägers abgelehnt, ohne dem Kläger einen Anhaltspunkt dafür zu geben, dass diese Ablehnungsentscheidung zeitlich bis zum 28.02.2014 hätte begrenzt sein sollen und für die Zeit von März bis Juli 2014 ein neuer Antrag zu stellen sei. Aus der maßgeblichen objektivierten Empfängersicht war der Verwaltungsakt daher so auszulegen, dass er für das gesamte Schuljahr gelten sollte. Auch der Beklagte ist im gesamten bisherigen Verfahren davon ausgegangen, dass seine Ablehnungsentscheidung das gesamte Schuljahr umfasste und demnach Regelungswirkung auch für die folgenden Bewilligungsabschnitte entfalten sollte.
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Der geltend gemachte Anspruch auf Leistungen für die Schülerbeförderung richtet sich nach § 28 Abs. 4 SGB II in der ab dem 01.08.2013 geltenden Fassung vom 07.05.2013 (BGBl I 1167). Danach werden bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Als zumutbare Eigenleistung gilt in der Regel ein Betrag in Höhe von 5,00 € monatlich (§ 28 Abs. 4 S 2 SGB II).
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Der Anspruch scheitert daran, dass der Kläger im streitigen Zeitraum nicht die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs besuchte. Bei dem vom Kläger besuchten Sportgymnasium handelt es sich nicht um einen eigenständigen Bildungsgang.
- 23
Der Begriff "Bildungsgang" wird im SGB II nicht definiert. Anhaltspunkte für eine Auslegung des Begriffs ergeben sich auch nicht aus den Gesetzgebungsmaterialien. Die Vorschrift wurde auf Vorschlag des Bundestagsausschusses für Arbeit und Soziales in das SGB II aufgenommen. Im Bericht des Ausschusses (BT-Drs 17/4095, S 21) wird ausgeführt: "Erstattet werden nur die Mehraufwendungen für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs (Primarstufe, Sekundarstufe I und II)." Daraus kann nicht entnommen werden, dass hier Bildungsgang mit Schulstufe gleichgesetzt werden sollte. Dies wäre sinnwidrig, da die Schulstufe nicht gewählt werden kann. Der Verweis auf die Schulstufen kann hier nur der Klarstellung dienen, dass der Anspruch nicht auf Schüler der Sekundarstufe II beschränkt sein soll, für die mehrere Länder (so auch Rheinland-Pfalz, vgl § 69 Abs 1 SchulG) keine Kostenübernahme durch die Schulträger vorsehen. Für die Auslegung des Begriffs "Bildungsgang" hat der Hinweis keine Bedeutung.
- 24
Die bisherige Rechtsprechung hat, soweit sie sich zum Begriff "Bildungsgang" geäußert hat, seinen Inhalt ohne Diskussion den landesrechtlichen Bestimmungen entnommen (BayLSG, Urteil vom 23.10.2014 - L 7 AS 253/14 -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 29.06.2012 - L 28 AS 1153/12 B ER – und vom 05.09.2012 - L 14 BK 2/12 B ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2012 - L 19 AS 178/12 B -, SG Kassel, Urteile vom 03.08.2012 - S 10 AS 958/11 – und vom 17.08.2012 - S 10 AS 400/12 -, SG Augsburg, Urteil vom 10.11.2011 - S 15 AS 749/11 -, SG Gotha, Beschluss vom 17.03.2011 - S 40 AS 1020/11 ER –, Rn 31, im Hinblick auf die damals in Beratung befindliche bundesgesetzliche Neuregelung, alle Juris).
- 25
Demgegenüber ist der Senat der Ansicht, dass die Bestimmungen des (Landes-) Schulrechts nicht unmittelbar herangezogen werden können. Anders als § 28 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB II enthält Abs 4 keinen Verweis auf schulrechtliche Bestimmungen, woraus man im Umkehrschluss entnehmen kann, dass der Begriff "Bildungsgang" hier bereichsspezifisch nach dem Gesetzeskontext, der Historie der Vorschrift sowie nach deren Sinn und Zweck zu bestimmen ist (vgl BSG, Urteil vom 19.06.2012 – B 4 AS 162/11 R – [juris] zu dem Begriff "allgemeinbildende Schule" nach § 24a SGB II aF). Auch die Gesetzgebungsgeschichte spricht für einen bundesweit einheitlich geregelten Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten. Die Schaffung der Sonderbedarfe nach § 28 SGB II erfolgte im Zuge der Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09 ua, juris). Das Bundesverfassungsgericht hat darin nicht nur die Ermittlung des Regelsatzes für verfassungswidrig erklärt und den Bundesgesetzgeber zur Neubestimmung verpflichtet, sondern diesen weiter angehalten, hilfebedürftige Schülerinnen und Schüler mit den für den Schulbesuch notwendigen Mitteln auszustatten, soweit insbesondere die Länder im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen dafür keine gleichwertigen Leistungsansprüche bereithalten. Ein Verweis auf die nicht einheitlichen Regelungen der Länder würde diese Vorgaben konterkarieren. Im Hinblick auf ihren Zweck und auch in Anbetracht der Vorgaben des BVerfG, die damit umgesetzt wurden, muss die Regelung bundesweit einheitlich gelten. Auf den Inhalt der schulrechtlichen Regelungen kann es daher nur im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben des § 28 SGB II ankommen.
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Aus dem Umstand, dass der Bundesgesetzgeber den schul- und damit landesrechtlichen und in den Schulgesetzen ganz üblichen Begriff verwendet, ohne ihm ausdrücklich einen spezifisch grundsicherungsrechtlichen Inhalt zu geben, entnimmt der Senat, dass eine Schulausbildung jedenfalls dann einen Bildungsgang iSd § 28 Abs 4 SGB II darstellt, wenn die schulrechtlichen Bestimmungen des Landes dies so vorsehen. Für eine am Gesetzeszweck orientierte inhaltliche Eingrenzung des Begriffs muss demnach von seinem üblichen, landesrechtlich geprägten Inhalt ausgegangen werden.
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Nach § 9 Abs 2 SchulG ist ein Bildungsgang von dem damit verfolgten Bildungsabschluss und der zu diesem Zweck besuchten Schulart bestimmt. Die Schularten umfassen einen oder mehrere Bildungsgänge mit spezifischen Lernschwerpunkten und Lernanforderungen und ermöglichen die Organisation des Unterrichts in entsprechenden Lerngruppen. In § 10 SchulG werden die Schularten mit ihren spezifischen Aufgaben und Inhalten näher geregelt. Für die Fahrtkostenübernahme sind nach § 69 Abs 3 S 2 SchulG allerdings bei der Feststellung der nächstgelegenen Schule nur Schulen mit der gewählten ersten Fremdsprache zu berücksichtigen.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl zuletzt Urteil vom 18.12.2014 - 2 A 10506/14 – Juris) gehört es zu den Aufgaben der Eltern, die Beförderung ihrer Kinder zur Schule faktisch sowie wirtschaftlich sicherzustellen und die damit verbundenen Kosten aufgrund ihrer Unterhaltspflicht als Teil des allgemeinen Lebensaufwandes zu tragen. Dem geltenden Verfassungsrecht lässt sich kein Gebot des Inhalts entnehmen, dass der Staat für die kostenlose Beförderung der Schüler auf dem Schulweg zu sorgen hätte. Nimmt der Staat den daher mit der Übernahme bestimmter Schülerbeförderungskosten den Eltern einen Teil ihres allgemeinen Lebensaufwandes ab, so darf er schon angesichts der begrenzten Leistungsfähigkeit der öffentlichen Hand Differenzierungen vornehmen, solange und soweit hierfür hinreichende sachliche Gründe gegeben sind. Für die Frage, welche Schule die nächstgelegene ist, ist nach den gesetzlichen Regelungen grundsätzlich allein die jeweilige Schulart maßgeblich ist. Die Schülerbeförderung ist in § 69 SchulG schulartbezogen geregelt, so dass bei der Festlegung der nächstgelegenen Schule pädagogische oder organisatorische Schwerpunkte einer Schule, abgesehen von der in § 69 Abs 3 S 2 SchulG geregelten Berücksichtigung der ersten Fremdsprache, unberücksichtigt bleiben. Dies gilt auch für Schulen mit einer speziellen Sportförderung (OVG Koblenz, Beschluss vom 23.07.2013 – 2 A 10634/13 – Juris). Schülerinnen und Schüler dieser Schulen können einen Anspruch auf vollständigen Übernahme ihrer Fahrtkosten auch nicht aus Art. 40 Abs. 4 der Verfassung für Rheinland-Pfalz herleiten, wonach der Sport durch das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände zu pflegen und zu fördern ist, da diese Norm als bloße Staatszielbestimmung keine subjektiven Rechtsansprüche vermittelt (aaO).
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Dieser schulartbezogene Begriff ist für die Auslegung des § 28 Abs 4 SGB II nicht ausreichend (aA Lenze in Münder, SGB II, 5. Aufl, § 28 Rn 18). Die Regelungen der Bedarfe für Bildung und Teilhabe dienen der Vermeidung gesellschaftlicher Exklusionsprozesse, indem sie hilfebedürftigen Eltern ermöglichen sollen, im Rahmen ihres durch Art 6 Abs 2 GG gewährleisteten Erziehungsrechts für ihre Kinder gerade solche Bildungsentscheidungen zu treffen, deren mittelbare Kosten der Landesgesetzgeber ihnen zuweist, ohne dass fehlende finanzielle Mittel ihre Wahlfreiheit einschränken. Die gesetzlichen Regelungen sollen der Gefahr entgegenwirken, dass ohne hinreichende staatliche Leistungen die Möglichkeiten der Kinder und Jugendlichen aus hilfebedürftigen Familien eingeschränkt werden. Mittelbar soll durch die Ermöglichung begabungsgerechter Schulbildung ihre Vorbereitung auf das Erwerbsleben und ihre Befähigung zur Erarbeitung des eigenen Lebensunterhalts gefördert werden (vgl dazu BVerfG, Urteil vom 09.02.2010, aaO. Rn 192 ff; Spellbrink/Becker in Kreikebohm ua, Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl, §§ 28,29 SGB II, Rn 3 f). Die Entscheidung der Betroffenen bzw ihrer Eltern, aus dem bestehenden differenzierten Angebot mehrerer Schulen eines Bildungsgangs eine neigungs- und begabungsspezifische Variante auszuwählen, muss daher grundsätzlich auch im Hinblick auf dadurch entstehende Schülerbeförderungskosten respektiert werden (so im Ergebnis auch Spellbrink/Becker, aaO, Rn 35, Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 28 Rn 66, Thommes in Gagel, SGB II, § 28 Rn 24, Leopold in jurisPK-SGB II, § 28 Rn 118).
- 30
Im vorliegenden Fall muss aber letztlich nicht entschieden werden, ob schon die naturwissenschaftliche, musische, sprachliche, insbesondere bilinguale Ausrichtung einer Schule (entgegen §§ 9 und 10 SchulG) eigene Bildungsgänge darstellen (so Leopold aaO mwN). Denn das vom Kläger besuchte Gymnasium weist keine derartige inhaltliche Ausrichtung auf. Seine Besonderheit als "Sportgymnasium" liegt nicht in einem höheren Anteil des Sports am Schulunterricht oder etwa einem höheren Stellenwert der Sportnote, sondern in der Sicherstellung einer allgemeinen Schulbildung möglichst bis zum Abitur neben einer Karriere im Leistungssport. Die Bildung besonderer Sportklassen dient nicht der Bildung von Gruppen im Hinblick auf spezifische Lernschwerpunkte und Lernanforderungen, sondern der Freihaltung von Trainingszeiten in der gewählten Sportart. Für das Training sind in großem Umfang Trainer der jeweiligen Sportverbände oder von Vereinen zuständig. So führen etwa mehrere Mitarbeiter des 1. FC K Trainingseinheiten der Fußballschüler des HHG durch. Die Trainingspläne werden in enger Abstimmung mit den Verbands- und Vereinstrainern gestaltet. Die Schüler starten bei Wettkämpfen weiter für ihren Verein. Das vom Land Rheinland-Pfalz getragene Sportgymnasium stellt in Anbetracht seiner Ausgestaltung und seiner erklärten Ziele eine Maßnahme der Förderung des Hochleistungssports und keinen an den besonderen Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler orientierten Bildungsgang mit spezifischen Lernschwerpunkten und Lernanforderungen, wie etwa eine besondere Hochbegabtenförderung, dar. Sie verfolgt Zwecke der Sportförderung, die dem System der Grundsicherung nach dem SGB II fremd sind. Eine staatliche Förderung des Besuchs dieser Schule hätte auf der Grundlage spezieller Vorschriften zur Sportförderung zu erfolgen.
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Bei dem vom Kläger besuchten Sportgymnasium handelt es sich somit weder nach den schulrechtlichen Bestimmungen noch nach § 28 Abs 4 SGB II um einen eigenständigen Bildungsgang mit spezifischen Lernschwerpunkten und Lernanforderungen. Im Ergebnis ist somit dem SG dahin zuzustimmen, dass der Kläger im streitigen Zeitraum nicht die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs besuchte. Diese wäre das Gymnasium am Rittersberg gewesen, das in Laufnähe zur Wohnung des Klägers liegt. Diese Schule bietet, wie das vom Kläger besuchte HHG, als erste Fremdsprache Englisch an und weist keine inhaltlichen Besonderheiten auf, die Bedenken im Hinblick auf die Wahlfreiheit der Eltern des Klägers aufwerfen. Im so genannten "MINT"-Schwerpunkt werden im wesentlichen Fächer zusammengefasst, die ohnehin an jedem Gymnasium unterrichtet werden. Ob auch das musikalisch ausgerichtete A -Gymnasium als nächstgelegene Schule in Betracht kam, muss nicht entschieden werden. Da für den Besuch des Gymnasiums am R keine Fahrtkosten notwendig gewesen wären, kommt eine Übernahme von Schülerbeförderungskosten zum HHG im streitigen Zeitraum nicht in Betracht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 S 1 SGG.
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Der Senat lässt die Revision gegen dieses Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
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Annotations
(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).
(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.
(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.
(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.
(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für
- 1.
Schülerinnen und Schüler und - 2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.(1) Bedarfe für Bildung nach den Absätzen 2 bis 6 von Schülerinnen und Schülern, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, sowie Bedarfe von Kindern und Jugendlichen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach Absatz 7 werden neben den maßgebenden Regelbedarfsstufen gesondert berücksichtigt. Leistungen hierfür werden nach den Maßgaben des § 34a gesondert erbracht.
(2) Bedarfe werden bei Schülerinnen und Schülern in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.(3) Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern für den Monat, in dem der erste Schultag eines Schuljahres liegt, in Höhe von 100 Euro und für den Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres beginnt, in Höhe von 50 Euro anerkannt. Abweichend von Satz 1 ist Schülerinnen und Schülern für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ein Bedarf anzuerkennen
- 1.
in Höhe von 100 Euro für das erste Schulhalbjahr, wenn die erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres nach dem Monat erfolgt, in dem das erste Schulhalbjahr beginnt, aber vor Beginn des Monats, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt, - 2.
in Höhe des Betrags für das erste und das zweite Schulhalbjahr, wenn die erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres in oder nach dem Monat erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt, - 3.
in Höhe von 50 Euro, wenn der Schulbesuch nach dem Monat, in dem das Schuljahr begonnen hat, unterbrochen wird und die Wiederaufnahme nach dem Monat erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt.
(3a) Der nach Absatz 3 anzuerkennende Teilbetrag für ein erstes Schulhalbjahr eines Schuljahres wird kalenderjährlich mit dem in der maßgeblichen Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 Nummer 1 bestimmten Prozentsatz fortgeschrieben; der fortgeschriebene Wert ist bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro aufzurunden (Anlage). Der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres nach Absatz 3 beträgt 50 Prozent des sich nach Satz 1 für das jeweilige Kalenderjahr ergebenden Teilbetrags (Anlage). Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, ist der Teilbetrag nach Satz 1 durch Bundesgesetz um den Betrag zu erhöhen, der sich aus der prozentualen Erhöhung der Regelbedarfsstufe 1 nach § 28 für das jeweilige Kalenderjahr durch Bundesgesetz ergibt, das Ergebnis ist entsprechend Satz 1 zweiter Teilsatz zu runden und die Anlage zu ergänzen. Aus dem sich nach Satz 3 ergebenden Teilbetrag für das erste Schulhalbjahr ist der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr des jeweiligen Kalenderjahres entsprechend Satz 2 durch Bundesgesetz zu bestimmen und die Anlage um den sich ergebenden Betrag zu ergänzen.
(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.
(5) Für Schülerinnen und Schüler wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.
(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für
- 1.
Schülerinnen und Schüler und - 2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).
(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.
(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.
(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.
(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für
- 1.
Schülerinnen und Schüler und - 2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.
(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.
(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.
(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.
(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen
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über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder - 2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).
(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.
(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.
(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.
(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für
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Schülerinnen und Schüler und - 2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.