Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 23. Juli 2013 - 2 A 10634/13
Gericht
Tenor
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 19. April 2013 zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 256,-- € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Der von dem Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist nicht gegeben. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn der Streitfall die Entscheidung einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechts- oder Tatsachenfrage erfordert, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. November 2008 - 1 BvR 2587/06 -, DVBl. 2009, 41; Kammerbeschluss vom 29. Juli 2010 - 1 BvR 1634/04 -, NVwZ 2010, 1482 [1485]). Nicht klärungsbedürftig in einem Berufungsverfahren ist danach vor allem eine als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage, deren Beantwortung sich – ggf. unter Hinzuziehung bereits vorliegender Rechtsprechung – ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (VerfGH RP, Beschluss vom 13. Dezember 2004 - VGH B 7/04 -, AS 35, 184 [190]; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Januar 1998 - 5 S 2053/97 -, NVwZ 1998, 975 [977]). Dies ist hier der Fall.
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Zutreffend hat das Verwaltungsgericht eine Begrenzung des Anspruchs des Klägers auf die Übernahme von Schülerbeförderungskosten nach § 69 Abs. 3 Schulgesetz – SchulG – festgestellt. Diese Folge ergibt sich unmittelbar und ohne weiteres aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck von § 69 Abs. 3 Satz 1 und 2 SchulG. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf das Urteil des Verwaltungsgerichts. In Bezug auf die gegen diese Entscheidung von dem Kläger vorgebrachten Einwendungen ist ergänzend anzumerken:
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Dem geltenden Verfassungsrecht lässt sich auch kein Gebot des Inhalts entnehmen, dass der Staat für die kostenlose Beförderung der Schüler auf dem Schulweg zu sorgen hätte (OVG RP, Urteil vom 15. Mai 1990 - 7 A 139/89 -, AS 23, 49 [50]; VGH Bayern, Urteil vom 19. Februar 2013 - 7 B 12.2441 -, BayVBl. 2013, 439 [441]). Nimmt der Staat den Eltern mit der Übernahme bestimmter Schülerbeförderungskosten einen kleinen Teil des Lebensführungsaufwands und der Unterhaltspflicht ab (OVG RP, Urteil vom 15. Mai 1990 - 7 A 139/89 -, AS 23, 49 [51]), so darf er schon angesichts der begrenzten Leistungsfähigkeit der öffentlichen Hand Differenzierungen vornehmen, solange und soweit hierfür hinreichende sachliche Gründe gegeben sind (VerfGH RP, Urteil vom 29. November 2011 - VGH B 11/10 -, AS 39, 7 [17]). Dies hat der Gesetzgeber mit der Begrenzung des Anspruchs in § 69 Abs. 3 SchulG in zulässiger Weise getan, wonach für die Frage, welche Schule die nächstgelegene ist, grundsätzlich (allein) die jeweilige Schulart maßgeblich ist. Die Schülerbeförderung ist damit schulartbezogen geregelt, so dass bei der Festlegung der nächstgelegenen Schule pädagogische oder organisatorische Schwerpunkte einer Schule unberücksichtigt bleiben (Grumbach/Bickenbach/Seckelmann u.a., SchulG RP, § 69 Anm. 2.3.2 [Stand: Januar 2013]).
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Lediglich die freie Wahl der Fremdsprache hat der Gesetzgeber, um dem Postulat des Art. 38 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – im Hinblick auf ein altsprachliches Bildungsangebot Rechnung zu tragen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 11. Mai 1988 - 7 B 27/88 -, AS 22, 173 [175]; Hennecke, in: Grimm/Caesar, Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2001, Art. 38 Rn. 4 ff.), privilegiert (Grumbach/ Bickenbach/Seckelmann u.a., ebd.). Als Ausnahmevorschrift ist diese Bestimmung eng auszulegen. Eine von dem Kläger erstrebte analoge Anwendung auf andere Fälle – hier: den Sportunterricht – kann er gerade nicht verlangen. Sie lässt sich insbesondere auch nicht aus Art. 40 Abs. 4 LV herleiten, wonach der Sport durch das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände zu pflegen und zu fördern ist, da diese Norm als bloße Staatszielbestimmung keine subjektiven Rechtsansprüche vermittelt (Magiera, in: Grimm/Caesar, a.a.O., Art. 40 Rn. 23).
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Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, gibt es außerhalb der Tatbestandsvoraussetzungen des § 69 Abs. 1, 2 SchulG keinen Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten. Die schrittweise Entlastung der Eltern durch die Einführung und Ausweitung der staatlich finanzierten Schülerbeförderung ändert nichts daran, dass es vom Grundsatz her ihre Aufgabe bleibt, die Beförderung ihrer Kinder zur Schule faktisch sowie wirtschaftlich sicherzustellen und die damit verbundenen Kosten als Teil des allgemeinen Lebensaufwandes zu tragen. Der Gesetzgeber ist zwar berechtigt, die Eltern gleichwohl zu Lasten der öffentlichen Hand auch hiervon freizustellen. Dies bedarf jedoch einer klaren gesetzlichen Regelung (vgl. OVG RP, Urteil vom 25. August 2003 - 2 A 10588/03.OVG -, AS 30, 433 [436 ff.]; Urteil vom 16. Juli 2004 - 2 A 10433/04.OVG -, AS 31, 364 [366 f.]; Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 2 A 10864/12.OVG). Maßgeblich sind damit allein die in den schülerbeförderungsrechtlichen Vorschriften festgelegten Kriterien und nicht sonstige Präferenzen der Schüler oder ihrer Erziehungsberechtigten (VGH Bayern, Urteil vom 19. Februar 2013 - 7 B 12.2441 -, BayVBl. 2013, 439 [Ls. 1]). Eine analoge Anwendung des § 69 Abs. 3 Satz 2 SchulG auf den Fall einer speziellen schulischen Sportförderung ist damit weder zulässig noch, wie gezeigt, gar aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.
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Angesichts dieser nicht nur einfachgesetzlich, sondern auch verfassungsrechtlich ohne weiteres aus den gesetzlichen Vorschriften und der ständigen Rechtsprechung des Senats zu § 69 SchulG zu beantwortenden Rechtsfrage bedarf es, unabhängig davon, dass der Kläger dies in seiner Beschwerdebegründung ohnehin nicht vorgetragen hat, auch nicht ausnahmsweise der umfassenden Prüfung der Vereinbarkeit von § 69 Abs. 3 SchulG mit höherrangigem Recht in einem Berufungsverfahren (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 13. Dezember 2004 - VGH B 7/04 -, AS 35, 184 [192]). Hinzu kommt, dass eine Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts aus den zutreffenden Gründen der Entscheidung und nach dem Vorgesagten auch nicht zu erwarten ist.
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Aus diesem Grunde ist auch der - von dem Kläger allenfalls konkludent geltend gemachte – Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gegeben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Juli 2013 – 2 E 10636.OVG -).
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Annotations
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.