Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Teilurteil, 30. Sept. 2010 - L 1 AL 122/09

ECLI: ECLI:DE:LSGRLP:2010:0930.L1AL122.09.0A
published on 30/09/2010 00:00
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Teilurteil, 30. Sept. 2010 - L 1 AL 122/09
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Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 29.07.2009 - S 9 AL 39/07 - abgeändert. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18.01.2007 wird aufgehoben, soweit er den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 23.08.2006 als unzulässig verworfen hat.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) auch für den Zeitraum vom 31.07. bis 08.08.2006.

2

Der 1966 geborene Kläger war zuletzt vom 05.04. bis 24.06.2005 als Sortierer bei der H GmbH und seit 29.06.2005 als Produktionshelfer bei der Firma S Industrie-Service (Arbeitgeber) beschäftigt. Mit Schreiben vom 27.06.2006 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 12.07.2006. In dem anschließenden Verfahren vor dem Arbeitsgericht Koblenz (5 Ca 1355/06) schlossen die Arbeitsvertragsparteien am 12.12.2006 einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Kündigung vom 27.06.2006 beendet worden ist, sondern unbefristet fortbesteht.

3

Der Kläger war seit 03.05.2006 arbeitsunfähig erkrankt und erhielt von der Allgemeinen Ortskrankenkasse Rheinland-Pfalz (AOK) ab 14.06.2006 Krankengeld. Nachdem der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) am 24.07.2006 ausführte, dass eine Beendigung der Arbeitsunfähigkeit des Klägers zum 30.07.2006 möglich sei, teilte die AOK dem Kläger mit Bescheid vom 25.07.2006 mit, dass er mit Ablauf des 30.07.2006 wieder in der Lage sei, seine letzte Tätigkeit als Hilfsarbeiter/Produktionsmitarbeiter aufzunehmen und dass die Krankengeldzahlung zu diesem Zeitpunkt ende. Der Kläger erhielt zusätzlich Aufstockungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

4

Der Kläger legte der ARGE als Träger nach dem SGB II am 01.06. (Zeitraum vom 31.05. bis 14.06.2006), am 20.06.2006 (Zeitraum vom 15.06. bis 03.07.2006) und am 04.07.2006 (Zeitraum vom 04.07. bis 14.07.2006) Kopien der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Am 30.06.2006 sprach er bei der ARGE vor und meldete sich zum 13.07.2006 arbeitslos (Vermerk vom 30.06.2006). Eine Mitarbeiterin der Beklagten wies ihn am 03.07.2006 auf das Erfordernis einer rechtzeitigen erneuten Arbeitslosmeldung bei einer Genesung hin; der Kläger legte zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Am 21.07.2006 gab er gegenüber der ARGE an, weiter arbeitsunfähig zu sein.

5

Am 09.08.2006 meldete er sich bei der Beklagten arbeitslos und beantragte am 21.08.2006 die Gewährung von Alg. Am 21.08.2006 nahm der Kläger die Beschäftigung bei dem Arbeitgeber wieder auf.

6

Die Beklagte bewilligte mit Bescheiden vom 23.08. und 30.08.2006 Alg für den Zeitraum vom 09.08. bis 20.08.2006 nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 44,98 € und einem Leistungsbetrag von täglich 16,31 € (Bescheid vom 23.08.2006, Steuerklasse V) bzw. von 23,81 € (Bescheid vom 30.08.2006, Steuerklasse III). Der sechsseitige Bescheid vom 23.08.2006 enthielt auf den Seiten 2 bis 3 nach den dargestellten Berechnungsgrundlagen und vor den Hinweisen zur Höhe des Alg folgende Rechtsmittelbelehrung:

7

"Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der oben bezeichneten Agentur für Arbeit einzureichen, und zwar binnen eines Monats, nach dem der Bescheid Ihnen bekanntgegeben worden ist."

8

Bei dem fünfseitigen Bescheid vom 30.08.2006 befand sich die gleichlautende Rechtsmittelbelehrung nach den Berechnungsgrundlagen und dem Hinweis auf eine Änderung der Verhältnisse wegen der Lohnsteuerklasse auf Seite 3 vor den Hinweisen zu den zu beachtenden Gesichtspunkten.

9

Die als Zweitschrift in der Verwaltungsakte der Beklagten abgehefteten Bescheide enthalten keinen Vermerk über die Aufgabe zur Post und wurden vom BA-IT-Systemhaus der Beklagten in Nürnberg erstellt. Der Bescheid vom 23.08.2006 ist entweder am 23. oder 24.08.2006 und der Bescheid vom 30.08.2006 am 31.08.2006 bei der Post aufgeliefert worden (E-Mail des BA-IT-Systemhauses an die Beklagte vom 28.02.2007, Bl. 52 Gerichtsakte).

10

Der Kläger hat am 08.11.2006 Widerspruch gegen die Bescheide vom 23. und 30.08.2006 erhoben. Die Beklagte verwarf den Widerspruch am 18.01.2007 als unzulässig, da die Widerspruchsfrist nicht gewahrt und Wiedereinsetzungsgründe nicht erkennbar seien.

11

Der Kläger hat am 05.02.2007 Klage vor dem Sozialgericht Koblenz (SG) erhoben. Das SG hat die Klage durch Urteil vom 29.07.2009 abgewiesen und die Berufung zugelassen. Die Beklagte habe den Widerspruch des Klägers zu Recht wegen der Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig verworfen. Hinsichtlich der Bekanntgabe der Bescheide gelte die Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), wobei die Bestätigung des BA-IT-Systemhauses über den Tag der Aufgabe zur Post ausreichend sei. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei zutreffend und es sei unschädlich, dass sich diese mittig in den Bescheiden befunden habe. Auch der Sitz der Behörde, bei der der Widerspruch anzubringen war, sei hinreichend bezeichnet.

12

Gegen das ihm am 12.08.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, dem 14.09.2009 Berufung eingelegt. Er macht geltend, dass die Widerspruchsfrist nicht versäumt sei, da deren Lauf wegen der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrungen nicht in Gang gesetzt worden sei. Die Rechtsmittelbelehrung habe sich in den Bescheidtexten an versteckter Stelle befunden, wo ein verständiger Leser sie nicht habe erwarten können. Auch sei diese inhaltlich unvollständig, da sie nicht die Angaben der Behörde, bei der der Widerspruch einzulegen ist und über deren Sitz enthalten habe. Ein Anspruch auf Alg sei gegeben, da er sich am 30.06.2006 arbeitslos gemeldet habe.

13

Der Kläger beantragt,

14

das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 29.07.2009 - S 9 AL 39/07 - aufzuheben, die Bescheide der Beklagten vom 23.08.2006 und 30.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld auch für die Zeit vom 31.07. bis 08.08.2006 in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

15

Die Beklagte beantragt,

16

die Berufung zurückzuweisen.

17

Sie erachtet die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

18

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagte Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung.

Entscheidungsgründe

19

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht in vollem Umfang abgewiesen. Das Urteil des SG sowie der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18.01.2007 sind abzuändern. Die Beklagte hat den Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.08.2006 unzutreffend als unzulässig verworfen. Der Senat erachtet insoweit den Erlass eines Teilurteils (§ 202 Sozialgerichtsgesetz iVm § 301 Zivilprozessordnung) für zweckmäßig. Eine Entscheidung, ob dem Kläger ein Anspruch auf Alg auch im Zeitraum vom 31.07. bis 08.08.2006 zusteht, bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

20

Das SG hat die Klage zutreffend nicht wegen der von ihm angenommenen Versäumung der Widerspruchfrist (§ 84 SGG) als unzulässig abgewiesen (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 12.10.1979 - 12 RK 19/78 -, SozR 2200 § 1422 Nr. 1). Die Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) ist zulässig und teilweise begründet. Hinsichtlich des Bescheides vom 30.08.2006 hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers zu Recht als unzulässig verworfen. Bzgl. des Bescheides vom 23.08.2006 war der Widerspruch zulässig und die Beklagte hätte in der Sache entscheiden müssen. Dieser Verwaltungsakt hat keine Bindungswirkung (§ 77 SGG) erlangt. Der Kläger hat die Widerspruchsfrist gewahrt.

21

1. Die Bescheide vom 23.08. und 30.08.2006 sind dem Kläger bekannt gegeben und damit wirksam (§ 39 Abs. 1 SGB X) geworden. Dass sie ihm nicht zugegangen sind, behauptet der Kläger nicht. Die Bekanntgabe erfolgte vorliegend durch Übersendung durch die Post (§ 37 Abs. 2 SGB X). Nach Satz 1 dieser Vorschrift gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt gemäß Satz 3 nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

22

Die Beklagte hat die Bescheide jeweils durch einfachen Brief versandt. Der Kläger hat keine Angaben zu dem Zeitpunkt gemacht, wann ihm die Bescheide zugegangen sind. Der Beweis für den Zeitpunkt der Bekanntgabe ist hinsichtlich des Bescheides vom 30.08.2006 durch die Vorlage der E-Mail des BA-IT-Systemhauses der Beklagten vom 28.02.2007 geführt. Danach wurde der Bescheid am 31.08.2006 bei der Post aufgegeben. Wann der Bescheid vom 23.08.2006 bei der Post aufgegeben worden ist, ist jedoch offen. Das BA-IT-Systemhaus hat angegeben, dass der Bescheid vom 23.08.2006 am 23.08. oder 24.08.2006 bei der Post aufgeliefert worden sei. Der Tag der Aufgabe zur Post steht damit aber gerade nicht fest.

23

Ausreichend für das Eingreifen der Zugangsvermutung des § 37 Abs. 2 SGB X als gesetzlich normierter Anscheinsbeweis ist, dass der Tag der Aufgabe zur Post nachweisbar ist. Ob der Tag der Aufgabe zur Post bei der Bekanntgabe durch Übersendung nach § 37 Abs. 2 SGB X in den Akten zu vermerken ist (so BSG, Urteil vom 28.11.2006 - B 2 U 33/05 R -, SozR 4- 2700 § 136 Nr. 2 RdNr. 15), braucht nicht entschieden zu werden. Der Wortlaut der Vorschrift enthält ein derartiges Erfordernis jedenfalls nicht. Im übrigen bedeutet "vermerken" lediglich, dass der Vorgang in den betreffenden Akten so erwähnt wird, dass auch eine mit der Sache bisher nicht befasste Person ihn als geschehen erkennen kann. Dementsprechend reicht jeder in den Akten befindliche Hinweis, der Aufschluss über den Tag der Aufgabe des Briefes zur Post gibt, aus. Wann dieser Hinweis zu den Akten gelangt ist, ist ohne Bedeutung. Nicht erforderlich ist zudem, dass der Hinweis sich aus dem Verwaltungsakt selbst ergibt bzw. ein Vermerk über die Aufgabe zur Post auf dem Verwaltungsakt angebracht ist (vgl. zur Regelung des § 4 Verwaltungszustellungsgesetz: BSG, Urteil vom 26.08.1997 - 5 RJ 6/96 -, SozR 3-1960 § 4 Nr. 3; Urteil vom 09.12.2008 - B 8/9b SO 13/07 R -, Juris). Bzgl. des Bescheides vom 30.08.2006 genügt die zu den Akten der Beklagten gelangte E-Mail des BA-IT-Systemshauses der Beklagten, um den Tag der Aufgabe zur Post - der 31.08.2006 - nachzuweisen. Erfolgte die Zustellung des Bescheides vom 30.08.2006 damit am Sonntag (die Zugangsvermutung gilt auch in diesem Fall: vgl. BSG, Urteil vom 09.12.2008 aaO Rdnr. 13; Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 12/09 R -, Juris), dem 03.09.2006, begann die Monatsfrist für die Einlegung des Widerspruchs (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG) nach § 64 Abs. 1 SGG am 04.09.2006. Die Zugangsvermutung ist nicht durch entsprechenden Tatsachenvortrag des Klägers erschüttert worden, der einen späteren Zugang nicht konkret behauptet hat. Hinsichtlich des Bescheides vom 23.08.2006 gilt die Zugangsfiktion mangels der Nachweisbarkeit des Tags der Aufgabe dieses Bescheides zur Post hingegen nicht. Da die Monatsfrist insoweit nicht lief, war der Widerspruch des Klägers vom 08.11.2006 als fristgemäß anzusehen.

24

2. Bzgl. des Bescheides vom 30.08.2006 scheiterte der Beginn des Laufs der Monatsfrist nicht daran, dass die Rechtsbehelfsbelehrung gem. den §§ 84 Abs. 1 und 2 Satz 3, 66 Abs. 1 SGG und 36 SGB X unrichtig erteilt worden wäre. Die Jahresfrist (§ 66 Abs. 2 SGG) für die Einlegung des Widerspruchs galt damit nicht.

25

Unrichtig ist eine Rechtsbehelfsbelehrung, wenn diese Fehler enthält, die von einer sachgerechten Einlegung des gegebenen Rechtsmittels abhalten könnten. Davon ist das BSG bei Fehlern ausgegangen, die bei abstrakter Betrachtungsweise geeignet sein könnten, den Informationswert der richtigen Angaben zu mindern oder den Berechtigten von Erkundigungen über weitere Möglichkeiten abzuhalten und dadurch Einfluss auf die verspätete oder formwidrige Einlegung oder Begründung des Rechtsbehelfs gehabt haben könnten. Andererseits darf die Rechtsmittelbelehrung nicht so abgefasst sein, dass sie durch weitere Informationen inhaltlich überfrachtet wird und, statt Klarheit zu schaffen, wegen ihres Umfanges und ihrer Kompliziertheit Verwirrung stiftet. Sie soll deshalb so einfach und klar wie möglich gehalten werden und auch für einen juristischen Laien verständlich bleiben und nicht mit komplizierten rechtlichen Hinweisen überfrachtet werden. Sie muss in Folge dessen nicht allen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten Rechnung tragen, sondern den Beteiligten nur in die richtige Richtung lenken. Diese Funktion ist erfüllt, wenn sie einen Hinweis darauf gibt, welche ersten Schritte ein Beteiligter unternehmen muss (BSG, Beschluss vom 18.10.2007 - B 3 P 24/07 B -, SozR 4-1500 § 66 Nr. 1; Urteil vom 31.08.2000 - B 3 P 18/99 R -, Juris). Auf die Besonderheiten des Fristbeginns beim Eingreifen einer Zugangsvermutung - wie hier bei § 37 Abs. 2 SGB X - muss nicht hingewiesen werden (vgl. BSG, Urteil vom 24.03.1993 - 9/9a RV 17/92 - SozR 3-1500 § 66 Nr. 2); der vorliegende Hinweis "nach Bekanntgabe" (vgl. § 37 Abs. 1 und 2 SGB X) ist ausreichend (vgl. BSG, Urteil vom 30.09.1996 - 10 RKg 20/95 -, Juris). Nicht erforderlich ist, dass die Belehrung von der Begründung des Beschlusses abgesetzt und mit einer gesonderten Überschrift versehen wird, allerdings darf diese nicht in einer vielseitigen Begründung irgendwo versteckt werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 30.04.2009 - 3 C 23/08 -, BVerwGE 134, 41).

26

Vorliegend konnte die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides vom 30.08.2006 ihre Wegweiserfunktion erfüllen. Sie war auf Seite 3 des Bescheides nach der Darlegung des Leistungsanspruchs und der Berechnungsgrundlagen aufgeführt. Von den nachfolgenden (allgemeinen) Hinweisen war sie etwas abgesetzt. Damit wurde deutlich, dass der Bescheid in zwei Teile gegliedert war, dessen erster Teil die Leistungsvoraussetzungen und die Erläuterung der Höhe der Leistungen betraf und dessen zweiter Teil Hinweise zu vom Kläger zu beachtenden Gesichtspunkten, zu Rechtsgrundlagen sowie einen Leistungsnachweis enthielt. Die Rechtsbehelfsbelehrung war insofern nicht an einer unübersichtlichen Stelle des Bescheides versteckt, sondern schloss den die konkrete Leistung betreffenden Teil ab. Sie war nicht durch überflüssige Informationen überfrachtet und bezeichnete den Rechtsbehelf und die zutreffende Frist und Form der Einlegung (vgl. §§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG und 36 SGB X). Auch war die zuständige Verwaltungsstelle zu erkennen, da auf die "oben bezeichnete Agentur für Arbeit" Neuwied verwiesen wurde, die im Briefkopf mit Adressangabe genannt war. Es war daher ohne weiteres erkennbar (vgl. hierzu Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2006 - L 8 AS 4314/05 -, Juris), welche Stelle dies ist.

27

Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs hinsichtlich des Bescheides vom 30.08.2006 lief mit Ablauf des 04.10.2006 (§ 64 Abs. 2 und 3 SGG) ab. Der Kläger hat jedoch erst am 08.11.2006 Widerspruch bei der Beklagten eingelegt. Dieser ist verfristet. Wiedereinsetzungsgründe (§ 67 SGG) wurden vom Kläger nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beklagte hat damit zu Recht den Widerspruch als unzulässig verworfen.

28

3. Dass der Bescheid vom 30.08.2006 in Bestandskraft erwachsen ist, steht einer Entscheidung in der Sache, ob dem Kläger ein Anspruch auf Alg im Zeitraum vom 31.07. bis 08.08.2006 zusteht, nicht entgegen. Im Bescheid vom 23.08.2006 hat die Beklagte Alg ab dem 09.08.2006 bewilligt und damit das Bestehen eines Anspruchs vor diesem Zeitpunkt abgelehnt. Mit dem Bescheid vom 30.08.2006 wurde der Leistungsbetrag ab dem 09.08.2006 wegen der Vorlage der Lohnsteuerkarte und der Berücksichtigung der dort aufgeführten Lohnsteuerklasse erhöht und hinsichtlich der Leistungsgewährung vor dem 09.08.2006 keine neue Sachprüfung durchgeführt und daher insoweit kein sogenannter Zweitbescheid erlassen. Allerdings ist diese Sachprüfung (zunächst) im - erneuten - Widerspruchsverfahren anzustellen und kann nicht im vorliegenden Gerichtsverfahren erfolgen.

29

Die Sachprüfung im Gerichtsverfahren wird bei einer von der Widerspruchsbehörde (hier § 85 Abs. 2 Nr. 3 SGG) ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Verfristung des Widerspruchs nur dann ermöglicht, wenn die Widerspruchsbehörde auch in der Sache entschieden hat. Aufgrund eines verspäteten Widerspruchs ist die Behörde zwar nicht mehr verpflichtet, in der Sache zu entscheiden; sie verliert aber nicht die Sachherrschaft über das Verfahren. In einem Widerspruchsverfahren darf die Widerspruchsbehörde damit auch über einen verspäteten Widerspruch sachlich entscheiden; eine sich über die Fristversäumung hinweg setzende Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde schließt dann für das spätere Gerichtsverfahren die Beachtlichkeit des Widerspruchs aus. Für eine Sachentscheidung genügt es nicht, wenn sich die Widerspruchsbehörde nur hilfsweise zur Sache äußert (BSG, Urteil vom 12.10.1979 - 12 RK 19/78 -, SozR 1500 § 84 Nr. 3; Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 21/06 R -, SozR 4-3500 § 28 Nr. 3; BVerwG, Urteil vom 16.01.1964 - VIII C 72.62 -, DVBl. 1965, 89). Nur diese Sachentscheidung eröffnet den Weg zu einer gerichtlichen Sachprüfung. Weist die Widerspruchsbehörde den Widerspruch als unzulässig zurück und entscheidet sie nicht in der Sache, sind die Gerichte an einer sachlich-rechtlichen Überprüfung des Klagebegehrens gehindert (BSG, Urteil vom 30.09.1996 - 10 RKg 20/95 -, Juris Rdnr. 29). Vorliegend hat sich die Widerspruchsstelle der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 18.01.2007 ausschließlich auf die Unzulässigkeit des Widerspruchs und damit auf die Bestandskraft des Bescheides vom 23.08.2006 berufen und keine Sachprüfung durchgeführt. Der Senat kann damit in eine Sachprüfung nicht eintreten.

30

Die - hier teilweise - isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 18.01.2007 ist möglich, da er gegenüber dem Ausgangsbescheid eine zusätzliche, selbständige Beschwer enthält und jedenfalls der Rechtsgedanke des § 79 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) heranzuziehen ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 95 RdNr. 3 ff. mwN). Die Voraussetzung einer zusätzlichen Beschwer ist im Fall der Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift im Widerspruchsverfahren erfüllt, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht (vgl. bei einer unterbliebenen Anhörung: BSG, Urteil vom 15.08.1996 - 9 RV 10/95 -, SozR 3-1300 § 24 Nr. 13; Urteil vom 25.03.1999 - B 9 SB 14/97 R -, SozR 3-1300 § 24 Nr. 14), was bei der vorliegenden Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig anstelle einer Sachentscheidung der Fall ist. Zwar wird die Auffassung vertreten, dass ein Rechtsschutzinteresse an einer isolierten Aufhebung des Widerspruchsbescheides dann nicht gegeben ist, wenn es sich um eine rechtlich gebundene Entscheidung handelt (Leitherer a.a.O. RdNr. 3c; Behrend in Hennig, SGG, § 95 RdNr. 20; Brenner in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 79 RdNr. 19). Dies überzeugt jedoch nicht, da § 79 VwGO keinen Unterschied zwischen Ermessensentscheidungen und gebundener Verwaltung macht. Auch folgt aus dem Sinn und Zweck des Vorverfahrens (Selbstkontrolle der Verwaltung, Verbesserung des Rechtsschutzes des Bürgers, Schutz der Gerichte vor Überlastung) und aus der allgemeinen Stellung der Gerichte im gewaltenteiligen Staat, dass ein Gericht eine Sachentscheidung erst treffen soll, wenn die Verwaltung, dh die Widerspruchsbehörde, in einem einwandfreien Verfahren und ohne zusätzliche Rechtsfehler das letzte Wort in der Sache gesprochen hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 79 RdNr. 5; Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl., § 79 RdNr. 9).

31

Auch Gründe der Prozessökonomie können eine solche Sachprüfung nicht ermöglichen. Im Widerspruchsverfahren wird die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes (§ 78 Abs. 1 Satz 1 SGG) nachgeprüft. Dies dient der Selbstkontrolle der Verwaltung und darüber hinaus soll der Schutz des betroffenen Bürgers verbessert und es sollen die Sozialgerichte vor unnötiger Arbeit bewahrt werden. Das Verfahren ist eine grundsätzlich unverzichtbare Sachurteils-(Prozess-)Voraussetzung (vgl. BSG, Urteil vom 18.03.1999 - B 12 KR 8/98 R -, SozR 3-1500 § 78 Nr. 3). Dies schließt es auch bei "gebundenen", d.h. nicht im Ermessen der Verwaltung stehenden Entscheidungen - wie hier - aus, auf das Widerspruchsverfahren zu verzichten (BSG aaO). Die Möglichkeit einer positiven Entscheidung in der Sache scheidet vorliegend auch nicht von vornherein aus und der Senat kann jedenfalls derzeit keine für den Kläger günstige Sachentscheidung treffen, da noch weitere Ermittlungen anzustellen sind. Es ist u. a. zu prüfen (§§ 117 Abs. 1 Nr. 1, 118 Abs. 1 SGB III), ob sich der Kläger wirksam (§ 122 Abs. 1 SGB III) am 30.06.2006 arbeitslos gemeldet hat, was davon abhängen könnte, ob der Eintritt von Arbeitslosigkeit in den nächsten drei Monaten prognostisch erwartet werden konnte, ob der Kläger aus seiner "Laiensphäre" davon ausgehen konnte, sich bei der zuständigen Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos gemeldet zu haben (vgl. BSG, Urteil vom 19.01.2005 - B 11a/11 AL 41/04 R -, Juris; Urteil vom 06.04.2006 - B 7a AL 74/05 R -, SozR 4-4300 § 26 Nr. 4) und ob die Beklagte die Arbeitslosmeldung entgegengenommen und akzeptiert hat (vgl. BSG, Urteil vom 18.05.2010 - B 7 AL 49/08 R -, Juris). Auch ein arbeitsunfähig Erkrankter kann sich arbeitslos melden und muss nicht seine "Genesung" abwarten, um dann - erneut - die Agentur für Arbeit zur persönlichen Arbeitslosmeldung aufzusuchen. Sollte die Beklagte Ursachen für eine verspätete Arbeitslosmeldung geschaffen haben, könnte die Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu erwägen sein (vgl. BSG, Urteil vom 19.01.2005 a.a.O.), da es nicht um die Ersetzung der Tatsache des persönlichen Erscheinens bei der Behörde geht. Ob der Kläger ab dem 31.07.2006 bereit war, alle seiner objektiven Leistungsfähigkeit entsprechenden und nach Art und Umfang zumutbaren Beschäftigungen aufzunehmen (Arbeitsbereitschaft, § 119 Abs. 5 Nr. 3 SGB III), ist ebenfalls zu prüfen.

32

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

33

Die Revision wird zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

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Annotations

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.

(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.

(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.

(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.

(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.

(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen.

(2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid

1.
die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
2.
in Angelegenheiten der Sozialversicherung die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle,
3.
in Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit mit Ausnahme der Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch die von dem Vorstand bestimmte Stelle,
4.
in Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist in Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und, soweit Landesrecht nichts Abweichendes vorsieht, in Angelegenheiten nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der zuständige Träger, der den dem Widerspruch zugrunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig; § 44b Abs. 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Vorschriften, nach denen im Vorverfahren Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Satz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben. Nimmt die Behörde eine Zustellung vor, gelten die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes. § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 als Bevollmächtigte zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden. Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren.

(4) Über ruhend gestellte Widersprüche kann durch eine öffentlich bekannt gegebene Allgemeinverfügung entschieden werden, wenn die den angefochtenen Verwaltungsakten zugrunde liegende Gesetzeslage durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt wurde, Widerspruchsbescheide gegenüber einer Vielzahl von Widerspruchsführern zur gleichen Zeit ergehen müssen und durch sie die Rechtsstellung der Betroffenen ausschließlich nach einem für alle identischen Maßstab verändert wird. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt durch Veröffentlichung der Entscheidung über den Internetauftritt der Behörde, im Bundesanzeiger und in mindestens drei überregional erscheinenden Tageszeitungen. Auf die öffentliche Bekanntgabe, den Ort ihrer Bekanntgabe sowie die Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 3 ist bereits in der Ruhensmitteilung hinzuweisen.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn

1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen, wenn

1.
Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an
a)
einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder
b)
einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Maßnahme
unerlässlich machen oder
2.
die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.
In besonderen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden.

(2) Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich werden von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern nach den §§ 57, 60, 61a und 62 des Neunten Buches erbracht.

(1) Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Ausbildungsgeld während

1.
einer Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung,
2.
einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches und
3.
einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches,
wenn Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann.

(2) Für das Ausbildungsgeld gelten die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.