Landessozialgericht NRW Urteil, 05. Okt. 2016 - L 8 R 250/14
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 19.12.2013 geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird in beiden Rechtszügen auf 10.045,40 Euro festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) über die Rechtmäßigkeit eines Betriebsprüfungsbescheides der Beklagten, mit welchem diese von dem Kläger Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von 10.045,40 Euro für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) im Prüfzeitraum vom 1.1.2002 bis zum 30.6.2006 nachfordert.
3Der Kläger betreibt seit 1977 die F-Apotheke in P als eingetragener Kaufmann ([e.K.], Amtsgericht E HRA 000). Bei der Beigeladenen zu 1) handelt es sich um seine Schwester, die ebenfalls approbierte Apothekerin ist.
4Sie wurde seit Ende der siebziger Jahre mit insbesondere familiär bedingten Unterbrechungen bis zum August 2007 in der Apotheke des Klägers tätig. Im Streitzeitraum arbeitete sie durchgängig, mit Ausnahme der Monate Juli bis November 2003, in dieser. Ein schriftlicher Vertrag wurde zwischen ihr und dem Kläger nicht geschlossen. Sie wurde in der Zeit vor Januar 2003 durchschnittlich an ca. 25 Wochenstunden in der Apotheke tätig, danach sank die durchschnittliche wöchentlich Stundenzahl auf etwa zehn Stunden. Für ihre Tätigkeit erhielt die jedenfalls ab Dezember 2002 durchgängig bei der Beigeladenen zu 2) als zuständiger Einzugsstelle gemeldete Beigeladene zu 1) monatliche Entgelte in folgender Höhe:
5Im Original: Tabelle
6Während der Kläger für sie im Jahr 2002 nur anteilige Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von insgesamt 416,53 Euro an die Beigeladene zu 2) abführte, geschah dies ab dem Jahr 2003 durchgehend bis zu der Beendigung ihrer Tätigkeit unter Berücksichtigung der monatlichen Entgelte. Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung wurden seinerseits für die Beigeladene zu 1) nicht entrichtet, nachdem ihr Entgelt im Jahr 2002 die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) überschritten hatte. Die Beigeladene zu 1) war im Streitzeitraum Mitglied des Versorgungswerks der Apothekerkammer Nordrhein. Die Beiträge wurden durch den Kläger abgeführt. Ihre Entgelte wurden von Januar 2002 bis einschließlich April 2004 durchgängig der Einkommenssteuer unterworfen. In den Jahren 2005 und 2006 führte der Kläger für die Beigeladene zu 1) lediglich hinsichtlich der im November erfolgenden Sonderzahlung Einkommenssteuer ab. Die Gehaltskontenführung oblag dabei der Zeugin T, die als Buchhalterin in der M-Apotheke in P tätig und von dem Kläger beauftragt worden ist. Die M-Apotheke wird seit 2008 im Rahmen einer offenen Handelsgesellschaft (oHG) geführt, deren Gesellschafter u.a. der Vater und der Bruder des Klägers sowie die Beigeladene zu 1) sind.
7Die Beigeladene zu 1) gewährte dem Kläger zwei Darlehen in den Jahren 2001 und 2006, welche sich insgesamt nach übereinstimmender Erklärung des Klägers und der Beigeladenen zu 1) im Streitzeitraum auf ca. 300.000,00 Euro beliefen. Eines der Darlehen wurde aufgrund des schriftlichen Darlehensvertrags vom 1.10.2001, auf den Bezug genommen wird, gewährt. Sie erhielt Zinszahlungen durch den Kläger i.H.v. zweimal jährlich 7.912,46 Euro.
8Die Beklagte führte am 5.9.2006 bei dem Kläger eine Betriebsprüfung für den Prüfzeitraum vom 1.1.2002 bis 30.6.2006 durch. Dem trat der Kläger, vertreten durch das Steuerberaterbüro U, J & Sozien, im Rahmen eines unstreitig durchgeführten Anhörungsverfahrens zunächst entgegen, da die Beigeladene zu 1) nicht sozialversicherungspflichtig sei. Der Verwaltungsvorgang bzw. die eingereichten Unterlagen des Anhörungsverfahrens konnten durch die Beteiligten nicht mehr vorgelegt werden. Mit Bescheid vom 2.2.2007 forderte die Beklagte sodann Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 10.045,40 Euro für die Beigeladene zu 1) in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung aufgrund eines Unterschreitens der JAE-Grenze sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund des mangelnden Nachweises der Beitragszahlung an die Beigeladene zu 4) im Jahr 2002 nach. Auf die Begründung wird im Übrigen Bezug genommen. Der Bescheid wurde bestandskräftig und die Forderung durch den Kläger beglichen. Die Beigeladene zu 1) blieb bis zu ihrem Ausscheiden im August 2007 durch den Kläger bei der Beigeladenen zu 2) als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte gemeldet.
9Am 9.11./8.12.2010 führte die Beklagte bei dem Kläger eine weitere Betriebsprüfung nunmehr für den Prüfzeitraum vom 1.7.2006 bis zum 31.12.2009 durch. Mit Bescheid vom 10.12.2010 forderte sie erneut 3.579,54 Euro inklusive Säumniszuschlägen in Höhe von 1.057,00 Euro nach, denn es bestehe Versicherungspflicht für die Beigeladene zu 1) auch in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung, da die JAE-Grenze unterschritten werde.
10Der Kläger legte dagegen am 12.1.2011 Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig die Überprüfung nach § 44 SGB X hinsichtlich des Betriebsprüfungsbescheides vom 2.2.2007. Die Beigeladene zu 1) sei bei ihm nicht abhängig beschäftigt sondern selbständig und gleichberechtigt mit ihm tätig gewesen. Es gebe keinen Arbeitsvertrag. Eine Weisungsgebundenheit bestehe nicht. Sie müsse sich allerdings an den Gegebenheiten bezüglich ihres Einsatzes orientieren. Sie habe zudem Eigenkapital in die Apotheke investiert. Im Jahr 2006 habe der Steuerberater die gesamte Abwicklung getätigt. 2007 habe es einen Wechsel des Steuerberaters gegeben.
11Im Rahmen eines Feststellungsbogens zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses unter Angehörigen teilten Kläger und Beigeladene zu 1) mit, dass ohne die Mitarbeit der Beigeladenen zu 1) eine fremde Arbeitskraft hätte angestellt werden müssen. Das monatliche Arbeitsentgelt entspreche nicht dem ortsüblichen bzw. tariflichen Entgelt. Es sei vielmehr frei vereinbart. Sonstige Bezüge würden nicht gewährt. Von dem auf das Girokonto der Beigeladenen zu 1) zur freien Verfügung überwiesenen Entgelt sei Lohnsteuer entrichtet und es sei als Betriebsausgabe gebucht worden. Eine Personengesellschaft liege nicht vor. Die Beigeladene zu 1) sei nicht am Betrieb beteiligt. Sie habe allerdings Darlehen im Wert von 263.748,96 Euro gewährt.
12Mit Bescheid vom 17.10.2011 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 2.2.2007 nach § 44 SGB X ab. Auf die Begründung wird Bezug genommen. Dagegen legte der Kläger am 7.11.2011 Widerspruch ein. Die Beigeladene zu 1) sei nur sporadisch nach Absprache bis August 2007 tätig geworden. Er zahle laufende Zinsen auf die gewährten Darlehen. Neben ihm, dem Kläger, sei die Beigeladene zu 1) die einzige Apothekerin in der F-Apotheke gewesen. Im Übrigen habe es nur Apothekenhelferinnen gegeben. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 11.5.2012 den Widerspruch als unbegründet zurück. Auf die Begründung wird Bezug genommen.
13Dagegen hat der Kläger am 8.6.2012 vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg Klage erhoben. Er hat seinen Vortrag aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend hat er vorgetragen, dass der Beigeladenen zu 1) jeweils monatlich ein Entgelt in gleicher Höhe gezahlt werde. Dies geschehe unabhängig davon, ob tatsächlich eine Tätigkeit ausgeübt werde und unabhängig von deren Umfang. Die Beigeladene zu 1) finanziere ihren Unterhalt aus eigenen Quellen. Bis August 2007 habe sie durchschnittlich 10 Stunden wöchentlich gearbeitet. Innerhalb der Apotheke sei sie mit ihm gleichgestellt und nicht weisungsgebunden gewesen. Sie sei stets in der Apotheke anwesend gewesen, wenn er nicht da gewesen sei oder bei entsprechendem Arbeitsanfall gemeinsam mit ihm. Sie sei bei seiner Abwesenheit gegenüber dem Personal weisungsbefugt gewesen. Sie habe Eigenkapital investiert und sei für den Umbau der Apotheke im Jahr 2003 verantwortlich gewesen. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb sie steuerlich als Angestellte geführt worden sei.
14Der Kläger hat beantragt,
15die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.5.2012 zu verurteilen, den Bescheid vom 2.2.2007 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
16Die Beklagte hat beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie hat auf ihre Bescheide verwiesen. Der klägerische Vortrag widerspreche sich mit der tatsächlichen Behandlung der Tätigkeit. Diese sei schließlich jahrelang als sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis gelebt worden.
19Die durch das SG mit Beschluss vom 15.11.2012 am Verfahren beteiligte Beigeladene zu 1), hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt.
20Das SG hat am 24.1.2013 einen Termin zur Erörterung des Sachverhaltes mit den Beteiligten durchgeführt und ihm Rahmen dessen den Kläger und die Beigeladene zu 1) angehört. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Im Nachgang hat es die Lohnkonten der Zeit von 2003 bis 2006, einen unverschlüsselten Versicherungsverlauf der Beigeladenen zu 1) sowie die Befreiungsakte nach § 6 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) beigezogen. Mit Urteil vom 19.12.2013 hat es der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Aufhebung des Betriebsprüfungsbescheides vom 2.2.2007 verpflichtet. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
21Gegen das ihr am 26.2.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26.3.2014 Berufung eingelegt. Ein hohes Maß an Arbeitszeitflexibilität und selbständiger Arbeitserledigung sei kein Zeichen von Selbständigkeit. Es bestehe für die Beigeladene zu 1) zudem kein unternehmerisches Risiko. Sie erhalte ein regelmäßiges Entgelt und habe sich nicht als (Mit-)Unternehmerin betätigen wollen. Das gewährte Darlehen sei nicht als Einlage gewollt gewesen und habe keiner Zweckbindung unterlegen. Dem Kläger als Inhaber der Apotheke habe die Möglichkeit oblegen, die Art und Weise der Tätigkeit zu regulieren. Die Beigeladene zu 1) sei eingegliedert in den klägerischen Betrieb tätig geworden und bereits nach dem Berufsrecht nicht zur Leitung der Apotheke befugt gewesen.
22Die Beklagte beantragt,
23das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 19.12.2013 zu ändern und die Klage abzuweisen.
24Der Kläger beantragt,
25die Berufung zurückzuweisen.
26Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und wiederholt und vertieft seinen bisherigen Vortrag. Ergänzend verweist er darauf, dass eine Weisungsfreiheit der Beigeladenen zu 1) hinsichtlich Zeit und Art der Tätigkeit bestanden habe. Die Beigeladene zu 1) habe das Darlehen im Übrigen für den Fortbestand und Erfolg der Apotheke gewährt.
27Die Beigeladene zu 1) stellt keinen Antrag. Die weiteren am Verfahren beteiligten Beigeladenen zu 2) bis 4) (Beschluss v. 2.10.2014) haben an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen.
28Der Senat hat zwei Termine zur Erörterung des Sachverhalts und der Beweisaufnahme durchgeführt. Er hat jeweils den Kläger und die Beigeladene zu 1) angehört und am 12.9.2014 Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen B T und E G sowie am 29.4.2016 durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen Q U und V M. Auf die jeweiligen Sitzungsniederschriften wird Bezug genommen. Zudem hat der Senat die Personalakte der Beigeladenen zu 1) und den Betriebsprüfungsbescheid vom 21.11.2014 beigezogen. Weder Kläger noch Beklagte konnten Unterlagen zum Anhörungsverfahren gegen den Betriebsprüfungsbescheid vom 2.2.2007 vorlegen.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die beigezogenen weiteren Akten, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
30Entscheidungsgründe:
31Der Senat hat in Abwesenheit der Beigeladenen zu 2) bis 4) verhandeln und entscheiden können, da er sie mit ordnungsgemäßen Terminsnachrichten auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.
32Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Sie ist zunächst zulässig und insbesondere gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und form- und fristgerecht erhoben worden (§§ 151 Abs. 1, Abs. 3, 64 Abs. 1, 3, 63 SGG). Die vollständig abgefasste Entscheidung ist der Beklagten am 26.2.2014 zugestellt worden. Ihre Berufungsschrift ist bei dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen am 26.3.2014 eingegangen.
33Die Berufung der Beklagten ist zudem begründet. Denn das SG hat die gegen den Bescheid vom 17.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.5.2012, mit welchem die Rücknahme des Betriebsprüfungsbescheides vom 2.2.2007 abgelehnt worden ist, zulässig erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1, 4 i.V.m. § 56 SGG) zu Unrecht als begründet erachtet. Die streitigen Bescheide erweisen sich vielmehr als rechtmäßig und beschweren den Kläger damit nicht im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG in seinen Rechten, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Betriebsprüfungsbescheides der Beklagten vom 2.2.2007 nach § 44 SGB X.
34I. Zwar sind die formellen Anspruchsvoraussetzungen des § 44 SGB X erfüllt. Der Kläger hat zunächst einen Antrag gestellt. Ein erneutes Anhörungsverfahren ist durch die Beklagte zwar nicht mehr durchgeführt worden, jedoch ist dieser Mangel nach § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt worden.
35II. Jedoch liegen die materiellen Anspruchsvoraussetzungen nicht vor. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X bestimmt, dass ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass dieses Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist.
36Ob ein früherer Bescheid rechtswidrig ist, entscheidet sich anhand seines Verfügungssatzes. Im Verfahren nach § 44 SGB X werden nicht nur einzelne Begründungselemente überprüft sondern der gesamte Verwaltungsakt. Der Wortlaut von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X umfasst sowohl Fehler des Verfahrens- als auch des materiellen Rechts (Steinwedel in: Kassler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB X, 90. Ergänzungslieferung 2016, § 44 Rdnr. 39). Grundsätzlich sind jedoch Fehler im Verwaltungsverfahrensrecht bei § 44 SGB X unbeachtlich. Dies entspricht dem Sinn und Zweck des § 44 SGB X. Insbesondere darf ein Betroffener nicht über diese (Wieder-) Einräumung eine ihm materiell-rechtlich nicht zustehende Position erlangen (Steinwedel in: Kassler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, a.a.O., § 44 Rdnr. 39ff; BSG, Urteil v. 22.3.1989, 7 RAr 122/87, juris). Die Beklagte hat indes in dem Bescheid vom 2.2.2007 weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen.
371. Ermächtigungsgrundlage für die Feststellung der Versicherungspflicht ist § 28p Abs. 1 Satz 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe der Arbeitnehmer in der Sozialversicherung gegenüber den Arbeitsgebern.
382. Der Bescheid vom 2.2.2007 ist formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere ist der Bescheidbegründung - durch den Kläger unwidersprochen - zu entnehmen, dass die Beklagte ein Anhörungsverfahren durchgeführt und der Kläger von seinem Anhörungsrecht im Rahmen einer Stellungnahme Gebrauch gemacht hat.
393. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 28e Abs. 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die bei ihm Beschäftigten, d.h. die für einen versicherungspflichtigen Beschäftigten zu zahlenden Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung (§ 28d Sätze 1 und 2 SGB IV), zu entrichten. Der - hier streitigen - Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V], § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch [SGB XI], § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB III]).
40a) Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer solchen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil v. 30.12.2013, B 12 KR 17/11 R, juris; Urteil v. 30.4.2013, B 12 KR 19/11 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21; Urteil v. 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17; Urteil v. 25.4.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15; BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 KR 21/07 R, USK 2009-25; BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung: BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).
41Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. der selbständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, das heißt den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R; BSG, Urteil v. 19.8.2015, B 12 KR 9/14 R, jeweils juris).
42Bei der Feststellung des Gesamtbilds kommt dabei den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zu (vgl. BSG, Urteil v. 29.8.2012, a.a.O., juris; ebenso Urteil v. 25.1.2006, B 12 KR 30/04 R, USK 2006-8; Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, Die Beiträge, Beilage 2008, 333, 341 f.): Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O., juris; Senat, Urteil v. 29.6.2011, L 8 (16) R 55/08; Senat, Urteil v. 24.9.2014, L 8 R 1104/13; Senat, Urteil v. 30.4.2014, L 8 R 376/12, jeweils juris).
43b) Nach diesen Grundsätzen richtet sich auch, ob ein Beschäftigungsverhältnis zwischen Angehörigen besteht (BSG, Urteil v. 5.4.1956, 3 RK 65/55, SozR Nr. 18 § 164 SGG; BSG, Urteil v. 17.12.2002, B 7 AL 34/02 R, USK 2002-42; BSG, Urteil vom 10.5.2007, B 7a AL 8/06 R, USK 2007-53), wobei es jeweils auf die Umstände des Einzelfalls ankommt (Senat, Urteil v. 29.2.2012, L 8 R 166/10, juris). Größere Freiheiten des als Arbeitnehmer tätigen Familienangehörigen im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern sind dabei unschädlich (BSG, Urteil v. 31.7.1963, 3 RK 46/59, SozR Nr. 39 zu § 165 RVO; vgl. zu Ehegatten BSG, Urteil v. 10.5.2007, a.a.O.). Entscheidend für die Beurteilung der Eingliederung und der Weisungsgebundenheit ist insbesondere, ob die Arbeitskraft im Dienst des Unternehmers eingesetzt und dabei Aufgaben erfüllt werden, die sich aus der Organisation oder der direkten Anweisung des Arbeitgebers ergeben (Segebrecht in: jurisPK-SGB IV, 3. Aufl., § 7 Rdnr. 146; Senat, Urteil v. 29.2.2012, a.a.O.; jeweils m.w.N.; Senat, Urteil v. 15.1.2014, L 8 R 42/09, juris).
44c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls sowohl in vertraglicher als auch in tatsächlicher Hinsicht sprechen nach der Überzeugung des Senates die überwiegenden Gesichtspunkte dafür, dass die Beigeladene zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses für den Kläger tätig geworden ist.
45aa) Auszugehen ist für die Beurteilung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für den Kläger mangels schriftlicher Verträge von den mündlich getroffenen Vereinbarungen und dem zwischen ihnen praktizierten Ablauf (vgl. BSG Urteil vom 9.1.2011, B 12 R 1/10 R, SozR 4-2600 § 2 Nr. 16; Senat, Urteil v. 17.8.2016, L 8 R 968/12, juris). Unter Berücksichtigung dessen ist die Beigeladene zu 1) zur Überzeugung des Senats im Streitzeitraum gegen Entgelt im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses für den Kläger tätig geworden. Dauer, Regelmäßigkeit, Umfang und Betriebsnotwendigkeit der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für den Kläger sowie die Gleichmäßigkeit der hierfür vom Kläger an die Beigeladene zu 1) gezahlten Entlohnung erlauben allein die Auslegung, dass die Beigeladene zu 1) nicht aufgrund - wie die Beteiligten nunmehr glauben machen wollen - freiwilliger Mitarbeit, sondern aufgrund einer mit Rechtsbindungswillen eingegangenen vertraglichen Verpflichtung im Unternehmen des Klägers tätig geworden ist.
46(1) Für dieses Verständnis spricht zunächst, dass die Beigeladene zu 1) in einem Ausmaß tatsächlich dauerhaft und zielgerichtet in der Apotheke des Klägers tätig geworden ist, das sich nicht mit der Annahme eines unverbindlichen Gefälligkeitsverhältnisses vereinbaren lässt. Dies tat die Beigeladene zu 1) - und zwar bedarforientiert - zunächst mit einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 25, später von zehn Stunden. Ihre regelmäßige Anwesenheit und Tätigkeit im klägerischen Betrieb hat dabei die Zeugin M bestätigt, die als geringfügig beschäftigte Apothekerin für den Kläger im Streitzeitraum tätig war. Danach nahm die Beigeladene zu 1) die in der Apotheke anfallenden Aufgaben einer Apothekerin wahr, war u.a. im Handverkauf tätig, kümmerte sich um Bestellungen, um die weiteren Mitarbeiter und die Zusammenarbeit mit den Ärzten, erstellte Dienstpläne, tätigte Überweisungen und koordinierte Botengänge mit Medikamentenbestellungen an Kunden. Sie führte Einstellungsgespräche und beaufsichtigte Handwerker. Sie war nach der Zeugin M Ansprechpartner für das Personal bei Problemen und zwar unabhängig von ihren tatsächlichen Anwesenheitszeiten in der Apotheke.
47Übereinstimmend haben daher der Kläger und die Beigeladene zu 1) auch noch im Feststellungsbogen der Beklagten angegeben, dass ohne die Mitarbeit der Beigeladenen zu 1) eine andere Arbeitskraft durch den Kläger hätte eingestellt werden müssen. Dass der Kläger davon im Berufungsverfahren Abstand genommen hat, weil die Beigeladene zu 1) neben der Tätigkeit als Apothekerin im Wesentlichen zu seiner eigenen Entlastung Leitungsaufgaben übernommen habe, für die sich die Einstellung ggf. eines Stellvertreters nicht gelohnt hätte, führt vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht zu einem anderen Ergebnis und ist im Übrigen als verfahrensangepasster Vortrag zu bewerten.
48Auch der Einwand der Beigeladenen zu 1), dass eine jahrelang ausgeübte Tätigkeit nicht auf Regelhaftigkeit angelegt gewesen sei, ist nicht nur lebensfremd, sondern auch vor dem Hintergrund ihres tatsächlichen Verhaltens und ihres eigenen Vortrags widersprüchlich. So hat sich die Beigeladene zu 1) nach ihren Angaben im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes vor dem Senat am 12.9.2014 stets verpflichtet gesehen, den Kläger in seiner Tätigkeit in der Apotheke zu unterstützen. Zudem konnte der Senat längere Zeiträume der Abwesenheit der Beigeladenen zu 1) im Streitzeitraum, außer in den Monaten Juli bis November 2003, nicht feststellen.
49(2) Als Gegenleistung für die geleistete Arbeit und nicht etwa als unverbindliche Anerkennung derselben erhielt die Beigeladene zu 1) von dem Kläger ein monatliches Entgelt. Auch dieses haben beide im Feststellungsbogen der Beklagten bestätigt, in dem sie angegeben haben, dass das Arbeitsentgelt "frei vereinbart" worden sei. Dass sich der Kläger davon ohne nähere Begründung erneut im Berufungsverfahren distanziert hat, überzeugt nicht. Der Senat kann dies letztlich jedoch offen lassen, denn auch wenn die Höhe des Entgeltes nicht frei zwischen Kläger und Beigeladener zu 1) ausgehandelt worden ist, steht dies der Annahme einer einvernehmlichen synallagmatischen Leistung nicht entgegen.
50(a) Der Kläger vergütete die Leistungen der Beigeladenen zu 1) monatlich und übertariflich, wobei er sich an den Entgelten für festangestellte Mitarbeiter in seiner Apotheke orientierte. Sie nahm an Gratifikationen teil und erhielt einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung.
51(b) Das Entgelt stand der Beigeladenen zu 1) zur freien Verfügung. Es floss monatlich auf ihr Konto. Sie entschied über die jeweilige Verwendung.
52(c) Die Kopplung der Zahlungen an die jeweilige Tätigkeit zeigt sich insbesondere darin, dass das monatliche Entgelt reduziert oder gar nicht entrichtet worden ist, wenn nicht gleichzeitig im entsprechenden Umfang durch die Beigeladene zu 1) Tätigkeiten in der Apotheke erfolgt sind.
53(d) Der Senat konnte sich nicht im Ansatz von dem Vortrag der Beigeladenen zu 1) überzeugen, dass es sich bei dem Entgelt um eine Art der "aufgedrängten Bereicherung" gehandelt haben soll, welches sie - ohne Rechtsbindungswillen - habe akzeptieren müssen, da der Kläger darauf bestanden habe. Ob die Beigeladene zu 1) auch unentgeltlich für den Kläger tätig geworden wäre, ist vorliegend unerheblich. Denn diese Konstellation steht nicht zur Beurteilung durch den Senat. Die Beigeladene zu 1) hat stattdessen das Entgelt zur freien Verfügbarkeit vereinnahmt und damit akzeptiert. Sie ließ zu ihren Gunsten - für sie sichtbar in ihren Gehaltsabrechnungen - die Abführung von Beiträgen zum Versorgungswerk, zeitweilig der Einkommenssteuer und der Arbeitslosenversicherung durch den Kläger unbeanstandet. Dass sie auf diese Zahlungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht angewiesen gewesen ist, hat sie im Gegenzug nicht dazu angehalten, die Zahlungen zu separieren und die - wie auch immer geartete - Rückzahlung an den Kläger zu veranlassen. Die von ihr dem Kläger zur Verfügung gestellten Beträge wurden vielmehr als Darlehen gewährt und vereinbarungsgemäß durch ihn mit jährlich zweimal knapp 8.000,00 Euro verzinst.
54bb) Zudem erfolgte auch die tatsächliche Umsetzung im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung. Der Kläger meldete die Beigeladene zu 1) bei der zuständigen Einzugsstelle als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte an. Dies wurde auch nicht etwa nach dem ab November 2006 durchgeführten Anhörungsverfahren und nach Erlass des Betriebsprüfungsbescheides vom 2.2.2007 korrigiert. Auch wenn er sich diesbezüglich der Zeugin T bediente, sind deren Handlungen ihm zuzurechnen. Diese hat zudem im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme bekundet, dass die Beigeladenen zu 1) bereits langjährig und damit schon vor Tätigkeitsbeginn der Zeugin T als angestellte Apothekerin buchhalterisch geführt worden ist. Die der Beigeladenen zu 1) zugewendeten Entgelte wurden im streitgegenständlichen Zeitraum zeitweilig der Einkommenssteuer unterworfen und vom Kläger als Betriebsausgaben berücksichtigt, was gleichfalls starke Indizien für eine abhängige Beschäftigung sind (Senat, Urteil v. 15.1.2014, a.a.O.).
55cc) Auf dieser Grundlage ist die Beigeladene zu 1) unter funktionsgerecht dienender Eingliederung in die klägerische Arbeitsorganisation entsprechend dessen Weisungen hinsichtlich Ort, Zeit und Art der Tätigkeit für ihn tätig geworden.
56(1) Die Beigeladene zu 1) war zunächst in die Arbeitsorganisation des Klägers eingegliedert.
57(a) Alleiniger Unternehmensinhaber bzw. Träger des Unternehmens war der Kläger als eingetragener Kaufmann. Die Beigeladene zu 1) ist nicht Mitinhaberin des Betriebes geworden. Entsprechende Vereinbarungen wurden nicht vorgetragen und im Rahmen des Feststellungsbogens der Beklagten sogar ausdrücklich verneint. Gleichfalls ergeben sich keine Anhaltspunkte für den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags zur Errichtung einer Innengesellschaft in Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes gemäß den §§ 705 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Zwar ist auch ein konkludenter Vertragsschluss grundsätzlich möglich (vgl. Bundesgerichtshof [BGH], Urteil v. 30.6.1999, XII ZR 230/96, NJW 1999, 2962), jedoch fehlt es an einem darauf gerichteten schlüssigen Verhalten des Klägers und der Beigeladenen zu 1). Nach eigenem Bekunden wollte die Beigeladene zu 1) keine Mitunternehmerschaft begründen.
58(b) Die Beigeladene zu 1) nahm die oben beschriebenen Tätigkeiten als Apothekerin im Wege des arbeitsteiligen Zusammenwirkens mit dem Kläger als Inhaber und seinen weiteren Mitarbeitern wahr. Insofern war sie in die betrieblichen Abläufe des klägerischen Unternehmens eingebunden und aufgrund der im Beschäftigungsverhältnis bestehenden Bevollmächtigung durch den Kläger ermächtigt, den weiteren Mitarbeitern Anweisungen zu erteilen. An Grenzen stießen sowohl ihr Zuständigkeitsbereich als auch ihre Bevollmächtigung, wenn es um die vertragliche Verpflichtung des Klägers ging. Denn bereits nach dem Vortrag des Klägers war die Beigeladene zu 1) nicht befugt, im Rahmen von Arbeitsverträgen Mitarbeiter zulasten des Klägers zu verpflichten. Zwar war sie in der Lage, Einstellungsgespräche zu führen, die Verträge schloss hingegen der Kläger ab, der auch gegenüber der Buchhaltung die Gehälter mitteilte. Anhaltspunkte dafür, dass sie als selbständige Apothekerin - ohne Mitunternehmerin zu sein - in diesem Zusammenhang nach außen im eigenen Namen und mit eigenen Betriebsmitteln auftrat, ergeben sich bereits aus dem Vortrag des Klägers und der Beigeladenen zu 1) nicht im Ansatz.
59(2) Die Beigeladene zu 1) unterlag dabei einem Weisungsrecht des Klägers hinsichtlich Art, Ort und Zeit der Tätigkeit.
60(a) Der Annahme eines solchen stehen zunächst Berufsausübungsvorschriften nicht entgegen. Zwar verpflichtet die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke, die vorliegend im Übrigen nicht der Beigeladenen zu 1), sondern dem Kläger erteilt worden ist, nach § 7 Satz 1 Apothekengesetz (ApoG) i.V.m. § 2 der Apothekenbetriebsordnung zur persönlichen Leitung in eigener Verantwortung. Das sagt allerdings entgegen der offensichtlichen Ansicht des Zeugen U nichts darüber aus, dass der Beruf des Apothekers grundsätzlich nur selbständig ausgeübt werden kann. Gleiches gilt für Regelungen in den Berufsordnungen für Apotheker, die durch die Apothekerkammern erlassen werden, und wonach Apotheker in pharmazeutischen Fragen frei und eigenverantwortlich entscheiden (z.B. § 3 der Berufsordnung für Apotheker der Apothekerkammer Westfalen-Lippe [Stand 11/2013]). Denn auch eine (partielle) Entscheidungs- und Gestaltungsbefugnis bei der Ausgestaltung einer Tätigkeit führt regelmäßig nicht zur Selbständigkeit im Sinne einer unternehmerischen Tätigkeit. Eine eigenständige Arbeitsweise ist damit kein Synonym für eine zur Versicherungsfreiheit führende Selbständigkeit (Senat, Urteil v. 6.4.2016, L 8 R 355/14). Vielmehr ist es gerade auch für eine abhängige Beschäftigung typisch, dass der Grad der Eigenständigkeit der Ausführung mit der Qualifikation des Mitarbeiters und seiner Verantwortung wächst (Senat, Urteil v. 14.10.2015, L 8 R 480/12; Senat, Urteil v. 11.5.2016, L 8 R 975/12, jeweils juris),
61(b) Der Ort der Tätigkeit ergab sich aus der Natur der Sache. Im Gegenzug verfügte die Beigeladene zu 1) im streitigen Zeitpunkt aber auch nicht über eine eigene Betriebsstätte.
62(c) Zwar verfügte die Beigeladene zu 1) in zeitlicher Hinsicht über diverse Freiheiten. Der Kläger nahm im Rahmen des familiären Miteinanders auf ihre Belange und Prioritäten Rücksicht. Allerdings ist im Gegenzug zu beachten, dass sie lediglich in Teilzeit tätig gewesen ist, nämlich zunächst ca. 25 und ab 2003 nur ca. zehn Wochenstunden im Durchschnitt. Es ist indessen nicht ungewöhnlich, dass auch der Arbeitgeber bei der Ausübung seines Weisungsrechtes auf Wünsche des Arbeitnehmers eingeht. Insbesondere bei Teilzeitkräften kann der Arbeitgeber nicht damit rechnen, dass sie im selben Ausmaß wie eine Vollzeitkraft zur Verfügung stehen (Senat, Urteil v. 20.4.2016, L 8 R 1136/13, juris m.w.N.). An dem Umstand, dass die Beigeladene zu 1) ihre Anwesenheitszeiten betriebsdienlich an einer von fremder Hand vorgegebenen Ordnung orientiert und bedarfsabhängig tätig geworden ist, ändert dies indessen nichts.
63(d) Die Art und Weise der Tätigkeit ergab sich zunächst aus der oben beschriebenen Aufgabenzuweisung und der eigenen Kompetenz der Beigeladenen zu 1) aufgrund ihrer Qualifikation als Apothekerin. Zwar nahm die Beigeladene zu 1) Leitungsaufgaben wahr. Aber auch weitreichende Entscheidungsbefugnisse eines "leitenden Angestellten", der in funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess einem gemilderten Weisungsrecht unterliegt, machen diesen nicht schon zu einem Selbständigen (vgl. BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R; Senat, Urteil v. 17.10.2012, L 8 R 545/11, jeweils juris).
64Unerheblich ist dabei, ob der Kläger in seiner Rolle als Betriebsinhaber in der täglichen Arbeitsroutine von seinem Weisungsrecht tatsächlich keinen Gebrauch gemacht hat oder ob die Beigeladene zu 1) ihren Bereich allein verantwortlich und regelmäßig ohne Weisungen ausgeführt hat bzw. die Ausübung des Weisungsrechts aufgrund familiärer Rücksichtnahme abgeschwächt war. Maßgeblich ist, dass der Kläger als Betriebsinhaber insoweit die alleinige abstrakte Rechtsmacht hatte. Diese entfiel auch nicht dadurch, dass "in guten Zeiten" Arbeitgeberrechte gegenüber der Beigeladenen zu 1) als Schwester faktisch nicht ausgeübt wurden. Im Konfliktfall konnte auf diese Befugnisse jederzeit wieder zurückgegriffen werden, insofern geschäftlich übertragene Vollmachten widerrufen, Weisungs- und Kündigungsrechte ausgeübt werden. Es ist daher konsequent und im Hinblick auf größtmögliche Rechtssicherheit geboten, eine von Anfang an bestehende Rechtsmacht auch dann als ein für abhängige Beschäftigung sprechendes Kriterium zu berücksichtigen, wenn von ihr konkret (noch) kein Gebrauch gemacht wurde (Senat, Urteil v. 15.1.2014, a.a.O.). Andernfalls hinge die versicherungsrechtliche Beurteilung im Wesentlich davon ab, ob die Tätigkeit aus Sicht des Rechtmachtsinhabers beanstandungsfrei ausgeübt wurde. Zurückhaltende Weisungen sind zudem unter Familienangehörigen typisch und stehen als dementsprechende Begleiterscheinungen der Bejahung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht entgegen. Ansonsten würde die Entscheidung des Gesetzgebers Arbeitsverhältnisse im familiären Bereich zuzulassen, faktisch unterlaufen. Derartige Umstände sind bei engen Verwandten nämlich so gut wie stets anzutreffen (Senat, Urteil v. 15.1.2014, a.a.O.).
65dd) Die Beigeladene zu 1) war zudem verpflichtet, die Tätigkeit höchstpersönlich auszuüben. Nach der Rechtsprechung des BSG haben Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung in der Regel höchstpersönlich zu erbringen und dürfen sich hierbei nicht Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen (vgl. BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 8/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 19), so dass daraus grundsätzlich ein Indiz für ein Arbeitsverhältnis folgt (BSG Urteil v. 17.12.2014, B 12 R 13/13 R, SozR 4-2400 § 28p Nr. 4; BSG, Urteil v. 31.3.2015, B 12 KR 17/13 R, USK 2015-21).
66ee) Wesentliche Merkmale, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen und im Rahmen der Gesamtabwägung dermaßen überwiegen, dass nicht von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen ist, sind nicht ersichtlich.
67(1) Zunächst verfügte die Beigeladene zu 1) nicht über eine eigene Betriebsstätte in Bezug auf ihre Tätigkeit in der klägerischen Apotheke.
68(2) In Bezug auf die ausgeübte Tätigkeit unterlag die Beigeladene zu 1) auch keinem maßgeblichen unternehmerischen Risiko. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, USK 2008-45) ist maßgebliches Kriterium hierfür, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist. Erforderlich ist ein Risiko, das über das Risiko hinausgeht, für den Arbeitseinsatz kein Entgelt zu erzielen (Segebrecht in: jurisPK-SGB IV, 3. Auflage, § 7 Rdnr. 94). Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (vgl. BSG, Urteil v. 28.5.2008, a.a.O., BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O.; Senat, Urteil v. 30.4.2014, L 8 R 376/12, juris).
69(a) Die Beigeladene zu 1) erhielt eine monatliche, erfolgsunabhängige Vergütung, sodass sie ihre Arbeitskraft nicht mit der Gefahr des Verlustes einsetzte. Nach unbestrittener Auskunft des Klägers wurde sie übertariflich und in Anlehnung an die Gehälter seiner weiteren Mitarbeiter vergütet.
70(b) Die beiden nicht besicherten Darlehn stellen zwar ein erhebliches Haftungsrisiko dar. Indessen gewähren Darlehen typischerweise keine unternehmerische Position im eigentlichen Sinne, denn durch sie erhöhen sich nicht die rechtlichen Einflussmöglichkeiten auf die Gesellschaft (BSG, Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R, juris; Senat, Urteil v. 20.4.2016, L 8 R 761/15). So war es auch im Fall der Beigeladenen zu 1), der trotz Gewährung der Darlehn gerade keine gesteigerte Einflussnahme in Bezug auf ihre Tätigkeit bei dem Kläger eingeräumt wurde. Zudem wurden die Darlehen verzinst und auf diesem Wege ihre Valutierung vergütet.
71(c) Soweit die Beigeladene zu 1) keinen Anspruch auf Urlaubsgeld und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hatte, gilt nichts anderes, denn die Überbürdung sozialer Risiken ist allenfalls Rechtsfolge einer rechtsirrigen Einschätzung und eröffnet zudem keine unternehmerischen Chancen.
72(d) Die Verfügbarkeit über die eigene Arbeitskraft in einem gewissen Umfang ist zwar anzunehmen. Allerdings sind flexible Absprachen auch bei Teilzeitarbeitsverhältnissen nicht ungewöhnlich. Das gilt umso mehr als die Beigeladene zu 1) ab einem gewissen Zeitpunkt nur noch in einem Umfang von lediglich zehn Wochenstunden tätig wurde.
73d) Weitere in die Gesamtabwägung einzustellende Gesichtspunkte sind nicht ersichtlich. Insgesamt zeigt die Bewertung und Gewichtung der relevanten Abgrenzungsmerkmale unter Berücksichtigung der durch den Senat festgestellten, tatsächlich praktizierten Rechtsbeziehung, dass diese im gesamten Streitzeitraum im Wesentlichen der einer abhängigen Beschäftigung entsprach, wogegen Aspekte, die für eine selbständige Tätigkeit stehen, nicht in einem im Rahmen der Gesamtabwägung überwiegenden Umfang vorhanden waren.
74e) Die Höhe der Nachforderung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. In der Kranken-, Pflege-, und Arbeitslosenversicherung ist grundsätzlich bei der Beitragsbemessung bei versicherungspflichtig Beschäftigten das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen (§ 226 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 SGB V, § 57 Abs. 1 SGB XI, § 342 SGB III). Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
75(1) Bedenken gegen die Höhe der Nachforderung und deren Berechnung wurden nicht erhoben.
76(2) Im Jahr 2002 wurden 2.355,12 Euro für die Beigeladene zu 4) nacherhoben. Dabei hat die Beklagte berücksichtigt, dass der Kläger das Entgelt der Beigeladenen zu 1) nach dem Recht der Arbeitsförderung bereits anteilig verbeitragt hatte. Aus diesem Grund hat sie ihrer Berechnung nicht das tatsächliche Jahresentgelt der Beigeladenen zu 1) von 49.048,83 Euro sondern lediglich i.H.v. 36.232,54 Euro zugrunde gelegt, was zu einer Beitragsnachforderung von nur 2.355,11 Euro führte (Beiträge zur AV i.H.v. 6,5% aus 49.048,83 Euro: 3.188,17 Euro, abzgl. der bereits erfolgten Zahlung i.H.v. 833,06 Euro).
77(3) Die Beklagte hat auch zu Recht angenommen, dass die Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 1.1.2003 bis zum 30.6.2006 nicht aufgrund eines Überschreitens der JAE-Grenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und akzessorisch in der sozialen Pflegeversicherung versicherungsfrei gewesen ist.
78Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V i.d.F. vom 23.12.2002 waren Arbeiter und Angestellte versicherungsfrei, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die JAE-Grenze nach den § 6 Abs. 6 oder 7 SGB V überstieg. Das Entgelt der Beigeladenen zu 1) i.H.v. 49.048,83 Euro überschritt zwar im Jahr 2002 die JAE-Grenze, die bei 40.500,00 Euro lag (§ 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6, 7 SGB V i.d.F. vom 16.2.2001 75% der Beitragsbemessungsgrenze). Wird die JAE-Grenze überschritten, endet die Versicherungspflicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Das gilt jedoch dann nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende JAE-Grenze nicht übersteigt, § 6 Abs. 4 Satz 1, 2 SGB V (i.d.F. vom 16.2.2001 und 23.12.2002). Letzteres war hier der Fall. Da das Entgelt zum 1.1.2003 deutlich von 3.816,29 Euro auf nunmehr monatlich 1.652,07 Euro absank und somit nur noch ein Jahresentgelt i.H.v. maximal 19.824,84 Euro zzgl. Sonderzahlung zu erwarten gewesen ist (tatsächlich wurden lediglich 13.877,36 Euro erzielt) war ein erneutes Überschreiten der JAE-Grenze, die 2003 bei 45.900,00 Euro bzw. 41.400,00 Euro lag, bereits zum Jahreswechsel prognostisch nicht zu erwarten.
79f) Die Forderung ist zudem nicht verjährt. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV verjähren Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.
80(1) Die Forderungen für die Jahre 2003 bis 2006 waren bei Bekanntgabe des Bescheides vom 2.2.2007 nicht verjährt. Durch diesen Bescheid ist die 30jährige Verjährungsfrist des § 52 Abs. 2 SGB X in Lauf gesetzt worden.
81(2) Auch die Nachforderung für das Jahr 2002 war bei Erlass des Bescheides vom 2.2.2007 nicht verjährt. Nach § 25 Abs. 2 Satz 2 SGB IV ist die Verjährung nämlich für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt. Dies gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat (Satz 3). Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung (Satz 4).
82Nach § 25 Abs. 2 Satz 4 SGB IV endet die Hemmung grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides (§ 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV, § 37 Abs. 2 SGB X), spätestens aber sechs Kalendermonate nach Abschluss der Prüfung. Den Abschluss der Prüfung markiert zwar grundsätzlich das so genannte Schlussgespräch, das die Funktion einer Anhörung i.S.d. § 24 SGB X hat. Erfolgt eine Anhörung allerdings - wie vorliegend auch - auf schriftlichem Wege, endet die Hemmung mit der Beendigung des Anhörungsverfahrens (vgl. Segebrecht in: jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 25 SGB IV, Rdnr. 57). Die Prüfung begann am 5.9.2006. Dem Bescheid zufolge wurde trotz Schlussbesprechung am 5.9.2006 unter dem 21.11.2006 ein Anhörungsschreiben mit einer Stellungnahmefrist bis zum 1.12.2006 versandt.
83Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird entsprechend § 209 BGB in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Die Hemmung beginnt mit dem Tag, an dem sich der Hemmungstatbestand verwirklicht hat, und endet mit dem Tag, an dem er weggefallen ist bzw. mit dem Tag, der ausdrücklich im Gesetz bezeichnet wird. Dabei werden der Tag, an dem der Hemmungsgrund entsteht, der Tag, an dem er entfällt, und die Tage dazwischen nicht in die Verjährung eingerechnet, die um 0 Uhr des folgenden Tages weiterläuft (OLG Köln v. 10.06.2008, 9 U 144/07, juris, Rdnr. 47). Die Hemmung endete mithin mit Ablauf des 1.12.2006. Die Verjährungsfrist lief dann noch 57 Tage über den 31.12.2006 hinaus und damit bis zum 26.2.2007. Der Bescheid wurde am 2.2.2007 erlassen.
84III. Die Kostenentscheidung beruht auch für das Berufungsverfahren auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. den §§ 154 Abs. 1, 3, 163 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung.
85IV. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
86V. Der Streitwert bestimmt sich gemäß § 197a SGG i.V.m. § 52 Abs. 1, 3 Gerichtskostengesetz.
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(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.
(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird, - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird, - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird, - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird, - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird, - 6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. Die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gilt als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht. Ist ein Träger der Kranken- oder Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit der Arbeitgeber, gilt der jeweils für diesen Leistungsträger oder, wenn eine Krankenkasse der Arbeitgeber ist, auch der für die Pflegekasse bestimmte Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als gezahlt; dies gilt für die Beiträge zur Rentenversicherung auch im Verhältnis der Träger der Rentenversicherung untereinander.
(2) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers haftet bei einem wirksamen Vertrag der Entleiher wie ein selbstschuldnerischer Bürge, soweit ihm Arbeitnehmer gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen worden sind. Er kann die Zahlung verweigern, solange die Einzugsstelle den Arbeitgeber nicht gemahnt hat und die Mahnfrist nicht abgelaufen ist. Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes unwirksam ist, so hat er auch den hierauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Hinsichtlich der Zahlungspflicht nach Satz 3 gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.
(2a) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht, die sich für den Arbeitgeber knappschaftlicher Arbeiten im Sinne von § 134 Absatz 4 des Sechsten Buches ergibt, haftet der Arbeitgeber des Bergwerkbetriebes, mit dem die Arbeiten räumlich und betrieblich zusammenhängen, wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers von Seeleuten nach § 13 Absatz 1 Satz 2 haften Arbeitgeber und Reeder als Gesamtschuldner.
(3a) Ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches beauftragt, haftet für die Erfüllung der Zahlungspflicht dieses Unternehmers oder eines von diesem Unternehmer beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Satz 1 gilt entsprechend für die vom Nachunternehmer gegenüber ausländischen Sozialversicherungsträgern abzuführenden Beiträge. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3b) Die Haftung nach Absatz 3a entfällt, wenn der Unternehmer nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer oder ein von ihm beauftragter Verleiher seine Zahlungspflicht erfüllt. Ein Verschulden des Unternehmers ist ausgeschlossen, soweit und solange er Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers durch eine Präqualifikation nachweist, die die Eignungsvoraussetzungen nach § 6a der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz. AT 19.02.2019 B2) erfüllt.
(3c) Ein Unternehmer, der Bauleistungen im Auftrag eines anderen Unternehmers erbringt, ist verpflichtet, auf Verlangen der Einzugstelle Firma und Anschrift dieses Unternehmers mitzuteilen. Kann der Auskunftsanspruch nach Satz 1 nicht durchgesetzt werden, hat ein Unternehmer, der einen Gesamtauftrag für die Erbringung von Bauleistungen für ein Bauwerk erhält, der Einzugsstelle auf Verlangen Firma und Anschrift aller Unternehmer, die von ihm mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt wurden, zu benennen.
(3d) Absatz 3a gilt ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275 000 Euro, wobei für Schätzungen die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) in der jeweils geltenden Fassung gilt.
(3e) Die Haftung des Unternehmers nach Absatz 3a erstreckt sich in Abweichung von der dort getroffenen Regelung auf das von dem Nachunternehmer beauftragte nächste Unternehmen, wenn die Beauftragung des unmittelbaren Nachunternehmers bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände als ein Rechtsgeschäft anzusehen ist, dessen Ziel vor allem die Auflösung der Haftung nach Absatz 3a ist. Maßgeblich für die Würdigung ist die Verkehrsanschauung im Baubereich. Ein Rechtsgeschäft im Sinne dieser Vorschrift, das als Umgehungstatbestand anzusehen ist, ist in der Regel anzunehmen,
- a)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder selbst eigene Bauleistungen noch planerische oder kaufmännische Leistungen erbringt oder - b)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder technisches noch planerisches oder kaufmännisches Fachpersonal in nennenswertem Umfang beschäftigt oder - c)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer in einem gesellschaftsrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Hauptunternehmer steht.
(3f) Der Unternehmer kann den Nachweis nach Absatz 3b Satz 2 anstelle der Präqualifikation auch für den Zeitraum des Auftragsverhältnisses durch Vorlage von lückenlosen Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Einzugsstellen für den Nachunternehmer oder den von diesem beauftragten Verleiher erbringen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält Angaben über die ordnungsgemäße Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und die Zahl der gemeldeten Beschäftigten.
(3g) Für einen Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, der im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig ist und der einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragt, gelten die Absätze 3a, 3b Satz 1, 3e und 3f entsprechend. Absatz 3b Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Präqualifikation die Voraussetzung erfüllt, dass der Nachunternehmer in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2365 (ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 19) geändert worden ist, entsprechen. Für einen Unternehmer, der im Auftrag eines anderen Unternehmers Pakete befördert, gilt Absatz 3c entsprechend. Beförderung von Paketen im Sinne dieses Buches ist
- a)
die Beförderung adressierter Pakete mit einem Einzelgewicht von bis zu 32 Kilogramm, soweit diese mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen erfolgt, - b)
die stationäre Bearbeitung von adressierten Paketen bis zu 32 Kilogramm mit Ausnahme der Bearbeitung im Filialbereich.
(3h) Die Bundesregierung berichtet unter Beteiligung des Normenkontrollrates zum 31. Dezember 2023 über die Wirksamkeit und Reichweite der Haftung für Sozialversicherungsbeiträge für die Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragen, insbesondere über die Haftungsfreistellung nach Absatz 3b und Absatz 3f Satz 1.
(4) Die Haftung umfasst die Beiträge und Säumniszuschläge, die infolge der Pflichtverletzung zu zahlen sind, sowie die Zinsen für gestundete Beiträge (Beitragsansprüche).
(5) Die Satzung der Einzugsstelle kann bestimmen, unter welchen Voraussetzungen vom Arbeitgeber Vorschüsse auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag verlangt werden können.
Die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag aus Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Recht der Arbeitsförderung werden als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt. Satz 1 gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten. Die nicht nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten gelten zusammen mit den Beiträgen zur Rentenversicherung und Arbeitsförderung im Sinne des Satzes 1 ebenfalls als Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn
- 1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und - 2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.
(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.
(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.
(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.
(1) Die Revision ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision (§ 160a Absatz 4 Satz 1 oder § 161 Abs. 3 Satz 2) schriftlich einzulegen. Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben; eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 160a Abs. 1 Satz 3 geschehen ist. Satz 2 zweiter Halbsatz gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.
(1) Apothekenleiter ist
- 1.
bei einer Apotheke, die nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen betrieben wird, der Inhaber der Erlaubnis nach § 2 des Apothekengesetzes, im Falle der Verpachtung, der Pächter, - 2.
bei einer Apotheke oder Zweigapotheke, die nach § 13 oder § 16 des Gesetzes über das Apothekenwesen verwaltet wird, der Inhaber der Genehmigung, - 3.
bei einer Apotheke, die nach § 17 des Gesetzes über das Apothekenwesen betrieben wird, der von der zuständigen Behörde angestellte und mit der Leitung beauftragte Apotheker, - 4.
bei einer Hauptapotheke nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 des Apothekengesetzes der Inhaber der Erlaubnis nach § 2 Abs. 4 des Apothekengesetzes, - 5.
bei einer Filialapotheke nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 des Apothekengesetzes der vom Betreiber benannte Verantwortliche.
(2) Der Apothekenleiter hat die Apotheke persönlich zu leiten. Er ist dafür verantwortlich, daß die Apotheke unter Beachtung der geltenden Vorschriften betrieben wird. Neben dem Apothekenleiter nach Absatz 1 Nr. 5 ist auch der Betreiber für die Einhaltung der zum Betreiben von Apotheken geltenden Vorschriften verantwortlich.
(3) Der Apothekenleiter hat der zuständigen Behörde jede weitere berufliche oder gewerbsmäßige Tätigkeit anzuzeigen, bevor sie aufgenommen wird.
(3a) Der Apothekenleiter hat sicherzustellen, dass Schutzimpfungen nur durchgeführt werden, wenn
- 1.
die Aufklärung, die Anamnese und das Einholen der Einwilligung der zu impfenden Person durch Apotheker durchgeführt werden, die nach § 20c Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigt sind, - 2.
die Schutzimpfungen durch Apotheker durchgeführt werden, die nach § 20c Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigt sind, - 3.
eine geeignete Räumlichkeit mit der Ausstattung zur Verfügung steht, die für die Durchführung von Schutzimpfungen erforderlich ist, sofern kein aufsuchendes Impfen durchgeführt wird, und - 4.
für seine Apotheke eine Betriebshaftpflichtversicherung besteht, die mögliche Schädigungen aus der Durchführung der Schutzimpfungen abdeckt.
(4) Der Apothekenleiter darf neben Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten die in § 1a Absatz 10 genannten Waren nur in einem Umfang anbieten oder feilhalten, der den ordnungsgemäßen Betrieb der Apotheke und den Vorrang des Arzneimittelversorgungsauftrages nicht beeinträchtigt. Satz 1 ist auf die apothekenüblichen Dienstleistungen nach § 1a Absatz 11 entsprechend anzuwenden.
(5) Der Apothekenleiter muß sich, sofern er seine Verpflichtung zur persönlichen Leitung der Apotheke vorübergehend nicht selbst wahrnimmt, durch einen Apotheker vertreten lassen. Die Vertretung darf insgesamt drei Monate im Jahr nicht überschreiten. Die zuständige Behörde kann eine Vertretung über diese Zeit hinaus zulassen, wenn ein in der Person des Apothekenleiters liegender wichtiger Grund gegeben ist.
(6) Kann ein Apothekenleiter seiner Verpflichtung nach Absatz 5 Satz 1 nicht nachkommen, kann er sich von einem Apothekerassistenten oder Pharmazieingenieur vertreten lassen, sofern dieser insbesondere hinsichtlich seiner Kenntnisse und Fähigkeiten dafür geeignet ist und im Jahre vor dem Vertretungsbeginn mindestens sechs Monate hauptberuflich in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke beschäftigt war. Der Apothekenleiter darf sich nicht länger als insgesamt vier Wochen im Jahr von Apothekerassistenten oder Pharmazieingenieuren vertreten lassen. Der Apothekenleiter hat vor Beginn der Vertretung die zuständige Behörde unter Angabe des Vertreters zu unterrichten. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Vertretung
- 1.
des Inhabers einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 4 des Apothekengesetzes, - 2.
des Leiters einer krankenhausversorgenden Apotheke sowie - 3.
des Leiters einer Apotheke, auf die die Sondervorschriften des § 34, § 35 oder § 35a Anwendung finden.
(7) Der mit der Vertretung beauftragte Apotheker oder Apothekerassistent oder Pharmazieingenieur hat während der Dauer der Vertretung die Pflichten eines Apothekenleiters.
(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
- 1.
das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, - 2.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, - 3.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge), - 4.
das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen. Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches, ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches abzuziehen; der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5; bis zum 31. Dezember 2020 ist § 27 Absatz 1 des Vierten Buches nicht anzuwenden. Für die Beitragsbemessung nach dem Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt § 240 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4a entsprechend.
(3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung.
(4) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches.
(5) Für Personen, für die § 7 Absatz 2 Anwendung findet, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 134 des Vierten Buches.
(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buches sowie die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches. Bei Personen, die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, ist abweichend von § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches das 0,2266fache der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen und sind abweichend von § 54 Absatz 2 Satz 2 die Beiträge für jeden Kalendermonat, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen; § 232a Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend.
(2) Bei Beziehern von Krankengeld gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das der Bemessung des Krankengeldes zugrundeliegt. Dies gilt auch für den Krankengeldbezug eines rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers. Beim Krankengeldbezug eines nicht rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ist der Zahlbetrag der Leistung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, wird das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gelten die Sätze 1 bis 3. Bei Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, wird das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens.
(3) Für die Beitragsbemessung der in § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 genannten Altenteiler gilt § 45 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.
(4) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist für die Beitragsbemessung § 240 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden. Für die Beitragsbemessung der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentenantragsteller und freiwillig versicherten Rentner finden darüber hinaus die §§ 238a und 239 des Fünften Buches entsprechende Anwendung. Abweichend von Satz 1 ist bei Mitgliedern nach § 20 Abs. 1 Nr. 10, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, § 236 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden; als beitragspflichtige Einnahmen der satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlicher Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind der Wert für gewährte Sachbezüge oder das ihnen zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen gezahlte Entgelt zugrunde zu legen. Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die von einem Rehabilitationsträger Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten, gilt für die Beitragsbemessung § 235 Abs. 2 des Fünften Buches entsprechend; für die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten gilt § 46 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.
(5) Der Beitragsberechnung von Personen, die nach § 26 Abs. 2 weiterversichert sind, werden für den Kalendertag der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde gelegt.
Beitragspflichtige Einnahme ist bei Personen, die beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt, bei Personen, die zur Berufsausbildung beschäftigt sind, jedoch mindestens ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Prozent der Bezugsgröße.
(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.
(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.
(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.
(1) Versicherungsfrei sind
- 1.
Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt, - 1a.
nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben, - 2.
Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, - 3.
Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, - 4.
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben, - 5.
Lehrer, die an privaten genehmigten Ersatzschulen hauptamtlich beschäftigt sind, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben, - 6.
die in den Nummern 2, 4 und 5 genannten Personen, wenn ihnen ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist und sie Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben, - 7.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht, - 8.
Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt sind.
(2) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtige Hinterbliebene der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 bis 6 genannten Personen sind versicherungsfrei, wenn sie ihren Rentenanspruch nur aus der Versicherung dieser Personen ableiten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben.
(3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 bis 13 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind.
(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.
(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.
(5) (weggefallen)
(6) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr 2003 45 900 Euro. Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fest.
(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41 400 Euro. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(8) (weggefallen)
(9) (weggefallen)
(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.
(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem in der Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständigen entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251 Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Buches.
(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.
(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.
(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.
(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem in der Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständigen entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251 Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Buches.
(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Absatz 2 sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten Buches nicht. Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt abweichend von Satz 1 die Prüfung für die bei ihr versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen vor.
(1a) Die Prüfung nach Absatz 1 umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber. Die Prüfung erfolgt
- 1.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, die als abgabepflichtige Unternehmer nach § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes bei der Künstlersozialkasse erfasst wurden, - 2.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern mit mehr als 19 Beschäftigten und - 3.
bei mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung nach Absatz 1 anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten.
(1b) Die Träger der Rentenversicherung legen im Benehmen mit der Künstlersozialkasse die Kriterien zur Auswahl der nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfenden Arbeitgeber fest. Die Auswahl dient dem Ziel, alle abgabepflichtigen Arbeitgeber zu erfassen. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfen sind, werden durch die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe beraten. Dazu erhalten sie mit der Prüfankündigung Hinweise zur Künstlersozialabgabe. Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 lässt sich der zuständige Träger der Rentenversicherung durch den Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass der Arbeitgeber über die Künstlersozialabgabe unterrichtet wurde und abgabepflichtige Sachverhalte melden wird. Bestätigt der Arbeitgeber dies nicht, wird die Prüfung nach Absatz 1a Satz 1 unverzüglich durchgeführt. Erlangt ein Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 geprüft werden, Hinweise auf einen künstlersozialabgabepflichtigen Sachverhalt, muss er diesen nachgehen.
(1c) Die Träger der Rentenversicherung teilen den Trägern der Unfallversicherung die Feststellungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches mit. Die Träger der Unfallversicherung erlassen die erforderlichen Bescheide.
(2) Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen.
(3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers betreffen.
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1, 1a und 1c stehen. Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden.
(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen.
(6) Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Bereich der Regionalträger nach dem Sitz dieser Stellen. Absatz 5 gilt entsprechend.
(6a) Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger die notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln; für Daten aus der Finanzbuchhaltung kann dies nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt in Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und der dafür erforderlichen Datensätze und Datenbausteine. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.
(7) Die Träger der Rentenversicherung haben eine Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen. Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für diese.
(8) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer, der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger und weitere Identifikationsmerkmale eines jeden Arbeitgebers sowie die für die Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und die für die Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert sind; die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern und zur Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmer verarbeiten. In das Dateisystem ist eine Kennzeichnung aufzunehmen, wenn nach § 166 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches die Prüfung der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von den Trägern der Rentenversicherung durchzuführen ist; die Träger der Unfallversicherung haben die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern ein Dateisystem, in dem neben der Betriebsnummer eines jeden Arbeitgebers, die Betriebsnummer des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers, die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches des Arbeitgebers, das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der bei ihm Beschäftigten in Euro, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der bei ihm Beschäftigten, die Versicherungsnummern der bei ihm Beschäftigten einschließlich des Beginns und des Endes von deren Beschäftigung, die Bezeichnung der für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstelle sowie eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung gespeichert sind. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung bei den Arbeitgebern speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken; dies gilt für die Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches. Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung
- 1.
die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten, - 2.
die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten, - 3.
die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Absatz 3) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde, - 4.
die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung sowie - 5.
die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur Melde- und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der letzten Prüfung
(9) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über
- 1.
den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers, der Beschäftigten und der in Absatz 6 genannten Stellen bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, - 2.
die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind, und - 3.
den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems sowie über den Umfang der Daten aus diesem Dateisystem, die von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abgerufen werden können.
(10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft.
(11) Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung Angestellte übernommen worden, die am 1. Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt waren, sind die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen kollektiven Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend. Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen Beschäftigten um einen Dienstordnungs-Angestellten handelt, tragen der aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. § 107b Absatz 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint, - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde, - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll, - 4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen, - 5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen, - 6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder - 7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.
Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.