Landessozialgericht NRW Urteil, 08. Mai 2015 - L 4 U 97/15
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.12.2014 geändert. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 17.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2011 verurteilt, die Rentennachzahlung ab dem 01.01.2005 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verzinsen. Im Übrigen werden die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu 9/10. Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über den Beginn der Verzinsung eines an den Kläger aus Anlass der Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) gewährten Nachzahlbetrages.
3Mit Schreiben vom 28.03.2003 zeigte die Krankenkasse des Klägers, die Bahn-BKK, der Eisenbahnunfallkasse als Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) eine Berufskrankheit nach § 9 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) an. Die Beklagte informierte den Kläger über die Einleitung eines BK-Feststellungsverfahrens und bat ihn, sich bei einem Facharzt zur Erstellung einer ärztlichen Anzeige vorzustellen (Schreiben vom 02.04.2003). Eine entsprechende Anzeige erfolgte durch den Facharzt für Dermatologie, Allergologie, Herrn I, mit Datum vom 10.04.2003. Ein von der Beklagten erbetenes Formular zur BK sandte der Kläger ausgefüllt am 24.04.2004 an diese zurück.
4Die Beklagte lehnte die Anerkennung einer BK 5101 mit Bescheid vom 23.12.2003 ab und wies den Widerspruch des Klägers vom 20.01.2004 mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2004 zurück. Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf S 1 U 36/04 (Klage vom 19.05.2004, Klageantrag vom 07.10.2004) verurteilte das SG die Beklagte zur Anerkennung der BK und zur Rentenzahlung (Urteil vom 03.02.2006). In dem sich anschließenden Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG, Az.: L 17 U 52/06) schlossen die Beteiligten im Verhandlungstermin am 15.09.2010 einen Vergleich über die Anerkennung der BK 5101 und eine Rentenzahlung von Juli 2004 bis Juni 2007. Diesen Vergleich führte die Beklagte mit Bescheid vom 16.11.2010 aus und setzte einen Nachzahlbetrag von 15.627,96 Euro fest, der im Dezember 2010 ausgezahlt wurde.
5Am 05.01.2011 beantragte der Kläger die Zahlung von Zinsen auf den Nachzahlbetrag. Die Beklagte nahm mit Bescheid vom 17.01.2011 eine Verzinsung gem. § 44 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) für den Zeitraum vom 01.11.2010 bis 30.11.2010 vor. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 20.01.2011, mit dem dieser eine Verzinsung bereits ab 01.07.2004 begehrte, wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2011 zurück. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG - Urteil vom 30.01.1991 - 9a/9 RV 29/89) bestehe kein Anspruch auf eine frühere Verzinsung. Gemäß § 44 Abs. 2 SGB I beginne die Verzinsung frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. Die Einigung der Parteien durch einen gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich stehe der Bekanntgabe der Entscheidung i. S. v. § 44 Abs. 2 2. Halbsatz SGB I gleich. Der am 15.09.2010 geschlossene Vergleich sei als Entscheidung in diesem Sinne zu beurteilen, die gezahlten Geldleistungen folglich ab dem 01.11.2010 zu verzinsen.
6Der Kläger hat am 30.05.2011 Klage beim SG Düsseldorf erhoben und eine Verzinsung der Nachzahlung ab 01.07.2004 beantragt. Seiner Auffassung nach spreche der Gesetzeswortlaut gegen die Entscheidung des BSG von 1991. Im Übrigen seien die Sachverhalte aber auch nicht vergleichbar, weil die Beklagte im hier streitigen Verfahren die Zuerkennung der BK unzutreffend abgelehnt habe. Darüber hinaus müsse die Besonderheit des Unfallversicherungsrechts, dass ein Leistungsantrag in der Regel nicht erforderlich sei, auch im Rahmen des § 44 Abs. 2 SGB I berücksichtigt werden. Hierzu hat der Kläger auf Rechtsprechung des BSG verwiesen.
7Der Kläger hat beantragt,
8die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 17.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2011 zu verurteilen, die Rentennachzahlung ab dem 01.07.2004 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verzinsen.
9Die Beklagte hat ihre vorigen Ausführungen wiederholt und beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Mit Urteil vom 02.12.2014 hat das SG die Beklagte verurteilt, den Anspruch des Klägers auf Zahlung von Verletztenrente ab dem 01.07.2004 zu verzinsen. Dies ergebe sich aus § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 SGB I und entspreche der vom Kläger angegebenen Rechtsprechung. Die Verzinsung solle den Gläubiger dafür entschädigen, dass ihm eine zustehende Geldleistung zeitweilig vorenthalten worden sei. Daher könne es nicht angehen, der Beklagten die Möglichkeit einzuräumen, Zinsansprüche bei einer unrechtmäßigen Verweigerung von Leistungen hinauszuzögern, zumal Ansprüche in der gesetzlichen Unfallversicherung kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung keines Antrags bedürften, sondern von Amts wegen zu erfüllen seien (§ 19 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV).
12Gegen das ihr am 12.01.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 06.02.2015 Berufung eingelegt. Sie hat ihre Auffassung bekräftigt, dass die in den Urteilsgründen angeführten BSG-Entscheidungen andere Sachverhalte beträfen. Im vorliegenden Fall gelte - mangels eigenständiger Regelung im Vergleich - die Vorschrift des § 44 SGB I. Die Verzinsung beginne gem. § 44 Abs. 2 SGB I frühestens 6 Monate nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. Der am 15.09.2010 geschlossene Vergleich sei eine Entscheidung in letzterem Sinn. Die Tätigkeitsaufgabe (und damit die Möglichkeit zur Anerkennung der BK 5101) sei im Juni 2004 und damit nach Erteilung der angefochtenen Bescheide erfolgt, somit die Anerkennung einer BK zunächst zutreffend abgelehnt worden. Dies entspreche der Situation im Urteil des BSG aus 1991.
13Die Beklagte beantragt,
14das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.12.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
15Der Kläger beantragt im Wesentlichen unter Bezugnahme auf seine vorigen Ausführungen,
16die Berufung zurückzuweisen.
17Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
18Entscheidungsgründe:
19Die zulässige Berufung des Klägers ist im tenorierten Umfang begründet.
20Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 17.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2011 (§ 95 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG), soweit die Beklagte eine Verzinsung beginnend ab Januar 2005 abgelehnt hat. Das Urteil des SG war entsprechend zu ändern.
21Der Kläger hat gem. § 44 SGB I Anspruch auf stufenweise Verzinsung der ihm anlässlich der Anerkennung der BK 5101 mit Bescheid vom 16.11.2010 gewährten Rentennachzahlung beginnend ab 01.01.2005, nicht jedoch - wie begehrt - beginnend bereits ab 01.07.2004.
22Ein Zinsanspruch des Klägers ist durch den im Termin des LSG am 15.09.2010 geschlossenen Vergleich über die Anerkennung der BK 5101 und eine Rentenzahlung von Juli 2004 bis Juni 2007 weder ausdrücklich noch stillschweigend ausgeschlossen worden. Regelungen über eine Verzinsung enthält der Vergleich nicht. Ein Verzicht des Klägers auf Zinszahlung lässt sich aus dem Wortlaut des Vergleichs und den Umständen seines Abschlusses mangels konkreter Anhaltspunkte nicht entnehmen. Ist in dem durch Vergleich erledigten Rechtsstreit aber eine Verzinsung noch nicht streitig gewesen, bleibt eine spätere Entscheidung darüber offen (vgl. BSG Urt. v. 30.01.1991 - 9a/9 RV 29/89 - juris Rn. 9; vgl. auch Urt. v. 29.01.1986 - 9b RU 18/84 - juris Rn. 10).
23Der Anwendungsbereich der Verzinsungsvorschrift des § 44 SGB I ist eröffnet, weil es sich bei der Zahlung von Renten aus Ansprüchen der gesetzlichen Unfallversicherung gem. §§ 11, 22 Abs. 1 Nr. 3 SGB I um Geldleistungen i. S. dieses Gesetzes handelt (vgl. z.B. Wagner in jurisPK-SGB I, § 44 Rn. 13; Bigge in Eichenhofer/Wenner, SGB I-IV-X, Kommentar, 2012, § 44 SGB I Rn. 7; Hänlein in Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl. 2014, § 44 SGB I Rn. 2 ).
24Die Verzinsungspflicht für die monatlichen Rentenleistungsbeträge ist grundsätzlich gem. § 44 Abs. 1 SGB I jeweils am Ersten des Folgemonats, d.h. für Juli 2004 ab 01.08.2004, für August 2004 ab 01.09.2004 etc. eingetreten (hierzu unter 1.). Dieser Verzinsungsbeginn ist gemäß § 44 Abs. 1 1. Alt. SGB I auf den 01.01.2005 hinausgeschoben (hierzu unter 2.). Der Vergleichsschluss vor dem LSG im September 2010 hingegen bedingt keine Hinausschub des Beginns der Verzinsung auf den 01.11.2010 (hierzu unter 3.).
251. Gemäß § 44 Abs. 1 SGB I sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.
26Der Anspruch des Klägers auf Zahlung der ihm aufgrund des Vergleichs zustehenden Verletztenrente für die Monate von Juli 2004 bis Juni 2007 ist für den Monat Juli 2004 Ende Juli 2004, für den Monat August 2004 Ende August 2004 und weiter fortlaufend fällig geworden.
27Gem. § 96 Abs. 1 S. 1 SGB VII (als lex specialis zu § 40 SGB I) werden laufende Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme des Verletzten- und Übergangsgeldes am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Laufende Geldleistungen sind Leistungen, die regelmäßig wiederkehrend für bestimmte Zeitabschnitte gezahlt werden; sie verlieren ihren Charakter nicht dadurch, dass sie verspätet oder als zusammenfassende Leistung für mehrere Zeitabschnitte geleistet werden (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 96 Rn. 3 unter Verweis auf BT-Drs 7/868, S. 31 zu § 48). Bei den von der Beklagten im Bescheid vom 16.11.2010 für die Monate Juli 2004 bis Juni 2007 aufgeführten Rentenleistungen handelt es sich um derartige, im Nachhinein zusammengefasst berechnete, laufende Leistungen.
28Die Anspruchsvoraussetzungen für diese laufenden Rentenleistungen sind ab dem 01.07.2004 jeweils monatlich wiederkehrend zum Monatsanfang erfüllt gewesen.
29Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Verletztenrente liegen gem. § 56 Abs. 1 S. 1 SGB VII vor, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um mindestens 20 v. H. gemindert ist. Die Rente beginnt mit dem Tag nach dem Ende des Anspruchs auf Verletztengeld (§ 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) bzw. mit dem Tag nach dem Eintritt des Versicherungsfalls (§ 72 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII).
30Versicherungsfälle sind gem. § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Letztere sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet (sog. Listen-BK) und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden (§ 9 Abs. 1 S. 1 SGB VII bzw. vormals § 551 Abs. 1 S. 2 Reichsversicherungsordnung - RVO). Der Versicherungsfall einer Listen-BK tritt ein, wenn die Krankheit als BK in einem in Kraft getretenen Tatbestand der BKV (vormals BKVO) bezeichnet worden ist und sämtliche Merkmale dieses Tatbestandes erfüllt sind (vgl. z.B. BSG Urt. v. 17.05.2011 - B 2 U 19/10 R - juris Rn. 11).
31Eine BK in diesem Sinn sind die unter Nr. 5101 der BKV aufgelisteten "Schweren oder wiederholt rückfälligen Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können".
32Der Versicherungsfall der BK 5101 ist bei dem Kläger - nach der übereinstimmenden Annahme der Beteiligten im Vergleich vom 15.09.2011, die maßgebend für das Entstehen des Anspruchs ist (vgl. auch BSG Urt. v. 30.01.1991 - 9a/9 RV 29/89 - juris Rn. 12; Urt.v. 29.01.1986 - 9b RU 18/84 - juris Rn. 12) - im Juni 2004 eingetreten, sein Anspruch auf Zahlung von Verletztenrente am 01.07.2004 entstanden. Entsprechend lagen die Anspruchsvoraussetzungen für die Rentenzahlung ab Juli 2004 je am Monatsanfang (01.07.2004, 01.08.2004 etc.), die Fälligkeit gem. § 96 Abs. 1 S. 1 SGB VII je am Monatsende und der Beginn der Verzinsungspflicht gem. § 44 Abs. 1 SGB I je am Anfang des Folgemonats vor.
332. Der Beginn der sich aus § 44 Abs. 1 SGB I ergebenden grundsätzlichen Verzinsungspflicht ist gem. § 44 Abs. 2 1. Alt. SGB I auf den 01.01.2005 hinausgeschoben und setzt sich von diesem Datum an entsprechend der Fälligkeit der weiteren Rentenleistungen monatlich stufenweise fort.
34Gem. § 44 Abs. 2 1. Alt. SGB I beginnt die Verzinsung frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger.
35Geht es - wie hier - zwar um antragsunabhängige Leistungen, ist aber dennoch ein (nicht erforderlicher) Antrag gestellt worden, liegen die Voraussetzungen der 1. Alternative des § 44 Abs. 2 SGB I vor und ist bei der Prüfung der Verzinsung immer von diesem Antrag auszugehen (vgl. BSG Urt. v. 26.06.1980 - 8a RU 62/79 juris Rn. 19; Urt. v. 11.08.1983 - 5a RKnU 5/82 - juris Rn. 11; Urt. v. 23.06.1982 - 9b/8 RU 6/81 - juris Rn. 14; Urt. v. 30.01.1991 - 9a/9 RV 29/89 - juris Rn. 15; vgl. auch Lilge, SGB I, 3. Aufl. 2012, § 44 Rn. 45; Rolfs in Hauck/Noftz, SGB I, § 44 Rn. 23; Timme, in LPK-SGB I, 3. Aufl. 2014, § 44 Rn. 12 mwN; Giese/Krahmer, Sozialgesetzbuch, § 44 SGB I Rn. 7; Hänlein, a.a.O., Rn. 9; Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O., § 44 SGB I Rn. 6).
36Ein Leistungsantrag ist grundsätzlich vollständig im Sinne der Verzinsungsvorschrift des § 44 SGB I, wenn der Antragsteller den Sachverhalt umfassend dargelegt hat, seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist und der Leistungsträger dadurch in die Lage versetzt wird, die Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen. Wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X, § 19 SGB IV) bedeutet Vollständigkeit für den Antragsteller selbst lediglich, die Amtsermittlung des Leistungsträgers in dem ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten zumutbaren Umfang vorzubereiten und zu ermöglichen (Bigge, a.a.O., Rn. 15 mwN; vgl. auch BSG Urt. v. 24.01.1992 - 2 RU 17/91 - juris Rn. 15; vgl. auch Rolfs, a.a.O., Rn. 25; Mrozynski, SGB I, 5. Aufl. 2014, § 44 Rn. 12, 14; Timme, a.a.O., Rn. 11; Giese/Krahmer, a.a.O.; Hänlein, a.a.O., Rn. 10, Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O., Rn. 8; Wagner in jurisPK-SGB I, § 44 Rn. 27).
37Handelt es sich - wie hier - um ein Verfahren zur Feststellung der Verletztenrente, das ausschließlich von Amts wegen geführt wird und keines Antrags bedarf (§ 19 S. 2 SGB IV), kann die Sechsmonatsfrist des § 44 Abs. 2 1. Halbsatz SGB I nach der Rechtsprechung des BSG sogar schon dann zu laufen beginnen, wenn der Berechtigte durch eine Mitteilung der Behörde Kenntnis von einem zu einer BK eingeleiteten Verwaltungsverfahren erhält. So mache diese Benachrichtigung - jedenfalls bezüglich der Verzinsung - einen ausdrücklichen Leistungsantrag entbehrlich, weil anderenfalls nur eine formale Willenserklärung verlangt würde, die zwar auf die Leistungsgewährung gerichtet, dafür aber in der Unfallversicherung nicht rechtserheblich sei. Vermittele der Versicherungsträger dem Berechtigen zuverlässige Kenntnis davon, dass er eine umfassende Prüfung darüber durchführe, ob Rente zu gewähren ist, so bestehe für den Versicherten kein Anlass, noch ausdrücklich auszuführen, er beantrage die ihm zustehenden - von Amts wegen festzustellenden - Leistungen (vgl. BSG Urt. v. 11.08.1983 - 5a RKnU 5/82 - juris Rn. 13; ebenso Dalichau, SGB, Kommentar, § 44 SGB I Anm. II.4; Mrozynski, a.a.O., Rn. 14a; Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O.).
38Darüber hinaus kann ein Leistungsantrag in bestimmten Erklärungen des Versicherten, wie ggf. einer von seinem Arbeitgeber und ihm selbst unterzeichneten Unfallanzeige, jedenfalls aber in der Anmahnung der Leistungen beim Unfallversicherungsträger liegen (vgl. BSG Urt. v. 23.06.1982 - 9b/8 RU 6/81 - juris Rn. 13; vgl. auch Wagner, a.a.O., Rn. 33: Jegliche Kontaktaufnahme genügt, aus der für beide Seiten hinreichend deutlich wird, dass nunmehr ein Verwaltungsverfahren zur Ermittlung etwaiger Leistungsansprüche einzuleiten ist).
39Entsprechend ist hier von einer (erstmaligen) Antragstellung des Klägers am 02.04.2003 (Mitteilung der Beklagten an den Kläger, dass ein Verfahren eingeleitet worden sei und Bitte um Vorstellung bei einem Arzt) oder aber auch am 14.04.2003 (Eingang der ärztlichen Anzeige des Herrn I) oder spätestens mit Einlegung des Widerspruchs vom 21.04.2004 auszugehen. Vollständig war dieser Antrag (jedenfalls) mit Übersendung des von der Beklagten erbetenen Formulars zur BK durch den Kläger am 24.04.2004.
40Dieser (erste) Antrag ist jedoch nicht rechtserheblich für den Beginn der Verzinsungspflicht gem. § 44 SGB I. Grund hierfür ist, dass sich ein Antrag auf Leistungen erschöpft, wenn die Verwaltung diesen zutreffend ablehnt, was hier nach der gemäß dem Vergleich endgültig festgestellten Sachlage (ablehnender Bescheid der Beklagten vom 23.12.2003, Widerspruchsbescheid vom 26.04.2004, Eintritt des Versicherungsfalls erst im Juni 2004) der Fall ist.
41Ändern sich nach einem vom Kläger gestellten ersten Antrag die Verhältnisse und entsteht der beantragte Anspruch nachträglich, wirkt erst ein hierauf gerichteter Antrag für den Verzinsungsbeginn nach § 44 Abs. 1 2. Alt. SGB I (vgl. auch BSG Urt. v. 30.01.1991 - 9a/9 RV 29/89 - juris Rn. 15). Ein solcher - zweiter - Antrag muss jedoch jedenfalls in Verfahren, die wie hier im Unfallversicherungsrecht ohnehin keinen Antrag voraussetzen, nicht ausdrücklich gesondert schriftlich gestellt werden. Die Anforderungen an eine neue Antragstellung dürfen nicht überspannt werden, weil der Kläger bei einem laufenden Verfahren zur BK-Feststellung davon ausgeht und ausgehen kann, dass die Verwaltung auch etwaigen Veränderungen wie zB einem (späteren) Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen (erst) im Laufe des Verfahrens, von Amts wegen Rechnung trägt. Vielmehr ist ein entsprechender Antrag in der fortdauernden Anfechtung der ablehnenden Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu sehen (vgl. auch BSG Urt. v. 30.01.1991 - 9a/9 RV 29/89 - juris Rn. 15). Entsprechend sieht der Senat einen (zweiten) Leistungsantrag des Klägers als im Juni 2004 (Eintritt des Versicherungsfalls) gestellt an. Ausgehend hiervon setzt der Beginn der Verzinsungspflicht gem. § 44 Abs. 2 1. Alt. SGB I nach Ablauf von sechs Monaten, somit am 01.01.2005 ein.
423. Der Beginn der Verzinsungspflicht am 01.01.2005 gem. § 44 Abs. 2 1. Alt. SGB I wird nicht durch die 2. Alternative dieser Vorschrift noch weiter auf den 01.11.2010 verschoben.
43Gemäß § 44 Abs. 2 2. Alt. SGB I beginnt die Verzinsungspflicht beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
44Fraglich ist bereits, ob die Anwendbarkeit des § 44 Abs. 2 2. Halbsatz SGB I nicht schon dann grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn Leistungen - wie hier in der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. § 19 S. 2 SGB IV) - von Amts wegen zu erbringen sind (so Seewald in Kasseler Kommentar, § 44 SGB I Rn. 21; Wagner, a.a.O., Rn. 34; vgl. auch Hänlein, a.a.O., Rn. 13; differenziert Lilge, a.a.O, Rn. 45; Timme, a.a.O., Rn. 12 mwN; vgl. auch Rolfs, a.a.O., Rn. 32 ff.).
45Dies kann jedoch vorliegend dahinstehen. Liegt nämlich (wie hier am 30.06.2004) ein vollständiger - rechtserheblicher - Leistungsantrag vor, bleibt für die Anwendung der Alternative des § 44 Abs. 2 2. Halbsatz SGB I zulasten des Versicherten schon nach ihrem Wortlaut kein Raum (vgl. auch Mrozynski, a.a.O., Rn. 16).
46Dies entspricht auch Sinn und Zweck der Verzinsungsvorschriften. § 44 SGB I soll Nachteile ausgleichen, die dadurch entstehen, dass soziale Geldleistungen, auf die beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht und die in der Regel die Lebensgrundlage des Leistungsberechtigten bilden, verspätet gezahlt werden, zumal Betroffene dann häufig darauf angewiesen sind, Kredite aufzunehmen, Ersparnisse aufzulösen und die bisherige Lebensführung einzuschränken. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und zur Vermeidung von Regressansprüchen ist die Verzinsung nicht von einem Verschulden des Leistungsträgers abhängig, sondern nur vom Ablauf einer Erfahrungs- und Durchschnittsfrist für die Sachbearbeitung, die mit dem Eingang des vollständigen Antrags beginnt. Dabei wurde bewusst in Kauf genommen, dass sich der Fristablauf in einzelnen Fällen selbst bei möglichst schneller Bearbeitung nicht vermeiden lässt (vgl. BT-Drucks 7/868 S. 30 zu § 44; BSG Urt. v. 28.05.1997 - 8 RKn 2/96 - juris Rn. 18).
47Die Gesetzesmaterialien machen zweierlei deutlich: Zum einen soll der Berechtigte ohne Rücksicht auf ein etwaiges Verschulden des Leistungsträgers mit dem Einreichen des vollständigen Leistungsantrags eine Bearbeitungs- und Handlungsfrist in Gang setzen (vgl. BSG Urt. v. 28.02.1990 - 2 RU 41/89 - juris Rn. 22) und damit den Zinsbeginn bestimmen können (vgl. BSG Urt. v. 30.01.1991 - 9a/9 RV 29/89 - juris Rn. 15). Zum anderen wird dem Leistungsträger mit dem Sechsmonatszeitraum eine ausreichende, aber auch notwendige Bearbeitungszeit zur Feststellung der Anspruchsberechtigung und Leistungshöhe eingeräumt, um ihn vor ungerechtfertigten Zinsforderungen zu schützen (vgl. BSG Urt. v. 28.05.1997 - 8 RKn 2/96 - juris Rn. 19 mwN; Rolfs, a.a.O., Rn. 22; Wagner, a.a.O., Rn. 23 mwN). Hierbei ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass ohne Verletzung der dem Leistungsberechtigten obliegenden Mitwirkungspflichten (vgl. BT-Drucks aaO) in der Regel innerhalb eines Zeitraums von sechs Kalendermonaten über den Leistungsantrag entschieden und die Geldleistung ausgezahlt werden kann (vgl. BSG Urt. v. 01.03.1984 - 4 RJ 55/83 - juris Rn. 12). Diesem Sinn und Zweck entspricht es, die Verzinsung 6 Monate nach Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen beginnen zu lassen (vgl. BSG Urt. v. 29.01.1986 - 9b RU 18/84 - juris Rn. 12; Urt. v. 27.08.1998 - B 9 V 26/97 R; vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 26.09.2014 - L 4 U 21/14 zum Beginn der Verzinsungspflicht bei Rechtsänderung nach Antragstellung).
48Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht aus dem Urteil des BSG vom 30.01.1991 (9a/9 RV 29/89). Wenngleich dort ein zwischen den Beteiligten geschlossener Vergleich als "Entscheidung" i.S.v. § 44 Abs. 2 2. Alt. SGB I angesehen wird, lässt sich den Ausführungen zur Überzeugung des Senats jedoch nicht entnehmen, dass der Abschluss eines solchen Vergleichs die sonstigen Verzinsungsregelungen des § 44 SGB I verdrängt. Einen entsprechenden ausdrücklichen Rechtssatz hat das BSG nicht erkennbar aufgestellt. Vielmehr wird in der genannten Entscheidung (dortige Rnrn. 14 und 15) ausdrücklich und umfangreich auch der Beginn der Verzinsung nach § 44 Abs. 2 1. Alt. SGB I geprüft und dies ebenso wie im vorliegenden Fall bezogen auf einen ersten und einen zweiten - rechtlich allein relevanten - Antrag nach Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen. Diese Prüfung ergab im Fall des BSG einen Beginn der Verzinsungspflicht gem. § 44 Abs. 2 1. Alt. SGB I zu einem Zeitpunkt, zu dem der Nachzahlbetrag bereits ausgezahlt war. Entsprechend spielte diese Alternative (anders als im hier anhängigen Fall) für die Bestimmung eines vom Kläger begehrten früheren Zinsbeginns keine faktische Rolle.
49Der Senat kann der genannten Entscheidung des BSG auch im Übrigen nicht entnehmen, dass das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der 2. Alternative des § 44 Abs. 2 SGB I zulasten des Versicherten einen - wie hier - durch § 44 Abs. 2 1. Alternative SGB I begründeten früheren Zinsbeginn ausschließt. Soweit das BSG in seinem Urteil die Verzinsungspflicht im Ergebnis trotz Antrags früher als nach der 1. Alternative des § 44 Abs. 2 SGB I hat beginnen lassen, geschah dies - anders als hier - zugunsten des Versicherten. Ob eine Anwendung des § 44 Abs. 2 2. Alternative SGB I zugunsten des Versicherten im Hinblick auf Sinn und Zweck der Vorschrift gegen ihren Wortlaut zulässig ist, hält der Senat für fraglich, kann dies mangels Entscheidungserheblichkeit aber dahinstehen lassen.
50Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
51Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) als gegeben angesehen.
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(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.
(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.
(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.
(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens anzuerkennen
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist, - 2.
in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung.
(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.
(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.
(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.
(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.
(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten, - 2.
die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen, - 3.
die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.
(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.
(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären. Die Verbände der Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte.
(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.
(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.
(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
Leistungen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie in der sozialen Pflegeversicherung werden auf Antrag erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes ergibt. Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung werden von Amts wegen erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die gesetzliche Unfallversicherung nichts Abweichendes ergibt.
(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.
(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.
(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.
(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung können in Anspruch genommen werden:
- 1.
Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und zur Ersten Hilfe sowie Maßnahmen zur Früherkennung von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, - 2.
Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit sowie zur Erleichterung der Verletzungsfolgen einschließlich wirtschaftlicher Hilfen, - 3.
Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, - 4.
Renten an Hinterbliebene, Sterbegeld und Beihilfen, - 5.
Rentenabfindungen, - 6.
Haushaltshilfe, - 7.
Betriebshilfe für Landwirte.
(2) Zuständig sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Feuerwehr-Unfallkassen, die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich und die Unfallversicherung Bund und Bahn.
(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.
(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Verletzten- und Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.
(2) Laufende Geldleistungen können mit Zustimmung der Berechtigten für einen angemessenen Zeitraum im voraus ausgezahlt werden.
(2a) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Unfallversicherungsträger zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, daß die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Unfallversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Unfallversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Unfallversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.
(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Träger der Unfallversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
(5) Die Berechnungsgrundsätze des § 187 gelten mit der Maßgabe, daß bei der anteiligen Ermittlung einer Monatsrente der Kalendermonat mit der Zahl seiner tatsächlichen Tage anzusetzen ist.
(6) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Unfallversicherung erfüllt.
(1) Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.
(2) Bei Ermessensleistungen ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben wird, es sei denn, daß in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.
(1) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern. Den Versicherungsfällen stehen gleich Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Unfälle oder Beschädigungen gewähren.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei jugendlichen Versicherten wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, daß sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.
(3) Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.
(1) Renten an Versicherte werden von dem Tag an gezahlt, der auf den Tag folgt, an dem
- 1.
der Anspruch auf Verletztengeld endet, - 2.
der Versicherungsfall eingetreten ist, wenn kein Anspruch auf Verletztengeld entstanden ist.
(2) Renten an Hinterbliebene werden vom Todestag an gezahlt. Hinterbliebenenrenten, die auf Antrag geleistet werden, werden vom Beginn des Monats an gezahlt, der der Antragstellung folgt.
(3) Die Satzung kann bestimmen, daß für Unternehmer, ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder mitarbeitenden Lebenspartner und für den Unternehmern im Versicherungsschutz Gleichgestellte Rente für die ersten 13 Wochen nach dem sich aus § 46 Abs. 1 ergebenden Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht gezahlt wird. Die Rente beginnt spätestens am Tag nach Ablauf der 13. Woche, sofern Verletztengeld nicht zu zahlen ist.
(4) (weggefallen)
(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.
(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.
(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.
(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens anzuerkennen
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist, - 2.
in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung.
(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.
(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.
(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.
(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.
(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten, - 2.
die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen, - 3.
die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.
(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.
(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären. Die Verbände der Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte.
(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.
(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Verletzten- und Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.
(2) Laufende Geldleistungen können mit Zustimmung der Berechtigten für einen angemessenen Zeitraum im voraus ausgezahlt werden.
(2a) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Unfallversicherungsträger zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, daß die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Unfallversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Unfallversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Unfallversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.
(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Träger der Unfallversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
(5) Die Berechnungsgrundsätze des § 187 gelten mit der Maßgabe, daß bei der anteiligen Ermittlung einer Monatsrente der Kalendermonat mit der Zahl seiner tatsächlichen Tage anzusetzen ist.
(6) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Unfallversicherung erfüllt.
(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.
(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
Leistungen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie in der sozialen Pflegeversicherung werden auf Antrag erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes ergibt. Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung werden von Amts wegen erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die gesetzliche Unfallversicherung nichts Abweichendes ergibt.
(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.
(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
Leistungen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie in der sozialen Pflegeversicherung werden auf Antrag erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes ergibt. Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung werden von Amts wegen erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die gesetzliche Unfallversicherung nichts Abweichendes ergibt.
(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.
(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.