Landessozialgericht NRW Urteil, 26. Sept. 2014 - L 4 U 21/14
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 25.11.2013 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über den Beginn der Verzinsung eines an den Kläger aus Anlass der Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) 4111 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) gewährten Nachzahlbetrages.
3Mit Schreiben vom 12.03.1998 erstatteten die behandelnden Ärzte des Klägers, Dres. T/B, der Beklagten eine ärztliche Anzeige über eine BK. Die Beklagte lehnte die Anerkennung der BK 4111 mit Bescheid vom 26.04.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2000 unter Hinweis auf § 6 Abs. 1 BKV in der damals geltenden Fassung vom 31.10.1997 (a.F., BGBl I, 2623) ab, weil bei dem Kläger seit 21.04.1986 eine chronisch obstruktive Bronchitis und ein Emphysem bestehe, aber nur nach dem 31.12.1992 eingetretene Versicherungsfälle anerkannt werden könnten. Hiergegen erhob der Kläger beim Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen Klage zum Aktenzeichen S 7 KN 165/00 U, das nach Ruhen später unter den Az. S 7 KN 487/05 U bzw. S 7 KN 31/09 U WA weitergeführt wurde.
4Nach der Änderung der BKV zum 01.07.2009 (Anerkennung der BK 4111 nunmehr auch, wenn der Versicherungsfall vor 1993 eingetreten und dem Versicherungsträger vor 2010 bekannt gemacht worden ist), erkannte die Beklagte bei dem Kläger mit Bescheid vom 29.09.2009 eine BK 4111 an und gewährte ihm Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 v. H. ab 01.01.2005. Für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.09.2009 errechnete sie einen Nachzahlbetrag iHv insgesamt 55.499,04 Euro (01.01.2005 - 30.06.2007: 29.013,90 Euro; 01.07.2007 - 30.06.2008: 11.668,32 Euro; 01.07.2008 - 30.06.2009: 11.796,60 Euro; 01.07.2009 - 30.09.2009: 3020,22 Euro).
5Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 02.11.2009 Widerspruch ein. Die Verletztenrente sei ab einem früheren Zeitpunkt und nach einer höheren MdE zu zahlen. Außerdem müsse die Nachzahlung verzinst werden. Das SG sah den Bescheid vom 29.09.2009 als Gegenstand des Klageverfahrens S 7 KN 31/09 U WA an. Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 09.11.2009 u.a. darauf hin, dass eine Verzinsung gem. § 44 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) erst 6 Monate nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags mit Änderung der BKV am 01.07.2009 in Betracht komme, also ab 01.01.2010. Zu diesem Zeitpunkt sei der Betrag bereits ausgezahlt worden.
6Mit Bescheid vom 02.02.2010 und Widerspruchsbescheid vom 05.05.2010 stellte die Beklagte fest, dass sich die MdE bei dem Kläger seit dem Bescheid vom 29.09.2009 nicht erhöht habe. Hiergegen erhob der Kläger am 10.06.2010 Klage (Az.: S 7 KN 271/10 U, später S 4 KN 9/13 U WA).
7Das SG wies die Klage im Verfahren S 7 KN 31/09 U WA mit Urteil vom 14.05.2010 ab. Zutreffend habe die Beklagte eine Zahlung ab 01.01.2005 nach einer MdE um 30 v. H. vorgenommen. Gegen das Urteil legte der Kläger am 09.07.2010 Berufung ein (Az.: L 2 KN 195/10 U, später L 4 KN 195/10 U) und begehrte eine höhere MdE sowie einen früheren Rentenbeginn. Der 2. Senat teilte mit, dass auch der Bescheid vom 02.02.2010 Gegenstand des (Berufungs-)Verfahrens sei. Die Berufung wurde mit Beschluss vom 06.06.2012 zurückgewiesen.
8Mit Schreiben vom 20.12.2011 beantragte der Kläger (erneut), den Nachzahlbetrag zu verzinsen. Vorsorglich stelle er Überprüfungsantrag gem. § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Um einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid werde gebeten.
9Die Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag mit Bescheid vom 06.02.2012 ab. Der Bescheid vom 09.11.2009 werde nicht gem. § 44 SGB X zurückgenommen. Ausgehend von einem vollständigen Leistungsantrag mit Änderung der BKV am 01.07.2009 komme eine Verzinsung erst nach Ablauf von 6 Kalendermonaten in Betracht, also ab 01.01.2010. Da der Nachzahlbetrag bereits im Oktober 2009 ausgezahlt worden sei, scheide die Verzinsung gem. § 44 SGB I aus.
10Den hiergegen gerichteten Widerspruch vom 06.03.2012 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2012 zurück. In dem dem erstinstanzlichen Verfahren (S 4 KN 228/12 U) nachfolgenden Berufungsverfahren (L 4 U 76/13) teilte der damals zuständige Berichterstatter des Senats mit, dass im Schreiben vom 09.11.2009 wohl nach den konkreten Umständen des Einzelfalls keine Regelung hinsichtlich einer Verzinsung in Form eines Verwaltungsaktes zu sehen sein dürfe. Daraufhin hob die Beklagte den Bescheid vom 06.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2012 auf und erklärte sich bereit, über die Frage der Verzinsung einen Bescheid zu erteilen (Vergleich vom 05.04.2013).
11Mit (dem hierauf ergangenen) Bescheid vom 21.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2013 stellte die Beklagte fest, dass eine Verzinsung ausscheide, weil der Nachzahlungsbetrag bereits im Oktober 2009 ausgezahlt worden sei. Die Verzinsung beginne gem. § 44 Abs. 2 SGB I frühestens nach Ablauf von 6 Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Versicherungsträger. Zwar sei der Antrag bereits 1998 eingegangen, jedoch habe damals die Stichtagsregelung gegolten. Daher habe der Antrag erst mit der Rechtsänderung am 01.07.2009 Wirksamkeit erlangt. Ausgehend hiervon könne eine Verzinsung erst am 01.01.2010 beginnen. Da der Betrag aber schon Ende 2009 ausgezahlt worden sei, scheide diese aus.
12Der Kläger hat am 08.08.2013 Klage beim SG Duisburg erhoben und sein Begehren weiter verfolgt. Die Anzeige einer BK datiere auf den 12.03.1998. Zinsleistungen seien akzessorisch und richteten sich nach der Hauptleistung.
13Das SG hat die Klage, die es als Antrag auf Verzinsung des Nachzahlbetrages ab 01.06.1999 ausgelegt hat, mit Gerichtsbescheid vom 25.11.2013 abgewiesen und sich im Wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid bezogen. Es sei vom Zeitpunkt der Rechtsänderung der BKV am 01.07.2009 auszugehen, so dass eine Verzinsung erst ab 01.01.2010 beginnen könne. Die Leistung sei aber bereits im Oktober 2009 ausgezahlt worden.
14Gegen den am 12.12.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 10.01.2014 Berufung eingelegt und sein Begehren entsprechend dem erstinstanzlich (ausgelegten) Klageantrag weiter verfolgt.
15Der Kläger beantragt,
16den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 25.11.2013 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 21.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2013 zu verurteilen, den Nachzahlungsbetrag in Höhe von 55.499,04 Euro ab dem 01.06.1999 zu verzinsen.
17Die Beklagte beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
20Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten sowie den Inhalt der Vorprozessakten S 7 KN 31/09 U WA (S 7 KN 165/00 U bzw. S 7 KN 487/05 U) - L 4 KN 195/10 (L 2 KN 195/10); S 4 KN 9/13 U WA (S 7 KN 271/10 U); S 4 KN 184/09 U - L 4 U 467/12; S 4 KN 596/11 U - L 4 U 468/12; S 4 KN 228/12 U - L 4 76/13; S 4 KN 435/12 U Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
21Entscheidungsgründe:
22Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
23Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 21.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2013 (§ 95 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG).
24Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verzinsung des ihm anlässlich der Anerkennung der BK 4111 mit Bescheid vom 29.09.2009 gewährten Betrages iHv 55.499,04 Euro, der sich aus einer (Nach-)Zahlung der laufenden Rentenleistungen für die Monate Juli, August und September 2009 (3020,22 Euro) einerseits und einer (einmaligen) Zahlung von Verletztenrente für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2009 (52.478,82 Euro) andererseits, zusammensetzt. Die Voraussetzungen einer Verzinsungspflicht gem. § 44 SGB I sind nicht erfüllt.
25Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen (§ 44 Abs. 1 SGB I). Gem. § 44 Abs. 2 SGB I beginnt die Verzinsung frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger bzw. beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
26Der Anwendungsbereich der Verzinsungsvorschrift des § 44 SGB I ist eröffnet, weil es sich bei der Zahlung von Renten aus Ansprüchen der gesetzlichen Unfallversicherung gem. §§ 11, 22 Abs. 1 Nr. 3 SGB I um Geldleistungen i. S. dieses Gesetzes handelt (vgl. z.B. Wagner in jurisPK-SGB I, § 44 Rn. 13; Bigge in Eichenhofer/Wenner, SGB I-IV-X, Kommentar, 2012, § 44 SGB I Rn. 7; Hänlein in Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl. 2014, § 44 SGB I Rn. 2 ).
27Sowohl der Anspruch des Klägers auf die (Nachzahlung der) laufenden Rentenleistungen (dazu unter 1.) als auch der Anspruch auf den einmaligen Zahlbetrag (dazu unter 2.) waren iSv § 44 Abs. 1 SGB I fällig, dies (jedoch erst) 2009 und nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt. Die grundsätzlich gem. § 44 Abs. 1 SGB I ab dem 01.09.2009 eingetretene Verzinsungspflicht (dazu unter 3) ist gem. § 44 Abs. 2 SGB I auf den 01.01.2010 hinausgeschoben worden (dazu unter 4.). Aufgrund der bereits im Oktober 2009 erfolgten Auszahlung des geschuldeten Leistungsbetrages ist ein Zinsanspruch des Klägers damit nicht entstanden.
281.) Der Anspruch des Klägers auf Zahlung laufender Verletztenrente für den Monat Juli 2009 ist Ende Juli 2009, für den Monat August 2009 Ende August 2009 und für den Monat September 2009 Ende September 2009 fällig geworden.
29Gem. § 96 Abs. 1 S. 1 SGB VII werden laufende Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme des Verletzten- und Übergangsgeldes am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Laufende Geldleistungen sind Leistungen, die regelmäßig wiederkehrend für bestimmte Zeitabschnitte gezahlt werden; sie verlieren ihren Charakter nicht dadurch, dass sie verspätet oder als zusammenfassende Leistung für mehrere Zeitabschnitte geleistet werden (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 96 Rn. 3 unter Verweis auf BT-Drs 7/868, S. 31 zu § 48). Bei den von der Beklagten im Bescheid vom 29.09.2009 für die Monate Juli bis September 2009 aufgeführten Rentenleistungen handelt es sich um derartige, im Nachhinein zusammengefasst berechnete, laufende Leistungen.
30Die Anspruchsvoraussetzungen für diese laufenden Rentenleistungen sind ab dem 02.07.2009 jeweils monatlich wiederkehrend zum Monatsanfang erfüllt gewesen.
31Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Verletztenrente liegen gem. § 56 Abs. 1 S. 1 SGB VII vor, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um mindestens 20 vH gemindert ist. Die Rente beginnt mit dem Tag nach dem Ende des Anspruchs auf Verletztengeld (§ 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) bzw. mit dem Tag nach dem Eintritt des Versicherungsfalls (§ 72 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII).
32Der Versicherungsfall der BK 4111 hat bei dem Kläger noch nicht kraft normativer Wirkung bei Erkrankungsbeginn im Jahr 1986 (dazu unter a) oder ab 01.12.1997 (dazu unter b), sondern erst seit dem 01.07.2009 vorgelegen (dazu unter c). Sein Anspruch auf Zahlung von Verletztenrente ist mangels Anspruchs auf Verletztengeld gem. § 72 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII damit am 02.07.2009 entstanden.
33a) Versicherungsfälle sind gem. § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Letztere sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet (sog. Listen-BK) und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden (§ 9 Abs. 1 S. 1 SGB VII bzw. vormals § 551 Abs. 1 S. 2 Reichsversicherungsordnung - RVO). Der Versicherungsfall einer Listen-BK tritt ein, wenn die Krankheit als BK in einem in Kraft getretenen Tatbestand der BKV (vormals BKVO) bezeichnet worden ist und sämtliche Merkmale dieses Tatbestandes erfüllt sind (vgl. BSG Urt. v. 17.05.2011 - B 2 U 19/10 R - juris Rn. 11).
34Eine BK in diesem Sinn ist die unter Nr. 4111 der BKV aufgelistete "Chronische obstruktive Bronchitis oder Emphysem von Bergleuten unter Tage im Steinkohlenbergbau bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von in der Regel 100 Feinstaubjahren [(mg/m³) x Jahre]".
35Wenngleich die in der BK 4111 genannte Erkrankung bei dem Kläger bereits im Jahr 1986 vorgelegen hat, war ein Versicherungsfall dennoch zunächst nicht gegeben. Diese BK war in der damals geltenden Fassung der Anlage zur BKVO (vgl. § 551 Abs. 1 S. 2 RVO i.V.m. der Siebenten BKVO vom 20.06.1968, BGBl I, 721) noch nicht enthalten.
36b) Der Versicherungsfall der BK 4111 ist auch nicht mit dem Inkrafttreten der BKV am 01.12.1997 (BKV a.F.) nach der § 551 Abs. 1 S. 2 RVO entsprechenden Nachfolgeregelung des § 9 Abs. 1 S. 1 SGB VII i.V.m. § 1 BKV und der Anlage hierzu eingetreten. Der Tatbestand dieser BK erforderte gem. § 6 Abs. 1 BKV a.F. zusätzlich zu den tatbestandlichen Voraussetzungen dieser BK einen Erkrankungsbeginn nach dem 31.12.1992 (vgl. zur Auslegung der Wortbedeutung des § 6 Abs. 1 BKV a.F. in diesem Zusammenhang BSG Urt. v. 17.05.2011 - B 2 U 19/10 R - juris Rn. 15). Der Kläger war indes bereits weit vor diesem Stichtag erkrankt.
37c) Sämtliche Voraussetzungen des Versicherungsfalls sind schließlich (erst) durch bzw. mit der Einfügung des § 6 Abs. 3 S. 2 BKV durch Art. 1 Nr. 2 Buchstabe d i.V.m. Art. 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der BKV vom 11.06.2009 (2. BKV-ÄndV; BGBl I, 1273) eingetreten. Durch diese Einfügung ist die Stichtagsregelung dahingehend modifiziert worden, dass eine BK 4111 nunmehr auch bei vor 1993 eingetretener Erkrankung anzuerkennen war, wenn der Unfallversicherungsträger hiervon bis Ende 2009 Kenntnis erlangte. § 6 Abs. 3 S. 2 BKV ist am 01.07.2009 in Kraft getreten und entfaltet gem. Art. 82 Abs. 2 S. 1 und 2 Grundgesetz (GG) ab diesem Tag Rechtswirkungen (BSG Urt. v. 17.05.2011 - B 2 U 19/10 R - juris Rn. 18 mwN). Wenngleich die Vorschrift an vor dem 01.01.1993 eingetretene Erkrankungen im Sinne einer tatbestandlichen Rückanknüpfung anknüpft, tritt der Versicherungsfall selbst nicht vor ihrem Inkrafttreten ein (vgl. BSG a.a.O. - juris Rn. 11,16). Eingeräumt werden sollte nicht die rückwirkende Anerkennung einer BK 4111, sondern lediglich die Anerkennung der vor dem 01.01.1993 liegenden Erkrankungen als BK 4111 (vgl. BSG a.a.O. - juris Rn. 19). Eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen ist mit der Neuregelung nicht verbunden, weil ihr Inkrafttreten nicht auf einen Zeitpunkt vor Verkündung festgelegt wurde (vgl. BSG a.a.O. - juris Rn. 18).
38Lagen die Anspruchsvoraussetzungen einer Rentenzahlung für die Monate Juli, August und September je am Monatsanfang vor, sind diese gem. § 96 Abs. 1 S. 1 SGB VII je am jeweiligen Monatsende fällig geworden.
392.) Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Verletztenrente für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2009 ist iSv § 44 Abs. 1 SGB I am 02.07.2009 fällig geworden.
40Die Fälligkeit dieses Leistungsanspruchs des Klägers richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift des § 41 SGB I. Die speziellere Regelung des § 96 Abs. 1 S. 1 SGB VII (Verhältnis der Vorschriften offengelassen von Bigge, a.a.O., Rn. 10) findet hier keine Anwendung, da es sich bei dem dem Kläger gewährten Zahlbetrag für den Zeitabschnitt vom 01.01.2005 bis 30.06.2009 weder um eine laufende Rentenleistung noch um eine verspätete oder zusammenfassende Zahlung zuvor entstandener laufender Rentenleistungen im Sinne von § 96 SGB VII handelt. Vielmehr stellt die Zahlung eine einmalige Leistung dar, zu deren Berechnung der in § 6 Abs. 6 S. 2 BKV genannte Vierjahreszeitraum zugrunde gelegt wird.
41Gem. § 41 SGB I werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig. Den Zeitpunkt der Entstehung regelt bei gebundenen Entscheidungen wie der im Streit stehenden Rentenzahlung § 40 Abs. 1 SGB I. Hiernach entstehen Ansprüche, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.
42Die Voraussetzungen für den Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Zahlung von Verletztenrente für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2009 haben am 02.07.2009 vorgelegen, da dieser Anspruch gem. § 6 Abs. 6 S. 2 BKV gemeinsam mit dem Anspruch auf Gewährung laufender Rentenleistungen begründet worden ist.
43In den Fällen der rückwirkenden Einführung bzw. Erweiterung eines BK-Tatbestandes gem. § 6 Abs. 1 bis 5 BKV, und damit auch dem hier vorliegenden, in § 6 Abs. 3 S. 2 BKV geregelten Fall der BK 4111 mit Erkrankung vor dem 01.01.1993, entsteht neben einem Anspruch auf laufende Rentenleistungen gem. § 6 Abs. 6 S. 2 BKV zeitgleich auch ein Anspruch auf rückwirkende Leistungen längstens für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren. Der Zeitraum ist vom Beginn des Jahres an zu rechnen, in dem der Antrag gestellt worden bzw. die Erkrankung eingetreten ist (vgl. zur entsprechenden Auslegung BSG Urt. v. 17.05.2011 - B 2 U 19/10 R - juris Rn. 23).
44Soweit aufgrund der Sonderregelung des § 6 Abs. 6 S. 2 BKV nach ihrem Wortlaut "rückwirkende Leistungen" begründet werden, beeinflusst dies nicht den Zeitpunkt, zu dem der Anspruch entsteht - hier den 02.07.2009. Die Vorschrift beinhaltet keine "echte" Rückwirkung im Sinne einer rückwirkenden Begründung früherer laufender Ansprüche, sondern (lediglich) die Begründung eines (neuen) Zahlungsanspruchs, bei dessen Berechnung Zeiträume vor Inkrafttreten der entsprechenden (Neu-)Regelung erfasst werden. § 6 Abs. 6 S. 2 BKV regelt nicht den durch Parlamentsgesetz in § 72 SGB VII bestimmten Rentenbeginn, dessen Modifikation der Verordnungsgeberin ohne gesetzliche Ermächtigung verwehrt ist. Sie räumt vielmehr "lediglich" Zahlungsansprüche so ein, als wäre der Versicherungsfall bereits vor dem Tag seiner rechtswirksamen Aufnahme in die BK-Liste, frühestens vier Jahre vor Beginn des Tages der Antragstellung bzw. der Änderung der BKV, eingetreten (vgl. BSG Urt. v. 17.05.2011 - B 2 U 19/10 R - juris Rn. 22, 23). Begründet wird daher kein früherer Anspruch, sondern lediglich ein Anspruch für frühere Zeiträume. Der Anspruchsbeginn wird also nicht vorverlegt, sondern (zugunsten des Versicherten) dergestalt in der Höhe modifiziert, dass auch Zeiten vor Anspruchsbeginn in die Berechnung einfließen. Festgelegt wird allein der Umfang des aufgrund der Inkraftsetzung des neuen BK-Tatbestandes entstandenen Leistungsanspruchs (vgl. BSG Urt. v. 17.05.2011 - B 2 U 19/10 R - juris Rn. 22).
453.) a) Ist der Zahlungsanspruch bezüglich der laufenden Rentenleistungen für Juli 2009 - wie unter 1.) ausgeführt - Ende Juli fällig geworden, so ist dieser gem. § 44 Abs. 1 SGB I grundsätzlich nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Fälligkeit zu verzinsen. Bei sog. "nachschüssigen Zahlungen" wie hier endet die Frist von einem Kalendermonat mit dem Tag des Kalendermonats, der dem Kalendermonat der Fälligkeit folgt (vgl. auch Lilge, SGB I, 3. Aufl. 2012, § 44 Rn. 34; Dalichau, SGB, Kommentar, § 44 SGB I Anm. II.3). Bei entsprechendem Fristende am 31.08.2009 begann die sich aus § 44 Abs. 1 SGB I ergebende Verzinsungspflicht am 01.09.2009. Für den Zahlungsanspruch bezüglich der laufenden Rentenleistungen für die Folgemonate verschiebt sich der aus § 44 Abs. 1 SGB I resultierende Beginn der Verzinsung je um einen Monat, d.h. für den Monat August auf den 01.10.2009 und für den Monat September auf den 01.11.2009.
46b) Ist der Zahlungsanspruch bezüglich der einmaligen Leistung für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2009 - wie unter 2.) ausgeführt - am 02.07.2009 fällig geworden, so ist dieser gem. § 44 Abs. 1 SGB I ebenso wie der Anspruch auf Verletztenrente für den Monat Juli 2009 ab 01.09.2009 zu verzinsen. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine Verzinsung gem. § 44 Abs. 1 SGB I auch dann am 01.09.2009 begonnen hätte, wenn sich die Fälligkeit des Anspruchs nach § 96 SGB VII richten würde. In diesem Fall wäre Fälligkeit - wie hinsichtlich des Anspruchs auf die laufende Rentenzahlung für Juli 2009 - Ende Juli eingetreten. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit verwiesen.
474.) Der aufgrund der o.g. Fälligkeit der Leistungsansprüche grundsätzlich gem. § 44 Abs. 1 SGB I ab 01.09.2009 eingetretene Beginn der Verzinsungspflicht ist durch § 44 Abs. 2 1. Halbsatz SGB I bis zum 01.01.2010 hinausgeschoben (dazu unter a). Ein Fall des § 44 Abs. 2 2. Halbsatz SGB I liegt damit nicht vor; die Anwendung dieser Alternative würde im Übrigen aber auch nicht zu einem abweichenden Ergebnis führen (dazu unter b).
48a) Geht es - wie hier - zwar um antragsunabhängige Leistungen, ist aber dennoch ein (nicht erforderlicher) Antrag gestellt worden, liegen die Voraussetzungen der 1. Alternative des § 44 Abs. 2 SGB I vor und ist bei der Prüfung der Verzinsung immer von diesem Antrag auszugehen (vgl. BSG Urt. v. 26.06.1980 - 8a RU 62/79 juris Rn. 19; Urt. v. 11.08.1983 - 5a RKnU 5/82 - juris Rn. 11; Urt. v. 23.06.1982 - 9b/8 RU 6/81 - juris Rn. 14; Urt. v. 30.01.1991 - 9a/9 RV 29/89 - juris Rn. 15; vgl. auch Lilge, a.a.O., § 44 SGB I Rn. 45; Rolfs, a.a.O., Rn. 23; Timme, in LPK-SGB I, 3. Aufl. 2014, § 44 Rn. 12 mwN; Giese/Krahmer, Sozialgesetzbuch, § 44 SGB I Rn. 7; Hänlein, a.a.O., Rn. 9; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 44 SGB I Rn. 6).
49Von einem vollständigen Leistungsantrag im Sinne des § 44 Abs. 2 1. Halbsatz SGB I ist entgegen der Auffassung des Klägers allerdings - auch vor dem Hintergrund der etwaigen Entbehrlichkeit eines Antrags (dazu unter aa) bzw. ab 1998 erfolgter Antragstellungen (dazu unter bb) erst am 01.07.2009 (Wirksamwerden der für den Kläger relevanten Änderung der BKV) auszugehen (dazu unter cc).
50aa) Ein Leistungsantrag ist grundsätzlich vollständig im Sinne der Verzinsungsvorschrift des § 44 SGB I, wenn der Antragsteller den Sachverhalt umfassend dargelegt hat, seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist und der Leistungsträger dadurch in die Lage versetzt wird, die Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen. Wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 20 SGB X, § 19 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV) bedeutet Vollständigkeit für den Antragsteller selbst lediglich, die Amtsermittlung des Leistungsträgers in dem ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten zumutbaren Umfang vorzubereiten und zu ermöglichen (Bigge, a.a.O., Rn. 15 mwN; vgl. auch BSG Urt. v. 24.01.1992 - 2 RU 17/91 - juris Rn. 15; vgl. auch Rolfs, a.a.O., Rn. 25; Mrozynski, SGB I, 5. Aufl. 2014, § 44 Rn. 12, 14; Timme, a.a.O., Rn. 11; Giese/Krahmer, a.a.O.; Hänlein, a.a.O., Rn. 10, Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O., Rn. 8; Wagner, a.a.O., Rn. 27).
51Handelt es sich - wie hier - um ein Verfahren zur Feststellung der Verletztenrente, das ausschließlich von Amts wegen geführt wird und keines Antrags bedarf (§ 19 S. 2 SGB IV), kann die Sechsmonatsfrist des § 44 Abs. 2 1. Halbsatz SGB I nach der Rechtsprechung des BSG ggf. sogar schon dann zu laufen beginnen, wenn der Berechtigte durch eine Mitteilung der Behörde Kenntnis von einem zu einer BK eingeleiteten Verwaltungsverfahren erhält. So mache diese Benachrichtigung - jedenfalls bezüglich der Verzinsung - einen ausdrücklichen Leistungsantrag entbehrlich, weil anderenfalls nur eine formale Willenserklärung verlangt würde, die zwar auf die Leistungsgewährung gerichtet, dafür aber in der Unfallversicherung nicht rechtserheblich sei. Vermittele der Versicherungsträger dem Berechtigen zuverlässige Kenntnis davon, dass er eine umfassende Prüfung darüber durchführe, ob Rente zu gewähren ist, so bestehe für den Versicherten kein Anlass, noch ausdrücklich auszuführen, er beantrage die ihm zustehenden - von Amts wegen festzustellenden - Leistungen (vgl. BSG Urt. v. 11.08.1983 - 5a RKnU 5/82 - juris Rn. 13; ebenso Dalichau, a.a.O., Anm. II.4; Mrozynski, a.a.O., Rn. 14a; Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O.).
52bb) Darüber hinaus kann ein Leistungsantrag in bestimmten Erklärungen des Versicherten, wie ggf. einer von seinem Arbeitgeber und ihm selbst unterzeichneten Unfallanzeige, jedenfalls aber in der Anmahnung der Leistungen beim Unfallversicherungsträger liegen (vgl. BSG Urt. v. 23.06.1982 - 9b/8 RU 6/81 - juris Rn. 13; vgl. auch Wagner, a.a.O., Rn. 33: Jegliche Kontaktaufnahme genügt, aus der für beide Seiten hinreichend deutlich wird, dass nunmehr ein Verwaltungsverfahren zur Ermittlung etwaiger Leistungsansprüche einzuleiten ist). Entsprechend dürften z.B. der Widerspruch des Klägers gegen den ablehnenden Bescheid vom 26.04.1999 oder die hiergegen erhobene Klage zum SG (S 7 KN 165/00 U) grundsätzlich als Leistungsanträge betrachtet werden können.
53cc) Weder eine Entbehrlichkeit des Antrags noch die als Anträge auszulegenden Erklärungen des Klägers vermögen jedoch als "vollständiger Leistungsantrag" iSv § 44 Abs. 2 SGB I anzusehen sein und die dort genannte Sechsmonatsfrist (bereits) in Gang zu setzen. Vielmehr ist die Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck einschränkend dahingehend auszulegen, dass der Fristlauf dann, wenn der Anspruch auf eine beantragte Leistung erst durch eine (spätere) Rechtsänderung begründet wird, erst mit der Wirksamkeit dieser Rechtsänderung - hier mit dem Inkrafttreten der BKV am 01.07.2009 - beginnt.
54Die Bestimmung des § 44 SGB I soll nach der Zielsetzung des Gesetzgebers Nachteile ausgleichen, die dadurch entstehen, dass soziale Geldleistungen, auf die beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht und die in der Regel die Lebensgrundlage des Leistungsberechtigten bilden, verspätet gezahlt werden, zumal Betroffene dann häufig darauf angewiesen sind, Kredite aufzunehmen, Ersparnisse aufzulösen und die bisherige Lebensführung einzuschränken. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und zur Vermeidung von Regressansprüchen ist die Verzinsung nicht von einem Verschulden des Leistungsträgers abhängig, sondern nur vom Ablauf einer Erfahrungs- und Durchschnittsfrist für die Sachbearbeitung, die mit dem Eingang des vollständigen Antrags beginnt. Dabei wurde bewusst in Kauf genommen, dass sich der Fristablauf in einzelnen Fällen selbst bei möglichst schneller Bearbeitung nicht vermeiden lässt (vgl. BT-Drucks 7/868 S. 30 zu § 44; BSG Urt. v. 28.05.1997 - 8 RKn 2/96 - juris Rn. 18).
55Die Gesetzesmaterialien machen zweierlei deutlich: Zum einen soll der Berechtigte ohne Rücksicht auf ein etwaiges Verschulden des Leistungsträgers mit dem Einreichen des vollständigen Leistungsantrags eine Bearbeitungs- und Handlungsfrist in Gang setzen (vgl. BSG Urt. v. 28.02.1990 - 2 RU 41/89 - juris Rn. 22) und damit den Zinsbeginn bestimmen können (vgl. BSG Urt. v. 30.01.1991 - 9a/9 RV 29/89 - juris Rn. 15). Zum anderen wird dem Leistungsträger mit dem Sechsmonatszeitraum eine ausreichende, aber auch notwendige Bearbeitungszeit zur Feststellung der Anspruchsberechtigung und Leistungshöhe eingeräumt, um ihn vor ungerechtfertigten Zinsforderungen zu schützen (vgl. BSG Urt. v. 28.05.1997 - 8 RKn 2/96 - juris Rn. 19 mwN; Rolfs in Hauck/Noftz, SGB I, § 44 Rn. 22; Wagner, a.a.O., Rn. 23 mwN). Hierbei ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass ohne Verletzung der dem Leistungsberechtigten obliegenden Mitwirkungspflichten (vgl. BT-Drucks aaO) in der Regel innerhalb eines Zeitraums von sechs Kalendermonaten über den Leistungsantrag entschieden und die Geldleistung ausgezahlt werden kann (vgl. BSG Urt. v. 01.03.1984 - 4 RJ 55/83 - juris Rn. 12).
56Aus diesem Sinn und Zweck heraus kann ein Leistungsantrag i. S. des § 44 Abs. 2 1. Alt. SGB I nur ab dem Zeitpunkt als "vollständig" angesehen werden, ab dem der zuständige Leistungsträger in der Lage ist, die gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen festzustellen und die begehrte Leistung zu bewilligen (vgl. BSG Urt. v. 01.03.1984 - 4 RJ 55/83 - juris Rn. 12). Bei Leistungsansprüchen, die erst nach der Antragstellung durch eine Rechtsänderung entstehen, bestimmt der Zeitpunkt der Rechtsänderung den Beginn der Verzinsungspflicht (Lilge, a.a.O., § 44 SGB I Rn. 40; Bigge, a.a.O., Rn. 17; vgl. auch Mrozynski, a.a.O., Rn. 16; BSG Urt. v. 13.10.1983 - 11 RA 49/82 - juris Rn. 15; Urt. v. 27.08.1998 - B 9 V 26/97 R - juris Rn. 15; Urt. v. 30.01.1991 - 9a/9 RV 29/89 - juris Rn. 15). Denn auch in dem Fall, in dem ein zunächst unbegründeter Anspruch erst durch eine spätere Rechtsänderung begründet wird, muss der Versicherungsträger ab der Rechtsänderung die nötige Zeit zur Feststellung der nunmehrigen Anspruchsberechtigung und der Leistungshöhe haben. Für diesen (vom Gesetzgeber nicht bedachten) Fall darf daher entsprechend dem Grundgedanken des § 44 Abs. 2 SGB I die Verzinsungspflicht ebenfalls (erst) nach Ablauf eines halben Jahres nach der Rechtsänderung einsetzen, wenn zu dieser Zeit schon ein (im Übrigen) vollständiger Leistungsantrag vorlag (vgl. BSG Urt. v. 13.10.1983 - 11 RA 49/82 - juris Rn. 15).
57Ein dieser Auslegung entgegenstehender Wille des Gesetzgebers bzw. der Verordnungsgeberin konkret zur Behandlung von Zinsansprüchen bei Anerkennung der BK 4111 gem. § 6 Abs. 3 S. 2 BKV ergibt sich auch nicht aus dem dieser Vorschrift zugrunde liegenden gesetzgeberischen Verfahren. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass neben der Bestimmung des Berechnungszeitraums in § 6 Abs. 6 BKV für materielle Ansprüche zusätzliche Zinsansprüche vor Anspruchsentstehung begründet werden sollten (BR-Drs 776/08 vom 22.10.2008, BR-Plenarprotokoll 850, S. 373A - 373C und 242/09, S. 12 zu Nr. 2d vom 18.03.2009). Vielmehr wird gerade auf eine Begrenzung der finanziellen Belastung der Unfallversicherungsträger durch die Vierjahresregelung hingewiesen (BR-Drs 776/08 vom 22.10.2008, BR-Plenarprotokoll 850, S. 373A - 373C).
58Soweit der Kläger geltend macht, dass die Zinsleistungen akzessorisch zur Hauptforderung seien, trifft dies zu (vgl. z.B. BSG Urt. v. 28.02.1990 - 2 RU 41/89 - juris Rn. 21), führt jedoch nicht zu einem anderen Ergebnis, weil die Beklagte die Hauptforderung vor Beginn der Verzinsungspflicht beglichen hat.
59Lediglich ergänzend weist der Senat zum weiteren Vortrag des Klägers, ein vollständiger Antrag habe bereits im Jahr 1998 vorgelegen, darauf hin, dass der geltend gemachte Zinsanspruch selbst bei Zugrundelegung dieser Auffassung nicht wie beansprucht ab 1999, sondern lediglich für September 2009 zur Anerkennung käme. In diesem Fall würde der Beginn der Verzinsungspflicht nicht gem. § 44 Abs. 2 SGB I hinausgeschoben, sondern verbliebe es bei der Verzinsungspflicht nach § 44 Abs. 1 SGB I ab 01.09.2009 (vgl. dazu oben 3). Die Verzinsungspflicht bezöge sich dann auch nicht auf den gesamten (Nach-)Zahlbetrag, sondern auf einen Betrag ohne Berücksichtigung der Nachzahlung für die Monate August und September. Für diese ist die Verzinsungspflicht gem. § 44 Abs. 1 SGB I erst im Oktober bzw. November eingetreten (vgl. dazu ebenfalls oben 3).
60b) Liegt ein vollständiger Leistungsantrag ab 01.07.2009 vor, bleibt für die Alternative des § 44 Abs. 2 2. Halbsatz SGB I bereits kein Raum (vgl. Mrozynski, a.a.O., Rn. 16). Dahinstehen bleiben kann insoweit auch, ob schon die Anwendbarkeit des § 44 Abs. 2 2. Halbsatz SGB I grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn Leistungen - wie hier in der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. § 19 S. 2 SGB IV) - von Amts wegen zu erbringen sind (so Seewald in Kasseler Kommentar, § 44 SGB I Rn. 21; Wagner, a.a.O., Rn. 34; vgl. auch Hänlein, a.a.O., Rn. 13; differenziert Lilge, a.a.O, Rn. 45; Timme, a.a.O., Rn. 12 mwN; vgl. auch Rolfs, a.a.O., Rn. 32 ff.).
61Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich auch bei Anwendung des § 44 Abs. 2 2. Halbsatz SGB I kein für den Kläger günstigeres Ergebnis ergäbe. Da ihm der leistungsbewilligende Bescheid vom 29.09.2009 frühestens Ende September 2009 bekanntgeben worden ist, würde eine auf diese Vorschrift gestützte Verzinsungspflicht frühestens am 01.11.2009 und somit (ebenfalls) nach Erfüllung der Leistungspflicht durch die Beklagte beginnen.
62Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
63Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) als gegeben angesehen.
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(1) Leiden Versicherte am 1. August 2017 an einer Krankheit nach den Nummern 1320, 1321, 2115, 4104 (Eierstockkrebs) oder 4113 (Kehlkopfkrebs) der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn sie vor diesem Tag eingetreten ist.
(2) Leiden Versicherte am 1. Januar 2015 an einer Krankheit nach Nummer 1319, 2113, 2114 oder 5103 der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn sie vor diesem Tag eingetreten ist.
(3) Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 2112, 4114 oder 4115 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. September 2002 eingetreten ist. Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 4113 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. November 1997 eingetreten ist. Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 1318 der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall vor diesem Tag eingetreten ist.
(4) Leidet ein Versicherter am 1. Oktober 2002 an einer Krankheit nach Nummer 4112 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. November 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt auch für eine Krankheit nach Nummer 2106 der Anlage 1, wenn diese nicht bereits nach der Nummer 2106 der Anlage 1 in der am 1. Dezember 1997 in Kraft getretenen Fassung als Berufskrankheit anerkannt werden kann.
(5) Leidet ein Versicherter am 1. Dezember 1997 an einer Krankheit nach Nummer 1316, 1317, 4104 (Kehlkopfkrebs) oder 4111 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1992 eingetreten ist. Abweichend von Satz 1 ist eine Erkrankung nach Nummer 4111 der Anlage 1 auch dann als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn die Erkrankung bereits vor dem 1. Januar 1993 eingetreten und einem Unfallversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2009 bekannt geworden ist.
(6) Hat ein Versicherter am 1. Januar 1993 an einer Krankheit gelitten, die erst auf Grund der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343) als Berufskrankheit anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. März 1988 eingetreten ist.
(7) Hat ein Versicherter am 1. April 1988 an einer Krankheit gelitten, die erst auf Grund der Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 22. März 1988 (BGBl. I S. 400) als Berufskrankheit anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten ist.
(8) Bindende Bescheide und rechtskräftige Entscheidungen stehen der Anerkennung als Berufskrankheit nach den Absätzen 1 bis 7 nicht entgegen. Leistungen werden rückwirkend längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren erbracht; der Zeitraum ist vom Beginn des Jahres an zu rechnen, in dem der Antrag gestellt worden ist.
(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.
(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.
(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.
(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.
(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung können in Anspruch genommen werden:
- 1.
Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und zur Ersten Hilfe sowie Maßnahmen zur Früherkennung von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, - 2.
Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit sowie zur Erleichterung der Verletzungsfolgen einschließlich wirtschaftlicher Hilfen, - 3.
Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, - 4.
Renten an Hinterbliebene, Sterbegeld und Beihilfen, - 5.
Rentenabfindungen, - 6.
Haushaltshilfe, - 7.
Betriebshilfe für Landwirte.
(2) Zuständig sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Feuerwehr-Unfallkassen, die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich und die Unfallversicherung Bund und Bahn.
(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.
(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Verletzten- und Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.
(2) Laufende Geldleistungen können mit Zustimmung der Berechtigten für einen angemessenen Zeitraum im voraus ausgezahlt werden.
(2a) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Unfallversicherungsträger zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, daß die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Unfallversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Unfallversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Unfallversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.
(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Träger der Unfallversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
(5) Die Berechnungsgrundsätze des § 187 gelten mit der Maßgabe, daß bei der anteiligen Ermittlung einer Monatsrente der Kalendermonat mit der Zahl seiner tatsächlichen Tage anzusetzen ist.
(6) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Unfallversicherung erfüllt.
(1) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern. Den Versicherungsfällen stehen gleich Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Unfälle oder Beschädigungen gewähren.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei jugendlichen Versicherten wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, daß sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.
(3) Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.
(1) Renten an Versicherte werden von dem Tag an gezahlt, der auf den Tag folgt, an dem
- 1.
der Anspruch auf Verletztengeld endet, - 2.
der Versicherungsfall eingetreten ist, wenn kein Anspruch auf Verletztengeld entstanden ist.
(2) Renten an Hinterbliebene werden vom Todestag an gezahlt. Hinterbliebenenrenten, die auf Antrag geleistet werden, werden vom Beginn des Monats an gezahlt, der der Antragstellung folgt.
(3) Die Satzung kann bestimmen, daß für Unternehmer, ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder mitarbeitenden Lebenspartner und für den Unternehmern im Versicherungsschutz Gleichgestellte Rente für die ersten 13 Wochen nach dem sich aus § 46 Abs. 1 ergebenden Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht gezahlt wird. Die Rente beginnt spätestens am Tag nach Ablauf der 13. Woche, sofern Verletztengeld nicht zu zahlen ist.
(4) (weggefallen)
(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.
(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.
(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.
(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens anzuerkennen
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist, - 2.
in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung.
(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.
(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.
(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.
(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.
(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten, - 2.
die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen, - 3.
die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.
(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.
(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären. Die Verbände der Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte.
(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.
Berufskrankheiten sind die in der Anlage 1 bezeichneten Krankheiten, die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründenden Tätigkeit erleiden.
(1) Leiden Versicherte am 1. August 2017 an einer Krankheit nach den Nummern 1320, 1321, 2115, 4104 (Eierstockkrebs) oder 4113 (Kehlkopfkrebs) der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn sie vor diesem Tag eingetreten ist.
(2) Leiden Versicherte am 1. Januar 2015 an einer Krankheit nach Nummer 1319, 2113, 2114 oder 5103 der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn sie vor diesem Tag eingetreten ist.
(3) Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 2112, 4114 oder 4115 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. September 2002 eingetreten ist. Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 4113 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. November 1997 eingetreten ist. Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 1318 der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall vor diesem Tag eingetreten ist.
(4) Leidet ein Versicherter am 1. Oktober 2002 an einer Krankheit nach Nummer 4112 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. November 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt auch für eine Krankheit nach Nummer 2106 der Anlage 1, wenn diese nicht bereits nach der Nummer 2106 der Anlage 1 in der am 1. Dezember 1997 in Kraft getretenen Fassung als Berufskrankheit anerkannt werden kann.
(5) Leidet ein Versicherter am 1. Dezember 1997 an einer Krankheit nach Nummer 1316, 1317, 4104 (Kehlkopfkrebs) oder 4111 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1992 eingetreten ist. Abweichend von Satz 1 ist eine Erkrankung nach Nummer 4111 der Anlage 1 auch dann als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn die Erkrankung bereits vor dem 1. Januar 1993 eingetreten und einem Unfallversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2009 bekannt geworden ist.
(6) Hat ein Versicherter am 1. Januar 1993 an einer Krankheit gelitten, die erst auf Grund der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343) als Berufskrankheit anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. März 1988 eingetreten ist.
(7) Hat ein Versicherter am 1. April 1988 an einer Krankheit gelitten, die erst auf Grund der Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 22. März 1988 (BGBl. I S. 400) als Berufskrankheit anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten ist.
(8) Bindende Bescheide und rechtskräftige Entscheidungen stehen der Anerkennung als Berufskrankheit nach den Absätzen 1 bis 7 nicht entgegen. Leistungen werden rückwirkend längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren erbracht; der Zeitraum ist vom Beginn des Jahres an zu rechnen, in dem der Antrag gestellt worden ist.
(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Verletzten- und Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.
(2) Laufende Geldleistungen können mit Zustimmung der Berechtigten für einen angemessenen Zeitraum im voraus ausgezahlt werden.
(2a) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Unfallversicherungsträger zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, daß die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Unfallversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Unfallversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Unfallversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.
(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Träger der Unfallversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
(5) Die Berechnungsgrundsätze des § 187 gelten mit der Maßgabe, daß bei der anteiligen Ermittlung einer Monatsrente der Kalendermonat mit der Zahl seiner tatsächlichen Tage anzusetzen ist.
(6) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Unfallversicherung erfüllt.
(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.
(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig.
(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Verletzten- und Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.
(2) Laufende Geldleistungen können mit Zustimmung der Berechtigten für einen angemessenen Zeitraum im voraus ausgezahlt werden.
(2a) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Unfallversicherungsträger zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, daß die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Unfallversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Unfallversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Unfallversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.
(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Träger der Unfallversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
(5) Die Berechnungsgrundsätze des § 187 gelten mit der Maßgabe, daß bei der anteiligen Ermittlung einer Monatsrente der Kalendermonat mit der Zahl seiner tatsächlichen Tage anzusetzen ist.
(6) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Unfallversicherung erfüllt.
(1) Leiden Versicherte am 1. August 2017 an einer Krankheit nach den Nummern 1320, 1321, 2115, 4104 (Eierstockkrebs) oder 4113 (Kehlkopfkrebs) der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn sie vor diesem Tag eingetreten ist.
(2) Leiden Versicherte am 1. Januar 2015 an einer Krankheit nach Nummer 1319, 2113, 2114 oder 5103 der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn sie vor diesem Tag eingetreten ist.
(3) Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 2112, 4114 oder 4115 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. September 2002 eingetreten ist. Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 4113 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. November 1997 eingetreten ist. Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 1318 der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall vor diesem Tag eingetreten ist.
(4) Leidet ein Versicherter am 1. Oktober 2002 an einer Krankheit nach Nummer 4112 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. November 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt auch für eine Krankheit nach Nummer 2106 der Anlage 1, wenn diese nicht bereits nach der Nummer 2106 der Anlage 1 in der am 1. Dezember 1997 in Kraft getretenen Fassung als Berufskrankheit anerkannt werden kann.
(5) Leidet ein Versicherter am 1. Dezember 1997 an einer Krankheit nach Nummer 1316, 1317, 4104 (Kehlkopfkrebs) oder 4111 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1992 eingetreten ist. Abweichend von Satz 1 ist eine Erkrankung nach Nummer 4111 der Anlage 1 auch dann als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn die Erkrankung bereits vor dem 1. Januar 1993 eingetreten und einem Unfallversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2009 bekannt geworden ist.
(6) Hat ein Versicherter am 1. Januar 1993 an einer Krankheit gelitten, die erst auf Grund der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343) als Berufskrankheit anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. März 1988 eingetreten ist.
(7) Hat ein Versicherter am 1. April 1988 an einer Krankheit gelitten, die erst auf Grund der Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 22. März 1988 (BGBl. I S. 400) als Berufskrankheit anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten ist.
(8) Bindende Bescheide und rechtskräftige Entscheidungen stehen der Anerkennung als Berufskrankheit nach den Absätzen 1 bis 7 nicht entgegen. Leistungen werden rückwirkend längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren erbracht; der Zeitraum ist vom Beginn des Jahres an zu rechnen, in dem der Antrag gestellt worden ist.
Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig.
(1) Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.
(2) Bei Ermessensleistungen ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben wird, es sei denn, daß in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.
(1) Leiden Versicherte am 1. August 2017 an einer Krankheit nach den Nummern 1320, 1321, 2115, 4104 (Eierstockkrebs) oder 4113 (Kehlkopfkrebs) der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn sie vor diesem Tag eingetreten ist.
(2) Leiden Versicherte am 1. Januar 2015 an einer Krankheit nach Nummer 1319, 2113, 2114 oder 5103 der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn sie vor diesem Tag eingetreten ist.
(3) Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 2112, 4114 oder 4115 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. September 2002 eingetreten ist. Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 4113 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. November 1997 eingetreten ist. Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 1318 der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall vor diesem Tag eingetreten ist.
(4) Leidet ein Versicherter am 1. Oktober 2002 an einer Krankheit nach Nummer 4112 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. November 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt auch für eine Krankheit nach Nummer 2106 der Anlage 1, wenn diese nicht bereits nach der Nummer 2106 der Anlage 1 in der am 1. Dezember 1997 in Kraft getretenen Fassung als Berufskrankheit anerkannt werden kann.
(5) Leidet ein Versicherter am 1. Dezember 1997 an einer Krankheit nach Nummer 1316, 1317, 4104 (Kehlkopfkrebs) oder 4111 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1992 eingetreten ist. Abweichend von Satz 1 ist eine Erkrankung nach Nummer 4111 der Anlage 1 auch dann als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn die Erkrankung bereits vor dem 1. Januar 1993 eingetreten und einem Unfallversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2009 bekannt geworden ist.
(6) Hat ein Versicherter am 1. Januar 1993 an einer Krankheit gelitten, die erst auf Grund der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343) als Berufskrankheit anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. März 1988 eingetreten ist.
(7) Hat ein Versicherter am 1. April 1988 an einer Krankheit gelitten, die erst auf Grund der Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 22. März 1988 (BGBl. I S. 400) als Berufskrankheit anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten ist.
(8) Bindende Bescheide und rechtskräftige Entscheidungen stehen der Anerkennung als Berufskrankheit nach den Absätzen 1 bis 7 nicht entgegen. Leistungen werden rückwirkend längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren erbracht; der Zeitraum ist vom Beginn des Jahres an zu rechnen, in dem der Antrag gestellt worden ist.
(1) Renten an Versicherte werden von dem Tag an gezahlt, der auf den Tag folgt, an dem
- 1.
der Anspruch auf Verletztengeld endet, - 2.
der Versicherungsfall eingetreten ist, wenn kein Anspruch auf Verletztengeld entstanden ist.
(2) Renten an Hinterbliebene werden vom Todestag an gezahlt. Hinterbliebenenrenten, die auf Antrag geleistet werden, werden vom Beginn des Monats an gezahlt, der der Antragstellung folgt.
(3) Die Satzung kann bestimmen, daß für Unternehmer, ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder mitarbeitenden Lebenspartner und für den Unternehmern im Versicherungsschutz Gleichgestellte Rente für die ersten 13 Wochen nach dem sich aus § 46 Abs. 1 ergebenden Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht gezahlt wird. Die Rente beginnt spätestens am Tag nach Ablauf der 13. Woche, sofern Verletztengeld nicht zu zahlen ist.
(4) (weggefallen)
(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.
(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Verletzten- und Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.
(2) Laufende Geldleistungen können mit Zustimmung der Berechtigten für einen angemessenen Zeitraum im voraus ausgezahlt werden.
(2a) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Unfallversicherungsträger zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, daß die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Unfallversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Unfallversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Unfallversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.
(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Träger der Unfallversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
(5) Die Berechnungsgrundsätze des § 187 gelten mit der Maßgabe, daß bei der anteiligen Ermittlung einer Monatsrente der Kalendermonat mit der Zahl seiner tatsächlichen Tage anzusetzen ist.
(6) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Unfallversicherung erfüllt.
(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.
(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
Leistungen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie in der sozialen Pflegeversicherung werden auf Antrag erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes ergibt. Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung werden von Amts wegen erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die gesetzliche Unfallversicherung nichts Abweichendes ergibt.
(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.
(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
(1) Leiden Versicherte am 1. August 2017 an einer Krankheit nach den Nummern 1320, 1321, 2115, 4104 (Eierstockkrebs) oder 4113 (Kehlkopfkrebs) der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn sie vor diesem Tag eingetreten ist.
(2) Leiden Versicherte am 1. Januar 2015 an einer Krankheit nach Nummer 1319, 2113, 2114 oder 5103 der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn sie vor diesem Tag eingetreten ist.
(3) Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 2112, 4114 oder 4115 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. September 2002 eingetreten ist. Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 4113 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. November 1997 eingetreten ist. Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 1318 der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall vor diesem Tag eingetreten ist.
(4) Leidet ein Versicherter am 1. Oktober 2002 an einer Krankheit nach Nummer 4112 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. November 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt auch für eine Krankheit nach Nummer 2106 der Anlage 1, wenn diese nicht bereits nach der Nummer 2106 der Anlage 1 in der am 1. Dezember 1997 in Kraft getretenen Fassung als Berufskrankheit anerkannt werden kann.
(5) Leidet ein Versicherter am 1. Dezember 1997 an einer Krankheit nach Nummer 1316, 1317, 4104 (Kehlkopfkrebs) oder 4111 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1992 eingetreten ist. Abweichend von Satz 1 ist eine Erkrankung nach Nummer 4111 der Anlage 1 auch dann als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn die Erkrankung bereits vor dem 1. Januar 1993 eingetreten und einem Unfallversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2009 bekannt geworden ist.
(6) Hat ein Versicherter am 1. Januar 1993 an einer Krankheit gelitten, die erst auf Grund der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343) als Berufskrankheit anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. März 1988 eingetreten ist.
(7) Hat ein Versicherter am 1. April 1988 an einer Krankheit gelitten, die erst auf Grund der Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 22. März 1988 (BGBl. I S. 400) als Berufskrankheit anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten ist.
(8) Bindende Bescheide und rechtskräftige Entscheidungen stehen der Anerkennung als Berufskrankheit nach den Absätzen 1 bis 7 nicht entgegen. Leistungen werden rückwirkend längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren erbracht; der Zeitraum ist vom Beginn des Jahres an zu rechnen, in dem der Antrag gestellt worden ist.
(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.
(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
Leistungen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie in der sozialen Pflegeversicherung werden auf Antrag erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes ergibt. Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung werden von Amts wegen erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die gesetzliche Unfallversicherung nichts Abweichendes ergibt.
(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.
(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.