Landessozialgericht NRW Beschluss, 12. Aug. 2014 - L 2 AS 1627/13 B
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.07.2013 wird zurückgewiesen.
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Gründe:
2Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu Recht abgelehnt.
3Nach § 73 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Fraglich sind bereits die hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage. Eine hinreichende Erfolgsaussicht des Verfahrens kann sich hier alleine aus der höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfrage ergeben, ob die nach erfolgreichem Widerspruch zur Kostenerstattung nach § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch verpflichtete Behörde berechtigt ist, den Ausgleich der ihr vom verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt vorgelegten Kostenrechnung zu verweigern, weil dieser gegenüber seinem Mandanten keine Abrechnung nach § 10 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) erstellt hat. Unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Hinblick auf das bereits bei dem Bundessozialgericht anhängige Verfahren zur höchstrichterlichen Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage - B 14 AS 60/2013 R - mutwillig ist. Wegen dieses rechtshängigen Verfahrens ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts zu dem hiesigen Verfahren nicht erforderlich. Bei der Beurteilung der Frage, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig erscheint, ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz [GG] in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) zu beachten, dass es nicht zu einer Besserstellung desjenigen, der seine Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten muss und daher von vornherein kein Kostenrisiko trägt, gegenüber dem Bemittelten, der sein Kostenrisiko abwägen muss, kommen darf (BVerfG, Beschluss vom 18.11.2009, 1 BvR 2455/08, RdNr. 9 bei juris, und 25.04.2012, 1 BvR 2869/11, RdNr. 13 bei juris). Mutwillig ist die Rechtsverfolgung gemäß § 114 ZPO dann, wenn ein verständiger und vernünftiger anderer Beteiligter, der für die Kosten selbst aufkommen muss, den Prozess nicht führen würde (BSG, Beschluss vom 24.05.2000, B 1 KR 4/99 BH, RdNr. 4 bei juris). Nach § 121 Abs. 2 ZPO wird einem Prozessbeteiligten ein Rechtsanwalt nur beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
4Der Senat geht davon aus, dass für Verfahren, in denen alleine um die Frage der Erforderlichkeit einer Abrechnung nach § 10 RVG für den Ausgleich der vom verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt vorgelegten Kostenrechnung im Rahmen der Kostenerstattung nach § 63 SGB X gestritten wird, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Rechtsschutzgleichheit keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, da davon auszugehen ist, dass ein kostenbewusster Bemittelter nach Anhängigkeit des Musterverfahrens B 14 AS 60/13 R vor dem BSG ein anhängig gemachtes Klageverfahren mit dem gleichen Ziel ohne Einschaltung eines Prozessbevollmächtigten nach Klageerhebung zum Ruhen gebracht oder einen Unterwerfungsvergleich mit dem Beklagten abgeschlossen hätte. Dem Leistungsberechtigten ist es diesbezüglich grundsätzlich zuzumuten, ein entsprechendes Klageverfahren nicht weiter zu betreiben und die Entscheidung der Revisionsinstanz in den rechtshängigen Verfahren um die gleiche Rechtsfrage abzuwarten. Zwar kann die Notwendigkeit anwaltlicher Beratung nicht pauschal mit der Verweisung auf rechtshängige Verfahren verneint werden. Sie entfällt jedoch dann, wenn über die in rechtshängigen Verfahren zu entscheidenden Gesichtspunkte hinaus keine weiteren Besonderheiten des Einzelfalls oder bisher nicht berücksichtigte Aspekte geltend gemacht werden, die es für sich rechtfertigen könnten, ein eigenständiges Verfahren mit anwaltlicher Hilfe zu führen. Besonderheiten des Einzelfalls und neue Aspekte, die im Rahmen der rechtshängigen Verfahren nicht zu berücksichtigen sind, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Insbesondere streitet für sie nicht der Beschluss des 7. Senats des LSG NRW vom 06.11.2013, L 7 AS 1770/13 B. Dieser Beschluss stützt sich auf die Entscheidung des nämlichen Senats vom 17.10.2013, L 7 AS 1139/12, die Gegenstand des Verfahrens vor dem BSG, B 14 AS 60/13 R, ist. Angesichts dieses Umstandes hält es der Senat für ausreichend, wenn unter Bezugnahme auf dieses Verfahren vor dem BSG das Ruhen des hiesigen Klageverfahrens beantragt wird. Dies kann ohne weiteres auch ohne rechtsanwaltliche Hilfe erfolgen. Sofern die aufgeworfenen Rechtsfragen in dem rechtshängigen Verfahren nicht beantwortet werden, hat der Rechtszugsuchende die Möglichkeit, das Ruhen der Verfahren ohne Rechtsverlust wieder aufzunehmen. Da das hiesige Verfahren keine Besonderheiten aufweist, die von rechtlich eigenständiger Bedeutung sind, ist es nicht geboten dieses und zahllose gleichartige Verfahren vor den Sozialgerichten auf Kosten der Staatskasse zu führen.
5Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO).
6Dieser Beschluss ist unanfechtbar (177 SGG).
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.
(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.
(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.
(1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.
(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags.
(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.
(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.