Landessozialgericht NRW Beschluss, 09. März 2016 - L 19 AS 374/16 B
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.02.2016 wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2I.
3Streitig ist die Höhe der Kostenerstattung für ein Widerspruchsverfahren.
4Mit Schreiben an den Kläger vom 02.10.2015 (Az.:000) mahnte die Beklagte offene Forderungen in Höhe von 63.512,35 EUR an und setzte eine Mahngebühr i.H.v. 150,00 EUR fest. Der Mahnung war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, wonach gegen die Festsetzung der Mahngebühren Widerspruch eingelegt werden könne. Der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, legte mit Schreiben vom 16.10.2015 gegen die Festsetzung der Mahngebühren Widerspruch ein und gab an, die Forderung des Jobcenters E existiere nicht mehr, da der Erstattungsbescheid vom 02.04.2013 mit Abhilfebescheid vom 23.08.2013 aufgehoben worden sei. Dem Widerspruchsschreiben war eine Kopie des Abhilfebescheides beigefügt. Durch Bescheid vom 02.11.2015 hob die Beklagte die Festsetzung der Mahngebühren auf und übernahm die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten wurde als notwendig anerkannt. Daraufhin machte der Prozessbevollmächtigte mit Kostennote vom 06.11.2015 anwaltliche Gebühren i.H. v. 1.118,60 EUR geltend. Die Gebühren setzten sich wie folgt zusammen:
5Geschäftsgebühr Nr. 2302 VV RVG 460,00 EUR Einigungsgebühr Nr. 1006,1005,1000 VV RVG 460,00 EUR Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 178,60 EUR.
6Durch Bescheid vom 11.11.2015 setzte die Beklagte die erstattungsfähigen Kosten des Widerspruchsverfahrens unter Zugrundelegung einer Geschäftsgebühr von 100,00 EUR nach Nr. 2302 VV RVG auf 142,80 EUR fest.
7Hiergegen legte der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, Widerspruch ein, den die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 17.11.2015 zurückwies. Am 30.11.2015 hat der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, Klage mit dem Begehren erhoben, ihm weitere Kosten des Vorverfahrens vom 16.10.2015 zu erstatten. Er hat vorgetragen, hinsichtlich der Höhe der Erstattungsforderung und der Höhe der Mahngebühr handele es sich um keinen Standardfall. Sein Prozessbevollmächtigter sei auch nicht für die Abwehr der Erstattungsforderung aus dem Bescheid vom 02.04.2013 mandatiert gewesen. Deshalb habe sein Prozessbevollmächtigter mit seinen bisherigen Bevollmächtigten Kontakt aufnehmen müssen, um den Sachverhalt zu klären. Die geltend gemachte Geschäftsgebühr sei nicht unbillig. Die Mittelgebühr von 345,00 EUR werde mit dem streitgegenständlichen Kostenantrag bereits unterschritten. Der wirtschaftliche Wert der Zahlungsaufforderung verbunden mit der kostenpflichtigen Zwangsvollstreckung sei nicht unterdurchschnittlich. Selbst wenn der "Streitwert" allein auf die Höhe der Mahngebühr beschränkt werde, erweise sich die von der Beklagten vorgenommene Herabsetzung der Geschäftsgebühr nicht als sachgerecht. Die Vorlage des gegen die ursprüngliche Forderung eingelegten Rechtsmittels stelle eine qualifizierte Mitwirkungshandlung i.S.v. Nr. 1005 VV RVG dar. Denn es hätte der ordnungsgemäß handelnden Behörde oblegen, diese Unterlagen vom Gläubiger anzufordern. Dieser Arbeitsaufwand sei der Beklagten erspart geblieben. Das Bundessozialgericht habe ausdrücklich festgestellt, dass die unaufgeforderte Vorlage neuer Beweismittel eine qualifizierte Mitwirkungshandlung darstellen könne.
8Durch Beschluss vom 04.02.2016 hat das Sozialgericht Düsseldorf den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
9Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Es bestehe hinreichende Erfolgsaussicht, da betreffend die Höhe der Geschäftsgebühr sowie die Entstehung und die Höhe der Erledigungsgebühr in der Rechtsprechung, insbesondere unter den Kammern des Sozialgerichts Düsseldorf, Uneinigkeit bestehe.
10II.
11A. Die Beschwerde ist zulässig. Die Statthaftigkeit der Beschwerde richtet sich nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 b). Hiernach ist die gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe gerichtete Beschwerde ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Dies ist hier nicht der Fall. Nach § 144 Abs. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt.
12Streitgegenstand des Klageverfahrens ist der Anspruch des Klägers auf Übernahme von weiteren Kosten eines Widerspruchsverfahrens nach § 63 SGB X. Bei einer Klage auf Gewährung einer Geldleistung bestimmt sich der Beschwerdewert i.S.v. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG allein nach dem Geldbetrag, den das erstinstanzliche Gericht versagt hat und der vom Berufungsführer weiter verfolgt wird. Maßgebend ist die Leistung, die im Streit ist. Vorliegend hat der Kläger sein Klagebegehren - Erstattung weiterer Kosten des Vorverfahrens - nicht konkret beziffert. Bei einem unbezifferten Klageantrag hat das Beschwerdegericht den Beschwerdewert zu ermitteln. Dabei ist eine überschlägige Berechnung unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens ausreichend (vgl. BSG, Urteile vom 14.08.2008 - B 5 R 39/07 R und vom 02.06.2004 - B 7 AL 38/03 R; siehe auch BSG, Beschluss vom 24.02.2011 - B 14 AS 143/10 B; zur Auslegung eines unbezifferten Klageantrags BGH, Urteil vom 08.07.1993 - III ZR 153/92). Ausweislich des mit der Klageschrift gestellten Antrags ist Streitgegenstand des Verfahrens der Bescheid vom 11.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2015, mit dem die Beklagte abweichend von dem im Kostenfestsetzungsantrag geforderten Betrag von 1.118,60 EUR einen Betrag von 142,80 EUR festgesetzt hat. Unter Berücksichtigung des Inhalts der Verwaltungsakte legt der Senat das vom Kläger nicht näher präzisierte Klagebegehren so aus, dass die Zahlung der Differenz zwischen dem Kostenansatz und dem Betrag der Bewilligung, also ein Betrag von 975,80 EUR begehrt wird, auch wenn es in der Klageschrift heißt "die festgesetzte Mittelgebühr beträgt EUR 345,-. Diese Mittelgebühr wird mit dem streitgegenständlichen Kostenantrag bereits unterschritten". Dies gibt zwar Anlass zu Zweifeln, ob der Kläger sein Begehren auf Festsetzung einer Geschäftsgebühr und Erledigungsgebühr i.H.v. jeweils 460,00 EUR im Klageverfahren weiterverfolgt. Allerdings ist zu Gunsten des Klägers nicht auszuschließen, dass der Prozessbevollmächtigten zur Begründung der Klage einen Textbaustein ohne Berücksichtigung des konkreten Falles eingesetzt hat.
13B) Die Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zutreffend die hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. §§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG, 114 ZPO des Klagebegehrens - Erstattung höherer Kosten für ein Widerspruchsverfahren- verneint. Hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO besteht, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer in Ansehung der einschlägigen gesetzlichen Regelung und bereits vorliegender Rechtsprechung schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Gleiches gilt für den Fall, dass eine entscheidungserhebliche Tatsache zwischen den Beteiligten im Streit steht und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine durchzuführende Beweisaufnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Lasten des Antragstellers ausgehen würde oder wenn abzusehen ist, dass der beweisbelastete Antragsgegner für das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Tatsache beweisfällig bleiben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.01.2009 - 1 BvR 2733/06 - m.w.N.). Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist; die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen jedoch nicht überspannt werden (BVerfG, Beschluss vom 03.09.2013 - 1 BvR 1419/13).
14Die vom Kläger als entscheidungserheblich angesehenen Rechtsfragen - Voraussetzungen für den Anfall einer Erledigungsgebühr im Widerspruchsverfahren und die Kriterien für die Bemessung der Geschäftsgebühr - erscheinen im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung und die in bereits vorliegender Rechtsprechung gegebenen Auslegungshilfen als nicht schwierig (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88).
151) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann eine Erledigungsgebühr nach Nrn. 1005, 1002 VV RVG für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens durch Abhilfebescheid nur beansprucht werden, wenn der Anwalt eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet hat. Für den Anfall der Gebühr ist eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwalts erforderlich, die über das Maß desjenigen hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren abgegolten wird (BSG, Urteile vom 17.12.2013 - B 11 AL 15/12 R -, vom 14.02.2013 - B 4 AS 62/12 R -, SozR 4-1300 § 63 Nr. 19, vom 09.12.2010 - B 13 R 63/09 R -, vom 05.05.2010 - B 11 AL 14/09 R - BSGE 104, 30; vom 05.05.2009 - B 13 R 137/08 R -, vom 02.10.2008 - B 9/9a SB 3/07 R -, vom 21.03.2007 - B 11a AL 53/06 R -, SozR 4-1300 § 63 Nr. 8 und vom 07.11.2006 - B 1 KR 22/06 R - und B 1 KR 13/06 R). Als Mitwirkungshandlungen reichen weder die Einlegung und die Begründung eines Widerspruchs, die Stellungnahme zu einer behördlichen Anfrage, die Vorlage von präsenten Beweismitteln, die Mitwirkung an Ermittlungen noch die Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung aus (BSG, Urteile vom 09.12.2010 - B 13 R 63/09 R -; vom 05.05.2010 - B 11 AL 14/09 R -, vom 05.05.2009 - B 13 R 137/08 R -, vom 21.03.2007 - B 11a AL 53/06 R - und vom 07.11.2006 - B 1 KR 13/06 R -, vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 28.11.2011 - 6 B 34/11). Diese auf den Erfolg in der Sache gerichteten Verfahrenshandlungen werden durch die Tätigkeitsgebühr - der Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG - abgegolten. Ein Bevollmächtigter ist gegenüber seinem Mandanten verpflichtet, das Verfahren gewissenhaft, sorgfältig und gründlich zu betreiben. Der Umfang und die Schwierigkeit dieses anwaltlichen Handelns können bei der Festsetzung der Höhe der Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG berücksichtigt werden. Das Einlenken einer Behörde als Folge schriftlicher oder mündlicher Ausführungen des Rechtsanwalts im Verfahren, das darauf abzielt, eine für den Auftraggeber günstige streitige Entscheidung herbeizuführen, genügt nicht für den Anfall der Gebühr (BSG, Urteil vom 05.05.2009 - B 13 R 137/08 R). Ein gewissenhafter, sorgfältig und gründlich das Widerspruchsverfahren betreibender Rechtsanwalt hat bei der Begründung des Widerspruchs den Mitwirkungsobliegenheiten seines Mandanten Rechnung zu tragen und daher i.d.R. alle ihm bekannten Tatsachen und Beweismittel anzugeben (§ 21 Abs. 2 S. 2 SGB X; § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 SGB I) bzw. die Behörde auf bereits vorliegende Beweismittel hinzuweisen. Es wird von ihm auch erwartet, dass er präsente Beweismittel nicht nur bezeichnet, sondern auch (unaufgefordert) vorlegt, wenn diese ohne größeren Aufwand nur vervielfältigt werden müssen (BSG, Urteile vom 09.12.2010 - B 13 R 63/09 R - und vom 02.10.2008 - B 9/9a SB 5/07 R, SozR 4-1935 VV 1002 Nr. 1). Die unaufgeforderte Vorlage präsenter Beweismittel wird mit der Geschäftsgebühr bzw. der Auslagenpauschale abgegolten. Der Ansatz einer Erledigungsgebühr ist u.a. erst dann gerechtfertigt, wenn ein Rechtsanwalt die Beweismittel neu beschafft oder beschaffen lässt und diese dann im Vorverfahren beibringt (BSG, Urteil vom 02.10.2008 - B 9/9a SB 3/07 R).
16Im vorliegenden Fall ist unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Erledigungsgebühr angefallen. Entgegen dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten in der Klageschrift handelt es sich nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bei der Kopie des Abhilfebescheides vom 23.08.2013, die dem Widerspruchsschreiben beigelegen hat, nicht um ein aus Anlass des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 02.01.2015 durch die Kontaktaufnahme mit den bisherigen Bevollmächtigten des Klägers (neu) beschafftes Beweismittel, sondern um ein präsentes Beweismittel. Ausweislich der Verwaltungsakte hat der Prozessbevollmächtigte bzw. der Kläger schon zum Zeitpunkt der Auftragserteilung über eine Kopie des Abhilfebescheides verfügt. Der Prozessbevollmächtigte hat sich mit Schreiben vom 15.09.2014, also ein Jahr vor der Auftragserteilung zur Widerspruchserhebung, im Namen des Klägers gegen eine Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamtes E betreffend den Erstattungsanspruch aus dem Bescheid vom 02.04.2013 gewandt und hierbei eine Kopie des Abhilfebescheides vom 23.08.2013 beigefügt. Daher müsste eine Kopie des Abhilfebescheides Bestandteil der Handakte des Prozessbevollmächtigten betreffend die Mandatierung im Jahr 2014 sein, ausgehend von einer ordnungsgemäß geführten und archivierten Handakte i.S.v. § 50 BRAO. Insoweit hat der Kläger bislang nicht schlüssig dargelegt, aus welchem Grund es sich bei der Kopie des Abhilfebescheides um ein "neu beschafftes" Beweismittel bzw. bei dessen Vorlage um eine überobligatorische Mitwirkung im Widerspruchsverfahren handeln soll.
172) Ebenso ist geklärt, nach welchen Kriterien die Höhe einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG - einer Rahmengebühr i.S.v. §14 RVG - zu bemessen ist. Nach §§ 3, 14 Abs. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Rahmengebühr im jeweiligen Einzelfall nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände, z. B. des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit, der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftragsgebers sowie eines etwaigen besonderen Haftungsrisikos, wobei eine Verbindlichkeit gegenüber den ausgleichspflichtigen Dritten nicht eintritt, wenn die Gebühr unbillig ist. Bei der Bestimmung einer Betragsrahmengebühr ist von der Mittelgebühr auszugehen, die bei einem Normal-/Durchschnittsfall als billige Gebühr zu Grunde zu legen ist. Unter einem "Normalfall" ist ein Fall zu verstehen, in dem sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts unter Beachtung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt aller sozialrechtlichen Fälle abhebt (BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 m.w.N, juris Rn 24). Ob ein Durchschnittsfall vorliegt, ergibt sich aus dem Vergleich mit den sonstigen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängigen Streitsachen. Bei Abweichungen von einem Durchschnittsfall kann der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG eine geringere oder höhere Gebühr bis zur Grenze des vorgegebenen Rahmens ansetzen. Hinsichtlich der Überprüfung der Billigkeit einer Gebühr billigt die Rechtsprechung dem Rechtsanwalt einen Toleranzrahmen von bis zu 20 % zu (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., juris Rn.19 m.w.N.). Die in § 14 Abs. 1 RVG aufgezählten fünf Bemessungskriterien stehen selbstständig und gleichwertig nebeneinander. Sämtliche Kriterien sind geeignet, ein Abweichen von der Mittelgebühr nach oben oder unten zu begründen. Zudem kann das Abweichen eines Bemessungskriteriums von jedem anderen Bemessungskriterium kompensiert werden (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., juris Rn 38). Des Weiteren ist höchstrichterlich geklärt, welche Gesichtspunkte bei der Bewertung der Kriterien (vgl. zum Umfang der anwaltlichen Tätigkeit BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., juris Rn 28ff.; zur Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit BSG, Urteile vom 05.05.2010 - B 11 AL 14/09 R - juris Rn 18 und vom 01.07.2009, a.a.O., juris Rn 32ff; zur Bedeutung der Angelegenheit BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., juris Rn 37; den Einkommens- und Vermögensverhältnissen BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., juris Rn 38 und bei der Gewichtung der Kriterien BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., juris Rn 38) zu berücksichtigen sind. Im Hinblick auf in höchstrichterlicher Rechtsprechung und umfangreicher Kommentarliteratur zu § 14 RVG (vgl. hierzu LSG Bayern, Beschluss vom 24.07.2014 - L 8 AS 267/14 NZB) gegebenen Auslegungshilfen zur Bemessung einer Rahmengebühr ist die Rechtsfrage - Bemessung einer Geschäftsgebühr für ein Widerspruchsverfahren gegen eine Mahngebühr - als nicht schwierig anzusehen. Dem steht nicht entgegen, dass beim Bundessozialgericht ein Revisionsverfahren, Az. B 14 AS 5/15 R, betreffend die Höhe der Geschäftsgebühr für ein Widerspruchsverfahren gegen eine Mahngebühr anhängig ist. Denn das Bundessozialgericht hat die Revision nicht selbst zugelassen, sondern ist an die Zulassung der Revision durch das Landessozialgericht gebunden (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 07.02.2012 - 1 BvR 1263/11 - juris Rn. 19). Bei der Festsetzung der angemessenen Gebühr i.S.d. § 14 Abs. 1 RVG handelt es sich jeweils um eine Einzelfallentscheidung (LSG Bayern, Beschluss vom 24.07.2014 - L 8 AS 267/14 NZB).
18Die vom Prozessbevollmächtigten geltend gemachte Geschäftsgebühr von 460,00 EUR für sein Tätigwerden im Widerspruchsverfahren ist im Hinblick auf den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit und die Einkommens- und Vermögensverhältnisses seines Auftragsgebers i.S.v. § 14 RVG unbillig.
19Der sich aus Nr. 2302 VV RVG ergebende Gebührenrahmen beträgt 50,00 bis 640,00 EUR; die Mittelgebühr beläuft sich auf 345,00 EUR und die Schwellengebühr auf 300,00 EUR. Bei wertender Gesamtbetrachtung ist die vom Prozessbevollmächtigten geltend gemachte Geschäftsgebühr von 460,00 EUR bei weitem überhöht, der Ansatz der Beklagten von 100,00 EUR, dem Doppelten der Mindestgebühr, erscheint nicht als zu niedrig. Anzumerken ist zunächst, dass sich weder aus dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten im außergerichtlichen noch im gerichtlichen Verfahren irgendein Gesichtspunkt ergibt, der den Ansatz einer Geschäftsgebühr von 460,00 EUR, d.h. einer Gebühr von ca. 40% über der Mittelgebühr, rechtfertigen könnte.
20Es handelt sich im Gegenteil um einen weit unterdurchschnittlichen Fall. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist als weit unterdurchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit sind der Arbeits- und Zeitaufwand, den ein Rechtsanwalt in der Sache betrieben hat und den er objektiv auf die Sache verwenden musste, zu würdigen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., juris Rn 28ff.). Der durchschnittliche Umfang orientiert sich am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung am Ablauf eines Verfahrens jeweils bezogen auf das in der jeweiligen Gebührenziffer umschriebene Tätigkeitsfeld. Bei der Gebühr nach Nrn. 2302 VV RVG ist von dem Leitbild auszugehen, dass ein mit der Sache bislang noch nicht befasster Rechtsanwalt mit der Durchführung des sozialrechtlichen Widerspruchsverfahrens beauftragt wird. Dies erfordert das Betreiben des Verfahrens und eine Einarbeitung in die Sach- und Rechtslage. Die Zahl der gefertigten Schriftsätze, einschließlich ihres Inhalts, kann ein Indiz für den zeitlichen Aufwand der anwaltlichen Tätigkeit darstellen (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., juris Rn 30). Der Prozessbevollmächtigte hat ein einseitiges Widerspruchsschreiben gefertigt, wobei die Begründung des Widerspruches vier Zeilen umfasst und sich auf die Wiedergabe des Sachverhalts - Erlöschen der Erstattungsforderung infolge des Abhilfebescheides - beschränkt. Dem Widerspruchsschreiben ist eine Kopie des Abhilfebescheides zum Beleg des Erlöschens der Forderung beigefügt sowie schließlich eine Kostennote verfasst worden. Weitere zeitintensive Tätigkeiten - wie etwa das Lesen und Auswerten von medizinischen Gutachten, das Verfassen von Schriftsätzen, die sich mit komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen auseinandersetzen, die Sichtung und Auswertung von Rechtsprechung, die Einsicht in Akten - sind nicht angefallen bzw. nicht belegt. Soweit der Prozessbevollmächtigte geltend macht, er habe zur Klärung des Sachverhalts Kontakt mit Dritten aufnehmen müssen, steht diese Behauptung im Widerspruch zum Inhalt der Verwaltungsakte. Aus dieser Akte ist ersichtlich, dass er schon im Jahr 2014, d.h. vor Auftragserteilung für den hier streitgegenständlichen Widerspruch, das Bestehen der Forderung des Jobcenters E aus dem Erstattungsbescheid vom 02.04.2013 im Rahmen eines diese Forderung betreffenden Vollstreckungsverfahrens geprüft und in diesem Zusammenhang die erforderlichen Auskünfte eingeholt, insbesondere auch den Abhilfebescheid vom 23.08.2013 beschafft hatte. Danach ist nicht nur kein besonderer Aufwand im Widerspruchsverfahren (gebührenerhöhend) zu berücksichtigen. Im Gegenteil ist der sich aus der Vorbefassung mit der Angelegenheit ergebende Synergieeffekt als arbeitserleichternder Umstand in die Betrachtung des Gesamtaufwandes einzubeziehen (zum Synergieeffekt bei Verwertung von Erkenntnissen aus anderen Verfahren LSG Thüringen, Beschluss vom 05.12.2013, - L 6 SF 792/13 B; Beschluss des Senats vom 28.12.2010 - L 19 AS 1954/10 B -; LSG Bayern, Beschluss vom 18.01.2007 - L 15 B 224/06 AS KO). Der in anderen Verfahren - vorliegend das Abwenden einer Vollstreckungsankündigung durch eine andere Behörde - angefallene Zeit- und Arbeitsaufwand ist bei der Bewertung des Umfangs einer anwaltlichen Tätigkeit in einem anderen Verfahren nicht zu berücksichtigen.
21Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit kann unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundessozialgerichts im Urteil vom 01.07.2009, a.a.O. juris Rn 35, wonach bei einem Routinefall eine durchschnittliche Schwierigkeit angenommen wird, noch gerade als durchschnittlich bewertet werden. Als Routinefall auf dem Gebiet des Sozialrechts wertet das Bundessozialgericht die Darlegung eines Anspruchs auf Leistungen mittels Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Rechtsvorschriften, aber ohne umfangreichere Beweiswürdigung und eingehende Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur. Es ist schon fraglich, ob im Widerspruchsschreiben überhaupt eine Subsumtion unter den einschlägigen Rechtsvorschriften erfolgt ist. Es wird in dem Widerspruchsschreiben lediglich angegeben, die Forderung des Jobcenters E vom 02.04.2013 sei infolge der Aufhebung des Erstattungsbescheides vom 02.04.2013 durch den Abhilfebescheid vom 23.08.2013 nicht länger existent. Es sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die für eine überdurchschnittliche Schwierigkeit sprechen könnten. Insbesondere hat es sich bei der im Widerspruchsverfahren maßgeblichen Rechtsfrage - Bestehen einer fälligen Forderung - um eine überschaubare Rechtsfrage gehandelt.
22Die Bedeutung der Angelegenheit ist für den Kläger als unterdurchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung der Bedeutung der Angelegenheit ist auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., juris Rn 37). Mittelbare Auswirkungen oder Fernwirkungen des anwaltlichen Handelns sind nicht zu berücksichtigen. Diese Definition knüpft an die Kriterien zur Streitwertbestimmung in § 52 GKG an. Gegenstand des Widerspruchsverfahrens ist nicht die Mahnung betreffend einer Forderung i.H.v. 63.512,35 EUR gewesen, sondern die Festsetzung einer Mahngebühr von 150,00 EUR. Eine Mahnung ist eine Erinnerung an eine bereits bestehende Zahlungspflicht. Sie hat wie eine Zahlungsaufforderung der Vollstreckungsbehörde (BSG, Urteil vom 25.06.2015 - B 14 AS 38/14 R - SozR 4-1300 § 63 Nr. 23) keine Verwaltungsaktqualität (BSG, Urteil vom 02.11.2012 - B 4 AS 97/11 R - m.w.N.) und kann daher nicht Gegenstand eines Widerspruchverfahrens sein. Die Kosten für eine Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe beim Vorgehen gegen eine angekündigte Vollstreckung sind nicht erstattungsfähig (BSG, Urteil vom 25.06.2015, a.a.O.). Da für die Bewertung der Bedeutung der Angelegenheit ausschließlich der Gegenstand des Widerspruchsverfahrens - Mahngebühr von 150,00 EUR - maßgebend ist (vgl. hierzu LSG Bayern, Urteil vom 29.01.2015 - L 7 AS 833/14 -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.04.2014 - L 7 AL 94/13 B -; Beschluss des Senats vom 15.05.2014 - L 19 AS 1995/13 B), ist die Höhe der der Mahnung zu Grunde liegenden Forderung unerheblich. Auch die Höhe der Mahngebühr selbst rechtfertigt im Vergleich mit den sonstigen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängigen Streitsachen nicht die Annahme einer durchschnittlichen, vielmehr nur einer unterdurchschnittlichen Bedeutung. Es handelt sich nicht um eine laufende Leistung, sondern um einen einmaligen Betrag, der auch nicht zur Deckung des Existenzminimums bestimmt ist.
23Hinzu treten die erheblich unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse des Klägers, der während des Widerspruchsverfahrens und noch gegenwärtig auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung seines sozio-kulturellen Existenzminimums angewiesen ist. Ein besonderes Haftungsrisiko des Prozessbevollmächtigten ist nicht erkennbar.
24Unter Abwägung aller Kriterien des § 14 RVG, die überwiegend als (weit) unterdurchschnittlich zu bewerten sind, und der Tatsache, dass allein unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Herabbemessung der Mittelgebühr rechtfertigen können (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., juris Rn 38), kommt dem Widerspruchsverfahren eine weit unterdurchschnittliche Bedeutung zu, so dass der Ansatz einer Gebühr von 100 EUR, dem Doppelten der Mindestgebühr, nicht zu beanstanden ist.
25Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG, 114 ZPO).
26Der Beschluss ist nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar, § 177 SGG.
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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.
(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
- 1.
Auskünfte jeder Art, auch elektronisch und als elektronisches Dokument, einholen, - 2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen, - 3.
Urkunden und Akten beiziehen, - 4.
den Augenschein einnehmen.
(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.
(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Eine solche Pflicht besteht auch dann, wenn die Aussage oder die Erstattung von Gutachten im Rahmen von § 407 der Zivilprozessordnung zur Entscheidung über die Entstehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die Entziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie deren Höhe unabweisbar ist. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Recht, ein Zeugnis oder ein Gutachten zu verweigern, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. Falls die Behörde Zeugen, Sachverständige und Dritte herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung; mit Sachverständigen kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.
(4) Die Finanzbehörden haben, soweit es im Verfahren nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen.
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
- 1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, - 2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, - 3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.
(1) Der Rechtsanwalt muss durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können. Er hat die Handakten für die Dauer von sechs Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde.
(2) Dokumente, die der Rechtsanwalt aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, hat der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber auf Verlangen herauszugeben. Macht der Auftraggeber kein Herausgabeverlangen geltend, hat der Rechtsanwalt die Dokumente für die Dauer der Frist nach Absatz 1 Satz 2 und 3 aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht gilt nicht, wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber aufgefordert hat, die Dokumente in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nach Zugang nicht nachgekommen ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Korrespondenz zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber sowie für die Dokumente, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat.
(3) Der Rechtsanwalt kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Dokumente nach Absatz 2 Satz 1 so lange verweigern, bis er wegen der ihm vom Auftraggeber geschuldeten Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit das Vorenthalten nach den Umständen unangemessen wäre.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, sofern sich der Rechtsanwalt zum Führen von Handakten oder zur Verwahrung von Dokumenten der elektronischen Datenverarbeitung bedient.
(5) In anderen Vorschriften getroffene Regelungen zu Aufbewahrungs- und Herausgabepflichten bleiben unberührt.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.
(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.