Landessozialgericht NRW Beschluss, 26. Jan. 2015 - L 12 AS 2410/14 B ER
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 28.11.2014 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
1
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtschutzes von dem Antragsgegner Leistungen nach dem SGB II für den Besuch seiner beiden in Venezuela lebenden Kinder.
4Der 1962 geborene Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger. Er lebte seit 2003 mit seiner venezolanischen Ehefrau sowie den gemeinsamen 1998 und 2005 geborenen Söhnen in Venezuela. Im April 2011 kehrte der Antragsteller nach Deutschland zurück, um sich um seine allein lebende und erkrankte Mutter zu kümmern. Seine Ehefrau und seine Söhne blieben in Venezuela, wobei nach dem Willen der Eheleute die eheliche Gemeinschaft fortbestehen sollte. Ein Nachzug der Ehefrau und der Söhne des Antragstellers nach Deutschland ist derzeit für März/April 2015 geplant. Seit April 2011 bezog der Antragsteller mit Unterbrechungen und derzeit laufend seit 01.03.2014 von dem Antragsgegner SGB II-Leistungen, welche ihm mit Bescheid vom 19.02.2014 für 01.03. bis 30.06.2014 sowie mit Bescheid vom 28.05.2014 für 01.07. bis 31.12.2014 jeweils in Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende, Mehrbedarfs für Warmwasser und der ihm tatsächlich entstehenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bewilligt wurden.
5Am 07.04.2014 beantragte der Antragsteller bei dem Antragsgegner die Gewährung von Leistungen für eine Reise zu seinen Söhnen zur Ausübung seines "Umgangsrechts". Zur Begründung führte er aus, er habe seine Söhne zuletzt im Oktober 2011 gesehen. Seitdem habe er nur telefonischen Kontakt zu seinen Kindern, der aufgrund der Preise für ein Telefonat allerdings nur unregelmäßig möglich sei. Ein Kontakt mittels der IP-Telefonie-Software Skype erfolge ein bis zwei Mal pro Woche, gestalte sich aber aufgrund der schlechten Infrastruktur in Venezuela schwierig. Eine zusätzliche Erschwernis bilde die Zeitverschiebung von sechseinhalb Stunden. Der Antragsteller legte darüber hinaus Kostenvoranschläge für Flüge und Unterkünfte vor. Die Kosten für den Flug und 14 Übernachtungen beliefen sich hiernach auf etwa 2.150,00 Euro. Bei seiner Ehefrau und seinen Kindern könne er nicht unterkommen, da diese in beengten Verhältnissen bei seinen Schwiegereltern im Haushalt lebten.
6Mit Bescheid vom 07.08.2014 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab. Er führte aus, die Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit den eigenen Kindern seien grundsätzlich als Bedarf gem. § 21 Abs. 6 SGB II anerkannt. Der Antragsteller sei jedoch von seiner Ehefrau weder dauernd getrennt lebend noch geschieden. Er sei nur räumlich getrennt und beabsichtige, die eheliche Gemeinschaft fortzuführen. Sein Bedarf sei von daher nicht unabweisbar. Insbesondere könne er sein Umgangsrecht primär durch eine Familienzusammenführung in Venezuela oder Deutschland verwirklichen. Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2014 zurückgewiesen wurde. Der Antragsteller reichte am 11.11.2014 Klage ein (S 19 AS 4755/14).
7Bereits am 04.09.2014 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erhoben. Zur Begründung bezieht er sich auf den Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 17.03.2014, - L 7 AS 2392/13 B ER -. Danach bestehe ein Anspruch nach dem SGB II auf Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts mit den eigenen Kindern. Seine Situation sei aufgrund der zeitlich langen Phase des Nichtzusammenlebens mit derjenigen geschiedener Eheleute vergleichbar. Zudem sei seine Rückkehr nach Deutschland nicht aus freien Stücken, sondern aufgrund der Pflegebedürftigkeit seiner Mutter erfolgt. Ein Abwarten der Hauptsache sei ihm nicht zuzumuten. Der Umgang sei eine wichtige Stütze für die Entwicklung der Kinder, gerade vor dem Hintergrund, dass diese in einer fremden Kultur lebten. Ein Kontakt per Skype könne eine persönliche Begegnung nicht ersetzen und der letzte Besuch liege schon mehrere Jahre zurück. Auch bestehe trotz der beabsichtigten Einreise seiner Familie im März/April 2015 zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch ein Anordnungsgrund.
8Das Sozialgericht hat durch Beschluss vom 28.11.2014 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antragsteller habe weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Nach der im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfungsdichte habe der Antragsteller gegen den Antragsgegner keinen Anspruch nach dem SGB II auf (weitere) Leistungen für die Kosten einer Reise zu seinen Söhnen nach Venezuela. Ein Anspruch auf einen Mehrbedarf nach - der vorliegend einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des - § 21 Abs. 6 SGB II für den Besuch eines von dem Elternteil getrennt und bei dem anderen Elternteil lebenden Kindes bestehe nicht, wenn die Eltern zwar räumlich, nicht aber im Sinne des Familienrechts getrennt leben würden (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 27.09.2010 - L 6 AS 660/10 B ER -, Thüringer LSG, Urt. v. 19.03.2014 - L 4 AS 1560/12 -). Nach § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II werde bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf bestehe. Der Mehrbedarf sei nach § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt sei und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweiche. Mit dieser Regelung sollte nach dem Willen des Gesetzgebers den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urt. v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) zur Deckung eines menschenwürdigen Existenzminimums in Sonderfällen von der pauschalen Regelleistung nicht erfasster Art oder atypischen Umfangs Rechnung getragen werden (BT-Drs. 17/1465, S. 8). Maßgebend für die Atypik einer Bedarfslage sei, dass ein den Grundrechtsbereich tangierender Bedarf ungedeckt bliebe, der vom Rechtssystem "eigentlich" gedeckt werden müsste (BSG, Urt. v. 19.08.2010 - B 14 AS 13/10 R - zu § 73 SGB XII). Die Grundlagen und Grenzen des Anspruchs nach § 21 Abs. 6 SGB II ergeben sich demgemäß aus der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums durch Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG (Thüringer LSG, Urt. v. 19.03.2014 - L 4 AS 1560/12 -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 11.05.2012 - L 15 AS 341/11 B ER -). Als einen Anwendungsfall eines solchen Bedarfs würden sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der Gesetzgeber die Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit dem eigenen Kind bei getrennt lebenden Eltern benennen (BVerfG, Urt. v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 Bv1 BvL 3/09, 1 BvL 41 BvL 4/09 Rn 207 nach juris; BT-Drs. 17/1465, S. 9). Auch vor der Einführung des § 21 Abs. 6 SGB II sei bereits durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Rahmen des SGB II (BSG, Urt. v. 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R -) sowie zuvor des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 18.02.1993 - 5 C 30/89 -) bzw. Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss v. 25.10.1994 - 1 BvR 1197/93) im Rahmen des BSHG anerkannt gewesen, dass die Ausübung des Umgangsrechts zu den persönlichen Grundbedürfnissen des Lebens gehöre, welche bei Bedürftigkeit durch Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums ermöglicht werden müsse (BVerfG, a.a.O.; BSG, a.a.O., BVerwG, a.a.O.). Ausgangspunkt dieser besonderen Bedarfslage sei die mit der Scheidung bzw. Trennung der Eltern verbundene besondere Schwierigkeit der Aufrechterhaltung des Umgangs der Kinder mit dem anderen Elternteil bei unterschiedlichen, voneinander entfernt liegenden Wohnorten (BSG, a.a.O.). Ein solcher im Einzelfall unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf nach § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II bestehe bei dem Antragsteller jedoch nicht. Von der Regelung umfasst sei nicht jeder besondere Bedarf, sondern nur der zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums unabweisbare. Die Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums des Antragstellers schließe jedoch die von ihm begehrten Leistungen für einen Besuch seiner Söhne nicht ein. Die Situation des Antragstellers unterscheide sich grundlegend von der vorstehend geschilderten Konstellation, in welcher sich ein besonderer Bedarf daraus ergeben würde, dass aufgrund einer Trennung der Eltern das weitere dauerhafte Zusammenleben mit dem eigenen Kind nicht realisierbar sei und sich die Beziehung zu dem Kind infolgedessen ausschließlich durch Besuchskontakte aufrechterhalten lasse. Hier würden der Antragsteller und seine Ehefrau nicht getrennt leben. Maßgebend seien insoweit auch im Bereich des SGB II die Grundsätze, die zum familienrechtlichen Begriff des "Getrenntlebens" i.S.d. § 1567 BGB entwickelt worden seien (BSG, Urt. v. 18.02.2010 - B 4 AS 49/09 R -; Thüringer LSG, Urt. v. 19.03.2014 - L 4 AS 1560/12 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 27.09.2010 - L 6 AS 660/10 B ER). Hätten die Ehegatten - wie hier - einvernehmlich ein Lebensmodell gewählt, das eine häusliche Gemeinschaft nicht vorsehe, könne dies allein ein Getrenntleben nach familienrechtlichen Grundsätzen nicht begründen (BSG, a.a.O., m.w.N.; MüKoBGB/Ey, 6. Aufl. 2013, § 1565 Rn 23). Neben einer räumlichen Trennung setze das Getrenntleben einen Trennungswillen - den nach außen erkennbaren Willen eines Ehegatten, die häusliche Gemeinschaft nicht herstellen zu wollen, weil er die eheliche Gemeinschaft ablehnt - voraus (BSG, a.a.O.; Thüringer LSG, a.a.O; LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.; MüKoBGB/Ey, 6. Aufl. 2013, § 1565 Rn 23, § 1567 Rn 33ff.). Ein solcher sei bereits nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers vorliegend unstreitig nicht gegeben. Die Situation des Antragstellers sei mithin durch das - wenn auch im Hinblick auf die Pflege seiner Mutter aus nachvollziehbarem Grund, aber dennoch frei gewählte Lebensmodell ohne häusliche Gemeinschaft der Eheleute und Kinder geprägt. Die Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums gebiete jedoch nicht die Gewährung staatlicher Transferleistungen zur Finanzierung von Folgekosten bzw. Bedarfen, welche sich aus einer bestimmten Gestaltung des eigenen Lebens aufgrund eines freien Entschlusses des Hilfebedürftigen ergeben (vgl. Thüringer LSG, Urt. v. 19.03.2014 - L 4 AS 1560/12 -). Der geltend gemachte Bedarf des Antragstellers sei nicht unabweisbar. Er könne auf andere Weise gedeckt werden, da dem Antragsteller zumutbare Handlungsalternativen zur Verfügung stehen (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 01.06.2010 - B 4 AS 63/09 R - zu § 23 SGB II a.F.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.09.2010 - L 6 AS 660/10 B ER -). Die von dem Antragsteller gewünschten Besuchskontakte dienen nicht der einzigen Möglichkeit der Ausübung seines Umgangs- bzw. Sorgerechts mit seinen Söhnen, sondern vielmehr der zeitweisen Herstellung des familiären Zusammenlebens. Insoweit wäre der Antragsteller aber gehalten, dieses durch eine Familienzusammenführung mittels eines Umzugs seiner Familie nach Deutschland oder von ihm zurück nach Venezuela zu verwirklichen. Ein anderes Ergebnis ergebe sich auch nicht aus Art. 6 GG, da es sich dabei primär um ein Abwehrrecht handele, aus dem sich Ansprüche auf konkrete staatliche Leistungen nicht herleiten lassen (vgl. Thüringer LSG, Urt. v. 19.03.2014 - L 4 AS 1560/12; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 11.05.2012 - L 15 AS 341/11 B ER - jeweils m. w. N.). Eine abweichende Beurteilung folge nach Auffassung der Kammer auch nicht daraus, dass bei dem Bundessozialgericht unter dem Az. B 4 AS 27/14 R die - auch in dem vorliegenden Verfahren streitgegenständliche - Rechtsfrage anhängig sei, ob ein Anspruch auf einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit einem getrennt lebenden Kind auch dann bestehen könne, wenn die Eltern zwar räumlich, nicht aber im Sinne des Familienrechts getrennt leben. Insbesondere gebiete die Tatsache, dass die streitgegenständliche Frage höchstrichterlich bislang nicht geklärt sei, nicht zwingend eine Folgenabwägung. Dies gelte vorliegend zudem vor dem Hintergrund, dass nach Auffassung der Kammer eine existenzielle Notsituation des Antragstellers bei der festgestellten Sachlage nicht zu besorgen sei. Ergänzend - und ohne dass es nach den vorstehenden Ausführungen hierauf noch ankäme - merke die Kammer an, dass der Antragsteller auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht habe. Es sei nicht ersichtlich, dass er sich in einer gegenwärtigen Notlage existenzgefährdenden Ausmaßes befände, der nur durch den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung und die sofortige Zahlung der von ihm beantragten Leistungen zu begegnen wäre. Zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes jedenfalls nicht ausreichend sei der bloße Verweis des Antragstellers auf den Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 17.03.2014, - L 7 AS 2392/13 B ER -, da diesem besondere Umstände zugrunde lagen (bevorstehender 10. Geburtstag und damit Beschneidung des Kindes, Leben in einer fremden Kultur, da Kind bis ca. zum sechsten Lebensjahr in Deutschland, beabsichtigte Rückführung nach Deutschland auf Grundlage einer familiengerichtlichen Entscheidung), die vorliegend nicht gegeben seien. Die Söhne des Antragstellers seien nach Aktenlage in Venezuela geboren und dort auch aufgewachsen, lebten also nicht in einer ihnen fremden Kultur oder Umgebung. Sie lebten dort - aufgrund einer einvernehmlichen Entscheidung der Eltern - bei ihrer Mutter, mit welcher der Antragsteller überdies alsbald (in wenigen Wochen) eine häusliche Lebensgemeinschaft wieder herstellen möchte. Der Antragsteller habe zudem angegeben, ein- bis zweimal wöchentlich mittels der IP-Telefonie-Software Skype mit seinen Söhnen zu kommunizieren, was einen Austausch und eine Teilhabe am Leben des jeweils anderen ermögliche. Der letzte Besuchskontakt im Oktober 2011 liege schon über drei Jahre zurück, sodass die Beziehung des Antragstellers zu seinen Söhnen derzeit ohnehin nicht mehr durch einen persönlichen Umgang gekennzeichnet sein dürfte. Sonstige besondere Gründe, aus denen ein Besuch des Antragstellers gerade jetzt dringend geboten sein sollte, sind weder vom Antragsteller dargetan noch sonst ersichtlich. Darüber hinaus erscheine es, insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass die Ehefrau und die Söhne des Antragstellers einen Zuzug nach Deutschland im März/April 2015 beabsichtigen und der Antragsteller zu diesem Zwecke bereits eine größere Wohnung angemietet habe, zumutbar, die wenigen verbleibenden Monate noch unter Zuhilfenahme moderner Kommunikationsmittel wie bspw. IP-Videotelefonie zu überbrücken.
9Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte am 18.12.2014 Beschwerde erhoben. Er bezieht sich auf sein bisheriges Vorbringen. Nach der Feststellung des Gerichts, dass ein gleichgelagerter Fall zur Zeit vom BSG unter dem Aktenzeichen B 4 AS 27/14 R anhängig sei, hätte keine Antragsablehnung erfolgen dürfen. Es läge weiterhin eine räumliche Trennung vor, so dass nach dem Gleichheitsgrundsatz und nach Art. 6 GG der Antrag nicht abgelehnt werden dürfe.
10II.
11Die zulässige Beschwerde des Antragsstellers ist unbegründet.
12Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen wird auf die Ausgangsentscheidung Bezug genommen, § 142 Abs. 2 SGG, mit welcher sich der Prozessbevollmächtigte nicht auseinander gesetzt hat.
13Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, vorliegend habe die erste Instanz allein aus dem Grund, dass ein gleichgelagerter Rechtsstreit beim BSG anhängig sei, dem Antrag stattgeben müssen, kommt der Senat nicht zu einer anderen Überzeugung. Denn unabhängig von dem Vorliegen eines Anordnungsanspruches und einer möglichen vorläufigen Regelung nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III, müsste hier zusätzlich ein Anordnungsgrund vorliegen. Ein solcher ist für den Senat jedoch nicht ersichtlich und wird auch seitens des Prozessbevollmächtigten bis heute nicht vorgetragen. Insbesondere wird keine gegenwärtige Notlage mit existenzgefährdenden Ausmaß seitens des Prozessbevollmächtigten geschildert. Hierbei hat der Senat den Umstand berücksichtigt, dass die Söhne des Antragstellers in Venezuela geboren und dort auch aufgewachsen sind. Die beiden leben folglich nicht in einer ihnen fremden Kultur oder Umgebung, sondern aufgrund der einvernehmlichen Entscheidung ihrer Eltern bei ihrer Mutter, mit welcher der Antragsteller in Kürze wieder eine häusliche Lebensgemeinschaft herstellen möchte. Der Antragsteller selbst hat hierzu erklärt, dass er ein- bis zweimal wöchentlich mittels der IP-Telefonie-Software Skype mit seinen Söhnen kommuniziere. Der letzte Besuchskontakt hingegen liegt bereits über drei Jahre zurück, sodass die Beziehung des Antragstellers zu seinen Söhnen derzeit nicht mehr durch einen persönlichen Umgang gekennzeichnet ist. Sonstige besondere Gründe, aus denen ein Besuch des Antragstellers gerade jetzt dringend in den nächsten Wochen geboten sein sollte, sind weder vom Antragsteller dargetan noch sonst erkennbar. Auch hier wird auf die weiteren Ausführungen der ersten Instanz zu verwiesen. Nach Überzeugung des Senats ist es dem Antragsteller im Ergebnis zumutbar, die wenigen Wochen bis zur Zusammenführung der Familie noch unter Zuhilfenahme moderner Kommunikationsmittel zu überbrücken.
14Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das ER-Beschwerdeverfahren ist aus den obigen Gründen abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 73a SGG i. V. m. § 114 ZPO.
15Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
16Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.
(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.
(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen
- 1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder - 2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.
(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.
(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.
(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.
(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils
- 1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4, - 2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr, - 3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder - 4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.
Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.
(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.
(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.
(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen
- 1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder - 2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.
(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.
(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.
(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.
(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils
- 1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4, - 2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr, - 3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder - 4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.
(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.
(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen
- 1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder - 2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.
(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.
(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.
(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.
(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils
- 1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4, - 2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr, - 3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder - 4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.
(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
(2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.
(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.
(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen
- 1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder - 2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.
(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.
(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.
(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.
(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils
- 1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4, - 2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr, - 3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder - 4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.
(1) Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn
- 1.
die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist, - 2.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist oder - 3.
zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.
(2) Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.
(3) Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten; auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachtes Kurzarbeitergeld und Wintergeld ist vom Arbeitgeber zurückzuzahlen.
(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3, Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 sind für die Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung entsprechend anwendbar.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.
(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.