LSGMV L 8 B 90/06
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Ziffer 1. des Beschlusses des Sozialgerichts Schwerin vom 24. April 2006 - S 12 ER 24/06 AS - geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Antragsgegnerin wird - unter Änderung ihrer Bewilligungsbescheide vom 17. Februar 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2006 in der Fassung der weiteren ergangenen Änderungsbescheide - verpflichtet, der Antragstellerin über die bereits bewilligten Leistungen hinaus unter Anrechnung der bereits geleisteten Heizkosten vorläufig für den Zeitraum vom 08. März 2006 bis zum 31. Juli 2006 Heizkosten auf der Basis eines Betrages von 84,00 Euro pro Monat zu bewilligen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten des Verfahrens vor dem Landessozialgericht zu erstatten.