Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 29. Juni 2007 - L 8 B 229/06

published on 29/06/2007 00:00
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 29. Juni 2007 - L 8 B 229/06
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Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Stralsund vom 28. November 2006 aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern ab dem 10. November 2006 bis zum 31. Dezember 2006 über die bewilligten Leistungen nach dem SGB II hinaus weitere Leistungen zu gewähren, die in der Weise zu berechnen sind, dass die dem Antragsteller zu 2. in den Monaten November und Dezember 2006 zugeflossenen Spesen nicht als Einkommen zu bewerten sind.

Die Antragsgegnerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für das gesamte einstweilige Rechtsschutzverfahren zu erstatten.

Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das gesamte einstweilige Rechtsschutzverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Pe, Stralsund, gewährt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Gewährung von Regelleistungen nach dem SGB II. Kern des Rechtsstreites ist die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob die dem Antragsteller zu 2. im hier maßgeblichen Zeitraum zugeflossenen Spesen als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II zu bewerten sind oder ob diese vom Einkommen abzusetzen sind als Werbungskosten nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II bzw. nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II als zweckbestimmte Einnahmen.

2

Die Antragsteller bilden eine Bedarfsgemeinschaft, die seit November 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bezieht.

3

Am 06. Juni 2006 nahm der Antragsteller zu 2. eine Arbeit als Fernfahrer auf. Seinem Arbeitsvertrag zufolge erhält er ein Bruttoentgelt von 1.300,00 €; zusätzlich werden ihm verschiedene Spesen in unterschiedlicher Höhe gewährt. Diese sind in den Gehaltsbescheinigungen jeweils mit dem Buchstaben "F" ausgewiesen und werden dem Antragsteller zu 2. von seinem Arbeitgeber steuerfrei ausgezahlt.

4

Durch Bescheid vom 18. August 2006 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern ab dem 01. September 2006 laufende Leistungen nach dem SGB II von monatlich 883,00 €. Der Bescheid enthält ausdrücklich den Hinweis, dass er vorläufig ergehe; dieser Hinweis ist allerdings auf den bei Gericht eingereichten Kopien des Bescheides nur schwer lesbar. Auf dem Aktenexemplar der Behördenakte ist der Bescheid hingegen gut lesbar. Ferner ist dem Bescheid zu entnehmen, dass der Antragsgegnerin bei Bescheiderlass keine Lohnzettel des Antragstellers zu 2. vorgelegen haben und die Antragsgegnerin das Einkommen des Antragstellers zu 2. aus dem April 2006 zugrunde gelegt hat. Als Einkommen des Antragstellers zu 2. wurde ein Betrag von 1.300,00 € angesetzt.

5

Am 08. September 2006 reichten die Antragsteller Verdienstbescheinigungen des Antragstellers zu 2. für die Monate Mai bis Juli 2006 bei der Antragsgegnerin ein, aus denen sich der Zufluss von Spesen für die genannten Monate dokumentiert.

6

Am 09. Oktober 2006 hörte die Antragsgegnerin die Antragsteller im Hinblick auf eine Überzahlung von Leistungen nach dem SGB II an.

7

Gleichfalls unter dem 09. Oktober 2006 erließ die Antragsgegnerin einen Bescheid über Leistungen nach dem SGB II ab dem 01. November 2006, der keinen Vorläufigkeitsvermerk mehr enthielt und der monatliche Leistungen von 397,00 € festsetzte. In diesem Bescheid legte die Antragsgegnerin ein Bruttoeinkommen des Antragstellers zu 2. von 1.809,70 € zugrunde.

8

Die Antragsteller erhoben hiergegen Widerspruch. Zu dessen Begründen führten sie aus, der Antragsteller zu 2. erhalte ein Festgehalt von 1.300,00 €. Die Spesen erhielte er für seine Tätigkeit als Fernfahrer, und zwar für sämtliche Auslagen, die unterwegs anfielen. Die Spesen dürften nicht als Einkommen angerechnet werden.

9

Am 10. November 2006 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Stralsund den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.

10

Mit Bescheid vom 14. November 2006 hat die Antragsgegnerin die laufenden Leistungen ab 01. Dezember 2006 auf 431,00 € festgesetzt, wobei sie ein Bruttoeinkommen des Antragstellers zu 2. von 1.775,06 zugrunde gelegt hat. Zur Begründung hat die Antragsgegnerin unter anderem ausgeführt, auf Grund eintretender Änderungen seien die Leistungen nach dem SGB II neu berechnet worden. Für die Bewilligung der Leistungen ab Dezember 2006 sei der Verdienst von September zugrunde gelegt worden. Sobald aktuelle Lohnzettel vorlägen, erfolge eine endgültige Berechnung.

11

Die Antragsteller haben zur Begründung ihres Eilantrages insbesondere vorgetragen, der Gesetzgeber habe den Bezug von Verpflegungsaufwand steuerlich begünstigt. Dieser sei steuerfrei, um eine Benachteiligung der betroffenen Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern zu verhindern. Aus diesem Grunde seien die Spesen nach § 11 Abs. 3 SGB II kein Einkommen. Von Seiten des Arbeitgebers würden die Spesen geleistet, um die Mehrkosten durch die Abwesenheit des Antragstellers zu 2. als Fernfahrer zu decken. Es dürfte Allgemeingut sein, dass die Kosten der Ernährung eines Fernfahrers weit überdurchschnittlich seien.

12

Die Antragsgegnerin hat erwidert, der Antrag sei unbegründet, da die Anrechnung der Spesen als Einkommen zu Recht erfolgt sei. Unter den Einkommensbegriff des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II fielen grundsätzlich auch Spesen. Vom Einkommen könnten nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II solche Aufwendungen abgesetzt werden, die von dem Betroffenen nachweislich mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben seien. Die Aufwendungen müssten tatsächlich entstanden und zudem nachgewiesen sein. Sofern Aufwendungen nachgewiesen würden, würden sie von der Antragsgegnerin bei der Anrechnung des Einkommens anerkannt. Die vom Arbeitgeber gewährten Spesen könnten auch nicht als zweckbestimmte Einnahmen im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II angesehen werden. Einnahmen seien nur dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als Leistungen nach dem SGB II dienten und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussten, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Eine zweckbestimmte Einnahme liege nicht vor, wenn sie zumindest auch dem Bestreiten des Lebensunterhaltes diene. Dies sei im vorliegenden Fall anzunehmen.

13

Das Sozialgericht hat den Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches gegen den Änderungsbescheid vom 09. Oktober 2006 umgedeutet. Dieser Antrag sei zulässig, aber unbegründet. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches sei nicht anzuordnen, weil die Abwägung der widerstreitigen Interessen zu einem Überwiegen des aus § 39 SGB II deutlich gemachten öffentlichen Interesses am Sofortvollzug führe. Maßgeblich seien einerseits die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs. Darüber hinaus seien aber auch die Folgen des Sofortvollzuges für den Betroffenen bzw. auf Grund eines Aufschubes für den Sozialleistungsträger mit einzubeziehen. Unter keinem denkbaren Gesichtspunkt komme eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht. Unter Berücksichtigung des derzeitigen Sach- und Streitstandes sei die Anrechnung der vom Arbeitgeber gezahlten Spesen als anrechenbares Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht offensichtlich rechtswidrig, sondern der Ausgang des Hauptsachverfahrens im Hinblick auf die konkrete Höhe der Aufwendungen offen. Daher überwiege das Vollzugsinteresse. Den Antragstellern sei zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Die Antragsgegnerin habe zu Recht darauf hingewiesen, dass nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II alle Einnahmen grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen seien, soweit im Gesetz nichts ausdrücklich gegenteiliges geregelt sei. Hierunter fielen auch Spesen. Die Voraussetzungen für eine Nichtberücksichtigung als Einkommen nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II lägen nicht vor, was in dem angefochtenen Beschluss im Einzelnen ausgeführt wird. Die Kammer teile auch die Auffassung der Antragsgegnerin, dass die von den Antragstellern bisher pauschal geltend gemachten Mehraufwendungen des Antragstellers zu 2. für die Ernährung während seiner Auswärtstätigkeiten lediglich nach §11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II als mit der Einkommenserzielung verbundene notwendige Ausgaben vom Bruttoeinkommen abzuziehen seien, wobei die Antragsgegnerin allerdings nach § 3 Abs. 1 Alg-II-V solange die dort genannten Pauschbeträge zugrunde legen dürfe, bis der erwerbsfähige Hilfebedürftige höhere notwendige Ausgaben nachweise. Dies sei bislang nicht geschehen.

14

Die Antragsteller haben gegen diesen Beschluss am 04. Dezember 2006 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.

15

Im Beschwerdeverfahren haben die Antragsteller Belege für die Verwendung der Spesen des Antragstellers zu 2. vorgelegt.

16

Durch Änderungsbescheid vom 20. Februar 2007 hat die Antragsgegnerin die den Antragstellern zu gewährenden laufenden Leistungen für den Monat November 2006 auf jetzt 473,00 € festgesetzt. Dabei hat die Antragsgegnerin ein Bruttoeinkommen des Antragstellers zu 2. in Höhe von 1.681,07 € festgesetzt und 17,19 als Werbungskosten (Spesen) abgesetzt.

17

Durch weiteren Änderungsbescheid gleichfalls vom 20. Februar 2007 hat die Antragsgegnerin die laufenden Leistungen für den Zeitraum ab 01. Dezember 2006 neu geregelt und einen Betrag von 783,00 € festgesetzt. Dabei hat die Antragsgegnerin ein Bruttoeinkommen des Antragstellers zu 2. von 1.506,59 € festgesetzt und 84,02 € an Werbungskosten anerkannt.

18

Zur Begründung ihrer Beschwerde tragen die Antragsteller im Wesentlichen vor, der Bruttoarbeitslohn des Antragstellers zu 2. betrage 1.300,00 €. Die ihm zugeflossenen Spesen seien steuerfrei (Kennzeichen F auf der jeweiligen Gehaltsbescheinigung). Für das Eilverfahren sei davon auszugehen, dass von Seiten des Arbeitgebers des Antragstellers zu 2. die steuerrechtlichen Vorschriften beachtet worden seien.

19

Von den Antragstellern wird im Einzelnen dargelegt, dass und aus welchen Gründen bei der Tätigkeit eines Fernfahrers erhöhte Kosten für Essen und Trinken, die Benutzung von Toilette und Dusche anfielen. Es sei damit im Wege der Schätzung davon auszugehen, dass die gezahlten Spesen voll für die Deckung des auf Fernfahrten erhöhten Bedarfes verbraucht würden.

20

Die Antragsgegnerin hält die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Sie erkenne zwar an, dass Spesen grundsätzlich als Verpflegungsmehraufwand und damit notwendige Ausgaben im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II anerkannt werden können. Dies werde von Seiten der Antragsgegnerin auch getan, soweit entsprechende Nachweise seitens der Antragstellerseite vorgelegt würden. Die vom Arbeitgeber gewährten Spesen könnten nicht als zweckbestimmte Einnahmen im Sinne des §11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II angesehen werden. Dies gelte jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem offen sei, welchem Zweck die Spesen nach dem Willen der am Arbeitsvertrag mit dem Antragsteller zu 2. beteiligten Vertragsparteien dienen sollten. Auch die in den Gehaltsabrechnungen verwendeten Begriffe wie "Spesen Fernfahrt", "Spesen Wochenende" und "Spesen 20,00" seien nicht aussagekräftig. Zudem werde an der Rechtsauffassung festgehalten, dass die Spesen mindestens auch dem Ernährungsbedarf des Antragstellers zu 2. dienten.

II.

21

Die Beschwerde ist zulässig und für den hier streitigen Zeitraum, beginnend ab Antragstellung beim Sozialgericht am 10. November 2006 bis zum 31. Dezember 2006 (Ablauf des Regelungszeitraumes des Bescheides vom 09. Oktober 2006) begründet. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts ist aufzuheben.

22

1. Die Antragsteller haben zu Recht um den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG nachgesucht. Der Senat vermochte daher sich nicht der Rechtsauffassung des SG anzuschließen, dass es bei dem vorliegenden Sachverhalt um einen Fall der Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Sinne des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG handele. Das SG hat dabei nicht in den Blick genommen, dass der Bescheid vom 18. August 2006 eine vorläufige Entscheidung gewesen ist. Der Bescheid enthält ausdrücklich den Hinweis: "Der Bescheid ergeht vorbehaltlich." Eine solche vorläufige Entscheidung im Sinne des § 40 Abs. 2 SGB II in Verbindung mit § 328 SGB III kann nach Auffassung des Senates geändert werden, ohne das die Rechtmäßigkeit des "Änderungsbescheides" anhand der Regelungen der §§ 45 bzw. 48 SGB X zur Überprüfung stände. Die Spezialvorschrift des § 328 Abs. 2 SGB III lässt eine Änderung der vorläufigen Entscheidung ohne weiters zu. Eine Änderung hat sich an dem Grund für die Vorläufigkeit (§ 328 Abs. 1 Satz 2 SGB III) auszurichten. Hieraus folgt für den Senat, dass ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines eine vorläufige Entscheidung abändernden Bescheides nicht statthaft ist. Vielmehr ist in Fällen dieser Art vorläufiger Rechtsschutz nach § 86b Abs. 2 SGG zu gewähren, das heißt im Wege einer einstweiligen Anordnung, mit der weitergehende Ansprüche geltend gemacht werden können, als in dem Bescheid über die endgültige Festsetzung zu gesprochen worden sind.

23

2. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Sozialgericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist das Vorliegen eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes, wobei die zugrundeliegenden Tatsachen jeweils vom Antragsteller glaubhaft zu machen sind (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 929 Abs. 2 ZPO). Dabei ist der Anordnungsanspruch der materiell-rechtliche Anspruch, auf den das Begehren gestützt wird, während der Anordnungsgrund in der Eilbedürftigkeit bzw. Dringlichkeit besteht. Bei offenem Ausgang des Verfahrens der Hauptsache ist regelmäßig eine Folgenabwägung geboten. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Beschluss der 3. Kammer des 1. Senates des Bundesverfassungsgerichts vom 12.Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, NVWZ 2005, 927). Gerade bei drohenden schweren Nachteilen, das heißt insbesondere im Bereich des Existenzminimums, kommt es maßgeblich auf die Interessenabwägung und Güterabwägung an (vgl. auch den stattgebenden Kammerbeschluss der 3. Kammer des 1. Senates des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2004 - 1 BvR 131/04 -, NJW 2004, 3100).

24

a) Die Antragsteller haben den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Der Senat sieht die Rechtslage jedenfalls als offen an. Bei dieser Sach- und Rechtslage überwiegen die Interessen der Antragsteller, da es sich bei den Leistungen nach dem SGB II um existenzsichernde Leistungen handelt (vgl. insoweit den Beschluss des Senates vom 27. März 2007 - L 8 B 201/06 -, zu einem Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG).

25

Der Senat bejaht die Rechtsfrage, dass Spesen unter die Regelung des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II fallen können. Er sieht sich darin in Übereinstimmung mit dem Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 25. August 2006 - L 5 B 549/06 AS -, Juris. Ob im vorliegenden Fall die dem Antragsteller zu 2. zugeflossenen Spesen zweckbestimmte Einnahmen im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II sind, die einem anderen Zweck als Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären, wird letztlich im Verfahren der Hauptsache zu entscheiden sein.

26

Anhaltspunkte dafür, dass es sich um zweckbestimmte Einnahmen handelt, sieht der Senat in der Behandlung der Spesen durch den Arbeitgeber des Antragstellers zu 2. Dem Antragsteller zu 2. werden von seinem Arbeitgeber die betreffenden Zahlungen steuerfrei gewährt. Auch von dem Zweck her, für den der Arbeitgeber dem Antragsteller zu 2. die Spesen zahlt, kommt die Annahme einer zweckbestimmten Einnahme durchaus in Betracht. Es ist für den Senat durchaus glaubhaft, dass eine Verpflegung auf Raststätten mit einem wesentlich höheren finanziellen Aufwand verbunden ist als die Verpflegung z. B. in einer Kantine zu normalen Arbeitszeiten. Ferner ist gerichtsbekannt, dass durch die Benutzung gebührenpflichtiger Toiletten und Duschen Fernfahrern zusätzliche Kosten entstehen können. Gleiches gilt für die vergleichsweise hohen Preise, die an Tank- und Raststellen für Speisen und Getränke zu bezahlen sind.

27

Der Senat sieht ferner die Frage, ob die Spesen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II zu dienen bestimmt sind, gleichfalls jedenfalls als offen an. Die Regelleistungen nach dem SGB II decken, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist, insbesondere auch den Ernährungsbedarf des Antragstellers zu 2. Bei der Auskömmlichkeit des Regelsatzes ist der Bundesgesetzgeber aber nicht davon ausgegangen, dass der betreffende Hilfeempfänger auf die Inanspruchnahme einer teueren Versorgung für Essen und Getränke an Tank- und Raststätten angewiesen ist sowie auf die Inanspruchnahme dortiger Serviceleistungen wie Toiletten und Duschen. Die Spesen decken mithin einen auf Grund der Arbeit entstehenden, zusätzlichen Mehrbedarf ab, der somit als "anderer Zweck" im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II zu sehen ist.

28

Da sich die Spesen und die Mehrkosten, die dem Antragsteller zu 2. entstehen nach jetziger und vorläufiger Einschätzung des Senates im Wesentlichen ausgleichen dürften, wird durch die zweckbestimmten Einnahmen (hier Spesen) die Lage des Antragstellers zu 2. nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Die Spesen dürften sich im Wesentlichen als sogenannter durchlaufender Posten darstellen. Wenn mithin per Saldo bei dem Antragsteller zu 2. kein Vermögenszuwachs festzustellen ist, kann seine Lage nicht so günstig beeinflusst sein, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Das Gegenteil ist, vielmehr der Fall: Erst die Nichtberücksichtigung als Einkommen führt dazu, dass der Antragsteller einem "normalen" Hilfeempfänger gleichgestellt wird, der die ihm gewährte Regelleistung ungeschmälert insbesondere auch für seine tägliche Ernährung einsetzen kann.

29

Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass im Hauptsacheverfahren weitere Ermittlungen insbesondere durch die Antragsgegnerin und das Sozialgericht zu führen sein werden. In Betracht kommt insbesondere die Einholung einer detaillierten Arbeitgeberauskunft, um auf diese Weise zu ermitteln, was im Einzelnen Zweckbestimmung der Spesen (gewesen) ist.

30

b) Das Vorliegen eines Anordnungsanspruches indiziert regelmäßig - und so auch im vorliegenden Fall - das Vorliegen eines Anordnungsgrundes (vgl. die Beschlüsse des Senates vom 25. Februar 2007 - L 8 B 211 und 212/06 -, vom 30. Januar 2007 - L 8 B 39/06 - und vom 29. Januar 2007 - L 8 B 90/06 -).

31

c) Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache tritt durch den Erlass der einstweiligen Anordnung nicht ein, weil hier, wegen der in Rede stehenden existenzsichernden Leistung und zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz), eine vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache geboten ist.

32

3. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG sind erfüllt. Die Antragsteller können die Kosten der Prozessführung nicht, auch nicht zum Teil oder in Raten aufbringen. Der gerichtliche Eilantrag und auch die Beschwerde der Antragsteller haben hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne des §114 ZPO. Anhaltspunkte für eine mutwillige Rechtsverfolgung sind nicht ersichtlich.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

34

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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published on 29/01/2007 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Ziffer 1. des Beschlusses des Sozialgerichts Schwerin vom 24. April 2006 - S 12 ER 24/06 AS - geändert und wie folgt neu gefasst: Die Antragsgegnerin wird - unter Änderung ihrer Bewilligungs
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published on 11/10/2012 00:00

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published on 21/06/2012 00:00

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published on 06/05/2010 00:00

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Annotations

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
2.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder
3.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie

1.
regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht versichert waren,
2.
wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 56 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind,
3.
wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind, oder
4.
wegen der Ableistung von Wehr- und Zivildienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.

(2) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Der Antrag auf Befreiung kann im Falle der Erfüllung einer neuen Befreiungsvoraussetzung nach einer anderen Nummer des Absatzes 1 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; der Widerruf ist nur innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der neuen Befreiungsvoraussetzung möglich. Die Befreiung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Widerruf eingegangen ist. § 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2a) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befreiung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 und 3). Die Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen erfüllt im Sinne von Satz 1, wenn für weniger als drei Kalendermonate das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 unterbrochen worden ist.

(2b) Tritt innerhalb von weniger als sechs Kalendermonaten nach dem Ende der Versicherungspflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 erneut eine entsprechende Versicherungspflicht ein und galt für die Zeit der vorherigen Versicherungspflicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, wird widerlegbar vermutet, dass der frühere Befreiungsantrag auch für die erneute versicherungspflichtige Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 gilt.

(3) Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag auch befreit, wer die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann. Absatz 2 gilt.

(4) Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere

1.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten,
2.
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, soweit es nicht nach § 55a Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird, oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger.
Erwerbsersatzeinkommen sind auch den in Satz 2 genannten Leistungen vergleichbare Leistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erbracht werden, sowie die Renten einer Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Kinderzuschuß, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre. Bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt ein der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag unberücksichtigt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert bleibt ein Drittel der Mindestgrundrente unberücksichtigt.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn

1.
die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist,
2.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist oder
3.
zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist auf Antrag vorläufig zu entscheiden.

(2) Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten; auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachtes Kurzarbeitergeld und Wintergeld ist vom Arbeitgeber zurückzuzahlen.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3, Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 sind für die Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung entsprechend anwendbar.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.